Reglement über die Organisation der Strafverfolgungsbehörden (308)
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Reglement über die Organisation der Strafverfolgungsbehörden

SRL-Nummer
308 Titel Reglement über die Organisation der Strafverfolgungsbehörden Reglement über die Organisation der Strafverfolgungsbehörden Abkürzung Datum
29. Juni 2006 Inkrafttreten
1. Januar 2007 Fundstelle G 2006 205 Änderungen Rechtstext HTML PDF
SRL Nr. 308 Reglement über die Organisation der Strafverfolgungsbehörden vom 29. Juni 2006* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 50, 55, 60 und 65 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995
1 , auf Antrag der Staatsanwaltschaft, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

Strafverfolgungsbehörden
1 Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern bestehen aus der Staatsanwalt- schaft, den Amtsstatthalterämtern Luzern, Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt und der Jugendanwaltschaft des Kantons Lu- zern.
2 Die Strafverfolgungsbehörden erlassen Weisungen grundsätzlicher Art an die Polizei.

§ 2

Unterstellung Die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter, die kantonalen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sind der Fach- und Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft unterstellt. * G 2006 205
1 SRL Nr. 20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr. 308

§ 3

Geschäftsleiterkonferenz
1 Im Sinne der Effizienz erledigen die Strafverfolgungsbehörden administrative Geschäf- te nach Möglichkeit gemeinsam. Die Dienststellenleiter arbeiten zu diesem Zweck im Rahmen einer Geschäftsleiterkonferenz unter der Leitung der geschäftsleitenden Staats- anwältin oder des geschäftsleitenden Staatsanwalts eng zusammen.
2 Die Geschäftsleiterkonferenz gibt sich ein Geschäftsreglement.

§ 4

Zentrale Dienste
1 Die Staatsanwaltschaft betreibt zentrale Stabsdienste für die Strafverfolgungsbehörden. Die zentralen Stabsdienste sind unter der Leitung einer Stabchefin oder eines Stabchefs der geschäftsleitenden Staatsanwältin oder dem geschäftsleitenden Staatsanwalt unter- stellt.
2 Die zentralen Stabsdienste beinhalten insbesondere: a. Betriebsbuchhaltung samt Budgetierung und Jahresrechnung, b. Finanzbuchhaltung im Rahmen der fallunabhängigen Konti, c. Internes Kontrollsystem (IKS), d. Leistungsauftrag und Berichtswesen, e. Qualitäts- und Prozessmanagement inklusive fachlicher Leitung der Qualitätsteams, f. IT (Hard- und Software), g. Ressourcenmanagement (Materialeinkauf), h. Arbeitsinstrumente (Vorlagen, interne Wissensdatenbank usw.), i. interne Information, k. Projektmanagement, l. Protokollführung Geschäftsleiterkonferenz und Hauskonferenz Staatsanwaltschaft.
3 Namentlich die Leiterinnen und Leiter der Buchhaltungen und der Sekretariate bilden Qualitätsteams zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Lösung gemeinsamer Prob- leme.

§ 5

Öffentlichkeit
1 Die geschäftsleitende Staatsanwältin oder der geschäftsleitende Staatsanwalt vertritt die Strafverfolgungsbehörden, und die Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter vertre- ten ihre Dienststelle gegenüber Behörden, Polizei, Medien und Dritten.
2 Die einzelnen Mitglieder der Staatsanwaltschaft, der Amtsstatthalterämter, des Kanto- nalen Untersuchungsrichteramtes und der Jugendanwaltschaft treten in den ihnen zuge- teilten Fällen und Aufgaben an die Öffentlichkeit. Es kommen die Richtlinien für die In- formation der Öffentlichkeit im polizeilichen Ermittlungsverfahren und im Untersuchungsverfahren zur Anwendung.
3 Die Strafverfolgungsbehörden betreiben eine zentrale Medienstelle, welche administra- tiv der Staatsanwaltschaft angegliedert ist.
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§ 6

Streitigkeiten Über Streitigkeiten innerhalb der Dienststelle, die sich bezüglich Auslegung oder An- wendung dieses Reglements ergeben, entscheidet die jeweilige Geschäftsleiterin oder der jeweilige Geschäftsleiter. Bei Streitigkeiten zwischen den Dienststellen entscheidet die geschäftsleitende Staatsanwältin oder der geschäftsleitende Staatsanwalt. II. Staatsanwaltschaft

§ 7

Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft besteht aus den ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den zentralen Diensten, der Medienstelle und dem Administrativpersonal.

§ 8

Aufgaben Den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten obliegen die ihnen durch die Gesetze und Verordnungen zugewiesenen Aufgaben.

§ 9

Stellung Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Gesamtbehörde und über die Geschäftsleitung in ihren amtlichen Pflichten und Be- fugnissen selbständig und einander gleichgestellt.

§ 10

Geschäftsleitung
1 Das Obergericht wählt nach Anhörung der Gesamtbehörde aus der Reihe der ordentli- chen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Dauer von vier Jahren die Geschäfts- leiterin oder den Geschäftsleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. administrative Leitung der Strafverfolgungsbehörden soweit nicht eine andere In- stanz zuständig ist, b. Leitung der Gesamtbehörde der Staatsanwaltschaft und die Bestimmung der proto- kollführenden Person, c. Erledigung der Geschäfte administrativer und personalrechtlicher Natur der Staats- anwaltschaft, soweit diese nicht ausdrücklich der Gesamtbehörde vorbehalten sind, d. Beschluss über die Anstellung des Administrativpersonals der Staatsanwaltschaft und dessen Pflichtenhefte,
4 Nr. 308 e. Verteilung der Geschäfte nach den Regeln des § 11 sowie Schaffung des nötigen Ausgleichs im Fall der Überlastung eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft, f. Zuteilung der Geschäfte an ein allfälliges ausserordentliches Mitglied der Staatsan- waltschaft, unter Vorbehalt von § 16 des Reglements, g. Zuteilung der internationalen Rechtshilfebegehren und der inter- und innerkantona- len Gerichtsstandsfälle nach § 24 Absätze 2 und 3 StPO
2 sowie Entscheidung über Streitigkeiten in Gerichtsstandsfragen unter den Dienststellen der Strafverfolgungs- behörden, h. Erledigung der Ausstands- und Ablehnungsbegehren sowie die Zuweisung der Ge- schäfte gemäss § 31 bis

§ 11

Geschäftszuteilung
1 Alle Geschäfte nicht administrativer Natur sind täglich nach der Reihenfolge der Ein- tragung in der Eingangskontrolle zuzuteilen. Strafverfügungen, Einstellungs- und Von- derhandweisungserkanntnisse sollen gleichmässig verteilt werden. Über die Geschäfts- zuteilung ist Kontrolle zu führen.
2 Hat sich eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt mit einem Geschäft schon einmal befasst, ist es ihr bzw. ihm auch für die weitere Behandlung zuzuweisen.
3 Bei längerer Abwesenheit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts sind die Ge- schäfte im Sinn von Absatz 1 unter die übrigen Mitglieder zu verteilen.
4 Ist eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt wegen eines Ausstandsgrundes oder sonst wie verhindert, ein ihr oder ihm zugeteiltes Geschäft zu behandeln, übergibt die Ge- schäftsleiterin oder der Geschäftsleiter dieses einem andern Mitglied. Der Entscheid darüber, ob ein Verhinderungsgrund gegeben ist, steht der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter zu; vorbehalten bleibt § 31 Absatz 1 StPO.
5 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können ihnen zugeteilte Geschäfte zum Aus- gleich der Arbeitslast austauschen. Der Austausch ist in der Kontrolle unverzüglich vor- zumerken.

§ 12

Fachaufsicht
1 Jeder Staatsanwältin und jedem Staatsanwalt obliegt, mit Ausnahme der Geschäftslei- terin oder des Geschäftsleiters und der ausserordentlichen Mitglieder, die Fachaufsicht über bestimmte Amtsstatthalterämter, das Kantonale Untersuchungsrichteramt und die Jugendanwaltschaft.
2 Die Gesamtbehörde ordnet die Aufsicht.
2 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 308
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3 Im Rahmen der Fachaufsicht ist die Geschäftsführung der einzelnen Mitglieder der Amtsstatthalterämter, des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes und der Jugendan- waltschaft zu überprüfen. Diese Überprüfung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Strafprozessordnung sowie nach den Verordnungen des Obergerichts betreffend die Kontrolle der Amtsstatthalterämter
3 und der Jugendanwaltschaft
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§ 13

Stellvertretung
1 Jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nötigenfalls ein anderes zu ver- treten.
2 Die Ordnung der Stellvertretung ist Sache der Geschäftsleiterin oder des Geschäftslei- ters.
3 In dringenden Fällen kann jedes Mitglied in Vertretung eines andern Mitglieds han- deln.

§ 14

Dringliche Geschäfte Dringlichen Geschäften, namentlich Haftfälle, Jugendstrafsachen und Strafsachen, in denen der Eintritt der Verjährung droht, ist bei der Erledigung der Vorzug zu geben.

§ 15

Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde besteht aus den ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwäl- ten. Ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehören ihr an, soweit dies nach Massgabe von § 16 dieses Reglements bestimmt wird.
2 Die Gesamtbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben: sie a. sorgt für eine einheitliche Praxis der Strafverfolgungsbehörden, b. erlässt allgemeine Weisungen an die Amtsstatthalterämter, das Kantonale Untersu- chungsrichteramt und die Jugendanwaltschaft, ausgenommen administrativer Art, c. ordnet gemäss § 12 die Aufsicht über die Amtsstatthalterämter, das Kantonale Un- tersuchungsrichteramt und die Jugendanwaltschaft und beschliesst über die Mitar- beiterbeurteilungen der Funktionsgruppe 1, d. wählt für jedes Amtsstatthalteramt, für das Kantonale Untersuchungsrichteramt und für die Jugendanwaltschaft aus den Reihen von deren Mitgliedern eine Geschäftslei- terin oder einen Geschäftsleiter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, e. wählt die Stabschefin oder den Stabschef der Zentralen Dienste, f. wählt die Amtsschreiberinnen und Amtsschreiber sowie die Untersuchungsbeamtin- nen und Untersuchungsbeamten, g. beschliesst über Vernehmlassungen zu wichtigen juristischen und kriminalistischen Fragen,
3 SRL Nr. 306. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr. 313
6 Nr. 308 h. unterbreitet dem Obergericht den Vorschlag zur Wahl der geschäftsleitenden Staats- anwältin oder des geschäftsleitenden Staatsanwalts sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, i. unterbreitet dem Obergericht Vorschläge betreffend die Änderung dieses Regle- ments.
3 Die Beschlüsse der Gesamtbehörde sind für jedes Mitglied verbindlich. Sie werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter. Der Beschluss ist zu Protokoll zu nehmen.
4 Verlangt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt eine Konferenz, ist sie von der Ge- schäftsleiterin oder vom Geschäftsleiter einzuberufen.

§ 16

Ausserordentliche Bestellung Ist gemäss § 68 des Organisationsgesetzes ein ausserordentliches Mitglied bestellt wor- den, bestimmt das Obergericht nach Anhörung der Gesamtbehörde, inwieweit die Be- stimmungen dieses Reglements sinngemäss auf dieses anwendbar sind. III. Amtsstatthalteramt Luzern

§ 17

Amtsstatthalteramt Luzern Das Amtsstatthalteramt Luzern besteht aus den ordentlichen und allfälligen ausseror- dentlichen Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthaltern sowie ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Amtsschreiberinnen und Amtsschreibern und dem Administrativper- sonal.

§ 18

Arbeitsteilung
1 Die Arbeitsteilung beim Amtsstatthalteramt Luzern erfolgt zwischen den Abteilungen Luzern-Stadt und Luzern-Land nach Territorien.
2 Bei den Abteilungen Luzern-Stadt und Luzern-Land werden die eingehenden Fälle je nach Sachgebieten gemäss den abteilungsinternen Geschäftsordnungen verteilt.

§ 19

Geschäftsleitung Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der Hauskonferenz des Amtsstatthalteram- tes Luzern für die Dauer von vier Jahren eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftslei- ter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist möglich.
Nr. 308
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§ 20

Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Leitung der Dienststelle, b. Leitung der Hauskonferenz des Amtsstatthalteramtes Luzern, die Bestimmung der Traktanden und der protokollführenden Person, c. Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Offizien nach den Regeln von § 21, d. Entscheidung bei Gerichtsstandsfragen innerhalb und zwischen den beiden Abtei- lungen, e. Vertretung des Amtes bei externen Gerichtsstandsfragen, soweit die Klärung des Gerichtsstandes schwierig oder strittig ist, f. Erledigung der Rechtshilfe innerhalb der Zuständigkeit des Amtsstatthalteramtes Luzern unter Beizug einer Amtsschreiberin oder eines Amtsschreibers und Erteilung von Bewilligungen an ausserkantonale Behörden zur Vornahme von Amtshandlun- gen im Amt Luzern, g. Erledigung der Geschäfte administrativer und personalrechtlicher Natur, soweit die- se nicht einer andern Instanz zukommt, h. Ausübung gesetzlicher Funktionen, wie insbesondere Vornahme von Vereidigungen und Ausstellung von Leichenpässen für das Ausland, i. Erstellung des Budgets und Prüfung der Jahresrechnung, soweit diese nicht einer andern Instanz zukommt, k. Führung des Personals, l. regelmässige Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit an die Amtsstatthalterin- nen und Amtsstatthalter an der Hauskonferenz oder auf dem Zirkulationsweg; bei wichtigen Geschäften ist nach Möglichkeit die Hauskonferenz zu konsultieren und deren Stellungnahme einzuholen.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter führt zur Entlastung der Offizien die Tä- tigkeit einer Amtsstatthalterin oder eines Amtsstatthalters aus, soweit dies die Aufgabe der Geschäftsleitung zulässt, und leistet auch Pikettdienst.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann zur Entlastung eines Offiziums kor- rigierend eingreifen, Fälle einem andern Offizium zuweisen oder selber Fälle zur Bear- beitung übernehmen. Dabei sind die Anzahl und Schwierigkeit der eingehenden Fälle sowie die Pendenzen der Offizien zu berücksichtigen.

§ 21

Kontrolle
1 Die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter melden der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter jeweils am 1. März, 1. Juli und 1. November alle Untersuchungen, in de- nen die Anzeige oder Klage mehr als vier Monate vor dem genannten Termin eingegan- gen ist.
8 Nr. 308
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter überprüft die Pendenzenmeldungen und leitet sie unter Erstattung eines Berichtes an die Staatsanwaltschaft weiter.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann sich jederzeit über die Geschäftstä- tigkeit eines Offiziums schriftlich oder mündlich Bericht erstatten lassen.
4 Wird die Überlastung eines Offiziums festgestellt, ist nach der Regel von § 20 Absatz 3 vorzugehen.

§ 22

Hauskonferenz
1 Die Hauskonferenz des Amtsstatthalteramtes besteht aus den ordentlichen Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthaltern. Ausserordentliche Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter gehören ihr an, soweit dies nach Massgabe von § 23 Absatz 3 dieses Reglements bestimmt wird.
2 In die Kompetenz der Hauskonferenz fallen: a. Änderungen der Geschäftsordnungen der Abteilungen und der Sachgebietszuteilun- gen, unter Festlegung der prozentualen Sachgebietszuteilung für die Geschäftsleite- rin oder den Geschäftsleiter, b. Bildung von Kommissionen, Ausschüssen und Abordnungen sowie die Beschluss- fassung über deren Anträge.
3 Die Hauskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten an- wesend ist. Bei Stimmengleichheit kommt der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftslei- ter der Stichentscheid zu. Wird ein Konferenzbeschluss nicht einstimmig gefasst, kann die Minderheit ihre abweichende Meinung zu Protokoll geben.

§ 23

Stellung
1 Die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter sind unter Vorbehalt der Funktionen der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters und der Hauskonferenz in ihren amtlichen Pflichten und Befugnissen selbständig und einander gleichgestellt.
2 Jede nicht durch Vertretung gerechtfertigte Einmischung in die Fallbearbeitung hat zu unterbleiben.
3 Ist gemäss § 68 des Organisationsgesetzes ein ausserordentliches Mitglied bestellt worden, bestimmt das Obergericht nach Anhörung der Hauskonferenz, inwieweit die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss auf dieses anwendbar sind.

§ 24

Vertretung Die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter vertreten sich gegenseitig.
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§ 25

Amtsschreiberinnen und Amtsschreiber
1 Jeder Amtsstatthalterin und jedem Amtsstatthalter ist eine Amtsschreiberin oder ein Amtsschreiber fest zugeteilt.
2 Die Zuteilung erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter. Die persön- lichen Wünsche der Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter sowie der Amtsschreibe- rinnen und Amtsschreiber sind soweit als möglich zu berücksichtigen.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter regelt den Einsatz der flexibel einsetzba- ren Amtsschreiberinnen und Amtsschreiber.
4 Kurze Abwesenheiten der Amtsschreiberin oder des Amtsschreibers werden von derje- nigen Amtsstatthalterin oder demjenigen Amtsstatthalter bewilligt, dem sie oder er fest zugeteilt ist.
5 Die Amtsschreiberinnen und Amtsschreiber vertreten sich in gleicher Weise wie die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter. IV. Amtsstatthalterämter Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch

§ 26

Amtsstatthalterämter Die Amtsstatthalterämter Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch bestehen aus den ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthal- tern, den Amtsstatthalter-Stellvertreterinnen bzw. -Stellvertretern sowie den ordentli- chen und allfälligen ausserordentlichen Amtsschreiberinnen und Amtsschreibern und dem Administrativpersonal.

§ 27

Zuteilung nach Sachgebiet
1 Die Zuteilung der eingehenden Klagen, Anzeigen und andern Eingaben erfolgt grund- sätzlich nach Sachgebieten gemäss interner Regelung des jeweiligen Amtsstatthalteram- tes.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Geschäftsleiterin oder der Geschäfts- leiter.

§ 28

Austausch Die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter des jeweiligen Amtsstatthalteramtes sind berechtigt, durch gegenseitige Verständigung Geschäfte auszutauschen, namentlich zum Ausgleich der Arbeitslast.
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§ 29

Zuweisung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, von sich aus Untersuchungen einer Amtsstatthalte- rin oder einem Amtsstatthalter zuzuweisen und Verfügungen zum Ausgleich der Ar- beitslast zu treffen. Sie ist dabei an die Grundsätze von § 27 nicht gebunden.

§ 30

Geschäftsleitung Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthal- ter des jeweiligen Amtsstatthalteramtes eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 31

Aufgaben der Geschäftsleitung Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übt folgende Funktionen aus: a. Leitung der Dienststelle, b. richterliche Funktion: Bewilligung zur Vornahme von Amtshandlungen an ausser- kantonale Behörden, c. Ausübung gesetzlicher Funktionen, wie insbesondere Vornahme von Vereidigun- gen, und Ausstellung von Leichenpässen für das Ausland, d. Erledigung der Geschäfte administrativer und personalrechtlicher Natur, soweit die- se nicht einer andern Instanz zukommt, e. Erstellung des Budgets und Prüfung der Jahresrechnung, soweit diese nicht einer andern Instanz zukommt.

§ 32

Kontrolle Die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter melden der Staatsanwaltschaft jeweils am
1. März, 1. Juli und 1. November alle Untersuchungen, in denen die Anzeige oder Klage mehr als vier Monate vor dem genannten Termin eingegangen ist.

§ 33

Stellung
1 Die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter sind unter Vorbehalt der Funktionen der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters in ihren amtlichen Pflichten und Befugnissen selbständig und einander gleichgestellt.
2 Jede nicht durch Vertretung gerechtfertigte Einmischung in die Fallbearbeitung hat zu unterbleiben.
3 Ist gemäss § 68 des Organisationsgesetzes ein ausserordentliches Mitglied bestellt worden, bestimmt das Obergericht nach Anhörung der Geschäftsleiterin oder des Ge- schäftsleiters, inwieweit die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss auf dieses anwendbar sind.
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§ 34

Vertretung Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen vertreten sich gegenseitig.

§ 35

Amtsschreiberinnen und Amtsschreiber
1 Jeder Amtsstatthalterin und jedem Amtsstatthalter ist eine Amtsschreiberin oder ein Amtsschreiber fest zugeteilt.
2 Die Zuteilung erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des jeweili- gen Amtsstatthalteramts. Die persönlichen Wünsche der Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter sowie der Amtsschreiberinnen und Amtsschreiber sind soweit als mög- lich zu berücksichtigen.
3 Kurze Abwesenheiten der Amtsschreiberin oder des Amtsschreibers werden von derje- nigen Amtsstatthalterin oder demjenigen Amtsstatthalter bewilligt, dem sie oder er fest zugeteilt ist.
4 Die Amtsschreiberinnen und Amtsschreiber vertreten sich in gleicher Weise wie die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter. V. Kantonales Untersuchungsrichteramt

§ 36

Kantonales Untersuchungsrichteramt Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern besteht aus den ordentlichen und allfäl- ligen ausserordentlichen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichtern sowie den ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Untersuchungsbeamtinnen und Un- tersuchungsbeamten.

§ 37

Aufgaben
1 Das Kantonale Untersuchungsrichteramt führt nach Massgabe der Strafprozessordnung Strafuntersuchungen durch und erledigt Rechtshilfeersuchen und weitere Aufgaben in den Bereichen Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität.
2 Es berät die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter.
3 Die Staatsanwaltschaft regelt das Nähere.

§ 38

Zuständigkeit
1 Strafuntersuchungen, Rechtshilfeersuchen und weitere Aufgaben werden von der Staatsanwaltschaft zugewiesen.
2 Die Zuweisung kann beantragt werden durch: a. einen Amtsstatthalter oder eine Amtsstatthalterin,
12 Nr. 308 b. eine kantonale Untersuchungsrichterin oder einen kantonalen Untersuchungsrichter, c. eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt.
3 In dringenden Fällen können strafprozessuale Massnahmen schon vor dem Zuwei- sungsentscheid getroffen werden.
4 Die Staatsanwaltschaft regelt das Zuweisungsverfahren.

§ 39

Geschäftsleitung Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der kantonalen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter für die Dauer von vier Jahren eine Geschäftsleiterin oder ei- nen Geschäftsleiter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Wieder- wahl ist möglich.

§ 40

Aufgaben der Geschäftsleitung Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Leitung der Dienststelle, b. Leitung der Sitzungen des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes, c. Erledigung der Geschäfte administrativer und personeller Natur, soweit diese nicht einer anderen Instanz zukommt.

§ 41

Kontrolle
1 Die kantonalen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter melden der Staatsanwaltschaft jeweils am 1. März, 1. Juli und 1. November alle Untersuchungen, in denen die Anzeige oder Klage mehr als vier Monate vor dem genannten Termin einge- gangen ist.
2 Die Verordnung des Obergerichts betreffend die Kontrolle der Amtsstatthalterämter durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 1958 gilt analog auch für das Kantonale Un- tersuchungsrichteramt.

§ 42

Stellung
1 Die kantonalen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sind unter Vor- behalt der Funktionen der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters in ihren amtlichen Pflichten und Befugnissen selbständig und einander gleichgestellt.
2 Jede nicht durch Vertretung gerechtfertigte Einmischung in die Fallbearbeitung hat zu unterbleiben.
3 Ist gemäss § 68 des Organisationsgesetzes ein ausserordentliches Mitglied bestellt worden, bestimmt das Obergericht nach Anhörung der Geschäftsleiterin oder des Ge-
Nr. 308
13 schäftsleiters, inwieweit die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss auf dieses anwendbar sind.

§ 43

Vertretung Die kantonalen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter vertreten sich ge- genseitig.

§ 44

Kantonale Untersuchungsbeamtinnen und -beamte
1 Jeder Untersuchungsrichterin und jedem Untersuchungsrichter ist eine Untersuchungs- beamtin oder ein Untersuchungsbeamter fest zugeteilt.
2 Die Zuteilung erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter. Die persön- lichen Wünsche der Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sowie der Un- tersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten sind soweit als möglich zu berück- sichtigen.
3 Kurze Abwesenheiten der Untersuchungsbeamtin oder des Untersuchungsbeamten werden von derjenigen Untersuchungsrichterin oder demjenigen Untersuchungsrichter bewilligt, dem sie oder er fest zugeteilt ist.
4 Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten vertreten sich in gleicher Weise wie die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter.

§ 45

Verhältnis zum Amtsstatthalteramt Luzern
1 Das Kantonale Untersuchungsrichteramt ist eine eigene Dienststelle.
2 Es ist administrativ dem Amtsstatthalteramt Luzern angegliedert.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Kantonalen Untersuchungsrichter- amtes und des Amtsstatthalteramtes Luzern treffen die notwendigen Vereinbarungen. VI. Jugendanwaltschaft Luzern

§ 46

Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft besteht aus den ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Psy- chologinnen oder Psychologen und dem Administrativpersonal.
14 Nr. 308

§ 47

Stellung
1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sind unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Konferenz der Jugendanwaltschaft und über die Geschäftsleitung in ihren amt- lichen Pflichten und Befugnissen selbständig und einander gleichgestellt.
2 Ist gemäss § 68 des Organisationsgesetzes ein ausserordentliches Mitglied bestellt worden, bestimmt das Obergericht nach Anhörung der Konferenz, inwieweit die Be- stimmungen dieses Reglements sinngemäss auf dieses anwendbar sind.

§ 48

Geschäftsleitung Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der Konferenz der Jugendanwaltschaft für die Dauer von vier Jahren eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 49

Aufgaben der Geschäftsleitung Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Leitung der Dienststelle, b. Leitung der Konferenz der Jugendanwaltschaft, Bestimmung der Traktanden und der protokollführenden Person, c. Erledigung der Geschäfte administrativer und personalrechtlicher Natur, soweit die- se nicht einer andern Instanz zukommt, d. Beschluss über die Anstellung des Administrativpersonals und dessen Pflichtenheft, e. Verteilung der Geschäfte nach den Regeln des § 50 sowie Schaffung des nötigen Ausgleichs im Fall der Überlastung eines Mitglieds der Jugendanwaltschaft, f. Erstellung des Budgets und Prüfung der Jahresrechnung, soweit diese nicht einer andern Instanz zukommt, g. Erledigung der Rechtshilfe und Erteilung von Bewilligungen an ausserkantonale Behörden zur Vornahme von Amtshandlungen.

§ 50

Geschäftszuteilung
1 Alle eingehenden Anzeigen sind täglich nach einer durch die Konferenz der Jugend- anwaltschaft festgelegten Ordnung den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten zuzutei- len. Über die Zuteilung der Fälle ist eine Kontrolle zu führen.
2 Hat sich eine Jugendanwältin oder ein Jugendanwalt mit einem Geschäft schon früher befasst, ist es ihr bzw. ihm in der Regel auch für die weitere Behandlung zuzuweisen.
3 Bei längerer Abwesenheit einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts sind die Ge- schäfte unter die übrigen Mitglieder zu verteilen.
4 Ist eine Jugendanwältin oder ein Jugendanwalt wegen eines Ausstandsgrundes oder sonst wie verhindert, ein ihr bzw. ihm zugeteiltes Geschäft zu behandeln, übergibt die
Nr. 308
15 Geschäftsleitung dieses einem andern Mitglied. Der Entscheid darüber, ob ein Verhinde- rungsgrund gegeben ist, steht der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter zu; vorbe- halten bleibt § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 193 StPO.

§ 51

Stellvertretung
1 Jedes Mitglied der Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, nötigenfalls ein anderes zu ver- treten.
2 Die Ordnung der Stellvertretung ist Sache der Geschäftsleiterin oder des Geschäftslei- ters.
3 In dringenden Fällen kann jedes Mitglied in Vertretung eines andern Mitglieds han- deln.

§ 52

Pikettdienst
1 Jede Jugendanwältin und jeder Jugendanwalt ist verpflichtet, turnusgemäss über Wo- chenenden und Feiertage Pikettdienst zu leisten. Die pro Jahr zu leistenden Piketttage werden gleichmässig auf die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte verteilt. Diese be- ziehen für den Pikettdienst eine Entschädigung.
2 In Ausnahmefällen kann der Pikettdienst gemäss § 203 quater StPO durch die Amtsstatthalterin oder den Amtsstatthalter übernommen werden.

§ 53

Konferenz der Jugendanwaltschaft
1 Die Konferenz der Jugendanwaltschaft besteht aus den ordentlichen Jugendanwältin- nen und Jugendanwälten. Ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ge- hören ihr an, soweit dies nach Massgabe von § 47 Absatz 2 dieses Reglements bestimmt wird.
2 In die Kompetenz der Konferenz fallen: a. ordnet die Zuteilung der Geschäfte unter Beachtung einer gleichmässigen Belastung der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, b. sorgt für eine einheitliche Praxis der Jugendanwaltschaft, c. beschliesst über die Zuteilung der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, d. unterbreitet der Staatsanwaltschaft Vorschläge betreffend die Änderungen dieses Reglements, e. organisiert den Pikettdienst, f. unterbreitet der Staatsanwaltschaft den Vorschlag für die Wahl der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, g. beschliesst über wichtige Vernehmlassungen sowie über die Bildung von Kommis- sionen, Ausschüssen und Abordnungen.
16 Nr. 308
3 Die Beschlüsse der Konferenz sind für jedes Mitglied der Jugendanwaltschaft verbind- lich. Sie werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter. Der Beschluss ist zu protokollieren.
4 Verlangt eine Jugendanwältin oder ein Jugendanwalt eine Konferenz, ist sie von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einzuberufen.

§ 54

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
1 Jeder Jugendanwältin und jedem Jugendanwalt ist für den Vollzug und die Bewäh- rungshilfe eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter unterstellt. Im Dringlichkeitsfall haben die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte die Sozialarbeiterin oder den Sozialar- beiter auch einem anderen Mitglied zur Verfügung zu stellen.
2 Die Zuteilung der Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter soll ohne wichtigen Grund nicht geändert werden.
3 Die Ferien der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter werden im Einvernehmen mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter von der Jugendanwältin bzw. vom Jugend- anwalt festgesetzt, dem sie zugeteilt sind.
4 Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter vertreten sich in gleicher Weise wie die Ju- gendanwältinnen und Jugendanwälte. VII. Schlussbestimmungen

§ 55

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Reglement über die Organisation der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom
23. Juni 1995
5 , b. Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 23. Juni
1995
6 , c. Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 19. Juli
1995
7 , d. Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 8. Januar
1999
8 , e. Reglement über die interne Organisation des kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom 15. Februar 1999
9
5 G 1995 300 (SRL Nr. 308)
6 G 1995 305 (SRL Nr. 310)
7 G 1995 312 (SRL Nr. 310a)
8 G 1999 2 (SRL Nr. 310b)
9 G 1999 24 (SRL Nr. 310c)
Nr. 308
17 f. Reglement über die Organisation und den Pikettdienst der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Juli 1995
10 .

§ 56

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 29. Juni 2006 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Kurt Boesch Der Kanzleichef: Marco Meier
10 G 1995 315 (SRL Nr. 312)
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