Reglement für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens (330)
CH - LU

Reglement für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens

Reglement Reglement für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens vom 8. November 1968 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 87 Absatz 2 und 289 Absatz 1 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni
1957
1 ,
2 auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Zweck und Organisation I. Zweck und Organisation

§ 1

3 Zweck
4
1 Das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof dient zum Vollzug von a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft, b. Gefängnis- und Haftstrafen im Normalvollzug bis zu zwei Jahren, c. Gefängnis- und Haftstrafen in Form der Halbgefangenschaft bis zu sechs Monaten, d. Einschliessungsstrafen gemäss Artikel 95 des Strafgesetzbuches
5 , e. polizeilichem Gewahrsam.
6
2 In besonderen Fällen können auch Freiheitsstrafen im Normalvollzug von über zwei Jahren vollzogen werden.
6
3 Vorübergehend können auch administrativ Festgenommene sowie zu Freiheitsstrafen oder Massnahmen Verurteilte bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt oder therapeutische Einrichtung eingewiesen werden.
4 Das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof führt und verwaltet als Aussenstation das Amtsgefängnis Willisau.
6

§ 2

Aufnahme und Kontrolle
1 Die Aufnahme in das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof erfolgt aufgrund:
7 a. eines Haftbefehles nach § 81 StPO
8 b. eines Arrestationsrapportes der Kantons- und Stadtpolizei Luzern
c. einer Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, eines Amtsstatthalters oder eines Regierungsstatthalters
9 d. einer Verhaftungsverfügung einer militärischen Strafbehörde e. einer Verfügung der zuständigen Behörde des Bundes oder eines andern Kantons. Unterabsatz f
2 Der Direktor
11 führt eine Kontrolle über die Ein- und Austritte.

§ 3

Ärztlicher Dienst Die ärztliche Betreuung der Insassen erfolgt durch einen vom Regierungsrat gewählten Gefängnisarzt oder dessen Stellvertreter.

§ 4

Seelsorge
1 Die seelsorgerische Betreuung der Insassen ist gewährleistet.
2 Der Regierungsrat bestimmt einen katholischen und einen reformierten Gefängnisseelsorger, welche die Insassen ihrer Konfession betreuen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann die Zulassung von Seelsorgern anderer Bekenntnisse bewilligen.
12

§ 5

13 Sozialhilfe
1 Die Sozialhilfe für die Insassen wird von der Direktion in Verbindung mit den Vollzugs- und Bewährungsdiensten besorgt; es können weitere Fürsorgestellen beigezogen werden.
14
2 Sozialhilfe ist auf Wunsch der Insassen oder auf Antrag der Direktion zu leisten.
3 Der Direktor oder sein Stellvertreter hat den Insassen nach dem Eintritt über das Angebot der Vollzugs- und Bewährungsdienste zu informieren. Er nimmt Anmeldungen für eine Aussprache mit dem Schutzaufsichtsbeamten zur Weiterleitung entgegen und holt für Untersuchungsgefangene die Besuchsbewilligung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde ein.
14

§ 6

Aufsicht
1 Das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof wird vom Justiz- und Sicherheitsdepartement
15 beaufsichtigt.
2 Der Regierungsrat ernennt eine Aufsichtskommission, der mindestens eine Frau angehört. Die Kommissionsmitglieder überwachen durch monatliche Besuche den Anstaltsbetrieb, hören die Insassen auf deren Wunsch an und erstatten dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Bericht. Das Weitere wird durch einen besonderen Beschluss geregelt.
3 Der Jugendanwalt überwacht den Vollzug gegenüber Jugendlichen und gibt dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Bericht über Mängel und Beschwerden. II. Allgemeine Anstaltsordnung II. Allgemeine Anstaltsordnung

§ 7

17 Unterkunft Die Insassen werden in Einzel- oder Gruppenhaft gehalten. Die Trennung der Geschlechter und die Trennung zwischen erwachsenen und jugendlichen Insassen ist streng zu beachten. Nach Möglichkeit sind auch Straf- und Untersuchungsgefangene voneinander getrennt zu halten.

§ 8

Verpflegung
1 Die Verpflegung ist für alle gleich. Die Kost soll einfach, nahrhaft und ausreichend sein.
2 Abweichungen von der Anstaltskost werden nur aus wichtigen Gründen, insbesondere auf Weisung des Arztes, gestattet.

§ 9

Alkohol und Rauchen
1 Den Insassen ist während der ganzen Zeit des Vollzuges jeglicher Alkoholgenuss untersagt.
2 Rauchen ist nach den Anordnungen der Direktion gestattet.
18

§ 10

Audienzen Jeder Insasse kann sich zu Audienzen beim Direktor, bei den Seelsorgern und den Mitgliedern der Aufsichtskommission melden.

§ 11

Besuche, Telefongespräche
19
1 Der Insasse kann im Rahmen der Hausordnung Besuche empfangen.
20
2 Die Besuche werden in der Regel nicht beaufsichtigt. Bei jedem Missbrauch des Besuchsrechts, insbesondere durch unerlaubte Übergabe von Briefen, Geld oder Waren aller Art, wird der Besuch abgebrochen. Die Direktion kann fehlbare Besucher von weiteren Besuchen ausschliessen.
3 Die Insassen dürfen im Rahmen der Hausordnung telefonieren.
21

§ 12

22
1 Der Insasse kann sich nach den Anordnungen der Direktion täglich während mindestens einer Stunde im Freien aufhalten.
23
2 Die Direktion kann dieses Recht aus Sicherheits- und disziplinarischen Gründen einschränken.
§ 13 Beschäftigung
24
1 Insassen, die von der Direktion zugewiesene Arbeiten verrichten, erhalten einen Verdienstanteil von mindestens Fr. 12.– und höchstens Fr. 30.–. In begründeten Ausnahmefällen kann der Minimalansatz unterschritten werden.
25
2 Der Direktor kann dem Insassen bewilligen, sich in der Zelle selber zu beschäftigen, soweit dadurch die Sicherheit des Gefängnisses nicht gefährdet, der Anstaltsbetrieb nicht gestört und keine grossen Umtriebe verursacht werden. Absatz 3
24

§ 13

bis
26 Verdienstanteil
1 Insassen, die von der Direktion zugewiesene Arbeiten verrichten, erhalten im Rahmen der vom Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug der Strafen und Massnahmen festgesetzten Ansätze einen Verdienstanteil.
27
2 Ein Teil des Verdienstanteils wird einem Sparkonto gutgeschrieben und kann grundsätzlich nur zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die schon vor dem Eintritt bestanden haben, und für Unterstützungsleistungen verwendet werden. Der andere Teil wird dem Freikonto gutgeschrieben, über welches der Insasse zur Bestreitung laufender Bedürfnisse verfügen kann.
28

§ 14

Bücher, Zeitungen, elektronische Medien
29
1 Der Insasse kann nach der Hausordnung aus der Gefängnisbibliothek Lesestoff beziehen.
2 Er kann sich auf seine eigenen Kosten oder auf Kosten Dritter in angemessenem Umfang Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von ausserhalb der Anstalt beschaffen.
30
3 Die Benützung elektronischer Medien (Radio, TV, Computer usw.) ist im Rahmen der Hausordnung gestattet.

§ 15

Erleichterungen Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bezeichnet die Erleichterungen, die die Direktion den Insassen bei Wohlverhalten gewähren kann.

§ 16

Sicherungsmassnahmen
1 Bei drohender Gewaltanwendung gegenüber Anstaltspersonal oder Dritten, bei Selbstgefährdung oder wenn Sachbeschädigungen zu befürchten sind, kann der Direktor folgende Sicherungsmassnahmen treffen: a. Entzug von Gegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist b. Einkleidung mit besonderen Anstaltskleidern c. Versetzung in eine besondere Zelle.
2 Diese Sicherungsmassnahmen sind einzustellen, sobald der Grund, weswegen sie angeordnet wurden, entfällt.
3 Über die Verhängung von Sicherungsmassnahmen ist der zuständigen Behörde und den Vollzugs- und Bewährungsdiensten Bericht zu erstatten.
32
4 Soweit die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisbetriebs es erfordert, kann die Kantonspolizei beigezogen werden. III. Disziplinar- und Beschwerdeordnung III. Disziplinar- und Beschwerdeordnung

§ 17

Disziplinarfehler
1 Wer pflichtwidrig gegen die Vorschriften der Gefängnisordnung oder gegen Anordnungen der Direktion und des Personals verstösst oder wer den Anstaltsbetrieb in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch bestraft.
2 Gerichtliche Verfolgung bleibt in allen Fällen vorbehalten.

§ 18

Disziplinarstrafen
1 Dem Direktor steht die Befugnis zu, folgende Disziplinarstrafen auszufällen: a. Verweis b. Entzug von Erleichterungen c. einfacher Arrest bis zu 10 Tagen d. scharfer Arrest bis zu 10 Tagen.
2 Mit Arrest sollen nur schwerwiegende Disziplinarfehler bestraft werden.

§ 19

Disziplinarverfahren
1 Die Disziplinarstrafen werden vom Direktor verhängt, der dem Insassen vorher Gelegenheit zu geben hat, zur Sache Stellung zu nehmen und allfällige Rechtfertigungsgründe geltend zu machen. Der Direktor hat dem Bestraften die verhängte Strafe mündlich zu eröffnen und unverzüglich durch eine schriftliche Strafverfügung zu bestätigen.
2 Die Strafverfügung enthält: a. Personalien des Bestraften
b. Bezeichnung der verhängten Strafe c. Gründe, welche zur Bestrafung führten d. Hinweis auf Beschwerdeinstanz mit Beschwerdefrist.
3 Die Strafverfügung ist dem Bestraften auszuhändigen; je ein Exemplar ist der zuständigen Behörde und den Vollzugs- und Bewährungsdiensten zuzustellen, und ein Exemplar ist zu den Akten der Gefängnisdirektion zu legen.
33

§ 20

Disziplinarbeschwerde
1 Beschwerden im Disziplinarverfahren sind innert 24 Stunden nach Erhalt der schriftlichen Strafverfügung schriftlich der Direktion zuhanden des Justiz- und Sicherheitsdepartementes abzugeben.
2 Die Direktion hat die Beschwerde unverzüglich an das Justiz- und Sicherheitsdepartement weiterzuleiten, welches endgültig entscheidet.
34
3 Die Direktion darf die Disziplinarstrafe nur dann sofort vollziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Gefängnis unumgänglich ist. In den andern Fällen hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung.
34

§ 21

Aufsichtsbeschwerde
35
1 Jedem Insassen steht das Recht zu, sich wegen des allgemeinen Anstaltsbetriebes oder wegen ungebührlicher Behandlung durch das Gefängnispersonal oder die Gefängnisdirektion zu beschweren.
35
2 Die Beschwerde ist innert nützlicher Frist mündlich oder schriftlich anzubringen.
3 Der Beschwerde kommt nur auf Weisung der Beschwerdeinstanz aufschiebende Wirkung zu.
35

§ 22

Beschwerdeinstanzen
1 Beschwerden gegen das Gefängnispersonal sind an den Direktor zu richten.
2 Beschwerden gegen die Gefängnisdirektion sind an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu richten.
3 Ist die angerufene Instanz zur Behandlung nicht zuständig, so hat sie die Beschwerde sofort weiterzuleiten. IV. Besondere Bestimmungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft IV. Besondere Bestimmungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft

§ 23

Grundsatz
1 Für Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge finden die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen Anwendung.
2 Soweit dies durch den Zweck des Strafverfahrens bedingt ist, kann die zuständige Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde abweichende Anordnungen treffen.

§ 24

Zusätzliche Verpflegung Die Direktion bewilligt Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen im Rahmen der Hausordnung und mit dem Einverständnis der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, zusätzliche Nahrungsmittel auf eigene Kosten oder auf Kosten Dritter von ausserhalb der Anstalt zu beziehen.

§ 25

Besuche, Telefongespräche, Computer
36
1 Der Empfang von Besuchen (§ 11) sowie die Benützung von Telefon und Computer bedarf bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen der Bewilligung der Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
2 Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde befindet über die Aufsicht über die Besuche und über den Ausschluss von Besuchern gemäss § 11 Absatz 2.
36
3 Sie kann zusätzliche Besuche bewilligen oder das Besuchsrecht einschränken.

§ 26

Spaziergang; Erleichterungen Der Spaziergang (§ 12) und Erleichterungen (§ 15) können Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen nur mit dem Einverständnis der Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde gewährt werden.

§ 27

Beschäftigung; Lesen
1 Der Untersuchungs- und Sicherheitshäftling kann nicht zur Arbeit verhalten werden.
2 Die Beschäftigung gemäss § 13 Absätze 1 und 2 und der Bezug von Lesestoff von ausserhalb der Anstalt nach § 14 bedürfen der Zustimmung der Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.

§ 28

Korrespondenz und Pakete
1 Die gesamte Korrespondenz und der Eingang von Paketen wird von der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde im Sinn von § 84 Absatz 2 StPO überwacht und nötigenfalls eingeschränkt.
2 Die Überwachung kann der Direktion des Haft- und Untersuchungsgefängnisses Grosshof übertragen werden.

§ 29

Urlaub Über die Gewährung von Urlauben an Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge entscheidet die zuständige Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
V. Besondere Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen und anderen Einweisungen V. Besondere Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen und anderen Einweisungen A. Allgemeines A. Allgemeines

§ 30

Grundsatz Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und anderen Einweisungen sind die allgemeinen Bestimmungen mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anwendbar.

§ 31

Korrespondenz und Pakete
1 Die Korrespondenz der Insassen kann durch die Direktion kontrolliert werden.
39
2 Der Empfang von Briefen ist unbeschränkt.
3 Der Empfang von Paketen und der Versand von Briefen sind im Rahmen der Hausordnung gestattet.

§ 32

40
1 Die Direktion kann dem Insassen im Rahmen der Richtlinien des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug der Strafen und Massnahmen kurzen Urlaub bewilligen; längere Urlaube bedürfen der Zustimmung der Vollzugs- und Bewährungsdienste.
41
2 Urlaub kann gewährt werden zur Erhaltung der persönlichen Beziehungen zur Aussenwelt, insbesondere zur Familie, sowie aus zwingenden beruflichen Gründen und zur Vorbereitung der Entlassung.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub. B. Gefängnis- und Zuchthausstrafen B. Gefängnis- und Zuchthausstrafen

§ 33

Arbeit
1 Gefängnis- und Zuchthaussträflinge sind zur Leistung der ihnen zugewiesenen Arbeit verpflichtet. Diese ist nach bestem Können auszuführen.
2 Besteht keine Möglichkeit, Arbeit zuzuweisen, so kann die Direktion bewilligen, dass der Gefangene sich in der Zelle selber beschäftigt (§ 13). C. Übrige Einweisungen C. Übrige Einweisungen

§ 34

Arbeit
1 Insassen, die eine Haftstrafe oder eine Einschliessungsstrafe verbüssen oder aus einem andern Grund eingewiesen sind, können sich in der Zelle selber beschäftigen (§ 13). Machen sie von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch, sind sie zur Leistung der ihnen von der Direktion zugewiesenen Arbeit verpflichtet.
2 Auf Gesuch hin kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement einem Häftling eine auswärtige Arbeit bewilligen, wenn er sich während einer Beobachtungszeit von zehn Tagen gut verhalten hat. Ein allfälliger Verdienst steht der Anstalt zu; der Gefangene erhält einen Verdienstanteil, der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festgelegt wird.
3 Die auswärtige Arbeit besteht insbesondere im Einsatz in einem der Gemeinschaft dienenden öffentlichen oder privaten Betrieb (Spital, Heil- und Pflegeanstalt, Strassenbau, Land- und Forstwirtschaft usw.). Der Häftling verbringt die Freizeit im Gefängnis und erhält Anstaltskost, soweit er nicht am Arbeitsplatz verpflegt wird.
4 Gibt das Verhalten des Häftlings zu irgendwelchen Klagen Anlass oder befriedigt seine Arbeitsleistung nicht, so kann er durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement unverzüglich ins normale Haftregime zurückversetzt werden. Auch während des auswärtigen Arbeitseinsatzes untersteht der Häftling der Anstaltsdisziplin.

§ 34a

42 VI. Schlussbestimmungen VI. Schlussbestimmungen

§ 35

43 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die ergänzenden Anordnungen und Hausordnungen.

§ 36

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1969 in Kraft und ist zu veröffentlichen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle widersprechenden Reglemente, Beschlüsse und Anordnungen aufgehoben, insbesondere das Reglement für das Zentralgefängnis vom 8. September 1932
44 Luzern, 8. November 1968 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss i.V.: Bühlmann
Der Staatsschreiber: Krieger
Markierungen
Leseansicht