Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate
1 Notariatsverordnung
242.2 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) (vom 23. November 1960)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
80 Abs. 2 des Gesetzes übe r die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Stra fprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
2 ,
23 beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften A. Die Zuständigkeit des Notars
I. Sachliche
Zuständigkeit
§ 1.
18
1 Dem Notar obliegt, ausser den Aufgaben des Grundbuch amtes (§
1 Abs.
1 lit. b NotG
5 ) und des Konkursamtes (§
1 Abs.
1 lit. c NotG
5 ), als Urkundsperson a. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird (§
236 EG zum ZGB
3 , §
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
1 NotG
5 ), b. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vor gänge sowie über rechtliche Verhältnisse (§
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
1 NotG
5 ), c. die Beglaubigungen (§
246 EG zum ZGB
3 , §
1 Abs.
1 lit.
2 NotG
5 ).
2 Vorbehalten bleiben die Vorschri ften über die ausschliessliche Zuständigkeit anderer Urkundsbehörden (§
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
1 NotG
5 ).
2. Weitere
Geschäfte der
nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit
§ 2.
18 Der Notar besorgt ferner di e ihm durch Gesetz oder Ver ordnung oder von einer durch Gesetz oder Verordnung ermächtigten Behörde übertragenen we iteren Geschäfte (§
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
3, 4, lit. d und §
5 NotG
5 ).
3. Aufgaben-
zuweisung
§ 2
a.
17 Soweit diese Verordnung Aufgaben dem Notar zuweist, obliegen sie dem Notariat (§
1 Abs.
2 NotG
5 ).
II. Örtliche
Zuständigkeit
§ 3.
Zuständig zur Vornahme der Amtshandlungen gemäss den
§§
1 und 2 ist unter Vorbehalt de r nachfolgenden Einschränkungen jeder Notar des Kantons (§ 237 EG zum ZGB
3 ).
1. Beurkun-
dungen
1. Kantons-
gebiet
2
242.2 Notariatsverordnung
2. Notariatskreis
§ 4.
1 Der Notar soll sich jedoch na ch Möglichkeit beschränken auf Amtshandlungen für die in se inem Amtskreis niedergelassenen oder sich auf seinem Amte einf indenden Personen und auf Vorgänge und Rechtsgeschäfte, die sich in se inem Amtskreis ab wickeln oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen.
2 Ausnahmen sind gerechtfertigt in den auf mehrere Notariats
- kreise aufgeteilten St ädten und allgemein, wenn die Beteiligten aus sachlichen oder beachtlichen pers önlichen Gründen nicht den an sich zuständigen Notar in Anspruch nehmen (§
78).
3. Beurkundung von Grund stückgeschäften
§ 5.
Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte und vormerkbare persönliche Rechte an Grund
- stücken ist der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grund
- stück oder ein Teil davon liegt (§
237 Abs.
2 EG zum ZGB
3 ). b. Grundstücke in mehreren Kreisen
§ 6.
Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschie
- denen Kreisen des Kant ons gelegene Grunds tücke kann von jedem Notar vorgenommen werden, in dess en Kreis eines der betreffenden Grundstücke liegt (§
237 Abs.
2 EG zum ZGB
3 ). c. Grundstücke in andern Kantonen
§ 7.
Erfasst ein im Kanton Züri ch zu beurkundendes Rechtsge
- schäft auch Grundstücke in andern Kantonen, mit denen kein inter
- kantonales Abkommen besteht, so kann das Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit nur mit dem in der Urkunde aufzunehmenden Vorbehalt beurkundet werden, dass bezüglich der ausserkantonalen Grundstücke eine nochmalige Beur kundung durch die dort zuständigen Urkunds
- personen erfolge.
§ 8.
III. Ort der Amts handlungen
§ 9.
Die Beurkundungen sind in der Regel im Amtslokal des Nota
- riates vorzunehmen (§
241 EG zum ZGB
3 ).
2. Im Kantons gebiet
§ 10.
1 Erfolgen die Be urkundungen aus besonderen Gründen ausserhalb des Amtslokals, so sind diese in der Urkunde zu erwähnen.
2 Eine besondere Begründung ist in der Urkunde oder in einem zu den Nebenakten (§
53) zu legenden Aktenverme rk anzubringen, falls sich der Notar zur Beurkundung in ei nen andern Notariatskreis begibt (§
4 Abs.
2). a. Grundstücke im Amtskreis
1. Im Amtslokal
3 Notariatsverordnung
242.2
3. Ausserhalb
des Kantons
-
gebietes
§ 11.
Ausserhalb des Kantons da rf der Notar keine Beurkundun gen vornehmen, auch nicht von Grunds tückgeschäften, für die er örtlich allein zuständig ist (§
5). Er soll in diesen Fällen Parteien, die nicht auf dem Amt erscheinen können, zur Be vollmächtigung eines Vertreters veranlassen. B. Die Beurkundung von Willenserklärungen
I. Mitwirkende
Personen
§ 12.
1 In den Urkunden sind die beteiligten Personen mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Bürgerort, Beruf und Adresse und wenn nötig mit weitern Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) zu bezeichnen.
2 Firmen sind genau mit dem im Handelsregister eingetragenen Namen aufzuführen.
2. Prüfung
der Identität
§ 13.
1 Der Notar prüft die Identität der am Rechtsgeschäft betei ligten Personen (§
239 Abs.
1 EG zum ZGB
3 ).
2 Von Personen, die ihm nicht persönl ich bekannt sind, verlangt er die Vorlegung amtlicher Identitätsausweise. Dabei muss er Schriften empfangsscheine, Führerbewilligungen und ähnliche Ausweise nicht als genügend annehmen. Die Verwendun g des Dienstbüchleins als Aus weisschrift ist untersagt.
3 In Zweifelsfällen bringt der No tar auf der Urkunde unter genauer Angabe der erfolgten Legitimati on den gebotenen Vorbehalt an (§
239 Abs.
2 EG zum ZGB
3 ).
3. Prüfung
der Geschäfts
-
fähigkeit
§ 14.
1 Der Notar vergewissert sich, dass die betei ligten Personen urteilsfähig sind (§
239 Abs.
1 EG zum ZGB
3 ).
2 Bedarf es zur verbindlichen Abga be einer Willenserklärung der Handlungsfähigkeit oder mü ssen andere Vorausse tzungen erfüllt sein (z. B. die Testierfähigkeit gemäss Art. 467 ZGB
10 ), so ist auch das Vorhandensein dieser Erfordernisse zu prüfen und gegebenenfalls §
13 Abs.
2 und 3 sinngemäss anzuwenden.
4. Vertretung
und Ermächti
-
gung
§ 15.
1 Beim Abschluss eines zu beurkundenden Geschäftes durch einen Stellvertreter oder für eine juristische Person oder eine Gesellschaft ist in der Urkunde auss er dem Vertretenen auch der Ver treter genau zu bezeichnen. Es is t der Nachweis der Vertretungsbefug nis zu verlangen und die Art, wie er geleistet worden ist, in der Urkunde zu erwähnen. Entsprechend ist vorzugehen, wenn jemand aufgrund einer gesetzlichen Verf ügungsmacht über fr emdes Vermögen handelt (z. B. Art .
407 ZGB
10 ).
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1. Bezeichnung
in den
Urkunden
4
242.2 Notariatsverordnung
2 Bedarf es gemäss gesetzlicher Vorschrift zum Abschluss des Geschäftes einer besondern Ermächtigung, so ist auch diese schriftlich vorzulegen.
3 Diese Ausweise sollen, wenn sie nicht von amtlichen Stellen aus
- gehen, beglaubigt se in. Sie werden bei den Belegen aufbewahrt.
18
5. Vertretungs befugnis bei juristischen Personen und Personen gemeinschaften
§ 16.
1 Von den durch das Handelsregister ausgewiesenen Organen der Handelsgesellscha ften und Genossenschafte n soll grundsätzlich auch bei Grundstückgeschäften kein Ausweis über die interne Willens
- bildung (Auszug aus Ve rwaltungsrats- oder Generalversammlungs
- protokoll usw.) verlangt werden.
2 Von Prokuristen ist für Beurk undungen über die Veräusserung und Belastung von Grundstücken in allen Fällen (auch bei Immo
- biliengesellschaften) der Nachweis der besondern Ermächtigung gemäss Art.
459 Abs.
2 OR
12 zu verlangen.
3 Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben sich durch Vorlegung der Beschlüsse der zu
- ständigen Organe über ihre Ve rtretungsbefugnis auszuweisen.
6. Fehlen von Ausweisen
§ 17.
Auf Verlangen der Pa rteien ist die Be urkundung trotz Feh
- lens von Ausweisen vorzunehmen; doch ist in der Urkunde auf den Mangel hinzuweisen. II. Ermittlung und Formulie rung des Inhal tes der Willens erklärungen
§ 18.
1 Der Notar bemüht sich mit al ler Sorgfalt, den wahren und eindeutigen Willen der vor ihm auftr etenden Personen festzustellen, um allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhüten.
2 Er unterrichtet die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse, macht sie auf Widersprüche ihrer Erklärungen zu gesetzlichen Vor
- schriften aufmerksam und erteilt ihnen die notwendigen und gewünsch
- ten weiteren Auskünfte.
3 Dabei enthält er sich jeder zudr inglichen Einflussnahme auf die Willensbildung, insbesondere was die wirtschaftliche Seite des Ge
- schäftes anbelangt.
2. Abfassen der Urkunde
§ 19.
1 Der Notar sorgt alsdann dafür, dass die Willensmeinungen in der Erklärung klar und vollst ändig zum Ausdruck gelangen (§
239 Abs.
3 EG zum ZGB
3 ), und er veranlasst und überwacht die Abfassung und Reinschrift der Urkunde.
2 Haben die Parteien eine von i hnen selber verfasste Urkunde vorgelegt (§
239 Abs.
3 EG zum ZGB
3 ), so sorgt der Notar in Anwen
- dung von §
18 für die nötigen Klarste llungen und Ergänzungen.
3 Die Urkunde wird mi t «Öffentliche Be urkundung» überschrie
- ben.
1. Feststellen des Inhaltes
5 Notariatsverordnung
242.2
III. Ablehnung
und Beurkun
-
dung mit Vor
-
behalten
§ 20.
1 Der Notar verweigert die Beurkundung, wenn er die Über zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist (§
239 Abs.
2 EG zum ZGB
3 ).
2 In Zweifelsfällen nimmt er die Beurkundung vor; doch hält er seine Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest (§
239 Abs.
2 EG zum ZGB
3 ).
3 Der Notar geht in gleicher Weise vor, wenn er befürchtet, dass das Geschäft aus einem andern Grunde ni chtig oder anfechtbar sei, ins besondere weil eine Partei in ihrer Willensbildung nicht völlig frei erscheint (Art.
21, 23, 28 und 29 OR
12 ), das Geschäft einen unmög lichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst (Art.
20 OR
12 ) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Voll macht gültig oder mit redliche n Mitteln erlangt worden sei.
IV. Hinweise
bei der
Beurkundung
§ 21.
Der Notar macht die Parteien auf die Straffolgen der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art.
253 StGB
14 ) aufmerk sam, wenn er den Eindruck gewinnt , dass die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen nicht ihrem wahren Willen entsprechen.
2. Weitere
Hinweise
§ 22.
25 Muss ein Rechtsgeschäft zur Verbindlichkeit oder vollen Wirksamkeit noch einer Behörde zu r Genehmigung oder Eintragung vorgelegt werden, z. B. der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (Art.
416 Abs.
1 Ziff.
5, Art.
327c Abs.
2 ZGB
10 ) oder dem Handels registeramt (z. B. Art.
52 Abs.
1 ZGB
10 ), so unterrichtet der Notar die Parteien darüber und hält dies dur ch einen Vermerk in der Urkunde fest.
V. Blanko-
Urkunden
§ 23.
Will eine Partei eine Willen serklärung nur in Hauptpunkten beurkunden und sich die Ergänzung ih rer Erklärung durch Einsetzen von Zahlen, Daten oder anderen Angab en vorbehalten, so muss die Urkunde klar ergeben, welche Angaben nicht beurkundet worden sind.
VI. Änderung
und Ergänzung
von Urkunden
§ 24.
Eine spätere Änderung oder Er gänzung einer öffentlichen Urkunde darf nicht durch blosse Randvermerke bewerkstelligt wer den. Vielmehr ist ein Nachtrag zu beurkunden oder eine ergänzende neue Urkunde zu erstellen, auf di e in der ursprünglichen Urkunde durch Randvermerke hingewiesen wird.
VII. Beurkun
-
dungsakt
§ 25.
Der endgültige Text der Urkunde wird den Parteien je nach ihrem Wunsch vom Beamten vorgel esen oder zum Selbstlesen in Ge genwart des Beamten vorgelegt (§
240 Abs.
1 EG zum ZGB
3 ).
1. Hinweis auf
Straffolgen
1. Kenntnis-
nahme durch die
Parteien
6
242.2 Notariatsverordnung
2. Willens bekundung
§ 26.
Der Notar ersucht die Partei en, nachdem sie von der Ur
- kunde Kenntnis genommen haben, um eine ausdrückliche Erklärung, ob die Urkunde in allen Teilen ih rem Willen entspreche und richtig abgefasst sei (§
240 Abs.
1 EG zum ZGB
3 ).
3. Unterzeich nung durch die Parteien
§ 27.
1 Nach Abgabe der Erklärung gemäss §
26 haben die Par
- teien die Urkunde zu unterzeichnen.
2 Urkunden, die aus mehreren losen Blättern bestehen, müssen auf dem letzten Blatte (am Ende der Urkunde) die vollen Unterschriften (Namenszüge) und auf den übrigen Blättern entweder die vollen Namenszüge oder genügend kennzeic hnende abgekürzte Unterschrif
- ten der beteiligten Parteien tragen. Sind auf Se ite einer Partei mehrere Personen beteiligt, so können sie am Ende der Urkunde eine von ihnen ermächtigen, die übrigen Blätter für sie alle allein zu unterzeichnen.
4. Ersatz der Unterschrift
§ 28.
1 Schreibunkundige haben auf der Urkunde anstelle der Unterschrift ein Handzeichen anzubringen, das als solches von der Urkundsperson besonders zu beglaubigen ist (Art.
15 OR
12 ).
2 Kann ein Beteiligter aus andern Gründen nicht unterzeichnen, so erwähnt der Notar diesen Umstand in der Urkunde mit Angabe des Grundes. VIII. Urkunds formel
§ 29.
1 Die öffentliche Beurkundung erfo lgt in der Weise, dass der Notar auf der Urkunde erklärt, sie en thalte den ihm mitgeteilten Par
- teiwillen, sei von den Parteien zu r Kenntnis genommen, von ihnen als richtig anerkannt und unterzeichnet worden (§
240 Abs.
1 EG zum ZGB
3 ).
2 Dabei ist anzugeben, ob die Ur kunde den Parteien vorgelesen oder von ihnen selbst gelesen worden ist.
2. Datierung und Unter zeichnung
§ 30.
1 Nach Datierung der Urkunde unter Angabe von Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung unterzeichnet sie der Urkundsbeamte mit Angabe seiner Amtsstellung (Notar, Notar-Stell
- vertreter, Urkundsbeamter) und des Notariatskreises (§
240 Abs.
2 EG zum ZGB
3 ).
2 Wird die Beurkundung durch das stellvertretende Amt vor
- genommen, so ist dies bei der Unterzeichnung zu vermerken.
18 IX. Anwesen heit der Beteiligten
§ 31.
Beim Beurkundungsakt gemäss den §§
25–28 müssen alle Beteiligten zugegen sein , und es ist das Verfah ren ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu führen (§
241 EG zum ZGB
3 ). X. Fremd sprachen
§ 32.
1 Muss die Urkunde in einer frem den Sprache errichtet werden oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht der Notar einen Übersetzer zu, wenn er der fremden Sprache nicht mäch
- tig ist oder wenn eine Pa rtei es verlangt (§
242 Abs.
1 EG zum ZGB
3
).
1. Inhalt
7 Notariatsverordnung
242.2
2 Hat ein Übersetzer mitgewirkt, so hat er auf der Urkunde unter schriftlich zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei (§
242 Abs.
2 EG zum ZGB
3 ), und es ist die Ur kunde sowohl in deut scher als in der fremden Spr ache im Urkundenbuch (§§
51 und 52) auf zunehmen.
XI. Vorbehalt
besonderer
Beurkundungs
-
formen
§ 33.
18 Vorbehalten sind a. die bundesrechtlich für bestim mte Beurkundungen vorgeschriebe nen besonderen Formen (Art.
184, 499–503 und 512 Abs.
2 ZGB
10 , Art.
631 und 652 g Abs.
2 und 3 OR
12 ), b. die im 2. Teil dieser Verordnung für bestimmte Rechtsgeschäfte an geordneten Abweichungen und Ergänzungen (z. B. §
159 über die Beurkundung von Pfandrechtsverträgen, §
161 über die Beurkun dung von Bürgscha ftserklärungen).
2. Vom Gesetz
abweichende
Beurkundungs
-
formen
§ 34.
Verlangen die Parteien aus beachtlichen Gründen (z. B. um besondern Anforderungen im Ausl and zu genügen) eine Beurkun dung, die von den gesetzlichen Zu ständigkeits- und Formvorschriften abweicht, so ist ihnen nur zu ents prechen, wenn eine solche Urkunde keinen falschen Rechtsschein er weckt und zu keinem Missbrauch Anlass geben kann und die Parteien den Staat ausdrücklich von jeder Haftbarkeit befreien. C. Die Errichtung andere r öffentlicher Urkunden
I. Richtigkeit
des Inhaltes
§ 35.
Das urkundliche Zeugnis übe r irgendeinen Vorgang oder ein tatsächliches oder rechtliches Ve rhältnis soll auf der Überzeugung des Notars beruhen, dass es de r vollen Wahrheit entspricht.
2. Unterlagen
§ 36.
1 Die Unterlagen, auf die sich da s Zeugnis stützt, sind in der Urkunde genau zu bezeichnen.
2 Stützt sich das Zeugnis auf einen Augenschein oder sonstige eigene Wahrnehmungen des Notars, so sind Ort und Zeit dieser Fest stellung anzugeben.
b. Urkunden
als Unterlagen
§ 37.
1 Sind es ihrerseits Urkunden, denen der Notar seine Fest stellungen entnimmt, so ist anzu geben, von wem und wann sie ausge stellt und an wen sie gerichtet word en sind, wie sie unterzeichnet und beglaubigt sind und ob es sich um Originale oder Absc hriften handelt.
2 Beurkundungen von erheblicher Tr agweite kann der Notar davon abhängig machen, dass ihm die schri ftlichen Unterlagen zu den Akten gegeben werden (§ 53), sofern sie nicht bei andern Amtsstellen liegen oder sonst leicht wied er beschafft werden können.
1. Besondere
gesetzliche
Vorschriften
1. Wahrheits-
pflicht
a. Allgemein
8
242.2 Notariatsverordnung c. Vorbehalte
§ 38.
Wenn Zweifel über die Echtheit der Unterlagen bestehen, sind in der Urkunde di e gebotenen Vorbehalte anzubringen (§§
17, 20). II. Kenn zeichnung
§ 39.
1 Die Urkunde wird mit der Üb erschrift «Öffentliche Ur
- kunde» versehen und soll in einer Einleitungs- oder Schlussformel als Akt des zuständigen öffentlichen Notars gekennzeichnet werden.
2 Die §§
32–34 sind anwendbar. III. Urkunden über Rechts verhältnisse
§ 40.
1 Bescheinigungen üb er das Bestehen oder Nichtbestehen von rechtlichen Verhältnissen, di e nicht den Protokollen, Registern und Akten des Amtes selbst entnommen werden können, soll der Notar nur ausstellen, wenn ihm die authen tischen Unterlagen (Auszüge aus dem Handelsregister, Zivilstandsregister usw.) vorgelegt werden.
18
2 Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert solcher Auszüge von den Rechtswirkungen des betreffenden Registers abhängt und, wie z.
B. beim Handelsregister, ge wisse Rechtsverhältnis se trotz Eintragungs
- bedürftigkeit auch bestehen, wenn sie nicht einget ragen oder nicht bestehen, obwohl sie eingetragen sind.
2. Über den Inhalt von Gesetzes vorschriften
§ 41.
1 Zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigungen über den Inhalt von Vo rschriften der inländisch en Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die im fragliche n andern Staate gestellten Anforde
- rungen so abzufassen, als müssten si e in der Schweiz verwendet werden.
2 Den Beteiligten ist mitzuteilen, dass allfällig im andern Staate nach besondern Förmlichkeiten zu errichtende Urkunden (z.
B. die certificats de coutume in Frankr eich) von der zuständigen schweize
- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im andern Staate aufgrund der hier ausgestell ten Zeugnisse erlangt werden kön
- nen. IV. Urkunden über tatsächli che Verhältnisse und Vorgänge
§ 42.
Begehren um Ausstellung v on Urkunden über tatsächliche Verhältnisse oder Vorgänge soll der Notar nur entsprechen, wenn es sich um ausser Streit liegende Gegenstände handelt (über die Existenz einer Person, das Vorhandensei n von Einrichtungen z. B. auf e in em Grund
- stück, die Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben usw.).
2. Abzulehnende Begehren
§ 43.
1 Gesuchsteller mit Begehren um Befundaufnahmen, die ihrer Natur nach der Beweissicher ung für einen hängigen oder bevor
- stehenden Rechtsstreit dienen (z. B. über den Zustand von Mietloka
- len, die Beschaffenheit von Warenl ieferungen, Mängel eines Werkes, Einwirkungen auf ein Grundstück), sind an die zuständigen Instanzen zu weisen (d. h. gemäss §§
143 und 142 GOG
2 an den Gemeindeammann oder das Einz elgericht).
23
1. Über bestimmte Rechts- beziehungen
1. Zulässiger Inhalt
9 Notariatsverordnung
242.2
2 Der Notar lehnt Begehren ab, di e nicht ernsthafter oder nicht schutzwürdiger Art oder der Bedeut ung der notariellen Urkunde sonst nicht angemessen sind, ebenso Auftr äge, die er unter Verheimlichung seiner Amtsstellung durchführen müsste, wie Kontrollkäufe, Probe entnahmen und ähnliche Akte. D. Die Form der Urkunden
I. Beschriftung
§ 44.
1 Die Urkunden sollen deutli ch und ohne Abkürzungen, Lücken oder Rasuren geschrieben we rden. Ist es nötig, Worte durch zustreichen, so muss es so geschehen, dass sie lesbar bleiben.
2 Veränderungen oder Zusätze so llen einzig am Rand oder am Schluss angebracht und stets durch die Unterschrift der Parteien und des Notars bestätigt sein.
2. Schreibzeug
§ 45.
Für handschriftliche Niederschriften und für die Unterzeich nung von Urkunden dürfen von den Beteiligten und von den Urkunds personen nur Schreibgerät e verwendet werden, we lche die Haltbarkeit der Schrift gewährleiste n. Der Verwendung von Tinte ist der Vorzug zu geben. Bleistifte dürfen nicht verwendet werden.
3. Faksimile
-
stempel und
aufgedruckte
Unterschriften
§ 46.
1 Auf Belegen des Amtes und au f den vom Amte auszustel lenden Urkunden dürfen weder von den Parteien noch von den Ur kundspersonen Unterschriften mit Faksimilestempel oder typografi schem Aufdruck angebracht werden.
2 Die Verwendung solcher Nachbil dungen der eigenhändigen Unter schrift ist den Notaren gestattet fü r allgemeine Korrespondenzen (z. B. Gesuche um Einsendung von Pf andtiteln und Belegen), für Hand änderungsanzeigen zu administrati ven oder statistischen Zwecken, für Vorladungen, Mitteilungen über die Auflegung von amtlichen Ver zeichnissen, Inventaren usw.
II. Siegelung
§ 47.
1 Jede vom Amt auszuliefer nde Urkunde wird mit dem Amtssiegel versehen.
2 Besteht sie aus mehreren Blättern, so sind diese entweder mit dem amtlichen Umschlagbogen oder du rch Siegelband, dessen beide Enden unter Amtssiegel zu befest igen sind, zu verbinden.
18
3 Nicht zu siegeln sind die fü r das Urkundenbuch bestimmten Ex emplare.
23
1. Klarheit
10
242.2 Notariatsverordnung III. Beilagen zu Urkunden
§ 48.
Beilagen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind in dieser genau zu bezeichnen, von den Parteien zu unterzeichnen und wenn möglich mit Siegelband mi t der Urkunde zu verbinden und mit dem Amtssiegel zu versehen oder sonst so auszugestalten, dass eine Auswechslung oder Veränderung nicht möglich ist. IV. Urkunden für das Ausland
§ 49.
1 Parteien, die für das Ausland bestimmte Urkunden (ins
- besondere Beglaubigungen ) erstellen lassen, si nd darauf aufmerksam zu machen, dass die ausländische Behörde möglicherweise verlangt, dass auch die Unterschrift des Nota rs (Notar-Stellvertreters, Beglaubi
- gungsbeamten) und seine Befugnis zur Ausstellung der Urkunde oder zur Erteilung der Beglaubig ung amtlich bestätigt sei.
2 Die Parteien sind dara uf hinzuweisen, dass die Bestätigung bei der Staatskanzlei des Kantons Zü rich eingeholt werden kann (§
246 Abs.
3 EG zum ZGB
3 ) und dass es unter Um ständen notwendig ist oder sich empfiehlt, das Aktens tück alsdann noch der zuständigen konsularischen Vertretung vorzulegen.
3 Der Notar hat sein Unterschriftsmuster und dasjenige seiner Notar-Stellvertreter und Beglaubig ungsbeamten der Staatskanzlei ein
- zureichen. V. Au s fertigungen
§ 50.
Von Urkunden, deren Original beim Amte verbleibt (§§
51,
52), kann jede Partei eine ge bührenfreie Ausferti gung verlangen. E. Bücher, Verzeichnisse und Belege I. Urkunden buch A
§ 51.
1 Die öffentlichen Urkunden über die grundbuchlich zu vollziehenden Rechtsgeschäfte si nd in das Urkundenbuch A einzu
- reihen und bilden gemäss §
18 der kantonalen Grundbuchverordnung
8 Bestandteil der Grundbuchakten.
2 Beurkundungen, die nicht sofort zur Eintragung im Grundbuch angemeldet werden, sind in einem Verzeichnis einzutragen, das für mehrere Urkundenbücher gemeinsam angelegt werden kann (§
58). II. Urkunden buch B
§ 52.
1 Die übrigen öffentlichen Urkunden werden in chronolo
- gischer Reihenfolge nummeriert in Ordnern aufbewahrt.
2 Sie werden sicher aufbewahrt.
23
3 Von Originalurkunden, die nicht dauernd be im Amte bleiben (§§
135–138, 164 d), wird eine vom Notar beglaubigte Fotokopie in Nor
- malformat A4 oder wortgetreue Ab schrift ins Urkundenbuch gelegt.
25
4 Zum Urkundenbuch B wird fortla ufend ein alphabetisches Regis
- ter der Parteien geführt. Dabei is t die Art des Geschäftes kurz zu bezeichnen.
11 Notariatsverordnung
242.2
III. Nebenakten
§ 53.
23 Die mit den Beurkundungen zusammenhängenden wesent lichen Belege (z. B. Vollmachten, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Han delsregisterauszüge, Unterlagen gemäss §
37) werden als Nebenakten mit den gleichen Nummern wie di e Hauptakten versehen und in Ord nern aufbewahrt.
IV. Verwaltungs
-
geschäfte
§ 54.
1 Über alle nicht in einem einmaligen Akt zu vollziehenden notariellen Geschäfte, insbesondere über die Durchführung der amt lichen und öffentlichen Inventare, Erbschaftsverwaltungen, Erbenver tretungen usw. werden Protokolle geführt, in denen von der Auftrags erteilung bis zum Abschluss alle wesentlichen Amtshandlungen und die das Verfahren beeinflussenden Vorgänge fortlaufend unter Ver weisung auf die Akten verurkundet werden.
2 Das Protokoll ist am Schluss vom Notar zu unterzeichnen. Es ist mit den übrigen öffentlichen Urkunden aus einem solchen Verwaltungs geschäft (öffentliches Inventar, am tliches Inventar, Steigerungsproto koll, Liquidationsrechnung us w.) einzubinden und aufzubewahren.
2. Akten
§ 55.
Für jedes notarielle Verwalt ungsgeschäft (Inventaraufnah men, Erbschaftsverwaltungen, Erbenvertretungen usw. gemäss den
§§
110, 139–148) wird eine besonde re Aktensammlung angelegt. In dieser werden die Belege nach Materien (z. B. Protokoll, Inventar, Passivenverzeichnis usw.) geordnet und innerhalb der Materien nach alphabetischer oder ze itlicher Ordnung numme riert und in Ordnern beisammen gehalten.
3. Vorläufige
Aufzeichnungen
§ 56.
Den Protokollreinschriften zu grunde liegende Aufzeich nungen, die bei der Amtsverrichtung (z. B. Inventaraufnahme) not gedrungen in vorläu figer Ausführung (z. B. in Bleistiftschrift) erstellt wor den sind, werden den Akten beigefügt.
V. Eingangs
-
vermerke
§ 57.
Alle beim Amt eing ehenden Schriftstücke werden sofort mit dem Eingangsdatum ve rsehen. Ist für die Ei nreichung eine Frist vorgeschrieben und können Zweifel darüber entstehen, ob sie eingehal ten sei, so ist der Briefumschlag mi t der Eingabe zu den Akten zu legen.
VI. Verzeich
-
nisse und
Register
§ 58.
Das Notariat führt folgende Register und Verzeichnisse:
1.
16
2. die Testamentskontrolle (§
119),
3. die Testatorenkartei (§
120),
4.
25 das Geschäftsverzeichnis über Er bschaftssachen und andere Ver waltungsgeschäfte (§§
110, 142),
5. das Depositenverzeichnis (§
72),
6. die Beglaubigungskontrolle (§
174) mit dem Unterschriftenbuch (§
176),
1. Protokolle
12
242.2 Notariatsverordnung
7. die Wechselkontrolle (§
165),
8. die Sammlung der Wechselprotestkopien (§
165),
9. das Verzeichnis der noch nicht angemeldeten beurkundeten Grund
- buchgeschäfte (§
51 Abs.
2),
10. das Aktenausgangskontrollbuch (§
67),
11. das Archivbuch (§
68). VII. Anlage und Führung der Protokolle und Verzeichnisse
§ 59.
Für Verzeichnisse und Register aller Art sind die amtlichen Formulare zu verwenden.
2. Bücher und Ordner
§ 60.
Die Akteneinbände und Akte nordner werden mit Rücken
- schildern versehen, die die Bezeich nung des Buches oder Ordners, die Ordnungsnummern und Jahr eszahlen aufweisen.
3. Karten register
§ 61.
Für die Anlegung und Führung von Kartenregistern ist §
5 der kantonalen Grundbuchverordnung
8 massgeblich.
4. Ein schreibungen
§ 62.
1 Bei den Einschreib ungen in die Register und Verzeich
- nisse und der Führung de r Protokolle sind die §§
44–46 sinngemäss zu befolgen.
2 In Büchern und Verzeichnissen dürfen Eintragungen nur mit dokumentenechtem Schreibmat erial vorgenommen werden.
5. Nummerie rung
§ 63.
18 Die Eintragung der Geschäfte in die Verzeichnisse und die Ordnung der Belege in den Urkundenbüchern erfolgt unter fortlau
- fenden Ordnungsnummern. Deren Zählung beginnt mit jedem Kalen
- derjahr neu, mit Ausnahme de s Depositenverzeichnisses (§
72), der Testamentskontrolle (§
119), der Aktenausgangskontrolle und des Archivbuches (§§
67 und 68). VIII. Heraus gabe von Akten
§ 64.
Mit Ausnahme der bestimmung sgemäss den Parteien auszu
- folgenden und der bloss hinterlegten Urkunden (§§
52 Abs.
3, 112
ff.,
135–138) oder der nur zum vorüberg ehenden Gebrauch beim Amte eingereichten Belege dürfen keine Akten des Amtes an Privatpersonen herausgegeben werden. b. An Foto kopieranstalten und Buchbinder
§ 65.
Müssen Urkunden oder Bücher zur Erstellung von Foto
- kopien aus dem Amt weggebracht we rden, so sind sie durch verläss
- lichen Boten der Kopieranstalt zu übe rbringen und sofort wieder zurück
- zubringen. Einbindarbeiten sind an zu verlässige, möglichst am Inhalt der Bücher nicht interessierte Buchbind er zu übertragen, die sich unter
- schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben.
1. Formulare
1. An Private a. Allgemein
13 Notariatsverordnung
242.2
2. An Amts
-
stellen
§ 66.
Urkundenbücher dürfen an Amtsstellen, Gerichte und Straf untersuchungsbehörden nur herausge geben werden, wenn es zwecks Prüfung des Origin als der Urkunde (insbesonde re der Unterschriften) unumgänglich ist und die Anfertigung beglaubigter Fotokopien oder wortgetreuer Abschriften oder di e Vornahme eines Augenscheines nicht genügt.
3. Kontrolle
§ 67.
1 Die Auslieferung von Akte n darf nur gegen Empfangs schein stattfinden.
2 Über Ausgang und Wiedereingang ist ein Kontrollbuch zu führen (§
58 Ziff. 10).
4. Herausgabe
von Archivalien
§ 68.
18 Die Auslieferung archivierter Bücher und Akten richtet sich nach den Bestimmungen de r Notariatsarchiv-Verordnung
7 . F. Verwahrung und Verwaltung von Geld und Wertsachen
I. Voraus
-
setzungen der
Entgegennahme
§ 69.
Depositen jeder Art (Barscha ft, Wertpapiere und andere Wertsachen, Akten usw.) darf de r Notar nur in Empfang nehmen, wenn die Übergabe an da s Amt durch gerichtlic he Verfügung angeord net ist oder mit der Besorgung eine s notariellen oder grundbuchlichen Geschäftes im Zusa mmenhang steht.
§§
70 und 71.
28
3. Andere
Depositen
§ 72.
1 Wertsachen sind sofort nach der Entgegennahme in das Depositenverzeichnis (§
58) einzutragen und dabei genau zu spezifi zieren, wobei auch anzugeben ist, ob die Depositen Erträgnisse (Zinsen, Dividenden) abwerfen.
2 Wertsachen von erheblichem Wert und Umfang sind der Deposi tenanstalt (Zürcher Ka ntonalbank) zur Verwahrung in offenem Depot zu übergeben. Bereits bei andern Banken liegende We rtpapiere sind dort zu belassen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder der Zweck mässigkeit die Überweisung an die Depositenanstalt erfordern.
3 Für die in offenen Depots bei Banken liegenden Wertpapiere genügt ein summarischer Eintrag im Depositenverzeichnis unter Hin weis auf den mit der Nummer des Depositenverzeichnisses zu ver sehenden Depotauszug der Bank und mit den weiteren Belegen für den Nachweis des jewe iligen Depotbestandes.
14
242.2 Notariatsverordnung III. Liqui dationen
§ 73.
Das Amt besorgt auf Verlangen des Gläubigers oder Schuld
- ners oder der Parteien eines Grunds tückkaufes auch die Auszahlung von Grundpfanddarlehen, die Ablö sung von grundversicherten Schul
- den und andere Geldüberweisungen , die mit notariellen oder grund
- buchamtlichen Geschäften in Zusammenhang stehen. G. Ausstandsbestimmungen I. Auslegung der verwandt schaftlichen Ausstands bestimmungen
§ 74.
Unter die in §
20 Abs.
1 NotG
5,
18 aufgezählten Verwandten und Verschwägerten, in deren Angel egenheiten der Notar oder Notar
- Stellvertreter und andere Urkundsbeamte keine Amtshandlungen vor
- nehmen dürfen, fallen folgende Ve rwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie: a. die Verwandten der au fsteigenden Linie, also seine Eltern, Gross
- eltern, Urgrosseltern, b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefeltern, Stiefgross
- eltern und Stiefurgrosseltern, sowi e die Eltern, Grosseltern, Urgross
- eltern seiner Ehefrau, c. die Verwandten der absteigenden Linie, also seine Kinder, Enkel, Urenkel, d. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefkinder, Stiefenkel und Stiefurenkel, sowie die Ehega tten seiner Kinder und Enkel. b. Der Seitenlinie
§ 75.
Der Verwandtschaftsgrad in der Seitenlinie «bis und mit dem dritten Grade» bezieht sich auf die Nähe der Ve rwandtschaft über
- haupt und erfasst somit: a. als Verwandte des Beamten: sein e Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. die Ehegatten der unter lit.
a hievor genannten Verwandten, fern er die Geschwister, Onkel, Tan
- ten, Neffen und Nichten der Ehefrau des Beamten. c. Abgrenzung
§ 76.
1 Unter den «Verwandten» des Be amten und seiner Ehefrau sind stets auch die nur halbbür tigen Verwandten zu verstehen.
2 Die sog. Stiefverwandtschaft bildet, soweit sie nicht in den §§
74 und 75 erwähnt ist, keinen Ausstandsgrund.
3 Der Ausstandsgrund der Schwägersc haft dauert nach Auflösung der sie begründenden Ehe fort. d. Personen in eingetragener Partnerschaft
§ 77.
19 Die Bestimmungen über die Auslegung der verwandt
- schaftlichen Ausstands bestimmungen (§§
74–76) gelten sinngemäss für Personen in eingetra gener Partnerschaft.
1. Verwandt- schaft und Schwägerschaft a. Der auf- und absteigenden Linie
15 Notariatsverordnung
242.2
II. Weitere
Ausstands
-
gründe
§ 78.
1 Der Notar enthält sich der persönlichen Behandlung eines Beurkundungsgeschäftes zwischen zw ei oder mehreren Parteien, wenn er zu einer von ihnen in einem Verh ältnis steht, das ihn als befangen erscheinen lässt.
2 Dies gilt insbesondere in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist, oder einer Partei , zu der er im Verhältnis besonders enger Freundschaft oder ar ger Feindschaft steht.
3 In diesen Fällen ist das stel lvertretende Am t beizuziehen.
18
2. Im Hinblick
auf Privat
-
geschäfte
§ 79.
In gleicher Weise wie nach §
78 ist vorzugehen, wenn für eine Partei, deren private Berat ung und Interessenwa hrung der Notar übernommen hat (insbeso ndere auch bei Testam entsvollstreckungen, privaten Erbenvertretungen, privaten Erbteilungen), ein notarielles Geschäft mit einem Dritten zu besorgen ist.
§ 80.
H. Verkehr mit dem Ausland
I. Zustellungen
§ 81.
1 Die Übersendung von nota riellen Urkunden und depo nierten eigenhändigen Testamenten (§§
122, 125) an Behörden und Private im Ausland und die Zustell ung von amtlichen Schriftstücken, die mit Fristansetzungen oder so nst mit Rechtswirkungen verbunden sind, erfolgt nach den mit dem betreffenden Staat geltenden Abkom men.
2 Ist mit dem betreffenden Staat de r direkte Verkehr der Gerichte erster Instanz vereinbart, so übergibt der Notar die Zustellung dem Bezirksgericht mit dem Ersuchen um direkte Weiterle itung an das im andern Staat zuständige Gericht.
3 Wenn mit einem Staat nur der di rekte Verkehr zwischen Gerich ten höherer Instanz vereinbart oder nur die Weiterleitung auf diploma tischem Wege möglich ist, sind die Zustellungen an das Obergericht (Büro für Requisitoriale) zu leiten.
II. Korrespon
-
denzen
§ 82.
Die gewöhnlichen, aus der laufenden Abwicklung der Amts geschäfte sich ergebenden Korres pondenzen, wie Ersuchschreiben um Beschaffung von Auskünften und Un terlagen, können den Adressaten als Postsendung direkt zugestellt werden.
III. Auskünfte
an ausländische
Amtsstellen
§ 83.
Anfragen von Behörden im Au sland und von ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz über die aus Büchern und Akten des Amte s sich ergebenden Verhältnisse dürfen nur mit Bewill igung des Obergerichts beantwortet werden.
1. Persönliche
Verhältnisse
16
242.2 Notariatsverordnung J. Führung der Statistik I. Rechts statistik
§ 84.
Der Notar erstattet dem Ober gericht als Grundlage für die im Rechenschaftsbericht erscheinende Rechtsstatistik nach Massgabe des Reglementes des Obergerichtes über die Statistik der Rechtspflege jährlich Meldungen auf vorgeschriebenen Formularen. II. Allgemeine Statistik
§ 85.
Zuhanden des Statistischen Amtes der Stadt Zürich (bezüg
- lich des Grundstückverkehrs im Gebiet der Stadt Zürich) und des Statistischen Amtes des Kantons Zürich (für das übrige Kantonsgebiet) erstellen die Notariate aufgrund de r Grundbuchakten statistische Mel
- dungen über die Handänderungen. K. Amtsübergaben I. Verfahren
§ 86.
27
1 Beim Wechsel in der Verant wortung für die Amtsführung wird die Amtsübergabe unter der Le itung des Notariat sinspektorates vollzogen.
2 Diese umfasst: a. die Vornahme einer Monatsbilanz, b. die Überprüfung der Barschaft, der Kontokorrentguthaben, der Wertsachen, der Pfandtitel nach der Schuldbriefkontrolle, der Schuldbriefformulare, der hinterlegten Verfügungen von Todes wegen, der hängigen Konkursve rfahren und Rechtsgeschäfte in Erbschaftssachen, c. weitere vom Notariatsinspektor at angeordnete Bestandeskontrol
- len. II. Protokoll
§ 87.
27
1 Die Amtsübergabe wird protokolliert.
2 Das Protokoll ve rbleibt beim Notariat. Eine Abschrift ohne An
- hänge erhalten: a. die bisherige Notarin oder der bisherige Notar, b. die neue Notarin oder der neue Notar, c. das Notariatsinspektorat, d. das stellvertretende Amt, falls dieses bei der Übergabe mitwirkte. III. Unter zeichnung von Urkunden nach der Amtsübergabe
§ 88.
Müssen nach dem Ausscheide n eines Amtsvorstehers noch Urkunden mit dem Datum aus der Zeit seiner Amtstätigkeit unterzeich
- net werden (insbesondere Pfandtitel ), so soll die Un terzeichnung durch den Stellvertreter, Interimsverwalter oder Amtsnachfolger in folgender Form erfolgen: «Ausgestellt am . . . . . . . ., unter der Amtsführung des damaligen Amtsvors tehers, Notar NN . . .».
17 Notariatsverordnung
242.2 Zweiter Teil: Die einzelnen Notariatsgeschäfte A. Die personen- und gesellsch aftsrechtlichen Beurkundungen
I. Stiftungen
§ 89.
1 Die öffentliche Beurkundung der Errichtung einer Stif tung (Art.
81 Abs.
1, 335 Abs.
1 und 493 ZGB
10 ) findet in den Formen des Abschnittes B des ersten Teiles statt (§§
12–34).
2 Die Errichtung in Form der letz twilligen Verfüg ung bleibt vor behalten (Art.
81 Abs.
1 und Art. 498 ff. ZGB
10 ).
2. Inhalt
§ 90.
1 Wesentlicher Inhalt der Urkunde über die Errichtung einer Stiftung ist die Widmung eine s Vermögens für einen besonderen Zweck (Art.
80 ZGB
10 ).
2 Der Notar wirkt darauf hin, dass die Art und der Umfang dieses Vermögens genau bezeichnet und der Stiftungszweck eindeutig um schrieben werden.
3 Will der Stifter Bestimmungen au fstellen, die durch Gesetz und Rechtsprechung als unzulässig erklär t oder an bestimmte Voraussetzun gen geknüpft sind (Unterhaltsstiftung en, Widerrufsrecht, Änderungs vorbehalte usw.), so unterrichtet ihn der Notar übe r die Rechtslage. Gegebenenfalls ist §
20 anzuwenden.
4 Der Notar macht den Stifter gege benenfalls auch auf die Notwen digkeit der Eintragung der Stiftung im Handelsregister aufmerksam (Art.
52 ZGB
10 ).
5 Die Stiftungsurkunde kann den Sti fter oder ein Stiftungsorgan für befugt erklären, in einem Reglem ent Einzelbestimmungen über die Ausgestaltung der Stiftungsorganis ation sowie über Rechte und Pflich ten der Destinatäre aufzustellen. Die wesentlichen Grundsätze und allfällige Einwir kungsrechte des Stifters, wie die Befugnis zur Wahl von Stiftungsorganen, müssen indess en in der Stiftungsurkunde selber vorgesehen sein.
3. Grundstücke
als Stiftungs
-
vermögen
§ 91.
1 Für Grundstücke, die der Stiftung gewidmet werden, bildet die öffentliche Beurkundung über die Er richtung der Stiftung zugleich die öffentliche Beurkundung im Sinne von Art.
657 ZGB
10 und §
237 Abs.
2 EG zum ZGB
3 und der §§
12–34 und 154–158 dieser Verord nung hinsichtlich der im Kanton Zü rich liegenden Grundstücke, sofern sich wenigstens eines davon im Amtskreis des beurkundenden Notars befindet (§
6).
1. Form der
Beurkundung
18
242.2 Notariatsverordnung
2 Liegt keines der zu widmenden Grundstücke im Amtskreis oder befinden sich Grundstücke in andern Kantonen (§
7), so ist die Beurkun
- dung der Stiftung unter Einbezi ehung aller Grundstücke vorzuneh
- men. Jedoch sind die Parteien auf die Notwendigkeit der Beurkundung der Grundstückabtretungen durch die örtlich zuständigen Urkunds
- personen aufmerksam zu machen. II. Gründung von Gesellschaften
§ 92.
18
1 Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Ak
- tiengesellschaft, einer Kommanditak tiengesellschaft und einer Gesell
- schaft mit beschränkter Haftung er folgt in den Formen des Abschnit
- tes B des ersten Teils (§§
12–34).
2 Werden der für das Handelsregist eramt bestimmten Ausfertigung der Urkunde weitere als die in Art.
631 Abs.
2 OR
12 genannten Beilagen beigeheftet, so ist diese Ausfertig ung als solche besonders zu bezeich
- nen.
2. Prüfung der Belege
§ 93.
18
1 Hinsichtlich der Bescheinig ung der Urkundsperson, dass die Belege den Gründern vorgelegen haben (Art.
631 OR
12 ), wird vom Urkundsbeamten nicht verlangt, dass er das Bestehen der Rechts
- verhältnisse bezeuge, die in den Belegen dargestellt werden.
2 Er hat jedoch zu prüfen, ob die Be lege wenigstens ihrem äusseren Aussehen nach formell in Ordnung sind, sie die vom Gesetz verlangten Angaben enthalten und ob ihr Inha lt mit den von ihm zu beurkun
- denden Feststellungen der Gründer übereinstimmt. Ist das eine oder andere nicht der Fall, so hat er die Beurkundung, wenn es verlangt wird, trotzdem vorzunehmen, aber de n von ihm festgestellten Mangel in der Urkunde ausdrücklich anzugeben.
§ 94.
16
4. Sacheinlage in Form von Grundstücken
§ 95.
Wenn der beurkundende Notar nich t zugleich für die als Sach
- einlagen einzubringenden Grundstü cke örtlich zuständig ist (§§
5–7), nimmt er die Beurkundung der Gründung erst vor, nachdem die von der zuständigen Urkundsperson öffe ntlich beurkundeten Sacheinlage
- verträge gemäss Art.
657 ZGB
10 vorgelegt sind. III. Gesell schafts- beschlüsse
§ 96.
18 Bei den der Gründung zeitlich fo lgenden Veränderungen bei Aktiengesellschafte n, Kommanditaktiengesells chaften und Gesellschaf
- ten mit beschränkter Haftung (Statutenänderungen gemäss Art.
647 und 784 OR
12 , Kapitalerhöhung und Durchf ührung derselben gemäss Art.
650, 652 g und 653 g OR
12 , Auflösungsbeschlüsse gemäss Art.
736 und 820 OR
12 ) soll die Beurkundung zum Au sdruck bringen, dass die Willensbildung auf Beschlüssen der Generalversammlung bzw. des Ver
- waltungsrates und nicht auf einzel nen Willenserklärungen der Betei
- ligten beruht.
1. Form der Urkunde
1. Form der Urkunde
19 Notariatsverordnung
242.2
2. Prüfungs
-
pflicht der
Urkundsperson
§ 96
a.
17
1 Bei der Errichtung einer ö ffentlichen Urkunde über die Beschlüsse der Generalv ersammlung oder des Ve rwaltungsrates einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer Gesell schaft mit beschränkter Haftung ha t sich die Urkundsperson über die rechtliche Existenz der Gesellschaft zu vergewissern und zu prüfen, ob das Gesuch um Erricht ung einer öffentlichen Urkunde von einer dazu ermächtigten Person gestellt wird.
2 Der Urkundsbeamte hat jedoch keine Pflicht, die Handlungs fähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen, die Zeich nungsbefugnis für juristische Pe rsonen und die Echtheit der Unter schriften zu prüfen.
IV. Gesell
-
schaftsrecht-
liche
Feststellungen
§ 97.
18 Feststellungsurkunden über Vorgänge bei den Handels gesellschaften und Genossenschafte n, wie die Kapi talherabsetzung (Art.
734 und 788 OR
12 ) oder die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine der Genossenschaft (Art.
874 OR
12 ) werden in den Formen der §§
35–50 errichtet. B. Die familienrechtlichen Notariatsgeschäfte
I. Eheverträge
§ 98.
18 Für die Beurkundung de r Eheverträge (Art.
182–184 ZGB
10 ) gelten die Vorschriften des Absc hnittes B des ersten Teils (§§
12–34) mit den nachfolgen den Ergänzungen.
2. Inhalt
§ 99.
1 Für die Güterstände sind di e gesetzlichen Bezeichnungen zu verwenden, und bei einer allfäl ligen Umschreibung des Begriffes eines Güterstandes sollen nach Möglichkeit die Ausdrücke des Gesetz gebers benützt werden. . . .
16
2 Wollen die Parteien im Ehevertrag Bestimmungen aufnehmen, die nicht ausschliesslich güterrecht liche Verhältnisse regeln, sondern erbrechtlichen Charakter haben, so ist ihnen der Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages in den Formen des Art.
512 ZGB
10 nahezulegen und, falls sie es ablehnen, in der Eh evertragsur kunde ein entsprechender Vermerk anzubringen (§
20 Abs.
3).
3 . . .
16
3. Ausschluss
der Stellvertre
-
tung
§ 100.
18
1 Die Parteien haben zur Beurkundung persönlich zu er scheinen; sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen (Art.
184 ZGB
10 ).
2 Hat eine Vertragspartei einen gesetzlichen Vertreter (Art.
304,
407, 421 Ziff.
9 ZGB
10 ), so hat dieser bei der Beurkundung neben ihr mitzuwirken und die Urkunde eben falls zu unterzeichnen (Art.
183 und 184 ZGB
10 ).
1. Form
20
242.2 Notariatsverordnung
4. Hinweise
§ 101.
18 Ehegatten, die ihre Ehe vor dem 1. Januar 1988 geschlos
- sen haben, sind auf die übergangs rechtlichen Bestimmungen (Art.
9
ff. SchlTzZGB
10 ) hinzuweisen. Da s Ergebnis der Abkl ärungen über die für die Ehegatten massge benden Rechtsverhältnisse ist im Ehevertrag festzuhalten. II. Inventar über Vermögens werte der Ehe gatten
§ 102.
1 Die Errichtung der öffentli chen Urkunde über die Ver
- mögenswerte der Ehegatten gemäss Art.
195 a ZGB
10 erfolgt in den Formen der §§
12–32, auch wenn der Notar ni cht bloss die Erklärungen der Ehegatten zu beurkunden, sonde rn das Inventar selber aufzuneh
- men hat.
18
2 Im Interesse der Beweiskraft des Inventars wirkt der Notar dar
- auf hin, dass die Invent argegenstände, insbesonde re der Hausrat, nicht nur mit Sammelbezeichnungen (Wäs che, Kücheneinrichtung, Möbel usw.), sondern möglichst genau na ch Zahl, Art oder Wert der Gegen
- stände aufgeführt werden.
§§
103 und 104.
16 III. Rechtswahl
§ 105.
25 Wählen Ehegatten im Hinbli ck auf die Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland einen Güte rstand im Sinne von Art. 52 IPRG
13 in der Form eines Ehevertrages, so ist in den Vertrag eine ausdrück
- liche Vereinbarung aufzunehmen (Art. 53 Abs. 1 IPRG
13 ).
§§
106–108. V. Familien stiftung und Gemeinder schaft
§ 109.
Die Beurkundung der Errichtung einer Familienstiftung (Art.
335 ZGB
10 ) und des Vertrages über die Begründung einer Ge
- meinderschaft (Art.
336 und 337 ZGB
10 ) erfolgen in den Formen der
§§
12–34 und 89–91. VI. Erwachse nenschutzrecht liches öffent liches Inventar
§ 110.
25
1 Die auf Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde (§
17 Abs.
4 EG KESR
4 ) vom Notar durchzuführende Aufnahme des erwachsenenschutzrechtlichen öffent lichen Inventars gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB
10 erfolgt nach den Vorschriften über das erbrechtliche öffent
- liche Inventar (§
145 dieser Verordnung, Art.
580 ff. ZGB
10 , §
130 EG zum ZGB
3 ).
2 . . .
26
3 Das Geschäft ist im Geschäftsverzeichnis (§
58) einzutragen, und es sind Protokolle und Akten gemäss den §§
54–56 anzulegen.
4 Inventar und Schlussbericht sind der Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben.
21 Notariatsverordnung
242.2 C. Die erbrechtlichen Notariatsgeschäfte
I. Beratung
und Abfassung
von letztwilligen
Verfügungen
§ 111.
Der Notar erteilt Rat in Erbs chaftssachen und hilft bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen.
II. Aufbewah
-
rung von letzt
-
willigen Ver
-
fügungen und
Erbverträgen
§ 112.
Der Notar nimmt zur Aufb ewahrung entgegen (§
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
3 NotG
5 ):
18
1.
18 öffentliche letztwilli ge Verfügungen (Art.
504 Abs.
2 ZGB
10 ),
2.
18 eigenhändige letztwilli ge Verfügungen (Art.
504 Abs.
2 ZGB
10 ),
3.
23 von der zuständigen Ge richtsbehörde aufgen ommene Protokolle über mündliche Verfügungen gemäss Art. 506–507 ZGB
10 ,
4. Erbverträge, welche nach dem Willen der Parteien (§
132) der zuständigen Behörde zur Erö ffnung einzuliefern sind.
b. Prüfung
bei der
Entgegennahme
§ 113.
1 Die eigenhändige Verfügung kann dem Notar offen oder verschlossen übergeben werden.
2 Wird sie unverschlosse n zugesandt oder persönlich überbracht, so soll sich der Notar davon überzeuge n, dass die Formvorschriften des Art.
505 ZGB
10 erfüllt sind.
c. Meldungen
§ 114.
20
1 Erklärt sich der Testator da mit einverstande n, teilt der Notar die Aufbewahrung der Einw ohnerkontrolle der Gemeinde am Wohnsitz des Testators im Kanton Zürich mit und stellt die Ein wohnerkontrolle gestützt auf die Mi tteilung in ihrem Registersystem sicher, dass der Notar von der Abme ldung infolge Wegzugs des Testa tors aus der Gemeinde oder von dessen Ableben Kenntnis erhält.
2 Zieht der Testator seine Verfügung von Todes wegen oder seine Zustimmung zu den Meldungen gemäss Abs. 1 zurück, teilt der Notar dies der Einwohnerkontrolle mit.
3 Stimmt der Testator den Meldungen gemäss Abs. 1 nicht zu oder zieht er seine Zustimmung wieder zurück, so hat er sich darüber schriftlich zu äussern, an wen die Anfragen bei Testamentsrevisionen (§§
127–129) zu richten sind.
2. Über
-
schreibung
§ 115.
Der Notar legt die Verfügung sofort in einen besondern Umschlag, den er mit der Ordnung snummer des Verzeichnisses und der Bezeichnung des Testators versieht.
3. Zeugnis
über die
Errichtung und
Hinterlegung
§ 116.
1 Über die Hinterlegung ei ner eigenhändigen und über die Errichtung einer öffentli chen letztwilligen Verfügung stellt der Notar dem Testator unaufgefordert ein Zeugnis aus.
1. Entgegen-
nahme
a. Arten von
Verfügungen
a. Inhalt
22
242.2 Notariatsverordnung
2 Dieses Zeugnis soll ausser de r Nummer und den Daten der Testa
- mentskontrolle (§
119) die Anweisung an den Testator enthalten: a. das Zeugnis so zu verwahren, da ss es nach seinem Tode von den Hinterlassenen leicht gefunden und der Notar zur Ablieferung an die zuständige Behörde veranlasst werden kann, b. Wohnortsänderungen dem Notar zu r Kenntnis zu bringen, um zu vermeiden, dass wegen Ungewissheit über Aufenthalt oder Tod des Testators seine Verfügung nicht zur Eröffnung gebracht werden kann (§
125) und unbeachtet bleibt, c. die Verfügung zurückzuziehen, so bald sie bedeutungslos geworden ist. b. Vorbehalt
§ 117.
Wird ein verschlossener Umsc hlag eingereicht, mit der Angabe, dass sich darin ein bestim mtes Testament befinde, so ist im Zeugnis nur dieser Sachverhalt zu be scheinigen, und es ist im Zeugnis und auf dem Umschlag zu vermerken, dass das Vorhandensein des an
- gegebenen Inhaltes nicht geprüft werden konnte. c. Verzicht auf Zeugnis
§ 118.
Verlangt der Testator ausdrück lich, dass kein Zeugnis aus
- gestellt werde, so sind ihm die Anweisungen gemäss §
116 mündlich zu erteilen, und es ist hievon und vom Ve rzicht auf der Testatorenkarte (§
120) Vormerk zu nehmen.
4. Eintragung und Aufbewahrung
§ 119.
1 Die dem Notar zur Aufbewah rung übergebenen letzt
- willigen Verfügungen und Erbverträg e werden in der Testamentskont
- rolle (§
58) eingetragen.
2 Diese Kontrolle wird in Buch form mit fortlaufenden Ordnungs
- nummern geführt und soll den Name n des Testators und die Daten der Errichtung bzw. Einreichung, Rückgabe oder Abschreibung des Testa
- mentes enthalten.
3 Sämtliche Verfügungen werden nach den Nummern der Testa
- mentskontrolle geordnet im Kassens chrank des Notariates aufbewahrt. b. Testatoren kartei
§ 120.
1 Die Testamente werden ferner in einer in Kartenform an
- gelegten alphabetisch geführten Testatorenkartei eingetragen (§
58).
2 Auf der Testatorenkarte ist ausser der Kontrollnummer der Testa
- mentskontrolle und der in jener en thaltenen Daten die Art der letzt
- willigen Verfügung anzugeben und de r Testator genau zu bezeichnen, mit Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Bürgerort, Beruf, Wohnadresse und allfällig weit ern zur Identifizierung und spätern Auffindung dienlichen Angaben. a. Testaments- kontrolle
23 Notariatsverordnung
242.2
3 Ferner ist anzugeben, von wem un d wie die Verfügung hinterlegt (ob vom Testator persönlich oder durch einen Bevollmächtigten) oder durch die Post eingesandt und wa nn und wem sie herausgegeben wor den ist.
4 Hat der nämliche Testator mehrere Verfügungen hinterlegt, so sind auf seiner Karte die betreffenden Nummern der Testamentskontrolle aufzuführen.
5 Die Testatorenkarten für die zu rückgegebenen, zur Eröffnung aus gelieferten oder als be deutungslos abgeschrie benen Verfügungen (§§
122,
125 und 130) werden alphabetisch geordnet gesondert aufbewahrt.
5. Einsicht
-
nahme
§ 121.
1 Verlangt ein Testator nach de r Hinterlegung Einsicht in seine Verfügung, so ist sie ihm ohne weiteres zu gewähren.
2 Drittpersonen, die sich auf die §§
231 und 232 EG zum ZGB
3 berufen, wird die Einsicht nur mit Einwilligung des Testators oder auf gerichtliche Anordnung hin gewährt.
6. Herausgabe
der Verfügung
§ 122.
Zu Lebzeiten des Testators darf die Verfügung nur ihm selbst oder einer von ihm mit amtl ich beglaubigter Spezialvollmacht versehenen Person hera usgegeben werden.
b. Ausbuchung
§ 123.
1 Die Herausgabe de r Verfügung wird in der Testaments kontrolle unter Angabe des Datums ver merkt, ebenso in der Testatoren karte unter Angabe des Empfängers.
2 Ausserdem ist zu den Akten ein Empfangsschein zu erheben oder der Empfang im Verzeichnis oder auf der Testatorenkarte bestätigen zu lassen.
c. Verweigerung
der Rückgabe
§ 124.
1 Zweifelt der Notar an der Urteilsfähigkeit eines Testa tors, der seine Verfügung zurückziehen will, so verlangt er von ihm die Vorlegung eines seine Urteilsfähig keit bezeugenden ärztlichen Zeug nisses. Wird die Einreichung eines solchen Zeugnisses abgelehnt oder vermag es die Zweifel nicht zu beseitigen, so verweigert der Notar die Herausgabe der Verfügung, indem er den Testator auf die Möglichkeit hinweist, die hinterlegt e Verfügung durch eine neue Verfügung ausser Kraft zu setzen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne sie zurückziehen zu müssen (Art.
509 und 511 ZGB
10 ).
a. Empfangs-
berechtigte
24
242.2 Notariatsverordnung
2 Geht der Wille des anscheinend ur teilsfähigen Testators auf Wider
- ruf oder Vernichtung der hinterlegten Verfügung, so veranlasst ihn der Notar, eine den Formvorschriften der letztwilligen Verfügung genü
- gende entsprechende Erklärung abzu geben. Der Notar legt diese Erklä
- rung zu dem als aufge hoben erklärten Testament, bringt auf diesem einen entsprechenden Vermerk an und behält beide Verfügungen un
- ter der alten Nummer des Testamentsverzeichnisses weiter in Verwah
- rung.
3 Über solche Vorgänge erstellt der Notar Aktenvermerke, die er bei der Auslieferung zur Eröffnung gemäss §
125 dem Testament beilegt.
7. Auslieferung zur amtlichen Eröffnung
§ 125.
1 Sobald der Notar vom Ableben des Testators Kenntnis erhält, hat er dessen letztwillige Verfügung (bzw. den Erbvertrag) durch Boten oder als ei ngeschriebene Postsendu ng ungesäumt der zu
- ständigen Amtsstelle zur amtlichen Eröffnung (Art.
556–558 ZGB
10
) abzuliefern und einen Empfangs schein dafür zu verlangen.
2 Muss eine letztwillige Verfügung zu diesem Zwecke an eine aus
- ländische Amtsstelle gesandt werden, so stellt sie der Notar dem Ober
- gericht zu. Das Ob ergericht trifft die zur Sich erstellung des Inhaltes der Verfügung erforder lichen Massnahmen.
3 Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn nicht feststeht, welche (schweizerische oder auslän dische) Behörde für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zuständig ist.
8. Teilweise amt liche Eröffnung
§ 126.
Muss eine Urkunde, die mehrere Verfügungen enthält (z.
B. bei Erbverträgen), zur Er öffnung einer derselben der Behörde ausgelie
- fert werden, so ist diese zu ersuch en, die Urkunde nachher zur weitern Aufbewahrung an das Notariat zurü ckzugeben. Sie ist alsdann unter Verweisung auf die alte Or dnungsnummer neu einzutragen.
9. Testaments revisionen
§ 127.
20
1 Der Notar unterzieht die Test atorenkartei jedes Jahr einer eingehenden Durchsicht darauf hin, ob die Testatoren noch am Leben sind. Er macht hiefür nötigenfalls Erhebungen beim Zivilstands
- amt des Heimatortes oder bei andern Ämtern und ausnahmsweise auch bei Privatpersonen.
2 Bei diesen Nachforschungen ist das Interesse des Testators an der Geheimhaltung des Bestehens einer le tztwilligen Verfügung sorgfältig zu wahren und eine Weisung des Testators gemäss §
114 Abs. 3 zu beachten.
3 Die jährliche Abklärung gemäss Abs. 1 entfällt für diejenigen Testatoren, die den Meldungen gemäss §
114 Abs. 1 zugestimmt haben.
§ 128.
21 a. Durchführung und Ausnahmen
25 Notariatsverordnung
242.2
b. Auslagen
§ 129.
20 Die dem Notariat durch di e Revisionen entstandenen Auslagen sind dem Testator periodisch, in der Regel alle vier Jahre, in Rechnung zu stellen. Bei Herausga be der Verfügung von Todes wegen ist ein allfällig ausstehender Betrag vom Empfänger zu beziehen.
10. Bedeutungs
-
lose
Verfügungen
§ 130.
Offenbar gegenstandslos gewordene letztwillige Verfügun gen sind nach Einholung einer Ermä chtigung des Notariatsinspektors in der Testamentskontrolle und in de r Testatorenkartei unter Angabe dieses Umstandes abzuschreiben und zu den Akten der Testaments kontrolle abzulegen.
III. Öffentliche
Beurkundungen
§ 131.
1 Der Notar errichtet die ö ffentlichen Urkunden über die Verfügung von Todes wegen (let ztwillige Verfügungen und Erbver träge) unter genauer Beachtung der besondern bundesrechtlich vor geschriebenen Formen (Art.
499 bis 503 und 512 ZGB
10 ).
2 Stellvertretung für die verfügend en Personen ist nicht zulässig.
3 Ist eine verfügende Person des Sc hreibens nicht kundig oder sonst zur Unterzeichnung nicht fähig, so darf (in Abweichung von §
28) die Unterschrift nicht durch Kreuze oder andere Zeichen ersetzt werden, sondern ist die Be urkundungsform des Art.
502 ZGB
10 zu wählen.
2. Erbverträge
§ 132.
Bei der öffentlichen Beurkun dung von Erbverträgen (Ver träge z. B. über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Erbverzicht) gemäss Art.
512 ZGB
10 sind die Parteien zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob der Erbvertrag seinerzeit zur amtlichen Eröffnung gemäss Art.
556–
558 ZGB
10 gelangen soll. Hievon ist am Schluss der Urkunde Vormerk zu nehmen.
3. Mitwirkung
von Zeugen
§ 133.
1 Es ist möglichst zu vermeiden, als Zeugen bei der öffent lichen Beurkundung gemäss Art.
501–503 ZGB
10 Personal des Notaria tes beizuziehen.
2 Bei Zweifeln über die Urteils fähigkeit des Testators (§§
14 und
20) ist anzustreben, dass ein Arzt als Beurkundungszeuge beigezogen wird.
3 In die Zeugenerklärung soll auss er den vom Gesetz verlangten Angaben die Bestät igung aufgenommen werden, dass Art.
503 ZGB
10 dem Testator und den Zeugen zur Kenntnis gebracht worden sei und dass nach ihrer Erklärung für die Zeugen kein Ausschliessungsgrund vorliege.
4. Bezeichnung
als Willens
-
vollstrecker
§ 134.
Bei öffentlichen Testamenten und Erbverträgen darf sich der Notar nicht als Willensvollstrecker empfehlen.
1. Verfügungen
von Todes wegen
26
242.2 Notariatsverordnung
5. Aufbewah rung oder Herausgabe der Urkunden
§ 135.
Die verfügende Person ist da rauf aufmerksam zu machen, dass sie das Original der öffe ntlichen Urkunde gemäss den §§
112
ff. dem Notar zur Verwahrung übergeben kann (Art.
504 ZGB
10 ). b. Herausgabe von Testamenten
§ 136.
Will die verfügende Person das Or iginal an sich nehmen, so hat sie mit der Empfangsbescheinig ung die Erklärung zu unterzeich
- nen, dass sie allein di e Verlustgefahr tragen und selber Vorsorge dafür treffen will, dass die Urkunde nach ihrem Tode zur amtlichen Eröff
- nung gelangt (§
125). c. Erbverträge
§ 137.
1 Erbverträge dürfen nur mit Zustimmung aller Parteien herausgegeben werden, und es ist vo n ihnen allen die Erklärung gemäss
§ 136 zu unterzeichnen.
2 Erbverträge, die beim Todesfall vom Notariat zur Eröffnung ein
- zureichen sind (§§
132 und 125), werden wie hinterlegte Testamente aufbewahrt (§§
112 ff.). Im Übrigen werden die Urschriften der Erb
- verträge zum Urkundenbuch B gelegt. d. Kopien
§ 138.
Für jede nicht dauernd beim Amt bleibende Original
- urkunde ist eine beglaubigte Ab schrift oder Fotokopie zum Urkun
- denbuch B zu legen (§
52). IV. Geschäfte der Erbschafts verwaltung und Erbteilung
§ 139.
23 Der Notar besorgt gemäss §
137 GOG
2 folgende erb
- rechtlichen Geschäfte:
1. Aufnahme des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbenein
- setzung (Art. 490 ZGB
10 ),
2. Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB
10 ), insbesondere Siegelung und Inventarisation, soweit dies nicht Sache der Vormundschafts
- behörde ist (Art. 552 und 553 ZGB
10 , §
125 EG zum ZGB
3
), Erb
- schaftsverwaltung und Erbenauf ruf (Art. 554 und 555 ZGB
10
),
3. Aufnahme von öffentlichen Inventaren (Art. 580, 585 Abs. 2 und
587 ZGB
10 ), Durchführung des Rechnung srufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB
10 ),
4. Amtliche Liquidation (Art. 595 ZGB
10 ),
5. Vertretung von Erbengemeins chaften (Art. 602 Abs. 3 ZGB
10
),
6. Mitwirkung bei der Teilung vo n Erbschaften und Mitwirkung bei Losbildungen (Art. 609 und 611 ZGB
10 ),
7. Festlegung der Versteigerungs- und Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB ).
2. Zuständigkeit für die Auftrags erteilung
§ 140.
23
1 Geschäfte der in §
139 aufgeführten Art hat der Notar nur aus Auftrag des Einzelge richts entgegenzunehmen (§
138 GOG
2
). a. Auf- bewahrung
1. Geschäfts- arten
27 Notariatsverordnung
242.2
2 Gesuche anderer Behörde n (vorbehältlich §
110) und von Priva ten verweist der Notar an das Einzelgericht.
3 Die Durchführung von Erbteilu ngen ist nur im Rahmen von Art.
611 ZGB
10 und §
137 GOG
2 Amtssache.
3. Rechtshilfe
§ 141.
1 Bei der Durchführung der in §
139 aufgeführten Geschäfte sind die Notare innerhalb des Kantons gegenseitig zu Rechtshilfe ver pflichtet.
2 Sie haben auch den Rechtshilf egesuchen zuständiger Ämter ande rer Kantone nach Möglichkeit zu entsprechen und sollen für Besor gungen in andern Kantonen die Rech tshilfe der dortigen Ämter soweit tunlich und zweckmässig in Anspruch nehmen.
4. Verzeichnis
und Akten
§ 142.
Die Geschäfte gemäss den §§
139 und 141 werden im Ge schäftsverzeichnis gemäss §
58 eingetragen, und es sind Protokolle und Akten gemäss den §§
54–56 anzulegen.
5. Siegelungen
und
Verwahrung
§ 143.
1 Ohne besondere Weisung de r auftraggebenden Behörde hat der Notar bei Erbschaftsinventaren den Nachlass nicht unter Siegel zu legen und weder Barschaft noch We rtschriften in Verwahrung zu nehmen.
2 Bei Unklarheit über den Umfang des Auftrages er sucht der Notar die auftraggebende Behörde um besondere Weisungen.
6. Inventar
in Erbschafts
-
sachen
§ 144.
Bei Beginn jeder Erbschafts verwaltung und bei Erbenver tretungen, in welchen Aktiven zu ve rwalten sind, ist ein Inventar auf zunehmen oder ein schon vorhandenes Inventar zu überprüfen und zu vervollständigen.
7. Öffentliches
Inventar
§ 145.
1 Bei der Errichtung eines ö ffentlichen Inventars gemäss Art.
581–584 ZGB
10 ist ein Einvernahmeprot okoll der Erben über die Vermögensverhältnisse de s Erblassers zu erst ellen und von den Erben zu unterzeichnen.
2 Die Erben sind hierbei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss Art. 581 Abs. 2 und 3 ZGB
10 und auf die Straffolgen unwahrer Aussagen oder der Beseitigung von Vermög ensstücken hinzuweisen (§
1 Abs.
1 und
§ 2 lit.
c Ordnungsstrafengesetz
9 , Art. 253 StGB
14 ).
25
3 Der Notar legt das abgeschlossene Inventar den Beteiligten zur Einsicht auf und macht dies in geei gneter Weise durch Veröffentlichung oder besondere An zeigen bekannt.
4 Nach Ablauf der Auflegungsfrist und nach Erledigung allfälliger eingegangener Beanstandungen liefer t der Notar das Inventar zusam men mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter ab.
28
242.2 Notariatsverordnung
8. Amtliche Liquidation
§ 146.
Die Vorschriften des §
145 finden auch auf die amtliche Liquidation der Erbschaft Anwendung.
9. Inventar abschrift
§ 147.
Der Notar fertigt in allen Fäll en, in denen er auf amtliche Anordnung ein Inventar aufgenom men hat, für die auftraggebende Behörde eine Abschrift an und stel lt bei Nachlassinventaren der In
- ventarbehörde der Gemeinde des le tzten Wohnsitzes des Erblassers eine Ausfertigung zuhanden der Steuerbehörden kostenfrei zu.
10. Schluss bericht
§ 148.
Wo die Art des Auftrages es er fordert, erstattet der Notar dem Einzelrichter einen Schlussbericht (z. B. über die Durchführung einer amtlichen Liquidation, einer Losbildung usw.) und ersucht ihn, das Geschäft als erledigt zu erkl ären, nötigenfalls Anordnungen über die Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gelder und Wert
- sachen zu treffen und den Notar fo rmell von dem ihm erteilten Auftrag zu entbinden.
§§
149–151. D. Notariatsgeschäfte des Grundstückverkehrs I. Öffentliche Beurkundungen
§ 152.
Die im Zusammenhang mit der Grundbuchführung notwen
- digen öffentlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken und über vormerkbare persönliche Rechte werden in den Formen der §§
12–32 mit den nachfolgenden Abwei
- chungen durchgeführt.
2. Urkunds beamter
§ 153.
1 Wird die Beurkundung durch einen vom Obergericht hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats vor
- genommen (§
13 lit. b NotG
5 ), so hat er die Ur kunde mit der Formel zu unterzeichnen: «Notariat X, NN, Urkundsbeamter».
18
2 Der Urkundsbeamte darf mit Er mächtigung des Notars Doppel der von ihm errichteten Urkunden se lber unterzeichnen. Im Übrigen ist er zur Unterzeichnung von Ab schriften und Zeugnissen nicht be
- fugt.
3. Verträge über Eigentums übertragungen
§ 154.
1 Vor der Beurkundung eines au f Eigentumsübertragung gerichteten Vertrages soll die Ur kundsperson den Partei en den Inhalt der Grundprotokoll-, Grundregisteroder Grundbucheinträge über die einzelnen Grundstücke und aus den Hilfsbüchern un d Belegen den vollen Wortlaut der Anmerkungen , Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten und der Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen der Grundpfandrechte vorlesen.
1. Allgemein a. Bekanntgabe des Grund- buchinhaltes
29 Notariatsverordnung
242.2
2 Dies kann unterbleiben, wenn der Käufer erklärt, er kenne diese Angaben bereits und verzichte auf das Verlesen.
3 Die Art der Kenntnisgabe ist in der Urkunde zu vermerken.
b. Grundstücke
in andern
Amtskreisen
§ 155.
Bezieht sich ein Rechtsgeschäf t auch auf Grundstücke eines andern zürcherisc hen Amtskreises (§
6), so soll die Beurkundung nur erfolgen, wenn ein Grundbuc hauszug mit den in §
154 erwähnten Angaben vorliegt oder in Ermangelun g eines solchen die Parteien die Beurkundung trotzdem und unter En tlastung des Urkundsbeamten verlangen.
c. Beschreibung
der
Grundstücke
§ 156.
Mit Zustimmung der Parteien kann die Beschreibung der Grundstücke in der Urkunde auf die wichtigsten Angaben (Grund buch- bzw. Grundprotokoll- oder Grundregister-Zitat, Kataster- und Assekuranz-Nummern, Grundfläche) beschränkt und im Übrigen (insbesondere hinsichtlich der Grenzen, Anmerkungen und Dienst barkeiten) auf die Bücher verwiesen werden.
d. Aufklärung
der Parteien
§ 157.
1 Der Urkundsbeamte unterrichte t die Parteien eingehend über die gesetzlichen Bestimmungen be treffend die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel und bemüht sich, die Klause ln über die Weg bedingung der Nachwährscha ft eindeutig zu fassen.
2 Wo das eidgenössische Grundbuch no ch nicht eingeführt ist, ist der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener dinglicher Rechte und Lasten hinzuweisen (Art.
48 SchlTzZGB
10 ).
3 Ebenso ist er auf das Bestehen allfälliger gesetzlicher Pfandrechte aufmerksam zu machen.
e. Vertrags
-
übertragung
§ 158.
Werden Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag auf einen andern Käufer übertragen, so ist darauf hinzuwirken, dass bei der Beurkundung des Übertragungsgeschäftes auch dann alle drei Parteien mitwirken, wenn schon der Kaufvertra g eine Eintrittsklausel enthält.
4. Pfandverträge
§ 159.
1 Für die Beurkundung von Verträ gen auf Errichtung eines Grundpfandes genügt die Anwesenheit des Pfandeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers erfolgt in solchen Fällen durch eine schrift liche Erklärung.
2 Wird mit der Pfandrechtsbeste llung ein Schuldbekenntnis ver bunden, so hat auch der Schuldner mitzuwirken.
30
242.2 Notariatsverordnung II. Geschäfte ohne öffentliche Beurkundung
§ 160.
Auch bei den mit der Gr undbuchführung zusammenhän
- genden weitern Geschäften, die ni cht der öffentlichen Beurkundung bedürfen, z. B. Zuteilung von Grundstücken im Erbteilungsverfahren gemäss Art.
634 Abs.
2 ZGB
10 , Begründung von Eigentümerpfandtiteln (Art.
859 ZGB
10 ), Dienstbarkeiten gemäss Art.
732 ZGB
10 , von vorzu
- merkenden Rechtsverhältnissen, wie Vorkaufsrechten (Art.
216 Abs.
3 OR
12 ), hilft der Notar den Parteien, ihre Erklärungen in die richtige Form zu bringen. E. Weitere Beurkundungsgeschäfte I. Bürgschaften
§ 161.
1 Bei der Bestellung einer Bürgschaft (Art.
493 Abs.
2 OR
12
), der Vollmacht zur Eingehung eine r Bürgschaft und des Versprechens zur Leistung einer Bürgschaft (gemäss Art.
493 Abs.
6 OR
12 ) wird die Willenserklärung des Bürgen in den Formen der §§
12–32 beurkundet.
2 Der Notar lehnt die Beurkundung von Bürgschaften ab, die kei
- nen zahlenmässig festgesetzten Höch stbetrag der Haftung des Bürgen enthalten oder sonst offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen (Art.
492 ff., insbesondere 499 Abs.
1 OR
12 ).
2. Bürgschaften von Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft
§ 162.
20
1 Der Bürge ist zu veranlassen, sich über seinen Zivilstand auszusprechen. Wird seine Auss age nicht urkundenm ässig nachgewie
- sen (§§
36 und 37), so ist in der Be urkundung deutlich darzustellen, dass es sich um eine nicht nachge prüfte Aussage des Bürgen handelt.
2 Ist der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner
- schaft, so soll angestrebt werden, dass der Ehegatte bzw. der Partner gleichzeitig am Beurkundungsakt mitwirkt (Art. 494 Abs. 1 OR
12
). Wenn der Bürge eine schriftliche Zu stimmungserklärung vorlegt, ist auch dieser Vorgang in der Urkun de deutlich zu erwähnen und der Eindruck zu vermeiden, dass die nicht überprüfte Zustimmungserklä
- rung einen Bestandteil der notariellen Beurkundung bilde. II. Verpfrün dungsvertrag
§ 163.
1 Beim Verpfründungsvertrag, der in den Formen des Erb
- vertrages zu beurkunden ist (Art.
522 OR
12 und Art.
512 ZGB
10
), sind die §§
12–32 und 131 zu befolgen.
2 Steht der Verpfründungsvertrag im Zusammenhang mit der Abtre
- tung von Grundstücken, so ist der ganze Vertrag in der für die Ver
- pfründung notwendigen Form zu beurkunden. III. Nutz niessungs inventar
§ 164.
Die öffentliche Urkunde über das Nutzniessungsinventar gemäss Art.
763 ZGB
10 wird in den Formen der §§
12–32 und 102 auf
- genommen.
1. Form
31 Notariatsverordnung
242.2
IV. Vermögens
-
vertrag bei
eingetragener
Partnerschaft
§ 164
a.
19
1 Für die Beurkundung eines Vermögensvertrages von Personen in eingetragener Partnerschaft (Art. 25 PartG
11 ) gelten die Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§§
12–34).
2 Für den Vermögensvertrag gilt §
99 Abs. 2 sinngemäss.
V. Inventar bei
eingetragener
Partnerschaft
§ 164
b.
19 Für das Inventar von Pers onen in eingetragener Part nerschaft (Art. 20 PartG
11 ) gilt §
102 sinngemäss.
VI. Vollstreck
-
bare öffentliche
Urkunde
§ 164
c.
22 Für die Beurkundung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde wird die Willense rklärung der verpflicht enden Partei in den Formen der §§
12–32 beurkundet.
VII. Vorsorge
-
auftrag
§ 164
d.
24
1 Für die Beurkundung des Vors orgeauftrages wird die Willenserklärung der verpflichteten Partei in den Formen der §§
12–32 beurkundet.
2 Von der Originalurkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Foto kopie zum Urkundenbuch B zu legen (§
52).
3 Bei Vorsorgeaufträgen darf sich der Notar nicht als beauftragte Person empfehlen. F. Wechselproteste
I. Verzeichnisse
und Belege
§ 165.
1 Die zur Protesterhebung ei ngehenden Wechsel und an dern protestfähigen Papiere sind so fort und mit Angabe des Eingangs tages in der Wechselkontrolle (§
58) einzutragen.
2 Geht ein Wechsel erst kurz vor Ablauf der Protestierungsfrist oder verspätet ein, so ist auch di e Stunde des Einganges zu vermerken und §
57 anzuwenden.
3 Die Kopien der Wechse lprotesturkunden (Art.
1036–1040 OR
12 ) werden mit der Nummer der Wech selkontrolle verse hen und in Akten ordnern aufbewahrt.
II. Vorweisung
§ 166.
Ort, Zeitpunkt und Art de r Aufforderung zur wechsel rechtlichen Leistung (Art.
1036 Abs.
1 Ziff. 1–3 OR
12 ) sind in der Pro testurkunde anzugeben. Machen es besondere Umstände notwendig, die Aufforderung telefonisch vorzunehm en, so sind sie ebenfalls in der Urkunde zu erwähnen.
2. Verspätete
Protestbegehren
§ 167.
Geht ein Wechsel verspätet zur Protestierung ein, so ist die Zahlungsaufforderung noch vorzune hmen, darüber ab er (vorbehält lich Art.
1051 OR
12 ) keine Protesturkunde, s ondern eine gewöhnliche Bescheinigung auszustellen.
1. Art der
Aufforderung
32
242.2 Notariatsverordnung
3. Domizil- und Zahlstellen wechsel
§ 168.
Bei eigentlichen Domizilwec hseln und bei uneigentlichen, sogenannten Zahlstellenwechseln is t an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsort nach dem Wechselsch uldner persönlich oder seinem Ver
- treter zu fragen und dessen Erkl ärung entgegenzunehmen und ausser
- dem der Domiziliat bzw. die Zahlst elle zur Zahlung aufzufordern und auch deren Erklärung in der Protesturkunde festzuhalten.
4. Wechsel bürgen
§ 169.
Ist laut dem Wechsel für den Wechselschuldner ein Wech
- selbürge verpflichtet, so ist ohne besonderes Begehren des Gläubigers der Protest nur gegen den We chselschuldner aufzunehmen.
5. Sichtwechsel
§ 170.
Bei Sichtwechseln hat mangels anderer Angabe die Protest
- aufnahme am Tage des Einganges des Wechsels zu erfolgen. III. Wechsel zahlungen
§ 171.
1 Teil- oder Vollzahlungen auf Pr otestwechsel sind, solange die Protesturkunde nicht versandt ist, zuhanden des Wechselinhabers entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
2 Bei Vollzahlung ohne die Verzugszinsen und die Kosten beschränkt sich die Protestaufnahme auf diese Zinsen und Kosten (Art.
1036 Abs.
2 OR
12 ). IV. Unterzeich nung der Protest urkunden
§ 172.
18 Ist der Protest durch eine n vom Obergericht hiezu be
- sonders ermächtigten Beamten oder Angestellte n des Notariats auf
- genommen worden (§
13 lit. a NotG
5 ), so hat er die Urkunde mit der Formel zu unterzeichnen: «Notariat X, NN Protestbeamter».
§ 173.
G. Beglaubigungen I. Beglaubi gungskontrolle
§ 174.
1 Über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Auszügen und des Datums von Priv aturkunden wird ein Kontrollbuch geführt.
2 Jeder Beglaubigung ist die Numm er dieses Kontrollbuches beizu
- fügen. II. Beglaubigung von Unterschriften
§ 175.
1 Voraussetzungen und Durchfüh rung der Beglaubigungen richten sich nach den Vorschriften der §§
247–250 EG zum ZGB
3
und der §§
45 und 46 dieser Verordnung.
2 Die Beglaubigung von Bleistift unterschriften ist nicht zulässig.
1. Verfahren
33 Notariatsverordnung
242.2
2. Kontroll
-
unterschrift
§ 176.
1 Wer die amtliche Beglaubigu ng einer Unterschrift oder eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Hand zeichen in der Beglaubigungskontro lle oder in einem besondern, zu diesem Kontrollbuch gehörenden Un terschriftenbuch des Notariates einzutragen.
2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige K ontrollunterschrift.
3 Bei Nachweis der Iden tität der die Beglaubigung nachsuchenden Person durch Zeugen haben auch di ese in der Beglaubigungskontrolle zu unterzeichnen.
3. Anerkennung
der Unterschrift
durch Bevoll
-
mächtigte
§ 177.
1 Wo die besondern Umstände es rechtfertigen, ist der Notar befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihre r Unterschrift und die Unterzeich nung in der Beglaubigungskontro lle durch einen Bevollmächtigten vollziehen zu lassen (§
247 Abs.
2 EG zum ZGB
3 ).
2 Die Vollmacht muss amtlich begl aubigt sein und die Erklärung enthalten, dass der Au ssteller und gegebenenfal ls das Unternehmen, als dessen Organ er handelt, alle Folgen einer missbräuchlichen Ver wendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von Schaden ersatzansprüchen gegen den Notar und den Staat verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltun g gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte. Diese Vollmachten sind bei den Akten zur Beglaubigungskontrolle aufzubewahren.
3 Der Notar ist jederzeit befugt, ei ne neue Vollmacht zu verlangen oder die weitere Anwendung di eses Verfahrens abzulehnen.
4. Unter
-
schriften von
Vertretern
von Handels
-
firmen
§ 178.
1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters einer Einzelfirma, eine r Handelsgesellsc haft oder juristischen Person ist der Unterzeichner nur mit seinen eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch entsprechende Eins chränkungen der Anschein zu ver meiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.
2 Diese weitere Bescheinigung nimm t der Notar nur vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handels registereintrages sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Na chweis der Vertretungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer Bezeichnung der Belege (§§
36–38 und analog §
162) ohne Schlussfol gerungen zu bescheinigen. Die Bele ge sind zu den Akten der Beglau bigungskontrolle zu legen.
34
242.2 Notariatsverordnung
5. Beglaubi gungsformel
§ 179.
1 Die Beglaubigung v on Unterschriften wird in der Regel nach folgender Formel ausgeführt: «Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen (. . . persönlich anerkannten . . . durch den Bevollmächtigten NN anerkannten . . .) Unterschrift des mir persönlich bekannten NN (oder) . . . des durch Vorlegung eines . . . (Bezeichnung der Aus
- weispapiere) sich ausweisenden NN . . . (oder) . . . des NN, dessen Identität von dem mir persönlich be
- kannten NN bestätigt wurde . . . , wird hiemit amtlich bezeugt.» Ort, Datum und Unterschrift.
2 Zur Vermeidung von Miss verständnissen soll dieser Formel, wo es geboten scheint, beigefügt werd en, dass die Beglaubigung der Echt
- heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschä ftes darstelle. Ist die zu beglaubigende Untersc hrift auf einem Blankopapier ange
- bracht, so soll dies der Notar in der Beglaubigung erwähnen. III. Beglaubi gung von Abschriften und Auszügen
§ 180.
1 Bei der Beglaubigung von Ab schriften und Auszügen aus Urkunden und Büchern ist nach den §§
248 und 249 EG zum ZGB
3
zu verfahren.
2 Auch die von den Parteien vorg elegten Fotokopien sind (wegen der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort mit der Urschrift zu vergleichen.
3 Zur Vermeidung von Missverständni ssen soll der Beglaubigungs
- formel, wo es geboten scheint, be igefügt werden, dass die Beglaubigung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über Bedeutung und Gültig
- keit der Originalurkunde aussagt.
4 Besondere Vorbehalte sind anzubr ingen, wenn die Kopie eines mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird. IV. Sicherung des Datums
§ 181.
Die Sicherung des Datums ei ner Privaturkunde erfolgt durch eine vom Notar auf die Ur kunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Ur kunde vorgelegt wurde (§
250 EG zum ZGB
3 ). V. Unterzeich nung der Beglaubigung
§ 181
a.
18 Wird die Beglaubigung dur ch einen vom Obergericht hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats unter
- zeichnet (§
13 lit. c NotG
5 ), so hat er sich der Formel zu bedienen: «Notariat X, NN, Beglaubigungsbeamter».
35 Notariatsverordnung
242.2 H. Weitere allgemeine Notariatsgeschäfte
I. Zeugnisse
und Bescheini
-
gungen
§ 182.
Bei der Ausstellung von Zeug nissen und Be scheinigungen, die nicht mit den Förmlichkeiten der öffentlichen Urkunde gemäss §
39 ausgestaltet werden, sind die §§
35 ff. sinngemäss anzuwenden.
2. Eintragung
§ 183.
1 Von diesen Zeugnissen und Be scheinigungen ist eine vom ausstellenden Beamten unterzeichnete Kopie zu den Nebenakten oder in einen besonderen Ordner zu legen.
2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die ohne Kopie auf Urkunden der Parteien angebracht werden, sind wie Beglaubigungen zu registrie ren (§
169). Im Eintrag ist die das Ze ugnis verlangende Person, der Inhalt des Zeugnisses mit einem Stichwort, das Datum und der Name des ausstellenden Be amten zu vermerken.
II. Ursprungs
-
zeugnisse
§ 184.
1 Die Ausstellung von Ursprung szeugnissen zu zollamtlichen Zwecken ist (gemäss Art.
1 der Verordnung über die Ursprungszeug nisse der Handelsabteilung des EVD vom 2. Juni 1976
15 ) Sache der Handelskammer in Zürich, mit Ausnah me des Bezirkes Winterthur, für den die Kaufmännische Gesellschaft – Handelskammer – in Winterthur zuständig ist.
2 Wird vom Notar zu andern Zwecken die Ausstellung von Her kunfts- oder Ursprungszeugnissen ve rlangt, so soll er (im Sinne der
§§
35–38) nur das bezeugen, was er durch eigene Wahrnehmung aus den ihm vorgelegten Büchern und Be legen und nötigenfalls durch Au genschein im Fabrikationsbe trieb hat feststellen können.
III. Freiwillige
öffentliche
Versteigerungen
§ 185.
1 Freiwillige öffentliche Vers teigerungen führt der Notar nur durch, wenn er im Rahmen eines ihm erteilten amtlichen Auftrages kraft eigenen Rechts (z. B. als amtl icher Erbschaftsverwalter, bei der amtlichen Erbschaftsli quidation) oder aus be sonderem Auftrag des Einzelgerichts (z. B. bei der Er benvertretung) M obilien und Immo bilien zu veräussern hat (§
223 Satz 2 EG zum ZGB
3 ).
23
2 Wollen die Beteiligten (z. B. die Erben) aus eigenem Entschluss dem Notar den Auftrag zur öffentli chen Versteigerung erteilen, so verweist er sie an den gemäss §
223 Satz
1 EG zum ZGB
3 zuständigen Gemeindeammann.
1. Gegenstand
und Form
36
242.2 Notariatsverordnung Dritter Teil: Schlussbestimmungen
§ 186.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
2 Durch sie werden die Verordnung des Obergerichtes vom 26. Ok
- tober 1932 betreffend die Geschäftso rdnung für die Notariate und Grundbuchämter samt Abänderungen vom 22. Dezember 1951 und die bisherigen Kreisschreiben üb er die Behandlung der Notariatsge
- schäfte aufgehoben.
3 Die Verwaltungskommission des Ob ergerichtes ist ermächtigt, er
- gänzende Weisungen durch Kreisschreiben zu erlassen.
§ 187.
17 Die Verwaltungskommission de s Obergerichts ist ermäch
- tigt, über die Ausges taltung und die Führung von Registern und Kontrollen mit Hilfe der EDV v on dieser Verordnung abweichende Bestimmungen zu erlassen.
1 OS 40, 1247 und GS II, 332.
2 LS 211.1 .
3 LS 230 .
4 LS 232.3 .
5 LS 242 .
6 Obsolet.
7 LS 244 .
8 LS 252 .
9 LS 312 .
10 SR 210 .
11 SR 211.231 .
12 SR 220 .
13 SR 291 .
14 SR 311.0 .
15 SR 946.311 .
16 Aufgehoben durch V des Obergericht s vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
17 Eingefügt durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
18 Fassung gemäss V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
19 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 ( OS 61, 605
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
20 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 ( OS 61, 605
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
21 Aufgehoben durch B des Obergeri chts vom 13. Dezember 2006 ( OS 61, 605
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
37 Notariatsverordnung
242.2
22 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 ( OS 65, 856 ; ABl
2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
23 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 ( OS 65, 856 ; ABl
2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
24 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 ( OS 68, 100 ; ABl
2012-12-14 ). In Kraft seit 1. April 2013.
25 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 ( OS 68, 100 ; ABl
2012-12-14 ). In Kraft seit 1. April 2013.
26 Aufgehoben durch B des Obergerich ts vom 5. Dezember 2012 ( OS 68, 100 ; ABl 2012-12-14 ). In Kraft seit 1. April 2013.
27 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 2. März 2016 ( OS 71, 183 ; ABl 2016-
03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
28 Aufgehoben durch B des Oberge richts vom 2. März 2016 ( OS 71, 183 ; ABl
2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
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