Verordnung über den Strafvollzug
Verordnung Verordnung über den Strafvollzug über den Strafvollzug vom 6. September 1968 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 289 Absatz 1 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
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1 Diese Verordnung gilt für die kantonalen Strafanstalten. Diese Anstalten dienen zum Vollzug von: a. Zuchthausstrafen, b. Gefängnisstrafen, c. anderen Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen in besonderen Fällen.
2 Die Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge, die nach § 89 StPO
3 vorzeitig in die Strafanstalt verbracht werden, unterstehen den Vorschriften über den Strafvollzug.
3 Die Bestimmungen des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
4 bleiben vorbehalten.
§ 2
Aufnahme, Kontrolle
1 Aufnahme in die Anstalt geschieht auf Grund eines Vollzugsauftrages: a. des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
5 , b. eines Statthalteramtes, c. der zuständigen Behörde des Bundes oder eines andern Kantons.
2 Die Anstaltsleitung führt eine Kontrolle über die Ein- und Austritte.
3 Leistet der Verurteilte der Strafantrittsaufforderung der Strafvollzugsbehörde keine Folge, kann ihn diese
nach vorheriger Androhung polizeilich zuführen lassen.
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§ 3
Progressiver Strafvollzug
1 Zur Erreichung des Strafzweckes nach StGB können den Insassen je nach der Art der Strafe und nach ihrem Verhalten in der Anstalt Erleichterungen gewährt werden.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt nähere Vorschriften über einzelne Progressionsstufen und die zulässigen Erleichterungen. II. Besondere Vorschriften II. Besondere Vorschriften
§ 4
Arbeit und Verdienstanteil
1 Die Insassen sind zur Leistung der ihnen zugewiesenen Arbeit verpflichtet. Diese Arbeiten sind nach bestem Können auszuführen.
2 Der Verdienstanteil, der nach Artikel 376 StGB
7 den Insassen bei gutem Verhalten und befriedigender Arbeitsleistung ausgerichtet werden kann, beträgt mindestens Fr. 12.– und höchstens Fr. 30.–.
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§ 5
Ärztlicher Dienst und Versicherung
1 Der Regierungsrat wählt für jede Anstalt einen Anstaltsarzt, welcher für die ärztliche Betreuung der Insassen verantwortlich ist.
2 Die Insassen haben sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
9 gegen die Folgen von Krankheit und Unfall zu versichern.
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3 Nicht versicherungspflichtige Insassen werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert.
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4 Kosten, welche durch eingebrachte Krankheiten oder Zahnbehandlung verursacht werden, sind in der Regel vom Insassen zu tragen.
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§ 6
Seelsorge und Gottesdienst
1 Die seelsorgerische Betreuung der Insassen ist gewährleistet.
2 Der Regierungsrat bestimmt je einen katholischen und einen protestantischen Seelsorger, die mit den Insassen frei verkehren können. Seelsorger anderer Bekenntnisse erhalten vom Justiz- und Sicherheitsdepartement eine Zulassungsbewilligung.
§ 7
Korrespondenz
1 Die Korrespondenz der Insassen kann durch die Anstaltsleitung kontrolliert werden.
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2 Der Empfang von Briefen ist unbeschränkt.
3 Der Empfang von Paketen und der Versand von Briefen sind im Rahmen des Anstaltsreglementes gestattet.
§ 7a
12 Weitere Kommunikationsmittel
1 Den Insassen ist das Telefonieren und das Benützen anderer Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte der Anstalt im Rahmen der Hausordnung gestattet. Telefonische Mitteilungen werden nur in dringenden Fällen weitergeleitet.
2 Die Kommunikation der Insassen mittels solcher Geräte kann aus Sicherheitsgründen überwacht und aufgezeichnet werden.
3 Der Besitz und die Benützung von privaten Mobiltelefonen oder Funkrufempfängern sowie von andern privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sind verboten.
§ 8
Besuche
1 Die Anstaltsleitung gestattet im Rahmen des Anstaltsreglementes den Insassen den Empfang von Besuchen.
2 Die Besuche stehen in der Regel unter Aufsicht. Besuche von schweizerischen Amtspersonen, Anwälten, Ärzten, Seelsorgern und Fürsorgern in amtlicher oder beruflicher Funktion werden in der Regel nicht beaufsichtigt.
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3 Bei jedem Missbrauch des Besuchsrechts, insbesondere durch unerlaubtes Überreichen oder Entgegennehmen von Briefen, Geld oder Waren aller Art, wird der Besuch abgebrochen. Die Anstaltsleitung kann Besucher einer Kontrolle unterziehen. Sie kann Besucher von weitern Besuchen ausschliessen.
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§ 9
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1 Die Anstaltsleitung kann den Insassen im Rahmen der Richtlinien des Konkordates und der Bestimmungen des Anstaltsreglementes kurzen Urlaub bewilligen; längere und ausserordentliche Urlaube bedürfen der Zustimmung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2 Urlaub kann zur Erhaltung der persönlichen Beziehungen zur Aussenwelt gewährt werden, insbesondere zur Familie, sowie aus zwingenden beruflichen Gründen und zur Vorbereitung der Entlassung.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.
§ 10
Rauchen und Alkoholgenuss
1 Das Rauchen wird im Rahmen des Anstaltsreglementes gestattet.
2 Während der ganzen Dauer des Strafvollzuges ist den Insassen der Genuss von alkoholischen Getränken unter Vorbehalt von Absatz 3 untersagt.
3 Die Anstaltsleitung kann an einzelnen von ihr bestimmten Anlässen ausserhalb der Anstalt den Genuss von alkoholischen Getränken gestatten. Sie hat Vorkehren zu treffen, dass der Alkoholkonsum in bescheidenen Grenzen bleibt und kein Alkohol in die Anstalt mitgenommen werden kann.
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§ 10
bis
17 Kontrolle Die Anstaltsleitung kann Insassen einer Kontrolle unterziehen und Urinproben erheben.
§ 10
ter
18 Schmuggelgut
1 Sachen, deren Besitz in der Anstalt verboten ist, sind von der Anstaltsleitung zu beschlagnahmen.
2 Die Anstaltsleitung hat Schmuggelgut je nach Art der Sache in der Regel zu vernichten oder zu verwerten. In Fällen, in denen die Vernichtung oder Verwertung unbillig ist, wie beispielsweise bei Effekten, wird die Sache dem Adressaten bei seiner Entlassung aus der Anstalt ausgehändigt.
3 Im Falle der Verwertung wird der Erlös der Fürsorgekasse der Gefangenen zugewiesen.
§ 11
19 Sozialhilfe
1 Die Sozialhilfe für die Insassen, insbesondere die Vorbereitung der Entlassung, wird durch die Anstaltsleitung in Verbindung mit den zuständigen Vollzugs- und Bewährungsdiensten besorgt.
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2 Es können weitere Fürsorgestellen, insbesondere der sozialmedizinische Dienst, beigezogen werden.
3 Der Schutzaufsichtsbeamte kann jederzeit den Insassen in der Anstalt besuchen. III. Disziplinar- und Beschwerdeordnung III. Disziplinar- und Beschwerdeordnung
§ 12
Disziplinarfehler
1 Wer pflichtwidrig gegen die Vorschriften der Anstaltsordnung oder gegen Anordnungen der Leitung und des Personals der Anstalt verstösst oder wer den Anstaltsbetrieb in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch bestraft.
2 Gerichtliche Verfolgung bleibt in allen Fällen vorbehalten.
§ 13 Disziplinarstrafen
1 Dem Anstaltsleiter steht die Befugnis zu, folgende Disziplinarstrafen auszufällen: a. Verweis, b. Entzug von Erleichterungen, c. Rückversetzung in eine tiefere Progressionsstufe, d. einfacher Arrest bis zu 15 Tagen, e. scharfer Arrest bis zu 15 Tagen. Arrest von mehr als zehn Tagen kann nur mit Einverständnis der Vollzugs- und Bewährungsdienste verhängt werden.
2 Die Strafen werden einzeln oder in Verbindung miteinander ausgesprochen, wobei das Verschulden und die allgemeine Führung des zu Bestrafenden massgebend sind.
3 Mit Arrest sollen nur schwerwiegende Disziplinarfehler bestraft werden.
§ 14
Disziplinarstrafverfahren
1 Vor Verhängung der Disziplinarstrafe ist dem Insassen Gelegenheit zu geben, zur Sache Stellung zu nehmen und allfällige Rechtfertigungsgründe geltend zu machen. Der Anstaltsleiter hat dem Bestraften die verhängte Strafe mündlich zu eröffnen und unverzüglich durch eine schriftliche Strafverfügung zu bestätigen.
2 Die Strafverfügung soll enthalten: a. Personalien des Bestraften, b. Bezeichnung der verhängten Strafe, c. Gründe, welche zur Bestrafung führten, d. Hinweis auf Beschwerdeinstanz und Beschwerdefrist.
3 Die Strafverfügung ist dem Bestraften auszuhändigen; je ein Exemplar ist der Beschwerdeinstanz zuzustellen und zu den Akten der Anstalt zu legen.
§ 15
Disziplinarbeschwerde
1 Beschwerden gegen den Disziplinarentscheid können innert 24 Stunden nach Erhalt der schriftlichen Strafverfügung schriftlich bei der Anstaltsleitung zuhanden des Justiz- und Sicherheitsdepartementes eingereicht werden.
2 Die Anstaltsleitung hat die Beschwerde unverzüglich an das Justiz- und Sicherheitsdepartement weiterzuleiten, welches endgültig entscheidet.
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3 Die Anstaltsleitung darf die Disziplinarstrafe nur dann sofort vollziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt unumgänglich ist. In den andern Fällen hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung.
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§ 16
Aufsichtsbeschwerde
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1 Jedem Insassen steht das Recht zu, sich wegen des allgemeinen Anstaltsbetriebes oder wegen ungebührlicher Behandlung durch das Anstaltspersonal oder die Anstaltsleitung zu beschweren.
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2 Die Beschwerde ist innert nützlicher Frist mündlich oder schriftlich anzubringen.
3 Der Beschwerde kommt nur auf Weisung der Beschwerdeinstanz aufschiebende Wirkung zu.
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§ 17
Beschwerdeinstanzen
1 Beschwerden gegen das Anstaltspersonal sind an die Anstaltsleitung zu richten.
2 Beschwerden gegen den Anstaltsbetrieb und die Anstaltsleitung sind an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zu richten.
3 Ist die angerufene Instanz zur Behandlung nicht zuständig, so hat sie die Beschwerde sofort weiterzuleiten. IV. Aufsichtskommission IV. Aufsichtskommission
§ 18
Aufsichtskommission
1 Der Regierungsrat ernennt für die Strafanstalten je eine Aufsichtskommission, der mindestens eine Frau angehören muss.
2 Die Mitglieder der Aufsichtskommission überwachen durch monatliche Besuche im Turnus den Betrieb und die Ordnung in der Anstalt und erstatten in gemeinsamen Sitzungen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Bericht. Über schwerwiegende Feststellungen ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort Bericht zu machen.
3 Die Mitglieder können auch bei der Abklärung von Beschwerden beigezogen werden. V. Unterhaltskosten während des Strafvollzuges V. Unterhaltskosten während des Strafvollzuges
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§ 18 bis
25 VI. Schlussbestimmungen VI. Schlussbestimmungen
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§ 19
27 Der Regierungsrat erlässt für die Strafanstalten Reglemente, welche die ergänzenden Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung enthalten.
§ 20
Inkrafttreten und Aufheben bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden alle widersprechenden kantonalen Erlasse aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Kanton Luzern vom 26. Dezember 1941
28 . Luzern, 6. September 1968 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Käch Der Staatsschreiber: Krieger
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