Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
42 (vom 19. Mai 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungs
-
bereich,
Begriffe
§ 1.
1 Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältn isse des Kan tons
42 gemäss der Bundesgesetzge bung über die Berufsbildung
9 sowie für die Lehrverhältn isse der Berufe der Gesundheitspflege.
2 Es werden bezeichnet a. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unter stellt sind, b.
36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte, das Baurekursger icht und das Steuerrekursgericht, c. als Betriebsangestellte: Angestel lte des medizinisch-technischen, handwerklichen, land- und forstwi rtschaftlichen, Ökonomie-, Auf seher- und Hausdienstbereiches.
Stellen
-
beschreibungen
§ 2.
1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibunge n. Diese dienen der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlag e für die Einreihung sowie für die Mitarbeiterbeurteilung.
2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Än derung des Aufgabengebietes überprüf t. Das Personalamt erlässt Richt linien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.
3 Das Obergericht und das Verwaltu ngsgericht erlassen für ihre Bereiche entsprec hende Richtlinien.
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2 II. Arbeitsverhältnis A. Stellenplan Verwaltung
§ 3.
1 Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er enthält: a. die Anzahl der Stellen und deren prozentu aler Umfang, b. die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse gemäss dem Ei nreihungsplan.
2 Der Stellenplan kann weitere In formationen, insbesondere die Richtposition präzisierende F unktionsbezeichnungen, enthalten.
3 Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft. b. Festsetzung
§ 4.
1 Die Direktionen sind zuständi g zur Festsetzung der Stellen
- pläne, soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.
2 Die Direktionen können ihre Äm ter ermächtigen, den Stellen
- plan ganz oder teilweise selbststä ndig festzusetzen oder innerhalb des
- selben Stellen zu verschieben, um zuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. c. Gesamt punktezahl der Stellen, weitere Vorgaben
§ 5.
1 Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamt
- punktezahl für die Stellen vorgeb en, die ohne ihre Genehmigung im Durchschnitt über ein Jahr nicht übe rschritten werden darf. Die Gesamt
- punktezahl kann auch nu r für einzelne Bereiche festgesetzt werden.
2 Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro Stelle. Die Punktezahl pro ganze St elle entspricht deren Einreihungs
- klasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.
3 Die Verschiebung von St ellen zwischen Ämtern derselben Direk
- tion bedarf deren Zust immung. Die Direktione n können neue Stellen schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt die Schaffung neuer Stellen eine fi nanzielle Mehrbela stung, bedarf es dazu der Genehmigung des Regierungsrates.
4 Der Regierungsrat oder die Di rektion können weitere Vorgaben und Auflagen für Stellenpläne festsetzen. d. Bearbeitung der Stellenpläne
§ 6.
1 Die Direktionen gewährleiste n gegenüber der Finanzdirek
- tion den Überblick über die Stel lenpläne und deren Auslastung.
2 Die Direktionen bearbeiten die St ellenpläne mittels des zentralen Personalmanagement- und Lohnadmini strationssystems oder mittels dezentralen Pers onalmanagementsystemen. Si e können diese Aufgabe an ihre Ämter delegieren.
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3 Das Personalamt erlässt Weisunge n zur Gestaltung und Bearbei
- tung der Stellenpläne. a. Grundsatz, Inhalt
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3
e. Zuständigkeit
zur Einreihung,
Verfahren
§ 7.
1 Stellen bis Lohnklasse 23 we rden von der zur Festsetzung des Stellenplans zuständi gen Instanz eingereiht.
2 Die Einreihung ist gemäss §§
8–10 Personalverordnung
3 zu begrün den und mit den zu ihrer Überprüf ung notwendigen Unterlagen, ins besondere der Stellenb eschreibung, zu dokumen tieren. Das Personal amt berät und unterstützt di e zuständigen Instanzen.
3 Einreihungen ab Lohnklasse 17 und solche, die durch den Ein reihungsplan und die Rich tpositionsumschreibungen nicht eindeutig bestimmt sind, sowie Klassenrah men und Zweifelsfälle sind dem Per sonalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen.
f. Aufsicht über
die Stellenpläne
§ 8.
1 Die Direktion regelt die Aufsic ht über die Stellenpläne. Sie erstattet der Finanzdi rektion zuhanden des Regierungsrates regel mässig Bericht über die Stelle npläne und dere n Auslastung.
2 Das Personalamt wertet die Beri chte zuhanden des Regierungs rates aus. Es überwacht die Einr eihungsordnung und Entwicklung der Personalbestände durch Auswertung en des zentrale n Personalinfor mationssystems und re gelmässige Einsichtnahme in die Stellenpläne in Zusammenarbeit mit den Direktionen.
3 Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen, die der Regierungsrat festsetzt ode r genehmigt, sowie über die Ver schiebung von Stellen zwischen Direktionen.
Sozialstellen
-
plan
§ 9.
Der Regierungsrat legt einen Soz ialstellenplan fest, um die Weiterbeschäftigung oder Wiederei ngliederung von Angestellten zu erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederun g von Behinderten zu fördern.
Rechtspflege
§ 10.
Die obersten kantonale n Gerichte regeln die Zuständigkei ten zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur Einreihung der Stellen sowie die Au fsicht über die Stellenpläne der Rechtspflege. B. Begründung und Dauer
Öffentliche
Ausschreibung
§ 11.
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1 Zuständig für die öffentliche Ausschreibung ist die An stellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.
2 Die Ausschreibung erfo lgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für Teilze itbeschäftigung und für den beruf lichen Wiedereinstieg.
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3 Die Ausschreibung kann in sbesondere unterbleiben a. wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder der Rechtspfle ge oder auf dem Wege der Beru
- fung besetzt wird, b. in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellen
- marktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Bewerbungs verfahren
§ 11
a.
41
1 Bewerbungsunterlagen könne n physisch oder über kan
- tonale Rekrutierungsplattfo rmen verlangt werden.
2 Referenzen, Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen und andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewer
- benden eingeholt oder durchgeführt.
3 Nach Abschluss des Bewerbungsv erfahrens werden die Bewer
- bungsunterlagen zurück gegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstel
- lung, werden die Bewerbungsunterlage n ins Personaldossier übertragen. Erfolgt keine Anstellung, können di e Unterlagen mit Zustimmung der betroffenen Person länger aufbewahrt werden. Anstellungs behörde
§ 12.
20
1 Die Direktionen sind zuständig für: a. die Anstellung und Festsetzung des Lohnes, b. die Änderung des Beschäftigungsgrades, c. die Versetzung, d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§
25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung
3 , e.
32 die Individuelle Lohnerh öhung und die Rückstufung, f. die Entlassung aus dem Arbeitsv erhältnis.
2 Der Regierungsrat ist zuständig fü r die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab Lohnklasse 24, die einem Mitglied de s Regierungsrates oder der Staats
- schreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direk
- tion ist zuständig für Änderungen de s Beschäftigungsgrades, Individuelle Lohnerhöhungen, Rückstufungen u nd die Gewährung von Zulagen. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber kommen die Befug
- nisse der Direktion der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Regie
- rungsrates zu.
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3 Für die Anstellung und Entlass ung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung von Chefärzti nnen und Chefärzten ist die Gesund
- heitsdirektion zuständig.
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4 Die Direktionen können ihre Zust ändigkeiten gemäss Abs. 1 und 3 ganz oder teilweise an ihre Äm ter und Betriebe delegieren.
5 Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§
26 Abs. 1 und 27 Perso nalverordnung
3 ist das Einvernehmen mit de m Personalamt erforderlich.
Anstellung,
Beginn
des Arbeits
-
verhältnisses
§ 13.
1 Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Einzelheiten der Anstel lungsverfügung na ch übereinstim menden Grundsätzen.
2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss An stellungsverfügung.
Fiktives
Eintrittsdatum
§ 14.
1 Zur Berechnung der Dienstjahr e wird für alle Angestell ten ungeachtet der Zahl der Anstell ungen ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses entspricht de m Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.
2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst des Kantons
42 angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehr fachen unbezahlten Urlauben, dere n Dauer insgesamt sechs Monate oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die dies e Dauer überstei gende Zeit zu berücksichtigen ist.
3 Das fiktive Eintrittsdatum wird durch die Anstellungsbehörde festgelegt und angepasst. Für Ange stellte mit gleichzeitig mehreren Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zustä ndig, bei der die erste Anstellung erfolgt ist. C. Beendigung
Kündigungs
-
frist,
Freistellung
§ 15.
1 Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.
2 Die zur Kündigung zuständige Instanz kann Angestellte in be gründeten Fällen während der Kündi gungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbeh alten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erziel ten Verdienstes.
3 Die Freistellung ist sc hriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.
Sachlich
zureichender
Grund bei
Kündigung
durch den
Kanton
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§ 16.
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1 Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn a. mangelhafte Leist ungen oder unbefriedige ndes Verhalten vorlie gen, b. die Stelle aus organisatorisc hen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angebo ten werden kann oder abgelehnt wird,
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6 c.
20 die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder daue rnd an der Erfüllung der Auf
- gaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss §
99 Abs. 2 und
3 sowie §
108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht verkürzt werden.
2 Kein sachlich zureichender Grund li egt insbesondere vor, wenn die Kündigung ausschliessli ch als Folge einer Ne ubesetzung der Anstel
- lungs- oder Aufsichtsbehörde erfolgt. Restruk turierung, Stellenabbau, unverschuldete Entlassung
§ 16
a.
25
1 Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss §
16 Abs. 1 lit. b gelten die §§
16 b–17.
2 Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die
§§
16 b und 16 e–17.
3 Bezieht eine Institution Staatsbei träge, gelten die Kosten für einen Sozialplan, der in Üb ereinstimmung mi t den vorliege nden Regelungen ergeht, als ordentli che Personalkosten. b. Vermeiden von Entlassungen
§ 16
b.
25
1 Beschliesst der Kanton ei ne Restrukturierung oder einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die Verm ittlung von Arbeitsstellen, Ver
- setzungen, Pensenreduktionen ode r besondere Arbeitszeitmodelle.
2 Angestellte, die von einer Rest rukturierung oder einem Stellen
- abbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler
42 Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie ex
- terne Bewerberinnen oder Bewerber. Die Di rektionen und die obers
- ten kantonalen Gerichte info rmieren über freie Stellen.
36 c. Information
§ 16
c.
25
1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten Ma ssnahmen zu ihren Gunsten.
2 Beabsichtigt er Entlassungen, info rmiert er in der Regel gleichzei
- tig die betroffenen Angestellten und weist sie auf da s Beratungsange
- bot nach §
16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch, beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von ne un Monaten zwi
- schen der Mitteilung de r Entlassung und dem E nde der Anstellung, sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.
3 Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleich
- zeitig die Sozialpartner. d. Sozialplan
§ 16
d.
25
1 Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei mindestens fünf Angestellten zu r Kündigung oder zu einer Weiter
- beschäftigung unter schlechteren Be dingungen, erarbeitet die Direktion oder das oberste kant onale Gericht einen So zialplan. Die Personal
- verbände werden beigezogen. Das Personalamt leiste t Unterstützung. a. Geltungs- bereich
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2 Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335 d OR
8 , darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f Abs. 2 OR
8 zu unterbreiten. Für die St ellungnahme der Sozialpartner gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.
e. Begleit
-
angebote
§ 16
e.
25
1 Der Kanton stellt ein Berat ungsangebot zur Verfügung, um Angestellten, die von einer Re strukturierung oder einem Stellen abbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.
2 Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Aus- oder Weiterbildungen, Hilfelei stungen für fremdsprac hige Angestellte oder psychologische Beratungen kann der Kanton Beiträge bis zu höchstens vier Monatslöhnen leisten.
3 Soweit die Kosten für Massnahmen nach Abs.
2 über Fr.
5000 liegen, werden sie zur Hälfte vo n der Abfindung abgezogen. In Härte fällen kann von dieser Rege lung abgewichen werden.
f. Härtefälle
§ 16
f.
25 Geraten Mitarbeitende durch eine Entlassung in eine Notlage, die durch die Leistungen gemäss de n übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direk tion im Einvernehmen mit dem Pe rsonalamt besonde re Regelungen treffen.
g. Höhe der
Abfindung
§ 16
g.
58
1 Die Abfindung nach §
26 des Pers onalgesetzes
2 und §
7 der Personalverordnung
3 wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monats lohn gilt ein Zwölftel des zuletzt be zahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüg lich ständiger Zulage n mit Lohncharakter.
2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens festge setzt: Dienstjahre:
5–14 15–24 ab 25 Alter:
35–50 1–6
2–7
3–8 ab 51
2–7
3–8
4–9
3 Innerhalb des Rahmens werden die persönlichen Ve rhältnisse, die Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts berücksich tigt.
h. Verfahren;
Kürzung
26
§ 17.
20
1 Die Abfindung wird festgesetzt durch: a. den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal, b. die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte, c. die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mi t dem Personalamt für das übrige Personal.
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8
2 Eine Abfindung wird als Einmalzahlung ausgerichtet und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Anstelle der Einmal
- zahlung kann vor Beendigung des Anst ellungsverhältnisses dessen Ver
- längerung vereinbart werden.
58
3 Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeit
- geberin bzw. den bisherigen Arbeit geber eine zumutbare neue Anstel
- lung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäfti gungsgrad um das während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.
4 Wird keine oder keine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfin
- dungsdauer erzielten Er werbseinkommens gekürzt.
58
5 Unterlässt die oder der Angestellte die Information der verfügen
- den Stelle, so erkundigt sich dies e nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung. Kündigung im Zusammen hang mit der Leistung oder dem Verhalten
§ 18.
58
1 Auf das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung gemäss §
19 des Personalgesetzes
2 kann insbesondere verzichtet werden, wenn fest
- steht, dass die betroffene Person während der Frist a. auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage sein wird, ihre Leistung oder ihr Verhalten genügend zu verbessern, oder b. nicht gewillt ist, ih re Leistung oder ihr Verhalten zu ändern.
2 Fällt die Leistung oder das Verhal ten innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Frist zur Verbesserung erneut mangelhaft bzw. unbefrie
- digend aus, kann ohne Ansetzen ei ner neuen Frist zur Verbesserung gekündigt werden. Entlassung invaliditäts halber
§ 19.
42
1 Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten de r Invaliderklärung folg enden Monats. Ist der Invaliderklärung eine Dienstausset zung von mehr al s drei Monaten vorausgegangen, erfolgt die Auflös ung auf das Ende des der Invalid
- erklärung folgenden Monats. Die Au flösung ist mindestens einen vol
- len Monat im Voraus zu verfügen.
2 Die Dauer der Lohnfor tzahlung gemäss §
99 Abs. 2 und 3 sowie
§ 108 Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.
3 Bei jeder Entlassung invaliditätsh alber ist eine Neuanstellung im Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen. Altersrücktritt
§ 19
a.
41 Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchs
- tens zwei Schritten vollziehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
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9 D. Rechtsschutz
Kostenersatz
§ 20.
1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit auf dem Rechtsweg bela ngt oder erweist sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig, so übernimmt der Kanton
42 mindestens die Kosten des erst instanzlichen Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die Direktion so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzun gen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachtei ligen dienstlichen Folgen haben.
2 In Auseinandersetzungen, bei denen der Kanton
42 Gegenpartei ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsen den Kosten, wenn diesen keine schu ldhafte Pflichtverletzung nachge wiesen wird.
3 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amts pflichten vorsätzlich oder grobfahrläss ig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.
4 Diese Bestimmungen sind auch na ch der Beendigung des Arbeits verhältnisses anwendbar. E. Datenschutz und Datenbearbeitung
42
Personaldossier
§ 21.
42
1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Dieses kann elektronisch geführt werden.
2 Die Direktionen oder die dazu ermächtigten Ämter und das zustän dige oberste kantonale Gericht be zeichnen die zur F ührung der Perso naldossiers zuständigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf sein eigenes Person aldossier führen.
b. Gliederung
und Inhalt
§ 22.
42
1 Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Neben dossiers unterteilt werden. Ne bendossiers können in sbesondere ange legt werden für den Lohn, Versic herungen, ärztliche Zeugnisse und Gutachten sowie für bestimmte Er eignisse. Nebendossiers können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.
2 Das Personaldossier enthält insbesondere a. Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse, b. Daten aus dem Be werbungsverfahren, c. Verfügungen sowie die da zugehörenden Unterlagen, d. Unterlagen zu Lohn und Versicherungen, e. Mitarbeiterbeurteilungen, f. Unterlagen zu Nebenbeschäftig ungen und öffentlichen Ämtern,
a. Führung und
Zuständigkeit
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10 g. Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen, h. Unterlagen über Aus- und Weiter bildung sowie Ka rriereplanung, i. ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis not
- wendige Unterlagen zu Case Management, j. Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.
3 Ausserhalb des Personaldossier s dürfen lediglic h Personalunter
- lagen bearbeitet werden, die aussch liesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedäch tnisstütze bestimmt sind. Diese Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer
- den. Sie werden vernichtet, wenn a. sie ins Personaldossier übergeführt werden, b. sie ihren Zweck erfüllt oder ih re Aktualität verloren haben, c. die oder der Angestellte die Stelle wechselt, d. seit der Erstellung zw ei Jahre vergangen sind. c. Auf bewahrung
§ 23.
42 Das Personaldossier wird durch organi satorische und tech
- nische Massnahmen vor dem Zugriff, der Eins ichtnahme und vor Ver
- änderungen durch unbefug te Personen geschützt. d. Überprüfung und Aussonderung
§ 24.
42
1 Personaldossiers werden währ end der Anstellung perio
- disch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betref
- fenden Dienststelle noch für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsv erhältnisses oder für di e Erstellung eines Ar
- beitszeugnisses notwendig sind, werd en im Hinblick auf eine spätere Archivierung ausgesondert.
2 Bei Beendigung des Ar beitsverhältnisses werden aus dem Per
- sonaldossier alle Unterlagen au sgesondert, die nicht mehr aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenz
- auskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Arbeits
- verhältnis notwendig sind. e. Archivierung und Anbietepflicht
§ 25.
42
1 Ausgesonderte Unterlagen we rden während des Arbeits
- verhältnisses verschlossen aufbewahrt.
2 Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Be
- endigung des Arbeitsver hältnisses während ze hn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.
3 Sowohl Personaldossiers als auch ausgesonderte Unterlagen wer
- den dem Staatsarchiv gemäss §
8 des Archivgesetzes vom 24. Septem
- ber 1995
6 angeboten. Unterlagen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt, werden vernichtet. f. Interner Stellenwechsel
§ 26.
42
1 Bei einem Stellenwechsel in eine andere Verwaltungsein
- heit wird das Personaldos sier nicht übertragen.
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2 Für die neue Verwaltu ngseinheit notwendige Informationen wer den weitergegeben.
Einsichtsrecht
§ 27.
42
1 Der zuständige Personaldiens t gewährt Mitarbeitenden auf Gesuch Einsicht in ihr Personaldossier.
2 Das Einsichtsrecht kann einges chränkt werden, wenn überwie gende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Zentrales
Personal
-
management-
und Lohn
-
administrations
-
system
§ 28.
42
1 Das Personalm anagement- und Lohnadm inistrationssys tem dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontr olling, der Perso nalführung, der Erstellung der Personal- und Lohns tatistik und des Geschäftsberichts sowie dem Verkehr mit den Sozi alversicherungen und der Vorsorge einrichtung.
2 Im Personalmanagement- und Lohna dministrationssystem dürfen insbesondere folgende Person endaten bearbeitet werden: a. Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Zivilstand, b. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungss tatus ausländi scher Staatsangehöriger, c. Geburtsdatum der Ehegattin, de s Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des ei ngetragenen Partners, d. die notwendigen Daten zum Verk ehr mit den Sozi alversicherungs trägern und zur Erhebung der Quellensteuer, e. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, f. für den Bezug von Familienzul agen: Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulag e ausgerichtet wird, g. Stellenbeschreibung, h. Stellenplan, i. Ausbildung und berufliche Laufbahn, j. Personalentwicklung und -förder ung, insbesondere Aus- und Wei terbildung, k. Absenzen und Urlaube, l. Bezüge der Angestellten, wi e Dienstkleider oder Schlüssel, m. Bewilligungen, insbesondere fü r Nebenbeschäftigungen und öffent liche Ämter, n. Mitarbeiterbeurteilung, o. weitere im Rahmen des Persona lcontrollings notw endige Angaben.
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3 Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs.
1 not
- wendig ist, insbesondere Daten üb er Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftig ungsgrad, Zulagen und Zahlungs
- modalitäten.
4 Die Direktionen und die obersten ka ntonalen Gerichte sowie die Ämter, Gerichte und Notariate ha ben nur Zugriff auf die Personen
- daten ihres Personals. Die Direkti onen und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.
5 Das Personalmanagement- und L ohnadministrati onssystem wird vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt. Ände rungen werden protokolliert.
6 Das Personalamt setzt die Anfo rderungen an die Schnittstellen zum zentralen Persona lmanagement- und Lohnadministrationssystem fest. Dezentrale Personal management systeme
§ 29.
42
1 Der Regierungsrat setzt di e Anforderungen an dezent
- rale Personalmanagementsysteme fest.
2 In dezentralen Personalmanage mentsystemen können bearbeitet werden: a. Daten aus dem Personalmanage ment- und Lohnadministrations
- system, b. weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere für die Zeit- und Le istungserfassung. Meldepflichten der Angestellten
§ 30.
42
1 Die Angestellten melden Ä nderungen der Daten gemäss
§ 28. Die Direktionen und die obers
ten kantonalen Gerichte können zusätzliche Daten festlegen, dere n Änderungen durch die Angestell
- ten gemeldet werden müssen.
2 Die vorgesetzte Stelle leitet di e Meldungen den zur Führung der Personaldossiers und zur Bearbeit ung der Personalmanagementsysteme zuständigen Stellen weiter. Benützung technischer Einrichtungen
§ 31.
1 Bei der Benützung technische r Einrichtungen, namentlich Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Ge
- brauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.
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2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle der Angestellten is t durch organisatorische und tech
- nische Massnahmen zu unterbinden.
4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Benüt
- zungen können Kontrollen durchgeführt werden.
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13 III. Lohn A. Allgemeine Bestimmungen
Funktions
-
bereiche,
Richtpositions
-
umschreibungen
§ 32.
1 Die Funktionen werden in fo lgende Bereiche gegliedert:
1: Administrative Funktionen,
2: Technische und handw erkliche Funktionen,
3: Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei,
4: Medizinische, erzieh erische und soziale Funktionen sowie Funk tionen der Forschung,
5: Land-, forst- sowie hauswirtscha ftliche Funktionen und Funktionen des Hausdienstes,
6: Funktionen der Rechtspflege.
2 Das Personalamt ordnet die Funkt ionen den Funktionsbereichen zu.
3 Der Regierungsrat umschreibt di e Richtpositionen für die Funk tionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.
Klassenrahmen
§ 33.
1 Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz kann ausnahmsweise im St ellenplan für eine Stelle einen Rahmen von höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen Richtpositionen festlegen . Dies gilt namentlich a. in Ausbildungsverhältnissen, b. für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabs stellen, zur Vermeidung von Stel lenplanänderungen in kurzen Ab ständen, c. in Bereichen mit erfahrungsgem äss häufigem Personalwechsel in den Klassen 1 bis 8.
2 In den Fällen nach Abs. 1 best immt die zur Festsetzung der Stel lenpläne zuständige Instanz nach §
10 Personalverordnung
3 die jewei lige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende Änderung des Arbe itswertes voraus.
Teilzeit
-
beschäftigte
§ 34.
Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einrei hungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungs grad entlöhnt. Dies gilt sinngemäs s für Inhaberinne n und Inhaber ver schiedener Teilfunktionen.
Massgebende
Lohnklasse
§ 35.
Wo diese Verordnung auf Lohnkl assen abstellt, ist die per sönliche Lohnklasse der Angestellte n massgebend, soweit nichts ande res bestimmt ist.
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14 Anfangslohn
§ 36.
1 Anfangseinreihungen in eine r Leistungsklasse müssen be
- gründet und von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen obersten kantonalen Geri cht genehmigt werden.
32
2 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte können nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des Anfangslohnes erlassen. Termine für Individuelle Lohnerhöhun gen, Rück stufungen und Zulagen
32
§ 37.
40
1 Ordentlicher Termin fü r Individuelle Lohnerhöhungen ist der 1. April.
2 Individuelle Lohnerhöhungen al s Anerkennung für den Erwerb eines besonderen Fachau sweises oder den Abschl uss einer beruflichen Weiterbildung, an der ein hohes dien stliches Interesse besteht, können ausnahmsweise auch ausserhalb de s ordentlichen Te rmins auf Beginn eines Monats vorgenommen werden.
3 Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung
3 sind unter Be
- rücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.
20
4 Zulagen für besondere Dienstleis tungen, Funktionszulagen, Ein
- malzulagen und Anreize gemä ss der Personalverordnung
3 sind nicht an den Termin für Indivi duelle Lohnerhöhungen gebunden. Ergänzende Bestimmungen
§ 38.
32
1 Der Regierungsrat beschliess t mit dem Budget den pro
- zentualen Anteil der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen.
2 Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leis
- tungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb de s Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.
3 Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stel le neu eingereiht wird. Interne Verpflegung, Dienst- und Mietwohnung
§ 39.
1 Der Regierungsrat re gelt die Lohnabzüge für interne Ver
- pflegung.
2 Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzi nse für Perso
- nalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richt
- linien der Finanzdirektion festgesetzt.
3 Mit der Auflösung des Arbeitsver hältnisses haben die Angestell
- ten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgeset zte Direktion ist bei der Suche nach einer angemessen en Ersatzwohnung behilflich. Vor
- behalten bleiben angemessene Überga ngslösungen bei Invalidität, Tod oder andern besondern Umständen. Lohnauszahlung
§ 40.
1 Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalender
- monats ausbezahlt. a. Zeitpunkt, Vorschüsse
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
15
2 Vorschüsse dürfen nur für den lauf enden Monat und im Falle einer Notlage der oder des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss muss vom Amt, Gericht oder Notari at schriftlich bewilligt werden.
b. Zeitpunkt
des Ein- und
Austritts
§ 41.
1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits verhältnisses im Verlaufe eines Monats wi rd der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Ta gen einschliesslich der Sonntage berechnet.
2 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das En de einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.
3 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeits tag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausge richtet.
Dienstkleider,
militärische
Uniform
§ 42.
20 Soweit besondere Dienstklei der notwendig sind, werden sie unentgeltlich zur Ve rfügung gestellt. Die Di rektionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die v on ihnen ermächtigten Amtsstellen regeln deren Art, Zute ilung und Verwendungszeit.
Von Angestell
-
ten gestellte
Diensträume
§ 43.
Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse die Entschädigung für Räume fest, die Angestellte zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung stellen. B. Anerkennung besonderer Leis tungen, Dienstaltersgeschenk
Einmalzulagen
und andere
Anreize
§ 44.
32
1 Eine Einmalzulage gemäss §
26 Abs. 3 der Personal verordnung
3 kann als Auszeichnung an ei nzelne Personen oder Grup pen ausgerichtet werden. Sie betr ägt mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8000 pro Person und Jahr.
2 Voraussetzungen für die Ausrich tung einer Einmalzulage sind qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach der entsprechenden Stellenbeschre ibung übersteigen, wie eine sehr gute Leistung auf eine m Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Probl emlösung oder Auftragserledigung, eine besonders erfolgre iche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsklimas führt. Eine Mitarbei terbeurteilung ist nicht erforder lich.
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
16
3 Anstelle einer Einmalzulage gemäss §
26 Abs. 3 der Personal
- verordnung
3 kann bezahlter Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt oder ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr.
500 ausgerichtet werden. Urlaub ist zu gewähren, sofern die oder der Angestellte dies wünscht und der Betrieb es zulässt.
4 Für Einmalzulagen können bis 0,
4% der Lohnsumme budgetiert werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch für Einmalzulagen verwendet werden.
40 Dienstalters geschenk
§ 45.
1 Das Dienstaltersgeschenk wird nach dem Grundlohn zuzüglich Teuerungszul age und ständige Zulagen mit Lohncharakter, jedoch ohne Familienzulage
30 , berechnet.
2 Das Dienstaltersgeschenk entspr icht einem Achtzehntel, für 25 Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des Jahresgrundlohnes.
17 b. Unter schiedlicher Beschäftigungs grad, Sonder fälle
§ 46.
1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstalters geschenkes nach dem durchschnittlichen Be
- schäftigungsgrad der letzte n zehn bzw. fünf Jahre.
2 In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direk
- tion oder dem dazu ermächtigten Amt im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht fest
- gesetzt.
3 Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienst altersgeschenk nur für die Vollbeschäftigung.
4 Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das Dienstalters
- geschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.
20 c. Teilbetrag
§ 47.
1 Der mit Vollendung von 21 Di enstjahren auszurichtende Teilbetrag des nächs tfälligen Dienstalte rsgeschenkes beträgt a. 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr ode r weniger fehlt, b. 60%, wenn mehr als ei n, aber höchstens zwei, c. 45%, wenn mehr als zw ei, aber höchstens drei, d. 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.
2 . . .
18 d. Bezug als Urlaub
§ 48.
1 . . .
18
2 Der Urlaub kann in Abschnitte unt erteilt oder tage weise oder in anderer geeigneter Form bezogen we rden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren. a. Bemessung
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
17
3 Die Dienstzeit während des Urla ubs wird angerechnet, und der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.
e. Auszahlung
§ 49.
1 Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstalters geschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.
2 Die oder der Angestellte muss in der Regel bis spätestens drei Monate vor Fälligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird. C. 13. Monatslohn
Auszahlung
§ 50.
Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet.
Besondere
Anwendungs
-
fälle
§ 51.
1 Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf a. Teil-Jahreslöhne gemäss §§
30–32 Personalverordnung
3 , b. ständigen, wiederkehrenden Zu lagen mit Lohncharakter gemäss
§§
25, 26 Abs. 1 und 2 so wie 27 Personalverordnung
3 .
2 Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werd en in 12 gleichmässige Beträge aufgeteilt.
Ausnahmen
vom Anspruch
§ 52.
Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf: a. Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§
33–41 Personal verordnung
3 , b. Ersatz von Barauslagen, c. Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, d.
30 Familienzulagen.
Sonderfälle
§ 53.
Sonderfälle werden für das Pe rsonal der Verwaltung von der vorgesetzten Direktion des Regi erungsrates im Ei nvernehmen mit dem Personalamt, für das Personal de r Rechtspflege durch das zustän dige oberste kantonale Gericht ode r dessen Verwaltungskommission geregelt. D. Kommissionen und Nebenämter
15
§ 54.
16
Taggelder,
Sitzungsgelder,
Spesen
§ 55.
1 Die Taggelder gemäss §§
34, 38 und 39 de r Personalverord nung
3 betragen für eine ganztägige Beanspruchung
1 /
260 des Jahresloh nes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.
36
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
18
2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthal
- ten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktio
- nen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss den Ansätzen für die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet. Darin inbegriffen ist die orde ntliche Sitzungsvorbereitung.
3 Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70 pro Stunde entschädigt. Die Komm ission kann im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung beson
- ders anspruchsvoller Aufgaben de n Stundenansatz auf höchstens das Doppelte erhöhen.
4 Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Über
- nahme besonderer Funktionen wie Pr äsidium oder Aktuariat pauschale Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12
000 vorsehen.
5 Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohn
- ort zum Sitzungsort zu.
6 Beträgt die voraussich tliche oder tatsächlic he Entschädigung der Kommissionstätigkeit mindestens 20% des Jahreslohnes gemäss Lohn
- klasse 18, Lohnstufe 9, gelten di e folgenden Bestimmungen des Per
- sonalrechts sinngemäss: §§
43 und 44 der Personalverordnung
3
sowie
§§
58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.
42 IV. Teuerungszulag e und Familienzulagen
30 A. Teuerungszulage Besondere Anwendungs fälle
§ 56.
Die Teuerungszul age wird ausgerichtet auf a. Jahreslöhnen oder Teil en davon gemäss §§
30, 31 und 32 Personal
- verordnung
3 , b. ständigen, wiederkehrenden Zu lagen mit Lohncharakter gemäss
§§
25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung
3 , c. Taggeldern und Verg ütungen gemäss §§
34 bis 39 Personalverord
- nung
3 . Periodische Anpassung, besondere Vereinbarung, Zweifelsfälle
§ 57.
1 Der Regierungsrat passt pe riodisch der Teuerung an a.
15 die Vergütungen für die Tätigkeit in Ko mmissionen und Neben
- ämtern, b. den Ersatz v on Barauslagen, c. Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.
2 Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Vere inbarung geregelt ist.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
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3 In Zweifelsfällen in Bezug au f den Anspruch oder die Berech nung der Teuerungszul age entscheiden beim Personal der Verwaltung die Finanzdirektion und beim Pers onal der Rechtspfle ge die obersten kantonalen Gerichte. B. Familienzulagen
30
Anspruch bei
Krankheit und
Unfall
§ 58.
30 Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder unter die Mindesthöhe gemäss de m massgebenden Bundesrecht und dem kantonalen Einführungsrecht fällt.
§§
59–62.
31
Zuständigkeit,
Zweifelsfälle
§ 63.
1 Die Zulage wird durch die Za hlstelle festgesetzt, welche den Lohn berechnet.
2 Zweifelsfälle über den Anspruch auf die Zulage, über deren Berechnung oder Ausrichtung werd en im Einvernehmen mit dem Personalamt entschieden.
30
3 . . .
31
4 . . .
31 V. Ersatz der dienstlich en Auslagen, Sachschaden
Grundsatz
§ 64.
1 Als Spesen gelten die Auslag en, die den Angestellten in Ausübung ihrer Tätigkeit am Amtssi tz oder auf Dienstreisen anfallen.
2 Die Angestellten sind verpflichtet , ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für di e Amtsausführung nicht notwendig sind, tragen sie selbst.
Vergütung
§ 65.
1 Grundsätzlich werden die anfa llenden Spesen nach Spesen ereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.
2 Die Direktionen, die obersten ka ntonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufs gruppen mit regelmässig anfallenden Spesen Paus chalen festlegen. Diese sind bei wese ntlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens alle vier Jahre, zu überprüfen.
20
Fahrtkosten
§ 66.
1 Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Bil lette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.
a. Öffentliche
Verkehrsmittel
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
20
2 Wer regelmässig dienstlich öffent liche Verkehrsmittel benützt, erhält die Kosten eines Halbtaxa bonnements vergütet. In diesen Fäl
- len werden Billette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen zur vollen Taxe.
3 Die Direktion oder das oberste kantonale Gericht können bei dienstlichem Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen oder solche zur Verfügung stellen. b. Flugzeuge
§ 67.
1 Bei Benützung von Fl ugzeugen werden grundsätzlich die Kosten der Economy-Klasse entschäd igt. Die Vergütung der Business- Klasse ist in Ausnahmefällen zulässig.
2 Es sind die günstigsten Flugver bindungen zu wähl en, wobei Rabatt
- vereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind.
3 Die Finanzdirektion informiert über Rabattvereinbarungen und erlässt Richtlinien über da s Buchen von Flugreisen. c. Private Fahrzeuge
§ 68.
1 Grundsätzlich sind für Dienstre isen öffentliche Verkehrs
- mittel zu benützen.
2 Die Kosten für den Gebrauch ei nes privaten Fahrzeuges werden nur vergütet, wenn durch dessen Be nützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wi rd oder die Verwendung der öffent
- lichen Verkehrsmittel unzumutbar is t oder solche nicht zur Verfügung stehen.
3 Die Kilometerentschädigung be trägt für die Benützung eines
28 Autos:
70 Rp. Motorrades mit Hubraum über 50 cm
3 :40 Rp. Motorfahrrades und Fahrrades:
30 Rp.
4 Massgebend für die Kilometerentsc hädigung ist de r kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über di e Dienststelle oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und v on dort über die Dienststelle oder direkt zurück. Wird das private Fa hrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurück
- gelegten Kilometer vergütet.
5 In besondern Fällen können die Di rektion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu er mächtigte Amt, Gericht oder Nota
- riat die Kilometerentschädi gung pauschal festlegen.
6 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privat
- fahrzeugen und der Bonus verlust in der Haftpfl ichtversicherung wer
- den nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion abgeschlossenen Versiche rung gedeckt. Einen Se lbstbehalt dieser Ver
- sicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
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Verpflegungs
-
kosten
§ 69.
1 Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärti gen Verpflegung besteht nicht.
2 Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienst lichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Kosten, welche Fr.
15 übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.
3 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpfleg ung, insbesondere an Lunch-Checks und die Vergünstigungen in Personalrestaurants.
4 Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Angestellte Dritt personen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet.
Übernachtungs
-
kosten
§ 70.
1 Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Prei slage vergütet. Aufgr und örtlicher Gegebenhei ten können ausnahmsweise die Kost en einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.
2 Vergütet werden die tatsächlic hen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen.
Nebenauslagen
§ 71.
Bei Dienstreisen werden pr o Tag Nebenauslagen pauschal gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als fünf Stunden: Fr.
5 acht Stunden: Fr. 10.
Auslandreisen
§ 72.
1 Dienstreisen ins Ausland be dürfen der Bewilligung durch die Direktion, das zuständige obe rste kantonale Gericht oder durch die dazu ermächtigten Ämter, Ge richte und Notariate. Den Anträgen sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizu legen.
2 Die Vergütungen gemäss §§
69 und 71 können angemessen erhöht werden.
Abrechnung
§ 73.
1 Die Abrechnungen über Spesenv ergütungen sind in der Regel am Ende jeden Monats zu sammen mit den Belegen und mit folgenden Angaben einzureichen: a. Ort und Zweck des ausw ärtigen Aufenthaltes, b. Dauer der Dienstreise, c. Höhe der vergütungsberechtig ten Mehrauslagen für Hauptmahl zeiten, d. Nebenauslagen, e. Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl, f. weitere Auslagen, wie Verg ütungen für das Übernachten.
2 Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
22 Besondere Regelungen
§ 74.
1 Die Direktionen or ientieren das Pers onalamt über Rege
- lungen, die sie zum Vollzug der Vors chriften über den Ersatz von Bar
- auslagen erlassen.
2 Sonderfälle, die durch die vorste henden Bestimmungen nicht er
- fasst werden, werden von der Dire ktion im Einvernehmen mit dem Personalamt sowie von den oberste n kantonalen Geri chten geregelt. Private Benützung von Telefon, Fax und Computer
§ 75.
1 Die private Benützung von Telekommunika tionsmitteln ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.
2 Die Direktionen und die oberste n kantonalen Ge richte regeln den regelmässigen Einzug dieser Taxen und dere n Ablieferung an die Staatskasse.
3 Für die private Benützung von Fotokopierern und Druckern legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obers
- ten kantonalen Gerichte für das Pers onal der Rechtspfle ge Taxen fest.
4 Stellen Angestellte ihre privaten Bürogeräte sowie Telefone an ihrem Wohn- oder Arbeitsort rege lmässig zur Verf ügung, kann ihnen mit Zustimmung der nach Abs. 3 zu ständigen Instanz eine Entschädi
- gung oder ein Beitrag an die Anscha ffungskosten ausgerichtet werden. Parkplätze
§ 76.
1 Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motor
- fahrzeuges einen Plat z innerhalb kantonaler
42 oder vom Kanton
42 gemieteter Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten.
2 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln die Einzelheiten nach üb ereinstimmenden Grundsätzen. Sachschäden
§ 77.
Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können von den Direktionen ganz ode r teilweise ersetzt werden. VI. Ferien und Urlaub, Elternscha ft, Krankheit, Unfall und Tod, Militärdienst, Schutzd ienst und Zivildienst
51 Massgebender Lohn
§ 78.
Als Lohn im Sinne der Bestim mungen des VI. Abschnitts gelten der Grundlohn zuzüglich stä ndige Zulagen mit Lohncharakter.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
23 A. Ferien
Ferienanspruch
§ 79.
47
1 Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferien anspruch zu: a. bis und mit dem Kalend erjahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden
27 Tage b. vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
21. Altersjahr vollenden
25 Tage c. vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden
27 Tage d. vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden
32 Tage
2 Der Anspruch nach Abs. 1 bestim mt sich nach dem jeweiligen Be schäftigungsgrad.
b. Kürzung
§ 79
a.
46
1 Im Eintritts- und Austrittsjah r werden die Ferien im Ver hältnis zur Dauer des Arbeitsverhä ltnisses im betreffenden Kalender jahr gewährt. Für zu viel bezogene Fe rientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.
2 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zw ölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfall wird der Ferienanspruch nach Ablauf der er sten drei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.
3 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstausset zungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Dienstausset zung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.
4 Sind die Ferien im la ufenden Kalenderjahr be reits bezogen, wird die Ferienkürzung vom Ferienanspru ch des folgenden Kalenderjahres abgezogen.
Stundenlohn
§ 80.
47 Der Ferienanspruch kann grun dsätzlich nur für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellung sdauer von längstens drei Mona ten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zu schlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.
Bezug
der Ferien
§ 81.
47
1 Der Arbeitgeber bestimmt de n Zeitpunkt der Ferien. Er nimmt dabei auf die Wünsche der An gestellten Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen ver einbar ist, und sorgt dafür, dass sich Angestellte ohne Anstellung v on Aushilfen gegenseitig vertreten.
2 Grundsätzlich sind zwei Ferienwo chen pro Jahr zusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.
a. Grundsatz
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
24
3 Ferien, die im laufenden Kalenderj ahr aus dienstlichen oder trifti
- gen persönlichen Gründen nicht bezo gen werden können, sind bis spä
- testens Mitte des folgenden Kalende rjahres zu beziehen. Der Übertrag von nicht bezogenen Ferien sowie der ausnahmsweis e Vorbezug von Ferien bedürfen der Bewilligung der Ve rwaltungseinheit. Ruhetage, Krankheit, Unfall
§ 82.
1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.
2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sind, we rden nicht als Ferien gerechnet. Barabgeltung der Ferien
§ 83.
1 Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten. Ausgenommen bleiben a. der Ferienanspruch im Austritts jahr, wenn das Ar beitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder tri ftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nich t mehr bezogen werden konnten, b.
20 Ferien, die beim Tod der oder de s Angestellten noch nicht bezo
- gen sind.
2 Die Abgeltung von Feri en bedarf der Bewill igung der Direktion oder des zuständi gen obersten kantonalen Gerichtes. B. Urlaub, Abordnungen Urlaub, Allgemeines
§ 84.
1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen
- heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die bean
- spruchte Arbeitszeit mögl ichst gering zu halten.
2 Zur Bestimmung eines nach Arbe itstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschä ftigungsgrad massgebend.
3 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden. Bezahlter Urlaub
§ 85.
59
1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflege
- verhältnisse. Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit rin oder den Lebenspartner und di e eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner.
2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen. a. Familiäre Ereignisse
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
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3 Für familiäre Ereignisse wi rd wie folgt Urlaub gewährt:
51 Ereignis Urlaub a. Eigene Hochzeit
3 Arbeitstage b. Hochzeit eines eige nen Kindes,
1 Arbeitstag von Geschwistern, eines Elternteils c. Krankheit oder Unfall in der Familie – wenn andere Hilfe fehl t die notwendige Zeit, höchstens 2 Arbeitstage pro Ereignis – bei Familien mit eigene n die notwendige Zeit, Kleinkindern oder Kindern höchstens 5 Arbeitstage im schulpflichtigen Alter pro Ereignis – wenn ein Familienmitglied
2 Arbeitstage im Sterben liegt d. Tod der Ehegattin od er des
3 Arbeitstage Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, eines Kindes oder der Eltern e. Tod der Schwiegereltern,
2 Arbeitstage von Schwiegertöchtern, Schwieger- söhnen und Geschwistern f. Tod von Grosseltern, Ehegatte n
1 Arbeitstag, im Falle der oder eingetragenen Partneri nnen Erledigung von Formali- und Partnern von Geschwiste rn, täten im Zusammenhang Geschwistern der Ehegatti n, des mit dem Todesfall Ehegatten, der eingetragenen
2 Arbeitstage Partnerin oder des eingetragenen Partners, Enkeln, Tanten oder Onkeln g. Tod anderer Verwandter die notwendige Zeit oder von Dritten zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens
1 Arbeitstag
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
26 b. Persösnliche Angelegen heiten
§ 86.
1 Für persönliche Angelegenheit en wird wie folgt Urlaub gewährt: Ereignis Urlaub a. Arzt- und Zahnarztkonsulta tionen die notwendige Zeit b. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage, weiter gehende Zeit- aufwendungen sind zu kompensieren c. Wohnungs- und Zimmerwechsel
1 Arbeitstag d. An- und Abmeldung bei Be hörden die notwendige Zeit
2 Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendi gen Zeit gewährt.
3 Zur Erledigung unaufschiebbare r Angelegenheiten können Eltern die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. c. Militär, Zivilschutz
§ 87.
1 Für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee wird bezahlter Urlaub für höchsten s vier Kurse während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewährt.
2 Für militärische Mars chgruppenanlässe wird die notwendige Zeit gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.
3 Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwen
- dige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchs tens 20 Arbeitstage, eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen. d. Personal verbände
§ 88.
57
1 Je fünf Vorstandsmitgliedern der ständigen Verhandlungs
- partner oder deren Stellvertretung wird für verbandsinterne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, jedoc h höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.
2 Einem Mitglied eines ständigen Verhandlungspartners wird wie folgt Urlaub gewährt: a. für Sitzungen mit der Verw altung die notwendige Zeit, b. für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschwei
- zerischen Tagungen der betreffe nden Organisation die notwendige Zeit, höchstens drei Arbe itstage pro Kalenderjahr.
3 Amtsstellen, bei denen Vorstands mitglieder oder Delegierte im Sinne von Abs.
1 und 2 beschäftigt sind, berü cksichtigen, soweit mög
- lich, bei der Arbeitszuteilung di e Beanspruchung für die Verbands
- tätigkeit angemessen.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
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e. Verschiedene
Tätigkeiten
§ 89.
20
1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kader kursen werden pro Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage Urlaub gewährt. Den Instruktorinnen und Inst ruktoren sowie für Einsätze in Ernstfällen wird die no twendige Ze it gewährt.
2 Für ausserschulische Juge ndarbeit im Sinne des Obligationenrechts sowie Jugend- und Sportkurse, Schü tzenmeister- und Jungschützen kurse und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeits tage Urlaub pro Jahr gewährt.
3 Für Einsätze im Rahmen des betr ieblichen Sanitätsdienstes wird die notwendige Zeit bewilligt.
4 Funktionärinnen und F unktionären an kulturellen oder sport lichen Anlässen mit kant onaler, eidgenös sischer oder internationaler Bedeutung wird die notwe ndige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderj ahr. Für Teilnehmende wird die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitst ag pro Kalender jahr bewilligt.
f. Humanitäre
Einsätze
§ 90.
Für Einsätze im Rahmen fr iedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes sowie de s Schweizerischen Katastrophen hilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gew ährt, innerhalb von zwei Jahren höchs tens vier Monate.
g. Zuständig
-
keiten
§ 91.
1 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Am tsstellen sind zuständig für die Gewährung von be zahltem Urlaub.
20
2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat können im Ei nzelfall für weit ere Erei gnisse, wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Kra nkheit oder einen Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.
20
3 . . .
21
Unbezahlter
Urlaub
§ 92.
1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsst ellen sind zuständi g für die Gewäh rung von unbezahltem Urlaub.
3 . . .
21
Abordnung
§ 93.
1 Als Abordnung gilt jede Delegat ion an eine Ve ranstaltung, wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.
2 Abordnungen sind formell zu verf ügen, ausgenommen solche bis zu fünf Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der inter nen Aus- und Weiterbildung.
20
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
28 Externe Weiterbildungs veranstaltungen
§ 94.
1 Für externe Weiterbildungs veranstaltungen können be
- zahlter Urlaub und Beiträ ge gewährt werden.
2 Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, ist ein Rückforder ungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis au s Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen.
3 Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn, umfassen und für die Dauer von höchs tens vier Jahren seit dem Ende der Veranstaltung festgelegt werden.
4 Die vollumfängliche Rückforderun g der Kosten ist nur innerhalb des ersten Jahres zulässig. Zuständigkeit für Abord nungen und Beiträge an externe Weiter bildungen
§ 95.
1 Für Abordnungen und die Be willigung von Beiträgen an externe Weiterbildungsve ranstaltungen sind die Direktion, das zustän
- dige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zustän
- dig.
2 Sie können die Zuständigkeiten fü r Abordnungen an die Ämter, Gerichte und Notariate übertragen.
20 C. Elternschaft
20 Mutterschafts urlaub
§ 96.
20
1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter
- schaftsurlaub von insgesamt 16 Ka lenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher nieder legen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub ange
- rechnet.
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neug eborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub ents prechend der verlängert en Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den Erwerbsersatz. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwange rschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an de n Mutterschaftsurlaub angerechnet.
53
3 Nach dem Mutterschaftsurlaub ka nn der Beschäfti gungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wa hrung des Urlaubsanspruches redu
- ziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
4 Der Mutter kann zusätzlich unbeza hlter Urlaub gewährt werden.
5 . . .
52
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
29
Urlaub des
anderen
Elternteils
§ 96
a.
59
1 Anspruch auf einen bezahl ten Urlaub von zwei Wochen und auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat hat: a. der Angestellte, der im Zeitpunk t der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder innerhalb der au f die Geburt folgenden sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird, b. die Angestellte, die im Zeit punkt der Geburt ei nes Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil ist.
2 Der bezahlte Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er ka nn wochen- oder tageweise bezogen werden. Der unbezahlte Urlaub muss innert zwölf Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung der Urlaube ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
3 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung steht im Umfang des bezahlten Urlaubs der Staatskasse zu.
Besondere
Verhältnisse
§ 97.
53
1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Aust rittsdatum, sofern die Anstellungs behörde nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor gesehen war.
2 Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz si nngemäss anwendbar.
3 Für besondere Verhältnisse im Ei nzelfall kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Pe rsonalamt oder das zu ständige oberste kan tonale Gericht eine ange messene Lösung treffen.
Urlaub bei
Begründung
eines Pflege
-
verhältnisses
§ 98.
59
1 Bei der Begründung eines Pfle geverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens ac ht Wochen gewährt.
2 Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das Notariatsinspektorat legen den Urlaub des angestellten Elternteils im Einzelfall fest.
3 Der Urlaub muss innerhalb des erst en Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Er kann woch enweise bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Au fteilung des Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
30 D. Krankheit und Unfall
1. Allgemeine Bestimmungen Lohn fortzahlung
§ 99.
1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallve rsicherung
10 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
2 Bei ganzer oder teilweiser Arbeit sunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet:
20
100% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr
3 Monate
3 Monate im zweiten Dienstja hr
6 Monate
6 Monate
3 Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten.
20
4 Besteht nach Ablauf der ordent lichen Lohnfortzahlung begrün
- dete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wi ederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsver hältnisses wegen Inva lidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständi ge oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtun g von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsd auer von längstens zwei Jahren.
20
5 Beim Entscheid ist den Umstände n des einzelnen Falles, wie Ver
- sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahr e, angemessen Rech
- nung zu tragen. Taggelder der obli gatorischen Unfallversicherung wer
- den angerechnet. Meldung, Arztzeugnisse
§ 100.
24
1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre Arbeit nicht uneingeschränkt ausüben, melden sie dies ihren Vor
- gesetzten so rasch als möglich.
2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, reichen sie ihren Vorgesetzt en innert angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten und die Personaldienste können auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.
3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, reichen die Angestellten jeweils zu Begi nn der folgenden Monate oder gemäss be sonderer Weisung der Vo rgesetzten oder der Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.
4 . . .
43 Case Management
§ 100
a.
42
1 Die kranken oder verunfal lten Angestellten und die Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
31
2 Die Vorgesetzten oder die Persona ldienste prüfen ein Case Ma nagement, wenn die voll e oder teilweise Dienst aussetzung oder die Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.
3 Kein Case Management wird durchgeführt, wenn a. Mitarbeitende ihre Hauptbeschä ftigung bei eine m oder mehreren anderen Arbeitgebern ausüben oder b. die Lohnfortzahlung eingestellt wurde.
4 Lediglich in begründete n Ausnahmefällen wird ein Case Manage ment durchgeführt, wenn a. Mitarbeitende kurz vor dem Erre ichen der Altersgrenze stehen, b. der kumulierte Beschäftigungsg rad beim Kanton kleiner als 25% ist oder c. die gesundheitliche B eeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie dereingliederung au s medizinischer Sicht nicht zulässt.
5 Die Direktion, das zuständige obe rste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstel len entscheiden über die Durchfüh rung eines Case Managements.
Durchführung
des Case
Managements
§ 100
b.
41
1 Das Case Management beginnt mit der Einsetzung einer Case Managerin ode r eines Case Managers.
2 Es endet infolge a. vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen oder an einem neuen Arbeitsplatz, b. (Teil-)Invalidisierung, c. Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d. Abbruchs durch die Mitarbeite rin oder den Mitarbeiter oder durch den Arbeitgeber.
Wiederholte
Dienst
-
aussetzungen,
Teilarbeitsfähig
-
keit
§ 101.
1 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.
2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft angerechne t, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der ne uen Dienstaussetzung zurück.
3 Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krank heit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Mona ten weiter ausgerichtet. Vorbehalte n bleibt die Anrechnung allfälliger Taggelder.
20
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
32 Unfall versicherung
§ 102.
1 Die Versicherungsv erträge für die obligatorische Unfall
- versicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten wer
- den von der Finanzdire ktion abgeschlossen.
2 Der Kanton
42 übernimmt die Hälfte de r Prämien für die Nicht
- berufsunfallve rsicherung.
3 Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungs
- vertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu die
- ser Versicherung ist freiwillig. Di e Prämien werden von den Angestell
- ten getragen.
4 Die Betreuung der Unfallversiche rung, insbesondere der Verkehr mit dem Versicherungst räger, die Koordinati on mit den Direktionen und den obersten kantonalen Gerich ten sowie die allgemeine Infor
- mation des Personals, oblie gt der Finanzdirektion.
5 Die Finanzdirektion re gelt besondere Verhältnisse in Bezug auf einzelne Personalgrupp en, Ämter oder Gerichte nach Massgabe des Bundesrechts im Einver nehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten.
6 Die der SUVA unterstellten Ämte r verkehren mit dieser direkt, nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanz
- direktion.
7 Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestell
- ten die Wegleitung zur Unfallversicherung und in formieren sie, ob sie für Nichtberufsunfall versichert si nd. Die aus dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversich erung ausscheidenden Angestellten informieren sie schriftlich über die notwendige Meldung an ihren Krankenversicherer.
8 Die Ämter und Gerichte sorgen für die korrekte Meldung der Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungs
- träger. Kürzung der Lohn fortzahlung
§ 103.
42
1 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn a. die Arbeitsunfähigkeit ganz ode r teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden haben, b. der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absicht
- lich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingeg angenen, besonderen Gefährdung ist, c. ärztliche Zeugnisse nicht oder ni cht rechtzeitig im Sinne von §
100 eingereicht werden,
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
33 d. die oder der Angestellte die zumutbare Mitwir kung im Rahmen eines Case Manage ments gemäss §
100 a verweigert, e. die Durchführung einer vertraue nsärztlichen Untersuchung ver weigert oder verzögert wird.
2 In solchen Fällen setzt die Dire ktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige obe rste kantonale Gericht die Höhe der Lohnfortzahlung fest.
3 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonde ren Gefährdung eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhält nis wie das Taggeld der obligatorischen Unfall versicherung gekürzt.
Anrechnung
§ 104.
1 Taggelder der Invalidenversi cherung und der Militärver sicherung während Dienstaussetzung en wegen Krankheit und Unfalls werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.
2 Taggelder der obligatorischen Un fallversicherung gehen an den Kanton
42 , soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden si e den Angestellten ausbezahlt.
b. Renten
§ 105.
1 Wird wegen Krankheit oder Un falls eine Rente der obli gatorischen Unfallversicherung, de r Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zuge sprochen, hat der Kanton
42 das Recht, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nach zuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.
2 Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht über die Anrechnung auf den Lohn.
3 Wurde die Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons
42 zuge sprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.
4 Die Rente wird nicht angerechne t, soweit ihr Grund, namentlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt- oder Therapiebesuche, bei der Fest setzung des Lohnes berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Ansprüche
gegenüber
Dritten
§ 106.
1 Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schaden ersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Loh nes an den Kanton
42 abzutreten und bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mitzuwirken.
2 Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt werden.
a. Taggelder
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
34 Gesundheits kontrolle
§ 107.
1 Die Direktionen können für An gestellte, die eine gesund
- heitsgefährdende Tätigkeit ausübe n, regelmässige Gesundheitskont
- rollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.
2 Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, kön
- nen die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen ve rweigert werden.
2. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit Grundsätze
§ 108.
1 Bei Arbeitsunfähigkeit we gen Berufsunfalls und Berufs
- krankheit im Sinne des Bundesges etzes über die Un fallversicherung
10 wird den Angestellten während zw ölf Monaten der volle Lohn ausge
- richtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.
2 Vom dreizehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederauf
- nahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.
3 Im Umfang der kantonalen
42 Leistungen gehen Ansprüche der Angestellten gegen haftpflic htige Dritte auf den Kanton
42 über. Invalidität und Tod
§ 109.
1 Übersteigt der Bruttolohn de n Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet der Kanton
42 die vom UVG-Versicherer fest gesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.
2 Eine Komplementärrente der Vors orgeeinrichtung wird auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.
42 Nicht obligatorisch versicherte Personen
§ 110.
Bei Berufsunfällen von Anges tellten und Mitgliedern von Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesge setz über die Unfallversicherung
10 versichert sind, er bringt der Kanton
42 die dort vor
- gesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Kanton
42
nicht durch die Unfallversicherung aufgr und des Haupterwerbs versichert ist. E. Leistungen im Todesfall Bemessung
§ 111.
42
1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter ausgerichtet. Den Hint erbliebenen im Sinne der Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung wird der Lohn au ch für die beiden darauf folgen
- den Monate weiter ausg erichtet. Hätte ein befr istetes Arbeitsverhält
- nis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vo rgesehenen Beendigung.
2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vorausgegangenen Kürzung massgebend.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
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3 Weitergehende Leistungen für Hi nterbliebene von Angestellten, die nicht der Vorsorgeei nrichtung angehörten, sowie in anderen Sonder fällen werden im Einzelfall von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständige n obersten kantonalen Gericht festgelegt. F. Militär-, Schutz- und Zivildienst
Obligatorischer
Militär- und
Schutzdienst,
Zivildienst,
Sonderfälle
§ 112.
1 Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivil dienstes den vollen Lohn.
2 Als obligatorischer Militär- u nd Schutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpf lichtige gemäss der Bundesgesetz gebung verpflichtet werd en können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Milit ärdienst oder Schut zdienst gemeldet haben.
20
3 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln übereinstimmend die Voraussetzun gen für die Rückforderung von Lohnleistungen in Fällen, in dene n bei Auflösung des Arbeitsverhält nisses die gesamte Dauer der Abwe senheit wegen Militär-, Schutz- oder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kan tons
42 überschreitet.
Freiwilliger
Militär- und
Schutzdienst
§ 113.
1 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.
2 Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über obligatorische Dienstleistungen.
Meldepflicht,
Dienst
-
verschiebung
§ 114.
Die Angestellten müssen bevorstehende Militär- und Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde durch die Dienstleistung der Geschä ftsgang erheblich gestört, haben sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein Gesuch um Verschiebung de s Dienstes einzureichen.
Erwerbsersatz
§ 115.
1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus gerichtete Entschädigung fällt in di e Staatskasse. Ist der Lohnanspruch niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.
2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die zur Geltendmachung des Erwerbse rsatzes und von Unterstützungs zulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
36 VII. Arbeitszeit A. Arbeitszeit, Überzeit Grundsätze
§ 116.
1 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteil t, wobei der Sams
- tag und Sonntag arbeitsfrei sind.
2 Die Arbeitszeit wird nach Mass gabe der nachfolgenden Bestim
- mungen flexibel gestaltet. Vorbehal ten bleiben abweichende Beschlüsse der obersten kantonalen Gerich te für die Rechtspflege.
3 Die jährliche Arbeitszeit beträg t bei einem vollen Pensum grund
- sätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen ×
42 Stunden). Bei Teilzeit
- beschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades er mittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres
- arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowi e Arbeitszeitreduktionen vor Ruhe
- tagen in Abzug gebracht.
4 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln die Dauer der Arbeitszeit in besond eren Fällen sowi e die Schliessung der Verwaltung und der Rechtspf lege über Weihna cht und Neujahr.
5 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte können weitere Regelungen zur flexiblen Gest altung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssiche rung erlassen. Ruhetage, Öffnungszeiten
§ 117.
1 Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nicht in beso ndern Fällen eine abwe ichende Regelung tref
- fen, gelten neben de n Samstagen und Sonntagen a. als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Kar
- freitag, Ostermontag, 1. Mai, Auff ahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephans tag. In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag, b. als zusätzliche halbe R uhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im Bezirk Zürich auch die Nachmi ttage des Sechseläutens und des Knabenschiessens, c. als Arbeitstage mit einer reduzi erten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahr t sowie der Silvester, an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege
- lungen bei Schichtbetrieb und er höhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr festgesetzt.
2 Zusätzliche ganze oder halbe R uhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder teilweise gearbeitet wird.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
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3 Teilzeitbeschäftigten wird unabhä ngig von der ge wählten Regel arbeitszeit ein ihrem Beschäftig ungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Das Personalamt berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden.
4 Bei durchgehendem Be trieb wird den Anges tellten im Durch schnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und allgemeine Feiertage fallen.
5 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte legen die Öffnungszeiten der Ämter, Geri chte und Notariate fest. Diese Be schlüsse werden im Amtsblatt publiziert.
Tagesrahmen,
Sollzeit,
Regelarbeitszeit
§ 118.
1 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
2 Sollzeit ist diejenige Arbeitszei t, welche gemäss den Bestimmun gen über die wöchentliche Arbeitsz eit und dem individuellen Beschäf tigungsgrad im Durchsc hnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Bere chnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stun den 24 Minuten nicht überschreiten.
3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auftei lung der wöchentl ichen Arbeitszeit.
4 Die Regelarbeitszeit wird inne rhalb des Tagesrahmens unter Be rücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Be dürfnisse verein bart. Die Vereinbarung kann sich au f die tägliche Sol lzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.
Pausen
§ 119.
1 Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeits zeit.
2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
Arbeitszeitsaldo
§ 120.
1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste ten anrechenbaren Arbeitszei t abzüglich der Sollzeit.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gi lt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlosse n bewilligte und bezahlte Abwesen heiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höch starbeitszeit durch die Vorgesetz ten ausgedehnt werden.
b. Übertragung,
Ausgleich und
Vergütung
§ 121.
1 Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höc hstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden.
a. Grundsatz
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
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2 Ein diesen Umfang übersteigend er negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsal do verfällt grundsätzlich am Jahres
- ende. Das Amt, Gericht oder Notari at kann den Übertr ag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhal b des Kalenderjahres aus dienst
- lichen oder triftigen persönlic hen Gründen nicht möglich war.
3 Bei Auflösung des Arbeitsverhält nisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts ausz ugleichen. Ein pos itiver Arbeits
- zeitsaldo ist ohne Zuschlag zu verg üten, sofern eine Kompensation aus triftigen persönlichen Gründen nich t möglich war. Kann der positive Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden, gilt er als Überzeit. Für Kaderang ehörige ab Lohnklasse 24 wird nur Mehrzeit ausbezahlt, we nn sie zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt. Ein negati ver Arbeitszeitsaldo kann mit dem Lohn verrechnet werden.
20 Arbeit an Sams tagen und Sonn tagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes
§ 122.
An Samstagen und Sonntagen so wie ausserhalb des Tages
- rahmens oder des Arbeitsplatzes ge leistete Arbeitszeit kann mit Zu
- stimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden. Private Abwesenheiten
§ 123.
20 Bei bezahlter privater Abwe senheit wird höchstens die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Kompensation
§ 124.
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und ha lben Tagen kompensiert werden.
2 Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze Arbeitstage kompensiert werden.
3 Die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag ist erst nach dem Bezu g der Ferien zulässig.
46
4 Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürf
- nisse eingeschränkt werden. Überzeit
§ 125.
1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleis tet wird, wenn dadurch bei einem vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst die gemäss Dienstplan zu leiste nde Wochenarbeitszeit überschritten werden.
2 Überzeit muss durch die Vorgeset zten angeordnet oder ausnahms
- weise im Nachhinein als solche genehmigt werden.
3 Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats au s betrieblichen Gründen möglich, gilt Ar beitsleistung gemäss Abs.
1 und 2 nicht als Überzeit. a. Begriff
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
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4 Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten ange ordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.
5 Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jeden falls die Zustimmung der Direkt ion oder des zust ändigen obersten kantonalen Gerichtes einzuholen. Die Direktionen können diese Befug nis auf ihre Ämter, Abteilung en und Betriebe übertragen.
b. Ausgleich
§ 126.
1 Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechen der Freizeit auszugleichen. Der Ausg leich hat, sofern möglich, im glei chen Kalenderjahr, bei Überzeitle istungen während der Nacht über dies so rasch als möglich, zu erfolgen.
2 Ist ein Zeitausgleich aus betrie blichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.
3 . . .
21
c. Zeitzuschlag
und Vergütung
§ 127.
1 Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Ba rvergütung ein Geldzuschlag von
25% gewährt.
20
2 Der massgebende Stundenansatz fü r die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden =
1 /
2184 des Jahres lohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, wird diese zusä tzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.
3 Im Kalenderjahr werden grunds ätzlich höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Direktion oder das zuständige obers te kantonale Gericht kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.
20
d. Kader
-
personal
§ 128.
1 Angestellten der Lohnklasse n 24–29 steht bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, sowe it es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu . Als erheblich gelten Überzeit leistungen von mehr al s 120 Stunden im Jahr.
2 Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte der Klassen 24–29 entscheidet beim Personal der Verwaltung die Direktion, beim Personal der Re chtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht. Die Verg ütung erfolgt ohne Zuschlag.
20
Monats
-
abrechnung
§ 129.
1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persön liche Zeitbuchhaltung, in der sie di e Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeit buchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme durch ihr Visum.
2 Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtig keit ihrer Monatsabrechnung.
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3 Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der bestehenden EDV-Infrastruktur.
4 Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterfassung einführen. Beauftragte der Ämter
§ 130.
Die Ämter bestimme n mindestens eine Stelle für die Ad
- ministration der Arbeitszeitregel ung. Ihr obliegen, soweit die Direk
- tion nicht besondere Weisung en erteilt, insbesondere a. die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien und Militärdienst für alle Angestel lten ihres Amte s. Diese Jahres
- kontrollen werden aufgrund de r Monatsabrechnungen nachgeführt und sind im Falle von Di fferenzen verbindlich. b. die Instruktion des ne u eintretenden Personals. Besondere Verhältnisse, Abweichungen
§ 131.
Die Direktionen oder die vo n ihnen hiezu ermächtigten Ämter können, soweit besondere Verh ältnisse wie Schichtbetrieb, Team
- arbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeit
- regelungen festlegen. B. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, Zeitgutschrift
§ 132.
1 Für sich aus dem Arbeitsver hältnis ergebende Arbeits
- leistungen in der Nacht zwischen
20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sams
- tagen und Sonntagen zwischen 06.0
0 und 20.00 Uhr wird eine Ver
- gütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.
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2 Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen 20.00 und 06.0
0 Uhr pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift von 20 % zur Kompensation.
3 Neujahrstag, Berchtoldstag, Karf reitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephans
- tag sind einem Sonntag gleichgestellt.
4 Bei regelmässiger Schi cht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit wird die Vergütung ge mäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschafts
- urlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei ande rn unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsv erhinderungen zusammen mit dem Lohn wei
- ter ausgerichtet. Pikettdienst
§ 133.
1 Die Direktionen, die oberste n kantonalen Gerichte, die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat kön
- nen bei besondern dienstlichen Verhältnisse n für Angestellte Pikett
- dienst anordnen.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
41
2 Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereit schaft ausserhalb desselben.
3 Pikettdienst gilt nicht als Arbeitsz eit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als ange ordnete Überzeit, die auszugle ichen oder zu vergüten ist.
38
Besondere
Verhältnisse
§ 134.
1 Die Gesundheitsdirektion rege lt für die Ober- und Spital ärztinnen und -ärzte sowie für ih re Angestellten, die dem eidgenös sischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.
20
2 Die Direktionen können im Einv ernehmen mit dem Personalamt für weitere besondere Arbeitsverhä ltnisse pauschale Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdie nst festlegen. Sie können bei besondern Verhältnis sen die Dauer des Nachtdienstes bis längstens 08.00 Uhr verlängern.
3 Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder der Bewillig ung des zuständi gen obersten kant onalen Gerichtes. VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten A. Rechte
Schutz und
Verfahren
bei sexueller
Belästigung
§ 135.
1 Der Kanton
42 sorgt durch geeignete präventive Massnah men für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nach teile erwachsen.
2 Das Personalamt steht den von se xueller Belästigung betroffenen Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung. Es kann mit der betroffenen Pers on und anderen Bete iligten, nament lich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.
3 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim zuständigen obersten kantonalen Ge richt die Einleitung einer Admi nistrativuntersuchung beantragen.
Mitarbeiter
-
beurteilung
§ 1
Jahr zu beurteilen, ferner in denj enigen Fällen, in denen Gesetz und Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.
32
a. Grundsatz
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
42
2 Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Perso
- nals sowie die Beurte ilung der Leistungen und des Verhaltens.
3 Gegenstand der Beurte ilung bilden insbes ondere die Arbeitsaus
- führung, die Arbeitserg ebnisse, die Selbststä ndigkeit und das Verhal
- ten, ferner das Erreiche n vereinbarter Ziele sowi e bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeit. b. Beurteilungs systeme und -verfahren
§ 137.
1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Be
- urteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.
2 Die Direktionen können im Rahm en der Vorgaben des Regie
- rungsrates und im Einv ernehmen mit dem Pers onalamt auf ihre Be
- dürfnisse abgestimmte Beurteilungssy steme und -verfahren festlegen.
3 Die Direktionen treffen im Ei nvernehmen mit dem Personalamt die erforderlichen Schulungsmassnahmen.
4 Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmen
- den Grundsätzen das Be urteilungssystem und da s Beurteilungsverfah
- ren für das Personal der Rechtspflege. c. Verfahrens bestimmungen
§ 138.
1 Die oder der direkte Vorgeset zte bespricht die Beurtei
- lung mit der oder dem Angestellten im Rahm en eines Beurteilungs- und Förderungsgesprächs.
2 Der Beurteilungsbogen ist von be iden Seiten zu unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen die Beurteilung eröffnet und das Ge spräch geführt worden ist. Sie kön
- nen eigene Bemerkungen auf de m Beurteilungsbogen anbringen.
3 Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verl angen. Sie sind berechtigt, eine Person ihre s Vertrauens beizuziehen.
4 Der Beurteilungsbogen bildet Be standteil der Personalakten. Der beurteilten Pe rson wird eine Kopie übergeben. Austritts gespräch, Arbeitszeugnis
§ 139.
1 Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austrittsgespräch geführt.
2 Arbeitszeugnisse werden späteste ns auf den Zeitpunkt des Austrit
- tes für die jeweils direkt unterste llten Angestellten durch die Vorstehe
- rin oder den Vorsteher einer Direkt ion oder eines Amtes ausgestellt.
3 Im Übrigen bestimmen die Direkt ionen oder die von ihnen ermäch
- tigten Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeits
- zeugnissen können insbes ondere die Personaldie nste beauftragt wer
- den.
4 Für das Personal der Rechtspfle ge bestimmen die obersten kan
- tonalen Gerichte die Zuständigkeiten.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
43
Betriebliches
Vorschlags
-
wesen
§ 140.
Angestellten können für Vors chläge administrativer oder technischer Verbesserungen Prämie n ausgerichtet werden. Der Regie rungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte regeln das Verfahren für die Einreichung, Prüfung und Präm ierung solcher Vorschläge nach übereinstimmenden Grundsätzen. B. Pflichten
Unterstützung
und Vertretung
§ 141.
Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Tätigkeit und vertreten a ndere Angestellte, wenn es der Dienst erfor dert. Sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.
Geschenk
-
annahmeverbot
§ 142.
Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entschei det die vorgesetzte Dienststelle üb er die Zulässigkeit der Annahme.
Amtsgeheimnis
§ 143.
1 Angestellte dürfen sich als Partei, Zeugen oder gericht liche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Ob liegenheiten nur äussern, wenn die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt haben. Vorbehalten bleiben Auskunftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes.
2 Die Direktionen können diese Ko mpetenz an die direkt unter stellten Ämter, Abteilungen und Be triebe, die obersten kantonalen Gerichte an die Gerichte oder an da s Notariatsinspekt orat delegieren.
3 Diese Ermächtigung muss auch eingeholt werden , nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Neben
-
beschäftigung
§ 144.
1 Zur Erteilung einer Bewi lligung sind zuständig: a. für das Personal der Ve rwaltung die Direktion oder das von ihr er mächtigte Amt, im Falle der Mitw irkung in der Verwaltung einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion, b. für das Personal der Rechtspfle ge das zuständige oberste kanto nale Gericht oder das dazu ermä chtigte Gericht oder Notariats inspektorat.
2 Vor der Übernahme einer Nebe nbeschäftigung ist die Anstel lungsbehörde zu informieren. Dies e entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Be willigung verlangen.
20
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
44
3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse aus
- geübte Nebenbeschäftigung beanspru cht wird, muss nicht ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschä
- digungen in einem angemessenen Verh ältnis zur aufgew endeten Arbeits
- zeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausge
- glichen wird.
4 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge
- übte Nebenbeschäftigung beanspruch t wird, ist grundsätzlich auszu
- gleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem Fall als Überzeit zu qualifizieren . Mit der Bewillig ung kann die Auf
- lage verbunden werden, ei nen angemessenen Te il der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, we nn der Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Öffentliche Ämter
§ 145.
1 Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern sind zuständig: a. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das dazu er
- mächtigte Amt, im Fall der Üb ernahme eines Mandates als Mit
- glied der Bundesv ersammlung oder des Kantonsrates der Regie
- rungsrat, b. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigt e Gericht oder Notariatsinspek
- torat.
2 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem hal
- ben Tag pro Woche beansprucht, is t diese grundsätzlich zu kompensie
- ren.
3 Die Angestellten können verpflic htet werden, einen angemesse
- nen Teil der Nebeneinkünfte an die St aatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbe itszeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Vertrauens ärztliche Untersuchung
§ 146.
42
1 Zuständig für die Einleitung von vertrauensärztlichen Untersuchungen sind die Direkti onen, die obersten kantonalen Ge
- richte oder die von ihnen ermächtigt en Amtsstellen. Die Gesundheits
- direktion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.
2 Vorsorgerechtliche ver trauensärztliche Untersuchungen zur Prü
- fung einer Berufsinvalidität werd en bei der Vorsor geeinrichtung in Auftrag gegeben.
3 Dienstrechtliche vertrauensärz tliche Untersuchungen können jederzeit angeordnet werden: a. zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder b. zur Durchführung eine s Case Managements.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
45
4 Die Finanzdirektion schliesst mi t der Vorsorgeeinrichtung oder einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsv ereinbarung über die Durchführung der vertrauensärzt lichen Untersuchungen aus dienst rechtlichen Gründen ab. Darin werd en insbesondere die Kosten, der Datenschutz, der Umgang mit sowie di e Fristen für vertrauensärztliche Gutachten geregelt.
Erfindungen
und Urheber
-
rechte an
Computer
-
programmen
§ 147.
20
1 Machen Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfin dung im Eigentum des Kantons. Be i Computerprogrammen liegt das ausschliessliche Verw endungsrecht beim Kant on. Die Direktion kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht über lassen.
2 Angestellte, denen die Auswert ung einer Erfindung oder die Ver wendung eines Computerpr ogramms von er heblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht üb erlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Ob ligationenrecht gilt sinngemäss. C. Mitsprache
56
Ständige
Verhandlungs
-
partner
§ 147
a.
56
1 Das Gesuch um Anerkennung als ständiger Verhand lungspartner ist der Finanzdirektion mit folgenden Angaben und Un terlagen einzureichen: a. Name und Rechtsform des Persona lverbands, b. Zahl der Mitglieder und anonymisierte Liste der Mitglieder mit Angabe der Arbeitgeber, c. Begründung, weshalb de r Personalverband repräsentativ ist, d. Bestätigung der Loyalität, e. Statuten oder Stiftungsurkunde und ein allfälliger Handelsregister auszug.
2 Das Gesuch kann jederzeit eing ereicht werden. Gesuche um Er neuerung einer Anerkennung sind sechs Monate vor Ablauf der Aner kennungsdauer einzureichen.
b. Anerken
-
nungsakt
und -dauer
§ 147
b.
56
1 Der Regierungsrat beschl iesst die Anerkennung von ständigen Verhandlungspar tnern für sechs Jahre.
2 Ständige Verhandlung spartner werden nur anerkannt, wenn dies für eine angemessene Repräsentation der Angestellten nötig ist.
a. Gesuch um
Anerkennung
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
46 c. Melde pflichten
§ 147
c.
56
1 Die ständigen Verhandlungspartner melden der Finanz
- direktion unverzüglich: a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit, b. wesentliche Änderungen der Mitgliederzahlen, c. Änderungen der Statuten oder der Stiftungsurkunde, d. weitere wesentliche Änderungen der Verhältnisse, welche die Aner
- kennungsvoraussetzungen betreffen.
2 Sind die Anerkennungsvoraussetzun gen nicht mehr erfüllt, kann der Regierungsrat die An erkennung widerrufen. Zutritt
§ 147
d.
56
1 Den ständigen Verhandlungs partnern wird für den direkten Austausch mit dem Personal insgesamt an höchstens vier Ter
- minen jährlich Zutritt zu den Ge bäuden der engere n Zentralverwal
- tung gewährt.
2 Das Personalamt und die ständige n Verhandlungspartner verein
- baren die Termine einmal jährlich unter Be rücksichtigung der gegen
- seitigen Interessen. b. Ausserhalb der engeren Zentral verwaltung
§ 147
e.
56
1 Für den Zutritt zu Verwal tungs- und Betriebsgebäu- den ausserhalb der engeren Zentralverwaltung sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen können für den direkten Austausch mit dem Personal auf Gesuch hin insgesamt jährlich vier weitere Termine gewährt werden.
2 Die zuständige Direktion und die ständigen Verhandlungspartner vereinbaren den Termin unter Berück sichtigung der gegenseitigen Inte
- ressen. c. Gemeinsame Bestimmungen
§ 147
f.
56
1 Die ständigen Verh andlungspartner reichen die Gesu- che um Zutritt vier Wochen vorher dem Personalamt oder der zustän
- digen Direktion schriftlich ein. Sie stellen dem Personalamt eine Kopie des Gesuchs zu.
2 Das Gesuch muss Angaben zu Or t und Zeit des geplanten Anlas
- ses sowie zu den Vertreterinnen und Vertretern der ständigen Ver
- handlungspartner enthalten. Das Personalamt oder die für das Gesuch zuständige Direktion holt Stellung nahmen der betroffenen Betreiber
- organisationen und Nutzer ein.
3 Der Zutritt erfolgt während de r allgemeinen Öffnungszeiten und kann aus überwiegenden betrieblichen oder anderen öffentlichen Inte
- ressen verweigert oder mi t Auflagen verbunden werden.
4 Im Streitfall entscheidet der R egierungsrat auf Antrag der zustän
- digen Direktion. a. Zur engeren Zentral- verwaltung
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
47 IX. Vollzug des Personalrechts
Einheitliche
Anwendung des
Personalrechts
§ 148.
1 Die Finanzdirektion erlässt die für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Pers onalrechts in der Gesamtverwaltung erforderlichen ergänze nden Weisungen und Richtlinien. Für Weisun gen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zustän dig.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten zw ischen der Finanzdirektion oder dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.
3 Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinforma tionssystem durchführen.
4 Stellt das Personalamt Verletz ungen personalrec htlicher Bestim mungen fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ei n. Bei Uneinig keit erstattet es der Finanzdirekti on Bericht. Es beri chtet regelmässig der Finanzdirektion zuhanden de s Regierungsrates über die Einhal tung der personalrecht lichen Bestimmungen.
Personalamt
§ 149.
1 Das Personalamt begu tachtet alle Pers onalgeschäfte, die dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu geneh migen sind.
2 Wo diese Verordnung im Einzel fall das Einver nehmen mit dem Personalamt vorsieht, wird das Ge schäft diesem vorgängig zur Stel lungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach §
148 Abs.
2 vorzu gehen.
3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den dezentralen Personal- und Zahlstelle n, direkt, mit den Direktionen in der Regel über deren Leiterinnen un d Leiter Human Resources (HR). Soweit es seine Aufgaben erforder n, holt es von den Direktionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssys tems.
b. Aufgaben
im Einzelnen
§ 150.
Das Personalamt a. erarbeitet und begutachtet rech tsetzende Erlasse, Richtlinien und Weisungen und bearbeitet grunds ätzliche Fragen und Massnah men im Personalwesen, b. stellt die Auslegung und Anwe ndung des Personalr echts und der Lohnordnung der Gesamtverwaltung nach rechtsgleichen und wirt schaftlichen Grundsätzen sicher , namentlich durch die Koordina tion der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von Empfehlungen,
a. Allgemeines
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
48 c. koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetie
- rung und Rechnungslegung des Personalaufwande s und erstellt die Personal- u nd Lohnstatistik, d.
42 ist zuständig für das zentrale Personalmanagement- und Lohn
- administrationssystem sowie di e zentrale Lohnverarbeitung, ko
- ordiniert die Tätigkei t der dezentralen Zahl stellen und erlässt die notwendigen Weisungen, e. plant und entwickelt in Zusammen arbeit mit weiteren Fachstellen organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalführung, f. begutachtet Fragen aus einzelne n Arbeitsverhält nissen und wird zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlich en Rekursverfah
- ren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Be
- schwerde- und Klagever fahren vor Gericht, g.
42 plant und organisiert die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt die Schulungsmassnahme n durch und ist verantwortlich für die Ausbildung der kaufmännische n Lernenden und der Informatik
- lernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung, h. sorgt für die angemessene Inform ation und Instruktion der Dienst
- stellen und des Pers onals über personelle Angelegenheiten und leistet Öffentlichkeitsarbeit, i. berät im Einvernehmen mit de n beteiligten Di rektionen die Äm
- ter und das Personal in persone llen Angelegenheiten sowie in Versetzungs- und Wied ereingliederungsfälle n, plant und koordi
- niert die Pers onalbetreuung, k. erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich. Personal controlling
§ 151.
1 Planung und Steuerung der Pe rsonalpolitik der Verwal
- tung erfolgen durch das Personalc ontrolling. Das Personalamt und die Direktionen erheben dazu Kennzahlen.
2 Das Personalamt wertet die Ke nnzahlen zuhanden des Regie
- rungsrates aus, ersta ttet diesem regelmässig Bericht und schlägt Mass
- nahmen vor.
3 Der Regierungsrat regelt die Einz elheiten und legt insbesondere die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an das Personalamt weiterzuleiten sind.
4 Die Direktionen legen fest, welche Kennz ahlen in ihrem Bereich zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen Massnahmen an.
5 Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grund
- sätzen das Personalcontrolli ng je für ihren Bereich.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
49
Leiterinnen und
Leiter HR der
Direktionen,
Personaldienste
§ 152.
1 Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen ei ne Leiterin oder einen Leiter HR und regeln deren bz w. dessen Aufgaben bei der Zusam menarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrol lings.
54
2 Die Leiterin oder der Leiter HR
54 a. koordiniert die Personalgeschäfte , bearbeitet si e zusammen mit den Ämtern und deren Personald iensten und sorgt für den einheit lichen Vollzug des Personalrechts innerh alb der Direktion, b. berät und unterstützt die Ämte r und das Personal der Direktion in personellen Fragen, c. bearbeitet personalrechtliche u nd personalpolitische Fragen für die Direktion, d. stellt die Verbindung sicher zw ischen der Direktion und dem Per sonalamt.
3 Die Direktionen errichten nach Massgabe der Be dürfnisse Per sonaldienste in ihren Ämtern. X. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen A. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte
14
Arbeitszeit,
Präsenzzeit
§ 153.
Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maxi male Präsenzzeit sowie di e Kompensationsansprüche.
Versicherungen
§ 154.
42 Für die klinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowie Spitalärz tinnen und -ärzte bleibe n besondere Regelungen der Finanzdirektion im Einvernehmen mit den zuständi gen Direktionen hi nsichtlich des Verhältnisses zur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten. B. Betriebsangestellte
Betriebs
-
angestellte
der Ämter der
Baudirektion
und der
Volkswirt
-
schaftsdirektion
§ 155.
Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der Finanzdirektion zusätzliche Verg ütungen fest, insbesondere für: a. ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt, b. die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten, für das Absanden geteerter Fläc hen oder grössere r zusammenhän gender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahl arbeiten im Fahrzeug unterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbei ten und die Handhabung v on Presslufthämmern,
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
50 c. Arbeiten in Fäkalienwasser un d in sehr schmutzigen Einrichtun
- gen der Fernwä rmeversorgung, d. Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen, e. Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund, f. Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen. Betriebs angestellte Staatswald
§ 156.
1 Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Regel bei Angestellten im Stundenl ohn von der Abteilung Wald, bei Angestellten im Akkordlohn von dies en selbst gestellt. Stellen die An
- gestellten eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hiefür eine vom Amt für Landschaft und Natur fe stgelegte Entschädigung ausge
- richtet.
2 Das Amt für Landschaft und Natur rege lt die tägliche Arbeitszeit. Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und
2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten. Landwirtschaft liche Angestellte
§ 157.
20 Die wöchentliche Arbeitszei t der landwirtschaftlichen Angestellten beträgt im Jahres durchschnitt höchstens 48 Stunden. Betriebs angestellte des Wäscherei betriebs der Strafanstalt
§ 158.
42 Die zuständige Direktion regelt mit Zustimmung der Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an Arbeitsplätzen mit besonders schwer er oder schmutziger Arbeit oder solchen mit besonders starker Hi tzeeinwirkung beschäftigt sind. Hausdienst
§ 159.
1 Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der Zentralverwaltung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis vom Hochbauamt betreuten Objekt e ist der Hausdi enstorganisation des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstperson al für alle Ge
- zuständigen Direktionen beziehun gsweise Organen der Rechtspflege bezeichneten Vorgesetzten der betr effenden Dienststelle unterstellt.
2 Befinden sich Dienststellen au s verschiedenen Zuständigkeits
- bereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb eines Gebäudes oder Gebä udekomplexes von derjen igen Stelle zu be
- treuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder we lche die grösste Reinigungsfläche aufweist. Zulage als Gruppen führerin oder Gruppenführer
§ 160.
42 Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion sowi e des Wäschereibetriebs der Straf
- anstalt wird eine Zulage von Fr. 2.
75 in der Stunde ausgerichtet, wenn sie vorübergehend als Vorarbeite rin oder Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern tätig sind.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
51 C. Besondere Arbeitsverhältnisse
Wiederanstel
-
lung nach Errei
-
chen der Alters
-
grenze
§ 160
a.
41
1 Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze gemäss §
24 c des Personalgesetzes
2 für längstens ein Jahr befristet wie derangestellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In begründeten Fällen ka nn die befristete Anst ellung jeweils um ein Jahr verlängert werden.
2 Anstellung und Verlängerung bedürfen der Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.
Aushilfen
§ 161.
1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als Ersatz für arbeitsunfähige Angeste llte können bis längstens zwei Jahre angestellt werden.
24
2 Die Direktionen, die obersten ka ntonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen kö nnen im Rahmen des Budgets Aus hilfen anstellen.
32
3 Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regie rungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte keine besondern Vor schriften erlassen.
4 Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans festgelegt.
Praktikantinnen
und
Praktikanten,
Auditorinnen
und Auditoren
§ 162.
1 Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter können im Rahmen des Voranschla gs Praktikantinnen und Praktikan ten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.
2 Für deren Arbeitsverhä ltnis gilt diese Vero rdnung, soweit der Re gierungsrat keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Ent löhnung mit besondern Richtlinien.
3 Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren der Rechtspflege wird durch über einstimmende Vorschriften der obers ten kantonalen Gerichte im Einver nehmen mit der Finanzdirektion geregelt.
Lernende
§ 163.
42
1 Lehrstellen nach der Bunde sgesetzgebung über die Be- rufsbildung
9 sowie solche für die Berufe der Gesundheit spflege wer den mit dem Stellenplan festgesetzt.
2 Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung werden von der Finanzdirekti on und von den obersten kantonalen Gerichten im Einverne hmen mit der Finanzdirektion im Rahmen ortsüblicher Ansätze festge setzt. Die Löhne der Lernenden der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirek tion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
52
3 Kaufmännische Lernende und In formatiklernende der Zentral- und Bezirksverwaltung werden vo m Personalamt angestellt, andere Lernende nach Abs.
2 Satz 1 vom zuständigen Amt. Die Anstellung von Lernenden der Rechtspflege er folgt durch die obersten kantona
- len Gerichte, die Geri chte und die Notariate.
4 Der Lehrvertrag untersteht dem öffe ntlichen Recht, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen
- rechts
8 . XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Abgabe von Gesetz und Verordnungen
§ 164.
1 Die Ämter und Gerichte übergeb en den Angestellten das Personalgesetz
2 und die massgebenden Verord nungen oder eine gleich
- wertige Übersicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und informie
- ren über Änderungen.
2 Die Angestellten haben Anspruch auf kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen. Sie beziehen diese bei der für sie zuständi gen Personaldienststelle. Tage, Wochen, Monate
§ 165.
Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen a. als Arbeitstage die Arbeit stage der mass gebenden 5-, 5
1 /
2oder 6- Tage-Woche, b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate. Dauer von Bewilligungen
§ 166.
Bei der Erteilung jeder Bewilligung wird deren Gültig
- keitsdauer bestimmt. Berechnung der Dienstjahre
§ 167.
Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen
42 Zentral- und Bezirksverwaltung, einschliesslich Universität und Fachhochschulen, den Gerichten und Notariaten vor dem Inkrafttreten dieser Verord
- nung Bestand hatten, werden ungea chtet des Beschäftigungsgrades für die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.
§ 168.
43 Inkrafttreten; Aufhebung bis herigen Rechts
§ 169.
1 Diese Verordnung tritt am
1. Juli 1999 in Kraft.
2 Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .
11
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
53
3 Frühere Weisungen und Richtlinie n der Personalk ommission gel ten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz
2 , der Personalverordnung
3 und dieser Verordnung nicht widersprechen. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 17. April 2019 ( OS 74, 311 ) I. Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare, die dem Lehrpersonal gesetz unterstehen, steht bis zum In krafttreten der Änderung der Lehr personalverordnung vom 17. April 2019 folgender Ferienanspruch zu: a. bis und mit dem Kalend erjahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden
5 Wochen b. vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
21. Altersjahr vollenden
4 Wochen c. vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden
5 Wochen d. vom Beginn des Kalenderj ahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden
6 Wochen II. Ferienansprüche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnungs änderung entstanden sind und nich t bezogen wurden, sind von §
124 Abs. 3 ausgenommen. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 31. März 2021 ( OS 76, 165 ) Der bezahlte Vatersc haftsurlaub gemäss §
96 a Abs. 1 gilt bei Ge burt eines Kindes ab dem 1. Januar 2021.
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
54 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 398 ) I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände
- rung aufgelöst werden, beurteilt si ch die Abfindung nach dem bisheri
- gen Recht. II. Auf Kündigungsver fahren gemäss §
19 des Personalgesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung ei ngeleitet wurden, bleibt das bishe
- rige Recht anwendbar. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 31. August 2022 ( OS 77, 463 ) I. Das neue Recht gemäss §
96 a Abs. 1 lit. b gilt bei Geburt eines Kindes ab 1. Juli 2022. II. Wird bei Angestellten ein Ki ndesverhältnis innert sechs Mona
- ten nach Inkrafttreten der Än derung begründet, bleibt §
96 a Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten der Änderu ng vom 31. August 2022 geltenden Fassung anwendbar. III. Auf Angestellte, die ein Kind sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung in ein Pflegeverhä ltnis aufnehmen, bleibt §
98 in der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden Fas
- sung anwendbar.
1 OS 55, 249 .
2 LS 177.10 .
3 LS 177.11 .
4 Obsolet.
5 Aufgehoben; OS 48, 389 .
6 LS 432.11; heute: LS 170.6 .
7 LS 432.111; heute: LS 170.61 .
8 SR 220 .
9 SR 412.10 .
10 SR 832.20 .
11 Text siehe OS 55, 296 .
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
55
12 Fassung gemäss RRB vom 16. Mai 2001 ( OS 56, 607 ). In Kraft seit 1. Juli 2001.
13 Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 ( OS 57, 271 ). In Kraft seit 1. Septem ber 2002.
14 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2002 ( OS 57, 352 ). In Kraft seit
1. Januar 2003.
15 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 ( OS 58, 269 ). In Kraft seit
1. Januar 2004.
16 Aufgehoben durch RRB vo m 3. Dezember 2003 ( OS 58, 269 ). In Kraft seit
1. Januar 2004.
17 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 138 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
18 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 138 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
19 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 ( OS 59, 451 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
20 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 ( OS 60, 520 ; ABl 2005, 1550 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
21 Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2005 ( OS 60, 520 ; ABl 2005, 1550 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
22 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 483 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 ( OS 62, 455 ; ABl 2007, 1984 ). In Kraft seit 1. April 2008.
24 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 ( OS 62, 455 ; ABl 2007, 1984 ). In Kraft seit 1. April 2008.
25 Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2008 ( OS 63, 341 ; ABl 2008, 905 ). In Kraft seit 1. Juli 2008.
26 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 ( OS 63, 341 ; ABl 2008, 905 ). In Kraft seit 1. Juli 2008.
27 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 ( OS 63, 344 ; ABl 2008, 913 ). In Kraft seit 1. Juli 2008.
28 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 ( OS 63, 618 ; ABl 2008, 2192 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
29 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 ( OS 63, 665 ; ABl 2008, 2285 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
30 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 ( ; ABl 2009, 347 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
31 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 ( OS 64, 109 ; ABl 2009, 347 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
32 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 ( OS 65, 103 ; ABl 2010, 106 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
33 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 ( OS 65, 1 ; ABl 2009, 2421 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
34 Fassung gemäss Berichtigung vom 12. März 2010 ( OS 65, 155 ). In Kraft seit
1. Juli 2010.
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
56
35 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 ( OS 65, 997 ; ABl 2010, 2610
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
36 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2011 ( OS 66, 814 ; ABl 2011, 2717
). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
37 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 ( OS 66, 978 ; ABl 2011, 3236
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
38 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2014 ( OS 69, 618 ; ABl 2014-12-19
). In Kraft seit 1. Januar 2015.
39 Fassung gemäss RRB vom 19. August 2015 ( OS 70, 357 ; ABl 2015-08-28
). In Kraft seit 1. Januar 2016.
40 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 71, 369 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
41 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2016 ( OS 72, 32 ; ABl 2016-12-09
). In Kraft seit 1. März 2017.
42 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 ( OS 72, 32 ; ABl 2016-12-09
). In Kraft seit 1. März 2017.
43 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2016 ( OS 72, 32 ; ABl 2016-12-
09 ). In Kraft seit 1. März 2017.
44 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2017 ( OS 72, 574 ; ABl 2017-10-20
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
45 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 ( OS 74, 2 ; ABl 2018-10-26
). In Kraft seit 1. Januar 2019.
46 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2019 ( OS 74, 311 ; ABl 2019-04-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
47 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 ( OS 74, 311 ; ABl 2019-04-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
48 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 ( OS 75, 9 ; ABl 2019-11-08
). In Kraft seit 1. Januar 2020.
49 Fassung gemäss RRB vom 1. Juli 2020 ( OS 75, 405 ; ABl 2020-07-10 ). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
50 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 165 ; ABl 2021-04-09
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
51 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 165 ; ABl 2021-04-09
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
52 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 165 ; ABl 2021-04-09
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
53 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2021 ( OS 76, 354 ; ABl 2021-09-10
). In Kraft seit 1. Juli 2021.
54 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 ( OS 76, 353 ; ABl 2021-09-10
). In Kraft seit 1. November 2021.
55 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 2 ; ABl 2021-11-05
). In
56 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 ( OS 77, 141 ; ABl 2021-12-04
). In Kraft seit 1. Juli 2022.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
57
57 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 ( OS 77, 141 ; ABl 2021-12-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
58 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 398 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
59 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 463 ; ABl 2022-09-09 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
60 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2022 ( OS 78, 17 ; ABl 2022-09-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
58 Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1 Betriebsmitarbeiter/in Klasse 2 Betriebsmitarbeiter/in Klasse 3 Betriebsmitarbeiter/in Klasse 4 Betriebsmitarbeiter/in Tierpflegergehilfe/-gehilfin Klasse 5
33 Betriebsangestellte/r Büroangestellte/r Facharbeiter/in Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r Hilfskoch/-köchin Laborhilfe Magaziner/in Portier Technische/r Angestellte/r Tierpflegergehilfe/-gehilfin Klasse 6
33 Betriebsangestellte/r Büroangestellte/r Facharbeiter/in Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r Hilfskoch/-köchin Laborhilfe Magaziner/in Pflegehelfer/in Portier Sicherheitsangestellte/r Technische/r Angestellte/r Tierpflegergehilfe/-gehilfin Waldarbeiter/in
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
59 Klasse 7
33 Betriebsangestellte/r Facharbeiter/in Gerichtsangestellte/r Hauswirtschaftliche /r Angestellte/r Hilfskoch/-köchin Laborhilfe Landwirtschaftliche/r Angestellte/r Magaziner/in Notariatsangestellte/r Pflegehelfer/in Portier Sicherheitsangestellte/r Technische/r Angestellte/r Tierpflegergehilfe/-gehilfin Verwaltungsangestellte/r Waldarbeiter/in Weibel/in Klasse 8
33 ,
36 Betriebsangestellte/r Chauffeur/Chauffeuse Datatypist/in Facharbeiter/in Gerichtsangestellte/r Hauswirtschaftliche /r Angestellte/r Hilfskoch/-köchin Laborhilfe Landwirtschaftliche/r Angestellte/r Magaziner/in Medizinisch-Technisc he/r Angestellte/r Pflegehelfer/in Portier Sicherheitsangestellte/r Strassenwärter/in Technische/r Angestellte/r Verwaltungsangestellte/r Waldarbeiter/in Weibel/in
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
60 Klasse 9
33 ,
44 Bibliothekar/in Chauffeur/Chauffeuse Dokumentalist/in Fachfrau/Fachmann Betreuung Fachfrau/-mann Gesundheit Fachfrau/-mann Information und Dokumentation Gärtner/in Handwerker/in Hauswart/in Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r Informatiker/in Koch/Köchin Laborant/in Landwirtschaftliche/r Angestellte/r Magaziner/in Medizinische/r Praxisassistent/in Medizinisch-Technische/r Angestellte/r Notariatssekretär/in Pflegeassistent/in Pflegehelfer/in Portier mbA Sicherheitsangestellte/r Strassenwärter/in Technische/r Assistent/in Verwaltungssekretär/in Waldarbeiter/in Wasserbauarbeiter/in Weibel/in Klasse 10
33 ,
44 Bibliothekar/in Chauffeur/Chauffeuse Dokumentalist/in Equipenchef/in Fachfrau/Fachmann Betreuung Fachfrau/-mann Gesundheit Fachfrau/-mann Information und Dokumentation Forstwart/in Gärtner/in Handwerker/in Hauswart/in Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in Informatiker/in
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
61 Koch/Köchin Laborant/in Landwirtschaftliche/r Angestellte/r Magazinchef/in Medizinische/r Pr axisassistent/in Medizinisch-Technisc he/r Assistent/in Notariatssekretär/in Pflegeassistent/in Portier mbA Sicherheitsangestellte/r Strassenwärter/in Technische/r Assistent/in Therapieassistent/in Tierpfleger/in Verwaltungssekretär/in Wasserbauarbeiter/in Weibel/in Klasse 11
33 ,
44 Bibliothekar/in Chauffeur/Chauffeuse mbA Dokumentalist/in Equipenchef/in Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA Fachfrau/-mann Gesundheit mbA Fachfrau/-mann Inform ation und Dokumentation Forstwart/in Gärtner/in Handwerker/in Hauswart/in Hauswirtschaftliche /r Equipenchef/in Informatiker/in Koch/Köchin Laborant/in Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA Magazinchef/in Medizinische/r Prax isassistent/in mbA Medizinisch-Technisc he/r Assistent/in Notariatssekretär/in Personalassistent/in Portier mbA Strassenwärter/in mbA Technische/r Assistent/in Therapieassistent/in
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
62 Tierpfleger/in Verwaltungssekretär/in Weibel/in Klasse 12
33 ,
44 Aufseher/in Bibliothekar/in Chauffeur/Chauffeuse mbA Dokumentalist/in Equipenchef/in Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA Fachfrau/-mann Gesundheit mbA Fachfrau/-mann Information und Dokumentation Forstwart/in mbA Gärtner/in Hausmeister/in Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in Informatiker/in Koch/Köchin Koch/Köchin mbA Krankenpfleger/in FA SRK Laborant/in Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA Magazinchef/in Medizinische/r Praxisassistent/in mbA Medizinisch-Technisc he/r Assistent/in Notariatssekretär/in Personalassistent/in Portier mbA Rechnungsführer/in Spezialhandwerker/in Strassenwärter/in mbA Technische/r Assistent/in Tierpfleger/in Verwaltungssekretär/in Vorarbeiter/in Weibel/in Klasse 13
33 ,
44 Abteilungstierpfleger/in Aspirant des Polizeikorps Aufseher/in Bibliothekar/in mbA
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
63 Chauffeur/Chauffeuse mbA Diplomierte/r Pflegefachfr au/-mann Diplomniveau I Dokumentalist/in mbA Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA Fachfrau/-mann Gesundheit mbA Forstwart/in mbA Gruppenchef/in Handwerkermeister/in Hausmeister/in Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Informatiker/in mbA Koch/Köchin mbA Krankenpfleger/in FA SRK mbA Laborant/in Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA Magazinchef/in Medizinisch-Technisc he/r Assistent/in Medizinisch-Technische /r Assistent/in mbA Notariatssekretär/in mbA Obergärtner/in Personalassistent/in Personalfachverantwortliche/r Rechnungsführer/in Rettungssanitäter/in Spezialhandwerker/in Techniker/in Therapeut/in Verwaltungsassistent/in Verwaltungssekretär/in mbA Vorarbeiter/in Klasse 14
33 ,
44 Abteilungstierpfleger/in Aktivierungsfachfrau/-mann HF Arbeitsagoge/-agogin Aufseher/in mbA Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF Bibliothekar/in mbA Biomedizinische/r Analytiker/in HF Diplomierte/r Pflegefachfrau /-mann Diplomniveau I mbA Dokumentalist/in mbA Fachfrau/-mann für medizinisc h-technische Radiologie HF Fachfrau/-mann Operationstechnik HF
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
64 Förster/in HF Gefreiter des Polizeikorps Gruppenchef/in Handwerkermeister/in Hausmeister/in Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Hebamme Informatiker/in mbA Instruktor/in de s Zivilschutzes Koch/Köchin mbA Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Labor Materialverwalter/in Medizinisch-Technische /r Assistent/in mbA Notariatssekretär/in mbA Obergärtner/in Orthoptist/in HF Personalfachverantwortliche/r Pflegefachfrau/-mann HF Polizeisoldat des Polizeikorps Rechnungsführer/in Revisionsassistent/in Sozialpädagoge/-pädagogin HF Spezialhandwerker/in Techniker/in Therapeut/in Therapeut/in mbA Verwaltungsassistent/in Verwaltungssekretär/in mbA Vorarbeiter/in Klasse 15
33 ,
36 ,
44 ,
49 Aktivierungsfachfrau/-mann HF Arbeitsagoge/-agogin Aufseher/in mbA Ausbildner/in Betriebsleiter/in Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF Bibliothekar/in mbA Biomedizinische/r Analytiker/in HF Dokumentalist/in mbA Fachfrau/-mann für medizinisc h-technische Radiologie HF
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
65 Fachfrau/-mann Operationstechnik HF Fischereiaufseher/in Förster/in HF Gruppenchef/in Handwerkermeister/in Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Hebamme Hebamme mbA Informatiker/in mbA Instruktor/in de s Zivilschutzes Koch/Köchin mbA Korporal des Polizeikorps Küchenchef/in Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in Leiter/in Labor Materialverwalter/in Medizinisch-Technische /r Assistent/in mbA Notariatsassistent/in Notariatssekretär/in mbA Oberaufseher/in Obergärtner/in Obertierpfleger/in Orthoptist/in HF Personalberater/in RAV Personalfachverantwortliche/r Pflegefachfrau/-mann HF Rechnungssekretär/in Revisionsassistent/in Sozialpädagoge/-pädagogin HF Techniker/in Therapeut/in mbA Verwaltungsassistent/in Verwaltungssekretär/in mbA Klasse 16
33 ,
34 ,
39 ,
44 ,
49 Adjunkt/in Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA Architekt/in Assistenzstaatsa nwalt/-anwältin Ausbildner/in Berufsberater/in Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
66 Biomedizinische/r Analytiker/in HF mbA Controller/in Ergotherapeut/in FH Ernährungsberater/in FH Fachfrau/-mann für medizinischtechnische Radiologie HF mbA Fachfrau/-mann Operationstechnik HF mbA Förster/in HF mbA Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA Hebamme mbA Hebamme/Geburtshelfer FH Informatikspezialist/in Informations- und Dokumentationsspezialist/in Ingenieur/in Instruktor/in de s Zivilschutzes Juristische/r Sekretär/in Küchenchef/in Laborant/in mbA Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Leitende/r Medizinisch- Technische Assistent/in Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Materialverwalter/in Medizinisch-Technische /r Assistent/in mbA Notariatsassistent/in Notariatssekretär/in mbA Oberaufseher/in Obertierpfleger/in Organisator/in Orthoptist/in HF mbA Personalberater/in RAV Personalfachverantwortliche/r Pflegefachfrau/-mann HF mbA Pflegefachfrau/-mann HF mit Zusatzausbildung Pflegefachfrau/-mann FH Pflegeexperte/-in Physiotherapeut/in FH Psychologe/-login Rechnungssekretär/in Revisionsassistent/in Revisor/in Sektorleiter/in Sozialarbeiter/in Sozialpädagoge/-pädagogin FH Sozialpädagoge/-pädagogin HF mbA Steuerkommissär/in
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
67 Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Techniker/in Therapeut/in mbA Verwaltungsassistent/in Verwaltungssekretär/in mbA Wachtmeister des Polizeikorps Werkstattchef/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 17
33 ,
36 ,
39 ,
44 Adjunkt/in Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA Architekt/in Assistent/in Assistenzstaatsa nwalt/-anwältin Berufsberater/in Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA Controller/in Ergotherapeut/in FH mbA Ernährungsberater/in FH mbA Förster/in HF mbA Gefängnisverwalter/in Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA Hebamme/Geburtshelfer FH mbA Informatikspezialist/in Informations- und Dokum entationsspezialist/in Ingenieur/in Inspektor/in Instruktor/in de s Zivilschutzes Juristische/r Sekretär/in Küchenchef/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in Biomedizinische Analytik Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Operationstechnik Leiter/in Therapie Logopäde/-pädin Notariatsassistent/in
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
68 Oberaufseher/in Organisator/in Orthoptist/in HF mbA Personalfachverantwortliche/r Pflegeexperte/-in Pflegefachfrau/-mann FH mbA Pflegefachfrau/-mann mit Zusatzausbildung mbA Physiotherapeut/in FH mbA Psychologe/-login Rechnungssekretär/in Revisor/in Sektorleiter/in Sozialarbeiter/in Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA Steuerkommissär/in Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Therapeut/in mbA Wachtmeister mbA des Polizeikorps Werkstattchef/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 18
33 ,
36 ,
39 ,
44 Abteilungschef/in Adjunkt/in Architekt/in Assistent/in Assistenzstaatsanwalt/-anwältin Ausbildungsleiter/in Berufsberater/in Chefinstruktor/in des Zivilschutzes Controller/in Ergotherapeut/in FH mbA Ernährungsberater/in FH mbA Feldweibel des Polizeikorps Gefängnisverwalter/in Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA Informatikspezialist/in Informations- und Dokumentationsspezialist/in Ingenieur/in Inspektor/in Juristische/r Sekretär/in
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
69 Küchenchef/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in Biomedizinische Analytik Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Operationstechnik Leiter/in Therapie Logopäde/-pädin Notariatsassistent/in Notar/-Stell vertreter/in Organisator/in Personalbereichsleiter/in Pflegeexperte/-in Physiotherapeut/in FH mbA Psychologe/-login Rechnungssekretär/in Revisor/in Sanitätschef/in Sektorleiter/in Sozialarbeiter/in mbA Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA Steuerkommissär/in Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Werkstattchef/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 19
33 ,
36 ,
39 ,
44 Abteilungschef/in Adjunkt/in Architekt/in Assistenzarzt/-ärztin Assistenzstaatsa nwalt/-anwältin Ausbildungsleiter/in Berufsberater/in mbA Chef/in des Rechnungswesens Chefinstruktor/in des Zivilschutzes Controller/in Feldweibel mbA des Polizeikorps Gefängnisverwalter/in Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
70 Gerichtsschreiber/in an eine m obersten kantonalen Gericht Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht Informatikspezialist/in Informations- und Dokumentationsspezialist/in Ingenieur/in Inspektor/in Juristische/r Sekretär/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in Biomedizinische Analytik Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Operationstechnik Leiter/in Therapie Logopäde/-pädin Notar/-Stellvertreter/in Oberassistent/in Organisator/in Personalbereichsleiter/in Pflegewissenschafter/in Physiowissenschafter/in Psychologe/-login Revisor/in Sektorleiter/in Sozialarbeiter/in mbA Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA Steuerkommissär/in Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 20
33 ,
36 ,
39 ,
44 Abteilungschef/in Adjutant des Polizeikorps Adjunkt/in Architekt/in Assistenzarzt/-ärztin Assistenzstaatsanwalt/-anwältin Berufsberater/in mbA Bezirksratsschreiber/in Chef/in des Rechnungswesens Controller/in
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
71 Gerichtsschreiber/in an eine m obersten kantonalen Gericht Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht Habilitierte/r Oberassistent/in Informatik-Controller/in Informatikspezialist/in Informations- und Dokum entationsspezialist/in Ingenieur/in Juristische/r Sekretär/in Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in Leitende/r Medizinisch-Te chnische/r Assistent/in Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in biomedizinische Analytik Leiter/in des Pflegedienstes Leiter/in Gebärabteilung Leiter/in Labor Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Therapie Notar/-Stell vertreter/in Oberassistent/in Organisator/in Personalbereichsleiter/in Pflegewissenschafter/in Physiowissenschafter/in Psychologe/-login Revisor/in Schulleiter/in Spitalarzt/-ärztin Steuerkommissär/in Stv. Jugendanwalt/-anwältin Stv. Staatsanwalt/-anwältin Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Klasse 21
33 ,
36 ,
44 Abteilungschef/in Adjunkt/in mbA Architekt/in mbA Assistenzarzt/-ärztin Bezirksratsschreiber/in Chef/in des Rechnungswesens Controller/in mbA Gerichtsschreiber/in mbA an ei nem obersten kantonalen Gericht Gerichtsschreiber/in mb A an einem Rekursgericht Habilitierte/r Oberassistent/in
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
72 Informatikspezialist/in mbA Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA Ingenieur/in mbA Juristische/r Sekretär/in mbA Kreisforstmeister/in Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in Leitende/r Gerich tsschreiber/in Ve rwaltungsgericht Leitende/r Psychologe/-login Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege Leiter/in Biomedizinische Analytik Leiter/in des Pflegedienstes Leiter/in Fachen twicklung Pflege Leiter/in Fachentwicklung Physiotherapie Leiter/in medizinischtechnische Radiologie Leiter/in Therapie Leutnant des Polizeikorps Notar/in-Stellvertreter/in Oberarzt/-ärztin Oberassistent/in Personalbereichsleiter/in Revisor/in mbA Spitalarzt/-ärztin Steuerkommissär/in mbA Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA Klasse 22
33 ,
36 ,
44 Abteilungschef/in Adjunkt/in mbA Architekt/in mbA Chef/in des Rechnungswesens Chef/in Zentrale Dienste/Logistik Controller/in mbA Gerichtsschreiber/in mbA an ei nem obersten kantonalen Gericht Gerichtsschreiber/in mb A an einem Rekursgericht Habilitierte/r Oberassistent/in Informatikspezialist/in mbA Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA Ingenieur/in mbA Juristische/r Sekretär/in mbA Kreisforstmeister/in Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in Leitende/r Gerich tsschreiber/in Ve rwaltungsgericht
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
73 Leitende/r Psychologe/-login Leiter/in des Pflegedienstes Notar/in Notar/in-Stellvertreter/in Oberarzt/-ärztin Oberleutnant des Polizeikorps Revisor/in mbA Spitalarzt/-ärztin Stellvertreter/in des/der Betr eibungsinspektor s/-inspektorin Steuerkommissär/in mbA Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA Klasse 23
33 ,
36 ,
39 ,
44 ,
49 Abteilungschef/in Adjunkt/in mbA Architekt/in mbA Betreibungsinspektor/in Chef/in des Rechnungswesens Controller/in mbA Gerichtsschreiber/in mbA an ei nem obersten kantonalen Gericht Informatikspezialist/in mbA Informations- und Dokumenta tionsspezialist/in mbA Ingenieur/in mbA Juristische/r Sekretär/in mbA Leitende/r Gerichtsschreibe r/in an einem Rekursgericht Leitende/r Gerichtsschrei ber/in Verwal tungsgericht Leitende/r Psychologe/-login Leiter/in des Pflegedienstes Notar/in Oberarzt/-ärztin Revisor/in mbA Statthalter/in Steuerkommissär/in mbA Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA Klasse 24
33 ,
36 Amtschef/in Bezirksrichter/in Chef/in Fach- und Rechtsdienst Chefrevisor/in
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
74 Chefsteuerkommissär/in Erste/r Leitende/r Gerichtsschrei ber/in am Bezirksgericht Zürich Hauptabteilungschef/in Hauptmann des Polizeikorps Jugendanwalt/-anwältin Leitende/r Gerich tsschreiber/in am Handelsgericht Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Obergericht Leiter/in des Pflegedienstes Notar/in Oberarzt/-ärztin Richter/in am Steuerrekursgericht Staatsanwalt/-anwältin Statthalter/in Stellvertretende/r Kanzleiche f/in des Baurekursgerichts Klasse 25
33 ,
36 ,
39 ,
49 Amtschef/in Bezirksrichter/in Chefrevisor/in Chefsteuerkommissär/in Hauptabteilungschef/in Leitende/r Arzt/Ärztin Leitende/r Jugendanwalt/-anwältin Notariatsinspektor/in Oberarzt/-ärztin Richter/in am Steuerrekursgericht Staatsanwalt/-anwältin Staatsarchivar/in Stellvertretende/r Kanzleiche f/in des Baurekursgerichts Stellvertreter/in des/der Ge neralsekretärs/-sekretärin Verwaltungsdirektor/in Klasse 26
19 ,
36 ,
39 Abteilungspräsident/in des Steuerrekursgerichts Amtschef/in Bezirksrichter/in Geschäftsleitende/r No tariatsinspektor/in Hauptabteilungschef/in Kanzleichef/in des Baurekursgerichts Leitende/r Arzt/Ärztin Leitende/r Staatsa nwalt/-anwältin Major des Polizeikorps
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
75 Oberjugendanwalt/-anwältin Sonderstaatsanwalt/-anwältin Stellvertreter/in des/der Ge neralsekretärs/-sekretärin Verwaltungsdirektor/in Klasse 27
19 ,
36 ,
39 Amtschef/in Chefarzt/-ärztin Hauptabteilungschef/in Leitende/r Oberjuge ndanwalt/-anwältin Oberstaatsanwalt/-anwältin Präsident/in eines Bezirksgerichts Präsident/in des St euerrekursgerichts Stellvertreter/in des/der St aatsschreibers /-schreiberin Verwaltungsdirektor/in Klasse 28 Amtschef/in Chefarzt/-ärztin Generalsekretär/in Oberstleutnant des Polizeikorps Präsident/in des Bezirksgerichts Zürich Verwaltungsdirektor/in Klasse 29
33 Chef/in des Steueramtes Kommandant/in (Oberst) des Polizeikorps Leitende/r Oberstaatsanwalt/-anwältin Staatsschreiber/in
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
76 Anhang 2:
60 Beträge der Lohnklassen Lohnklasse
123456789101112131415 Lohnstufe 29
70 211
71 144
72 323
73 776
75 534
77 630
80 090
82 942
86 225
89 964
94 201
98 969 103 453 109 384 115 951 Lohnstufe 28
69 509
70 429
71 596
73 036
74 778
76 852
79 285
82 109
85 355
89 061
93 249
97 969 102 821 108 269 114 769 Lohnstufe 27
68 806
69 715
70 870
72 298
74 020
76 073
78 479
81 273
84 486
88 151
92 298
96 968 102 190 107 155 113 586 Lohnstufe 26
68 102
69 003
70 144
71 557
73 258
75 291
77 673
80 439
83 620
87 244
91 347
95 968 101 135 106 038 112 405 Lohnstufe 25
67 398
68 290
69 415
70 815
72 500
74 509
76 866
79 603
82 751
86 338
90 399
94 969 100 078 104 922 111 222 Lohnstufe 24
66 694
67 576
68 693
70 076
71 741
73 728
76 062
78 768
81 883
85 432
89 450
93 972
99 024 103 807 110 039 Lohnstufe 23
65 989
66 862
67 966
69 335
70 984
72 949
75 258
77 933
81 013
84 524
88 500
92 971
97 969 102 692 108 854 Lohnstufe 22
65 286
66 149
67 241
68 594
70 226
72 168
74 452
77 099
80 145
83 619
87 550
91 971
96 914 101 998 107 672 Lohnstufe 21
64 583
65 436
66 517
67 852
69 468
71 388
73 646
76 265
79 276
82 711
86 597
90 973
95 860 101 303 106 490 Lohnstufe 20
63 879
64 722
65 791
67 109
68 710
70 611
72 842
75 429
78 409
81 803
85 648
89 972
94 807 100 189 105 308 Lohnstufe 19
63 173
64 008
65 064
66 368
67 950
69 828
72 036
74 591
77 538
80 895
84 697
88 972
93 753
99 075 104 127 Lohnstufe 18
62 471
63 293
64 339
65 630
67 189
69 049
71 232
73 760
76 670
79 989
83 748
87 972
92 701
97 961 102 943 Lohnstufe 17
61 766
62 580
63 613
64 890
66 431
68 269
70 425
72 925
75 801
79 083
82 796
86 973
91 648
96 846 101 759 Lohnstufe 16
60 944
61 748
62 766
64 026
65 549
67 357
69 484
71 951
74 788
78 025
81 687
85 806
90 417
95 543 100 802 Lohnstufe 15
60 122
60 915
61 919
63 161
64 663
66 447
68 543
70 978
73 775
76 967
80 578
84 640
89 187
94 242
99 842 Lohnstufe 14
59 301
60 083
61 071
62 299
63 779
65 537
67 605
70 003
72 761
75 909
79 469
83 475
87 956
92 942
98 465 Lohnstufe 13
58 482
59 250
60 227
61 431
62 891
64 626
66 665
69 030
71 747
74 851
78 359
82 310
86 726
91 642
97 084 Lohnstufe 12
57 659
58 417
59 381
60 568
62 007
63 716
65 723
68 056
70 735
73 792
77 252
81 143
85 498
90 341
95 704 Lohnstufe 11
56 834
57 585
58 532
59 703
61 123
62 805
64 783
67 080
69 723
72 734
76 144
79 975
84 267
89 038
94 323 Lohnstufe 10
56 016
56 752
57 685
58 838
60 239
61 895
63 844
66 108
68 710
71 677
75 034
78 809
83 035
87 737
92 944 Lohnstufe 9
55 194
55 919
56 836
57 973
59 353
60 985
62 905
65 134
67 695
70 619
73 923
77 644
81 804
86 436
91 562 Lohnstufe 8
54 374
55 088
55 994
57 110
58 468
60 077
61 966
64 160
66 683
69 560
72 816
76 479
80 576
85 135
90 185 Lohnstufe 7
53 551
54 254
55 147
56 248
57 580
59 167
61 026
63 184
65 668
68 501
71 709
75 313
79 347
83 834
88 805 Lohnstufe 6
52 728
53 422
54 299
55 384
56 695
58 257
60 087
62 212
64 655
67 443
70 600
74 147
78 117
82 534
87 427 Lohnstufe 5
51 909
52 590
53 453
54 521
55 809
57 345
59 147
61 240
63 645
66 384
69 489
72 981
76 889
81 233
86 047 Lohnstufe 4
51 088
51 758
52 607
53 655
54 924
56 433
58 206
60 265
62 632
65 325
68 379
71 815
75 659
79 932
84 667 Lohnstufe 3
50 265
50 926
51 761
52 792
54 039
55 521
57 268
59 290
61 618
64 266
67 269
70 649
74 427
78 632
83 286 Lohnstufe 2
49 445
50 094
50 915
51 929
53 152
54 611
56 325
58 318
60 604
63 208
66 161
69 483
73 196
77 329
81 908 Lohnstufe 1
48 626
49 262
50 066
51 064
52 268
53 703
55 385
57 344
59 591
62 150
65 053
68 316
71 967
76 028
80 529
Anlaufstufe 1
46 927
47 561
48 370
49 332
50 498
51 882
53 507
55 394
57 563
60 035
62 835
65 984
69 505
73 426
77 767
Anlaufstufe 2
45 224
45 838
46 617
47 576
48 730
50 062
51 627
53 444
55 536
57 918
60 615
63 654
67 045
70 824
75 007
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
77 Beträge der Lohnklassen Lohnklasse
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29 Lohnstufe 29
122 355 130 312 139 026 148 532 158 878 170 096 182 236 195 340 209 449 224 611 240 868 258 272 Lohnstufe 28
121 099 128 974 137 598 147 007 157 243 168 348 180 364 193 333 207 297 222 306 238 397 255 621 Lohnstufe 27
119 841 127 633 136 170 145 483 155 611 166 602 178 492 191 327 205 145 219 998 235 923 252 966 271 176 Lohnstufe 26
119 004 126 295 134 740 143 956 153 978 164 854 176 618 189 319 202 994 217 691 233 448 250 314 268 333 Lohnstufe 25
118 166 124 959 133 311 142 427 152 345 163 106 174 744 187 310 200 841 215 381 230 975 247 660 265 489 284 503 Lohnstufe 24
116 912 123 619 131 883 140 903 150 714 161 359 172 875 185 304 198 690 213 074 228 498 245 006 262 644 281 455 Lohnstufe 23
115 654 122 279 130 458 139 375 149 081 159 611 171 005 183 297 196 538 210 766 226 021 242 353 259 799 278 406 Lohnstufe 22
114 398 120 940 129 027 137 851 147 450 157 862 169 131 181 290 194 386 208 458 223 548 239 698 256 956 275 357 Lohnstufe 21
113 139 119 602 127 599 136 322 145 817 156 115 167 257 179 286 192 236 206 151 221 075 237 045 254 111 272 307 Lohnstufe 20
111 884 118 683 126 171 134 798 144 186 154 368 165 385 177 277 190 083 203 845 218 599 234 391 251 266 269 260 Lohnstufe 19
110 626 117 764 124 740 133 273 142 554 152 621 163 516 175 271 187 931 201 536 216 124 231 740 248 423 266 211 Lohnstufe 18
109 371 116 428 123 314 131 747 140 921 150 872 161 642 173 262 185 779 199 229 213 650 229 086 245 577 263 165 Lohnstufe 17
108 111 115 090 121 885 130 221 139 288 149 124 159 769 171 256 183 628 196 920 211 175 226 434 242 732 260 119 Lohnstufe 16
106 645 113 527 120 641 128 438 137 384 147 088 157 586 168 916 181 116 194 230 208 289 223 335 239 415 256 562 Lohnstufe 15
105 179 111 965 119 397 126 659 135 480 145 048 155 400 166 573 178 606 191 536 205 400 220 240 236 096 253 005 Lohnstufe 14
103 712 110 404 117 730 124 878 133 575 143 008 153 214 164 233 176 096 188 843 202 514 217 143 232 778 249 451 Lohnstufe 13
102 246 108 841 116 062 123 098 131 670 140 968 151 029 161 892 173 585 186 149 199 628 214 048 229 460 245 892 Lohnstufe 12
101 202 107 280 114 395 121 319 129 764 138 931 148 845 159 551 171 074 183 459 196 740 210 954 226 138 242 335 Lohnstufe 11
100 156 105 715 112 731 119 536 127 861 136 893 146 662 157 208 168 563 180 767 193 853 207 858 222 818 238 780 Lohnstufe 10
98 689 104 154 111 063 118 178 125 957 134 852 144 478 154 867 166 054 178 074 190 967 204 762 219 502 235 223 Lohnstufe 9
97 222 102 593 109 395 116 820 124 054 132 816 142 296 152 526 163 543 175 381 188 078 201 667 216 185 231 668 Lohnstufe 8
95 756 101 454 107 729 115 040 122 151 130 776 140 111 150 184 161 033 172 691 185 189 198 571 212 866 228 112 Lohnstufe 7
94 290 100 312 106 063 113 260 120 245 128 736 137 927 147 843 158 521 169 999 182 301 195 474 209 547 224 554 Lohnstufe 6
92 822
98 750 104 398 111 480 118 764 126 697 135 742 145 501 156 012 167 306 179 413 192 381 206 227 220 996 Lohnstufe 5
91 352
97 192 102 732 109 698 117 280 124 659 133 555 143 161 153 502 164 615 176 528 189 285 202 909 217 441 Lohnstufe 4
89 889
95 627 101 487 107 918 115 375 122 622 131 370 140 820 150 989 161 921 173 641 186 187 199 591 213 886 Lohnstufe 3
88 423
94 064 100 240 106 139 113 470 120 583 129 188 138 477 148 479 159 226 170 756 183 092 196 273 210 330
Lohnstufe 2
86 957
92 502
98 573 104 358 111 568 118 967 127 003 136 135 145 970 156 537 167 870 179 995 192 955 206 773
Lohnstufe 1
85 491
90 941
96 907 102 578 109 664 117 345 124 819 133 793 143 460 153 844 164 982 176 898 189 636 203 216
Anlaufstufe 1
82 555
87 817
93 572
99 860 105 853 113 270 120 452 129 112 138 436 148 458 159 206 170 708 182 996 196 105
Anlaufstufe 2
79 622
84 691
90 243
96 298 102 043 109 191 116 925 124 429 133 418 143 074 153 429 164 514 176 362 188 993
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