Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
SRL-Nummer
305a Titel Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Strafsachen Abkürzung Datum
5. November 1992 Inkrafttreten
6. Juli 1994 Fundstelle SR 351.71 und G 1994 142 Änderungen Rechtstext HTML PDF (114KB) Beitritt (67KB)
SRL Nr. 305a Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992*
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere a. den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); b. die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel). Artikel 2
1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen. * SR 351.71 und G 1994 142. Das Konkordat wurde am 5. November 1992 von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren beschlossen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement genehmigte das Konkordat am 4. Januar 1993.
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2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton Artikel 3
1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.
2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Artikel 4 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. Artikel 5
1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.
2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen.
3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher. Artikel 6 Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen. Artikel 7 Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden. Artikel 8
1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.
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3 Artikel 9 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen. Artikel 10
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden. Artikel 11 Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen. Artikel 12 Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Artikel 13 Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden. Artikel 14 Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrenshandlungen Artikel 15
1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.
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2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Artikel 16 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Artikel 17
1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.
2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll. Artikel 18 Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Artikel 19
1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Artikel 18 ist sinngemäss anwendbar. Artikel 20 Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Artikels 353 StGB vollstreckt. Artikel 21 Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden
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5 einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren. Artikel 22 Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt. Artikel 23
1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 24 Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15). Artikel 25
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Artikel 26 Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze. Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.
Beitritt Dekret über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 15. März 1994* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 50 der Staatsverfassung
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2 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. November 1993
3 , beschliesst:
1. Der Kanton Luzern tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 bei.
2. Als zuständige kantonale Behörde gemäss Artikel 24 des Konkordats werden die Amtsstatthalterämter bestimmt.
3. Das Dekret ist mit dem Konkordatstext zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.
4 * K 1994 715 und G 1994 141
1 SRL Nr. 1
2 SRL Nr. 30
3 GR 1994 100
4 Das Dekret wurde mit dem Konkordatstext im Kantonsblatt vom 19. März 1994 publiziert (K 1994 715). Die Referendumsfrist lief am 20. Mai 1994 unbenützt ab (K 1994 1444).
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4. Das Konkordat ist für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines Beitritts in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze anwendbar.
5 Luzern, 15. März 1994 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Anton F. Steffen Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
5 Der Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat wurde am 5.Juli 1994 in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht (AS 1994 1420).
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