Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
                            1 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 2. Juli 1967)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erster Hauptteil: Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundlage Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kirche ist überall, wo Gottes Wort auf Grund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamen tes verkündigt und gehört wird, wo Menschen,  durch  den  Heiligen  Ge ist  zum  Glauben  erweckt  und  zur lebendigen Gemeinschaft verbunden, Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde  und  als  den  Herrn  und Erlöser  der  Welt  anerkennen  und durch  ihr  Leben  die  Hoffnung  auf  das  Kommen  des  Reiches  Gottes bezeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kirche Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die  Kirche  bedarf  einer  ihrem  Auftrage  gemässen  Ord nung. Diese hat ihr als Raum und Werkzeug zu dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Evangelisch-reformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ursprung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die  evangelisch-reformierte  Landeskirche  des  Kantons Zürich  besteht  auf  Grund  des  Evan geliums  von  Jesus  Christus.  Sie führt die von Huldrych Zwingli be gonnene und gemä ss den Beschlüs sen des zürcherischen Rates verw irklichte Reformation weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekenntnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  ist  mit  ihre n  Gliedern  allein  auf  das Evangelium  von  Jesus  Christus  verpfli chtet.  Er  ist  einziger  Ursprung und  Herr  ihres  Glaubens,  Lehren s  und  Lebens.  Die  Landeskirche bekennt dieses Evangelium in Gemeinschaft mit der gesamten christ lichen Kirche aller Zeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie weiss sich verpflichtet, ihre Lehre und Ordnung an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Go ttes immer wieder zu prüfen und sich von da her im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe stets zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Volkskirche, Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Entsprechend  ihrem  Auftrage versteht  sich  die  Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche als Volkskirche. In der Offenheit gegenüber dem ganzen Volke leistet sie ihren Dienst als Gesamt kirche, durch ihre Kirchgemeinden und ihre einzelnen Glieder. Er ge schieht durch die Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt, Taufe, Abendmahl, Unterweisung, Seelsorge und Werken der Liebe. Verhältnis zum Staat, Autonomie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Landeskirche steht sie durch Geschichte und Verfas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung in einem besonderen Ve rhältnis zum Staate Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt ihre Organisation und ordnet ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbstständig nach Massgabe des Ge setzes über die evangelisch-reformierte  Landeskirche  vom  7. Juli  1963  (Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 regelt die äussere Or ganisation der Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche, der Kirchgemeinden und des Pfarramtes, namentlich das Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnis des Staates zur Kirche und di e staatlichen Leistungen für deren ökonomische Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mitgliedschaft Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Als Glied der Landeskirche wi rd jeder evangelische Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wohner  des  Kantons  betrachtet,  de r  die  in  der  Kirchenordnung  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriebenen  kirchlichen  Erforderni sse  erfüllt  und  nicht  ausdrücklich seinen  Austritt  oder  seine  Nichtzug ehörigkeit  erklärt  hat  (Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Taufe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die  Taufe  gilt  als  Zeiche n  der  Zugehörigkeit  zur  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde Jesu Christi. Evangelische Einwohner Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kirchlichen Erfordernisse als Glied der Landeskirche erfüllt ohne weiteres, wer als Kind eines Gliedes eine r auf dem Boden reformatorischen   Glaubens-   und   Sc hriftverständnisses   stehenden Kirche  in  diesem  Glauben  auferz ogen  wird  oder  wer  sonst  den  in dieser  Kirchenordnung  vorgesehen en  Unterricht  besucht  hat  und konfirmiert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kinder und Jugendliche, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben und die Voraussetzungen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 nicht erfüllen, sind Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder der Landeskirche, wenn die El tern oder die Inhaber der elter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Sorge dies so bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer in die Landeskirche aufg enommen werden will, hat sich  mit  einem  schriftlichen  Gesuch an  einen  zürcherischen  Pfarrer, eine zürcherische Pfarrerin oder an die vom Kirche nrat bezeichneten Stellen zu wenden. Diese führen mi t der aufnahmewilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie holen beim Ki rchenrat eine Bescheinigung ein und vollziehen nach deren Vorliegen die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgenommene, die noch nicht chri stlich getauft sind, empfangen als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi die Taufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sofern  der  Bewerber  noch  eine r  andern  staatlich  anerkannten Kirche  angehört,  hat  er  dort  anschliessend  an  die  Aufnahme  in  die Landeskirche den Austritt zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kirchenrat  fördert  Bestreb ungen  der  Kirchgemeinden,  der Pfarrer  und  Pfarrerinnen  sowie  de r  weiteren  Mitarbeiter  und  Mitar beiterinnen zur Gewinnung von Mitgliedern der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austritt, Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugehörigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Erklärungen über den Austri tt oder die Nichtzugehörig keit zur Landeskirche sind der Ki rchenpflege des Wohnsitzes schrift lich einzureichen. Der Pfarrer oder ei n Mitglied der Ki rchenpflege ist zu  beauftragen,  mit  dem  Austre tenden  wenn  imme r  möglich  Rück sprache zu nehmen. Die Kirchenpflege stellt dem Austretenden einen Ausweis über seine Entlassung oder Nichtzugehörigkeit zu. Kollektive Austrittserklärungen sind ungültig. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflegen  teilen dem  Kirchenrat  binnen zehn Tagen nach Eintritt der Rechts kraft alle Nichtzugehörigkeitser klärungen und unter Nennung der Be weggründe alle Austritte mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie melden Austritte und Nichtz ugehörigkeitserklärungen binnen gleicher Frist der zuständigen Ge meindebehörde zur Nachführung der Stimm- und Steuerregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aufbau und Organe der Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  ist  auf den  Kirchgemeinden  auf gebaut.  Oberstes  Organ  der  Kirc hgemeinde  ist  die  Kirchgemeinde versammlung, ausführende Behörde die Kirchenpflege. Landeskirch liche Organe sind die evangelisch-re formierte Aktivbür gerschaft, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  kirchlichen  Bezirken  (Kirchengesetz  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 amten  als Behörden die Bezirkskirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Eignung und Verpflichtung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Mitwirkung in kirchlichen Behörden und Ämtern ist  ihrem  Wesen  nach  Dienst  an der  Kirche,  ihren  Gemeinden  und Gliedern  im  Gehorsam  gegenüber  Je sus  Christus,  dem  alleinigen Herrn der Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Wahlen in kirchliche Behör den und Ämter ist abgesehen von den  rechtlichen  Wahlvoraussetzun gen  die  persönliche  und  fachliche Eignung der Vorgeschlagenen in Betracht zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Annahme der Wahl in eine kirchliche Behör de oder in ein kirchliches Amt anerkennt der Gewähl te stillschweigend oder, wo das vorgesehen  ist,  durch  Ablegen  ei nes  Gelübdes  das  besondere  Wesen des kirchlichen Auftrages und die Verp flichtung, diesen in christlicher Verantwortung nach bestem Vermögen zu erfüllen. Aus- und Weiterbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Mitglieder kirchlicher Be hörden, Pfarrer und Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen  sowie  Angestellte  der  Ki rchgemeinden  und  der  Landeskirche sind  gehalten,  sich  die  zur  Erfüll ung  ihrer  Aufgabe  erforderlichen Fähigkeiten anzueignen und sich für ihre Aufgabe regelmässig weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zubilden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Verantwortlich keit und Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Behörden und ihre Mitglieder , Pfarrer und Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen sowie Angestellte üben im Ra hmen ihrer Zuständigkeit und der gesetzlichen Bestimm ungen die ihnen zusteh enden Rechte und Pflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  aus.  Zuständigkeitskonflikte  be urteilt  die  gemeinsame  Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde, im Zweife l der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behörden und ihre Mitglieder si nd im Rahmen ihrer Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit  zum  Eingreifen  verpflichtet ,  wenn  sie  Pflichtverletzungen  oder Missstände  feststellen.  Liegen  diese  ausserhalb  ihrer  Befugnisse,  so erstatten sie der zustä ndigen Behörde Meldung. Personalrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  und  di e  Landeskirche  sorgen für  ein  von  Wertschätzung,  Vert rauen  und  gegenseitiger  Achtung geprägtes Arbeitsumfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchensynode erlä sst für die Angestellten der Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und der Landeskirche sowie für die Pfarrer und Pf arrerinnen eine Personalverordnung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des staatlichen Rechts und der Kirc henordnung für die nach Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Personalverordnung regelt  insbesonde re  Begründung,  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lösung und Ausgestaltung des Arbeit sverhältnisses, di e Grundzüge der Entlöhnung  sowie  die  Rechte  und  Pf lichten  der  Angestellten.  Der Kirchenrat erlässt die zum Voll zug der Personalv erordnung erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgeheimnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglieder  der  Behörden und  Kommissionen  sowie Beamte und Angestellte der Kirchgem einden, der kirchlichen Bezirke und  der  Landeskirche  sind  verpflic htet,  in  Amts-  und  Dienstsachen Verschwiegenheit zu beobachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig zur Entbindung vom kirc hlichen Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfassung  und  Bearbeit ung  von  Personendaten  er folgen  auf  der  Grundlage  der  staa tlichen  Datenschutzgesetzgebung. Jede  Kirchenpflege  bezeichnet  eine in  Datenschutzfragen  zuständige Ansprechperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Gewährleistung der  gemeinschaftsbildenden  Ziele  gemäss kirchlicher  Ordnung  tragen  insbes ondere  die  Pfarrämter  die  Verant wortung für die Erfassung und Bear beitung der notwendigen Person endaten.  Vorbehältlich  individuell er  Sperrvermerke  sind  sie  befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflich t Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder unte reinander auszutauschen. Der Daten austausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirch lichen  Zusammenarbeit  unter  Kirc hen  verschiedener  Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Kirchenrat   regelt   Einzel heiten   in   einem   Datenschutz reglement.  Er  kann  dies  in  Absp rache  mit  den  zust ändigen  Organen anderer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun. Zweiter Hauptteil: Die Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bestand und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Die  im  Kanton  Zürich  best ehenden  evangelisch-refor mierten Kirchgemeinden und französi schen Kirchgemeinschaften sind im Anhang zum Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Neubildung,  Aufhebung  und  Vereinigung  von Kirchgemeinden  sowie  für  Grenzver änderungen  gelten  die  Bestim mungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (Kirchengesetz §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  und  das  Wachstum  der  Bevölke rung  es  nahelegen,  sollen,  soweit die  gesetzlichen  Voraussetzungen gegeben sind, durch Teilung neue Kirchgemeinden geschaffen werden. Die  Teilung  ist  in  der  Regel  erst zu  beantragen,  wenn  in  den  neu entstehenden  Kirchgemei nden  eine  Kirche  und  die  übrigen  nötigen kirchlichen Gebäude vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchensynode  nimmt  von  je der  Veränderung  im  Bestande der Kirchgemei nden Vormerk. Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Rahmen für die Organi sation der Kirchgemeinde bildet  das  Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .  Gemäss  diesem  best eht  in  jeder  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde die Kirchgem eindeversammlung, die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfun gskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchgemeinde und Kirchenpfl ege können zur Prüfung bestimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  Geschäfte  oder  zur  Bearbeitun g  bestimmter  Aufgaben  Kommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen  bestellen,  wie  Pfarrwahl-,  Bau-,  Unterrichts-  oder  Vortrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommissionen.   Befugnisse   und   An tragsrecht   der   Kommissionen richten sich nach dem Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Bestellung der Behörde n, Kommissionen und Ämter ist auf den inneren Zusammenhalt der Kirchgemeinde Bedacht zu nehmen. Autonomie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Innerhalb  der  Gesetzgebun g  und  der  Kirchenordnung regeln die Kirchgemeinden und Kirch gemeinschaften ih re Angelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  stehen  ihnen  alle  Aufgaben  und  Befugnisse  zu,  die  nicht ausdrücklich einem höheren Verbande übertragen sind. Kirchgemeinde ordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  regeln  im  Rahmen  der  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Vorschriften  ihre  Organisa tion  sowie  die  Zuständigkeit  und Aufgaben ihrer Organe in einer Kirchgemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeordnung  unter liegt  der  Genehmigung  des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zusammen arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Die  Organe  der  Kirchgemei nde  pflegen  im  Rahmen ihrer Befugnisse die Zusammenarbe it mit den Organen der örtlichen politischen Gemeinden und Schulgeme inden sowie mit anderen Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Glieder der Kirchgemeinde Kirchliche Rechte und Pflichten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Jedes Glied der Landeskirch e gehört der Kirchgemeinde seines  Wohnortes  an.  Es  ist  als  Ge meindeglied  aufgerufen,  an  der Erfüllung  des  umfasse nden  Auftrages  der  Kirc he  in  seiner  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde und überall sonst, wo sich christliches Leben gestalten lässt, nach  seinen  Gaben  und  Kräften  mi tzuwirken  und  dazu,  wie  für  sich persönlich, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimm- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Stimmberechtigt  und  wählbar sind  die  nach  der  Staats verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zur  Ausübung  politischer  Rechte  in  kirchlichen  Ange legenheiten  befugten  Glieder  der Landeskirche  (Kirchengesetz  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufenthalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ausländer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Der  Landeskirche  angehöre nde  Schweizer  und  Schwei zerinnen, die in der Gemeinde nied ergelassen, aber noch nicht stimm berechtigt  sind,  sowie  in  der  Ki rchgemeinde  wohnhafte ausländische Glieder  der  Landeskirche  haben, abgesehen  vom  Stimm-  und  Wahl recht, die vollen Rechte und Pfli chten als Glieder der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Kirchgemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsstellung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Die Kirchgemeindeversammlu ng als oberstes Organ der Kirchgemeinde  besteht  aus  der  Gesa mtheit  der  Stimmberechtigten. Diese  üben  ihre  Rechte  ausser in  der  Kirchgem eindeversammlung durch  die  Urne  aus,  wo  dies  dur ch  Gesetz,  Kirchgemeindeordnung, Kirchgemeindebeschluss  oder  Stat ut  eines  Zweckverbandes  beson ders vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Ausser den ihr durch das Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 übertragenen Geschäften liegen der Kirchgemei ndeversammlung namentlich ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erlass der Kirchgemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Festsetzung der gottesdienstlichen Einrichtungen, soweit diese weder gesamtkirchlich geordnet noch dur ch Kirchgemeindeordnung oder Kirchgemeindebeschluss der Ki rchenpflege übertragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Neuwahl  der  Pfarrer,  soweit  ni cht  in  der  Kirc hgemeindeordnung oder im Einzelfall Urne nwahl angeordnet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wahl  evangelisch-reformierter  Ergänzungsmitglieder  der  Rech nungsprüfungskommission  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  Abs.  1  und  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 des  Ge meindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Beschlussfassung über die Le istungen gemäss Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 bei der Schaffung neuer Pfarrstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Entgegennahme  des  Jahresberich tes  der  Kirchenpflege  und  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Geschäfte,  die  ihr  durch  Vermit tlung  der  Kirchenpflege  von  den Oberbehörden unterbreitet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   weitere  ihr  durch  Kirchgemei ndeordnung  oder  Kirchgemeinde beschluss  vorbehaltene  oder  von der  Kirchenpflege  vorgelegte Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Freie Versammlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Die Kirchenpflege kann die Gemeindeglieder zur Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  kirchlicher  Anliegen  zu  freien  Versammlungen  einladen.  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüsse solcher Versammlungen haben den Sinn von Anregungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die Kirchenpflege Rechtsstellung, Zusammen setzung und Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflege ist  die  leitende,  beaufsichtigende, vollziehende und ve rwaltende Behörde der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Kirchgemeinde bestellt ei ne Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich Pr äsident oder Präsidentin. Der Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dent  oder  die  Präsidentin  der  Ki rchenpflege  wird  von  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde  gewählt.  Im  Übrigen  kons tituiert  sich  die  Kirchenpflege selbst. Sie teilt den einzelnen Mi tgliedern Aufgabenbereiche zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen sowie der Leiter oder  die  Leiterin  des  Gemeinde konvents  wohnen  den  Sitzungen  mit beratender  Stimme  und  An tragsrecht  bei.  Ist der  Leiter  oder  die Leiterin des Gemeindekonven ts eine Pfarrperson, so nimmt ein weiteres Mitglied  des  Gemeindekonvents  an den  Sitzungen  mit  beratender Stimme  und  Antragsrecht  teil.  Fü r  Kirchgemeinden, die  ausschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Angestellte mit kleinen Pensen beschäftigen, regelt der Kirchenrat die Ausnahmen. Wah l Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege wird im gleichen Zeitraume wie die anderen  Gemeinde behörden  auf  eine  Amtsda uer  von  vier  Jahren gewählt.   Wählbar   sind   sämtliche stimmberechtigten   Glieder   der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Wahlverfahren, die Unve reinbarkeit infolge von Ämtern oder  Verwandtschaft,  für  Rücktri tt  und  Entlassung  gilt  das  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Bekanntgabe der Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfolgte  Wahlen  in  die  Kirchenpflege  sind  amtlich  zu publizieren, dem Kirchenrat nach Eintritt der Rechts kraft mitzuteilen und mit den weiteren Publikations mitteln der Kirchg emeinde bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden bei einem geeigneten Anlass der Gemeinde vorgestellt. Kommissionen und Arbeits gruppen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen  und  zur  Bearbeitung einzelner  Geschäfte  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppen bestellen. Sie formuliert deren Auftrag und regelt die Befug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Gemeinde gliedern  und  weiteren  Personen  offe n.  Kommissionen  werden  in  der Regel von einem Mitglied der Kirche npflege oder einem Mitglied des Gemeindekonvents geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrag und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege ist in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern und Pfarrerinnen sowie den Kirchgemeindeangestell ten in erster Linie zum Au fbau der Gemeinde gerufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  erfü llt  ihre  Aufgaben  auf  der  Grundlage  des Evangeliums  mit  Blick  auf  die  Ki rchgemeinde  und  die  Landeskirche als Ganzes. Sie vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfswerke und Missionen in der Gemeinde und ist für die Pflege und Förderung der Beziehungen in der Ökumene und zu anderen Glaubensgemeinschaften mit verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie besorgt die Geschäfte, die ih r als Gemeindebehörde durch das staatliche Recht, die Kirchenor dnung und die Kirc hgemeindeordnung übertragen sind, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Vertretung der Kirchg emeinde nach aussen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beschlussfassung über Jahr esziele und Schwerpunktprogramm,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Festlegung  der  Organisation  der  Kirchgemeinde  unter  Vorbehalt der Zuständigkeit der Ki rchgemeindeversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Anstellung von Mitarbei tern und Mitarbeiterinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Personalführung und Pe rsonalunterstützung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Aufsicht über das kirchliche Le ben in der Gemeinde, die Amtsfüh rung  der  Pfarrer  und Pfarrerinnen  sowie  di e  Aufgabenerfüllung durch die weiteren Mitarb eiter und Mitarbeiterinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Aufsicht über die Angebote der Religionspädagogik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Information  der  Mitarbeiter und  Mitarbeiterinnen,  der  Kirch gemeinde, der Landes kirche und der weiteren Öffentlichkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Wahl  des  Leiters  oder  der  Leit erin  des  Gemei ndekonvents  und Bestellung v on Kommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Verabschiedung  des  jä hrlichen  Voranschlags  und  der  Jahresrech nung zuhanden der Kirchg emeindeversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Erlass und Nachführung des Fi nanzplans und des Stellenplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Entscheid über die Vergabungen und die Verwendung der Kollek ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Unterhalt  und  Verwaltung  von  Ki rchen,  Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und weiteren Liegenschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Mitwirkung  bei  gotte sdienstlichen  Aufgaben  und  Teilnahme  am Leben der Gemeinde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Unterstützung aller Bestrebung en, den Sonntag als Tag der christ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Besinnung und als Ruhetag zu erhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. jährliche schriftlic he Berichterstattung übe r ihre Tätigkeit und das kirchliche Gemeindeleben zuha nden der Kirchg emeindeversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Aufsicht  über  die  Führung  de r  kirchlichen  Register  und  des Archivs der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Grundsatz der Zuordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflege,  die Pfarrer  und  Pfarrerinnen  so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie die Kirchgemeindeangestellten tragen die Verantwortung für den Gemeindeaufbau gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege nimmt ihre Au fgaben im Rahmen der behörd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Verantwortung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Kirchgemeindeangestellten erfüllen ihre Aufgaben je in ihrem besonderen Dienst. Diese ergeben sich aus der Kirchenordnung, aus den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheit en der Kirchgemeinde. Gemeinde konvent Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Angestellten bilden den Gemeindekonvent. Die Ki rchenpflege regelt die Organisa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion des Gemeindekonvents.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gemeindekonvent  koordiniert die  Arbeit  zwischen  dem Pfarramt,  den  weiteren  Diensten  sowie  den  Freiwilligen  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde und stellt den Informatio nsaustausch sicher. Er fördert den sorgsamen  Umgang  mit  den  zur  Verf ügung  stehenden  Mitteln,  eine zielorientierte  Ar beitsweise  und  die  Qualität sentwicklung  der  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindlichen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Weiteren kommen dem Geme indekonvent folgende Aufgaben zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Umsetzung  von  Aufgaben  gemä ss  den  Aufträgen  der  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mitarbeit  bei  der  Entwicklung der  Jahresziele  und  der  Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punktprogramme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ladung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Unterbreitung von Anträgen an die Kirchenpflege über alle Fragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Wahlvorschlag  für  die  Leitung des  Gemeindekonvents  zuhanden der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konventsleitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflege  wählt  auf  Vorschlag  des  Ge meindekonvents  aus  dess en  Mitte  die  Konventsleitung  auf  eine  be stimmte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Konventsleitung  koordinier t  die  Tätigkeit  des  Gemeinde konvents inhaltlich und organisatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretariat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Die Kirchgemeinden können administrative Aufgaben von Kirchenpflege, Pfarramt, Ko nventsleitung und Gemeindekonvent einem Kirchgemeindese kretariat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unstimmig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege klärt dur ch das Gespräch mit den Betroffenen Unstimmigkeiten in der Behörde, im Gemeindekonvent, in Kommissionen, in Arbeitsgruppen und unter den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen  sowie  Spannungen  in der  Kirchgemeinde.  Sie  kann den  Dekan  oder  die  Deka nin,  den  Präsidenten oder  die  Präsidentin des Diakonatskapitels und die Be zirkskirchenpflege beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lässt sich eine Klärung nicht erreichen, so trifft die Kirchenpflege die  nötigen  Anordnungen,  soweit  si e  hierfür  zuständig  ist.  Als  Ge meindebehörde  stehen  ihr  die  Disz iplinarkompetenz en  gemäss  dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stösst die Kirchenpflege auf Ta tbestände, deren Behandlung über ihre Kompetenz hinausgeht, so hat sie unter Beilegung der Akten der zuständigen Behörde Meldung zu er statten. Vorgesetzte Behörde bei Verstössen gegen die kirchliche Or dnung ist die Bezirk skirchenpflege, bei solchen gegen das staatl iche Recht der Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Besondere Gemeinschaften und Gemeindeverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Französische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hinsichtlich der französisc hen Kirchgemeinschaften gel ten die besonderen Vorschri ften des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  französische  Kirchgemeins chaft  Zürich  umfasst  die  fran zösisch  sprechenden  Glieder  der  La ndeskirche  in  den  staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen , Meilen, Uster und Dielsdorf. Sie ist der Bezirkskirchenpflege Zürich rechts der Limmat unterstellt. Ihre Pfarrer gehören dem Pfarrkapitel Zürich rechts der Limmat an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die französische Kirchgemeinsch aft Winterthur umfasst die fran zösisch  sprechenden  Glieder  der  La ndeskirche  in  den  staatlichen Bezirken Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach. Sie ist der Bezirkskirchenpflege Winter thur unterstellt. Ihre Pfarrer gehö ren dem Pfarrkapitel Winterthur an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Kirchliche Minderheiten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für kirchliche Minderheiten gemäss § 22 des Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 kommt das für Kirchgemeinde n geltende Recht sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo  Gruppierungen  Dienste  beanspruchen,  die  im  Angebot  der Kirchgemeinde  zu  wenig  zur  Gelt ung  kommen,  können  sie  sich  zu einem   Gemeindeverein zusammenschliessen   und   mit   der   Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde durch Vereinbarung gegen seitige Rechte und Pflichten fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legen,  auch  wenn  sie  das  im  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  des  Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 vorgeschrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bene  Quorum  (mindestens  ein  Fün ftel  der  Stimmberechtigten)  nicht erreichen.  Mit  der  Zustimmung  zu einer  derartigen  Vereinbarung durch  die  Kirchgemeindeversamml ung  können  auch  Beiträge  zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Solche  Vereinbarungen  sind  de m  Kirchenrat  zur  Genehmigung vorzulegen.  Er  prüft  insbesondere ,  ob  kein  Verstoss  gegen  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen der Kirchenordnung vorlie gt und der Gesamtzusammenhang von Kirchgemeinde und Landeskir che nicht missachtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kirchenrat kann zuhanden der Kirchgemeinden Richtlinien erlassen. Landes kirchliche Vermittlungs kommission bei Minder heitenfragen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Beratung und Begleitu ng von Kirchgemeinden in Minderheitenfragen wählt der Kirc henrat eine landeskirchliche Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittlungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die landeskirchliche Vermittl ungskommission kann von Minder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten, von Kirchenpflegen oder von Bezirkskirchenpflegen angerufen werden.  Ihre  Tätigkeit  setzt  die Zustimmung  von  Kirchenpflege  und Minderheitenvertretung  voraus. Während  des  Verfahrens  vor  der landeskirchlichen  Vermittlungskom mission  werden hängige  Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren über den Minderheitenkonflikt vo r kirchlichen Be hörden sistiert, sofern  es  nicht  um  Beseitigung  ode r  Verhinderung  offensichtlicher Rechtswidrigkeiten geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Evangelische Werke und freie evangelische Gemeinsc haften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Evangelische  Werke  und  fr eie  evangelische  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften, die auf dem Boden reform atorischen Glaubens- und Schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verständnisses  stehen,  können  mit  de r  Landeskirche  in  eine  engere Beziehung treten. Gegens eitige Rechte und Pflichten sind vertraglich zu  regeln.  Solche  vom  Kirchenrat abzuschliessende  Verträge  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegen der Genehm igung durch die Kirchensynode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In diesen Verträgen können auch die Oberaufsicht des Kirchen rates  und  die  Visitation  durch  die Bezirkskirchenpflege  über  die  in diesen Werken und Geme inschaften wirkenden Pf arrer festge legt wer den,  sofern  diese  die  volle  oder partielle  Wahlfähigkeit  in  der  Lan deskirche besitzen. Soweit der Vert rag die Zugehörigkeit nicht anders regelt,  gehören  solche  Pfarrer  dem  Pfarrkapitel  des  Bezirkes  ihres Wohnortes an. Sie werden vom zustän digen Dekan in ih ren Dienst ein gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hinsichtlich  der  Bildung von  Zweckverbänden  oder des  Abschlusses  anderer  Vereinba rungen  zwischen  Kirchgemeinden gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch  Vereinbarungen  solcher Art  sollen  insbesondere  die  Ar beitsbelastungen  der  Pfarrer  in benachbarten  Gemeinden  mit  stark unterschiedlicher Ausdehnung und Seelenzahl ausgeg lichen und regio nale  Pfarrdienste  geschaffen  we rden.  Entsprechende  Dienstordnun gen bedürfen der Genehmigun g durch den Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Filialen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43. Neue  kirchliche  Filialen  dür fen  nicht  gebildet  werden. Von früher her noch bestehende Fi lialverhältnisse können durch Ver einbarung der Bete iligten abgelöst werden. Die Vereinbarungen sind von der Bezirkskirchenpf lege zu begutachten und vom Kirchenrate zu genehmigen. Dritter Hauptteil: Auftr ag der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinde hat an ih rem Orte den Auftrag der Kirche  zu  erfüllen.  Ihr  ist  als  we sentlicher  Dienst  die  Aufgabe  über bunden, das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Evangelium  wird  im  Gottesdienst  (Predigt,  Taufe,  Abend mahl  sowie  Trauung  und  Abdankung), in  der  Unterweisung  der Jugend  und  der  Erwachsenen, in  der  Seelsorge,  aber  auch  bei  jeder anderen  angemessenen  Gelegenheit  auf  jede  geeignete  Weise  ver kündigt und durch tätige Bruderliebe und christliche Gemeinschaft in Freud und Leid bekräftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der Gottesdienst a. Allgemeine Bestimmungen Gottesdienst Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  evangelische  Christ  ist  aufgerufen,  sein  ganzes Leben in den Dienst Gottes zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gottesdienst  im  Sinne  der  gottesd ienstlichen  Feier  ist  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung  der  Gemeinde  zum  Lobpre is  Gottes,  zum  Hören  seines Wortes, zur Stärkung ihrer Glieder u der Gottesdienst Quellort des Lebens der Gemeinde. Bibel, Kirchenbuch, Gesangbuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Gottesdienst wird die Zürcher Bibel verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ordnung des Gottesdienstes ri chtet sich nach dem Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buch. Ausnahmen bedürfen der Zu stimmung der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  den  Gemeindegesang  ist  da s  «Gesangbuch  der  evangelisch- reformierten Kirchen der deutschspr achigen Schweiz» zu gebrauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  französischen  Kirchgemeins chaften  können  Bibel,  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buch  und  Gesangbuch  der  französi sch  sprechenden  reformierten Kirchen benützen. Kollekte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47. In jedem Gottesdienst ist ei ne Kollekte zu erheben. Kirchenmusik Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenmusik ha t eine dienende Aufgabe. Sie hat sich  dem  Charakter  des  reformiert en  Gottesdienstes  unterzuordnen. Ihre Grundlage ist der Choral.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Träger der Kirchenmusik sind vo r allem die singende Gemeinde, der Chor und der Organist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrer, Organist und Kirchenpfl ege haben dahin zu wirken, dass Chöre  und  Musiker,  welche  gelegen tlich  im  Gottesdienst,  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere  bei  Trauungen  und  Abdankungen, mitwirken,  di ese  Richtlinien ebenfalls beachten. Chorleiter und Musiker haben da s Einverständnis des amtierenden Pfarrers und des Organisten einzuholen. In strittigen Fällen entscheidet die Kirchenpflege. Öffentlichkeit des Gottesdienstes Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49. Alle Gottesdienste sind öffent lich. Das Geläute ist dafür Zeichen  und  Sinnbild.  Die  Kirchenp flege  erlässt  eine  Läuteordnung oder entsprechende Weisungen. Technische Aufnahmen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Private   Foto-   und   Filmaufnahmen   während   gottes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstlicher  Anlässe  sind  nicht  ge stattet.  Im  kirchlichen  und  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Interesse  liegende  Aufnah men  können  vom  Kirchenratspräsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denten bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tonbandaufnahmen  dürfen  nur  mi t  Zustimmung  des  Pfarrers gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fernseh- und Radioübertragungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege und des Pfarrers. b. Sonntags-, Feiertags- und Wochengottesdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonntags- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feiertags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gottesdienste Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An  Sonn-  und  kirchlichen  Feiertagen  ist  unter  Vorbe halt von Ausnahmen im Rahmen von Art. 55 in jede r Kirchgemeinde am Vormittag Gottesdienst zu halten . Die Zeit wird von der Kirchen pflege auf Grund der örtliche n Verhältnisse festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu  jedem  Gottesdienst  gehören Predigt,  Gebet  und  Gemeinde gesang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gottesdienste Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflege  kann  im Einverständnis  mit  dem Pfarramte  zu  andern  Tageszeite n  oder  während  der  Woche  weitere Gottesdienste anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  aussergewöhnliche n  Gelegenheiten  kann  die  Kirchenpflege im   Einverständnis   mit   dem   Pfarra mt   ausserhalb   der   kirchlichen Räume und der üblichen Zeiten Gottesdienste anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  ist  befugt,  für die  ganze  Landeskirche  ausser ordentliche Gottesdienste anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feiertage Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als kirchliche Feiertage gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erster  und  zweiter  Weihnachtsta g,  Neujahrstag,  Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und -montag, Auffahrt, Pfingstsonntag undmontag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonntag (erster Sonntag im November).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn in einer Kirchgemeinde am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Dezember (Heiliger Abend) und am 31. Dezember (Silvester) na ch örtlichem Brauch Gottesdienst gehalten  wird,  sind  diese  Tage  im Hinblick  auf  Ausnahmen  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 den kirchlichen Feie rtagen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festzeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonntage Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  Gestaltung  der  Gotte sdienste  sind  die  kirch lichen Festzeiten zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem sollen auch andere Sonntage in regelmässiger Wieder kehr an bestimmte Aufgaben der Ki rche erinnern (Bibelverbreitung, Mission, Bruderhilfe usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Sonntag vor dem Bettag gi lt als Vorbereitungssonntag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und örtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sn ah m en Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Monatlich einmal kann di e Kirchenpflege den Gottes dienst  vom  Vormittag  auf  den Sonntagabend  verlegen.  Ein  Gottes dienst  am  Samstagabend  gilt  als  zu sätzliches  Angebot  und  kann  den Sonntagsgottesdienst nicht ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Am ersten Weihnachtstag ist Go ttesdienst zu halten. Über Weih
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachten und Neujahr hat die Kirche npflege bei aufein anderfolgenden Sonn-  und  kirchlichen  Feiertagen die  Gottesdienstzeiten  so  anzuset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen, dass in der Gemeinde über We ihnachten mindeste ns zwei Gottes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienste,  über  Silveste r/Neujahr  mindestens  ei n  Gottesdienst  stattfin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  An  Ostern  und  Pfingsten  ist am Sonntagvormittag Gottesdienst zu  halten.  Eine  weitere  Feier  kann nach  örtlichen  Verhältnissen  am Samstagabend, Sonntag oder Mo ntag abgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als regionale Gottesd ienste können nach Üb ereinkunft mehrerer Kirchenpflegen durchgeführt werden: a.   die  von  der  Kirchenpflege  im Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  angeordneten Gottesdienste; b.   Gottesdienste am Oster- und Pfingstmontag; c.   einzelne Sonntagsgottesdienste während den Ferienzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kirchenpflegen haben den Transportdienst aus ihren Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den zum Gottesdienst zu gewährleisten. Über die Ansetzung regiona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler Gottesdienste sind di e zuständigen Bezirkskirchenpflegen zu infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erscheint  der  Kirchenpflege  info lge  besonderer  Umstände  die gänzliche  Einstellung  eines  ordentli chen  Gottesdienstes  als  geboten, so hat sie die Bewilligung des Kirche nrates einzuholen oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Entsch eid nachträglich zu begründen. Predigt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56. Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Die Text
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahl bleibt dem Pfarrer überlassen. Die Predigt soll frei vorgetragen werden. Prediger und Lektoren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Predigt  ist  durch  einen ordinierten  Theologen,  in der Regel den Gemeinde pfarrer, zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ob  für  einzelne  Gottesdienste an  Nichtordinierte  Predigtauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben  übertragen  werden  können,  en tscheidet  die  Ki rchenpflege  im Einverständnis   mit   dem   Pfarramte.   Weitergehende   Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchenpfleger  und  a ndere  Gemeindeglieder  helfen  nach  Mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit  im  Einverständnis  mit  de m  Pfarrer  bei  der Gestaltung  der Gottesdienste mit. Abkündigungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58. Im   Sonntagsgottesdienst   we rden   der   Gemeinde   die kirchlichen Amtshandlungen der vo rangegangenen Woche mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 c. Taufe und Abendmahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taufe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Die  Taufe  als  Zeugnis  von Gottes  Barmherzigkeit  ist der Kirche von ihrem Herrn aufget ragen. Sie ist Zeichen der Zugehö rigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form der Taufe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Taufe wird gemäss dem Neuen Testament in der im  Kirchenbuch  festgelegten  Form an  Kindern  und  an  Erwachsenen vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie findet in der Regel im Gemeindegottesdienst statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege kann besonder e Taufsonntage und Taufgottes dienste ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindertaufe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Bei Kindertaufen sind nach zürcherischem Brauch die Eltern und in der Regel ein Pa te und eine Patin anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eltern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Eltern gehen die Verpfl ichtung ein, das Kind im evangelischen Glauben zu erziehen und mit dem Leben der Gemeinde vertraut zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sorgen dafür, dass es den Unterricht besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mindestens   ein   Elternteil   soll   der   evangelisch-reformierten Kirche angehören. Fehlt diese Vora ussetzung, so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin taufen, wenn die Seel sorge am Kind und an der Familie dies nahelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Paten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Die  Paten  übernehmen  die  Aufgabe,  das  Kind  zu begleiten, die Eltern in der Erzi ehung des Kindes zum evangelischen Glauben zu unterstützen und ihm nötig enfalls beizustehen. Sie sollen deshalb einer christlichen Konfessi on angehören. Die Übernahme des Patenamtes setzt die Konfirmation oder das zurückgelegte 16. Alters jahr voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Begleitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit den Eltern und nach Möglichkeit mi t den Paten ein Taufgespräch. Die Eltern sollen auf geeignete Weise begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fürbitte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinde bezeugt durc h ihre Anwesenheit ihre Mitverantwortung für das Leben de r Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eltern,  die  ihr  Kind  nicht  taufen lassen  wollen,  können  es  zur Fürbitte in den Gemeindegottesdie nst bringen. Das Kirchenbuch ent hält dafür geeignete Texte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            taufe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Bei  Erwachsenen  erfolgt  di e  Taufe  nach  entsprechen der Vorbereitung im Gemeindegotte sdienst oder in Gegenwart einer Vertretung der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Einmaligkeit der Taufe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Die Taufe wird nur einmal erteilt. Die in einer anderen christlichen  Gemeinschaft  empfange ne  Taufe  wird  anerkannt.  Kann für  den  Empfang  der  Taufe  kein urkundlicher  Ausweis  beigebracht werden,  so  klärt  die  Kirchenpflege ab,  ob  die  Taufe  als  vollzogen erachtet werden könne. Register und Meldung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Taufe  wird  am  Ort  ihres  Vollzugs  in  das  Tauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register eingetragen und auf einem Taufschein bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt  die  Taufe  nicht  am  Wohnort,  so  ist  das  Pfarramt  der Wohngemeinde zu verständigen. Abendmahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Abendmahl  wird  nach dem  Zeugnis  des  Neuen Testamentes  als  Zeichen  des  Bunde s  begangen,  den  Gott  in  Jesus Christus mit seiner Gemeinde gesch lossen hat. Es verkündet Tod und Auferstehung  Jesu  Christi  und  das Kommen  seines  Reiches.  In  der Gemeinschaft mit ihm hat die im Ab endmahl sichtbare Verbundenheit des Glaubens und der Liebe ihren Grun d. Die Gemeinde vereinigt sich dazu in Dankbarkeit, Freude und Gehorsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Abendmahl ist jeder Gotte sdienstbesucher eingeladen. Durchführung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Abendmahl   wird   an   Weihnachten,   Karfreitag, Ostern,  Pfingsten,  am  Bettag  und am  Reformationssonntag  gefeiert. Die  Ansetzung  weiterer  Abendmahlsfeiern  steht  für  die  einzelne Kirchgemeinde im Ermessen der Ki rchenpflege, für die Landeskirche im Ermessen des Kirchenrates. Abe ndmahlsgottesdienste an Auffahrt, am  Vorbereitungssonntag  vor  dem Bettag  oder  ausserhalb  der  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeiten an bestimmten Sonntagen sind den Gemeinden empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Abendmahl  wird  nach  den im  Kirchenbuch  festgelegten Formen in der Regel als «Sitzende Kommunion» gefeiert. Es steht den Kirchgemeinden  frei,  auf  Beschluss  der  Kirchgemeindeversammlung einzelne   Abendmahlsfeiern   in   anderer,   u. a.   «wandelnder»   Form durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Austeilung  von  Brot  und  We in  ist  Sache  des  Pfarrers,  der Kirchenpfleger, des Sigristen und allf ällig weiterer zu diesem Dienste zugezogener Ge meindeglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  Fragen  wie  gemeinsamer  Ke lch  oder  Einzelkelch,  Oblate oder Brot, vergorener oder unvergo rener Wein entscheidet die Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kirchenpflege sorgt für die Beschaffung von Brot und Wein und die Bereitstellung der für das Abendmahl erforderlichen Geräte. Die  Abendmahlsgeräte  sind  in  der Regel  im  Pfarrhaus  oder  in  der Kirche in würdiger Weise aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abendmahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67. Kranken,   Betagten,   Gebrec hlichen,   die   der   Abend mahlsfeier der Gemeinde fernbleiben müssen, kann auf ihr Verlangen das Abendmahl zu Hause oder in Sp itälern und Anstalten dargereicht werden. d. Trauung und Abdankung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trauung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Neuvermählten   stellen   sich   in   der   kirchlichen Trauung  unter  Gottes  Verheissung und  Gebot.  Sie  erbitten  Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geiste des Evangeliums zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Traugottesdienst finde t in der Kirche statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r a u s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vor  jeder  Trauung  hat  der Pfarrer  mit  dem  Brautpaar ein Traugespräch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er hat sich vor der Trauung durc h Einsicht in de n zivilstandsamt lichen Eheschein zu vergewissern, da ss die bürgerliche Eheschliessung vorangegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswärtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Traupaare Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  Pfarrer  ist  nicht  zur Übernahme  der  Trauung  von Ehepaaren verpflichtet, die nich t in der Kirchgemeinde wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Trauung durch einen ausw ärtigen Pfarrer gewünscht, so hat sich dieser mit dem Ortspfarramte zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abdankung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71. Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst. Er wird bei  Erd-  und  Feuerbestattungen  ge halten.  Im  Mittelpunkte  steht  die Abdankungspredigt des Pfarrers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72. Anspruch auf kirchliche A bdankung haben alle Glieder der Landeskirche. Für Verstorbene, die nicht der Landeskirche ange hört haben, kann auf ihren letzte n Wunsch hin, oder wenn seelsorger liche Gründe gegenüber den Angehörig en dafür sprechen, eine kirch liche Abdankung gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Pfarrer  ist  für  die  Gest altung  zuständig.  Andere Sprecher, Chöre oder Musiker habe n den gottesdienstlichen Charak ter der kirchlichen Feier zu achten . Die Kirchenpflege unterstützt Pfar rer und Organisten in diesen Bestrebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Kirche werden keine Särge aufgebahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchenpflege  bestimmt,  an welchen  Orten  (Kirche,  Fried hofkapelle,  Krematorium  usw.)  di e  kirchlichen  Abdankungen  statt finden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die kirchliche Abdankung wird gr undsätzlich vom Pfarrer gehal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, in dessen Kirchgemeinde der Verstorbene zuletz t niedergelassen war. Wird von dieser Regel abgewichen, so ist der zuständige Pfarrer zu benachrichtigen. Andere Abdankungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74. Kirchen   und   Glocken   können anderen   christlichen Kirchen  und  Glaubensge meinschaften  für  Abda nkungen  überlassen werden.  Der  Entscheid  steht  der  Ki rchenpflege  zu,  sofern  die  poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tische Gemeinde diese Einrichtung en nicht ohnehin für Bestattungen beanspruchen kann. e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75–78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 a. Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Aufgabe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beheimatung der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer  Familien  im  eva ngelischen  Glauben  und ihre  Begleitung  im Leben gehören zu den wesentli chen Aufgaben der Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirche  nimmt  diesen  Auftr ag  wahr  durch  Weitergabe  des biblischen  Erbes  und  der  christlich en  Überlieferung  an  Kinder  und Jugendliche, durch Unterstützung de r Familien bei ihrer Erziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgabe,  durch  verbindliche  und freiwillige  Angebote  für  Kinder, Jugendliche,  junge  Erwachsene  und Familien  sowie  durch  Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit mit Eltern und Erziehenden. Ve r a n t w o r t u n g Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Eltern oder di e Erziehungsberechtigten tragen als Erste  die  Verantwortung  für  die Erziehung  der  Kinder  im  evange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischen Glauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde und an den Ange boten im Bereich Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirche und Eltern oder Erziehung sberechtigte unterstützen ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ander  in  der  Weitergabe  des  Glaubens  an  die  Kinder  und  Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 b. Schulischer Religionsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Religiöse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirche  setzt  sich  dafü r  ein,  dass  das  Recht  der Kinder und Jugendlichen auf Begegnun g mit dem biblischen Erbe und der   christlichen   Überlieferung an   den   Volks-   und   Mittelschulen gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie fördert das Gespräch zwisch en den Konfessionen und Religio nen im Rahmen der Schule und des schulischen Religionsunterrichts. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Kirche Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusam menarbeit  zwischen  Kirche  und  Schul e.  Sie  setzen  sich  für  den  Reli gionsunterricht  auf  allen  Stufen  de r  Volks-  und  Mittelschule  ein.  Sie bieten Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, bei der  Erarbeitung  von  Lehrplänen,  be i  der  Bereitstellung  von  Unter richtshilfen,  bei  der  Gestaltung von  Projekttagen  und  bei  der  Schul seelsorge. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 c. Religionspädagogisches Handeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Die  Kirche  führt  Kinder und  Jugendliche,  junge  Er wachsene  sowie  deren  Familien  in das  Leben  der  christlichen  Ge meinde  ein.  Die  Heranwachsende n  werden  mit  dem  evangelischen Glauben vertraut gemach t. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und  Gestalten,  insbesondere  durch Erfahrungen  gottesdienstlichen Feierns und gemeinschaftlichen Teilens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Der  Kirchenrat  regelt  die Einzelheiten.  Er  legt  den Rahmen für die religionspädagogi schen Angebote der Kirchgemeinden in einer Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Die  Kirchgemeinden  gestal ten  ihre  religionspädago gischen Angebote unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.  Sie  pflegen  die  Zusa mmenarbeit  in  der  Gemeinde  und über  diese  hinaus,  insbesondere mit  Jugendverbänden  und  anderen gesellschaftlichen Träger n ähnlicher Zielsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebote Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  führen sowohl  verbindliche  als auch freiwillige religionspädagogisc he Angebote. Der Kirchenrat legt die Kernthemen der verbindlichen Angebote gemäss den Beschlüssen der Kirchensynode fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeinden  koordinieren die  verschiedenen  Angebote untereinander und mit dem sc hulischen Religionsunterricht. Kinder bis acht Ja hr e Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kinder bis zu acht Jahren werden in die Grundformen des Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Erziehungsberechtigten dabei, mit ihren Kindern den Glauben zu leben. Kinder von acht bis zwölf Jahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den  Kindern  von  acht  bis  zu zwölf  Jahren  wird  ein vertieftes  Grundwissen  übe r  den  Glauben  vermi ttelt.  Sie  werden  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geleitet, für den Glauben Sprac he und Ausdruck zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verbindlichen Angebote für Kinde r von acht bis zu zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unt erteilt in mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vier ten sowie in der fünften bis siebten Klasse. Kinder- und jugendgemässe Gottesdienste sind Bestandteil der Angebote. Jugendliche Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirche begleitet Jugend liche von zwölf Jahren bis zur  Konfirmation  auf  der  Suche  na ch  einem  mündigen  Glauben  und nach einem Leben in christlicher Verantwortung. Ausgehend von Erfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen  gelebter  Gemeinschaft  regt sie  die  Jugendlichen  zu  einer Auseinandersetzung  mi t  den  biblischen  Traditionen  von  Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verbindlichen Angebote für Ju gendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation umfasse n mindestens 72 Stunden. Konfirmation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der  Taufe  zum  Ausdruck  kommt.  In  der  Konfirmation  bittet  die Gemeinde für die Konfirmanden un d Konfirmandinnen um den Segen Gottes. Sie lädt zu verantwortlich em Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konfirmation der Jugendlichen er folgt in der Regel im letzten obligatorischen Schuljahr an einem Sonntag nach Pfingsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Voraussetzung  für  die  Konfirmation  ist  der  Besuch  der  verbind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  religionspädagogischen  Angebote  in  der  zweiten  bis  siebten Klasse,  des  Konfirmandenunterrichts sowie  des  Religionsunterrichts an der Volks- und Mittelschule ode r einer anderen Schule. Ausnahmen regelt  der  Kirchenrat  in  der  Veror dnung.  Es  ist  die  Regel,  dass  die Konfirmanden und Konfirmandinnen getauft sind. Junge Erwachsene Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Die  Kirche  ermutigt  junge  Erwachsene,  Verantwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung zu übernehmen. Sie gibt ihnen di e Möglichkeit, sich am spirituellen und  solidarischen  Leben  der  Geme inde  zu  beteiligen  und  eigene Projekte zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 und 94.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Das kirchliche Gemeindeleben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätzliches Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95. Die Kirchgemeinde weiss sich dazu aufgerufen, durch ihr Wirken den evangelischen Glauben und die christlic he Lebensgemein schaft unter ihren Gliedern zu vertie fen. Sie unterstützt, was das Leben und die Würde des Menschen schütz t, die Freiheit persönlicher Über zeugung  sichert,  die Familie  gesund  erhält  und  das  wahre  Wohl  des Volkes fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seelsorge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedes einzelne Ge meindeglied hat au f Grund des allge meinen Priestertums eine Mitveran twortung innerhalb der Gemeinde und seines Lebenskreises. Kirchenp flege und Pfarrer trachten darnach, die Gemeindeglieder nach deren Kräften und Gaben auf ihre Verpflich tung hinzuweisen und sie zur Erfüll ung ihrer Aufgaben auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeindeglieder  machen  Ki rchenpfleger  oder  Pfarrer  auf Fälle aufmerksam, in de nen besondere seelsorger liche Hilfe als nötig erscheint.  Sie  wissen  sich  vor  al lem  für  die  Betreuung  der  Kranken, Einsamen und Betagten mitverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden wissen sich der Bildungsarbeit mit Erwachsenen verpflichtet. Sie sind bestrebt, untereinander zusam menzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch  ihre  Angebote  suchen  di e  Kirchgemeinden  den  Glauben zu wecken und zu vertiefen. Sie be rücksichtigen die theologische Viel falt der Landeskirche. Sie stärken das religiöse, soziale und kulturelle Urteilsvermögen und unt erstützen die Erwachsenen insbesondere bei der Suche nach christlicher Identität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Erwachsene, die sich taufen oder konfirmieren lassen wollen, sowie für solche, die in die evangelisch-reformierte Landeskirche ein treten  wollen,  können  gemeindewe ise  oder  regional  entsprechende Unterrichtsveranstaltung en durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            formen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Innerhalb  der  Gemeinde  entfa ltet  sich  das  christliche Leben in Familie und Nachbarschaft, im Beruf und in verschiedenen Gruppen  als  besonderen  Gemeinscha ftsformen  der  christlichen  Ge meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Erfüllung  besonderer  Aufgab en  in  der  Kirchgemeinde  und zur  Mitarbeit  an  gesamtkirchlichen  Aufgaben  fördert  die  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde die Bildung von Gemeindegruppen und entsprechende Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen. Es kommen je nach Ge meindeverhältnisse n in Betracht: Jugend-,  Alters-  und  Schicksalsgrup pen,  Frauen-  und  Männerkreise, Bibelgruppen, Vortra gs- und Diskussionsgruppe n, Schulungsgruppen, Helferkreise, kirchliche Gemeinde vereine, Kirchgemeindeabende und Wochenendtagungen. Jugendarbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinde fördert die Beziehungsfähigkeit unter Jugendliche n, bietet Gelegenheit zur Betei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung und stärkt das ei genverantwortliche Handeln. Träger der Kirchenmusik Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchliche Chöre und Instru mentalgruppen stellen sich in den Dienst der Kirchgemeinde. Diese fördert in Mitverantwortung ihre Bestrebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Organisten sind Kirchen- und Jugendchöre, Kantoreien und  Singkreise,  Bläser-  und  andere Instrumentalgruppen  der  für  das gottesdienstliche Singen und Musizi eren in besonderer Weise verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortliche Teil der Gemeinde. Ihr An liegen ist neben der Stützung und Förderung  des  Gemeindegesangs die  gesungene  Verkündigung  des Bibelwortes  in  Gottesdiensten, Abendmusiken  und  sonstigen  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchenpflege  un terstützt  die  Weiterbildung  der  kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - musikalischen Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Andere örtliche Gesang- und Mu sikvereine könne n bei Gelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit zur Mitwirkung im Gottesd ienste beigezogen werden. Diakonischer Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wo  sich  in  der  Kirchgem einde  Nöte  und  Missstände zeigen, prüft die Kirchenpf lege die Möglichkeit, sie zu überwinden. Sie ergreift hiezu nötigenfalls die Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinde fördert alle Bestrebungen, die für die Betag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Verständnis  wecken  und  ihne n  Sinn  und  Möglichkeiten  ihres Alters erkennen und gestalten helfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchgemeinden  oder  Verbände solcher  können  soziale  Werke ungeachtet  deren  Rechtsform  erri chten  und  betreiben  oder  sich  an deren Aufbau beteiligen. In Betracht kommen vor allem Heime und Wohnbauten,  insbesondere  für  ki nderreiche  Familien,  Invalide  und Betagte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kirchgemeinde  weiss  sich  fü r  die  Glaubensge nossen  in  der Diaspora  sowie  in  den  Auslandsch weizergemeinden  verantwortlich und  trägt  zur  zwischenkirchlichen Hilfe  in  der  Schweiz  und  im  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lande bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie  pflegt  die  Beziehungen  zu den  Werken  der  inneren  Mission und der Diakonie (Blaue s Kreuz, Fürsorge für geistig und körperlich Behinderte usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Missionsauftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101. Die   Kirchgemeinde   erkennt eigenen Auftrag. Sie weiss sich de n mit der Landeskirche verbundenen Missionsgesellschaften und den aus deren Arbeit herausgewachsenen Kirchen verpflichtet. Sie unterstüt zt die entsprechenden Anstrengun gen der Landeskirche und der von ih r eingesetzten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ökumenische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102. Kirchenpflege  und  Pfarramt fördern nach Möglichkeit die Zusammenarbeit der Kirchen und freikirchliche n Gemeinschaften auf  dem  Gebiete  der  Gemeinde.  St ellung  und  Eigena rt  der  Landes kirche sollen dabei gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und öffentliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemei nde unterstützt die Bestrebungen, die Erziehung  in  Familie  und  Schule  so wie  die  Lehrerbildung  in  christ licher Verantwortung zu verankern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter  Wahrung  der  Besonderheit kirchlicher  Li ebestätigkeit arbeiten  die  Kirchgemeinden  und ihre  Amtsträger  mit  der  gemein nützigen und staatliche n Fürsorge zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  trachten  ferner  danach,  di e  Bestrebungen  der  Landeskirche auf  dem  Gebiete  der  Informationsmi ttel  (Presse,  Radio,  Film,  Fern sehen) im örtlichen Bereic he fruchtbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kirchgemeinde sorgt in geeigneter Weise für eine genügende Information der Öffentlichkeit übe r ihre Anliegen. Als Publikations organ der Kirchgemeinde wird ne ben der Lokalpresse der «Kirchen bote für den Kanton Zürich» empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kirchgemeinde fördert kultu relle und gemeinnützige Bestre bungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie leitet ihre Glieder auf geeignete Weise an, sich mit Fragen der Zeit und Welt auseinanderzusetze n und Stellung zu beziehen, z. B.  zu politischen  und  sozialen  Problemen ,  Erhaltung  des  Friedens  und  der Freiheit. Sie ist bestrebt, den Auftrag der Kirche in diesen Bereichen mit den ihr gegebenen Mitteln zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Der Haushalt der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haushalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Haushalt  und  Rechnungsführ ung  der  Kirchgemeinde werden  durch  das  Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  die  Verordnung  über  den Gemeindehaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeinden  sind  inne rhalb  der  durch  das  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gezogenen  Schranken  berechtigt,  ausser  den  Ausgaben  zur Deckung  ihrer  eigenen Bedürfnisse weitere Ausgaben zugunsten der innerkirchlichen Angelegenheiten und Aufgaben der Landeskirche zu beschliessen. Gebäude und Liegenschaften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erstellung und Unterhalt der Kirchen, Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - häuser,  Pfarrhäuser  und  der  Unterr ichtslokale  sind  Sache  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden, sofern sie nicht kraft bestehender Rechtsverhältnisse dem Staat oder Dritten obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  dauernde  Nutzung  von  Kirche n  zu  anderen  als  kirchlichen Zwecken   und   ihre   Veräusserung bedürfen   der   Zustimmung   des Kirchenrates.  Im  Bereich  der  Stad tverbände  Zürich  und  Winterthur entscheidet der Kirchenrat unter Einbezug der Verbandsvorstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Festsetzung des Steuerfusses si nd die Ausgaben für den Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt  der  Gebäude  angemessen  zu berücksichtigen.  Für  die  Erweite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  und  die  Erneuerung  bisheri ger  und  für  die  Erstellung  neuer kirchlicher  Bauten  sind  die  gese tzlich  zulässigen  Reservebildungen vorzunehmen. Staatsbeiträge, Denkmalpflege Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Staatsbeiträge an Neubauten und Hauptreparatu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren von Kirchen und Pfarrhäusern ist die entsprechende Verordnung des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Renovationen kirchlicher Ge bäude sind unter Wahrung der Gemeindebedürfnisse  al lfällige  Anliegen  der Denkmalpflege  nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Kollekten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Entscheid  über  die  Verwendung  der  kirchlichen Kollekten  steht  der  Kirchenpfleg e  zu.  Die  ohne  besondere  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmung erhobenen Kollektengel der sind dem Spendgut oder einer Spendkasse  der  Kirchg emeinde  zuzuweisen. Solche  Mittel  dürfen nicht  für  Ausgaben  verwendet  werd en,  die  durch  Steuern  zu  decken sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  vom  Kirchenrat  angeordne ten  Kollekten  sind  den  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden bekanntzugeben und sollen von ihnen erhoben werden. Ist eine  solche  Sammlung  aus  bes onderen  Gründen  nicht  durchführbar oder ist die Verschiebung auf eine n anderen Zeitpunkt zu empfehlen, so hat die Kirchenpflege dem Ki rchenrat Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Vierter Hauptteil: Ämter und Dienste der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108. Um   ihren   Auftrag   zu   er füllen,   schafft   die   Kirch gemeinde die geeigneten Ämter und Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109. Pfarrer, Pfarrerinnen und Ki rchenpflegemitglieder sor gen  gemeinsam  für  eine  gemeinde fördernde  Zusammenarbeit  unter sich,   den   Kirchgemeindeangestellt en   und   Freiwilligen   der   Kirch gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 a. Pfarrstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarramt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110. In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt mit min destens einer Pfarrstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrstellen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neue  Pfarrstellen  werden  nach  Vorschrift  des  Kir chengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sobald ein Pfarrer bzw. eine Pf arrerin mehr als 3000 Gemeinde glieder zu betreuen hat, ist die Ki rchenpflege verpflichtet, die Errich tung  einer  neuen  Pfarrste lle  in  die  Wege  zu  leiten.  Erscheint  ihr  der Aufschub  dieser  Massnahme  gerechtfe rtigt,  so  holt  sie  die  Zustim mung des Kirchenrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befristete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrstellen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112. Über  zeitlich  befristete  Pf arrstellen  entscheidet  der Kirchenrat auf der Grundlage von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und im Rahmen  des  staatlichen  Kredites.  Über  Errichtung,  Dauer  und  Auf hebung  zeitlich  befristeter  Pfarrste llen  erlässt  der  Kirchenrat  eine Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 , die der Genehmigung durch die Kirchensynode unter liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pfarrämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeindeeigene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrstellen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Im Einverständnis mit de m Kirchenrat können Kirch gemeinden  und  deren  Verbände  Spe zialpfarrämter  oder  gemeinde eigene Pfarrstellen mit oder ohne zeitliche Befris tung errichten, wenn sie die gesetzlichen Leistungen fü r sie übernehmen. Die Inhaber und Inhaberinnen  solcher  Ämter  und  Di enste  müssen  wählbar  sein.  Sie unterstehen der Visitati on der Bezirkskirchenpf lege und der Oberauf sicht des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Aufteilung von Pfarrstellen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 In  Kirchgemeinden  mit  mehr  als  einer  Pfarrstelle kann  auf  Beschluss  der  Kirchgem eindeversammlung  ausnahmsweise eine  Pfarrstelle  auf  zwei  zum  Pfarramt  Wählbare  unter  den  vom Kirchenrat in einer Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 festgelegten Bedingungen aufgeteilt werden. In Kirchgemeinden mit nur einer Pfarrstelle ist die definitive Besetzung mit Aufteilung nur fü r Pfarrerehepaare zulässig. b. Wahl, Bestätigungswahl, Wahlfähigkeit, Wählbarkeit Wah l Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Wahlen von Pfarre rn und Pfarrerinnen gelten das Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und das Wahlgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung für die Wahl eine s Bewerbers oder einer Bewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin an eine Pfarrstelle der zürche rischen Landeskirch e ist die Wählbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Verfahren  bei  Neuwahlen von  Pfarrern  und  Pfarrerinnen wird durch eine Verordnung des Kirc henrates geregelt, die der Geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migung des Regierungsrates bedarf (Kirchengesetz §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei der Aufteilung einer Pfarrstell e setzt die Gültigkeit der Wahl die Zustimmung zu beiden Vorgeschlagenen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Bestätigungs wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Pfarrer  und  Pfarreri nnen  der  Kirchgemeinden werden  auf  eine  Amtsdauer  von  sech s  Jahren  gewählt.  Bei  zeitlich befristeten  Pfarrstelle n  richtet  sich  die  Am tsdauer  nach  dem  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden  Beschluss  des  Kirche nrates.  Wahlen  innerhalb  einer Amtsdauer gelten für deren Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gedenkt eine Kirchenpflege Pfar rer bzw. Pfarrerinnen nicht zur Wiederwahl  vorzuschlagen,  so  hat  sie  ihnen  nach  vorangegangener Aussprache  mindestens  drei  Mona te  vor  dem  Wahltermin  davon Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  aufgeteilten  Pfarrstellen  ist  vor  Ablauf  der  Amtsdauer  zur Vorbereitung  der  Bestätigungswah len  die  Weiterführung  der  Auftei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung abzuklären. Die Ei nzelheiten über die Abklärung und die danach von der Kirchenpflege zuhanden de r Stimmberechtigten zu veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichende Stellungnahme richten sich nach der kirchenrätlichen Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Erhält bei der Bestätigung an der Urne nur ein Teil die Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit der Stimmberechtigten, so wi rd die Bestätigung für den anderen Teil nicht rechtskräftig, und er tri tt von Gesetzes we gen in den Stand der Verweserei, bis eine neue Lösung gefunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlfähigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  gemäss  dem  Konkorda t  betreffend  die  gemein same Ausbildung der evangelisch-refor mierten Pfarrerinnen und Pfarrer und  ihre  Zulassung  zum  Kirchendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 das  Wahlfähigkeitszeugnis erhalten  hat  und  von  der  zuständige n  Kirche  ordiniert  worden  ist, besitzt die Wahlfähigk eit für ein Pfarramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem  kann  der  Kirchenrat, in  der  Regel  nach  Abnahme einer  mündlichen  Prüfung  (Kolloqui um),  andere  Personen  als  wahl fähig bezeichnen, sowohl unbeschränkt für alle zürcherischen, als auch beschränkt für besonders um schriebene Pfarrstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wählbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Wählbarkeit  für  ein  Pfarramt  setzt  ausser  der Wahlfähigkeit  die  für  die  Führung des  Pfarramtes  nötigen  persön lichen Eigenschaften voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei aufgeteilten Pfarrstellen gelten die persönlichen Eigenschaf ten nur als erfüllt, wenn eine schri ftliche Zustimmung der Vorgeschla genen  zu  den  Bedingungen  der  ki rchenrätlichen  Verordnung  über aufgeteilte  Pfarrstellen  und  zu den  entsprechenden  Kirchgemeinde beschlüssen vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor der Wahl an eine zürcheri sche Kirchgemeinde ist die Wähl barkeit vom Kirchenrat festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stehen  ordinierte  Theologen  bz w.  Theologinnen  während  sechs Jahren ausserhalb des Kirchendienste s, so prüft der Kirchenrat im Hin blick auf die Feststellung der Wähl barkeit, ob die er forderlichen per sönlichen  Eigenschafte n  und  die  fachliche  Befähigung  noch  vor handen  seien.  Zu  diesem  Zwecke  ka nn  er  in  besondere n  Fällen  eine mündliche Prüfung (Kolloquium) in einem von Fall zu Fall zu bestim menden Umfange verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarreinsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat  der  Regierungsrat  von einer  Pfarrwahl  Vormerk genommen, so lädt der Kirchenrat Dekan bzw. Dekanin des betreffen den Kapitels ein, die Amtseinführung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einsetzung wird an einem zw ischen Dekan bzw. Dekanin, der Kirchenpflege und dem bzw. der Einzusetzenden vereinbarten Sonn tag im Morgengottesdienst vollzogen. Die Feier wird von Dekan bzw. Dekanin   geleitet.   Neug ewählte   sollen   von   einem   Mitglied   der Kirchenpflege begrüsst werden. Sie leisten das Amtsge lübde nach dem Wortlaute  des  Kirchenbuches  und  ha lten  anschliess end  die  Antritts predigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche c. Die Amtsverrichtungen de s Pfarrers und der Pfarrerin Beruf des Pfarrers und der Pfarrerin Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Pfarrer  und  die  Pfarre rin  sind  theologisch  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebildet für die Verkündigung des Gotteswortes in Predigt, Taufe und Abendmahl, für die Seelsorge und fü r den kirchlichen Unterricht. Im Gehorsam gegen den He rrn der Kirche und gebunden durch das Ordi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nationsgelübde  sind  sie  in  der  Wo rtverkündigung  frei.  Ihnen  kommt die Leitung des Gottesdie nstes und der Seelsorge in der Gemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  dem  Dienst  in  einer  Kirc hgemeinde  oder  in  einer  gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlichen  Aufgabe  der  Landeskirc he  erhalten  die  Mitglieder  des Ministeriums den Titel Pfarrer oder Pf arrerin. Sie tragen ihn auch im Ruhestand.  Der  Kirchenrat  kann den  Pfarrertitel  Theologen  und Theologinnen in andern Stellungen zuerkennen, wenn sie einen gottes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstlichen, seelsorger lichen oder leitenden Dienst als Beruf im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men ihres Ordination sgelübdes ve rsehen. Amtspflichten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Pfarrer und die Pfarreri n haben sämtliche ihnen nach Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und Kirchenordnung obliegenden Verpflichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollziehen   kirchliche   Trauungen und  Abdankungen,  erteilen  den kirchlichen  Unterricht  und  sind  S eelsorger  oder  Seelsorgerin  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie erteilen Religionsunterricht an der Volksschule oder an einer Mittelschule gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 der Kirchenordnung. Vorbehalten bleibt die Übertragung anderer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  haben  die  Anliegen der  Gesamtkirche  in  der  Gemeinde  zu vertreten,  insbesondere  die  der Kirchensynode,  des  Kirchenbundes, der Mission und der Ökumene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie  führen  die  kirchlichen  Regi ster,  beurkunden  die  in  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde vollzogenen Taufen, Konf irmationen, Konv ersionen, Trauun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und Abdankungen und betr euen das Pfarrarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Amtshandlungen, die sie in schw ere Gewissensnot brächten, kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen sie nach Rücksprache mit dem Dekan bzw. der Dekanin ablehnen. Zusätzlicher Dienst Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat ist berechtigt, Pfarrern und Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen   kleiner   Kirchgemeinden   ohne Gewährung   v on   Besoldungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zulagen zusätzliche Funktionen im Dienste der Landeskirche zu über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen (Kirchengesetz §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Der Kirchenrat erlässt hierüber eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geheimnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle  regulär,  stellvertret end  oder  im  Rahmen  einer Aus- und Weiterbildung mit pfarra mtlichen Verrichtungen Beschäftig ten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  andere  Personen  den  zur Geheimhaltung  Verpflichteten bei  der  Ausübung  ihres  Berufes  behi lflich  sind,  unterstehen  sie  der gleichen Geheimhaltungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  von  Berechtigten  oder  nach deren  Tode  von  sämtlichen Erben von der Geheimha ltungspflicht entbunden wird, entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Wahr ung des Geheimnisses durch das wirkliche Interesse von Berechtigten oder durch ein höheres Interesse nicht gleichwohl geboten sei. Vorb ehalten bleibt die gesetzliche Zeug nispflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kirchenrat  kann  Pfarrer  bzw. Pfarrerinnen  und  die  andern gemäss diesem Artikel zur Wahrung des Berufsgeheimni sses verpflich teten Personen auf deren Gesuch hi n von der Geheimhaltungspflicht schriftlich entbinden, wenn ein höheres Interesse es gebietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrarchiv,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Register,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsakten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In jeder Kirchgemeinde ist ein Pfarrarchiv zu führen. Seinen Inhalt bilden: a.   die offiziellen ki rchlichen Register: das Taufregister das Konfirmandenregister das Trauregister das Konverti tenregister das Abdankungsregister, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 d.   die Personal- und Familienre gister oder Kartotheken, e.   wichtige Briefwechsel in ki rchlichen Angelegenheiten, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 g.   Akten der dem Pfarramte zur Verw altung übergebenen Stiftungen privater Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Kirchgemeinden  mit  mehr  als einer  Pfarrstelle  bestimmt  der Pfarrkonvent,  welcher  Pf arrer bzw. welche Pfarrerin für Archiv- und Registerführung verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchliche  Verordnungen,  Kreiss chreiben  und  andere  amtliche Mitteilungen  der  Behörden  sowie amtliche  Exemplare  von  Büchern und  Protokollen  bilden  Teil  der  Am tsakten.  Sie  sind  aufzubewahren und  vom  Pfarrer  oder  von  der  Pf arrerin  dem  Nachfolger  oder  der Nachfolgerin im Amt geordnet zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Archiv- und Registerführung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Pfarrarchiv  und  die  ki rchlichen  Register  sind gemäss  den  Vorschriften  der  Direkt ion  des  Innern,  de s  Staatsarchivs und den Weisungen des Kirchenrates zu führen. Die Bezirkskirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege übt die regelmässige Kontrolle darüber aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wechselt die Verantwortung für Archiv- und Registerführung, so ist durch ein Mitglied der Bezirks- und der Gemeindekirchenpflege in Anwesenheit des bzw. der bisher Verantwortlichen ein Protokoll auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zunehmen. Ist ein Pfarramt vorüberg ehend unbesetzt, so ist in dieser Zeit die Kirchenpflege für das Pfarra rchiv und die kirchlichen Register verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  erlässt  über  Ar chiv-  und  Registerführung  eine Verordnung. Pfarrkonvent Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den die Pfarrer und Pfarrerinnen den Pfarrkonvent. Sie bezeichnen in frei gewähltem Turnus oder zu Be ginn jeder Amtsdauer, wer den Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitz  führt.  Der  oder  di e  Vorsitzende  des  Pfarrk onvents  ist  in  erster Linie verantwortlich für die geor dnete Zusammenarbeit mit der Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenpflege, dem Gemeindekonvent und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen. Pfarrdienst ordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wo  zwei  oder  mehrere  Pfarrer  bzw.  Pfarrerinnen  in einer Kirchgemeinde wirken, kann die Kirchenpflege die Arbeitsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung und Arbeitsverpflichtung un ter ihnen in einer Dienstordnung festlegen.  Der  Pfarrkonvent  ist  be fugt,  der  Kirchenpflege  in  allen Fragen der Dienstordnung Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrdienstordnungen   sind   von der   Bezirkskirchenpflege   zu begutachten. Arbeitsteilung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  Kirchgemeinden  mit  mehr eren  Pfarrstellen  kann die  Kirchenpflege  zur  übersichtli cheren  Gestaltung  der  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit  für  die  Fürsorge,  den  Besuch sdienst,  allenfalls  für  die  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungen und für den Unterri cht Pfarrkreise bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Vorschlag des Pfarrkonventes kann die Kirchenpflege für die Übernahme  von  Taufen,  Trauungen  und  Abdankungen  durch  die Pfarrer  bzw.  Pfarrerinnen  bestim mte  Ordnungen,  insbesondere  die Amtswoche, einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Einverständnis mit der Kirc henpflege können die beteiligten Gemeindepfarrer  und  -pfa rrerinnen  ihre  Arbeit  untereinander  auch nach Arbeitsgebieten aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Gesamtzusammenhang der Ge meinde ist zu wahren, und die Gemeindeglieder  so llen  die  Möglichkeit  ha ben,  die  Dienste  jedes Gemeindepfarrers bzw. jeder Gemeindepfarrerin in Anspruch zu neh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulunterricht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  legt  in  Ausführung  der  Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 fest, welcher Unterricht an staat lichen Schulen im Rahmen der pfarramt lichen Pflichten zu erteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Kirchenrat   ist   nach   Einhol en   einer   Stellungnahme   der Kirchenpflege  zuständig  für  die  Be willigung  anderer  Aufgaben  an Stelle  von  Unterricht  im  Rahmen einer  örtlichen  Arbeitsteilung gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  Abs.  3  der  Kirchenordnung  oder  in  Verbindung  mit regionalen bzw. gesamtki rchlichen Bedürfnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat erlässt die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebenämter Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, ihre Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amte zu widmen und sich aller Neben beschäftigungen zu enthalten, sowe it diese die Erfüllung ihrer Haupt aufgaben  beeinträchtigen.  Doch  gehört  es  zum  pfarramtlichen  Auf trag,  sich  auch  ausserhalb  der kirchlichen  Amtspflichten  um  die Aufgaben  der  Fürsorge  und  der  Sc hule  sowie  um  kulturelle  und gemeinnützige Bestrebungen rate nd und helfend zu kümmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor der Übernahme zeitraubende r Ämter oder Aufgaben sowie für besoldete Nebenbeschä ftigungen hat der Pfarre r bzw. die Pfarrerin eine  Bewilligung  des  Ki rchenrates  einzuholen. Dem  Gesuch  ist  eine Stellungnahme  der  Kirchenpflege beizulegen.  Einkünfte  aus  Neben beschäftigungen  sind,  sofern  sie  eine  angemessene  Pauschale  über schreiten,  grundsätzlich gemäss  Beschluss  des Kirchenrates  abzulie fern bzw. an der Besol dung anrechnen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausserhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrer  und  Pfarrerinnen  dür fen  in  anderen  Kirch gemeinden  nur  im  Einver ständnis  mit  dem  betr effenden  Ortspfarrer bzw. der -pfarrerin und der zustä ndigen Kirchenpflege eine pfarramt liche Tätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übernehmen  Pfarrer  oder  Pfar rerinnen  Aufgaben  in  gesamt kirchlichen  Institutionen  und  Organi sationen,  so  haben  sie  der  Kir chenpflege  davon  Kenntnis  zu  gebe n.  Entstehen  über  Art  und  Mass Meinungsverschiedenheiten,  so  ents cheidet  die  Bezirkskirchenpflege und in letzter Instanz der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feldprediger Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131. Pfarrer   oder   Pfarrerinnen, die   militärdiensttauglich sind  und  eine  Rekrutenschule  be standen  haben,  können  sich  der schweizerischen Armee al s Feldprediger bzw. Fe ldpredigerin zur Ver fügung stellen. Sie haben sich hiefür beim Sekretariat des Kirchenrates anzumelden.  Der  Kirchenrat  unter breitet  den  militärischen  Dienst stellen Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche d. Besoldung, Ferien, Urlaub, Vikariate und Verwesereien Besoldung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im   Rahmen   von   Kircheng esetz   und   staatlicher Besoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 leistet  die  Kirchgemeinde  bzw.  ein  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeverband  und  bei  kantonale n  Pfarrämtern  mit  besonderen Diensten  die  landeskirchliche  Zentra lkasse  einen  Anteil  an  die  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufungsgemässe Gesamtbesoldung ei nschliesslich Arbe itgeberanteile an Sozialversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat sorgt für Berechnung, Abzüge, Gutschriften und Koordination  zwischen  Besoldungsb erechtigten,  Kirchenpflegen  und Finanzdirektion in Absprache mit der Direktio n des Innern. Ferien Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133. Für die Ferien von Pfarrern und Pfarrerinnen gelten die Bestimmungen   der   re gierungsrätlichen   Beso ldungsverordnung   für Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 und die dazu erlassenen Ri chtlinien des Kirchenrates. Studienurlaub Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrern und Pfarrerinnen, di e während 12 Jahren im zürcherischen  Kirchendienste  gesta nden  haben,  kann  der  Kirchenrat im  Einverständnis  mit der  Kirchenpflege  auf  ein  Gesuch  hin  einen bezahlten  Studienurlaub bis  zu  sechs  Monate n  gewähren.  Mit  dem Gesuch wird der Studienplan vorgel egt. Der Kirchenrat bestimmt im Einvernehmen  mit  der  Kirchenpf lege  und  dem  Pfa rrer  bzw.  der Pfarrerin den Zeitpunkt des Urlaube s und ordnet die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Regelung  der  Besoldung (staatliche  Besoldung,  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  der  Stellvertret ungskosten)  holt  der  Ki rchenrat  die  Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung  des  Regierungsrates  und  fü r  die  Ausrichtung  des  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anteils der Besoldung die der örtlichen Kirchenpflege ein. Beurlaubung für Sonderaufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat ist befugt, nach Anhören der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege  Gemeindepfarrer  und  -pfa rrerinnen  zur  Übernahme  gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlicher Aufgaben bis auf ein Jahr zu beurlauben. Er sorgt für die notwendige  Stellvertretung.  Für  di e  Regelung  der  Besoldung  holt  er die Zustimmung des Regierungsrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Urlaube  aus  anderen Gründen  werden  gemäss  Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 gewährt. Amtswohnung und Wohnsitz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gewählte Pfarrer und Pfarre rinnen sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen. Hinsichtlich ihrer Amtswohnung gelten  das  Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und  die  Verordnung des  Regierungsrates über die Amtswohnung en der Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Dauer der tatsächliche n Benützung eine r Amtswohnung wird  der  kantonal  festgelegte  Mi etwertanteil  von der  einstufungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemässen  Besoldung  abge zogen.  Dieser  wird  von  der  Direktion  des Innern  nach  Anhören  des  Kirchenr ates  im  Einvernehmen  mit  der Finanzdirektion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  teilzeitlicher  Tätigkeit  rege lt  der  Kirchenrat  das  Erforder liche.  Stellt  die  Kirchenpflege  nich t  gewählten  pfarramtlich  Tätigen eine Amtswohnung zur Verfügung, so ist ein Überlass ungsvertrag für die  Dauer  der  Tätigkeit  abzuschlie ssen.  Der  Kirchenrat  kann  in Absprache  mit  der  Direktion  des  I nnern  ein  kanton ales  Formular verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sh i lf e Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind Pfarrer oder Pfarreri nnen an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder wollen sie ihre Ferien beziehen, so haben sie in Verbindung  mit  dem  Präsidenten  bz w.  der  Präsidentin  der  Kirchen pflege für Vertretung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Gemeinden  mit  mehreren  Pfarrern  bzw.  Pfarrerinnen  sollen diese in erster Linie einander aushelfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht  diese  Möglichkeit  nicht  ode r  reicht  sie  nicht  aus,  so  hat sich der Pfarrer bzw. die Pfarrerin für Aushilfe an einzelnen Sonntagen oder  für  einzelne  Wochenfunktionen  durch  kollegiale  Absprache  zu behelfen  oder  beim  Kirchenrat um  Abordnung  einer  Stellvertretung zu ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vikariate Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist  mit  längerer  Verhinderung  eines  Pfarrers  bzw. einer  Pfarrerin  zu  rechnen,  so  ha t  die  Kirchenpflege  den  Kirchenrat um Bestellung eines Vikariates zu ersuchen oder kann der Kirchenrat von sich aus ein solches anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  die  Verhinderungsursache  Kr ankheit,  so  ist  dem  Kirchenrat ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aushilfskräfte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139. Zur  Aushilfe  im  Pfarrdiens t  darf  neben  ordinierten Theologen und Theologinnen nur eing esetzt werden, wer eine Bewil ligung des Kirchenrates besitzt. We r sich dafür zur Verfügung stellen möchte,  hat  dem  Kirchenrat  ein  Ge such  einzureichen,  begleitet  von Ausweisen über Bildungsgan g und bisherig e Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweserei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140. An  eine  freie  Pfarrstelle  or dnet  der  Kirchenrat  bis  zu ihrer Wiederbesetzung einen Verweser bzw. eine Verweserin ab. Auch an  eine  neugeschaffene  Pfarrste lle  kann  bis  zur  ordentlichen  Be setzung ein Verweser bzw. eine Ve rweserin abgeordnet werden. Eine Verweserei  soll  in  der  Regel  längstens  zwei  Jahre  dauern  (Kirchen gesetz §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrer und Pfarrerinnen, die von ihrer Stelle zurück treten wollen, haben unter gleichzeitiger Anzeige an die Kirchenpflege ihr Entlassungsgesuch wenigstens dr ei Monate vorher dem Kirchenrat einzureichen. Dieser entscheidet, auf welchen Zeitpunkt dem Gesuch entsprochen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemäss den Bestimmungen des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sind die Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer und Pfarrerinnen verpflichtet, auf das der Vollendung des 65. Al
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tersjahres folgende Fr ühjahr bzw. im Einverne hmen mit Kirchenpflege und  Kirchenrat  auf  das  folgende Schuljahrende  vom  Pfarramte  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rückzutreten.  Ein  früherer  altersbedi ngter  Rücktritt  bleibt  nach  den Bestimmungen  der  Beamtenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und  der  Beamtenversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 gewährleistet.  Bei  Pfarrermangel  kann  ein  Pfarrer  oder eine  Pfarrerin  mit  Zustimmung der  Kirchenpflege  und  des  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates das Amt bis zur Vollendung des 70. Altersja hres bekleiden. Versicherungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Pfarrer  und  Pf arrerinnen  gehören  der  kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen  Beamtenversicher ungskasse  an.  Über  Ausnahmen  entscheidet der Regierungsrat (Kirchengesetz §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Abs. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Grundlage für die ve rsicherte Besoldung sind die einstufungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemässe  Besoldung  gemäss  ka ntonaler  Besoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Beschäftigung sgrad massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  regelt  die  Kollektivunfallversicherung  in  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache mit den zuständi gen staatlichen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeindedienste Kirchenmusiker, Kirchen musikerin Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Organisten  und  Organisti nnen,  Kantoren  und  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torinnen,  Chorleiter  und  Chorleit erinnen  sowie  weitere  beauftragte Musiker und Musikerinnen nehmen di e kirchenmusikalischen Aufgaben der Kirchgemeinde wahr. Sie sind zu sammen mit den Pfarrern und den Pfarrerinnen  insbesondere  für  das Singen  im  Gottesdienst  und  die weitere musikalische Gestaltung der Liturgie verantwortlich. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Sozial-Diakoni scher Mitar beiter, Sozial- Diakonische Mitarbeiterin Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sozial-Diakonische Mitarb eiter und Mitarbeiterinnen erfüllen  Aufgaben  im  Rahmen  des  diakonischen  Auftrags  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Katechet, Katechetin Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Katecheten  und  Katechetinnen  erfüllen  Aufgaben im Rahmen des religionspädagogi schen Auftrags der Kirchgemeinde. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Sekretariats angestellte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Kirchliche Sekretariatsan gestellte übernehmen admi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nistrative Aufgaben der Kirchgemeinde. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sigrist, Sigristin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauswart,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauswartin Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sigristen und Sigristinnen wa rten in erster Linie die kirchlichen Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten. Sie verant worten die Zurüstung der gottesdie nstlichen Veranstaltungen gemäss den  Beschlüssen  der  Kirchenpflege  oder  nach  den  Weisungen  des Pfarrers oder der Pfarrerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hauswarte  und  Hauswartinnen  wa rten  die  kirchlichen  Liegen schaften,  Gebäude  und  Räumlichkeit en,  soweit  diese  Aufgabe  nicht vom Sigristen oder von der Si gristin wahrge nommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsprofile Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Der Kirchenrat legt für di e kirchlichen Berufe Berufs profile  fest.  Diese  beschreiben die  grundsätzlichen  Aufgaben  und Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Freiwillige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiwilligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Freiwilligen  beteiligen  sich  an  der  Gestaltung des Gemeindelebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wert schätzung,  Vertrauen  und  gegenseiti ger  Achtung  gepr ägtes  Umfeld. Sie  sorgen  für  gute  Rahmenbedi ngungen.  Sie  berücksichtigen  die besonderen  Fähigkeiten  der  Freiwi lligen  und  fördern  diese  im  Hin blick auf ihren Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Freiwilligenarbeit. Fünfter Hauptteil: De r kirchliche Bezirk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einteilung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Die  Einteilung  der  kirchlic hen  Bezirke  ist  durch  das Kirchengesetz (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Bezirkskirchenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zusammensetzung   und   Or ganisation   der   Bezirks kirchenpflege richten sich nach dem Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und dem Gesetz über die Bezirksverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Dekan  oder  die  Dekanin nimmt  an  den  Sitzungen  der Bezirkskirchenpflege  mi t  beratender  Stimme  und  Antragsrecht  teil. Der  Präsident  oder  die  Präsidentin des  Diakonatskapitels  im  Bezirk nimmt   auf   Einladung   der   Bezirk skirchenpflege   mit   beratender Stimme und Antragsrecht an den Si tzungen teil, wenn entsprechende Geschäfte vorliegen, mindestens aber einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitgliedschaft  in  der  Bezirk skirchenpflege  ist  unvereinbar mit dem Amt des Dekans oder der De kanin, des Vizedekans oder der Vizedekanin sowie mit dem Präsid ium und dem Vizepräsidium eines Diakonatskapitels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Bezirkskirchenpflege   beaufsichtigt   die   Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden  und  deren  Organe  hinsic htlich  der  Erfüllung  ihrer  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Aufgaben sowie die Amtsfü hrung der Pfarrer und ihrer Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter.  Sie  wacht  über  das  kirchliche Leben  im  Bezirke.  Sie  entscheidet Rekurse gegen Beschlüsse kirchlic her Natur der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen (Kirchengesetz §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bezirkskirchenpflege komme n namentlich folgende Aufgaben zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   regelmässige  Pflege  der  Bezi ehungen  zu  den  Kirchgemeinden sowie zu deren Angestellten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Visitation  des  kirchlichen  Lebe ns  in  den  Kirchgemeinden,  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere in den Bere ichen Gottesdienst, Diakonie und Religions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pädagogik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Vermittlung   bei   Spannungen innerhalb   einer Kirchgemeinde, zwischen Kirchgemeinden sowie zw ischen ihren Amtsträgern und Amtsträgerinnen, Angestellten und Mitgliedern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Begutachtung von Gesuchen um Errichtung von zeitlich befristeten Pfarrstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Unterstützung   der   Kirchgemei nden   in   der   übergemeindlichen Zusammenarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Einberufung  kirchlicher  Bezi rksversammlungen und  Veranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung kirchlicher Bezirkstage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Aufsicht  über  die  Führung  der  Pf arrarchive  und  der  kirchlichen Register, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Staatsarchivs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Vertretung der Anliegen de r Landeskirche im Bezirk,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Berichterstattung  an  den  Kirc henrat  über  Vorkommnisse  gemäss Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  4  sowie  Erstattung  eines jährlichen  Berichts  an  den Kirchenrat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens im Bezirk,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Behandlung weiterer durch di e Kirchenordnung und den Kirchen rat zugewiesener Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bezirkskirchenpflege  steht  un ter  der  Aufsicht  des  Kirchen rates. Dieser regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit der Bezirks kirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bezirkskirchenpflege kann eine Kasse führen. Diese wird aus freiwilligen Gemeindebe iträgen gespiesen und dient zur Deckung von Unkosten,  welche  vom  Staate nicht  nach  Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 zurück vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn die Bezirkskirchenpflege in einer Kirchgemeinde erhebliche  Spannungen,  Missbräuche ,  Gesetzes-  oder  Pflichtverlet zungen wahrnimmt, hat sie mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein zuschreiten und darüber dem Kirc henrate Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ihr als Bezirksbehörde zust ehenden Disziplinarkompetenzen werden durch das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Verstössen gegen staatliches Recht ist die Angelegenheit dem Bezirksrate zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Einstellung  im  Amt,  Abbe rufung  und  Entzug  der  Wähl barkeit ist gemäss Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 der Kirchenrat zuständig. Beantragt eine  Gemeindekirchenpf lege  derartige  Massna hmen  oder  hält  die Bezirkskirchenpflege  solche  von  si ch  aus  für  angezeigt,  so  überweist die  Bezirkskirchenpflege  die  Angelegenheit  mit  ihrem  Berichte  dem Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Verfahren  in  Disziplinarangel egenheiten  richtet  sich  nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwalt ungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bezirksversammlungen und -kirchentage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versammlungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirkstage Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zu   kirchlichen   Bezirksver sammlungen  werden  die Mitglieder  der  Kirchenpflegen  so wie  weitere  Vertreter  und  Vertre terinnen  der  Kirchgemeinden,  die  Mi tglieder  des  Pfarrkapitels,  die Mitglieder  des  Diakonatskapitels im  Bezirk  und  die  Synodalen  aus dem Bezirk eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bezirksversammlung  bespricht  gemeinsame  Aufgaben  der Kirchgemeinden des Bezirks und kirchliche Probleme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bezirkskirchentage  bringen  die  Zusammengehörigkeit  der Glieder  der  Landeskirche  über  die einzelne  Kirchgemeinde  hinaus zum Ausdruck und bieten Gelegenheit , zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Das Pfarrkapitel Zusammen setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Im   Pfarrkapitel   des   Bezirks   versammeln   sich   die Mitglieder  des  zürcheri schen  Ministeriums  mi t  Wohnsitz  im  Bezirk. Mitglieder, die im Dienst einer Kirchgemeinde, der Landeskirche oder einer  mit  ihr  verbundenen  Institut ion  stehen  und  ihren  Tätigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerpunkt ausserhalb de s Bezirks haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel. Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Pfarrkapitel  konstituie rt  sich  auf  Einladung des Dekans oder der De kanin binnen dreier Mona te nach Beginn der sechsjährigen Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Pfarrkapitel  wählt  aus  seiner  Mitte  im  geheimen  Verfahren auf die Dauer von sechs Jahren ei nen Vorstand, bestehend aus Dekan oder Dekanin, Vizedekan oder Vizedekanin und Aktuar oder Aktuarin. Dekan  oder  Dekanin  und  Vizedeka n  oder  Vizedekanin  müssen  im Pfarrkapitel  stimmberechtigt  sein und  dürfen  nicht  dem  Kirchenrat angehören. Versammlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Pfarrkapitel   versammelt   sich   ordentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise  im  Frühjahr  und  im  Herbst, ausserordentlicherweise  auf  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ladung des Dekans oder der Dekani n oder auf Begehren von wenigs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens einem Fünftel der stim mberechtigten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die im Amt stehenden Pfarrer u nd Pfarrerinnen sind zum Besuch der Kapitelsversammlung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimm-  und  wahlberechtigt  sind die  im  Dienst einer  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institution stehenden Mitglieder des Pfarrkapitel s. Weitere Mitglieder nehmen an den Kapitelsversammlungen mi t beratender Stimme teil. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156. Dem Pfarrkapitel liegen insbesondere ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Begutachtung von Vorlagen für allgemein verbindliche Beschlüsse über  kirchliche  Angelegenheit en  zuhanden  der  Synode,  bezie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsweise des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Begutachtung anderer auf das Le ben der Kirche bezüglicher oder theologischer Fragen, die ihm von der Kirchensynode oder vom Kirchenrate vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Behandlung  theologischer  und  pr aktisch-kirchlicher  Fragen  zur wissenschaftlichen Anregung und Fortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Antragstellung zu kirchlichen Fr agen und Einrichtungen, bezüglich des eigenen Bezirks zuhanden de r Bezirkskirchenpflege und des Diakonatskapitels, im Übrige n zuhanden des Kirchenrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Erörterung der Anliegen von Spezialpfarrämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Dekan und Dekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Dekan oder die Dekanin leitet das Pfarrkapitel und vertritt dieses nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neu gewählte Dekane und Dekani nnen werden im Rahmen eines Gottesdienstes  durch  ein  Mitglied des  Kirchenrates  in  ihr  Amt  ein gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dekane  und  Dekaninnen,  die  im Dienst  der  Landeskirche  oder einer Kirchgemeinde stehen, können in ihrer Tätigkeit zeitlich entlas tet werden. Sind sie teilzeitlich tätig oder stehen sie im Dienst einer mit der  Landeskirche  verbundenen  Instit ution,  so  kann  ihnen  oder  der Institution  stattdessen  eine  Entsch ädigung  ausgerichtet  werden.  Der Kirchenrat setzt die Entlast ung oder Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Dekan oder der Deka nin obliegen innerhalb des Pfarrkapitels insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Einsetzung der neu gewählten Pf arrer und Pfarrerinnen in ihr Amt sowie Einführung in die besondere n Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   seelsorgerliche  Begleitung  so wie  fachliche  Be ratung  und  Förde rung der Mitglieder des Pfarrkapitels,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Vermittlung bei Spannungen unter Pfarrern und Pfarrerinnen sowie in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege zwischen diesen und der Kirchenpflege,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Pfarrern und Pfarre rinnen im Pfarrkapitel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Vertretung  des  Kirchenrates  im Pfarrkapitel  und  im  Bezirk  in Belangen der Amtsführung de r Pfarrer und Pfarrerinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Teilnahme an der Dekanenkonferen z und Vertretung der Anliegen des Pfarrkapitels in der Dekanenkonferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Berichterstattung an den Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dekane und Dekaninnen sind im Ra hmen ihrer Obliegenheiten befugt, wenn nötig einzelne Mitglie der ihres Pfarrkapitels zu ermahnen und Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Das Diakonatskapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung, Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sozial-Diakonische Mitarb eiter und Mitarbeiterin nen, die im Dienst einer Kirchgem einde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institution steh en, sind Mitglieder eines Diako natskapitels. Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es bestehen die Diakonatskapitel Stadt Zürich rechts der Limmat (Bezirk  Zürich  rechts  der  Limmat), Stadt  Zürich  links  der  Limmat (Bezirk  Zürich  links  der  Limmat), Winterthur  (Bezirke  Winterthur und  Andelfingen),  Unterland  (Bez irke  Bülach,  Dielsdorf  und  Dieti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kon), Oberland (Bezirke Uster, Pf äffikon und Hinwil) und Zürichsee (Bezirke Meilen, Horg en und Affoltern). Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Diakonatskapitel  konstituiert  sich  auf  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ladung des Präsidenten oder der Pr äsidentin im zwei ten Semester des Jahres,  das  auf  die  Ge samterneuerungswahle n  der  Kirchenpflegen folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wählt aus seiner Mitte im ge heimen Verfahren auf die Dauer von vier Jahren seinen Vorstand, bestehend aus Präsident oder Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin, Vizepräsident oder Vizepräs identin und Aktuar oder Aktuarin. Präsident  oder  Präsidentin  und  Vize präsident  oder  Vizepräsidentin müssen  im  Diakonatskapitel  stim mberechtigt  sein  und  dürfen  nicht dem Kirchenrat angehören. Versammlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Diakonatskapitel   ve rsammelt   sich   ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licherweise  im  Frühjah r  und  im  Herbst,  ausserordentlicherweise  auf Einladung  des  Präsidenten  oder  de r  Präsidentin  oder  auf  Begehren von wenigstens einem Fünftel der stimmberec htigten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  stimmberechtigten  Mitglied er  sind  zur  Teilnahme  an  den Kapitelsversammlungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimm-   und   wahlberechtigt   sind Mitglieder, die   mit   einem Beschäftigungsgrad   von mindestens   30   Proz ent   bei   einer   Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde,  der  Landeskirche  oder  ei ner  mit  ihr  verbundenen  Institu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion tätig sind. Weitere Mitglieder nehmen an den Kapitelsversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen mit beratend er Stimme teil. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Dem Diakonatskapitel obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Begutachtung  von  Fragen  zum Leben  der  Kirche,  die  ihm  von Kirchensynode,  Kirchenrat,  Bezirksk irchenpflege  oder  Pfarrkapitel vorgelegt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Behandlung diakonischer und kirchlicher Fragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Antragstellung zu kirchlichen Fr agen und Einrichtungen, bezüglich des eigenen Diakonatskapitels z uhanden der zuständigen Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchenpflege   und   des   zuständige n   Pfarrkapitels,   im   Übrigen zuhanden des Kirchenrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kontakte mit kirchlichen Dienst en und verwandten Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Präsidium des Diakonatskapitels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  leitet  das  Dia konatskapitel und vertritt dieses nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Präsidenten  und  Präsidentinnen, die  im  Dienst einer  Kirch gemeinde oder der Landeskirche st ehen, können in ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlich entlastet werden. Sind sie teilzeitlich tätig oder stehen sie im Dienst einer mit der Landesk irche verbundenen Institution, so kann  ihnen  oder  der  Institution  sta ttdessen  eine  Entschädigung  aus gerichtet werden. Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der betreffen den Kirchgemeinde oder Inst itution die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Dem Präsidenten und der Pr äsidentin obliegen ins besondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   auf  Einladung  der  Kirchenpflege Mitwirkung  bei der  Einsetzung von neu angestellten Sozial-Diakon ischen Mitarbeitern und Mitar beiterinnen  in  ihren  Dienst  sowi e  Einführung  in die  besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beratung und Begleit ung der Mitglieder de s Diakonatskapitels,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   im  Einzugsbereich  des  Diakon atskapitels  Vermittlung  bei  Span nungen  unter  Sozial-Diakonischen Mitarbeitern  und  Mitarbeite rinnen  sowie  in  Zusammenarbeit mit  der  Bezirkskirchenpflege zwischen diesen und der Kirchenpflege,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Teilnahme  an  der  Diakonatspr äsidienkonferenz  und  Vertretung der  Anliegen  des  Diakonatskapitels  in  der  Diakonatspräsidien konferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Berichterstattung an den Kirchenrat. Sechster Hauptteil: Die Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bestand und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fb au Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  als  staatlich  anerkannte  Körper schaft fasst die evangelisch-reformie rten Kirchgemeinden des Kantons Zürich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe der Landeskirche sind die reformierte Aktivbürgerschaft, die Kirchensynode, der Kirche nrat und die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Aktivbürgerschaft Bestand und Rechte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  reformierte  Aktivbürgerschaft  besteht  aus  der Gesamtheit aller Stimmberec htigten der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  wählt  in  den  Synodalwahlkre isen  die  180  Mi tglieder  der Kirchensynode  und  stimmt  über  di e  ihr  nach  den  Grundsätzen  des Initiativ-  und  Referendumsrechts zu  unterbreitenden  landeskirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Vorlagen ab. Initiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Initiative  der  Stimmb erechtigten  umfasst  das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung vo n Bestimmungen der Kirchenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Begehren können gestellt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   von einem Drittel der Mitg lieder der Kirchensynode,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   von 40 Kirchgemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   von 5000 Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Initiativen sind dem Kirc henrat einzureichen. Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem obligatorischen Re ferendum unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Teilrevisionen,  welche  die  Befu gnisse  der  Stim mberechtigten  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem fakultativen Refe rendum unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   andere Teil revisionen der Kirchenordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beschlüsse der Kirc hensynode über neue, einmalige Ausgaben von mehr  als  Fr.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  oder  neue,  jährlich wiederkehrende  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben von mehr als Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Referendum kann ergriffen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   von einem Drittel der Mitg lieder der Kirchensynode,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   von 3000 Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Referendum ist dem Ki rchenrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse der Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstimmung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Alle dem Referendum unterstehe nden Beschlüsse sind im kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen  Amtsblatt  unter Hinweis  auf  die  Refere ndumsbedingungen  zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Kirchensynode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsstellung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchensynode ist  die  Vertretung  der  gesamten Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betreffend  Zusammensetzung  und Wahlart,  Amtsdauer,  Pflich ten und Befugnisse, Sitzungen und Or dnung der Verhandlungen gelten das  Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ,  das  Wahlgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und  die  Geschäftsordnung  der Kirchensynode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen Wahlen, welche die Kirchens ynode vollzogen hat, ist eine Einsprache nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161. Über die im Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 festgelegten Aufgaben hin aus liegen der Kirchensynode ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beschlussfassung  über  Bibel übersetzung,  Liturgie,  Gesangbuch und Lehrbücher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beschlussfassung übe r besondere gesamtki rchliche Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Genehmigung von Vero rdnungen des Kirchenrat es, soweit dies die Kirchenordnung für den Einzelfall vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Antragstellung  an  den  Regier ungsrat  bezüglich  Schaffung  von Pfarrämtern für besondere Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Wahl  des  Kirchenratspräsidenten auf  eine  Amtsdauer  von  vier Ja h r en ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Wahl des Synodalpredigers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Behandlung  von  Motionen,  Postul aten,  Initiativen,  Resolutionen, Interpellationen, Kleine n Anfragen und Petitionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. endgültige  Beschlussfassung  übe r  neue  einmalige  Ausgaben  für einen  bestimmten  Zweck,  welc he  den  Betrag  von  Fr.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 nicht  übersteigen,  sowie  über  neue jährlich wied erkehrende  Aus gaben bis zu einem Betrag von Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Beschlussfassung  übe r  neue  einmalige  Ausgaben  für  einen  be stimmten Zweck von mehr als Fr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 sowie über neue jähr lich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 unter Vor behalt des fakulta tiven Referendums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Festsetzung des jährlichen Vora nschlages der Einnahmen und Aus gaben der Zentralkasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Festsetzung der Beiträge der Ki rchgemeinden an di e Zentralkasse in  Steuerprozenten  bis  zu  eine r  Höchstgrenze  von  zwei  Steuer prozenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Prüfung und Genehmig ung der Rechnungen de r Zentralkasse, der Fonds und der Separatgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Beratung  und  allfällige  Beschl ussfassung  über  andere  ihr  vom Kirchenrat vorgelegte Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Archiv Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162. Sämtliche  Akten  der  Kirchensynode  und  ihrer  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionen sind dem Kirchenrate zu r ordnungsgemässen Archivierung zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Der Kirchenrat Rechtsstellung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem  Kirchenrate  steht  di e  Vertretung  der  Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche  nach  aussen  zu, soweit  Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und  Kirchenordnung nichts anderes bestimmen. Insbeso ndere vertritt er die Landeskirche gegenüber  den  staatlichen  Behörde n,  dem  Schweizerischen  Evange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischen  Kirchenbund,  in  der  Konko rdatskonferenz  und  gegenüber anderen Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat vollzieht die Be schlüsse der Ki rchensynode und übt  die  Oberaufsicht  über  das  kirc hliche  Leben  der  Bezirke  und  der Gemeinden aus. Wah l Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  besteht  aus  sieben  von  der  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - synode aus den stimmberechtigten Gliedern der Landeskirche gewähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betreffend   Unvereinbarkeit   mit anderen  Ämtern  gelten  die Bestimmungen des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und des Wahlgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Amtsgelübde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  ihrer  Wahl  leisten  di e  Mitglieder  des  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates  vor  der  Kirchensynode  oder  de ren  Büro  das  Amtsgelübde.  Es lautet: «Ich  gelobe  vor  Gott,  meinen  Pf lichten  als  Mitglied  des  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates gewissenhaft nach zukommen, der Landesk irche in der Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften zu fördern mit Gottes Hilfe.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Amtsgelübde  wird  geleistet  durch  Aussprechen  der  Worte: «Ich gelobe es.» Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat konstituiert sich nach seiner Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erneuerung  auf  Einladung  des  Präs identen.  Er  wählt  auf  eine  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer  von  vier  Jahren  seinen  Vi zepräsidenten  und  den  Kirchenrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiber sowie die kirchenrätlic hen  Abordnungen  in  Kommissionen und Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er bestellt sein Sekretariat und gibt sich eine Geschäftsordnung nach  Massgabe  des  Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .  Ist  der  Kirchenratsschreiber nicht Mitglied der Behörde, so hat er beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  kann  für  bestimmte  Aufgaben  Fachleute  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehen und Kommissionen bestellen. Näheres darüber bestimmt seine Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über  die  im  Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 genannten  Befugnisse hinaus stehen dem Kirchenrate zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Antragstellung  an  die  Kirchens ynode  für  alle  Geschäfte,  die  in ihren Geschäftskreis fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Begutachtung  der  Berichte und  Anträge  de r  Synodalkommis sionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Vollzug der Synodalbeschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Erlass   von   Verordnungen,   die   nicht   in   die   Kompetenz   der Kirchensynode fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Anordnung allgemeiner und besonderer Visitationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Anhandnahme gesamtkirchlicher Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    Oberaufsicht über die kirchlic hen Behörden, die Pfarrer und die Angestellten der Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    Aufsicht  über  die  Pfarrämter für  besondere  Dienste  und  Wahl ihrer Amtsträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.    Herausgabe  der  Zürcher  Bibe l,  des  Kirchenbuches  und  kirch licher Gesang- und Lehrbücher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    Herausgabe  des  kirchlichen  Am tsblattes  und  Erla ss  von  Kreis schreiben und Mandaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    Pflege der Beziehungen zur Th eologischen Fakultät der Univer sität Zürich und zu den Konkordatsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    Beratung zürcherischer Theologiestudenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    Regelung  der  praktischen  Au sbildung  der  zürc herischen  Theo logiekandidaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Weiterbildung der Pfarrer und Pfar rerinnen, Aus- und Weiterbil dung der Inhaber und Inhaberinnen anderer kirchlicher Dienste sowie  der  Mitglieder  von  Bezi rkskirchenpflegen  und  Kirchen pflegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Oberaufsicht über das religionsp ädagogische Handeln der Kirch gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.    Festsetzung der Obliegenheiten der Verweser und Vikare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.    Entscheidungen über Kompetenzstr eitigkeiten zwischen Bezirks kirchenpflegen  und  Zuweisung  v on  Angelegenheiten,  die  mehr als einen Bezirk betre ffen, zur einheitlichen Behandlung an eine der beteiligten zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Einberufung  der  Präsidien  de r  Kirchenpflegen  und  Bezirks kirchenpflegen zu Konferenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Einberufung  der  Dekane  und  Vi zedekane  sowie  der  Präsidien der Diakonatskapitel zur Beratung aktueller kirchlicher Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.    alle weiteren ihm durch die Kirchenordnung  übertragenen  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat kann Versuche namentlich auf dem Gebiet des Gottesdienstes und des Unterrichtes , die den Rahmen der geltenden Kirchenordnung  überschreiten,  selber veranlassen  oder  einzelnen Kirchgemeinden auf ihr Gesuch hin die Ermächtigung hiezu erteilen. Solche Versuche müssen begründet , sachlich genau umschrieben und zeitlich  befristet  sein.  Sie  be dürfen  der  Zustimmung  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung.  Ihre  Durchf ührung  ist  vom  Kirchenrat  zu begleiten. Nach Abschluss der Versuche ist dem Kirchenrat Bericht zu  erstatten.  Über  die  Ergebni sse  ist  der  Kirchensynode  Rechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft abzulegen. Finanzielle Befugnisse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat beschliesst in eigener Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   über neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben der Zentral
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kasse im folgenden Umfang: a.   einmalige Ausgaben bis Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 im Einzelfall, b.   jährlich wiederkehre nde Ausgaben bis Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 im Einzelfall,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   über   Nachtragskredite zu den von der Kirc hensynode bewilligten Verpflichtungskrediten,  bis  höchstens  zehn  Prozent  des  von  der Kirchensynode im Einzel nen bewilligten Betrags, alles zusammen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 1 000 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  ist  nach  Ma ssgabe  des  Finanzreglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Aufnahme und Gewährung von Darl ehen sowie zum Ankauf und Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kauf von Liegenschaften ermächtigt. Geschäfts bericht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168. Der Kirchenrat ist für sein e Amtsführung der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - synode  verantwortlich.  Er  erstatte t  ihr  jährlich  Bericht  über  seine Geschäftsführung,  legt  ihr  Rechnung ab  über  alle  ihm  unterstellten Verwaltungen und unterbreitet ihr den Voranschlag der Zentralkasse für das nächstfolgende Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die Rekurskommission Geschäfts ordnung und Sekretariat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169. Die  Rekurskommission  gibt sich  eine  Geschäftsord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  und  bestellt  ihr  Sekretaria t.  Aufgabe  und  Organisation  richten sich nach dem Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Siebenter Hauptteil: Aufgaben und Werke der Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienste der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskirche Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170. Die Landeskirche erfüllt Au fgaben, die über den Rah men  und  die  Kraft  der  einzelnen Gemeinden  hinausgehen.  Sie  ist deren  Sprecherin  gegenüber  der  Ö ffentlichkeit  und  hilft  ihnen  mit Ermunterung, Rückhalt und Ma hnung ihren Auftrag erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bibelübersetzung, Kirchenbuch, Gesangbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zürcher Bibel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Fortführung des Erbes de r Reformationszeit weiss sich  die  Landeskirche  der  Aufgabe der  Bibelübersetzung  und  Bibel verbreitung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  von  der  Kirchensynode  besc hlossene  und  vom  Kirchenrat herausgegebene  Übersetzung  gilt als  die  in  Zürich  kirchlich  ein geführte Bibelausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeinden sind aufgefor dert, durch regelmässige Kol lekten zur Verbreitung und Verbil ligung der Bibel beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenbuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172. Das auf Grund der Beschlü sse der Kirchensynode vom Kirchenrat  herausgegebene  Kirche nbuch  enthält  die  Grundlagen  für die Gestaltung der Go ttesdienste und Handlungen der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesangbuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173. Zusammen mit anderen Kant onalkirchen gibt die Lan deskirche das «Gesangbuch der evan gelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausbildung, Ordination und Weiterbildung der Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theologische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultät Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174. Zur  Sicherung  der  wissensc haftlichen  Berufsbildung der  Theologen,  zur  Bearbeitung und  Erweiterung  des  Gebietes  der theologischen  Wissenschaft  und  zur Verbreitung  wissenschaftlicher Erkenntnis besteht gemäss dem Gese tz über das gesamte Unterrichts wesen  des  Kantons  Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 an  der  Universität  Zürich  die  Theo logische Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Studenten der Theologie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175. Landeskirche  und  Kirchgem einden  sind  für  den  theo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logischen  Nachwuchs  mitverantwortl ich.  Sie  kümmern  sich  um  die Studenten der Theologie und fördern das St ipendienwesen. Kirchendienst von Kandidaten der Theologie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176. Studierende der Theologie dürfen erst nach bestandener propädeutischer Prüfung und dem Besuch eines homiletischen, bezie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsweise  eines  katechetischen  Se minars  kirchliche  Aushilfsdienste leisten. Sie sind dabei dem Vorsteher der Hilfsp rediger unterstellt. Sie dürfen Gottesdienste und Amtshandl ungen nur im Einvernehmen mit ihm und im Auftrage der zuständi gen Kirchenpflege übernehmen. Praktika Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177. Bevor  die  Kandidaten  vom  Kirchenrate  der  Konkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datsprüfungsbehörde zur theologisc h-praktischen Pr üfung empfohlen werden, haben sie zur praktischen Ausbildung im Pfa rrdienste gemäss den  Bestimmungen  des  Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Praktika  zu  bestehen.  Der Kirchenrat erlässt hierübe r die nötigen Richtlinien. Praktikanten kurse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Innerhalb  ihrer  praktischen  Ausbildung  haben  die Kandidaten einen Schulkurs, bestehe nd aus einer Vorbereitung auf die Schulführung  an  der  Oberstufe und  nachfolgendem  Praktikum,  zu absolvieren. Der Kirchenrat regelt die Organisation der Schulkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die in der praktischen Ausb ildung stehenden Kandidaten der Theologie  führt  der  Kirchenrat  Ku rse  zur  Einführung  ins  Pfarramt durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Teilnahme an diesen Kurse n  können  auch  Absolventen  des Kolloquiums  und  andere  Theologen, denen  die  Wahlfähigkeit  erteilt werden soll, verpflichtet werden . Es können auch Kandidaten anderer Landeskirchen zugelassen werden. Konkordat und Konkordats examen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche beteiligt sich am Konkordat betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Pfarrer und ihre Zu lassung zum Kirchendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Grund  dieser  Verei nbarung  überträgt  di e  Landeskirche  die reguläre Prüfung der von ihr em pfohlenen Kandidaten und Kandida
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen  den  zuständigen  Konkordats organen,  soweit  die  Kirchenord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung keine andere Regelung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  von  der  Konkordatskonfer enz  erlassene  Prüfungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 regelt Voraussetzungen für die Zula ssung zur Konkordatsprüfung und deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Kolloquien Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Voraussetzungen  für die  Zulassung  zur  kantona len  mündlichen  Prüfung  (Kolloqu ium),  deren  Durchführung  sowie gänzlichen oder teilweisen Erlass un d die Erteilung de s Zeugnisses der Wahlfähigkeit für alle oder für bes onders umschriebene zürcherische Pfarrstellen werden in den vom Kirchenrat erlassenen Satzungen für Kolloquien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 geregelt.  Nach  diesen  soll  Bewerbern  der  Eintritt  ins Pfarramt ermöglicht werden, wenn ihnen das Konkordatsexamen aus triftigen  Gründen  nicht  zugemutet  we rden  kann,  sie  sich  aber  durch entsprechende  Unterlagen  und  ei ne  mündliche  Prüfung  über  aus reichende wissenschaftliche Bildung sowie über die praktische Befähi gung für das Pfarramt ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerber  für  das  Pfarramt  an  einer  evangelisch-französischen Kirchgemeinschaft haben keine münd liche Prüfung zu bestehen, wenn sie  in  einer  dem  Schweizerisc hen  Evangelischen  Kirchenbund  ange schlossenen kantonalen Kirc he ordiniert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewerbern,  die  bereits  in  eine r  anderen  evangelischen  Kirche oder  als  Missionar  ei ner  dem  Schweizerische n  Evangelischen  Mis sionsrat angeschlossenen Mission ordi niert worden sind und die sich in mehrjähriger praktische r Tätigkeit über ihre Be fähigung für das Pfarr amt ausgewiesen haben, kann der Ki rchenrat die mündliche Prüfung ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordination Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Ordination  ist  die  Aufn ahme  von  Gliedern  der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort. Sie setzt das Bestehen der Konkordatsprüfungen  ode r  die  Zulassung  zum  Kirchendienste  nach den Satzungen für Kolloquien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 voraus. Mit seinem Gelübde verspricht der  Ordinand,  den  Dienst  der  Schr iftauslegung  als  Pfarrer  oder  in einer andern berufliche n Stellung in theologischer Verantwortung zu erfüllen  und  die  mit  dieser  Aufg abe  verbundenen  persönlichen  Ver pflichtungen  auf  sich  zu  nehmen. Die  Landeskirche  verpflichtet  sich mit der Ordination dazu, den Diener n am Wort in der Verkündigung jede mögliche Förderung und Hilfe zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ordination  wird  von  einem  Mi tglied  des  Kirchenrates  in einem  öffentlichen  Gottesdienst oder  in  einer  Versammlung  der Kirchensynode  nach  erfolgtem  Or dinationsgelübde  vollzogen.  Dem Gelübde geht eine Ermahnung vora us. Das Ordinationsgelübde lautet: «Ich  gelobe  vor  Gott,  den  Dienst an  seinem  Wort  auf  Grund  der Heiligen Schrift Alten und Neue n Testamentes in Verantwortung zu erfüllen. Ich gelobe, im Gehorsam gegenüber Jesus Christus diesen Dienst durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ordination  erfolgt  im  übrig en  nach  den  von  der  Kirchen synode im Kirchenbuch fe stgelegten Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Ministerium Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  der  Ordination  trägt sich  jeder  Verbi  Divini Minister (VDM, Diener am göttlic hen Wort) in die Liste des zürche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Ministeriums ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Ministerium  umfasst  alle  v on  der  Landeskirche  ordinierten Theologen.  Ausserdem  gehören  ih m  die  von  einer  anderen  evange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischen  Kirche  ordinierten  Theolo gen  an,  wenn  sie  ein  Pfarramt  im Dienste  der  Landeskirche  versehen  oder  im  Dienste  einer  gemäss Kirchenordnung mit der Landeskirche verbundenen Institution stehen und  auf  Gesuch  hin  vom  Kirchenr at  ins  Ministerium  aufgenommen worden sind. Der Eintritt in den R uhestand berührt die Zugehörigkeit zum Ministerium nicht. Lernvikariate Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183. Für Lernvikariate gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Fortbildung der Pfarrer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  persönliche  Fortbil dung  gehört  zu  den  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichten des Pfarrers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat sorgt in Zusamm enarbeit mit der Theologischen Fakultät und anderen Institutionen fü r Fortbildungsmöglichkeiten der Pfarrerschaft.  Die  Pfarrer  im  Dienst  der  evangelisch-reformierten Landeskirche sind zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat erlässt zur Regel ung der Pfarrerfortbildung eine Verordnung. Archivkurs Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185. Der Kirchenrat veranstaltet zusammen mit dem Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - archiv  regelmässig  Kurse  zur  Einführung  ins  Archivwesen.  Er  kann neu   in   den   zürcherischen   Kirche ndienst   tretenden   Pfarrern   den Besuch vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausbildung und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Allgemeines Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186. Die  Landeskirche  weiss  sich verpflichtet,  ihre  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träger,  Angestellten  und  Glieder  fü r  die  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  in Kirche und Welt auszurüsten. Amtsträger und Amts trägerinnen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Zur   Aus-   und   Weiterbil dung   der   Mitglieder   der Gemeinde- und Bezirkskirchenpfle gen, der Dekane und Dekaninnen sowie der Präsidenten und Präsiden tinnen der Diakona tskapitel führt der Kirchenrat Kurse und Tagungen durch, besonders zu Beginn einer neuen Amtsdauer. Angestellte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  stellt  im  Zusammenwirken  mit  den Kirchgemeinden  die  Aus-  und  We iterbildung  der  kirchlichen  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Landeskirche kann Ausbildung sstätten für kirchliche Berufe errichten oder unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiwillige Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Die  Landeskirche  unterstützt  die  Weiterbildung  von Freiwilligen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191. Die   kirchliche   Erwachsene nbildung   trägt   dazu   bei, Glieder  der  Kirche  in  Fragen  de s  Glaubens  und  des  christlichen Lebens durch Information und Gesp räch zur Verantwortung und zum Dienst  in  der  Welt  zu  führen.  Die  Landeskirche  unterstützt  den Ausbau  der  kirchlichen  Erwachsene nbildung.  Der  Kirchenrat  erlässt entsprechende Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gesamtkirchliche Pfarrämter und Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Gesamtkirchliche  Pfarrämt er  und  Dienste  erfüllen landeskirchliche Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrämter Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesamtkirchliche  Pfarrämter erfüllen  pfarramtliche Aufgaben in Spitälern, Heimen, Gefä ngnissen und weiteren Institutio nen sowie in besonderen Diensten der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  werden  von  der  Kirchensynode geschaffen.  Der  Kirchenrat wählt die Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen, setzt ihre Besoldungen fest  und  regelt  ihre  dienstlichen Verrichtungen.  Vorbehalten  bleiben die Bestimmungen des staatlichen Rechts (Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45).
                            Einsetzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  an  Gesamtkirchliche Pfarrämter  und  mit  der Landeskirche verbundenen Institutionen gewählten Pfarrer und Pfar rerinnen werden im Auftrag des Ki rchenrates vom zuständigen Dekan oder von der zustä ndigen Dekanin in ihr Amt eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie unterstehen hinsichtlich ihre r Amtstätigkeit dem für ihr Pfarr amt  oder  ihre  Institution  bestel lten  Aufsichtsorgan  und  der  Ober aufsicht des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienste Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gesamtkirchlichen Di enste übernehmen Aufga ben, die sich der Landeskirche gesam thaft stellen. Sie unterstützen den Kirchenrat und weitere kirchliche Behörden, Organe sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Erfüll ung ihres Auftrags. Sie erbringen insbesondere Leistungen zu Gunsten der Kirc hgemeinden und fördern die übergemeindliche Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  leitet  die  Gesamt kirchlichen  Dienste.  Er  regelt ihre Organisation, Aufg aben und Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Heimstätten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196. Die  Landeskirche  unterstützt  und  fördert  die  Arbeit reformierter,  vor  allem  zürcherischer  Heimstätten.  Sie  weiss  sich besonders  der  Arbeit  des  Tagung s-  und  Studienzentrums  Boldern verbunden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Landeskirchliche Mittel Zentralkasse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gemäss Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 besteht eine Ze ntralkasse der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Zweck der Zentralkasse ist: a.   die  Finanzierung  von  Aufgaben,  Funktionen  und  Werken  der Landeskirche,  für  die  staatliche Mittel  nicht  beansprucht  werden können; b.   die  Ausrichtung  von  Finanzau sgleichsbeiträgen  und  Baukosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträgen an Kirchgemeinden; c.   die Finanzierung von Aufgaben sowie die Ausrichtung von Beiträ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen an Werke, die in Zusammenhang mit dem Auftrag der Kirche stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzausgleichs-  und  Baukostenbe iträge  werden  vom  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat  nach  Massgabe  des  Reglemen tes  über  den  Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen des von der Kirc hensynode jährlich eröffneten Kredites aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtet.  Sie  sind  so  zu  bemessen ,  dass  die  Kirchensteuersätze  nicht mehr als drei Steuerprozente übe r dem gewogenen Mittel der evange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisch-reformierten  Kirchensteuersät ze  liegen.  Im  Rahmen  der  finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziellen  Möglichkeiten  der  Zentralk asse  kann  die  Kirchensynode  die Berechtigungslimite auch tiefer ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Fonds Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  verfügt  üb er  Fonds  für  kirchliche Zwecke. Ihre Verwendung und Verwaltu ng ist nach den für sie beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - henden Vorschriften dem Kirchenrat übertragen. Die Kirchensynode hat auch die Fondsrechnungen prüfen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   Jahresbericht   des   Kirchenr ates   werden   die   Fonds   unter Angabe ihres Zweckes aufgeführt. Kirchliche Stiftungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200. Die selbstständigen, auf Grund des Zivilgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 zur  Förderung  von  Aufgaben  de r  Landeskirche  und  ihrer  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden geschaffenen kirchlichen Stiftungen unterstehen der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Das Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Überwindung  von  Spa nnungen  innerhalb  von Behörden und Kirchgemeinden soll vorerst auf dem Wege seelsorger licher Bemühungen angestrebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleiben diese Bestrebungen ohne Er folg oder erscheinen sie als aussichtslos,  so  sind  die  rechtliche n  Behelfe  anzuwenden,  für  welche die kirchlichen Behörden gemäss Gesetzgebung und Kirchenordnung zuständig  sind.  Alsdann  richtet  si ch  das  Verfahren  nach  dem  Ver waltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .  Ergänzende  Vollz iehungsbestimmungen für das Verfahren in kirchlichen Disz iplinarangelegenhe iten werden in einer Verordnung des Kirchenrates erlassen, die der Genehmigung der Kirchensynode bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweise und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldbussen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202. Nach Massgabe des Gesetz es betreffend die Ordnungs strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 steht sämtlichen kirchlichen Behörden die Befugnis zu, Dis ziplinarvergehen  ihrer  Mitglieder sowie  der  ihnen  untergeordneten Behörden und deren Mitglieder, fern er der ihnen unterstellten Beam ten oder Bediensteten und der mit ihnen in mündlic hem oder schrift lichem Geschäftsverkehr stehenden Privaten mit Verweis oder Geld busse zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Amt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wählbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  kann  Pfar rer  und  andere mit  kirch lichen  Funktionen  betraute  Persone n  nach  Massgabe  des  Kirchen gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 im  Amte  einstellen,  vom  Am te  abberufen  oder  ihnen  in besonders schweren Fällen die Wählbarkeit entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wählbarkeit erlischt von Rech ts wegen mit dem Verluste der Handlungsfähigkeit oder mit der gerichtlichen Einstellung in der bür gerlichen Ehrenfähigkeit. Sie kann ferner nach Massgabe des schwei zerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 durch den Richter entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird einem Pfarrer im Gebiete des Konkordates von der zustän digen Kirchenbehörde die Wählbarkeit entzogen, so gilt dieser Entzug auch  für  den  zürcherischen  Kirche ndienst,  sofern  er  in  einem  dem zürcherischen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird einem Mitgliede des zürche rischen Ministeriums die Wähl barkeit vom Kirchenrat oder durch rich terliches Urteil entzogen, so ist es aus der Liste des zürcherisc hen Ministeriums zu streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Rehabilitation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird einem Pfarrer oder ei ner anderen mit pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Funktionen betrauten Person die Wählbarkeit vom Kirchenrat entzogen oder ist ein Verzicht auf die Wählbarkeit we gen Unfähigkeit oder  Unwürdigkeit  erklärt  word en,  so  kann  der  Kirchenrat  den Betroffenen  auf  sein  Gesuch  hin  wi eder  als  wählbar  erklären,  wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn seit dem Ve rluste der Wähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit  zehn  Jahre  vers trichen  sind.  Unter  be sonderen  Verhältnissen kann die Frist bis auf fünf Jahre herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist dem Betroffenen vom Strafric hter die Ausübung des Berufes untersagt, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ab lauf der vom Strafrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter gesetzten Frist wi eder erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  kann  in  besondere n  Fällen  verlangen,  dass  der Gesuchsteller  sich  einer  mündlich en  Prüfung  (Kolloquium)  in  dem vom Kirchenrat von Fall zu Fall zu bestimmenden Umfang unterziehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Mission, Diakonie, Hilfswerk Mission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  erkennt  di e Mission als ihren Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie arbeitet mit den schweizeri schen Missionswerken zusammen, namentlich mit «mission21».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Liebestätigkeit, Diakonie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206. Die Landeskirche anerkennt di e innere Mission und die Diakonie als ihre eige nen Aufgaben und fördert die hiefür bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Werke, ungeachtet ihrer Rechtsform. Bürgschafts- und Darlehens genossenschaft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207. Unter  dem  Patronat  der  Ki rchensynode  besteht  die Bürgschafts- und Darleh ensgenossenschaft der evangelisch-reformier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Landeskirche des Kantons Züri ch. Die Genossenschaft bezweckt, Angehörigen der Landesk irche durch Übernahme von Bürgschaften, Gewährung  von  Darlehen,  Beratung in  wirtschaftlichen  Fragen  und durch Buchführungshilfe beizustehe n. Mitglieder der Genossenschaft können  nur  evangelisch- reformierte  Kirchgemeinden  sein.  Der  Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenrat ernennt ein Mi tglied des Vorstandes. Zwischen kirchliche Hilfe, Entwicklungs zusammenarbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  unterstützt die  zwischenkirchliche Hilfe in der Schweiz und im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich für die Förderung und Unterstützung der Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungszusammenarbeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  arbeitet  namentlich  mit «HEKS  –  Hilfswerk  der  Evangeli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Kirchen Schweiz» und «Brot fü r alle» (BFA) als den Werken des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes zusammen. Sie unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stützt auch andere Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Dienst am öffentlichen Leben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und öffentliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  verkündi gt  die  Herrschaft  Gottes über alle Gebiete des Lebens. Sie setzt sich mit Fragen von Zeit und Welt auseinander, z. B. mit politischen und sozialen Problemen, Erhal tung  des  Friedens  und  der  Freihe it.  Sie  tritt  für  eine  Ordnung  von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ei n, die sich aus christlichem Glau ben  verantworten  lässt.  Si e  fordert  ihre  Glieder  auf,  sich  in  diesem Sinne am öffentlichen und kultu rellen Leben zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchensynode  und  Kirchenrat  si nd  bestrebt,  den  über  die  ein zelne Kirchgemeinde hinausgehende n Auftrag der Kirche mit den ih nen gegebenen Mitteln, insbesondere auf den Gebieten der Schulung und der Informationsmittel sowie ku ltureller Bestrebungen, zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie treten in Ausübung des Wäch teramtes der Kirche gegen Ver letzungen  der  Mitmenschlichkei t  und  gegenüber  den  Gefahren  der Vermassung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  können  zu  wichtigen  Fragen durch  öffentliche  Erklärungen und Mandate Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schule Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  bejaht  di e  volkserzieherische  Auf gabe  der  Schule  und  unterstützt  al le  Bestrebungen,  Erziehung  und Lehrerbildung in christlicher Verantwortung zu verankern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Landeskirche übernimmt idee ll und finanziell Mitverantwor tung für staatlich anerkannte ev angelische Bildungs- und Ausbildungs institutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mationsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  benützt  auf  geeignete  Weise  zur Verkündigung  des  Wortes  Gottes  au ch  die  Massenmedien  (Presse, Radio,  Film  und  Fernsehen)  und  so rgt  durch  sie  für  eine  genügende Information der Öffentlichkeit übe r ihre eigenen Anliegen sowie über jene des schweizerischen Protes tantismus und seiner Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der kirchlichen Mitverantwortung und zur Förderung kirchlicher Mit arbeit auf dem Gebiete der Informat ionsmittel. Hiezu arbeitet er ins besondere mit dem Schweizerische n Evangelischen Kirchenbund und dessen Institutionen, mit dem Sc hweizerischen Evangelischen Presse dienst  und  mit  der  Redaktion  des  «Kirchenboten  für  den  Kanton Zürich» zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und kulturell-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinnützige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestrebungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  fördert  über  die  einzelne  Kirch gemeinde hinausgehende kulturell e und gemeinnützige Bestrebungen, zumal solche, die sich mit der Lösung von Fragen befassen, welche für die Zukunft unseres Volk es lebenswichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchensynode und Kirchenrat kö nnen solche Bestrebungen ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere durch Gewähr ung von Beiträgen aus ihnen dafür zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung  stehenden  Mitteln  oder  dur ch  Empfehlung  von  Kollekten unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Aufgaben im schweizerischen Protestantismus Kirchenbund Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  evangelisch-reformierte  Landeskirche  des  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons Zürich ist Mitglied des Schw eizerischen Evangelischen Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bundes (SEK). So hilft sie die Einhe it und Kraft des schweizerischen Protestantismus fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchensynode  wählt  auf  ihre Amtsdauer  die  Vertreter  der zürcherischen  Landeskirche  für  di e  Abgeordnetenver sammlung  des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Diaspora Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214. Die Landeskirche weiss sich für die Glaubensgenossen in der Diaspora verantwortlich. De shalb arbeitet sie mit dem Protes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tantisch-kirchlichen  Hilfsverein des  Kantons  Zürich  zusammen  und empfiehlt  den  Kirchgemei nden,  jährlich  mindesten s eine Kollekte zu seinen Gunsten zu erheben. Ausland schweizer gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215. Der Landeskirche ist die Mit verantwortung für die Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - landschweizergemei nden überbunden. Sie bemüht sich daher, solchen dem  Schweizerischen  Evangelisc hen  Kirchenbund  an geschlossenen Gemeinden mit kirchlichen Kräften und finanziellen Mitteln beizuste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen und zurückkehrenden Pfarrern de n Wiedereintritt in den hiesigen Kirchendienst zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Ökumene Reformierter Weltbund und Ökumenischer Rat der Kirchen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216. Durch  den  Schweizerischen  Evangelischen  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bund ist die Landeskirche dem Re formierten Weltbund und dem Öku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menischen Rate der Ki rchen angeschlossen. Zusammen arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  bemüht sich  um  ökumenische  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammenarbeit.  Sie  wirkt  für  gege nseitiges  Verstä ndnis  und  für  Ach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung unter allen chri stlichen Konfessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218. In  Gemeinschaft  mit  der  gesamten  Christenheit  weiss sich die Landeskirche im Gehorsam gegenüber dem He rrn der Kirche dazu bestellt, an ihrem Orte die Botschaft vom Heil in Jesus Christus, von  der  Nächstenliebe  und  vom  Kommen  des  Reiches  Gottes  zu bezeugen. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Durch  diese  Kirchenordnung  und  ihre  Änderungen werden alle widerspr echenden früheren Vorsch riften der evangelisch- reformierten Landeskirche des Kant ons Zürich aufgehoben, insbeson dere  die  Kirchenordnung  vom  13. Februar  1905  mit  den  seitherigen Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung, Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meindekonvent Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden, die über keine Kirc hgemeindeord nung verfügen, erlassen eine solche binnen zwei er Jahre nach Inkraft treten der Teilrevision der Kirchenordnung vom 31. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Binnen  der  nämlichen  Frist  ni mmt  der  Gemeindekonvent  seine Tätigkeit auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Religions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pädagogisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handeln Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Art.  86–92 b  der  Kirchenordnung  in  der  Fassung  ge mäss Synodebeschluss vom 31. Januar 2006 treten in den Kirchgemein den schrittweise mit der Einführung der verbindlichen Angebote des religionspädago gischen  Handelns  in  Kraft. Bis  zu  diesem  Zeitpunkt gelten für den kirchlichen Unterric ht Art. 86–91 der Kirchenordnung in  der  Fassung  gemäss Synodebeschluss  vom  26. September  1989 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Diese  Kirchenordnung  und  ih re  Änderungen  treten, unter Vorbehalt der Annahme durch die Stimmberechtigten und der Erwahrung  durch  die  Kirchensyn ode  im  Fall  einer  Referendums abstimmung, nach der amtlichen Veröffentlichung des Genehmigungs beschlusses des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 auf den vom Kirchenrat bestimmten Termin in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 42, 863 und GS I, 627.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 133.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 161 . Heute: Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 173.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 177.201 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 181.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 181.13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 181.14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 181.17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LS 181.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 LS 181.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 LS 181.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 LS 181.415 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 LS 181.417 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 LS 181.421 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 LS 181.45 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 LS 181.46 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 LS 181.61 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 LS 181.62 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 LS 312 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 LS 410.1 . Heute: Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Heute gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 a Abs. 2f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Sprachliche Anpassungen im Sinne der Gleichberechtigung; vgl. OS 52, 634 (Ziffer V).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juni 1984 (OS 49 , 199). In Kraft seit 1. Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss B der Kirchensynode vo m 19. November 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            985 (OS 49, 558).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 26. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 (OS 51, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss B der Kirchensynode vo m 26. September 1989 (OS 51, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. März 1991 (OS 52, 625). In Kraft seit 1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Aufgehoben durch B der Kirchensynode vom 23. November 1993 (OS 52, 634). In Kraft seit 1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Fassung gemäss B der Kirchensynode vo m 23. November 1993 (OS 52, 634). In Kraft seit 1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 ( OS 55, 454
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 ( OS 55, 454
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Eingefügt durch B der Kirche nsynode vom 9. Juni 1998 ( OS 56, 110 ). In Kraft seit 1. Juli 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 31. Januar 2006 ( OS 61, 263 ). In Kraft seit 1. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Fassung  gemäss  B  der  Kirche nsynode  vom  31.  Januar  2006  ( OS 61, 263 ).  In Kraft seit 1. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Aufgehoben durch B der Kirchens ynode vom 31. Januar 2006 ( OS 61, 263 ). In Kraft seit 1. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Vom Regierungsrat genehmigt am 20. Juni 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 In Kraft seit 1. September 2006.