Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (181.12)
CH - ZH

Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

1 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 2. Juli 1967)
1 Erster Hauptteil: Grundsätzliches
1. Grundlage Art.
1. Kirche ist überall, wo Gottes Wort auf Grund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamen tes verkündigt und gehört wird, wo Menschen, durch den Heiligen Ge ist zum Glauben erweckt und zur lebendigen Gemeinschaft verbunden, Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Erlöser der Welt anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.
Ordnung
der Kirche Art.
2. Die Kirche bedarf einer ihrem Auftrage gemässen Ord nung. Diese hat ihr als Raum und Werkzeug zu dienen.
2. Evangelisch-reformierte Landeskirche
Ursprung Art.
3. Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich besteht auf Grund des Evan geliums von Jesus Christus. Sie führt die von Huldrych Zwingli be gonnene und gemä ss den Beschlüs sen des zürcherischen Rates verw irklichte Reformation weiter.
Bekenntnis Art.
4.
1 Die Landeskirche ist mit ihre n Gliedern allein auf das Evangelium von Jesus Christus verpfli chtet. Er ist einziger Ursprung und Herr ihres Glaubens, Lehren s und Lebens. Die Landeskirche bekennt dieses Evangelium in Gemeinschaft mit der gesamten christ lichen Kirche aller Zeiten.
2 Sie weiss sich verpflichtet, ihre Lehre und Ordnung an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Go ttes immer wieder zu prüfen und sich von da her im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe stets zu erneuern.
2
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Volkskirche, Auftrag Art.
5. Entsprechend ihrem Auftrage versteht sich die Landes
- kirche als Volkskirche. In der Offenheit gegenüber dem ganzen Volke leistet sie ihren Dienst als Gesamt kirche, durch ihre Kirchgemeinden und ihre einzelnen Glieder. Er ge schieht durch die Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt, Taufe, Abendmahl, Unterweisung, Seelsorge und Werken der Liebe. Verhältnis zum Staat, Autonomie Art.
6.
1 Als Landeskirche steht sie durch Geschichte und Verfas
- sung in einem besonderen Ve rhältnis zum Staate Zürich.
2 Sie bestimmt ihre Organisation und ordnet ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbstständig nach Massgabe des Ge setzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 (Kirchen
- gesetz)
10 .
3 Das Kirchengesetz
10 regelt die äussere Or ganisation der Landes
- kirche, der Kirchgemeinden und des Pfarramtes, namentlich das Ver
- hältnis des Staates zur Kirche und di e staatlichen Leistungen für deren ökonomische Bedürfnisse.
3. Mitgliedschaft Grundsatz Art.
7. Als Glied der Landeskirche wi rd jeder evangelische Ein
- wohner des Kantons betrachtet, de r die in der Kirchenordnung um
- schriebenen kirchlichen Erforderni sse erfüllt und nicht ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nichtzug ehörigkeit erklärt hat (Kirchen
- gesetz §
8)
10 . Taufe Art.
8. Die Taufe gilt als Zeiche n der Zugehörigkeit zur Ge
- meinde Jesu Christi. Evangelische Einwohner Art.
9.
1 Die kirchlichen Erfordernisse als Glied der Landeskirche erfüllt ohne weiteres, wer als Kind eines Gliedes eine r auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Sc hriftverständnisses stehenden Kirche in diesem Glauben auferz ogen wird oder wer sonst den in dieser Kirchenordnung vorgesehen en Unterricht besucht hat und konfirmiert worden ist.
2 Kinder und Jugendliche, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben und die Voraussetzungen gemäss Abs.
1 nicht erfüllen, sind Mit
- glieder der Landeskirche, wenn die El tern oder die Inhaber der elter
- lichen Sorge dies so bestimmen.
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3 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
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Au fn ah m e Art.
10.
1 Wer in die Landeskirche aufg enommen werden will, hat sich mit einem schriftlichen Gesuch an einen zürcherischen Pfarrer, eine zürcherische Pfarrerin oder an die vom Kirche nrat bezeichneten Stellen zu wenden. Diese führen mi t der aufnahmewilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie holen beim Ki rchenrat eine Bescheinigung ein und vollziehen nach deren Vorliegen die Aufnahme.
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2 Aufgenommene, die noch nicht chri stlich getauft sind, empfangen als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi die Taufe.
3 Sofern der Bewerber noch eine r andern staatlich anerkannten Kirche angehört, hat er dort anschliessend an die Aufnahme in die Landeskirche den Austritt zu erklären.
4 Der Kirchenrat fördert Bestreb ungen der Kirchgemeinden, der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie de r weiteren Mitarbeiter und Mitar beiterinnen zur Gewinnung von Mitgliedern der Landeskirche.
41
Austritt, Nicht
-
zugehörigkeit Art.
11. Erklärungen über den Austri tt oder die Nichtzugehörig keit zur Landeskirche sind der Ki rchenpflege des Wohnsitzes schrift lich einzureichen. Der Pfarrer oder ei n Mitglied der Ki rchenpflege ist zu beauftragen, mit dem Austre tenden wenn imme r möglich Rück sprache zu nehmen. Die Kirchenpflege stellt dem Austretenden einen Ausweis über seine Entlassung oder Nichtzugehörigkeit zu. Kollektive Austrittserklärungen sind ungültig. Art.
12 und 13.
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Mitteilungs
-
pflicht Art.
14.
41
1 Die Kirchenpflegen teilen dem Kirchenrat binnen zehn Tagen nach Eintritt der Rechts kraft alle Nichtzugehörigkeitser klärungen und unter Nennung der Be weggründe alle Austritte mit.
2 Sie melden Austritte und Nichtz ugehörigkeitserklärungen binnen gleicher Frist der zuständigen Ge meindebehörde zur Nachführung der Stimm- und Steuerregister.
4. Aufbau und Organe der Landeskirche
Organisation Art.
15.
1 Die Landeskirche ist auf den Kirchgemeinden auf gebaut. Oberstes Organ der Kirc hgemeinde ist die Kirchgemeinde versammlung, ausführende Behörde die Kirchenpflege. Landeskirch liche Organe sind die evangelisch-re formierte Aktivbür gerschaft, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskommission.
2 In den kirchlichen Bezirken (Kirchengesetz §
24)
10 amten als Behörden die Bezirkskirchenpflegen.
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181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Eignung und Verpflichtung Art.
16.
1 Jede Mitwirkung in kirchlichen Behörden und Ämtern ist ihrem Wesen nach Dienst an der Kirche, ihren Gemeinden und Gliedern im Gehorsam gegenüber Je sus Christus, dem alleinigen Herrn der Kirche.
2 Bei Wahlen in kirchliche Behör den und Ämter ist abgesehen von den rechtlichen Wahlvoraussetzun gen die persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen in Betracht zu ziehen.
3 Mit der Annahme der Wahl in eine kirchliche Behör de oder in ein kirchliches Amt anerkennt der Gewähl te stillschweigend oder, wo das vorgesehen ist, durch Ablegen ei nes Gelübdes das besondere Wesen des kirchlichen Auftrages und die Verp flichtung, diesen in christlicher Verantwortung nach bestem Vermögen zu erfüllen. Aus- und Weiterbildung Art.
16 a.
40 Mitglieder kirchlicher Be hörden, Pfarrer und Pfarre
- rinnen sowie Angestellte der Ki rchgemeinden und der Landeskirche sind gehalten, sich die zur Erfüll ung ihrer Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten anzueignen und sich für ihre Aufgabe regelmässig weiter
- zubilden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Verantwortlich keit und Zuständigkeit Art.
17.
41
1 Behörden und ihre Mitglieder , Pfarrer und Pfarrerin
- nen sowie Angestellte üben im Ra hmen ihrer Zuständigkeit und der gesetzlichen Bestimm ungen die ihnen zusteh enden Rechte und Pflich
- ten aus. Zuständigkeitskonflikte be urteilt die gemeinsame Aufsichts
- behörde, im Zweife l der Kirchenrat.
2 Behörden und ihre Mitglieder si nd im Rahmen ihrer Zuständig
- keit zum Eingreifen verpflichtet , wenn sie Pflichtverletzungen oder Missstände feststellen. Liegen diese ausserhalb ihrer Befugnisse, so erstatten sie der zustä ndigen Behörde Meldung. Personalrecht Art.
17 a.
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1 Die Kirchgemeinden und di e Landeskirche sorgen für ein von Wertschätzung, Vert rauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Arbeitsumfeld.
2 Die Kirchensynode erlä sst für die Angestellten der Kirchgemein
- den und der Landeskirche sowie für die Pfarrer und Pf arrerinnen eine Personalverordnung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des staatlichen Rechts und der Kirc henordnung für die nach Kirchen
- gesetz
10 gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen.
3 Die Personalverordnung regelt insbesonde re Begründung, Auf
- lösung und Ausgestaltung des Arbeit sverhältnisses, di e Grundzüge der Entlöhnung sowie die Rechte und Pf lichten der Angestellten. Der Kirchenrat erlässt die zum Voll zug der Personalv erordnung erforder
- lichen Vorschriften.
5 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
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Amtsgeheimnis Art.
18.
1 Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Beamte und Angestellte der Kirchgem einden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche sind verpflic htet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beobachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses.
2 Zuständig zur Entbindung vom kirc hlichen Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.
Datenschutz Art.
18 a.
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1 Erfassung und Bearbeit ung von Personendaten er folgen auf der Grundlage der staa tlichen Datenschutzgesetzgebung. Jede Kirchenpflege bezeichnet eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.
2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbes ondere die Pfarrämter die Verant wortung für die Erfassung und Bear beitung der notwendigen Person endaten. Vorbehältlich individuell er Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflich t Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder unte reinander auszutauschen. Der Daten austausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirch lichen Zusammenarbeit unter Kirc hen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.
3 Der Kirchenrat regelt Einzel heiten in einem Datenschutz reglement. Er kann dies in Absp rache mit den zust ändigen Organen anderer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun. Zweiter Hauptteil: Die Kirchgemeinde
1. Bestand und Organisation
Bestand Art.
19. Die im Kanton Zürich best ehenden evangelisch-refor mierten Kirchgemeinden und französi schen Kirchgemeinschaften sind im Anhang zum Kirchengesetz
10 aufgeführt.
Veränderungen
im Bestand Art.
20.
1 Für die Neubildung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchgemeinden sowie für Grenzver änderungen gelten die Bestim mungen des Gemeindegesetzes
3 (Kirchengesetz §
11 Abs. 2)
10 .
2 Wo die örtlichen Verhältnisse und das Wachstum der Bevölke rung es nahelegen, sollen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, durch Teilung neue Kirchgemeinden geschaffen werden. Die Teilung ist in der Regel erst zu beantragen, wenn in den neu entstehenden Kirchgemei nden eine Kirche und die übrigen nötigen kirchlichen Gebäude vorhanden sind.
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181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
3 Die Kirchensynode nimmt von je der Veränderung im Bestande der Kirchgemei nden Vormerk. Organisation Art.
21.
1 Den Rahmen für die Organi sation der Kirchgemeinde bildet das Gemeindegesetz
3 . Gemäss diesem best eht in jeder Kirch
- gemeinde die Kirchgem eindeversammlung, die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfun gskommission.
2 Kirchgemeinde und Kirchenpfl ege können zur Prüfung bestimm
- ter Geschäfte oder zur Bearbeitun g bestimmter Aufgaben Kommis
- sionen bestellen, wie Pfarrwahl-, Bau-, Unterrichts- oder Vortrags
- kommissionen. Befugnisse und An tragsrecht der Kommissionen richten sich nach dem Gemeindegesetz
3 .
3 Bei der Bestellung der Behörde n, Kommissionen und Ämter ist auf den inneren Zusammenhalt der Kirchgemeinde Bedacht zu nehmen. Autonomie Art.
22.
1 Innerhalb der Gesetzgebun g und der Kirchenordnung regeln die Kirchgemeinden und Kirch gemeinschaften ih re Angelegen
- heiten selbstständig.
2 Es stehen ihnen alle Aufgaben und Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem höheren Verbande übertragen sind. Kirchgemeinde ordnung Art.
23.
41
1 Die Kirchgemeinden regeln im Rahmen der gesetz
- lichen Vorschriften ihre Organisa tion sowie die Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe in einer Kirchgemeindeordnung.
2 Die Kirchgemeindeordnung unter liegt der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zusammen arbeit Art.
24. Die Organe der Kirchgemei nde pflegen im Rahmen ihrer Befugnisse die Zusammenarbe it mit den Organen der örtlichen politischen Gemeinden und Schulgeme inden sowie mit anderen Kirch
- gemeinden.
2. Die Glieder der Kirchgemeinde Kirchliche Rechte und Pflichten Art.
25. Jedes Glied der Landeskirch e gehört der Kirchgemeinde seines Wohnortes an. Es ist als Ge meindeglied aufgerufen, an der Erfüllung des umfasse nden Auftrages der Kirc he in seiner Kirch
- gemeinde und überall sonst, wo sich christliches Leben gestalten lässt, nach seinen Gaben und Kräften mi tzuwirken und dazu, wie für sich persönlich, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen.
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Stimm- und
Wahlrecht Art.
26. Stimmberechtigt und wählbar sind die nach der Staats verfassung
2 zur Ausübung politischer Rechte in kirchlichen Ange legenheiten befugten Glieder der Landeskirche (Kirchengesetz §
9 Abs. 1)
10 .
Rechte und
Pflichten der
Aufenthalter
und Ausländer Art.
27. Der Landeskirche angehöre nde Schweizer und Schwei zerinnen, die in der Gemeinde nied ergelassen, aber noch nicht stimm berechtigt sind, sowie in der Ki rchgemeinde wohnhafte ausländische Glieder der Landeskirche haben, abgesehen vom Stimm- und Wahl recht, die vollen Rechte und Pfli chten als Glieder der Landeskirche.
3. Die Kirchgemeindeversammlung
Rechtsstellung Art.
28. Die Kirchgemeindeversammlu ng als oberstes Organ der Kirchgemeinde besteht aus der Gesa mtheit der Stimmberechtigten. Diese üben ihre Rechte ausser in der Kirchgem eindeversammlung durch die Urne aus, wo dies dur ch Gesetz, Kirchgemeindeordnung, Kirchgemeindebeschluss oder Stat ut eines Zweckverbandes beson ders vorgesehen ist.
Aufgaben Art.
29. Ausser den ihr durch das Gemeindegesetz
3 übertragenen Geschäften liegen der Kirchgemei ndeversammlung namentlich ob:
1 Erlass der Kirchgemeindeordnung;
2. Festsetzung der gottesdienstlichen Einrichtungen, soweit diese weder gesamtkirchlich geordnet noch dur ch Kirchgemeindeordnung oder Kirchgemeindebeschluss der Ki rchenpflege übertragen sind;
3. Neuwahl der Pfarrer, soweit ni cht in der Kirc hgemeindeordnung oder im Einzelfall Urne nwahl angeordnet wurde;
4. Wahl evangelisch-reformierter Ergänzungsmitglieder der Rech nungsprüfungskommission gemäss §
134 Abs. 1 und 3
28 des Ge meindegesetzes
3 ;
5. Beschlussfassung über die Le istungen gemäss Kirchengesetz
10 bei der Schaffung neuer Pfarrstellen;
6.
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7. Entgegennahme des Jahresberich tes der Kirchenpflege und Aus
8. Geschäfte, die ihr durch Vermit tlung der Kirchenpflege von den Oberbehörden unterbreitet werden;
9. weitere ihr durch Kirchgemei ndeordnung oder Kirchgemeinde beschluss vorbehaltene oder von der Kirchenpflege vorgelegte Geschäfte.
8
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Freie Versammlungen Art.
30. Die Kirchenpflege kann die Gemeindeglieder zur Bera
- tung kirchlicher Anliegen zu freien Versammlungen einladen. Be
- schlüsse solcher Versammlungen haben den Sinn von Anregungen.
4. Die Kirchenpflege Rechtsstellung, Zusammen setzung und Konstituierung Art.
31.
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1 Die Kirchenpflege ist die leitende, beaufsichtigende, vollziehende und ve rwaltende Behörde der Kirchgemeinde.
2 Jede Kirchgemeinde bestellt ei ne Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich Pr äsident oder Präsidentin. Der Präsi
- dent oder die Präsidentin der Ki rchenpflege wird von der Kirch
- gemeinde gewählt. Im Übrigen kons tituiert sich die Kirchenpflege selbst. Sie teilt den einzelnen Mi tgliedern Aufgabenbereiche zu.
3 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen sowie der Leiter oder die Leiterin des Gemeinde konvents wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme und An tragsrecht bei. Ist der Leiter oder die Leiterin des Gemeindekonven ts eine Pfarrperson, so nimmt ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Fü r Kirchgemeinden, die ausschliess
- lich Angestellte mit kleinen Pensen beschäftigen, regelt der Kirchenrat die Ausnahmen. Wah l Art.
32.
1 Die Kirchenpflege wird im gleichen Zeitraume wie die anderen Gemeinde behörden auf eine Amtsda uer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind sämtliche stimmberechtigten Glieder der Kirchgemeinde.
2 Für das Wahlverfahren, die Unve reinbarkeit infolge von Ämtern oder Verwandtschaft, für Rücktri tt und Entlassung gilt das Wahl
- gesetz
5 . Art.
33.
42 Bekanntgabe der Wahl Art.
34.
1 Erfolgte Wahlen in die Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren, dem Kirchenrat nach Eintritt der Rechts kraft mitzuteilen und mit den weiteren Publikations mitteln der Kirchg emeinde bekannt zu geben.
41
2 Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden bei einem geeigneten Anlass der Gemeinde vorgestellt. Kommissionen und Arbeits gruppen Art.
34 a.
40
1 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeits
- gruppen bestellen. Sie formuliert deren Auftrag und regelt die Befug
- nisse.
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2 Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Gemeinde gliedern und weiteren Personen offe n. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Kirche npflege oder einem Mitglied des Gemeindekonvents geleitet.
Auftrag und
Aufgaben Art.
35.
41
1 Die Kirchenpflege ist in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern und Pfarrerinnen sowie den Kirchgemeindeangestell ten in erster Linie zum Au fbau der Gemeinde gerufen.
2 Die Kirchenpflege erfü llt ihre Aufgaben auf der Grundlage des Evangeliums mit Blick auf die Ki rchgemeinde und die Landeskirche als Ganzes. Sie vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfswerke und Missionen in der Gemeinde und ist für die Pflege und Förderung der Beziehungen in der Ökumene und zu anderen Glaubensgemeinschaften mit verantwortlich.
3 Sie besorgt die Geschäfte, die ih r als Gemeindebehörde durch das staatliche Recht, die Kirchenor dnung und die Kirc hgemeindeordnung übertragen sind, namentlich:
1. Vertretung der Kirchg emeinde nach aussen,
2. Beschlussfassung über Jahr esziele und Schwerpunktprogramm,
3. Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Ki rchgemeindeversammlung,
4. Anstellung von Mitarbei tern und Mitarbeiterinnen,
5. Personalführung und Pe rsonalunterstützung,
6. Aufsicht über das kirchliche Le ben in der Gemeinde, die Amtsfüh rung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie di e Aufgabenerfüllung durch die weiteren Mitarb eiter und Mitarbeiterinnen,
7. Aufsicht über die Angebote der Religionspädagogik,
8. Information der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der Kirch gemeinde, der Landes kirche und der weiteren Öffentlichkeit,
9. Wahl des Leiters oder der Leit erin des Gemei ndekonvents und Bestellung v on Kommissionen,
10. Verabschiedung des jä hrlichen Voranschlags und der Jahresrech nung zuhanden der Kirchg emeindeversammlung,
11. Erlass und Nachführung des Fi nanzplans und des Stellenplans,
12. Entscheid über die Vergabungen und die Verwendung der Kollek ten,
13. Unterhalt und Verwaltung von Ki rchen, Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und weiteren Liegenschaften,
14. Mitwirkung bei gotte sdienstlichen Aufgaben und Teilnahme am Leben der Gemeinde,
10
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15. Unterstützung aller Bestrebung en, den Sonntag als Tag der christ
- lichen Besinnung und als Ruhetag zu erhalten,
16. jährliche schriftlic he Berichterstattung übe r ihre Tätigkeit und das kirchliche Gemeindeleben zuha nden der Kirchg emeindeversamm
- lung,
17. Aufsicht über die Führung de r kirchlichen Register und des Archivs der Kirchgemeinde.
5. Zusammenarbeit
40 Grundsatz der Zuordnung Art.
36.
41
1 Die Kirchenpflege, die Pfarrer und Pfarrerinnen so
- wie die Kirchgemeindeangestellten tragen die Verantwortung für den Gemeindeaufbau gemeinsam.
2 Die Kirchenpflege nimmt ihre Au fgaben im Rahmen der behörd
- lichen Verantwortung wahr.
3 Die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Kirchgemeindeangestellten erfüllen ihre Aufgaben je in ihrem besonderen Dienst. Diese ergeben sich aus der Kirchenordnung, aus den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheit en der Kirchgemeinde. Gemeinde konvent Art.
37.
41
1 Die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Angestellten bilden den Gemeindekonvent. Die Ki rchenpflege regelt die Organisa
- tion des Gemeindekonvents.
2 Der Gemeindekonvent koordiniert die Arbeit zwischen dem Pfarramt, den weiteren Diensten sowie den Freiwilligen der Kirch
- gemeinde und stellt den Informatio nsaustausch sicher. Er fördert den sorgsamen Umgang mit den zur Verf ügung stehenden Mitteln, eine zielorientierte Ar beitsweise und die Qualität sentwicklung der kirch
- gemeindlichen Arbeit.
3 Im Weiteren kommen dem Geme indekonvent folgende Aufgaben zu:
1. Umsetzung von Aufgaben gemä ss den Aufträgen der Kirchen
- pflege,
2. Mitarbeit bei der Entwicklung der Jahresziele und der Schwer
- punktprogramme,
3. Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Ein
- ladung,
4. Unterbreitung von Anträgen an die Kirchenpflege über alle Fragen
5. Wahlvorschlag für die Leitung des Gemeindekonvents zuhanden der Kirchenpflege.
11 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
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Konventsleitung Art.
37 a.
40
1 Die Kirchenpflege wählt auf Vorschlag des Ge meindekonvents aus dess en Mitte die Konventsleitung auf eine be stimmte Dauer.
2 Die Konventsleitung koordinier t die Tätigkeit des Gemeinde konvents inhaltlich und organisatorisch.
Kirchgemeinde
-
sekretariat Art.
37 b.
40 Die Kirchgemeinden können administrative Aufgaben von Kirchenpflege, Pfarramt, Ko nventsleitung und Gemeindekonvent einem Kirchgemeindese kretariat übertragen.
Unstimmig
-
keiten in
Behörde und
Kirchgemeinde Art.
38.
41
1 Die Kirchenpflege klärt dur ch das Gespräch mit den Betroffenen Unstimmigkeiten in der Behörde, im Gemeindekonvent, in Kommissionen, in Arbeitsgruppen und unter den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Spannungen in der Kirchgemeinde. Sie kann den Dekan oder die Deka nin, den Präsidenten oder die Präsidentin des Diakonatskapitels und die Be zirkskirchenpflege beiziehen.
2 Lässt sich eine Klärung nicht erreichen, so trifft die Kirchenpflege die nötigen Anordnungen, soweit si e hierfür zuständig ist. Als Ge meindebehörde stehen ihr die Disz iplinarkompetenz en gemäss dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
24 zu.
3 Stösst die Kirchenpflege auf Ta tbestände, deren Behandlung über ihre Kompetenz hinausgeht, so hat sie unter Beilegung der Akten der zuständigen Behörde Meldung zu er statten. Vorgesetzte Behörde bei Verstössen gegen die kirchliche Or dnung ist die Bezirk skirchenpflege, bei solchen gegen das staatl iche Recht der Bezirksrat.
6. Besondere Gemeinschaften und Gemeindeverbände
41
Französische
Kirchgemein
-
schaften Art.
39.
1 Hinsichtlich der französisc hen Kirchgemeinschaften gel ten die besonderen Vorschri ften des Kirchengesetzes
10 .
2 Die französische Kirchgemeins chaft Zürich umfasst die fran zösisch sprechenden Glieder der La ndeskirche in den staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen , Meilen, Uster und Dielsdorf. Sie ist der Bezirkskirchenpflege Zürich rechts der Limmat unterstellt. Ihre Pfarrer gehören dem Pfarrkapitel Zürich rechts der Limmat an.
3 Die französische Kirchgemeinsch aft Winterthur umfasst die fran zösisch sprechenden Glieder der La ndeskirche in den staatlichen Bezirken Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach. Sie ist der Bezirkskirchenpflege Winter thur unterstellt. Ihre Pfarrer gehö ren dem Pfarrkapitel Winterthur an.
12
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Kirchliche Minderheiten Art.
40.
38
1 Für kirchliche Minderheiten gemäss § 22 des Kirchen
- gesetzes
10 kommt das für Kirchgemeinde n geltende Recht sinngemäss zur Anwendung.
2 Wo Gruppierungen Dienste beanspruchen, die im Angebot der Kirchgemeinde zu wenig zur Gelt ung kommen, können sie sich zu einem Gemeindeverein zusammenschliessen und mit der Kirch
- gemeinde durch Vereinbarung gegen seitige Rechte und Pflichten fest
- legen, auch wenn sie das im §
22 des Kirchengesetzes
10 vorgeschrie
- bene Quorum (mindestens ein Fün ftel der Stimmberechtigten) nicht erreichen. Mit der Zustimmung zu einer derartigen Vereinbarung durch die Kirchgemeindeversamml ung können auch Beiträge zuge
- sprochen werden.
3 Solche Vereinbarungen sind de m Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Er prüft insbesondere , ob kein Verstoss gegen Bestim
- mungen der Kirchenordnung vorlie gt und der Gesamtzusammenhang von Kirchgemeinde und Landeskir che nicht missachtet wird.
4 Der Kirchenrat kann zuhanden der Kirchgemeinden Richtlinien erlassen. Landes kirchliche Vermittlungs kommission bei Minder heitenfragen Art.
40 a.
37
1 Zur Beratung und Begleitu ng von Kirchgemeinden in Minderheitenfragen wählt der Kirc henrat eine landeskirchliche Ver
- mittlungskommission.
2 Die landeskirchliche Vermittl ungskommission kann von Minder
- heiten, von Kirchenpflegen oder von Bezirkskirchenpflegen angerufen werden. Ihre Tätigkeit setzt die Zustimmung von Kirchenpflege und Minderheitenvertretung voraus. Während des Verfahrens vor der landeskirchlichen Vermittlungskom mission werden hängige Verfah
- ren über den Minderheitenkonflikt vo r kirchlichen Be hörden sistiert, sofern es nicht um Beseitigung ode r Verhinderung offensichtlicher Rechtswidrigkeiten geht.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Evangelische Werke und freie evangelische Gemeinsc haften Art.
41.
1 Evangelische Werke und fr eie evangelische Gemein
- schaften, die auf dem Boden reform atorischen Glaubens- und Schrift
- verständnisses stehen, können mit de r Landeskirche in eine engere Beziehung treten. Gegens eitige Rechte und Pflichten sind vertraglich zu regeln. Solche vom Kirchenrat abzuschliessende Verträge unter
- liegen der Genehm igung durch die Kirchensynode.
13 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
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2 In diesen Verträgen können auch die Oberaufsicht des Kirchen rates und die Visitation durch die Bezirkskirchenpflege über die in diesen Werken und Geme inschaften wirkenden Pf arrer festge legt wer den, sofern diese die volle oder partielle Wahlfähigkeit in der Lan deskirche besitzen. Soweit der Vert rag die Zugehörigkeit nicht anders regelt, gehören solche Pfarrer dem Pfarrkapitel des Bezirkes ihres Wohnortes an. Sie werden vom zustän digen Dekan in ih ren Dienst ein gesetzt.
Vereinbarungen
zwischen Kirch
-
gemeinden Art.
42.
1 Hinsichtlich der Bildung von Zweckverbänden oder des Abschlusses anderer Vereinba rungen zwischen Kirchgemeinden gilt §
14 des Kirchengesetzes
10 .
2 Durch Vereinbarungen solcher Art sollen insbesondere die Ar beitsbelastungen der Pfarrer in benachbarten Gemeinden mit stark unterschiedlicher Ausdehnung und Seelenzahl ausgeg lichen und regio nale Pfarrdienste geschaffen we rden. Entsprechende Dienstordnun gen bedürfen der Genehmigun g durch den Kirchenrat.
Filialen Art.
43. Neue kirchliche Filialen dür fen nicht gebildet werden. Von früher her noch bestehende Fi lialverhältnisse können durch Ver einbarung der Bete iligten abgelöst werden. Die Vereinbarungen sind von der Bezirkskirchenpf lege zu begutachten und vom Kirchenrate zu genehmigen. Dritter Hauptteil: Auftr ag der Kirchgemeinde
1. Allgemeines
Dienst
der Geme
inde Art.
44.
1 Die Kirchgemeinde hat an ih rem Orte den Auftrag der Kirche zu erfüllen. Ihr ist als we sentlicher Dienst die Aufgabe über bunden, das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen.
2 Das Evangelium wird im Gottesdienst (Predigt, Taufe, Abend mahl sowie Trauung und Abdankung), in der Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen, in der Seelsorge, aber auch bei jeder anderen angemessenen Gelegenheit auf jede geeignete Weise ver kündigt und durch tätige Bruderliebe und christliche Gemeinschaft in Freud und Leid bekräftigt.
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2. Der Gottesdienst a. Allgemeine Bestimmungen Gottesdienst Art.
45.
1 Der evangelische Christ ist aufgerufen, sein ganzes Leben in den Dienst Gottes zu stellen.
2 Gottesdienst im Sinne der gottesd ienstlichen Feier ist die Ver
- sammlung der Gemeinde zum Lobpre is Gottes, zum Hören seines Wortes, zur Stärkung ihrer Glieder u der Gottesdienst Quellort des Lebens der Gemeinde. Bibel, Kirchenbuch, Gesangbuch Art.
46.
1 Im Gottesdienst wird die Zürcher Bibel verwendet.
2 Die Ordnung des Gottesdienstes ri chtet sich nach dem Kirchen
- buch. Ausnahmen bedürfen der Zu stimmung der Kirchenpflege.
3 Für den Gemeindegesang ist da s «Gesangbuch der evangelisch- reformierten Kirchen der deutschspr achigen Schweiz» zu gebrauchen.
4 Die französischen Kirchgemeins chaften können Bibel, Kirchen
- buch und Gesangbuch der französi sch sprechenden reformierten Kirchen benützen. Kollekte Art.
47. In jedem Gottesdienst ist ei ne Kollekte zu erheben. Kirchenmusik Art.
48.
1 Die Kirchenmusik ha t eine dienende Aufgabe. Sie hat sich dem Charakter des reformiert en Gottesdienstes unterzuordnen. Ihre Grundlage ist der Choral.
2 Träger der Kirchenmusik sind vo r allem die singende Gemeinde, der Chor und der Organist.
3 Pfarrer, Organist und Kirchenpfl ege haben dahin zu wirken, dass Chöre und Musiker, welche gelegen tlich im Gottesdienst, insbeson
- dere bei Trauungen und Abdankungen, mitwirken, di ese Richtlinien ebenfalls beachten. Chorleiter und Musiker haben da s Einverständnis des amtierenden Pfarrers und des Organisten einzuholen. In strittigen Fällen entscheidet die Kirchenpflege. Öffentlichkeit des Gottesdienstes Art.
49. Alle Gottesdienste sind öffent lich. Das Geläute ist dafür Zeichen und Sinnbild. Die Kirchenp flege erlässt eine Läuteordnung oder entsprechende Weisungen. Technische Aufnahmen Art.
50.
1 Private Foto- und Filmaufnahmen während gottes
- dienstlicher Anlässe sind nicht ge stattet. Im kirchlichen und öffent
- lichen Interesse liegende Aufnah men können vom Kirchenratspräsi
- denten bewilligt werden.
2 Tonbandaufnahmen dürfen nur mi t Zustimmung des Pfarrers gemacht werden.
15 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
3 Fernseh- und Radioübertragungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege und des Pfarrers. b. Sonntags-, Feiertags- und Wochengottesdienste
Sonntags- und
Feiertags
-
gottesdienste Art.
51.
1 An Sonn- und kirchlichen Feiertagen ist unter Vorbe halt von Ausnahmen im Rahmen von Art. 55 in jede r Kirchgemeinde am Vormittag Gottesdienst zu halten . Die Zeit wird von der Kirchen pflege auf Grund der örtliche n Verhältnisse festgesetzt.
2 Zu jedem Gottesdienst gehören Predigt, Gebet und Gemeinde gesang.
Weitere
Gottesdienste Art.
52.
1 Die Kirchenpflege kann im Einverständnis mit dem Pfarramte zu andern Tageszeite n oder während der Woche weitere Gottesdienste anordnen.
2 Bei aussergewöhnliche n Gelegenheiten kann die Kirchenpflege im Einverständnis mit dem Pfarra mt ausserhalb der kirchlichen Räume und der üblichen Zeiten Gottesdienste anordnen.
3 Der Kirchenrat ist befugt, für die ganze Landeskirche ausser ordentliche Gottesdienste anzusetzen.
Kirchliche
Feiertage Art.
53.
1 Als kirchliche Feiertage gelten:
2 Erster und zweiter Weihnachtsta g, Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und -montag, Auffahrt, Pfingstsonntag undmontag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonntag (erster Sonntag im November).
3 Wenn in einer Kirchgemeinde am
24. Dezember (Heiliger Abend) und am 31. Dezember (Silvester) na ch örtlichem Brauch Gottesdienst gehalten wird, sind diese Tage im Hinblick auf Ausnahmen gemäss Art.
55 den kirchlichen Feie rtagen gleichgestellt.
Festzeiten,
besondere
Sonntage Art.
54.
1 Bei der Gestaltung der Gotte sdienste sind die kirch lichen Festzeiten zu berücksichtigen.
2 Ausserdem sollen auch andere Sonntage in regelmässiger Wieder kehr an bestimmte Aufgaben der Ki rche erinnern (Bibelverbreitung, Mission, Bruderhilfe usw.).
3 Der Sonntag vor dem Bettag gi lt als Vorbereitungssonntag.
Zeitliche
und örtliche
Au sn ah m en Art.
55.
1 Monatlich einmal kann di e Kirchenpflege den Gottes dienst vom Vormittag auf den Sonntagabend verlegen. Ein Gottes dienst am Samstagabend gilt als zu sätzliches Angebot und kann den Sonntagsgottesdienst nicht ersetzen.
16
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Am ersten Weihnachtstag ist Go ttesdienst zu halten. Über Weih
- nachten und Neujahr hat die Kirche npflege bei aufein anderfolgenden Sonn- und kirchlichen Feiertagen die Gottesdienstzeiten so anzuset
- zen, dass in der Gemeinde über We ihnachten mindeste ns zwei Gottes
- dienste, über Silveste r/Neujahr mindestens ei n Gottesdienst stattfin
- den. An Ostern und Pfingsten ist am Sonntagvormittag Gottesdienst zu halten. Eine weitere Feier kann nach örtlichen Verhältnissen am Samstagabend, Sonntag oder Mo ntag abgehalten werden.
3 Als regionale Gottesd ienste können nach Üb ereinkunft mehrerer Kirchenpflegen durchgeführt werden: a. die von der Kirchenpflege im Sinne von Art.
52 angeordneten Gottesdienste; b. Gottesdienste am Oster- und Pfingstmontag; c. einzelne Sonntagsgottesdienste während den Ferienzeiten.
4 Die Kirchenpflegen haben den Transportdienst aus ihren Gemein
- den zum Gottesdienst zu gewährleisten. Über die Ansetzung regiona
- ler Gottesdienste sind di e zuständigen Bezirkskirchenpflegen zu infor
- mieren.
5 Erscheint der Kirchenpflege info lge besonderer Umstände die gänzliche Einstellung eines ordentli chen Gottesdienstes als geboten, so hat sie die Bewilligung des Kirche nrates einzuholen oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Entsch eid nachträglich zu begründen. Predigt Art.
56. Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Die Text
- wahl bleibt dem Pfarrer überlassen. Die Predigt soll frei vorgetragen werden. Prediger und Lektoren Art.
57.
1 Die Predigt ist durch einen ordinierten Theologen, in der Regel den Gemeinde pfarrer, zu halten.
2 Ob für einzelne Gottesdienste an Nichtordinierte Predigtauf
- gaben übertragen werden können, en tscheidet die Ki rchenpflege im Einverständnis mit dem Pfarramte. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Kirchenrates.
3 Kirchenpfleger und a ndere Gemeindeglieder helfen nach Mög
- lichkeit im Einverständnis mit de m Pfarrer bei der Gestaltung der Gottesdienste mit. Abkündigungen Art.
58. Im Sonntagsgottesdienst we rden der Gemeinde die kirchlichen Amtshandlungen der vo rangegangenen Woche mitgeteilt.
17 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12 c. Taufe und Abendmahl
Taufe Art.
59.
33 Die Taufe als Zeugnis von Gottes Barmherzigkeit ist der Kirche von ihrem Herrn aufget ragen. Sie ist Zeichen der Zugehö rigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.
Form der Taufe Art.
60.
33
1 Die Taufe wird gemäss dem Neuen Testament in der im Kirchenbuch festgelegten Form an Kindern und an Erwachsenen vollzogen.
2 Sie findet in der Regel im Gemeindegottesdienst statt.
3 Die Kirchenpflege kann besonder e Taufsonntage und Taufgottes dienste ansetzen.
Kindertaufe Art.
61.
33 Bei Kindertaufen sind nach zürcherischem Brauch die Eltern und in der Regel ein Pa te und eine Patin anwesend.
Eltern Art.
61 a.
32
1 Die Eltern gehen die Verpfl ichtung ein, das Kind im evangelischen Glauben zu erziehen und mit dem Leben der Gemeinde vertraut zu machen.
2 Sie sorgen dafür, dass es den Unterricht besucht.
3 Mindestens ein Elternteil soll der evangelisch-reformierten Kirche angehören. Fehlt diese Vora ussetzung, so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin taufen, wenn die Seel sorge am Kind und an der Familie dies nahelegt.
Paten Art.
61 b.
32 Die Paten übernehmen die Aufgabe, das Kind zu begleiten, die Eltern in der Erzi ehung des Kindes zum evangelischen Glauben zu unterstützen und ihm nötig enfalls beizustehen. Sie sollen deshalb einer christlichen Konfessi on angehören. Die Übernahme des Patenamtes setzt die Konfirmation oder das zurückgelegte 16. Alters jahr voraus.
Vorbereitung
und Begleitung Art.
61 c.
32 Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit den Eltern und nach Möglichkeit mi t den Paten ein Taufgespräch. Die Eltern sollen auf geeignete Weise begleitet werden.
Gemeinde
und Fürbitte Art.
61 d.
32
1 Die Gemeinde bezeugt durc h ihre Anwesenheit ihre Mitverantwortung für das Leben de r Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.
2 Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollen, können es zur Fürbitte in den Gemeindegottesdie nst bringen. Das Kirchenbuch ent hält dafür geeignete Texte.
Erwachsenen
-
taufe Art.
62.
33 Bei Erwachsenen erfolgt di e Taufe nach entsprechen der Vorbereitung im Gemeindegotte sdienst oder in Gegenwart einer Vertretung der Kirchenpflege.
18
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Einmaligkeit der Taufe Art.
63.
33 Die Taufe wird nur einmal erteilt. Die in einer anderen christlichen Gemeinschaft empfange ne Taufe wird anerkannt. Kann für den Empfang der Taufe kein urkundlicher Ausweis beigebracht werden, so klärt die Kirchenpflege ab, ob die Taufe als vollzogen erachtet werden könne. Register und Meldung Art.
64.
33
1 Die Taufe wird am Ort ihres Vollzugs in das Tauf
- register eingetragen und auf einem Taufschein bestätigt.
2 Erfolgt die Taufe nicht am Wohnort, so ist das Pfarramt der Wohngemeinde zu verständigen. Abendmahl Art.
65.
1 Das Abendmahl wird nach dem Zeugnis des Neuen Testamentes als Zeichen des Bunde s begangen, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde gesch lossen hat. Es verkündet Tod und Auferstehung Jesu Christi und das Kommen seines Reiches. In der Gemeinschaft mit ihm hat die im Ab endmahl sichtbare Verbundenheit des Glaubens und der Liebe ihren Grun d. Die Gemeinde vereinigt sich dazu in Dankbarkeit, Freude und Gehorsam.
2 Zum Abendmahl ist jeder Gotte sdienstbesucher eingeladen. Durchführung Art.
66.
1 Das Abendmahl wird an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Bettag und am Reformationssonntag gefeiert. Die Ansetzung weiterer Abendmahlsfeiern steht für die einzelne Kirchgemeinde im Ermessen der Ki rchenpflege, für die Landeskirche im Ermessen des Kirchenrates. Abe ndmahlsgottesdienste an Auffahrt, am Vorbereitungssonntag vor dem Bettag oder ausserhalb der Fest
- zeiten an bestimmten Sonntagen sind den Gemeinden empfohlen.
2 Das Abendmahl wird nach den im Kirchenbuch festgelegten Formen in der Regel als «Sitzende Kommunion» gefeiert. Es steht den Kirchgemeinden frei, auf Beschluss der Kirchgemeindeversammlung einzelne Abendmahlsfeiern in anderer, u. a. «wandelnder» Form durchzuführen.
3 Die Austeilung von Brot und We in ist Sache des Pfarrers, der Kirchenpfleger, des Sigristen und allf ällig weiterer zu diesem Dienste zugezogener Ge meindeglieder.
4 Über Fragen wie gemeinsamer Ke lch oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergo rener Wein entscheidet die Kirch
- gemeindeversammlung.
5 Die Kirchenpflege sorgt für die Beschaffung von Brot und Wein und die Bereitstellung der für das Abendmahl erforderlichen Geräte. Die Abendmahlsgeräte sind in der Regel im Pfarrhaus oder in der Kirche in würdiger Weise aufzubewahren.
19 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
Einzel
-
abendmahl Art.
67. Kranken, Betagten, Gebrec hlichen, die der Abend mahlsfeier der Gemeinde fernbleiben müssen, kann auf ihr Verlangen das Abendmahl zu Hause oder in Sp itälern und Anstalten dargereicht werden. d. Trauung und Abdankung
Kirchliche
Trauung Art.
68.
1 Die Neuvermählten stellen sich in der kirchlichen Trauung unter Gottes Verheissung und Gebot. Sie erbitten Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geiste des Evangeliums zu führen.
2 Der Traugottesdienst finde t in der Kirche statt.
Vo r a u s
-
setzungen Art.
69.
1 Vor jeder Trauung hat der Pfarrer mit dem Brautpaar ein Traugespräch zu führen.
2 Er hat sich vor der Trauung durc h Einsicht in de n zivilstandsamt lichen Eheschein zu vergewissern, da ss die bürgerliche Eheschliessung vorangegangen ist.
Auswärtige
Traupaare Art.
70.
1 Ein Pfarrer ist nicht zur Übernahme der Trauung von Ehepaaren verpflichtet, die nich t in der Kirchgemeinde wohnen.
2 Wird die Trauung durch einen ausw ärtigen Pfarrer gewünscht, so hat sich dieser mit dem Ortspfarramte zu verständigen.
Kirchliche
Abdankung Art.
71. Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst. Er wird bei Erd- und Feuerbestattungen ge halten. Im Mittelpunkte steht die Abdankungspredigt des Pfarrers.
Anspruch Art.
72. Anspruch auf kirchliche A bdankung haben alle Glieder der Landeskirche. Für Verstorbene, die nicht der Landeskirche ange hört haben, kann auf ihren letzte n Wunsch hin, oder wenn seelsorger liche Gründe gegenüber den Angehörig en dafür sprechen, eine kirch liche Abdankung gehalten werden.
Gestaltung und
Zuständigkeit Art.
73.
1 Der Pfarrer ist für die Gest altung zuständig. Andere Sprecher, Chöre oder Musiker habe n den gottesdienstlichen Charak ter der kirchlichen Feier zu achten . Die Kirchenpflege unterstützt Pfar rer und Organisten in diesen Bestrebungen.
2 In der Kirche werden keine Särge aufgebahrt.
3 Die Kirchenpflege bestimmt, an welchen Orten (Kirche, Fried hofkapelle, Krematorium usw.) di e kirchlichen Abdankungen statt finden können.
20
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
4 Die kirchliche Abdankung wird gr undsätzlich vom Pfarrer gehal
- ten, in dessen Kirchgemeinde der Verstorbene zuletz t niedergelassen war. Wird von dieser Regel abgewichen, so ist der zuständige Pfarrer zu benachrichtigen. Andere Abdankungen Art.
74. Kirchen und Glocken können anderen christlichen Kirchen und Glaubensge meinschaften für Abda nkungen überlassen werden. Der Entscheid steht der Ki rchenpflege zu, sofern die poli
- tische Gemeinde diese Einrichtung en nicht ohnehin für Bestattungen beanspruchen kann. e.
42 Art.
75–78.
42
3. Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie
41 a. Grundsätzliches
32 Aufgabe Art.
79.
41
1 Die Beheimatung der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien im eva ngelischen Glauben und ihre Begleitung im Leben gehören zu den wesentli chen Aufgaben der Kirche.
2 Die Kirche nimmt diesen Auftr ag wahr durch Weitergabe des biblischen Erbes und der christlich en Überlieferung an Kinder und Jugendliche, durch Unterstützung de r Familien bei ihrer Erziehungs
- aufgabe, durch verbindliche und freiwillige Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien sowie durch Bildungs
- arbeit mit Eltern und Erziehenden. Ve r a n t w o r t u n g Art.
80.
41
1 Die Eltern oder di e Erziehungsberechtigten tragen als Erste die Verantwortung für die Erziehung der Kinder im evange
- lischen Glauben.
2 Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde und an den Ange boten im Bereich Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie.
3 Kirche und Eltern oder Erziehung sberechtigte unterstützen ein
- ander in der Weitergabe des Glaubens an die Kinder und Jugend
- lichen. Art.
81.
42
21 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12 b. Schulischer Religionsunterricht
41
Religiöse
Bildung Art.
82.
41
1 Die Kirche setzt sich dafü r ein, dass das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Begegnun g mit dem biblischen Erbe und der christlichen Überlieferung an den Volks- und Mittelschulen gewahrt bleibt.
2 Sie fördert das Gespräch zwisch en den Konfessionen und Religio nen im Rahmen der Schule und des schulischen Religionsunterrichts. Art.
83.
42
Unterstützung
durch die Kirche Art.
84.
41 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusam menarbeit zwischen Kirche und Schul e. Sie setzen sich für den Reli gionsunterricht auf allen Stufen de r Volks- und Mittelschule ein. Sie bieten Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, bei der Erarbeitung von Lehrplänen, be i der Bereitstellung von Unter richtshilfen, bei der Gestaltung von Projekttagen und bei der Schul seelsorge. Art.
85.
42 c. Religionspädagogisches Handeln
41
Ziele Art.
86.
41 Die Kirche führt Kinder und Jugendliche, junge Er wachsene sowie deren Familien in das Leben der christlichen Ge meinde ein. Die Heranwachsende n werden mit dem evangelischen Glauben vertraut gemach t. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und Gestalten, insbesondere durch Erfahrungen gottesdienstlichen Feierns und gemeinschaftlichen Teilens.
Umsetzung Art.
87.
41 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er legt den Rahmen für die religionspädagogi schen Angebote der Kirchgemeinden in einer Verordnung
13 fest.
Zusammen
-
arbeit Art.
88.
41 Die Kirchgemeinden gestal ten ihre religionspädago gischen Angebote unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse. Sie pflegen die Zusa mmenarbeit in der Gemeinde und über diese hinaus, insbesondere mit Jugendverbänden und anderen gesellschaftlichen Träger n ähnlicher Zielsetzung.
Angebote Art.
89.
41
1 Die Kirchgemeinden führen sowohl verbindliche als auch freiwillige religionspädagogisc he Angebote. Der Kirchenrat legt die Kernthemen der verbindlichen Angebote gemäss den Beschlüssen der Kirchensynode fest.
22
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Die Kirchgemeinden koordinieren die verschiedenen Angebote untereinander und mit dem sc hulischen Religionsunterricht. Kinder bis acht Ja hr e Art.
90.
41
1 Kinder bis zu acht Jahren werden in die Grundformen des Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.
2 Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Erziehungsberechtigten dabei, mit ihren Kindern den Glauben zu leben. Kinder von acht bis zwölf Jahren Art.
91.
41
1 Den Kindern von acht bis zu zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwissen übe r den Glauben vermi ttelt. Sie werden an
- geleitet, für den Glauben Sprac he und Ausdruck zu finden.
2 Die verbindlichen Angebote für Kinde r von acht bis zu zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unt erteilt in mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vier ten sowie in der fünften bis siebten Klasse. Kinder- und jugendgemässe Gottesdienste sind Bestandteil der Angebote. Jugendliche Art.
92.
41
1 Die Kirche begleitet Jugend liche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation auf der Suche na ch einem mündigen Glauben und nach einem Leben in christlicher Verantwortung. Ausgehend von Erfah
- rungen gelebter Gemeinschaft regt sie die Jugendlichen zu einer Auseinandersetzung mi t den biblischen Traditionen von Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an.
2 Die verbindlichen Angebote für Ju gendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation umfasse n mindestens 72 Stunden. Konfirmation Art.
92 a.
40
1 Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für die Konfirmanden un d Konfirmandinnen um den Segen Gottes. Sie lädt zu verantwortlich em Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein.
2 Die Konfirmation der Jugendlichen er folgt in der Regel im letzten obligatorischen Schuljahr an einem Sonntag nach Pfingsten.
3 Voraussetzung für die Konfirmation ist der Besuch der verbind
- lichen religionspädagogischen Angebote in der zweiten bis siebten Klasse, des Konfirmandenunterrichts sowie des Religionsunterrichts an der Volks- und Mittelschule ode r einer anderen Schule. Ausnahmen regelt der Kirchenrat in der Veror dnung. Es ist die Regel, dass die Konfirmanden und Konfirmandinnen getauft sind. Junge Erwachsene Art.
92 b.
40 Die Kirche ermutigt junge Erwachsene, Verantwor
- tung zu übernehmen. Sie gibt ihnen di e Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Geme inde zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.
23 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12 d.
42 Art.
93 und 94.
42
4. Das kirchliche Gemeindeleben
Grundsätzliches Art.
95. Die Kirchgemeinde weiss sich dazu aufgerufen, durch ihr Wirken den evangelischen Glauben und die christlic he Lebensgemein schaft unter ihren Gliedern zu vertie fen. Sie unterstützt, was das Leben und die Würde des Menschen schütz t, die Freiheit persönlicher Über zeugung sichert, die Familie gesund erhält und das wahre Wohl des Volkes fördert.
Seelsorge Art.
96.
1 Jedes einzelne Ge meindeglied hat au f Grund des allge meinen Priestertums eine Mitveran twortung innerhalb der Gemeinde und seines Lebenskreises. Kirchenp flege und Pfarrer trachten darnach, die Gemeindeglieder nach deren Kräften und Gaben auf ihre Verpflich tung hinzuweisen und sie zur Erfüll ung ihrer Aufgaben auszurüsten.
2 Die Gemeindeglieder machen Ki rchenpfleger oder Pfarrer auf Fälle aufmerksam, in de nen besondere seelsorger liche Hilfe als nötig erscheint. Sie wissen sich vor al lem für die Betreuung der Kranken, Einsamen und Betagten mitverantwortlich.
Erwachsenen
-
bildung Art.
96 a.
40
1 Die Kirchgemeinden wissen sich der Bildungsarbeit mit Erwachsenen verpflichtet. Sie sind bestrebt, untereinander zusam menzuarbeiten.
2 Durch ihre Angebote suchen di e Kirchgemeinden den Glauben zu wecken und zu vertiefen. Sie be rücksichtigen die theologische Viel falt der Landeskirche. Sie stärken das religiöse, soziale und kulturelle Urteilsvermögen und unt erstützen die Erwachsenen insbesondere bei der Suche nach christlicher Identität.
3 Für Erwachsene, die sich taufen oder konfirmieren lassen wollen, sowie für solche, die in die evangelisch-reformierte Landeskirche ein treten wollen, können gemeindewe ise oder regional entsprechende Unterrichtsveranstaltung en durchgeführt werden.
Gemeinschafts
-
formen Art.
97.
1 Innerhalb der Gemeinde entfa ltet sich das christliche Leben in Familie und Nachbarschaft, im Beruf und in verschiedenen Gruppen als besonderen Gemeinscha ftsformen der christlichen Ge meinde.
24
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Zur Erfüllung besonderer Aufgab en in der Kirchgemeinde und zur Mitarbeit an gesamtkirchlichen Aufgaben fördert die Kirch
- gemeinde die Bildung von Gemeindegruppen und entsprechende Ver
- anstaltungen. Es kommen je nach Ge meindeverhältnisse n in Betracht: Jugend-, Alters- und Schicksalsgrup pen, Frauen- und Männerkreise, Bibelgruppen, Vortra gs- und Diskussionsgruppe n, Schulungsgruppen, Helferkreise, kirchliche Gemeinde vereine, Kirchgemeindeabende und Wochenendtagungen. Jugendarbeit Art.
98.
41 Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinde fördert die Beziehungsfähigkeit unter Jugendliche n, bietet Gelegenheit zur Betei
- ligung und stärkt das ei genverantwortliche Handeln. Träger der Kirchenmusik Art.
99.
1 Kirchliche Chöre und Instru mentalgruppen stellen sich in den Dienst der Kirchgemeinde. Diese fördert in Mitverantwortung ihre Bestrebungen.
2 Mit dem Organisten sind Kirchen- und Jugendchöre, Kantoreien und Singkreise, Bläser- und andere Instrumentalgruppen der für das gottesdienstliche Singen und Musizi eren in besonderer Weise verant
- wortliche Teil der Gemeinde. Ihr An liegen ist neben der Stützung und Förderung des Gemeindegesangs die gesungene Verkündigung des Bibelwortes in Gottesdiensten, Abendmusiken und sonstigen kirch
- lichen Veranstaltungen.
3 Die Kirchenpflege un terstützt die Weiterbildung der kirchen
- musikalischen Leiter.
4 Andere örtliche Gesang- und Mu sikvereine könne n bei Gelegen
- heit zur Mitwirkung im Gottesd ienste beigezogen werden. Diakonischer Auftrag Art.
100.
1 Wo sich in der Kirchgem einde Nöte und Missstände zeigen, prüft die Kirchenpf lege die Möglichkeit, sie zu überwinden. Sie ergreift hiezu nötigenfalls die Initiative.
2 Die Kirchgemeinde fördert alle Bestrebungen, die für die Betag
- ten Verständnis wecken und ihne n Sinn und Möglichkeiten ihres Alters erkennen und gestalten helfen.
3 Kirchgemeinden oder Verbände solcher können soziale Werke ungeachtet deren Rechtsform erri chten und betreiben oder sich an deren Aufbau beteiligen. In Betracht kommen vor allem Heime und Wohnbauten, insbesondere für ki nderreiche Familien, Invalide und Betagte.
4 Die Kirchgemeinde weiss sich fü r die Glaubensge nossen in der Diaspora sowie in den Auslandsch weizergemeinden verantwortlich und trägt zur zwischenkirchlichen Hilfe in der Schweiz und im Aus
- lande bei.
25 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
5 Sie pflegt die Beziehungen zu den Werken der inneren Mission und der Diakonie (Blaue s Kreuz, Fürsorge für geistig und körperlich Behinderte usw.).
Missionsauftrag Art.
101. Die Kirchgemeinde erkennt eigenen Auftrag. Sie weiss sich de n mit der Landeskirche verbundenen Missionsgesellschaften und den aus deren Arbeit herausgewachsenen Kirchen verpflichtet. Sie unterstüt zt die entsprechenden Anstrengun gen der Landeskirche und der von ih r eingesetzten Institutionen.
Ökumenische
Verantwortung Art.
102. Kirchenpflege und Pfarramt fördern nach Möglichkeit die Zusammenarbeit der Kirchen und freikirchliche n Gemeinschaften auf dem Gebiete der Gemeinde. St ellung und Eigena rt der Landes kirche sollen dabei gewahrt bleiben.
Kirchgemeinde
und öffentliches
Leben Art.
103.
1 Die Kirchgemei nde unterstützt die Bestrebungen, die Erziehung in Familie und Schule so wie die Lehrerbildung in christ licher Verantwortung zu verankern.
2 Unter Wahrung der Besonderheit kirchlicher Li ebestätigkeit arbeiten die Kirchgemeinden und ihre Amtsträger mit der gemein nützigen und staatliche n Fürsorge zusammen.
3 Sie trachten ferner danach, di e Bestrebungen der Landeskirche auf dem Gebiete der Informationsmi ttel (Presse, Radio, Film, Fern sehen) im örtlichen Bereic he fruchtbar zu machen.
4 Die Kirchgemeinde sorgt in geeigneter Weise für eine genügende Information der Öffentlichkeit übe r ihre Anliegen. Als Publikations organ der Kirchgemeinde wird ne ben der Lokalpresse der «Kirchen bote für den Kanton Zürich» empfohlen.
5 Die Kirchgemeinde fördert kultu relle und gemeinnützige Bestre bungen.
6 Sie leitet ihre Glieder auf geeignete Weise an, sich mit Fragen der Zeit und Welt auseinanderzusetze n und Stellung zu beziehen, z. B. zu politischen und sozialen Problemen , Erhaltung des Friedens und der Freiheit. Sie ist bestrebt, den Auftrag der Kirche in diesen Bereichen mit den ihr gegebenen Mitteln zu erfüllen.
5. Der Haushalt der Kirchgemeinde
Gemeinde
-
haushalt Art.
104.
1 Haushalt und Rechnungsführ ung der Kirchgemeinde werden durch das Gemeindegesetz
3 und die Verordnung über den Gemeindehaushalt
4 geregelt.
26
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Die Kirchgemeinden sind inne rhalb der durch das Gemeinde
- gesetz
3 gezogenen Schranken berechtigt, ausser den Ausgaben zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse weitere Ausgaben zugunsten der innerkirchlichen Angelegenheiten und Aufgaben der Landeskirche zu beschliessen. Gebäude und Liegenschaften Art.
105.
1 Erstellung und Unterhalt der Kirchen, Kirchgemeinde
- häuser, Pfarrhäuser und der Unterr ichtslokale sind Sache der Kirch
- gemeinden, sofern sie nicht kraft bestehender Rechtsverhältnisse dem Staat oder Dritten obliegen.
2 Die dauernde Nutzung von Kirche n zu anderen als kirchlichen Zwecken und ihre Veräusserung bedürfen der Zustimmung des Kirchenrates. Im Bereich der Stad tverbände Zürich und Winterthur entscheidet der Kirchenrat unter Einbezug der Verbandsvorstände.
40
3 Bei Festsetzung des Steuerfusses si nd die Ausgaben für den Unter
- halt der Gebäude angemessen zu berücksichtigen. Für die Erweite
- rung und die Erneuerung bisheri ger und für die Erstellung neuer kirchlicher Bauten sind die gese tzlich zulässigen Reservebildungen vorzunehmen. Staatsbeiträge, Denkmalpflege Art.
106.
1 Für Staatsbeiträge an Neubauten und Hauptreparatu
- ren von Kirchen und Pfarrhäusern ist die entsprechende Verordnung des Regierungsrates
22 massgebend.
2 Bei Renovationen kirchlicher Ge bäude sind unter Wahrung der Gemeindebedürfnisse al lfällige Anliegen der Denkmalpflege nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Kollekten Art.
107.
1 Der Entscheid über die Verwendung der kirchlichen Kollekten steht der Kirchenpfleg e zu. Die ohne besondere Zweck
- bestimmung erhobenen Kollektengel der sind dem Spendgut oder einer Spendkasse der Kirchg emeinde zuzuweisen. Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werd en, die durch Steuern zu decken sind.
2 Die vom Kirchenrat angeordne ten Kollekten sind den Kirch
- gemeinden bekanntzugeben und sollen von ihnen erhoben werden. Ist eine solche Sammlung aus bes onderen Gründen nicht durchführbar oder ist die Verschiebung auf eine n anderen Zeitpunkt zu empfehlen, so hat die Kirchenpflege dem Ki rchenrat Mitteilung zu machen.
27 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12 Vierter Hauptteil: Ämter und Dienste der Kirchgemeinde
1. Grundsätzliches
29
Zweck Art.
108. Um ihren Auftrag zu er füllen, schafft die Kirch gemeinde die geeigneten Ämter und Dienste.
Zusammen
-
arbeit in der
Gemeinde Art.
109. Pfarrer, Pfarrerinnen und Ki rchenpflegemitglieder sor gen gemeinsam für eine gemeinde fördernde Zusammenarbeit unter sich, den Kirchgemeindeangestellt en und Freiwilligen der Kirch gemeinde.
2. Das Pfarramt
29 a. Pfarrstellen
Pfarramt Art.
110. In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt mit min destens einer Pfarrstelle.
Neue
Pfarrstellen Art.
111.
1 Neue Pfarrstellen werden nach Vorschrift des Kir chengesetzes
10 errichtet.
2 Sobald ein Pfarrer bzw. eine Pf arrerin mehr als 3000 Gemeinde glieder zu betreuen hat, ist die Ki rchenpflege verpflichtet, die Errich tung einer neuen Pfarrste lle in die Wege zu leiten. Erscheint ihr der Aufschub dieser Massnahme gerechtfe rtigt, so holt sie die Zustim mung des Kirchenrates ein.
Zeitlich
befristete
Pfarrstellen Art.
112. Über zeitlich befristete Pf arrstellen entscheidet der Kirchenrat auf der Grundlage von §
19 des Kirchengesetzes
10 und im Rahmen des staatlichen Kredites. Über Errichtung, Dauer und Auf hebung zeitlich befristeter Pfarrste llen erlässt der Kirchenrat eine Verordnung
19 , die der Genehmigung durch die Kirchensynode unter liegt.
Spezial
-
pfarrämter,
gemeindeeigene
Pfarrstellen Art.
113.
41 Im Einverständnis mit de m Kirchenrat können Kirch gemeinden und deren Verbände Spe zialpfarrämter oder gemeinde eigene Pfarrstellen mit oder ohne zeitliche Befris tung errichten, wenn sie die gesetzlichen Leistungen fü r sie übernehmen. Die Inhaber und Inhaberinnen solcher Ämter und Di enste müssen wählbar sein. Sie unterstehen der Visitati on der Bezirkskirchenpf lege und der Oberauf sicht des Kirchenrates.
28
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Aufteilung von Pfarrstellen Art.
113 a.
34 In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle kann auf Beschluss der Kirchgem eindeversammlung ausnahmsweise eine Pfarrstelle auf zwei zum Pfarramt Wählbare unter den vom Kirchenrat in einer Verordnung
21 festgelegten Bedingungen aufgeteilt werden. In Kirchgemeinden mit nur einer Pfarrstelle ist die definitive Besetzung mit Aufteilung nur fü r Pfarrerehepaare zulässig. b. Wahl, Bestätigungswahl, Wahlfähigkeit, Wählbarkeit Wah l Art.
114.
1 Für die Wahlen von Pfarre rn und Pfarrerinnen gelten das Kirchengesetz
10 und das Wahlgesetz
5 .
2 Voraussetzung für die Wahl eine s Bewerbers oder einer Bewerbe
- rin an eine Pfarrstelle der zürche rischen Landeskirch e ist die Wählbar
- keit.
3 Das Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrern und Pfarrerinnen wird durch eine Verordnung des Kirc henrates geregelt, die der Geneh
- migung des Regierungsrates bedarf (Kirchengesetz §
16 Abs. 3)
10
.
4 Bei der Aufteilung einer Pfarrstell e setzt die Gültigkeit der Wahl die Zustimmung zu beiden Vorgeschlagenen voraus.
34 Bestätigungs wahl Art.
115.
1 Die Pfarrer und Pfarreri nnen der Kirchgemeinden werden auf eine Amtsdauer von sech s Jahren gewählt. Bei zeitlich befristeten Pfarrstelle n richtet sich die Am tsdauer nach dem ent
- sprechenden Beschluss des Kirche nrates. Wahlen innerhalb einer Amtsdauer gelten für deren Rest.
2 Gedenkt eine Kirchenpflege Pfar rer bzw. Pfarrerinnen nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, so hat sie ihnen nach vorangegangener Aussprache mindestens drei Mona te vor dem Wahltermin davon Kenntnis zu geben.
3 Bei aufgeteilten Pfarrstellen ist vor Ablauf der Amtsdauer zur Vorbereitung der Bestätigungswah len die Weiterführung der Auftei
- lung abzuklären. Die Ei nzelheiten über die Abklärung und die danach von der Kirchenpflege zuhanden de r Stimmberechtigten zu veröffent
- lichende Stellungnahme richten sich nach der kirchenrätlichen Verord
- nung.
21 Erhält bei der Bestätigung an der Urne nur ein Teil die Mehr
- heit der Stimmberechtigten, so wi rd die Bestätigung für den anderen Teil nicht rechtskräftig, und er tri tt von Gesetzes we gen in den Stand der Verweserei, bis eine neue Lösung gefunden ist.
34
29 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
Wahlfähigkeit Art.
116.
1 Wer gemäss dem Konkorda t betreffend die gemein same Ausbildung der evangelisch-refor mierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
16 das Wahlfähigkeitszeugnis erhalten hat und von der zuständige n Kirche ordiniert worden ist, besitzt die Wahlfähigk eit für ein Pfarramt.
41
2 Ausserdem kann der Kirchenrat, in der Regel nach Abnahme einer mündlichen Prüfung (Kolloqui um), andere Personen als wahl fähig bezeichnen, sowohl unbeschränkt für alle zürcherischen, als auch beschränkt für besonders um schriebene Pfarrstellen.
3 . . .
42
Wählbarkeit Art.
117.
1 Die Wählbarkeit für ein Pfarramt setzt ausser der Wahlfähigkeit die für die Führung des Pfarramtes nötigen persön lichen Eigenschaften voraus.
2 Bei aufgeteilten Pfarrstellen gelten die persönlichen Eigenschaf ten nur als erfüllt, wenn eine schri ftliche Zustimmung der Vorgeschla genen zu den Bedingungen der ki rchenrätlichen Verordnung über aufgeteilte Pfarrstellen und zu den entsprechenden Kirchgemeinde beschlüssen vorliegt.
34
3 Vor der Wahl an eine zürcheri sche Kirchgemeinde ist die Wähl barkeit vom Kirchenrat festzustellen.
4 Stehen ordinierte Theologen bz w. Theologinnen während sechs Jahren ausserhalb des Kirchendienste s, so prüft der Kirchenrat im Hin blick auf die Feststellung der Wähl barkeit, ob die er forderlichen per sönlichen Eigenschafte n und die fachliche Befähigung noch vor handen seien. Zu diesem Zwecke ka nn er in besondere n Fällen eine mündliche Prüfung (Kolloquium) in einem von Fall zu Fall zu bestim menden Umfange verlangen.
Pfarreinsatz Art.
118.
1 Hat der Regierungsrat von einer Pfarrwahl Vormerk genommen, so lädt der Kirchenrat Dekan bzw. Dekanin des betreffen den Kapitels ein, die Amtseinführung vorzunehmen.
2 Die Einsetzung wird an einem zw ischen Dekan bzw. Dekanin, der Kirchenpflege und dem bzw. der Einzusetzenden vereinbarten Sonn tag im Morgengottesdienst vollzogen. Die Feier wird von Dekan bzw. Dekanin geleitet. Neug ewählte sollen von einem Mitglied der Kirchenpflege begrüsst werden. Sie leisten das Amtsge lübde nach dem Wortlaute des Kirchenbuches und ha lten anschliess end die Antritts predigt.
30
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche c. Die Amtsverrichtungen de s Pfarrers und der Pfarrerin Beruf des Pfarrers und der Pfarrerin Art.
119.
33
1 Der Pfarrer und die Pfarre rin sind theologisch aus
- gebildet für die Verkündigung des Gotteswortes in Predigt, Taufe und Abendmahl, für die Seelsorge und fü r den kirchlichen Unterricht. Im Gehorsam gegen den He rrn der Kirche und gebunden durch das Ordi
- nationsgelübde sind sie in der Wo rtverkündigung frei. Ihnen kommt die Leitung des Gottesdie nstes und der Seelsorge in der Gemeinde zu.
2 Mit dem Dienst in einer Kirc hgemeinde oder in einer gesamt
- kirchlichen Aufgabe der Landeskirc he erhalten die Mitglieder des Ministeriums den Titel Pfarrer oder Pf arrerin. Sie tragen ihn auch im Ruhestand. Der Kirchenrat kann den Pfarrertitel Theologen und Theologinnen in andern Stellungen zuerkennen, wenn sie einen gottes
- dienstlichen, seelsorger lichen oder leitenden Dienst als Beruf im Rah
- men ihres Ordination sgelübdes ve rsehen. Amtspflichten Art.
120.
33
1 Der Pfarrer und die Pfarreri n haben sämtliche ihnen nach Kirchengesetz
10 und Kirchenordnung obliegenden Verpflichtun
- gen zu erfüllen.
2 Sie sind verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollziehen kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilen den kirchlichen Unterricht und sind S eelsorger oder Seelsorgerin der Gemeinde.
3 Sie erteilen Religionsunterricht an der Volksschule oder an einer Mittelschule gemäss Art.
128 der Kirchenordnung. Vorbehalten bleibt die Übertragung anderer Aufgaben.
36
4 Sie haben die Anliegen der Gesamtkirche in der Gemeinde zu vertreten, insbesondere die der Kirchensynode, des Kirchenbundes, der Mission und der Ökumene.
5 Sie führen die kirchlichen Regi ster, beurkunden die in der Ge
- meinde vollzogenen Taufen, Konf irmationen, Konv ersionen, Trauun
- gen und Abdankungen und betr euen das Pfarrarchiv.
6 Amtshandlungen, die sie in schw ere Gewissensnot brächten, kön
- nen sie nach Rücksprache mit dem Dekan bzw. der Dekanin ablehnen. Zusätzlicher Dienst Art.
121.
1 Der Kirchenrat ist berechtigt, Pfarrern und Pfarrerin
- nen kleiner Kirchgemeinden ohne Gewährung v on Besoldungs
- zulagen zusätzliche Funktionen im Dienste der Landeskirche zu über
- tragen (Kirchengesetz §
51 Abs. 2)
10 . Der Kirchenrat erlässt hierüber eine Verordnung.
2 . . .
35
31 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
Berufs-
geheimnis Art.
122.
1 Alle regulär, stellvertret end oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung mit pfarra mtlichen Verrichtungen Beschäftig ten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
2 Soweit andere Personen den zur Geheimhaltung Verpflichteten bei der Ausübung ihres Berufes behi lflich sind, unterstehen sie der gleichen Geheimhaltungspflicht.
3 Wer von Berechtigten oder nach deren Tode von sämtlichen Erben von der Geheimha ltungspflicht entbunden wird, entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Wahr ung des Geheimnisses durch das wirkliche Interesse von Berechtigten oder durch ein höheres Interesse nicht gleichwohl geboten sei. Vorb ehalten bleibt die gesetzliche Zeug nispflicht.
4 Der Kirchenrat kann Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und die andern gemäss diesem Artikel zur Wahrung des Berufsgeheimni sses verpflich teten Personen auf deren Gesuch hi n von der Geheimhaltungspflicht schriftlich entbinden, wenn ein höheres Interesse es gebietet.
Pfarrarchiv,
kirchliche
Register,
Amtsakten Art.
123.
1 In jeder Kirchgemeinde ist ein Pfarrarchiv zu führen. Seinen Inhalt bilden: a. die offiziellen ki rchlichen Register: das Taufregister das Konfirmandenregister das Trauregister das Konverti tenregister das Abdankungsregister, b.
42 c.
42 d. die Personal- und Familienre gister oder Kartotheken, e. wichtige Briefwechsel in ki rchlichen Angelegenheiten, f.
42 g. Akten der dem Pfarramte zur Verw altung übergebenen Stiftungen privater Natur.
2 In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle bestimmt der Pfarrkonvent, welcher Pf arrer bzw. welche Pfarrerin für Archiv- und Registerführung verantwortlich ist.
3 Kirchliche Verordnungen, Kreiss chreiben und andere amtliche Mitteilungen der Behörden sowie amtliche Exemplare von Büchern und Protokollen bilden Teil der Am tsakten. Sie sind aufzubewahren und vom Pfarrer oder von der Pf arrerin dem Nachfolger oder der Nachfolgerin im Amt geordnet zu übergeben.
41
32
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Archiv- und Registerführung Art.
124.
1 Das Pfarrarchiv und die ki rchlichen Register sind gemäss den Vorschriften der Direkt ion des Innern, de s Staatsarchivs und den Weisungen des Kirchenrates zu führen. Die Bezirkskirchen
- pflege übt die regelmässige Kontrolle darüber aus.
2 Wechselt die Verantwortung für Archiv- und Registerführung, so ist durch ein Mitglied der Bezirks- und der Gemeindekirchenpflege in Anwesenheit des bzw. der bisher Verantwortlichen ein Protokoll auf
- zunehmen. Ist ein Pfarramt vorüberg ehend unbesetzt, so ist in dieser Zeit die Kirchenpflege für das Pfarra rchiv und die kirchlichen Register verantwortlich.
3 Der Kirchenrat erlässt über Ar chiv- und Registerführung eine Verordnung. Pfarrkonvent Art.
125.
41 In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle bil
- den die Pfarrer und Pfarrerinnen den Pfarrkonvent. Sie bezeichnen in frei gewähltem Turnus oder zu Be ginn jeder Amtsdauer, wer den Vor
- sitz führt. Der oder di e Vorsitzende des Pfarrk onvents ist in erster Linie verantwortlich für die geor dnete Zusammenarbeit mit der Kir
- chenpflege, dem Gemeindekonvent und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen. Pfarrdienst ordnung Art.
126.
1 Wo zwei oder mehrere Pfarrer bzw. Pfarrerinnen in einer Kirchgemeinde wirken, kann die Kirchenpflege die Arbeitsein
- teilung und Arbeitsverpflichtung un ter ihnen in einer Dienstordnung festlegen. Der Pfarrkonvent ist be fugt, der Kirchenpflege in allen Fragen der Dienstordnung Anträge zu stellen.
2 Pfarrdienstordnungen sind von der Bezirkskirchenpflege zu begutachten. Arbeitsteilung Art.
127.
1 In Kirchgemeinden mit mehr eren Pfarrstellen kann die Kirchenpflege zur übersichtli cheren Gestaltung der Gemeinde
- arbeit für die Fürsorge, den Besuch sdienst, allenfalls für die Amts
- handlungen und für den Unterri cht Pfarrkreise bezeichnen.
2 Auf Vorschlag des Pfarrkonventes kann die Kirchenpflege für die Übernahme von Taufen, Trauungen und Abdankungen durch die Pfarrer bzw. Pfarrerinnen bestim mte Ordnungen, insbesondere die Amtswoche, einführen.
3 Im Einverständnis mit der Kirc henpflege können die beteiligten Gemeindepfarrer und -pfa rrerinnen ihre Arbeit untereinander auch nach Arbeitsgebieten aufteilen.
4 Der Gesamtzusammenhang der Ge meinde ist zu wahren, und die Gemeindeglieder so llen die Möglichkeit ha ben, die Dienste jedes Gemeindepfarrers bzw. jeder Gemeindepfarrerin in Anspruch zu neh
- men.
33 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
Schulunterricht Art.
128.
36
1 Der Kirchenrat legt in Ausführung der Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer
20 fest, welcher Unterricht an staat lichen Schulen im Rahmen der pfarramt lichen Pflichten zu erteilen ist.
2 Der Kirchenrat ist nach Einhol en einer Stellungnahme der Kirchenpflege zuständig für die Be willigung anderer Aufgaben an Stelle von Unterricht im Rahmen einer örtlichen Arbeitsteilung gemäss Art.
127 Abs. 3 der Kirchenordnung oder in Verbindung mit regionalen bzw. gesamtki rchlichen Bedürfnissen.
3 Der Kirchenrat erlässt die erforderlichen Weisungen.
Nebenämter Art.
129.
36
1 Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, ihre Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amte zu widmen und sich aller Neben beschäftigungen zu enthalten, sowe it diese die Erfüllung ihrer Haupt aufgaben beeinträchtigen. Doch gehört es zum pfarramtlichen Auf trag, sich auch ausserhalb der kirchlichen Amtspflichten um die Aufgaben der Fürsorge und der Sc hule sowie um kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen rate nd und helfend zu kümmern.
2 Vor der Übernahme zeitraubende r Ämter oder Aufgaben sowie für besoldete Nebenbeschä ftigungen hat der Pfarre r bzw. die Pfarrerin eine Bewilligung des Ki rchenrates einzuholen. Dem Gesuch ist eine Stellungnahme der Kirchenpflege beizulegen. Einkünfte aus Neben beschäftigungen sind, sofern sie eine angemessene Pauschale über schreiten, grundsätzlich gemäss Beschluss des Kirchenrates abzulie fern bzw. an der Besol dung anrechnen zu lassen.
Tätigkeit
ausserhalb
der Geme
inde Art.
130.
1 Pfarrer und Pfarrerinnen dür fen in anderen Kirch gemeinden nur im Einver ständnis mit dem betr effenden Ortspfarrer bzw. der -pfarrerin und der zustä ndigen Kirchenpflege eine pfarramt liche Tätigkeit ausüben.
2 Übernehmen Pfarrer oder Pfar rerinnen Aufgaben in gesamt kirchlichen Institutionen und Organi sationen, so haben sie der Kir chenpflege davon Kenntnis zu gebe n. Entstehen über Art und Mass Meinungsverschiedenheiten, so ents cheidet die Bezirkskirchenpflege und in letzter Instanz der Kirchenrat.
Feldprediger Art.
131. Pfarrer oder Pfarrerinnen, die militärdiensttauglich sind und eine Rekrutenschule be standen haben, können sich der schweizerischen Armee al s Feldprediger bzw. Fe ldpredigerin zur Ver fügung stellen. Sie haben sich hiefür beim Sekretariat des Kirchenrates anzumelden. Der Kirchenrat unter breitet den militärischen Dienst stellen Vorschläge.
34
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche d. Besoldung, Ferien, Urlaub, Vikariate und Verwesereien Besoldung Art.
132.
39
1 Im Rahmen von Kircheng esetz und staatlicher Besoldungsverordnung
20 leistet die Kirchgemeinde bzw. ein Kirch
- gemeindeverband und bei kantonale n Pfarrämtern mit besonderen Diensten die landeskirchliche Zentra lkasse einen Anteil an die ein
- stufungsgemässe Gesamtbesoldung ei nschliesslich Arbe itgeberanteile an Sozialversicherungen.
2 Der Kirchenrat sorgt für Berechnung, Abzüge, Gutschriften und Koordination zwischen Besoldungsb erechtigten, Kirchenpflegen und Finanzdirektion in Absprache mit der Direktio n des Innern. Ferien Art.
133. Für die Ferien von Pfarrern und Pfarrerinnen gelten die Bestimmungen der re gierungsrätlichen Beso ldungsverordnung für Pfarrer
20 und die dazu erlassenen Ri chtlinien des Kirchenrates. Studienurlaub Art.
134.
1 Pfarrern und Pfarrerinnen, di e während 12 Jahren im zürcherischen Kirchendienste gesta nden haben, kann der Kirchenrat im Einverständnis mit der Kirchenpflege auf ein Gesuch hin einen bezahlten Studienurlaub bis zu sechs Monate n gewähren. Mit dem Gesuch wird der Studienplan vorgel egt. Der Kirchenrat bestimmt im Einvernehmen mit der Kirchenpf lege und dem Pfa rrer bzw. der Pfarrerin den Zeitpunkt des Urlaube s und ordnet die Stellvertretung.
2 Für die Regelung der Besoldung (staatliche Besoldung, Über
- nahme der Stellvertret ungskosten) holt der Ki rchenrat die Zustim
- mung des Regierungsrates und fü r die Ausrichtung des Gemeinde
- anteils der Besoldung die der örtlichen Kirchenpflege ein. Beurlaubung für Sonderaufgaben Art.
135.
1 Der Kirchenrat ist befugt, nach Anhören der Kirchen
- pflege Gemeindepfarrer und -pfa rrerinnen zur Übernahme gesamt
- kirchlicher Aufgaben bis auf ein Jahr zu beurlauben. Er sorgt für die notwendige Stellvertretung. Für di e Regelung der Besoldung holt er die Zustimmung des Regierungsrates ein.
2 Urlaube aus anderen Gründen werden gemäss Kirchengesetz
10 gewährt. Amtswohnung und Wohnsitz Art.
136.
36
1 Gewählte Pfarrer und Pfarre rinnen sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen. Hinsichtlich ihrer Amtswohnung gelten das Kirchengesetz
10 und die Verordnung des Regierungsrates über die Amtswohnung en der Pfarrer
23 .
2 Für die Dauer der tatsächliche n Benützung eine r Amtswohnung wird der kantonal festgelegte Mi etwertanteil von der einstufungs
- gemässen Besoldung abge zogen. Dieser wird von der Direktion des Innern nach Anhören des Kirchenr ates im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt.
35 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
3 Bei teilzeitlicher Tätigkeit rege lt der Kirchenrat das Erforder liche. Stellt die Kirchenpflege nich t gewählten pfarramtlich Tätigen eine Amtswohnung zur Verfügung, so ist ein Überlass ungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit abzuschlie ssen. Der Kirchenrat kann in Absprache mit der Direktion des I nnern ein kanton ales Formular verbindlich erklären.
Au sh i lf e Art.
137.
1 Sind Pfarrer oder Pfarreri nnen an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder wollen sie ihre Ferien beziehen, so haben sie in Verbindung mit dem Präsidenten bz w. der Präsidentin der Kirchen pflege für Vertretung zu sorgen.
2 In Gemeinden mit mehreren Pfarrern bzw. Pfarrerinnen sollen diese in erster Linie einander aushelfen.
3 Besteht diese Möglichkeit nicht ode r reicht sie nicht aus, so hat sich der Pfarrer bzw. die Pfarrerin für Aushilfe an einzelnen Sonntagen oder für einzelne Wochenfunktionen durch kollegiale Absprache zu behelfen oder beim Kirchenrat um Abordnung einer Stellvertretung zu ersuchen.
Vikariate Art.
138.
1 Ist mit längerer Verhinderung eines Pfarrers bzw. einer Pfarrerin zu rechnen, so ha t die Kirchenpflege den Kirchenrat um Bestellung eines Vikariates zu ersuchen oder kann der Kirchenrat von sich aus ein solches anordnen.
2 Ist die Verhinderungsursache Kr ankheit, so ist dem Kirchenrat ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Aushilfskräfte Art.
139. Zur Aushilfe im Pfarrdiens t darf neben ordinierten Theologen und Theologinnen nur eing esetzt werden, wer eine Bewil ligung des Kirchenrates besitzt. We r sich dafür zur Verfügung stellen möchte, hat dem Kirchenrat ein Ge such einzureichen, begleitet von Ausweisen über Bildungsgan g und bisherig e Tätigkeit.
Verweserei Art.
140. An eine freie Pfarrstelle or dnet der Kirchenrat bis zu ihrer Wiederbesetzung einen Verweser bzw. eine Verweserin ab. Auch an eine neugeschaffene Pfarrste lle kann bis zur ordentlichen Be setzung ein Verweser bzw. eine Ve rweserin abgeordnet werden. Eine Verweserei soll in der Regel längstens zwei Jahre dauern (Kirchen gesetz §
42)
10 .
Rücktritt Art.
141.
36
1 Pfarrer und Pfarrerinnen, die von ihrer Stelle zurück treten wollen, haben unter gleichzeitiger Anzeige an die Kirchenpflege ihr Entlassungsgesuch wenigstens dr ei Monate vorher dem Kirchenrat einzureichen. Dieser entscheidet, auf welchen Zeitpunkt dem Gesuch entsprochen werden kann.
36
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Gemäss den Bestimmungen des Kirchengesetzes
10 sind die Pfar
- rer und Pfarrerinnen verpflichtet, auf das der Vollendung des 65. Al
- tersjahres folgende Fr ühjahr bzw. im Einverne hmen mit Kirchenpflege und Kirchenrat auf das folgende Schuljahrende vom Pfarramte zu
- rückzutreten. Ein früherer altersbedi ngter Rücktritt bleibt nach den Bestimmungen der Beamtenverordnung
8 und der Beamtenversiche
- rungskasse
9 gewährleistet. Bei Pfarrermangel kann ein Pfarrer oder eine Pfarrerin mit Zustimmung der Kirchenpflege und des Kirchen
- rates das Amt bis zur Vollendung des 70. Altersja hres bekleiden. Versicherungen Art.
142.
36
1 Die Pfarrer und Pf arrerinnen gehören der kanto
- nalen Beamtenversicher ungskasse an. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat (Kirchengesetz §
51 Abs. 3)
10 .
2 Als Grundlage für die ve rsicherte Besoldung sind die einstufungs
- gemässe Besoldung gemäss ka ntonaler Besoldungsverordnung
20
und der Beschäftigung sgrad massgebend.
3 Der Kirchenrat regelt die Kollektivunfallversicherung in Ab
- sprache mit den zuständi gen staatlichen Stellen.
3. Gemeindedienste Kirchenmusiker, Kirchen musikerin Art.
143.
41 Organisten und Organisti nnen, Kantoren und Kan
- torinnen, Chorleiter und Chorleit erinnen sowie weitere beauftragte Musiker und Musikerinnen nehmen di e kirchenmusikalischen Aufgaben der Kirchgemeinde wahr. Sie sind zu sammen mit den Pfarrern und den Pfarrerinnen insbesondere für das Singen im Gottesdienst und die weitere musikalische Gestaltung der Liturgie verantwortlich. Art.
144.
42 Sozial-Diakoni scher Mitar beiter, Sozial- Diakonische Mitarbeiterin Art.
145.
1 Sozial-Diakonische Mitarb eiter und Mitarbeiterinnen erfüllen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Auftrags der Kirch
- gemeinde.
41
2 . . .
42 Katechet, Katechetin Art.
145 a.
41 Katecheten und Katechetinnen erfüllen Aufgaben im Rahmen des religionspädagogi schen Auftrags der Kirchgemeinde. Art.
145 b.
42 Sekretariats angestellte Art.
146.
41 Kirchliche Sekretariatsan gestellte übernehmen admi
- nistrative Aufgaben der Kirchgemeinde. Art.
147.
42
37 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
Sigrist, Sigristin,
Hauswart,
Hauswartin Art.
148.
41
1 Sigristen und Sigristinnen wa rten in erster Linie die kirchlichen Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten. Sie verant worten die Zurüstung der gottesdie nstlichen Veranstaltungen gemäss den Beschlüssen der Kirchenpflege oder nach den Weisungen des Pfarrers oder der Pfarrerin.
2 Hauswarte und Hauswartinnen wa rten die kirchlichen Liegen schaften, Gebäude und Räumlichkeit en, soweit diese Aufgabe nicht vom Sigristen oder von der Si gristin wahrge nommen wird.
Berufsprofile Art.
149.
41 Der Kirchenrat legt für di e kirchlichen Berufe Berufs profile fest. Diese beschreiben die grundsätzlichen Aufgaben und Anforderungen.
4. Freiwillige
40
Freiwilligen
-
arbeit Art.
149 a.
40
1 Die Freiwilligen beteiligen sich an der Gestaltung des Gemeindelebens.
2 Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wert schätzung, Vertrauen und gegenseiti ger Achtung gepr ägtes Umfeld. Sie sorgen für gute Rahmenbedi ngungen. Sie berücksichtigen die besonderen Fähigkeiten der Freiwi lligen und fördern diese im Hin blick auf ihren Einsatz.
3 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Freiwilligenarbeit. Fünfter Hauptteil: De r kirchliche Bezirk
1. Grundsatz
Einteilung Art.
150.
31 Die Einteilung der kirchlic hen Bezirke ist durch das Kirchengesetz (§
24)
10 festgelegt.
2. Die Bezirkskirchenpflege
Zusammen
-
setzung,
Organisation Art.
151.
1 Zusammensetzung und Or ganisation der Bezirks kirchenpflege richten sich nach dem Kirchengesetz
10 und dem Gesetz über die Bezirksverwaltung
6 .
31
38
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Der Dekan oder die Dekanin nimmt an den Sitzungen der Bezirkskirchenpflege mi t beratender Stimme und Antragsrecht teil. Der Präsident oder die Präsidentin des Diakonatskapitels im Bezirk nimmt auf Einladung der Bezirk skirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Si tzungen teil, wenn entsprechende Geschäfte vorliegen, mindestens aber einmal jährlich.
40
3 Die Mitgliedschaft in der Bezirk skirchenpflege ist unvereinbar mit dem Amt des Dekans oder der De kanin, des Vizedekans oder der Vizedekanin sowie mit dem Präsid ium und dem Vizepräsidium eines Diakonatskapitels.
40 Aufgaben Art.
152.
1 Die Bezirkskirchenpflege beaufsichtigt die Kirch
- gemeinden und deren Organe hinsic htlich der Erfüllung ihrer kirch
- lichen Aufgaben sowie die Amtsfü hrung der Pfarrer und ihrer Vertre
- ter. Sie wacht über das kirchliche Leben im Bezirke. Sie entscheidet Rekurse gegen Beschlüsse kirchlic her Natur der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen (Kirchengesetz §
26)
10 .
2 Der Bezirkskirchenpflege komme n namentlich folgende Aufgaben zu:
1. regelmässige Pflege der Bezi ehungen zu den Kirchgemeinden sowie zu deren Angestellten,
2. Visitation des kirchlichen Lebe ns in den Kirchgemeinden, ins
- besondere in den Bere ichen Gottesdienst, Diakonie und Religions
- pädagogik,
3. Vermittlung bei Spannungen innerhalb einer Kirchgemeinde, zwischen Kirchgemeinden sowie zw ischen ihren Amtsträgern und Amtsträgerinnen, Angestellten und Mitgliedern,
4. Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen,
5. Begutachtung von Gesuchen um Errichtung von zeitlich befristeten Pfarrstellen,
6. Unterstützung der Kirchgemei nden in der übergemeindlichen Zusammenarbeit,
7. Einberufung kirchlicher Bezi rksversammlungen und Veranstal
- tung kirchlicher Bezirkstage,
8. Aufsicht über die Führung der Pf arrarchive und der kirchlichen Register, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Staatsarchivs,
9. Vertretung der Anliegen de r Landeskirche im Bezirk,
10. Berichterstattung an den Kirc henrat über Vorkommnisse gemäss Ziff.
3 und 4 sowie Erstattung eines jährlichen Berichts an den Kirchenrat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens im Bezirk,
39 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
11. Behandlung weiterer durch di e Kirchenordnung und den Kirchen rat zugewiesener Geschäfte.
41
3 Die Bezirkskirchenpflege steht un ter der Aufsicht des Kirchen rates. Dieser regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit der Bezirks kirchenpflegen.
41
4 Die Bezirkskirchenpflege kann eine Kasse führen. Diese wird aus freiwilligen Gemeindebe iträgen gespiesen und dient zur Deckung von Unkosten, welche vom Staate nicht nach Kirchengesetz
10 zurück vergütet werden.
Disziplinar
-
kompetenzen Art.
153.
1 Wenn die Bezirkskirchenpflege in einer Kirchgemeinde erhebliche Spannungen, Missbräuche , Gesetzes- oder Pflichtverlet zungen wahrnimmt, hat sie mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein zuschreiten und darüber dem Kirc henrate Meldung zu erstatten.
2 Die ihr als Bezirksbehörde zust ehenden Disziplinarkompetenzen werden durch das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
24 geregelt.
3 Bei Verstössen gegen staatliches Recht ist die Angelegenheit dem Bezirksrate zu überweisen.
4 Für Einstellung im Amt, Abbe rufung und Entzug der Wähl barkeit ist gemäss Kirchengesetz
10 der Kirchenrat zuständig. Beantragt eine Gemeindekirchenpf lege derartige Massna hmen oder hält die Bezirkskirchenpflege solche von si ch aus für angezeigt, so überweist die Bezirkskirchenpflege die Angelegenheit mit ihrem Berichte dem Kirchenrat.
5 Das Verfahren in Disziplinarangel egenheiten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwalt ungsrechtspflege
7 .
3. Bezirksversammlungen und -kirchentage
Bezirks
-
versammlungen,
kirchliche
Bezirkstage Art.
154.
1 Zu kirchlichen Bezirksver sammlungen werden die Mitglieder der Kirchenpflegen so wie weitere Vertreter und Vertre terinnen der Kirchgemeinden, die Mi tglieder des Pfarrkapitels, die Mitglieder des Diakonatskapitels im Bezirk und die Synodalen aus dem Bezirk eingeladen.
41
2 Die Bezirksversammlung bespricht gemeinsame Aufgaben der Kirchgemeinden des Bezirks und kirchliche Probleme.
3 Die Bezirkskirchentage bringen die Zusammengehörigkeit der Glieder der Landeskirche über die einzelne Kirchgemeinde hinaus zum Ausdruck und bieten Gelegenheit , zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung zu nehmen.
40
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
4. Das Pfarrkapitel Zusammen setzung Art.
155.
41 Im Pfarrkapitel des Bezirks versammeln sich die Mitglieder des zürcheri schen Ministeriums mi t Wohnsitz im Bezirk. Mitglieder, die im Dienst einer Kirchgemeinde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institut ion stehen und ihren Tätigkeits
- schwerpunkt ausserhalb de s Bezirks haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel. Konstituierung Art.
155 a.
40
1 Das Pfarrkapitel konstituie rt sich auf Einladung des Dekans oder der De kanin binnen dreier Mona te nach Beginn der sechsjährigen Amtsdauer.
2 Das Pfarrkapitel wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren auf die Dauer von sechs Jahren ei nen Vorstand, bestehend aus Dekan oder Dekanin, Vizedekan oder Vizedekanin und Aktuar oder Aktuarin. Dekan oder Dekanin und Vizedeka n oder Vizedekanin müssen im Pfarrkapitel stimmberechtigt sein und dürfen nicht dem Kirchenrat angehören. Versammlungen Art.
155 b.
40
1 Das Pfarrkapitel versammelt sich ordentlicher
- weise im Frühjahr und im Herbst, ausserordentlicherweise auf Ein
- ladung des Dekans oder der Dekani n oder auf Begehren von wenigs
- tens einem Fünftel der stim mberechtigten Mitglieder.
2 Die im Amt stehenden Pfarrer u nd Pfarrerinnen sind zum Besuch der Kapitelsversammlung verpflichtet.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind die im Dienst einer Kirch
- gemeinde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institution stehenden Mitglieder des Pfarrkapitel s. Weitere Mitglieder nehmen an den Kapitelsversammlungen mi t beratender Stimme teil. Aufgaben Art.
156. Dem Pfarrkapitel liegen insbesondere ob:
1. Begutachtung von Vorlagen für allgemein verbindliche Beschlüsse über kirchliche Angelegenheit en zuhanden der Synode, bezie
- hungsweise des Kirchenrates.
2. Begutachtung anderer auf das Le ben der Kirche bezüglicher oder theologischer Fragen, die ihm von der Kirchensynode oder vom Kirchenrate vorgelegt werden.
3. Behandlung theologischer und pr aktisch-kirchlicher Fragen zur wissenschaftlichen Anregung und Fortbildung.
4.
41 Antragstellung zu kirchlichen Fr agen und Einrichtungen, bezüglich des eigenen Bezirks zuhanden de r Bezirkskirchenpflege und des Diakonatskapitels, im Übrige n zuhanden des Kirchenrates,
5. Erörterung der Anliegen von Spezialpfarrämtern.
41 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
5. Dekan und Dekanin
40
Stellung Art.
157.
41
1 Der Dekan oder die Dekanin leitet das Pfarrkapitel und vertritt dieses nach aussen.
2 Neu gewählte Dekane und Dekani nnen werden im Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied des Kirchenrates in ihr Amt ein gesetzt.
3 Dekane und Dekaninnen, die im Dienst der Landeskirche oder einer Kirchgemeinde stehen, können in ihrer Tätigkeit zeitlich entlas tet werden. Sind sie teilzeitlich tätig oder stehen sie im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Instit ution, so kann ihnen oder der Institution stattdessen eine Entsch ädigung ausgerichtet werden. Der Kirchenrat setzt die Entlast ung oder Entschädigung fest.
Aufgaben Art.
157 a.
40
1 Dem Dekan oder der Deka nin obliegen innerhalb des Pfarrkapitels insbesondere:
1. Einsetzung der neu gewählten Pf arrer und Pfarrerinnen in ihr Amt sowie Einführung in die besondere n Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
2. seelsorgerliche Begleitung so wie fachliche Be ratung und Förde rung der Mitglieder des Pfarrkapitels,
3. Vermittlung bei Spannungen unter Pfarrern und Pfarrerinnen sowie in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege zwischen diesen und der Kirchenpflege,
4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Pfarrern und Pfarre rinnen im Pfarrkapitel,
5. Vertretung des Kirchenrates im Pfarrkapitel und im Bezirk in Belangen der Amtsführung de r Pfarrer und Pfarrerinnen,
6. Teilnahme an der Dekanenkonferen z und Vertretung der Anliegen des Pfarrkapitels in der Dekanenkonferenz,
7. Berichterstattung an den Kirchenrat.
2 Dekane und Dekaninnen sind im Ra hmen ihrer Obliegenheiten befugt, wenn nötig einzelne Mitglie der ihres Pfarrkapitels zu ermahnen und Anweisungen zu erteilen.
6. Das Diakonatskapitel
Zusammen
-
setzung, Bestand Art.
157 b.
40
1 Sozial-Diakonische Mitarb eiter und Mitarbeiterin nen, die im Dienst einer Kirchgem einde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institution steh en, sind Mitglieder eines Diako natskapitels. Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.
42
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Es bestehen die Diakonatskapitel Stadt Zürich rechts der Limmat (Bezirk Zürich rechts der Limmat), Stadt Zürich links der Limmat (Bezirk Zürich links der Limmat), Winterthur (Bezirke Winterthur und Andelfingen), Unterland (Bez irke Bülach, Dielsdorf und Dieti
- kon), Oberland (Bezirke Uster, Pf äffikon und Hinwil) und Zürichsee (Bezirke Meilen, Horg en und Affoltern). Konstituierung Art.
157 c.
40
1 Das Diakonatskapitel konstituiert sich auf Ein
- ladung des Präsidenten oder der Pr äsidentin im zwei ten Semester des Jahres, das auf die Ge samterneuerungswahle n der Kirchenpflegen folgt.
2 Es wählt aus seiner Mitte im ge heimen Verfahren auf die Dauer von vier Jahren seinen Vorstand, bestehend aus Präsident oder Präsi
- dentin, Vizepräsident oder Vizepräs identin und Aktuar oder Aktuarin. Präsident oder Präsidentin und Vize präsident oder Vizepräsidentin müssen im Diakonatskapitel stim mberechtigt sein und dürfen nicht dem Kirchenrat angehören. Versammlungen Art.
157 d.
40
1 Das Diakonatskapitel ve rsammelt sich ordent
- licherweise im Frühjah r und im Herbst, ausserordentlicherweise auf Einladung des Präsidenten oder de r Präsidentin oder auf Begehren von wenigstens einem Fünftel der stimmberec htigten Mitglieder.
2 Die stimmberechtigten Mitglied er sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 30 Proz ent bei einer Kirch
- gemeinde, der Landeskirche oder ei ner mit ihr verbundenen Institu
- tion tätig sind. Weitere Mitglieder nehmen an den Kapitelsversamm
- lungen mit beratend er Stimme teil. Aufgaben Art.
157 e.
40 Dem Diakonatskapitel obliegen insbesondere:
1. Begutachtung von Fragen zum Leben der Kirche, die ihm von Kirchensynode, Kirchenrat, Bezirksk irchenpflege oder Pfarrkapitel vorgelegt werden,
2. Behandlung diakonischer und kirchlicher Fragen,
3. Antragstellung zu kirchlichen Fr agen und Einrichtungen, bezüglich des eigenen Diakonatskapitels z uhanden der zuständigen Bezirks
- kirchenpflege und des zuständige n Pfarrkapitels, im Übrigen zuhanden des Kirchenrates,
4. Kontakte mit kirchlichen Dienst en und verwandten Einrichtungen.
43 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
7. Präsidium des Diakonatskapitels
40
Stellung und
Aufgaben Art.
157 f.
40
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Dia konatskapitel und vertritt dieses nach aussen.
2 Präsidenten und Präsidentinnen, die im Dienst einer Kirch gemeinde oder der Landeskirche st ehen, können in ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlich entlastet werden. Sind sie teilzeitlich tätig oder stehen sie im Dienst einer mit der Landesk irche verbundenen Institution, so kann ihnen oder der Institution sta ttdessen eine Entschädigung aus gerichtet werden. Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der betreffen den Kirchgemeinde oder Inst itution die Einzelheiten.
Aufgaben Art.
157 g.
40 Dem Präsidenten und der Pr äsidentin obliegen ins besondere folgende Aufgaben:
1. auf Einladung der Kirchenpflege Mitwirkung bei der Einsetzung von neu angestellten Sozial-Diakon ischen Mitarbeitern und Mitar beiterinnen in ihren Dienst sowi e Einführung in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
2. Beratung und Begleit ung der Mitglieder de s Diakonatskapitels,
3. im Einzugsbereich des Diakon atskapitels Vermittlung bei Span nungen unter Sozial-Diakonischen Mitarbeitern und Mitarbeite rinnen sowie in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege zwischen diesen und der Kirchenpflege,
4. Teilnahme an der Diakonatspr äsidienkonferenz und Vertretung der Anliegen des Diakonatskapitels in der Diakonatspräsidien konferenz,
5. Berichterstattung an den Kirchenrat. Sechster Hauptteil: Die Landeskirche
1. Bestand und Organisation
Au fb au Art.
158.
1 Die Landeskirche als staatlich anerkannte Körper schaft fasst die evangelisch-reformie rten Kirchgemeinden des Kantons Zürich zusammen.
2 Organe der Landeskirche sind die reformierte Aktivbürgerschaft, die Kirchensynode, der Kirche nrat und die Rekurskommission.
44
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2. Die Aktivbürgerschaft Bestand und Rechte Art.
159.
1 Die reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit aller Stimmberec htigten der Landeskirche.
2 Sie wählt in den Synodalwahlkre isen die 180 Mi tglieder der Kirchensynode und stimmt über di e ihr nach den Grundsätzen des Initiativ- und Referendumsrechts zu unterbreitenden landeskirch
- lichen Vorlagen ab. Initiative Art.
159 a.
1 Die Initiative der Stimmb erechtigten umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung vo n Bestimmungen der Kirchenordnung.
2 Solche Begehren können gestellt werden:
1. von einem Drittel der Mitg lieder der Kirchensynode,
2. von 40 Kirchgemeinden,
3. von 5000 Stimmberechtigten.
3 Initiativen sind dem Kirc henrat einzureichen. Referendum Art.
159 b.
1 Dem obligatorischen Re ferendum unterstehen:
1. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
2. Teilrevisionen, welche die Befu gnisse der Stim mberechtigten be
- treffen.
2 Dem fakultativen Refe rendum unterstehen:
1. andere Teil revisionen der Kirchenordnung,
2. Beschlüsse der Kirc hensynode über neue, einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2
000
000 oder neue, jährlich wiederkehrende Aus
- gaben von mehr als Fr. 200
000.
3 Das Referendum kann ergriffen werden:
1. von einem Drittel der Mitg lieder der Kirchensynode,
2. von 3000 Stimmberechtigten.
4 Das Referendum ist dem Ki rchenrat einzureichen.
5 Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse der Volks
- abstimmung unterstellen.
6 Alle dem Referendum unterstehe nden Beschlüsse sind im kanto
- nalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Refere ndumsbedingungen zu veröffentlichen.
45 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
3. Die Kirchensynode
Rechtsstellung Art.
160.
1 Die Kirchensynode ist die Vertretung der gesamten Landeskirche.
2 Betreffend Zusammensetzung und Wahlart, Amtsdauer, Pflich ten und Befugnisse, Sitzungen und Or dnung der Verhandlungen gelten das Kirchengesetz
10 , das Wahlgesetz
5 und die Geschäftsordnung der Kirchensynode
14 .
3 Gegen Wahlen, welche die Kirchens ynode vollzogen hat, ist eine Einsprache nicht zulässig.
Befugnisse Art.
161. Über die im Kirchengesetz
10 festgelegten Aufgaben hin aus liegen der Kirchensynode ob:
1. Beschlussfassung über Bibel übersetzung, Liturgie, Gesangbuch und Lehrbücher;
2. Beschlussfassung übe r besondere gesamtki rchliche Aufgaben;
3. Genehmigung von Vero rdnungen des Kirchenrat es, soweit dies die Kirchenordnung für den Einzelfall vorsieht;
4. Antragstellung an den Regier ungsrat bezüglich Schaffung von Pfarrämtern für besondere Dienste;
5. Wahl des Kirchenratspräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Ja h r en ;
6. Wahl des Synodalpredigers;
7. Behandlung von Motionen, Postul aten, Initiativen, Resolutionen, Interpellationen, Kleine n Anfragen und Petitionen;
8. endgültige Beschlussfassung übe r neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welc he den Betrag von Fr. 2
000
000 nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wied erkehrende Aus gaben bis zu einem Betrag von Fr. 200
000;
9. Beschlussfassung übe r neue einmalige Ausgaben für einen be stimmten Zweck von mehr als Fr. 2
000
000 sowie über neue jähr lich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200
000 unter Vor behalt des fakulta tiven Referendums;
10. Festsetzung des jährlichen Vora nschlages der Einnahmen und Aus gaben der Zentralkasse;
11. Festsetzung der Beiträge der Ki rchgemeinden an di e Zentralkasse in Steuerprozenten bis zu eine r Höchstgrenze von zwei Steuer prozenten;
12. Prüfung und Genehmig ung der Rechnungen de r Zentralkasse, der Fonds und der Separatgüter;
13. Beratung und allfällige Beschl ussfassung über andere ihr vom Kirchenrat vorgelegte Geschäfte.
46
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Archiv Art.
162. Sämtliche Akten der Kirchensynode und ihrer Kom
- missionen sind dem Kirchenrate zu r ordnungsgemässen Archivierung zu übergeben.
4. Der Kirchenrat Rechtsstellung Art.
163.
1 Dem Kirchenrate steht di e Vertretung der Landes
- kirche nach aussen zu, soweit Kirchengesetz
10 und Kirchenordnung nichts anderes bestimmen. Insbeso ndere vertritt er die Landeskirche gegenüber den staatlichen Behörde n, dem Schweizerischen Evange
- lischen Kirchenbund, in der Konko rdatskonferenz und gegenüber anderen Kirchen.
2 Der Kirchenrat vollzieht die Be schlüsse der Ki rchensynode und übt die Oberaufsicht über das kirc hliche Leben der Bezirke und der Gemeinden aus. Wah l Art.
164.
1 Der Kirchenrat besteht aus sieben von der Kirchen
- synode aus den stimmberechtigten Gliedern der Landeskirche gewähl
- ten Mitgliedern.
2 Betreffend Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes
10 und des Wahlgesetzes
5 . Amtsgelübde Art.
165.
1 Nach ihrer Wahl leisten di e Mitglieder des Kirchen
- rates vor der Kirchensynode oder de ren Büro das Amtsgelübde. Es lautet: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pf lichten als Mitglied des Kirchen
- rates gewissenhaft nach zukommen, der Landesk irche in der Erfül
- lung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften zu fördern mit Gottes Hilfe.»
2 Das Amtsgelübde wird geleistet durch Aussprechen der Worte: «Ich gelobe es.» Konstituierung Art.
166.
1 Der Kirchenrat konstituiert sich nach seiner Gesamt
- erneuerung auf Einladung des Präs identen. Er wählt auf eine Amts
- dauer von vier Jahren seinen Vi zepräsidenten und den Kirchenrats
- schreiber sowie die kirchenrätlic hen Abordnungen in Kommissionen und Körperschaften.
2 Er bestellt sein Sekretariat und gibt sich eine Geschäftsordnung nach Massgabe des Kirchengesetzes
10 . Ist der Kirchenratsschreiber nicht Mitglied der Behörde, so hat er beratende Stimme.
3 Der Kirchenrat kann für bestimmte Aufgaben Fachleute bei
- ziehen und Kommissionen bestellen. Näheres darüber bestimmt seine Geschäftsordnung
15 .
47 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
Befugnisse
und Aufgaben Art.
167.
1 Über die im Kirchengesetz
10 genannten Befugnisse hinaus stehen dem Kirchenrate zu:
1. Antragstellung an die Kirchens ynode für alle Geschäfte, die in ihren Geschäftskreis fallen;
2. Begutachtung der Berichte und Anträge de r Synodalkommis sionen;
3. Vollzug der Synodalbeschlüsse;
4. Erlass von Verordnungen, die nicht in die Kompetenz der Kirchensynode fallen;
5. Anordnung allgemeiner und besonderer Visitationen;
6. Anhandnahme gesamtkirchlicher Aufgaben;
7. Oberaufsicht über die kirchlic hen Behörden, die Pfarrer und die Angestellten der Kirchgemeinden;
8. Aufsicht über die Pfarrämter für besondere Dienste und Wahl ihrer Amtsträger;
9. Herausgabe der Zürcher Bibe l, des Kirchenbuches und kirch licher Gesang- und Lehrbücher;
10. Herausgabe des kirchlichen Am tsblattes und Erla ss von Kreis schreiben und Mandaten;
11. Pflege der Beziehungen zur Th eologischen Fakultät der Univer sität Zürich und zu den Konkordatsbehörden;
12. Beratung zürcherischer Theologiestudenten;
13. Regelung der praktischen Au sbildung der zürc herischen Theo logiekandidaten;
14.
41 Weiterbildung der Pfarrer und Pfar rerinnen, Aus- und Weiterbil dung der Inhaber und Inhaberinnen anderer kirchlicher Dienste sowie der Mitglieder von Bezi rkskirchenpflegen und Kirchen pflegen;
15.
41 Oberaufsicht über das religionsp ädagogische Handeln der Kirch gemeinden;
16. Festsetzung der Obliegenheiten der Verweser und Vikare;
17. Entscheidungen über Kompetenzstr eitigkeiten zwischen Bezirks kirchenpflegen und Zuweisung v on Angelegenheiten, die mehr als einen Bezirk betre ffen, zur einheitlichen Behandlung an eine der beteiligten zuständigen Behörden;
18.
41 Einberufung der Präsidien de r Kirchenpflegen und Bezirks kirchenpflegen zu Konferenzen;
48
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
19.
41 Einberufung der Dekane und Vi zedekane sowie der Präsidien der Diakonatskapitel zur Beratung aktueller kirchlicher Fragen;
20. alle weiteren ihm durch die Kirchenordnung übertragenen Auf
- gaben.
2 Der Kirchenrat kann Versuche namentlich auf dem Gebiet des Gottesdienstes und des Unterrichtes , die den Rahmen der geltenden Kirchenordnung überschreiten, selber veranlassen oder einzelnen Kirchgemeinden auf ihr Gesuch hin die Ermächtigung hiezu erteilen. Solche Versuche müssen begründet , sachlich genau umschrieben und zeitlich befristet sein. Sie be dürfen der Zustimmung der Kirch
- gemeindeversammlung. Ihre Durchf ührung ist vom Kirchenrat zu begleiten. Nach Abschluss der Versuche ist dem Kirchenrat Bericht zu erstatten. Über die Ergebni sse ist der Kirchensynode Rechen
- schaft abzulegen. Finanzielle Befugnisse Art.
167 a.
40
1 Der Kirchenrat beschliesst in eigener Kompetenz
1. über neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben der Zentral
- kasse im folgenden Umfang: a. einmalige Ausgaben bis Fr. 100
000 im Einzelfall, b. jährlich wiederkehre nde Ausgaben bis Fr. 30
000 im Einzelfall,
2. über Nachtragskredite zu den von der Kirc hensynode bewilligten Verpflichtungskrediten, bis höchstens zehn Prozent des von der Kirchensynode im Einzel nen bewilligten Betrags, alles zusammen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 1 000 000.
2 Der Kirchenrat ist nach Ma ssgabe des Finanzreglements
11
zur Aufnahme und Gewährung von Darl ehen sowie zum Ankauf und Ver
- kauf von Liegenschaften ermächtigt. Geschäfts bericht Art.
168. Der Kirchenrat ist für sein e Amtsführung der Kirchen
- synode verantwortlich. Er erstatte t ihr jährlich Bericht über seine Geschäftsführung, legt ihr Rechnung ab über alle ihm unterstellten Verwaltungen und unterbreitet ihr den Voranschlag der Zentralkasse für das nächstfolgende Jahr.
5. Die Rekurskommission Geschäfts ordnung und Sekretariat Art.
169. Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsord
- nung und bestellt ihr Sekretaria t. Aufgabe und Organisation richten sich nach dem Kirchengesetz
10 .
49 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12 Siebenter Hauptteil: Aufgaben und Werke der Landeskirche
1. Grundsätzliches
Dienste der
Landeskirche Art.
170. Die Landeskirche erfüllt Au fgaben, die über den Rah men und die Kraft der einzelnen Gemeinden hinausgehen. Sie ist deren Sprecherin gegenüber der Ö ffentlichkeit und hilft ihnen mit Ermunterung, Rückhalt und Ma hnung ihren Auftrag erfüllen.
2. Bibelübersetzung, Kirchenbuch, Gesangbuch
Zürcher Bibel Art.
171.
1 In Fortführung des Erbes de r Reformationszeit weiss sich die Landeskirche der Aufgabe der Bibelübersetzung und Bibel verbreitung verpflichtet.
2 Die von der Kirchensynode besc hlossene und vom Kirchenrat herausgegebene Übersetzung gilt als die in Zürich kirchlich ein geführte Bibelausgabe.
3 Die Kirchgemeinden sind aufgefor dert, durch regelmässige Kol lekten zur Verbreitung und Verbil ligung der Bibel beizutragen.
Kirchenbuch Art.
172. Das auf Grund der Beschlü sse der Kirchensynode vom Kirchenrat herausgegebene Kirche nbuch enthält die Grundlagen für die Gestaltung der Go ttesdienste und Handlungen der Landeskirche.
Kirchen
-
gesangbuch Art.
173. Zusammen mit anderen Kant onalkirchen gibt die Lan deskirche das «Gesangbuch der evan gelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» heraus.
3. Ausbildung, Ordination und Weiterbildung der Pfarrer
Theologische
Fakultät Art.
174. Zur Sicherung der wissensc haftlichen Berufsbildung der Theologen, zur Bearbeitung und Erweiterung des Gebietes der theologischen Wissenschaft und zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnis besteht gemäss dem Gese tz über das gesamte Unterrichts wesen des Kantons Zürich
25 an der Universität Zürich die Theo logische Fakultät.
50
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Studenten der Theologie Art.
175. Landeskirche und Kirchgem einden sind für den theo
- logischen Nachwuchs mitverantwortl ich. Sie kümmern sich um die Studenten der Theologie und fördern das St ipendienwesen. Kirchendienst von Kandidaten der Theologie Art.
176. Studierende der Theologie dürfen erst nach bestandener propädeutischer Prüfung und dem Besuch eines homiletischen, bezie
- hungsweise eines katechetischen Se minars kirchliche Aushilfsdienste leisten. Sie sind dabei dem Vorsteher der Hilfsp rediger unterstellt. Sie dürfen Gottesdienste und Amtshandl ungen nur im Einvernehmen mit ihm und im Auftrage der zuständi gen Kirchenpflege übernehmen. Praktika Art.
177. Bevor die Kandidaten vom Kirchenrate der Konkor
- datsprüfungsbehörde zur theologisc h-praktischen Pr üfung empfohlen werden, haben sie zur praktischen Ausbildung im Pfa rrdienste gemäss den Bestimmungen des Konkordates
16 Praktika zu bestehen. Der Kirchenrat erlässt hierübe r die nötigen Richtlinien. Praktikanten kurse Art.
178.
1 Innerhalb ihrer praktischen Ausbildung haben die Kandidaten einen Schulkurs, bestehe nd aus einer Vorbereitung auf die Schulführung an der Oberstufe und nachfolgendem Praktikum, zu absolvieren. Der Kirchenrat regelt die Organisation der Schulkurse.
2 Für die in der praktischen Ausb ildung stehenden Kandidaten der Theologie führt der Kirchenrat Ku rse zur Einführung ins Pfarramt durch.
3 Zur Teilnahme an diesen Kurse n können auch Absolventen des Kolloquiums und andere Theologen, denen die Wahlfähigkeit erteilt werden soll, verpflichtet werden . Es können auch Kandidaten anderer Landeskirchen zugelassen werden. Konkordat und Konkordats examen Art.
179.
41
1 Die Landeskirche beteiligt sich am Konkordat betref
- fend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarre
- rinnen und Pfarrer und ihre Zu lassung zum Kirchendienst
16 .
2 Auf Grund dieser Verei nbarung überträgt di e Landeskirche die reguläre Prüfung der von ihr em pfohlenen Kandidaten und Kandida
- tinnen den zuständigen Konkordats organen, soweit die Kirchenord
- nung keine andere Regelung vorsieht.
3 Die von der Konkordatskonfer enz erlassene Prüfungsordnung
17 regelt Voraussetzungen für die Zula ssung zur Konkordatsprüfung und deren Durchführung.
51 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
Satzungen
für Kolloquien Art.
180.
1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur kantona len mündlichen Prüfung (Kolloqu ium), deren Durchführung sowie gänzlichen oder teilweisen Erlass un d die Erteilung de s Zeugnisses der Wahlfähigkeit für alle oder für bes onders umschriebene zürcherische Pfarrstellen werden in den vom Kirchenrat erlassenen Satzungen für Kolloquien
18 geregelt. Nach diesen soll Bewerbern der Eintritt ins Pfarramt ermöglicht werden, wenn ihnen das Konkordatsexamen aus triftigen Gründen nicht zugemutet we rden kann, sie sich aber durch entsprechende Unterlagen und ei ne mündliche Prüfung über aus reichende wissenschaftliche Bildung sowie über die praktische Befähi gung für das Pfarramt ausweisen können.
2 Bewerber für das Pfarramt an einer evangelisch-französischen Kirchgemeinschaft haben keine münd liche Prüfung zu bestehen, wenn sie in einer dem Schweizerisc hen Evangelischen Kirchenbund ange schlossenen kantonalen Kirc he ordiniert worden sind.
3 Bewerbern, die bereits in eine r anderen evangelischen Kirche oder als Missionar ei ner dem Schweizerische n Evangelischen Mis sionsrat angeschlossenen Mission ordi niert worden sind und die sich in mehrjähriger praktische r Tätigkeit über ihre Be fähigung für das Pfarr amt ausgewiesen haben, kann der Ki rchenrat die mündliche Prüfung ganz oder teilweise erlassen.
Ordination Art.
181.
1 Die Ordination ist die Aufn ahme von Gliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort. Sie setzt das Bestehen der Konkordatsprüfungen ode r die Zulassung zum Kirchendienste nach den Satzungen für Kolloquien
18 voraus. Mit seinem Gelübde verspricht der Ordinand, den Dienst der Schr iftauslegung als Pfarrer oder in einer andern berufliche n Stellung in theologischer Verantwortung zu erfüllen und die mit dieser Aufg abe verbundenen persönlichen Ver pflichtungen auf sich zu nehmen. Die Landeskirche verpflichtet sich mit der Ordination dazu, den Diener n am Wort in der Verkündigung jede mögliche Förderung und Hilfe zu gewähren.
2 Die Ordination wird von einem Mi tglied des Kirchenrates in einem öffentlichen Gottesdienst oder in einer Versammlung der Kirchensynode nach erfolgtem Or dinationsgelübde vollzogen. Dem Gelübde geht eine Ermahnung vora us. Das Ordinationsgelübde lautet: «Ich gelobe vor Gott, den Dienst an seinem Wort auf Grund der Heiligen Schrift Alten und Neue n Testamentes in Verantwortung zu erfüllen. Ich gelobe, im Gehorsam gegenüber Jesus Christus diesen Dienst durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»
3 Die Ordination erfolgt im übrig en nach den von der Kirchen synode im Kirchenbuch fe stgelegten Formen.
52
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Ministerium Art.
182.
1 Nach der Ordination trägt sich jeder Verbi Divini Minister (VDM, Diener am göttlic hen Wort) in die Liste des zürche
- rischen Ministeriums ein.
2 Das Ministerium umfasst alle v on der Landeskirche ordinierten Theologen. Ausserdem gehören ih m die von einer anderen evange
- lischen Kirche ordinierten Theolo gen an, wenn sie ein Pfarramt im Dienste der Landeskirche versehen oder im Dienste einer gemäss Kirchenordnung mit der Landeskirche verbundenen Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenr at ins Ministerium aufgenommen worden sind. Der Eintritt in den R uhestand berührt die Zugehörigkeit zum Ministerium nicht. Lernvikariate Art.
183. Für Lernvikariate gilt §
43 des Kirchengesetzes
10
. Fortbildung der Pfarrer Art.
184.
30
1 Die persönliche Fortbil dung gehört zu den Amts
- pflichten des Pfarrers.
2 Der Kirchenrat sorgt in Zusamm enarbeit mit der Theologischen Fakultät und anderen Institutionen fü r Fortbildungsmöglichkeiten der Pfarrerschaft. Die Pfarrer im Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirche sind zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ver
- pflichtet.
3 Der Kirchenrat erlässt zur Regel ung der Pfarrerfortbildung eine Verordnung. Archivkurs Art.
185. Der Kirchenrat veranstaltet zusammen mit dem Staats
- archiv regelmässig Kurse zur Einführung ins Archivwesen. Er kann neu in den zürcherischen Kirche ndienst tretenden Pfarrern den Besuch vorschreiben.
4. Ausbildung und Weiterbildung
41 Allgemeines Art.
186. Die Landeskirche weiss sich verpflichtet, ihre Amts
- träger, Angestellten und Glieder fü r die Erfüllung ihrer Aufgabe in Kirche und Welt auszurüsten. Amtsträger und Amts trägerinnen Art.
187.
41 Zur Aus- und Weiterbil dung der Mitglieder der Gemeinde- und Bezirkskirchenpfle gen, der Dekane und Dekaninnen sowie der Präsidenten und Präsiden tinnen der Diakona tskapitel führt der Kirchenrat Kurse und Tagungen durch, besonders zu Beginn einer neuen Amtsdauer. Angestellte Art.
188.
41
1 Der Kirchenrat stellt im Zusammenwirken mit den Kirchgemeinden die Aus- und We iterbildung der kirchlichen Ange
- stellten sicher.
53 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
2 Die Landeskirche kann Ausbildung sstätten für kirchliche Berufe errichten oder unterstützen.
Freiwillige Art.
189.
41 Die Landeskirche unterstützt die Weiterbildung von Freiwilligen. Art.
190.
42
Kirchliche
Erwachsenen
-
bildung Art.
191. Die kirchliche Erwachsene nbildung trägt dazu bei, Glieder der Kirche in Fragen de s Glaubens und des christlichen Lebens durch Information und Gesp räch zur Verantwortung und zum Dienst in der Welt zu führen. Die Landeskirche unterstützt den Ausbau der kirchlichen Erwachsene nbildung. Der Kirchenrat erlässt entsprechende Weisungen.
5. Gesamtkirchliche Pfarrämter und Dienste
41
Allgemeines Art.
192.
41 Gesamtkirchliche Pfarrämt er und Dienste erfüllen landeskirchliche Aufgaben.
Gesamt
-
kirchliche
Pfarrämter Art.
193.
41
1 Gesamtkirchliche Pfarrämter erfüllen pfarramtliche Aufgaben in Spitälern, Heimen, Gefä ngnissen und weiteren Institutio nen sowie in besonderen Diensten der Landeskirche.
2 Sie werden von der Kirchensynode geschaffen. Der Kirchenrat wählt die Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen, setzt ihre Besoldungen fest und regelt ihre dienstlichen Verrichtungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des staatlichen Rechts (Kirchengesetz
10

§ 45).

Einsetzung und
Einordnung Art.
194.
41
1 Die an Gesamtkirchliche Pfarrämter und mit der Landeskirche verbundenen Institutionen gewählten Pfarrer und Pfar rerinnen werden im Auftrag des Ki rchenrates vom zuständigen Dekan oder von der zustä ndigen Dekanin in ihr Amt eingesetzt.
2 Sie unterstehen hinsichtlich ihre r Amtstätigkeit dem für ihr Pfarr amt oder ihre Institution bestel lten Aufsichtsorgan und der Ober aufsicht des Kirchenrates.
Gesamt
-
kirchliche
Dienste Art.
195.
41
1 Die Gesamtkirchlichen Di enste übernehmen Aufga ben, die sich der Landeskirche gesam thaft stellen. Sie unterstützen den Kirchenrat und weitere kirchliche Behörden, Organe sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Erfüll ung ihres Auftrags. Sie erbringen insbesondere Leistungen zu Gunsten der Kirc hgemeinden und fördern die übergemeindliche Zusammenarbeit.
2 Der Kirchenrat leitet die Gesamt kirchlichen Dienste. Er regelt ihre Organisation, Aufg aben und Zuständigkeiten.
54
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Heimstätten Art.
196. Die Landeskirche unterstützt und fördert die Arbeit reformierter, vor allem zürcherischer Heimstätten. Sie weiss sich besonders der Arbeit des Tagung s- und Studienzentrums Boldern verbunden. Art.
197.
42
6. Landeskirchliche Mittel Zentralkasse Art.
198.
1 Gemäss Kirchengesetz
10 besteht eine Ze ntralkasse der Landeskirche.
2 Der Zweck der Zentralkasse ist: a. die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Landeskirche, für die staatliche Mittel nicht beansprucht werden können; b. die Ausrichtung von Finanzau sgleichsbeiträgen und Baukosten
- beiträgen an Kirchgemeinden; c. die Finanzierung von Aufgaben sowie die Ausrichtung von Beiträ
- gen an Werke, die in Zusammenhang mit dem Auftrag der Kirche stehen.
3 Finanzausgleichs- und Baukostenbe iträge werden vom Kirchen
- rat nach Massgabe des Reglemen tes über den Finanzausgleich
12
im Rahmen des von der Kirc hensynode jährlich eröffneten Kredites aus
- gerichtet. Sie sind so zu bemessen , dass die Kirchensteuersätze nicht mehr als drei Steuerprozente übe r dem gewogenen Mittel der evange
- lisch-reformierten Kirchensteuersät ze liegen. Im Rahmen der finan
- ziellen Möglichkeiten der Zentralk asse kann die Kirchensynode die Berechtigungslimite auch tiefer ansetzen.
4 . . .
42 Fonds Art.
199.
1 Die Landeskirche verfügt üb er Fonds für kirchliche Zwecke. Ihre Verwendung und Verwaltu ng ist nach den für sie beste
- henden Vorschriften dem Kirchenrat übertragen. Die Kirchensynode hat auch die Fondsrechnungen prüfen zu lassen.
2 Im Jahresbericht des Kirchenr ates werden die Fonds unter Angabe ihres Zweckes aufgeführt. Kirchliche Stiftungen Art.
200. Die selbstständigen, auf Grund des Zivilgesetzbuches
26 zur Förderung von Aufgaben de r Landeskirche und ihrer Kirch
- gemeinden geschaffenen kirchlichen Stiftungen unterstehen der Auf
- sicht des Kirchenrates.
55 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
7. Das Disziplinarrecht
Verfahren Art.
201.
1 Die Überwindung von Spa nnungen innerhalb von Behörden und Kirchgemeinden soll vorerst auf dem Wege seelsorger licher Bemühungen angestrebt werden.
2 Bleiben diese Bestrebungen ohne Er folg oder erscheinen sie als aussichtslos, so sind die rechtliche n Behelfe anzuwenden, für welche die kirchlichen Behörden gemäss Gesetzgebung und Kirchenordnung zuständig sind. Alsdann richtet si ch das Verfahren nach dem Ver waltungsrechtspflegegesetz
7 . Ergänzende Vollz iehungsbestimmungen für das Verfahren in kirchlichen Disz iplinarangelegenhe iten werden in einer Verordnung des Kirchenrates erlassen, die der Genehmigung der Kirchensynode bedarf.
Verweise und
Geldbussen Art.
202. Nach Massgabe des Gesetz es betreffend die Ordnungs strafen
24 steht sämtlichen kirchlichen Behörden die Befugnis zu, Dis ziplinarvergehen ihrer Mitglieder sowie der ihnen untergeordneten Behörden und deren Mitglieder, fern er der ihnen unterstellten Beam ten oder Bediensteten und der mit ihnen in mündlic hem oder schrift lichem Geschäftsverkehr stehenden Privaten mit Verweis oder Geld busse zu ahnden.
Einstellung
im Amt,
Abberufung
und Entzug der
Wählbarkeit Art.
203.
1 Der Kirchenrat kann Pfar rer und andere mit kirch lichen Funktionen betraute Persone n nach Massgabe des Kirchen gesetzes
10 im Amte einstellen, vom Am te abberufen oder ihnen in besonders schweren Fällen die Wählbarkeit entziehen.
2 Die Wählbarkeit erlischt von Rech ts wegen mit dem Verluste der Handlungsfähigkeit oder mit der gerichtlichen Einstellung in der bür gerlichen Ehrenfähigkeit. Sie kann ferner nach Massgabe des schwei zerischen Strafgesetzbuches
27 durch den Richter entzogen werden.
3 Wird einem Pfarrer im Gebiete des Konkordates von der zustän digen Kirchenbehörde die Wählbarkeit entzogen, so gilt dieser Entzug auch für den zürcherischen Kirche ndienst, sofern er in einem dem zürcherischen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist.
4 Wird einem Mitgliede des zürche rischen Ministeriums die Wähl barkeit vom Kirchenrat oder durch rich terliches Urteil entzogen, so ist es aus der Liste des zürcherisc hen Ministeriums zu streichen.
56
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche Rehabilitation Art.
204.
1 Wird einem Pfarrer oder ei ner anderen mit pfarramt
- lichen Funktionen betrauten Person die Wählbarkeit vom Kirchenrat entzogen oder ist ein Verzicht auf die Wählbarkeit we gen Unfähigkeit oder Unwürdigkeit erklärt word en, so kann der Kirchenrat den Betroffenen auf sein Gesuch hin wi eder als wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn seit dem Ve rluste der Wähl
- barkeit zehn Jahre vers trichen sind. Unter be sonderen Verhältnissen kann die Frist bis auf fünf Jahre herabgesetzt werden.
2 Ist dem Betroffenen vom Strafric hter die Ausübung des Berufes untersagt, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ab lauf der vom Strafrich
- ter gesetzten Frist wi eder erteilt werden.
3 Der Kirchenrat kann in besondere n Fällen verlangen, dass der Gesuchsteller sich einer mündlich en Prüfung (Kolloquium) in dem vom Kirchenrat von Fall zu Fall zu bestimmenden Umfang unterziehe.
8. Mission, Diakonie, Hilfswerk Mission Art.
205.
1 Die Landeskirche erkennt di e Mission als ihren Auf
- trag.
2 Sie arbeitet mit den schweizeri schen Missionswerken zusammen, namentlich mit «mission21».
41 Liebestätigkeit, Diakonie Art.
206. Die Landeskirche anerkennt di e innere Mission und die Diakonie als ihre eige nen Aufgaben und fördert die hiefür bestehen
- den Werke, ungeachtet ihrer Rechtsform. Bürgschafts- und Darlehens genossenschaft Art.
207. Unter dem Patronat der Ki rchensynode besteht die Bürgschafts- und Darleh ensgenossenschaft der evangelisch-reformier
- ten Landeskirche des Kantons Züri ch. Die Genossenschaft bezweckt, Angehörigen der Landesk irche durch Übernahme von Bürgschaften, Gewährung von Darlehen, Beratung in wirtschaftlichen Fragen und durch Buchführungshilfe beizustehe n. Mitglieder der Genossenschaft können nur evangelisch- reformierte Kirchgemeinden sein. Der Kir
- chenrat ernennt ein Mi tglied des Vorstandes. Zwischen kirchliche Hilfe, Entwicklungs zusammenarbeit Art.
208.
1 Die Landeskirche unterstützt die zwischenkirchliche Hilfe in der Schweiz und im Ausland.
41
2 Sie setzt sich für die Förderung und Unterstützung der Entwick
- lungszusammenarbeit ein.
3 Sie arbeitet namentlich mit «HEKS – Hilfswerk der Evangeli
- schen Kirchen Schweiz» und «Brot fü r alle» (BFA) als den Werken des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes zusammen. Sie unter
- stützt auch andere Werke.
41
57 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
9. Dienst am öffentlichen Leben
Landeskirche
und öffentliches
Leben Art.
209.
1 Die Landeskirche verkündi gt die Herrschaft Gottes über alle Gebiete des Lebens. Sie setzt sich mit Fragen von Zeit und Welt auseinander, z. B. mit politischen und sozialen Problemen, Erhal tung des Friedens und der Freihe it. Sie tritt für eine Ordnung von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ei n, die sich aus christlichem Glau ben verantworten lässt. Si e fordert ihre Glieder auf, sich in diesem Sinne am öffentlichen und kultu rellen Leben zu beteiligen.
2 Kirchensynode und Kirchenrat si nd bestrebt, den über die ein zelne Kirchgemeinde hinausgehende n Auftrag der Kirche mit den ih nen gegebenen Mitteln, insbesondere auf den Gebieten der Schulung und der Informationsmittel sowie ku ltureller Bestrebungen, zu erfüllen.
3 Sie treten in Ausübung des Wäch teramtes der Kirche gegen Ver letzungen der Mitmenschlichkei t und gegenüber den Gefahren der Vermassung auf.
4 Sie können zu wichtigen Fragen durch öffentliche Erklärungen und Mandate Stellung nehmen.
Landeskirche
und Schule Art.
210.
1 Die Landeskirche bejaht di e volkserzieherische Auf gabe der Schule und unterstützt al le Bestrebungen, Erziehung und Lehrerbildung in christlicher Verantwortung zu verankern.
2 Die Landeskirche übernimmt idee ll und finanziell Mitverantwor tung für staatlich anerkannte ev angelische Bildungs- und Ausbildungs institutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb unterstützt.
41
Landeskirche
und Infor
-
mationsmittel Art.
211.
1 Die Landeskirche benützt auf geeignete Weise zur Verkündigung des Wortes Gottes au ch die Massenmedien (Presse, Radio, Film und Fernsehen) und so rgt durch sie für eine genügende Information der Öffentlichkeit übe r ihre eigenen Anliegen sowie über jene des schweizerischen Protes tantismus und seiner Kirchen.
2 Der Kirchenrat trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der kirchlichen Mitverantwortung und zur Förderung kirchlicher Mit arbeit auf dem Gebiete der Informat ionsmittel. Hiezu arbeitet er ins besondere mit dem Schweizerische n Evangelischen Kirchenbund und dessen Institutionen, mit dem Sc hweizerischen Evangelischen Presse dienst und mit der Redaktion des «Kirchenboten für den Kanton Zürich» zusammen.
Landeskirche
und kulturell-
gemeinnützige
Bestrebungen Art.
212.
1 Die Landeskirche fördert über die einzelne Kirch gemeinde hinausgehende kulturell e und gemeinnützige Bestrebungen, zumal solche, die sich mit der Lösung von Fragen befassen, welche für die Zukunft unseres Volk es lebenswichtig sind.
58
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Kirchensynode und Kirchenrat kö nnen solche Bestrebungen ins
- besondere durch Gewähr ung von Beiträgen aus ihnen dafür zur Ver
- fügung stehenden Mitteln oder dur ch Empfehlung von Kollekten unterstützen.
10. Aufgaben im schweizerischen Protestantismus Kirchenbund Art.
213.
1 Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kan
- tons Zürich ist Mitglied des Schw eizerischen Evangelischen Kirchen
- bundes (SEK). So hilft sie die Einhe it und Kraft des schweizerischen Protestantismus fördern.
2 Die Kirchensynode wählt auf ihre Amtsdauer die Vertreter der zürcherischen Landeskirche für di e Abgeordnetenver sammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Diaspora Art.
214. Die Landeskirche weiss sich für die Glaubensgenossen in der Diaspora verantwortlich. De shalb arbeitet sie mit dem Protes
- tantisch-kirchlichen Hilfsverein des Kantons Zürich zusammen und empfiehlt den Kirchgemei nden, jährlich mindesten s eine Kollekte zu seinen Gunsten zu erheben. Ausland schweizer gemeinden Art.
215. Der Landeskirche ist die Mit verantwortung für die Aus
- landschweizergemei nden überbunden. Sie bemüht sich daher, solchen dem Schweizerischen Evangelisc hen Kirchenbund an geschlossenen Gemeinden mit kirchlichen Kräften und finanziellen Mitteln beizuste
- hen und zurückkehrenden Pfarrern de n Wiedereintritt in den hiesigen Kirchendienst zu erleichtern.
11. Ökumene Reformierter Weltbund und Ökumenischer Rat der Kirchen Art.
216. Durch den Schweizerischen Evangelischen Kirchen
- bund ist die Landeskirche dem Re formierten Weltbund und dem Öku
- menischen Rate der Ki rchen angeschlossen. Zusammen arbeit Art.
217.
1 Die Landeskirche bemüht sich um ökumenische Zu
- sammenarbeit. Sie wirkt für gege nseitiges Verstä ndnis und für Ach
- tung unter allen chri stlichen Konfessionen.
2 . . .
42
59 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
Auftrag Art.
218. In Gemeinschaft mit der gesamten Christenheit weiss sich die Landeskirche im Gehorsam gegenüber dem He rrn der Kirche dazu bestellt, an ihrem Orte die Botschaft vom Heil in Jesus Christus, von der Nächstenliebe und vom Kommen des Reiches Gottes zu bezeugen. Übergangsbestimmungen
Aufhebung von
Erlassen Art.
219.
40 Durch diese Kirchenordnung und ihre Änderungen werden alle widerspr echenden früheren Vorsch riften der evangelisch- reformierten Landeskirche des Kant ons Zürich aufgehoben, insbeson dere die Kirchenordnung vom 13. Februar 1905 mit den seitherigen Änderungen.
Kirchgemeinde
-
ordnung, Ge
-
meindekonvent Art.
220.
40
1 Kirchgemeinden, die über keine Kirc hgemeindeord nung verfügen, erlassen eine solche binnen zwei er Jahre nach Inkraft treten der Teilrevision der Kirchenordnung vom 31. Januar 2006.
2 Binnen der nämlichen Frist ni mmt der Gemeindekonvent seine Tätigkeit auf.
Religions
-
pädagogisches
Handeln Art.
221.
40 Art. 86–92 b der Kirchenordnung in der Fassung ge mäss Synodebeschluss vom 31. Januar 2006 treten in den Kirchgemein den schrittweise mit der Einführung der verbindlichen Angebote des religionspädago gischen Handelns in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für den kirchlichen Unterric ht Art. 86–91 der Kirchenordnung in der Fassung gemäss Synodebeschluss vom 26. September 1989 weiter.
Inkrafttreten Art.
222.
40 Diese Kirchenordnung und ih re Änderungen treten, unter Vorbehalt der Annahme durch die Stimmberechtigten und der Erwahrung durch die Kirchensyn ode im Fall einer Referendums abstimmung, nach der amtlichen Veröffentlichung des Genehmigungs beschlusses des Regierungsrates
43 auf den vom Kirchenrat bestimmten Termin in Kraft
44 .
1 OS 42, 863 und GS I, 627.
2 LS 101 .
3 LS 131.1 .
60
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
4 LS 133.1 .
5 LS 161 . Heute: Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003.
6 LS 173.1 .
7 LS 175.2 .
8 LS 177.11 .
9 LS 177.201 .
10 LS 181.11 .
11 LS 181.13 .
12 LS 181.14 .
13 LS 181.17 .
14 LS 181.21 .
15 LS 181.22 .
16 LS 181.41 .
17 LS 181.415 .
18 LS 181.417 .
19 LS 181.421 .
20 LS 181.45 .
21 LS 181.46 .
22 LS 181.61 .
23 LS 181.62 .
24 LS 312 .
25 LS 410.1 . Heute: Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002.
26 SR 210 .
27 SR 311.0 .
28 Heute gemäss §
83 a Abs. 2f.
29 Sprachliche Anpassungen im Sinne der Gleichberechtigung; vgl. OS 52, 634 (Ziffer V).
30 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom
26. Juni 1984 (OS 49 , 199). In Kraft seit 1. Januar 1985.
31 Fassung gemäss B der Kirchensynode vo m 19. November 1
985 (OS 49, 558).
32 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 26. September
1989 (OS 51, 48).
33 Fassung gemäss B der Kirchensynode vo m 26. September 1989 (OS 51, 48).
34 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom
19. März 1991 (OS 52, 625). In Kraft seit 1. Juli 1994.
35 Aufgehoben durch B der Kirchensynode vom 23. November 1993 (OS 52, 634). In Kraft seit 1. Juli 1994.
36 Fassung gemäss B der Kirchensynode vo m 23. November 1993 (OS 52, 634). In Kraft seit 1. Juli 1994.
37 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 ( OS 55, 454
). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
38 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 ( OS 55, 454
). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
61 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12
39 Eingefügt durch B der Kirche nsynode vom 9. Juni 1998 ( OS 56, 110 ). In Kraft seit 1. Juli 2000.
40 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 31. Januar 2006 ( OS 61, 263 ). In Kraft seit 1. September 2006.
41 Fassung gemäss B der Kirche nsynode vom 31. Januar 2006 ( OS 61, 263 ). In Kraft seit 1. September 2006.
42 Aufgehoben durch B der Kirchens ynode vom 31. Januar 2006 ( OS 61, 263 ). In Kraft seit 1. September 2006.
43 Vom Regierungsrat genehmigt am 20. Juni 2006.
44 In Kraft seit 1. September 2006.
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