Beschluss über die Bekanntgabe von Wirtshausverboten (317)
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Beschluss über die Bekanntgabe von Wirtshausverboten

Beschluss Beschluss über die Bekanntgabe von Wirtshausverboten über die Bekanntgabe von Wirtshausverboten vom 19. Juli 1971 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 300 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:

§ 1

§ 1

Das vom Richter gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ausgesprochene Wirtshausverbot ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Hebt der Richter gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB das Wirtshausverbot nach bestandener Probezeit auf, so ist diese Aufhebung des Wirtshausverbotes ebenfalls im Kantonsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen, namentlich bei der Beschränkung des Wirtshausverbotes auf ein bestimmt umschriebenes Gebiet, kann an Stelle der Veröffentlichung eine Mitteilung an die Inhaber der in Frage kommenden Wirtshäuser ergehen.

§ 2

§ 2

Dieser Beschluss tritt am 24. Juli 1971 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 19. Juli 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Muheim Der Staatsschreiber-Stellvertreter: Schwegler *
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