Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gege... (439.14)
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Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

1 439.14 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 27.01.2009 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

1 Der Kanton Bern tritt dem unter der BSG-Nummer 439.14-1 veröffentlichten Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubil denden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 bei.

Art. 2

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Beitritt von weiteren Kantonen zum RSA 2009 gemäss Artikel 16 Absatz 3 zuzustimmen.

Art. 3

1 Der Kanton Bern wird in der Konferenz der Abkommenskantone gemäss Arti kel 12 durch die Bildungs- und Kulturdirektorin oder den Bildungs- und Kulturdi rektor vertreten. *

Art. 4

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt, die Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu erklären. *

Art. 5

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, das RSA 2009 gemäss Artikel 18 zu kün digen.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-67
439.14 2

Art. 6

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Art. 7

1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Bern, 27. Januar 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 439.14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.01.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung 09-67 16.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert 20-098
439.14 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.01.2009 01.08.2009 Erstfassung 09-67

Art. 3 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 4 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
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