Konkordat über die Schulkoordination (401)
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Konkordat über die Schulkoordination

Nr. 401 Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Stand 16. Mai 1971) Art. 1 Zweck * Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich- rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften Art. 2 Verpflichtungen Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Sticht
ag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintr itt in die Schulpflicht bis zur Matur
i- tätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbeso
n- dere für folgende Bereiche: * SR 411.9 und G XVIII 26. Dieses Konkordat wurde von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdire
k- toren am 29. Oktober 1970 beschlossen. Der Bundesrat genehmigte das Konkordat am 14. Dezember
1970. Der Grosse Rat genehmigte den Beitritt am 1. März 1971 (G XVIII 25). Die Referendumsfrist lief am
5. Mai 1971 (K 1971 898) unbenützt ab.
2 Nr.
401 a. Rahmenlehrpläne; b. gemeinsame Lehrmittel; c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die i n gleichwertigen Au
s- bildungsgängen erworben wurden; f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g. gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfeh lungen anzuhören. Art. 4 Zusammenarbeit Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und - forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden: a. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgea
r- beitet. B. Organisatorische Vorkehrungen Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter den Artikeln 2–4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme. Art. 6 Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen z usammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, I
n- nerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Nr.
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3 Art. 7 Rechtsschutz Bei Stre itigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. C. Übergangsund Schlussbestimmungen Art. 8 Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappen weise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festz
u- legen; b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähri ger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen. Art. 9 Beitritt Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der S chweizerischen Konferenz der ka
n- tonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Art. 10 Austritt Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenübe r erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Art. 11 Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
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