Verordnung betreffend die Kontrolle der Jugendanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft
SRL-Nummer Titel Verordnung betreffend die Kontrolle der Jugendanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft Abkürzung Datum Inkrafttreten Fundstelle Änderungen Rechtstext (80KB)
SRL Nr. 313 Verordnung betreffend die Kontrolle der Jugendanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 1987* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 203 und 322 StPO
1 , beschliesst:
§ 1
Die Jugendanwälte melden der Staatsanwaltschaft jeweilen am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober alle Untersuchungen, in denen die Anzeige oder Klage mehr als drei Monate vor dem genannten Termin eingegangen ist.
§ 2
Über jede Untersuchung, auf die sich die Berichterstattung erstreckt, sind auf dem dop- pelt auszufertigenden, von der Staatsanwaltschaft geschaffenen Formular die verlangten Angaben zu machen.
§ 3
Die Staatsanwaltschaft prüft die Pendenzen und verfügt auf beiden Formularen, was zu geschehen hat. Das eine Exemplar wird dem Jugendanwalt zugestellt, das andere zur Kontrolle zurückbehalten. * G 1987 82
1 SRL Nr. 305
2 Nr. 313
§ 4
Mindestens einmal im Jahr hat die Staatsanwaltschaft bei jedem Jugendanwalt die Ge- schäftsführung zu prüfen.
§ 5
Die Staatsanwaltschaft hat der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes jährlich mindestens einmal, in der Regel auf Jahresende, über das Ergebnis der Kontrol- len Bericht zu erstatten.
§ 6
Die Aufsichtstätigkeit der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes gemäss
§ 322 Abs. 2 StPO
2
§ 7
1 Arbeitszeit, Ferienordnung und Urlaubswesen auf der Jugendanwaltschaft richten sich nach den für die Beamten und Angestellten geltenden Bestimmungen.
2 Die Jugendanwälte teilen Antritt und Dauer ihrer Ferien oder ihres Urlaubes der Staatsanwaltschaft mit.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit ihrem Erlass in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom
20. September 1974 und ist zu veröffentlichen. Luzern, 20. Februar 1987 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Kopp Der Gerichtsschreiber: Meier
2 SRL Nr. 305
3 Diese Verordnung wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
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