Planungs- und Baugesetz
                            1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 (vom 7. September 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Gesetz legt Ziele und Zwecke der Raumplanung fest und gewährt die Planungsm ittel für die Aufteilung des Bodens in ver schiedene Nutzungsbereiche, für de ren Einteilung, Erschliessung und Ausstattung sowie für die Ausübung der zulässigen Bodennutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Bereich der Raumplanung sowie das öffentliche Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Soweit dieses Gesetz oder da s übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt , sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 a.   der Regierungsrat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen,  Richtlinien  und  No rmalien,  zur  Festsetzung  der vom Staat aufzustellenden Richtp läne und zur Oberaufsicht über das gesamte Planungs- und Bauwesen, b.   die zuständige Direktion zur Fe stsetzung der vom Staat aufzustel lenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über die  Genehmigung  von  kommuna len  Richt-  und  Nutzungsplänen sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sach bereichen, c.   die  politischen  Gemeinden  zum Erlass  der  ihnen  vorbehaltenen Ausführungsvorschriften, zur Fe stsetzung kommunaler Pläne und zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Ausdruck «dieses Gesetz » und die Verweisung auf die «Vorschriften  dieses  Gesetzes»  umfassen  auch  die  ausführenden Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu den ausführenden Erlassen zä hlen die Verordnungen und die kommunalen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als ausführende Verfügungen gelt en alle andern Gesetzesanwen dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) Zinssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wo  dieses  Gesetz  die  Verzinsung  einer  Geldleistung  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibt,  gilt  der  jeweilige  Zinsfuss  der  Zürcher  Kantonalbank  für bestehende erste Hypothek en auf Wohnliegenschaften. Genehmigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Genehmigung von Erlassen, Verfügungen und raum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planungsrechtlichen Festlegungen werden Rechtmässigkeit, Zweckmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sigkeit und Angemessenheit geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Genehmigung hat rech tsbegründende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Genehmigungsentscheid wird von der Geme inde zusammen mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt. Kund- machungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Für vorgeschriebene Kundmachungen gilt: a.   öffentliche Bekanntmachungen erfo lgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen durch öffentlichen Anschlag; b.   schriftliche  Mitteilungen  ergehen durch  eingeschriebenen  Brief; die  Pflicht  zur  Mitteilung  besteh t  nur  gegenüber  Personen,  die Wohnsitz oder Sitz in der Schwei z haben oder der Gemeindever
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltung  am  Ort  der  gelegenen  Sa che  schriftlich  ein  inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben; c.   öffentliche Auflagen erfolgen be i der Gemeindeverwaltung am Ort der  gelegenen  Sache  während  der  vollen  Frist;  die  Auflage  ist öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei öffentlichen Bekanntmachun gen und schriftlichen Mitteilun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben, deren Fristen und notwendiger I nhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner öffentlicher Au flagen hinzuweisen. Anhörung und öffentliche Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  Aufstellung  und  Änderung  der  Richt-  und  Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungspläne sind nach- und nebengeo rdnete Planungsträger rechtzeitig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pläne sind vor der Festsetzun g öffentlich aufzulegen. Innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Tagen nach der Bekanntmachung ka nn sich jedermann bei der die Auflage verfügenden Instan z zum Planinhalt äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestse tzung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hernach  stehen  die  Pläne  und  die  Stellungnahme  zu  den  nicht berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 II. Titel: Das Planungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Die Planungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Planungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Zur  Planung  im  Sinne  dieses  Ge setzes  verpflichtet  sind  der Staat,  die  regionalen  Planungsvereinigungen,  die  Gemeinden  sowie jene  Körperschaften,  Stiftungen und  selbstständigen  Anstalten  des öffentlichen und des privaten Rech ts, die öffentliche Aufgaben erfül len und deren Tätigkeit das Planungs- und Bauwes en beeinflusst oder davon abhängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Planungen  jedes  Planungs trägers  gehen  räumlich  und sachlich so weit, als die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben und die Wahrung seiner Interessen es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Planungen  sind  neuen  Erke nntnissen  und  Entwicklungen anzupassen, soweit Rechtssicherhe it und Billigkeit es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Staatliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            27 Der  Staat  untersucht  zusammen  mit  dem  Bund  und  den regionalen  Planungsve rbänden  die  Besiedlungs-  und  Nutzungsent wicklung des Kantons und seiner Regi onen. Er erarbeit et die Ziele der wünschbaren Entwicklung und koor diniert die Pla nungsmassnahmen von  Kanton,  Regionen  und  Gemeinde n.  Der  Regierungsrat  erstattet über  diese  Untersuchungen  sowie  über  die  Durchführung  und  den Verwirklichungsstand der Raumplan ung dem Kantonsrat mindestens alle vier Jahre Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obliegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Dem Staat obliegen ausser de n ihm vorbehaltenen Planun gen a.   die Beschaffung, Untersuchung und Weitergabe der Grundlagen, b.   die  Abstimmung  überregional und  überkantonal  wirksamer  Pla nungen  und  der  Verkehr  mit  den Planungsbehörden  des  Bundes und anderer Kantone, c.   die verlangte Mithilfe be i nachgeordneten Planungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Regional-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  schl iessen  sich  zur  Mitwirkung  an  der überkommunalen Planung zu Zweckv erbänden zusammen. Die Stadt Zürich hat die gleiche Stellung wie ein regionaler Planungsverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit erforderlich, bilden die r egionalen Planungsverbände eines grösseren Bereiches eine privatrech tliche Dachorganisation, insbeson dere zur Koordination über kommunaler Planungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die regionalen Planungsverbä nde erarbeiten die Grund lagen  und  die  Ziele  der  räumlichen Entwicklung  ihres  Gebietes  und behandeln die Vorlagen zu den re gionalen Richtplänen aufgrund von Initiativen,  von  Anträgen  ihre s  Vorstandes  oder  von  Aufträgen  der zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Planungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Leitbild-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Planungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können in der Verbandsordnung den Planungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbänden weitere Aufgab enbereiche übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 hört  die  Planungsverbände  vor  der Festsetzung  oder  Änderung  von überkommunalen  Nutzungszonen und Schutzverordnungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            14 und 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 D. Verbindlich keit der Planungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Planungen unterer Stufen haben denjenigen der obern Stufe,  die  Nutzungspla nungen  jeder  Art  und  Stufe  der  Richtplanung zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abweichungen sind nur zulässig, we nn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 E. Technische Vorkehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Jedermann  hat  gegen  Ersatz des  angerichteten  Schadens Handlungen  des  Gemeinwesens  zu dulden,  die  zur  technischen  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereitung  und  Durchführung  von Planungsmassnahmen  notwendig sind, wie Begehungen, Geländeaufn ahmen und Vermessungen, Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflockungen, Bodenuntersuchungen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Begehungen  überbauter  und,  wenn  darauf  Schaden  verursacht wird, anderer Grundstücke oder Grundstückteile sind den Betroffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen rechtzeitig mitzuteilen; übe r eine Begehung hinausgehende In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anspruchnahmen bedürfen ei ner schriftlichen Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über streitige Entschädigungsans prüche wird im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Die Richtplanung A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Gestaltungs grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Richtplanung soll die räum lichen Voraussetzungen für die  Entfaltung  des  Menschen  und  fü r  die  Erhaltung  der  natürlichen Lebensgrundlagen  schaffen  oder  sich ern  sowie  der  Bevölkerung  der verschiedenen Kantonsteile in der Gesamtwirkung räum lich möglichst gleichwertige Lebensbe dingungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere ist anzustreben, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a.   die natürlichen Grundlagen des me nschlichen Lebens, wie Boden, Wasser,  Luft  und  Energi e,  sparsam  beansprucht  und  vor  Beein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trächtigungen geschützt werden, b.   die überbaubaren Gebiete ha ushälterisch, ökologisch und ökono
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - misch ausgewogen genutzt werden, c.   die Qualität der Siedlungen verbessert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 d.   neben den Städten Zürich und Wint erthur weitere gut erschlossene und  mit  übergeordneten  öffentlich en  und  privaten  Diensten  aus gestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen können, e.   die  Siedlungsgebiete  gegen  nachteilige  Umwelteinflüsse  abge schirmt, vorhandene Belastungen abgebaut und eine soziale Durch mischung ermöglicht werden, f.    die Siedlungsgebiete mit genüg end erreichbaren öffentlichen und privaten Diensten für Versorg ung, Fürsorge, Kultur, Bildung und Naherholung ausgestattet werden können, g.   die  für  eine  ausgewogene  wirtsc haftliche  und  sied lungspolitische Entwicklung des Kantons erforderlichen Flächen für Wohnen und Arbeiten sichergestellt werden, h.   der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben, i. See- und Flussufer freigehalte n und öffentlicher Zugang und Bege hung erleichtert werden, k.   vielfältige,  unter  sich  zusamm enhängende  Lebe nsräume  erhalten und geschaffen werden, l. schutzwürdige Landschaften sowi e andere Objekte des Natur- und Heimatschutzes  vor  Zerstörung  oder  Beeinträchtigung  bewahrt werden, m.  die für die Erholung der Bevölker ung nötigen Gebiete dauernd zur Verfügung stehen, n.   die  Siedlungsgebiete  durch  leis tungsfähige  öffentliche  Verkehrs mittel und Strassen erschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Richtpläne sind behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Recht- und Zweckmässigkeit ih rer Festlegungen kann bei der Nutzungsplanung  im  Rechtsmittelv erfahren  angefochten  und  im  Ge nehmigungsverfahren überprüft werden. B. Der kantonale Richtplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der kantonale Richtplan best eht aus folgenden aufeinan der abgestimmten Teilrichtplänen: a.   Siedlungs- und Landschaftsplan, b.   Verkehrsplan, c.   Versorgungsplan, d.   Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Richtpläne bestehen in der Regel aus einem Plan und einem Bericht,  der  Erläuterungen  zu  de n  Festlegungen  und  Angaben  über ihre  wirtschaftlichen, sozialen  und  ökologischen  Auswirkungen  und über ihre Durchführung in technische r, finanzieller und zeitlicher Hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Bedarf können weitere Teilri chtpläne festgesetzt werden. I. Siedlungs- und Landschaftsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Siedlungsplan  enthält  da s  auf  längere  Sicht  für  die Überbauung  benötigte  und  hiefür geeignete  Siedlungs-  und  Bauent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklungsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Siedlungsgebiet  darf  nur Land  ausgeschieden  werden,  das bereits  weitgehend  überba ut  ist  oder  voraussichtl ich  innert  20  bis  25 Jahren benötigt wird und er schlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusätzlich können als Bauentwickl ungsgebiet Flächen vorgesehen werden,  die  voraussichtlich  in  ei nem  späteren  Zeitpunkt  der  Besied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere Festlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Siedlungsplan scheidet Gebiete aus, die aus kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler Sicht für die Bildung wirtschaftl icher und kultureller Zentren, für eine Wohn- oder gemischte Überba uung sowie für die industrielle und gewerbliche Nutzung bestimmt sind, und legt dabei die anzustrebende bauliche Dichte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er bezeichnet ferner die schutzw ürdigen Ortsbilder von kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler Bedeutung. B. Landschafts plan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Im  Landschaftsplan  sind,  so weit  von  kantonaler  Bedeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung, zu bezeichnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a. das  Landwirtschaftsgebiet  mit  je nen  Flächen,  die  sich  für  die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich  genutzt  werden sollen;  als  landwirtschaftliche Nutzung gelten auch der Reb-, der Obst- und der Gartenbau, b. das  Forstgebiet  mit  den  der Forstgesetzgebung  unterstehenden Wäldern und den zur Aufforstung bestimmten Flächen, c. das Erholungsgebiet mit jenen Fl ächen, die der Erholung der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - völkerung dienen und bei denen dieser Zweck gegenüber andern Nutzungen überwiegt, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 die Natur- und Landschaftsschutzgeb iete sowie weitere Objekte, die  aus  Gründen  des  Natur-  und  Heimatschutzes  erhalten  oder wiederhergestellt  werden  solle n  und  nicht  vom  Siedlungsplan erfasst sind, e. das Trenngebiet mit jenen Flächen, die zu r Gliederung und Tren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung des Siedlungsgebiets unüberbaut bleiben sollen, f. die Gebiete für Materialgewi nnung und für Materialablagerung, A. Siedlungs- plan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Siedlungs- und Bau- entwick- lungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 g. das übrige Gebiet mit den Fläche n, die keinem andern Gebiet zu geteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die bezeichneten Gebiete können si ch überschneiden; ein solcher Sachverhalt ist darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verkehrsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            27 Der  Verkehrsplan  gibt  Aufsch luss  über  bestehende  und geplante Anlagen und Flächen für a.   Nationalstrassen und Staatsstra ssen von kantonaler Bedeutung, b.   Bahnlinien und Anlagen für den Güterumschlag sowie andere öf fentliche Transportmittel, Luftsei lbahnen, Skilifte und dergleichen, c.   schiffbare Wasserwege und regelmässig bediente Schifffahrtslinien, d.   den Luftverkehr samt Luftstra ssen im Nahbereich und Flugsiche rungseinrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sorgungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Der Versorgungsplan enthäl t die bestehenden und vorge sehenen Anlagen und Fläche n von kantonaler Bedeutung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a. die  Versorgung  mit  Wasser,  in sbesondere  für  die  Wassergewin nung, -speicherung, -aufbe reitung und -anreicherung, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 die Versorgung mit Energi e und Rohstoffen jeder Art, c. Fernmelde- und Nachrich tenübermittlungsdienste, d. die Ableitung und Rein igung von Abwässern, e. die  Beseitigung,  Aufbereitung  und  Wiederverwertung  von  Ab fällen und Schadstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ferner  sind  die  zugehörigen  Beförderungs-,  Verteil-,  Übertra gungs- und Verbindungslei tungen sowie die Gebiete, die zum Schutz von Versorgungsanlagen frei zuhalten sind, aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Plan der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Der Plan der öffentlichen Ba uten und Anlagen enthält die für die Raumplanung wichtigen Ba uten und Anlagen im öffentlichen Interesse von kantonaler Be deutung, insbesondere für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a.   die öffentliche Verwaltung und die Justiz, b.   die Erziehung und Bildung, c.   die Kultur und die geme inschaftliche Begegnung, d.   die Kultuspflege und das Bestattungswesen, e.   das Gesundheitswesen, f.    die Erholung und den Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            27 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) C. Der regionale Richtplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  regionale  Richtplan  erfass t  Gebiete,  die  nach  ihrer Lage, nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowi e nach ihrer mutmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Entwicklung einer abge stimmten Raumordnung bedürfen und zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  regionale  Richtpla n  umfasst  die  gleichen  Bestandteile  und ordnet  sinngemäss  die  nämlichen  Sachbereiche  wie  der  kantonale Richtplan; er kann jedoch die räum lichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf we iter gehende Angaben enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Siedlungsplan kann insbeson dere die gemeinde- oder gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise anzustrebende bauliche Dichte festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Verkehrsplan enthält namentlich a.   die Strassen und Pa rkierungsanlagen von regionaler Bedeutung, b.   die Tram- und Buslinien mi t den zugehörigen Anlagen, c.   Bahnlinien  sowie  Anschlussgleise  und  Anlagen  für  den  Güter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - umschlag, d.   Rad-,  Fuss-,  Reit-  und  Wanderw ege  unter  Einbezug  historischer Verkehrswege. D. Der kommunale Richtplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtpläne  beschränken.  Über  die  zu  ordnenden  Sachbereiche  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet das zur Festse tzung zuständige Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  Verkehrsplan  mit  den  kommunalen  Strassen  für  die Groberschliessung und den Wege n von kommunaler Bedeutung darf nicht verzichtet werden. E. Festsetzung und Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat setzt den ka ntonalen Richtplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat setzt die regionalen Rich tpläne fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  kommunale  Richtplan  wird je  nach  der  Gemeindeordnung von der Gemeindeversammlung, vom Gemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 oder durch Urnenabstimmung festgesetzt. Er bedarf der Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Festsetzung  des  kantonalen Richtplans  und  der  regionalen Richtpläne ist öffentlic h bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            33 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Die Nutzungsplanung A. Kantonale und regionale Nutzungszonen I. Die Landwirtschaftszone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            27 Als  Landwirtschafts zonen  sind  nach  Bedarf  Flächen  aus zuscheiden,  die  sich  für  die  landwir tschaftliche  Nutzung  eignen  oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            37 und 38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 II. Die Freihaltezonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Kantonale und regionale Frei darf für jene Flächen festgesetzt, die nach den entsprechenden Richt plänen  überwiegend  der  Erholung  de r  Bevölkerung  dienen  oder  ein Objekt des Natur- und Heimat schutzes bewahren sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Freihaltezone  können  ferner Flächen  zugewiesen  werden, die der Trennung und Gl iederung des Siedl ungsgebiets dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 In der Freihaltezone dürfen nu r solche oberirdische Bau ten und Anlagen erstellt werden, di e der Bewirtschaftung oder unmit telbaren Bewerbung der Freifläc hen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern. Für andere Bauten und Anlagen gilt Art. 24 RPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Änderungen  in  der Bewirtschaftung  oder sonstigen  Gestaltung der Grundstücke müssen mit dem Zonenzweck vereinbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Heimschlags-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Jeder  Grundeigentümer  hat  ne ben  einem  allfälligen  Ent schädigungsanspruch  au s  materieller  Enteignung das  Recht,  seine  in der Freihaltezone gelegenen Grunds tücke und Grundstückteile dem Staat heimzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiden  Parteien  steht  dabei  das  Ausdehnungsrecht  nach  dem Gesetz betreffend die Abtr etung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ent- schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Entschädigung richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtskra ft der Freihaltezone. Si e ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem de r Heimschlag ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für materielle Enteig nung bereits bezahlte Entschädigungen sind anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Das  Heimschlagsrecht  ist  innert zehn  Jahren  seit  Eintritt der Rechtskraft der Freihaltezone schriftlich geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt innert sechs Monaten se it Geltendmachung kein privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlicher Vertrag über den Erwerb der Heimschlagsfläche durch das Gemeinwesen zustande, hat dieses das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtr etung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtskräftige Entscheide der Schätzungskommiss ion gelten als richterliches Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf den Heimschlag kann innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über di e Heimschlagsentschädigung schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich verzichtet werden. D. Zugrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Staat kann im Entschäd igungsverfahren aus mate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rieller Enteignung die Zusprechun g des betreffenden Landes zu Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tum verlangen, wenn die Entschädigungsforderung für die mit der Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltezone verbundenen Eigentumsbesc hränkungen mehr als zwei Drittel des Verkehrswerts beträgt und wenn er sich verpflichtet, das Land innert vier Jahren nach der Eigentumsübe rtragung der Öffentlichkeit zugäng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich zu machen oder einer bisher igen besonderen Nutzung, derentwe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen das Land der Freihaltezone zugewiesen worden ist, dauernd zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Entschädigung  für  die  Zusp rechung  des  Eigentums  bemisst sich nach den Verhältnissen bei Eintreten der Rechtskraft der Freihalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zone. Sie ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigte  die  Entschädigung  aus  materi eller  Enteignung  geltend  gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Macht  der  Staat  den  Anspruch auf  Eigentum  geltend,  sind  die Entschädigungen  für  die  Eigent umsbeschränkungen  und  für  die  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechung des Eigentums gesondert festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Staat kann innert 60 Tagen na ch Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auf die Zusprechung des Eigentums verzichten. E. Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Der Staat kann von Gemeinden, die aus der Freihaltezone besondern  Nutzen  ziehen,  insbes ondere  weil  diese  in  hohem  Masse auch ihrer Bevölkerung dient oder ihnen die Festsetzung eigener ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messener Freihaltezonen erspart, Beiträge an seine Kosten fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 III. Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablagerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale  und  regionale  Ge staltungspläne  für  Mate rialgewinnung  und  Materi alablagerung  werden  nach  örtlichem  und zeitlichem  Bedarf  für  jene  Flächen  festgesetzt,  die  nach  der  Richt planung für diese Zwecke vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkon zepts  über  das  im  Richtplan  bezeic hnete  Gebiet  für  einen  bestimmt umgrenzten  Bereich  die  beanspru chte  Landfläche,  die  Abbautiefe oder Auffüllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfäl liger Etappierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gestaltungsplan hat auch Fe stlegungen über die vorgesehe nen Bauten und Anlagen, die Wied erherstellung ode r Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vor zusehenden  Bodenaufbau,  die  Ersc hliessung  und  die  Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilu ng der Umweltverträglichkeit erfor derlichen Angaben zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vor der Festsetzung sind die Geme inden über das Ergebnis der Planauflage zu orientieren. Auf ih r Verlangen sind die Gemeindevor stände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 zu einer Einigung sverhandlung einzuladen. Berechtigten Be gehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu entsprechen. Verblei bende Abweichungen B. Die Bau- und Zonenordnung I. Der Inhalt im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die Gemeinden erlassen eine Bau- und Zonenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind dabei an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungs weisen  sowie  an  die  Mindestanfo rderungen  des  kantonalen  Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausd rücklich Abweichungen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptinhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Die  Bau-  und  Zonenordnung regelt  die  Überbaubarkeit und die Nutzweise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend durch eidgenössisches oder kant onales Recht bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu diesem Zweck wird der nicht von übergeordneten Zonen und nicht von Waldareal erfasste Geme indebann rechtsverbindlich in Bau zonen, Erholungszonen, Freihaltezonen und Reservezonen unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ferner können ergänzende Landwi rtschaftszonen, namentlich im Siedlungsgebiet, festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Unterteilung erfolgt durch einen Zonenplan; übergeordnete Zonen sind soweit möglic h darzustellen, oder es ist auf ihre Festlegun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen in anderer Weise aufmerksam zu machen. II. Die Bauzonen A. Begrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die  Bauzonen  sind  innerhal b  des  Siedlungsgebiets  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 B. Zonenarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Es  sind  Zonen  unterschiedlicher  Ausnützung,  Bauweise und/oder Nutzweise vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als solche Zonen können bestimmt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a.   Kernzonen, b.   Quartiererhaltungszonen, c.   Zentrumszonen, d.   Wohnzonen, e.   Industrie- und Gewerbezonen, f.    Zonen für öffentliche Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht ein wesentliches öffentliche s Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionsschutzes oder ein solches an ei ner differenzierten baulichen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dichtung,  kann  mit  der  Z onenzuweisung  festgele gt  werden,  dass  für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufg estellt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 II. Zulässige Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bau- und Zonenordnung ka nn die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutz weise näher ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  für  die  einzelnen  Zonena rten  nichts  Abweichendes  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a.   Ausnützungs-, Baumassen-, Üb erbauungs- und Grünflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung, b.   Abstände, Gebäudelänge, Gebäude breite, Gesamthö he und Fassa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denhöhe, c.   die Geschosszahl, d.   die Dachgestaltung, I. Zulässige Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 . Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 e.   Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie, f.    die  offene  und  die  geschlossene Bauweise  mit  der  Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Ba utiefe beim Grenzbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Kleinbauten oder Anbauten kann von den kantonalen Min destabständen abgewichen und der Grenzbau erleic htert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausnützung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan keine Festlegungen bezüglich der baul ichen Dichte enthält, sind in der Regel folgende minimale Ausnütz ungsziffern oder entsprechende an dere Ausnützungsbestimmungen vorzusehen: bei eingeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% bei zweigeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% bei dreigeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% bei viergeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65% bei mehr als viergeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Je nach den örtlichen Verhältn issen und den Vorgaben der Richt planung  können  zonenweise oder  für  Teilbereic he  von  Zonen  bis  zu sieben Vollgeschosse, zwei anrech enbare Dachgeschosse unter Schräg dächern, ein anrechenbares Dach geschoss unter Tonnendächern oder ein Attikageschoss sowie ein anrech enbares Untergeschoss zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ferner  kann  für  ganze  Zonen, gebietsweise  oder  für  einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwe cken oder gewerblichen Zwecken zugelassen,  vorgeschrieben  oder  be schränkt  werden  und  für  gewerb liche  Nutzungen  sowie  Familienw ohnungen  mit  vier  und  mehr  Zim mern eine erhöhte Nutzungsziffer fest gesetzt werden. In Kern-, Quartier erhaltungs-  und  Zentru mszonen  kann  für  geei gnete  Lagen  überdies bestimmt  werden,  dass  im  Erdges choss  nur  Läden  und  Gaststätten zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Preisgünstiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Führen Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungspläne  zu  erhöhten  Aus nützungsmöglichkeiten,  kann  für ganze Zonen, gebietswei se oder für einzelne Ge schosse, die ganz oder teilweise für Wohnz wecke bestimmt sind, ein Mindestanteil an preis günstigem Wohnraum festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  höchstzulässigen  Mietzinse für  preisgünstigen  Wohnraum orientieren sich an den Investitio nskosten, den laufenden Kosten, den Rückstellungen für Erneuerung, den Abschreibungen und einer ange messenen Rendite. Die Mietzinse sind dauerhaft zu sichern. Der Regie rungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden erlassen Bestimmungen zur angemessenen Bele gung der Wohnräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) III. Kernzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kernzonen umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebä udegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann das  Bauen  auf die  Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlic her Interessen, an die Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grenze  vorschreiben,  das  Bauen  bis auf  die  Strassengrenze  gestatten sowie die Stellung und die Höhenla ge der Bauten sonst näher ordnen. Nutzungsziffern  sind  nur  zulässig, soweit  sie  dem  Z onenzweck  nicht zuwiderlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bau- und Zonenordnung ka nn besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Baut en enthalten; dabei sind, soweit und sofern die Eigenart der best ehenden Überbauung es rechtfertigt und die Verhältnisse es gestatte n,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmung über  die  höchstzulässige  Fassa denhöhe  Abweichungen  von  den  kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalrechtlichen Vorschriften übe r die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fass adenhöhe erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 III a. Quartier- erhaltungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Quartiererhaltungszonen umfa ssen in sich geschlossene Ortsteile  mit  hoher  Sied lungsqualität,  die  in ihrer  Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalt en oder erweitert werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Zonenordnung  ka nn  die  nämlichen  Regelungen treffen wie für die Kernzonen. IV. Zentrums- zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zentrumszonen  sind  bestimmt  für  eine  dichte  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauung  zur  Entwicklung  von  Stadt-, Orts-  und  Quartierzentren,  die ausser dem Wohnen vorab der Ansi edlung von Handels- und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungsbetrieben,  Verwaltungen sowie  mässig  st örenden  Gewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betrieben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann,  al lenfalls  gebietsweise,  das Bauen auf die Strassengrenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger  nachbarlicher  Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ressen, an die Grundstückgrenze vors chreiben sowie das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten. V. Wohnzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Wohnzonen sind in erster Lini e für Wohnbauten bestimmt; dieser  Nutzweise  zugerechnet  werden  auch  Arbeitsräume,  die  mit einer  Wohnung  zusammenhängen  und in  einem  angemessenen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnis zur eigentliche n Wohnfläche stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mässig störende Betriebe sind ge stattet, wo die Bau- und Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung sie zulässt; stark störende und solche, die unverhältnismässi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Verkehr auslösen, sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            53 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Industrie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gewerbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Industrie- und Gewerbezonen si nd in erster Linie für die Ansiedlung  industr ieller  und  gewerblicher Betriebe  der  Produktion, der  Gütergrossverteilung,  der  Lager haltung und des Transports be stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulässig sind ferner betriebsund unternehmenszugehörige Ver waltungs-, Forschungs- und technisc he Räume, Wohl fahrtseinrichtun gen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industr iezonen auch kleinere Läden für den tägliche n Bedarf und sonstige den Beschäftigten nütz liche Dienstleistungsgewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bau- und Zonenordnung kann au ch Handels- und Dienstleis tungsgewerbe zulassen; aus planer ischen oder infrastrukturellen Grün den kann sie bestimmte Betr iebsarten ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wohnungen für standortgebunden e Betriebsangehörige sind ge stattet;  für  vorübergehend  ange stellte  Personen  kann  die  Bau-  und Zonenordnung provisorische Geme inschaftsunterkünfte zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schutz gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            27 Die Bau- und Zonenordnung ka nn Industrie- und Gewerbe zonen  unterschiedlicher  Einwirkung en  ausscheiden.  Dabei  kann  sie Betriebe, die unverhältni smässigen Verkehr auslösen, stark störenden gleichstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            56 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Die  Bau-  und  Zonenordnung kann  für  das  Bauen  an  die Grundstückgrenze unter Wahrung sc hutzwürdiger nachbarlicher Inte ressen Bestimmungen aufstellen, die von diesem Gesetz abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Zone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Einer  Zone  für  öffentlich e  Bauten  können  Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffent licher Aufgaben benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als öffentliche Aufgabe gilt auch der Bau von Alterswohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann im  Rahmen  dieses  Gesetzes Bauvorschriften aufstellen. III. Die Freihaltezonen und die Erholungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Freihaltezonen oder Erho lungszonen sind die Flächen auszuscheiden, die für die Erhol ung der Bevölkerung nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Freihaltezone  können  ferner Flächen  zugewiesen  werden, die ein Natur- und Heimatschutz objekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der Bauzonen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Nutzweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) B. Rechts- wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Bauten  und  Anlagen,  für  die  Rechte  der  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümer, für den Rückgriff auf andere Gemeinden und für das Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht  der  Gemeinden  gelten  hinsic htlich  Inhalt  und  Verfahren  die gleichen Bestimmungen wie be i übergeordneten Freihaltezonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Erholungszone  sind  nur  di e  den  Vorgaben  der  Richtpla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  entsprechenden  Bauten  und Anlagen  zulässig ;  die  Gemeinden erlassen die nötigen Bauvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            25 II. Vorkaufs recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Unter  Vorbehalt  von  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  steht  der  Gemeinde  oder dem Kanton an Grundstücken und Gr undstückteilen in der Freihalte- oder  Erholungszone  zu  den  Beding ungen  des  jeweili gen  Käufers  ein unbefristetes,  in jedem  Verkaufsfall  gültiges  gesetzliches  Vorkaufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht zu, das vertraglichen Vorkaufs rechten vorgeht. Es ist im Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 der  Grundstückteil  in  der  Freiha lte-  oder  Erholungszone  zum Umschwung  eines  überbauten  Grundstücks  gehört  und  zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men mit diesem erworben wird; b. der  Erwerber  das  Grundstück  se lbst  landwirtschaftlich  bewirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften will. Der Geme inde steht jedoch ei n auf zehn Jahre seit Übertragung des Eigent ums befristetes Kaufsr echt zu den Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen des seinerzeitigen Kaufve rtrags zu, das ausgeübt werden kann,  wenn  der  Erwerber  oder  se ine  Erben  die  landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Bewirtschaftung  nicht  we iterführen;  es  ist  im  Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Vorkaufsrecht ist innert dr ei Monaten seit der dem Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchverwalter oblieg enden Mitteilung des Verkaufs auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Vorkaufsrecht gilt auch fü r übergeordnete Freihaltezonen. An  Grundstücken  in  der  Erholungs zone  ist  nur  die  Gemeinde  zum Vorkauf berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Können sich die Berechtigten über die Ausübung des Vorkaufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts  nicht  einigen,  geht  das  Recht  des  für  den  Erlass  der  Zone zuständigen Gemeinwesens vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 IV. Die Reservezone Rechtswirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die  Reservezone  umfasst  Fl ächen,  deren  Nutzung  noch nicht bestimmt ist oder in denen ei ne bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bauten  und  Anlagen  sind  nur  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 RPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 zulässig.  Sie dürfen  zudem  der  in  den  Richtp länen  vorgesehenen  Zweckbestim mung nicht zuwiderlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Bauten  und  Anlagen  besteh t  kein  Erschlie ssungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen; vorbehalten bleiben besondere Bestim mungen. Gleiches gilt für die In anspruchnahme öffentlicher Versor gungs- und Erschl iessungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eigentümer von Grundstücken in Reservezonen haben einen An spruch  auf  Überprüfung  der  Ba uzonendimensionier ung,  der  frühes tens  acht  Jahre  nach der  Festsetzung  oder  Re vision  des  Zonenplans geltend gemacht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 V. Weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Wald-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstandslinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Zonenplan setzt im Ba uzonengebiet Waldabstands linien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Linien sind in einem Absta nd von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzel len oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Gewässer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstandslinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Die Bau- und Zonenordnung kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien fest legen, die den kantonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom Gr enzabstand gegenüber Nachbar grundstücken abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Uferbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Uferbereich von Seen werden in der Bau- und Zonenordnung nach den Vorgaben der Richtplanung ergänzende Fest legungen für Bauzonen und, soweit zweckmässig, für Freihalte- und Erholungszonen getroffen. Dabei werden insbesondere die ökologische Gestaltung des Seeufers und di e Planung von Seeuferwegen berück sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Rücksicht auf die besondere Lage und die vorhandene bau liche Struktur werden ergänze nde Festlegungen vorgenommen: a.   zu Baubereichen für Gebäude, b.   zur Stellung und Erscheinung von Gebäuden sowie zur Gebäude länge, Gebäudebreite, Gesamt- und Fassadenhöhe, c.   zu weiteren Bauten und Anlagen sowie zum Umschwung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ergänzenden Festlegungen a.   gewährleisten, dass Bauten, Anl agen und Umschwung so gestaltet sind, dass sie besondere Rücksich t auf die bauliche und landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Umgebung nehmen, b.   gewährleisten eine genügende Begrünung und standortgerechte Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflanzung, c.   sichern eine genüge nde Sicht auf den See. D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Hochhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            27 Im  Zonenplan  können  Gebiete  bezeichnet  werden,  in denen Hochhäuser gestattet sind. E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Areal- überbauungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            27 Die Bau- und Zonenordnung ka nn in den Bauzonen allge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mein,  zonen-  oder  gebietsweise Arealüberbauungen  zulassen.  Dabei sind Mindestarealflächen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            25 II. Anforderun gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bauten und Anlagen so wie deren Umschwung müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rüstet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Beurteilung  sind  insbes ondere  folgende  Merkmale  zu beachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 a.   Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung, b.   kubische Gliederung und architek tonischer Ausdruck der Gebäude, c.   Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagen, d.   Wohnlichkeit und Wohnhygiene, e.   Versorgungs- und Entsorgungslösung, f.    Art und Grad der Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen,  wenn  die  Üb erbauung  als  ganzes  den  Anforderungen  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 III. Besondere Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bau- und Zonenordnung kann Bauvorschriften ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten, die von den Bestimmungen für die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestab ständen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abstände gegenüber Waldungen, Gewässern, Nachbargrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücken  und  Strassen − ausser  solchen,  die vorwiegend  der  Areal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erschliessung dienen − dürfen nicht verringert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Arealen  unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit  sind  be- schränkte Ausnützungsver schiebungen zulässig. I. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Siche-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  baurechtliche  Bewilligung  setzt  eine  vollständige Baueingabe voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der baurechtlichen Bewillig ung sind Nebenbestimmungen zu verbinden,  die  sichern,  dass  währ end  des  Bestands  der  bewilligten Überbauung a. das  Areal  weder  stärker  ausgenüt zt  noch  wesentlich  anders  als nach den bewilligten Plänen überbaut wird, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 die Grünflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Aus stattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aussichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            27 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann  für  im  Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnu ngen treffen, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baum-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begrünung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Die  Bau-  und  Zonenordnung kann  die  Erhaltung  von näher bezeichneten Baumbestände n und deren Ersatz sowie zonen- oder gebietsweise angemessene Ne upflanzungen und die Begrünung von Flachdächern vorschreiben; dies e dürfen jedoch die ordentliche Grundstücknutzung nicht übermässig e rschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Terrassen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ähnliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überbauungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            27 Die Bau- und Zonenordnung kann für Terrassen- und ähn liche Überbauungen Bestimmungen aufstellen, die von den normalen Zonenvorschriften abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aussen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            antennen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Die  Bau-  und  Zonenordnung kann  für  ganze  Zonen  oder gebietsweise Aussenantennen verbiete n,  sofern  durch  andere  techni sche Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleis tet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            J.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erneuerbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann  für  im  Zonenplan bezeichnete  Gebiete Anordnungen  zur  Nutzung  erneuerbarer  Ener gien treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Energiegewinne  gestützt  au f  die  Umsetzung von  Anordnungen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 werden für die Einhaltung der kantonalen Bestimmun gen bezüglich der Verminderung des Verbrauchs an nichterneuerbaren Energien nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) VI. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sonderbauvorschriften Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Sonderbauvorschriften  ermögl ichen  und  erleichtern  die freiere Überbauung bestimmter gee igneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können ferner die Voraussetzungen für besondere Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arten schaffen. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            1 Sonderbauvorschriften  können  von  den  Bestimmungen über  die  Regelbauweise  und  von den  kantonalen  Mindestabständen abweichen sowie die Nutzweise nach ihrer Art und innerhalb der Art nach  Aufteilung  und  Zweckbestimm ung  näher  umschreiben.  Sie  ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben für die einwandfre ie Einordnung, Gestalt ung, Erschliessung, Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stattung und Ausrüstung der Überbauung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sonderbauvorschriften können durch einen Plan ergänzt werden, der  die  wesentlichen Elemente  der  erlaubten  Überbauung  zeichne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch wiedergibt. Rechtswirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Sonderbauvorschriften  bewirken keinen  Zwang,  nach  ih
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen zu bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  jedoch  bestimmen,  dass Baubewilligungen  auf  ihrer Grundlage  nur  erteilt  werden, wenn  die  entsprec hende  Überbauung des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender Teilgebiete recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  auf  die  eingeräumte  Überba uungsmöglichkeit  verzichtet, finden die Vorschrifte n der allgemeinen Ba u- und Zonenordnung An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung. Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            Sonderbauvorschriften  können  frühestens  fünf  Jahre  nach ihrem Inkrafttreten au fgehoben werden, wenn we der eine wesentliche Bautätigkeit eingesetzt hat, die von den eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, noch entsprechende ernsthafte Bestrebungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gestaltungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit  Gestaltungsplänen  werden für  bestimmt  umgrenzte Gebiete  Zahl,  Lage,  äussere  Abme ssungen  sowie  die  Nutzweise  und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauw eise und von den kantonalen Min destabständen abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Projektierung ist ein ange messener Spielraum zu belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gestaltungsplan hat auch di e Erschliessung sowie die gemein schaftlichen  Ausstattungen  und  Ausrüs tungen  zu  ordnen,  soweit  sie nicht schon durch einen Quartierplan geregelt sind; er kann Festlegun gen über die weitere Umge bungsgestaltung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erfordern die Umstände insbes ondere in weitgehend überbauten Gebieten  keine  umfassende  Regel ung,  kann  sich  der  Inhalt  eines Gestaltungsplans auf einzel ne Anordnungen beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können einen ö ffentlichen Gestaltungs plan  festsetzen,  wenn  daran  ein  wesentliches  öffentliches  Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gestaltungspläne  für  Bauten und  Anlagen,  die  im  kantonalen oder in einem regionale n Richtplan enthalten sind, setzt die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 fest.  Vor  der  Festsetzung  sind  die  Gemeinden  über  das Ergebnis der Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevorstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 zu einer Einigungsver handlung einzuladen. Be rechtigten  Begehren  der  Gemeinde n  ist  bei  der  Festsetzung  zu  ent sprechen. Verbleibende Abwe ichungen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Privater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            1 Gestaltungspläne  können  mit öffentlich-rechtlicher  Wir kung auch von den Grundeigentümern aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können als allgemeinverbindl ich erklärt werden, wenn ihnen die Grundeigentümer zustimmen, dene n mindestens zwei Drittel der einbezogenen Flächen gehören, und wenn keine schutzwürdigen Inte ressen der andern Grundeig entümer verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            27 Private Gestaltungspläne bedü rfen der Zustimmung des für den  Erlass  der  Bau-  und  Zonenordnung  zuständigen  Organs.  Über schreiten sie den für Ar ealüberbauungen im betreffenden Gebiet gelten den Rahmen nicht, genügt die Zustimmung des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            27 Gestaltungspläne können in gleicher Weise wie Sonder bauvorschriften aufgehoben werden . Die entsprechenden Bestimmun gen gelten nicht für unt ergeordnete Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) VII. Gemeinsame Bestimmungen Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bau- und Zonenordnungen, Sond erbauvorschriften und Gestaltungspläne können vor ihrer Fe stsetzung der zuständigen Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion zur Vorprüfung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vorprüfung  erfolgt  innert zwei  Monaten.  Ist  eine  Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verträglichkeitsprüfung notwendig, er folgt die Vorprüfung innert drei Monaten. Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            51 Bau-  und  Zonenordnungen,  Sonderbauvorschriften  und öffentliche  Gestaltungspläne  werd en  je  nach  der  Gemeindeordnung von der Gemeindeversammlung, vom Gemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 oder durch Urnenabstimmung er lassen, geändert oder aufgehoben. Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne  sind  der  zustä ndigen  Direktion  zur  Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktion  ist  bei  der  Genehmigung  an  den  Vorprüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bericht gebunden. C. Der Erschliessungsplan A. Pflicht zur Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            1 Mit  der  Bau-  und  Zonenordnun g  setzen  di e  Gemeinden einen Erschliess ungsplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Setzt die Verwirklichung des Er schliessungsplans die Mitwirkung anderer Planungsträger voraus, sind diese rechtzeitig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann Gemei nden, deren Bauzonen grössten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teils überbaut sind und deren Grober schliessung für die weitere Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauung weitgehend ausrei cht, von der Festsetzungspflicht entbinden; unter  den  gleichen  Voraussetzunge n  kann  er  diese  Pflicht  räumlich oder sachlich beschränken. B. Inhalt und Rechts- wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            27 Der  Erschliessungsplan  gibt  Aufschluss  über  die  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Werke  und  Anlagen,  die  fü r  die  Groberschliessung  der  Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zonen  notwendig  sind.  Er  zeigt  ferner  auf,  in  welchen  zeitlich  be- stimmten Etappen das Gemeinwese n die Groberschliessung der Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zonen durchführt und wie sie auf die Angebotsplanung im öffentlichen Personenverkehr sowie auf die Güte rverkehrsplanung abgestimmt ist. II. Erschlies sungsetappen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  jeweils  be vorstehende  Etappe  sind  die  Dimen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionierungen  der  Erschl iessungsanlagen  festzu legen  und  ihre  Kosten zu ermitteln. I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  dieser  Festlegung  gelten  die  entsprechenden  Ausgaben  als bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Erstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Groberschliessung ist so re chtzeitig in Angriff zu neh men, dass die Überbauung der betr effenden Gebiete auf den Ablauf der massgebenden Etappe hin möglich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Säumigkeit der zuständigen Planungsträger trifft die zustän dige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 an deren Stelle die erfo rderlichen Massnahmen, wenn betroffene Grundeigentümer für sämtliche Kosten Vorschuss leisten. Nach Abschluss der Bauarbeiten ha ben die zuständigen Planungsträger die Kosten zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Erfüllen  sich  die  bei  der  Au fstellung  des  Erschliessungs plans  getroffenen  Annahmen  über die  Überbauung  nicht  und  sind andere Gebiete zur allgemeinen Üb erbauung bereit, ist der Plan ent sprechend  zu  ändern,  soweit  die Planungsträger  dadurch  finanziell nicht wesentlich stärker belastet we rden oder für sie eine Mehrbelas tung zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann auf Gesu ch der Gemeinde n die Fristen erstrecken, a.   wenn sich die den Bauzonen und dem Erschliess ungsplan zugrunde liegenden  Annahmen  über  die  En twicklung  oder  über  die  wirt schaftlichen Möglichkeiten derart einschneidend ändern, dass die Erfüllung des Erschliessungsplans unzumutbar und seine Durch führung  nach  Abwägung  aller Umstände  nicht  mehr  vertretbar wäre, b.   und wenn überdies diese veränder ten Erwartungen nach den Ver hältnissen  im  Zeitpunkt  der  Ei nzonung  und  der  Festsetzung  des Erschliessungsplans nicht vo rausgesehen werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  nötigenfa lls  Fristerstreckungen  mit  der Anweisung verbinden, die Bauzonen zu verkleinern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            Der Erschliessungsplan wird im gleichen Verfahren und in gleicher Zuständigkeit wie die Ba u- und Zonenordnung festgesetzt; er bedarf der Genehmigung. D. Die Bau- und Niveaulinien I. Die Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Baulinien begrenzen die Be bauung und dienen insbeson dere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  sind  folgende  Baulinien  zu unterscheiden  und  im  Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan unter Angabe ihres Zwec ks verschieden darzustellen: a. Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen; b. Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser,  Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-,  Überwachungs-  und Versorgungsdienste, sowie fü r Fluss- und Bachkorrektionen; c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Baulinien für Versor gungsleitungen und fü r Anschlussgleise. II. Besondere Zwecke bei Verkehrs- baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verkehrsbaulinien können Festlegungen über die Pflicht zur geschlossenen Ba uweise enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung von Verk ehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher umschrei ben, insbesondere das Baue n auf die Baulinie vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiben oder die Fassadenhöhe näher ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 B. Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            Die Baulinien sind so festzusetz en, dass sie den Bedürfnissen beim voraussichtliche n Endausbau der betreffenden Anlagen genügen. C. Rechts- wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Innerhalb der Baulinien dür fen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die de m Zweck der Baulinien nicht wider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Baulinienplan kann indessen die Wirkung der Baulinien auf bestimmte Vertikalbe reiche beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verkehrsbaulinien und Baul inien für Versorgungslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen und Industriegeleise beziehen sich auf die projizierte Fassaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorspringende Gebäude teile müssen entschädigungslos beseitigt werden, sobald die Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt word en ist, dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mes zusammen, haben derartige Vors prünge einen dem Charakter der betreffenden  Anlage  entsprechenden Vertikalabstand,  in  der  Regel wenigstens 3 m, einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereichs können mit der baurechtlichen Bewil ligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmun gen, gestattet werden. II. Änderungs verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            1 Baulinienwidrige  Bauten  und  Anlagen  im  Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich  dürfen  entsprechend  dem  bisherigen  Verwendungszweck I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bauverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weiter gehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Bau linie in absehbarer Zeit nicht dur chgeführt werden soll und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung aus geschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung der Bau linie den entstandenen Mehrwe rt zu entschädigen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            Für die mit den Baulinien verbundenen Eigentumsbeschrän kungen ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn sie eine materielle Enteignung bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Heim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schlagsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            1 Wird  ein  unüberbautes  oder mit  einem  Abbruchobjekt überbautes Grundstück wegen eine r Baulinie unüberbaubar und kann es  auch  nicht  durch  einen  Quartier plan  wieder  überbaubar  gemacht werden, so hat der betroffene Gr undeigentümer wahlweise zu einem allfälligen Entschädigungsans pruch das Heimschlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das gleiche Recht gilt für den Te il eines grösse ren Grundstücks, der ohne die Baulinie selbststä ndig überbaubar ge wesen wäre; heim geschlagen werden kann die Fläche, die voraussichtlich beim Endaus bau der betreffenden Anlage abzutreten wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            1 Das  Heimschlagsrecht  kann  in nert  zehn  Jahren  geltend gemacht werden, nachdem die endgül tige Unüberbaubarkeit feststeht oder  behördlich  festgestellt  worden  ist,  und  zwar  gegenüber  dem Gemeinwesen, das die Ba ulinien festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Entschädigung, das Verfah ren, den Verzicht auf die Rechts ausübung und den Rückgriff des bela ngten Gemeinwese ns gelten sinn gemäss die entsprechenden Bestim mungen über die Freihaltezone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Leitungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            1 Öffentliche Unternehmungen und gemischtwirtschaftliche oder private Unternehmungen, die ö ffentliche Aufgaben erfüllen, sind berechtigt,  im  Baulinienbereich  gegen  Ersatz  des  verursachten  Scha dens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstel len und fortbestehen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die  Entschädigung  keine  Einigung zustande,  entsch eidet  die  Schät zungskommission  nach  der  Gese tzgebung  betreffend  die  Abtretung von Privatrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Bestand derartiger Leitungen und Bauwerke kann im Grund buch angemerkt werden. II. Die Niveaulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            Die Niveaulinien bestimmen di e Höhenlage der Anlagen, die durch Verkehrsbaulinien gesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) Rechtswirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            Bauten und Anlagen Dritter haben sich nach der Niveau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linie zu richten, soweit sie von baurechtlicher Bedeutung sind. III. Gemeinsame Bestimmungen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            1 Für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munale Anlagen ist die Gemeinde zu ständig, in den andern Fällen die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 hat begründeten Festsetzungsbegehren zu entsprechen; vor der Festsetz ung hört sie den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bau-  und  Niveaulinienpläne  sind öffentlich  bekannt  zu  machen und mit den nötigen Erläuterungen öffentlich aufzulegen; die Auflage ist den betroffenen Grundeigentü mern schriftlich mitzuteilen. Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            Bau- und Niveaulinienpläne de r Gemeinden bedürfen der Genehmigung. Enteignungs recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            Mit der Rechtskraft der Bau- und Niveaulinien steht dem Werkträger  im  Rahmen  ihrer Zweckbestimmung  das  Enteignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht zu. Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eigentümer von Grundstücken , die von Bau- und Niveau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien  betroffen  sind,  haben  Ansp ruch  auf  deren  Überprüfung,  wenn die  Richtplanung  den  durch  die  Bau- und  Niveaulinien  gesicherten Ausbau nicht mehr vorsieht. E. Ski- und Schlittellinien Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            1 Die Ski- und Schlittellinien di enen der Sicherung von Ski- und Schlittelabfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  Festlegungen  über befristete  Betr etungsrechte  und Hagräumungspflichten enthalten. Rechts- wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            1 Innerhalb  der  Ski-  und  Schlittellinien  sind  Bauten,  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen und Bewirtschaftungen unzuläs sig, die dem Zweck dieser Linien widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufwendungen aus der Hagräumung spflicht und Schäden aus der Benützung der Abfahrte n sind zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            1 Für  die  Festsetzung  von  Ski- und  Schlittellinien  ist  der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  gelten  für  das  Festsetzungs-  und  Genehmigungs verfahren sinngemäss die entsprec henden Vorschriften über die Bau- und Niveaulinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  Entschädigungen  wird  nach  dem  Gesetz  betreffend  die Abtretung  von  Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 entschieden.  Die Gemeinde  kann  auf Unternehmungen, die aus Ski- und Schlittellinien besonderen Nutzen ziehen, Rückgriff nehmen. F. Die Landsicherung für öffentliche Werke I. Der Werkplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            1 Sind  Grundstücke  nach  eine m  Richtplan  für  ein  Werk oder eine Anlage im öffentlichen Interesse vorgesehen, die nicht durch Baulinien gesicher t werden können, dürfen die Eigentümer verlangen, dass innert fünf Jahren ei n Werkplan festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Träger des Werks kann den We rkplan jederzeit von sich aus erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Werkplan hat über den ungefähren Standort von Bauten und den genauen Landbedarf Aufschluss zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            1 Der Werkplan wird vom Träger des Werks, bei Ungewiss heit über die Trägerschaft vom Erst eller des betreffenden Richtplans festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werkpläne, die nicht von staatlic hen Instanzen festgesetzt worden sind, bedürfen der Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Festsetzung und Genehmigung si nd den betroffenen Grundeigen tümern schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Rechts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            Die  Genehmigung  de s  Werkplans  schlie sst  die  Erteilung des Enteignungsrechts ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Änderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § Werkplanbereich gelten sinngemäss die gleichen Beschränkungen wie für baulinienwidrige Bauten und Anlagen.
                            I. Enteignungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) III. Vorkaufs recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            1 Dem  Werkträger  steht  an  de n  vom  Werkplan  erfassten Grundstücken  und  Grundstückteilen wie es für die Freihaltezone gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Träger  noch  nicht  endgül tig  bestimmt,  übt  je  nach  der Natur des Werks der Staat oder di e Gemeinde das Vorkaufsrecht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Erwerber  ist  verpflichtet, das  Grundstück  dem  endgültigen Träger  zu  den  gleichen  Bedingung en  zuzüglich  Zins  abzutreten,  zu denen er es erworben hat. Der endgültige Werkträger ist verpflichtet, das Grundstück zu diesen Beding ungen samt Zins zu übernehmen. IV. Heim schlagsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            1 Der  betroffene  Eigentümer hat  nach  Genehmigung  des Werkplans wahlweise zu einem allfä lligen Entschädigungsanspruch das Recht, sein Grundstück dem Erstel ler des Werkplans heimzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Entschädigung, das Verfah ren und den Verzicht auf die Rechtsausübung  gelten sinngemäss  die  entsprechenden  Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen über die Freihaltezone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Verhältnis  zwischen  dem Ersteller  des  Werkplans  und  dem endgültigen  Werkträger  findet  die gleiche  Regelung  wie  beim  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kaufsrecht Anwendung. II. Das vorsorgliche Bauverbot Anwendungs- bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            Zur Sicherung öffentlicher We rke und Anlagen, die sich in Vorbereitung befinden, aber nicht Gegenstand eines Ri cht- oder Werk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plans  sind,  kann  ausnahmsweise  ein vorsorgliches Bauverbot verfügt werden. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1 Das  Begehren  ist  vom  voraussichtlichen  Werkträger  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Entscheid fällt bei Werken des Staates der Regierungsrat, in den andern Fällen die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 ; der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 der Standortgemeinde ist vorher anzu hören, wenn er nicht Gesuchstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler ist. Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            1 Das  Bauverbot  fällt  dahin,  wenn  innert  fünf  Jahren  seit Eintritt seiner Rechtskraft nicht de r entsprechende Richtplan ergänzt und ein Werkplan festgesetzt oder das Enteignungsver fahren eingelei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Quartierplan, Gren zbereinigung und Gebietssanierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 A. Der Quartierplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            1 Der  Quartierplan  ermöglicht  im  erfassten  Gebiet  eine der  planungs-  und  baurechtlichen Ordnung  entsprechende  Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfordern die Umstände keine um fassende Regel ung, beschränkt sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  weitgehend  unüberbauten  Gebi eten  kann  verlangt  werden, dass  der  Quartierplan  die  angestrebte  Quartierstruktur  sowie  Vor stellungen  bezüglich  der  Bebauung aufzeigt  und  dass  die  Parzellar ordnung hierauf abgestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entflechtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Steht das erfasste Gebiet ganz oder teilweise im Eigen tum von Landwirten, kann neben de m Quartierplanverfahren zur För derung der Entflechtung unterschi edlich nutzbarer Grundstücke eine Landumlegung  nach  den  Vorschri ften  des  Landwirts chaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 durchgeführt werden, sofern daraus keine Verzögerung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            1 Der  Quartierplan  ist  grunds ätzlich  auf  Bauzonen  zu  be schränken;  bei  besonderen  Verhältnissen  kann  er  darüber  hinaus reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Beizugsgebiet  wird  in  de r  Regel  durch  bestehende  oder geplante  öffentliche  Strassen,  au snahmsweise  auch  durch  Quartier strassen, begrenzt; an die Stelle von Strassen können eindeutige natür liche, künstliche oder rech tliche Hindernisse ode r Trennlinien für die Überbauung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baulinien-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            1 Vor oder mit dem Quartierplan sind für die öffentlichen Strassen, die sein Gebiet begrenze n oder durchkreuzen, sowie für die Quartierstrassen und andere Verkeh rsanlagen Bau- und Niveaulinien festzusetzen, soweit dafü r ein Bedürfnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  in  diesem  Zeitpunkt  die  Fe stsetzung  von  Bau-  und  Niveau linien  noch  nicht  möglich,  kann  au snahmsweise  das  voraussichtlich hiefür  notwendige  Land  mit  proj ektierten  Baulinien  bezeichnet  wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) Landeinteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            1 Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücke  ohne  Ausnahmebewilligun gen  und  nachbarliche  Zustimmung in einer den örtlichen Verhältn issen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können; ist di es nicht möglich, sind die erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Neuzuteilung  können  Mi ndestgrössen  vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wo  ein  Bedürfnis  hiefür  besteht, sollen  Flächen  ausgeschieden werden, die gemeinschaftlichen Au sstattungen und Ausrüstungen des Quartiers oder einer Me hrzahl von Grundstück en dienen; die privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichen  Rechtsverhä ltnisse  hieran  sind  mi t  dem  Quartierplan  zu regeln. Schutzobjekte; bestehende Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf Schutzobjekte ist Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beseitigung  von  Gebäuden oder  Gebäudeteilen,  die  nicht befristet oder auf Widerruf bewilligt worden sind, darf ausserhalb der Gebietssanierung nur vorgesehen we rden, wenn sie den Wert des Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücks nicht entscheidend mitbesti mmen und wenn ihr Fortbestand die zweckmässige  Ausgestaltung  des Quartierplans  hindert.  Diese  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkung gilt nicht, wenn der be troffene Eigentümer zustimmt und wenn dadurch nicht andere Beteiligte unverhältn ismässig belastet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            1 Alle Grundstücke innerhalb de s Quartierplan gebiets müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen durch den Quartierplan erschlos sen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erschliessungen sowie gemeinsc haftliche Ausstattungen und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rüstungen  sind  so  festzulegen,  dass sie  bei  vollständiger  Nutzung  der erfassten Grundstücke genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wo derartige Anlagen nach den Umständen nicht in einem Zuge erstellt zu werden brauchen, ist der etappenweise Bau zu regeln. Ordnung der Überbauung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            1 Mit dem Quartierplan können unt er den hiefür geltenden Voraussetzungen  und  im  dafür  vo rgeschriebenen  Verfahren  Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauvorschriften oder ein Gestaltungsplan festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Grundsatzentscheid  darüber  so ll  in  der  Regel  bei  privaten Gestaltungsplänen spätestens an der ersten Quartierplanversammlung getroffen werden, in den andern Fällen durch den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 nach der Verfahrenseinleitung. Aufstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Quartierpläne werden im privaten Verfahren von den Grundeigentümern, im amtlichen Verfahren vom Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Durchführung  der  Quar tierplanverfahren  kann  der  Ge meindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 eine Quartierplankommission bestellen, der auch aus serhalb der Gemeinde wohnhafte Sa chverständige angehören können.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            131 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bewertung und Zuteilung des Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Bewertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            methode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            1 Die  Bewertung  des  Landes  erfolgt  in  der  Regel  nach Flächen unter Berücksichti gung der Wertunterschiede.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erachtet der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 aufgrund der Ve rhältnisse, ins besondere bei Verbindung mit eine m Gestaltungspla n, die Bewertung nach  dem  Verhältnis  der  Werte der  eingeworfenen  Grundstücke  als geboten, so verfügt er dies in der Regel vor Ausarbeitung des Quartier planentwurfs; dieser Entscheid is t den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Einverständnis mit den Gr undeigentümern können auch an dere Bewertungsmethoden angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Spätere Einwendungen gegen di e Bewertungsmethode sind aus geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Quartierplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            masse und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            1 In die Masse der beteiligten Grundstücke sind die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen, Wege und Gewässer sowie Flur- und Genossenschaftsw ege einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der sich ergebenden Masse wird abgezogen: a.   das für die Erschliessungsanlagen sowie die gemeinschaftlichen Aus stattungen und Ausrüstungen benöt igte Land; der Abzug für gemein schaftliche Ausstattungen und Ausr üstungen soll in der Regel 10% der Masse nicht übersteigen; b.   der Landbedarf für die Neuanlag en oder den Ausbau öffentlicher Verkehrswege, die das Quartierplangebiet umgrenzen oder durch kreuzen, sowie kleinerer öffentlic her Versorgungsa nlagen, die auch dem Quartier dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Summe  aller  Abzüge  darf  in der  Regel  bei  der  Aufstellung des Quartierplans nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25% und bei dessen Änderung nicht mehr als 10% betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  der  Umlegung  nach  Fläc hen  sind  die  Abzüge  den  Grund stücken  des  Altbestands,  entsprechend  dem  Erschliessungsgrad  im alten  und  neuen  Bestand,  prozentu al  gleichmässig  zu  belasten,  für gemeinschaftliche  Ausstattungen  und  Ausrüstungen  jedoch  nur  so weit, als sie ihne n zugute kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) C. Zuteilung der Gesamtfläche im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            1 Die nach den Abzügen verble ibende Gesamtfläche ist so zuzuteilen,  dass  die  Grundeigentü mer  nach  Möglichkeit  geeignete Parzellen  in  glei chwertiger  Lage  und  im  Verh ältnis  zur  Fläche  ihres Altbestands  unter  Berücksichtigung der  Wertunterschiede  erhalten; dabei können nötigenfal ls gesetzliche Eigent umsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienst barkeiten, Grundlasten oder vorgemerkte per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sönliche Rechte aufgehoben, ge ändert oder begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehende Bauten, die beim Vo llzug des Quartierplans nicht be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seitigt werden müssen, sind in der Regel den bisherig en Eigentümern zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Flächen aufzuhebender öffe ntlicher Strassen und Gewäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser  besteht  ein  Anspruch  auf  Zu teilung  eines  Baugrundstücks  nur soweit, als diese Flächen nicht fü r entsprechende neue Anlagen benö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Flurwegberechtigte, deren Grunds tücke ausserhalb des Quartier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plangebiets  liegen,  und  Eigentüm er  landwirtschaftlicher  Genossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftswege  haben  keinen  Zuteil ungsanspruch;  ein  Entschädigungs- anspruch  entsteht  in  diesen  Fäll en  lediglich  für  die  Aufhebung  von Genossenschaftswegen und nur unter der Voraussetzung , dass nicht mit entsprechenden neuen Anlagen Ersatz geschaffen wird; die Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken mu ss aber für die bisherige Nutzung gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zusammen- legung von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            Mit Zustimmung der Eigent ümer und deren Grundpfand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gläubiger können mehrere selbstständige Grundstücke zusammengelegt und daran Gesamteigentum, Miteig entum mit oder ohne Stockwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentum oder anstelle von Eigentu m beschränkte dingliche Rechte, wie insbesondere Bau- und Wohnre chte, begründet oder vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Auskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            Grundstücke des Altbestands, di e für eine geeignete Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauung  flächenmässig  nicht  ausre ichen  und  die  weder  durch  Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschriften noch durch Zusammenl egung, noch durch eine geringe, den andern Beteiligten zumutbare Mehrzuteilung überbaubar gemacht werden können, sind auszukaufen. II. Bei Umlegung nach Werten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            1 Erfolgt die Umlegung nach Werten, sind die neuen Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zellen so auszuscheiden, dass das Verhältnis ihrer Verkehrswerte dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jenigen des Altbestands entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  gelten  die  Bestim mungen  über  die  Zuteilung  nach Flächen sinngemäss. I. Bei Um- legung nach Flächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung an das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            Das  für  öffentliche  Verk ehrs-  und  Versorgungsanlagen sowie für Quartierstrassen abgezogene Land wird der Gemeinde oder dem entsprechenden Werkträger zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            1 Wirft ein Gemeinwese n Grundstücke ein, für die es einen Zuteilungsanspruch  hat,  oder  stellt es  solche  ersatzweise  zur  Ver fügung, so hat es Anspruch auf Zute ilung von Parzellen, die sich nach Lage und Form für die Ausführung eines geplanten oder projektierten öffentlichen  Werks  eignen,  der Abwendung  nachteiliger  Einwirkun gen aus dem Werk dienen oder in de r Freihaltezone li egen; verfügt das Gemeinwesen  bereits  über  einen  ge eigneten  Landbesitz,  ist  bei  der Neuzuteilung darauf Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gleichen Vorrechte können ju ristische Pers onen mit gemein nützigen oder kulturelle n Zwecken für Werke beanspruchen, für deren Verwirklichung die Ente ignung möglich wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anstelle  eingewor fener  Grundstücke  könne n  den  Eigentümern ausserhalb  des  Quartierplangebiet s,  jedoch  innerhalb  einer  Bauzone gelegene  Parzellen  zugeteilt  werden,  wenn  der  Abtausch  im  öffent lichen Interesse liegt und der Verm eidung des Auskaufs oder der Ent eignung  dient;  nach  der  Auflag e  des  überarbeiteten  Quartierplan entwurfs dürfen gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer nur  noch  Parzellen  in  einem  Gebi et  mit  genehmigtem  Quartierplan zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Geld-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            1 Im  Interesse  einer  geeigneten  Gestaltung  der  Parzellen erforderliche  Mehr-  oder  Minderzut eilungen  sind  in  Geld  auszuglei chen, ebenso die Abzüge für öffe ntliche Verkehrs- und Versorgungs anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geldausgleich ist ferner für Werteinbussen zu leisten, die entstehen a.   durch die Neuzuteilung, Beseit igung oder Anpassung von Gebäuden samt Nebenanlagen ohne entsprechende Rechts pflicht des bisheri gen Eigentümers, b.   durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Bemessung  der  Entschäd igungen  sind  grundsätzlich  die Verhältnisse  massgebend,  die  bei der  Festsetzung  des  Quartierplans bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Erstellungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            1 Der  Quartierplan  bestimmt,  wie  die  Erstellungskosten von Erschliessungsanlag en sowie von gemeinschaftlichen Ausstattun gen und Ausrüstungen zu tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Verkehrs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sorgungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            flächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend ist dabei in erster Li nie das Interesse an den betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere eigene Aufwendungen, wie lä ngere Zufahrten und Zugänge, Werk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitungen  und  dergleichen,  nötig  se in  werden,  die  sich  bei  andern Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen, und ob solchen Nachteilen nicht Vorzüge der rück wärtigen Lage gegenüberstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Das Aufstellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 A. Verfahrens- einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als wünschbar erscheinen lassen , durch den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 von Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes wegen eingeleitet. II. Einleitungs beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            1 Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen und den Grundeigentümern des Beizugsgebiets sc hriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Rekurs gegen die Einlei tung oder deren Verweigerung kann  nur  geltend  gemacht  werden, die  Voraussetzungen  zur  Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung des Verfahrens fehlten ode r sie seien gege ben; Einwendungen dieser Art können später ni cht mehr erhoben werden. III. Geneh- migung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            1 Die Einleitung des Verfahre ns bedarf der Genehmigung durch  die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 ;  sie  kann  nur  verweigert  werden, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechtskraft der Ve rfahrenseinleitung ist den beteiligten Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümern schriftlich mitzuteilen. IV. Fristen und Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Bei  der  Einleitung  des  Verfahrens  und  bei  deren  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmigung durch die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 werden angemessene Fris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten für die Vorlegung des Quartier plans angesetzt, und es können Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungen über dessen I nhalt erteilt werden. V. Quartierplan bann
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150.
                            1 Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den Grundstücken  des  Beizugsgebiets ohne  Bewilligung  des  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 weder tatsächliche noch rech tliche Änderungen vorgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  werden;  die  Bewilligung  ist  zu erteilen,  wenn  di e  Änderung  die Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans wede r verunmöglicht noch wesentlich erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Antrag des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 kann die zuständige Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 den Quartierplanbann vor Absc hluss des Einlei tungsverfahrens anordnen, wenn besondere Verh ältnisse es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Quartierplanbann ist im Grundbuch anzumerken. I. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Quartierplanbann  ist  aufzuheben,  wenn  der  Quartierplan vollzogen  ist  oder  wenn  die  Einlei tung  verweigert oder  nachträglich rückgängig gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Plan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach rechtskräftiger Verfahre nseinleitung wird ein Ent wurf des Quartierplans erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Entwurf kann der zuständigen Direktion zur Vorprüfung ein gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Erste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach Vorliegen des Quartier planentwurfs und eines all fälligen Vorprüfungsberichts we rden die Grundeigentümer und, wenn diesbezügliche Änderungen vorgeseh en sind, die aus Dienstbarkeiten, Grundlasten  oder  vorgemerkten  pe rsönlichen  Rechten  Berechtigten durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandl ung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  der  Mitteilung  bis  zur  Verh andlung  werden  der  Quartier planentwurf und der Vorprüfungsberic ht für die Beteiligten aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An der Verhandlung ist der Entwur f zu erläutern, und es sind die Wünsche  und  Anregungen  der  Bete iligten  entgegenzunehmen;  diese können innert 30 Tagen schri ftlich nachgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Über-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153.
                            27 Innert  sechs  Monaten  nach  Ab lauf der Frist zur schrift lichen Stellungnahme ist die Bere inigung der Einwendungen anzustre ben und der Entwurf zu überarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            1 Der überarbeitete Entwurf is t während 30 Tagen für die Beteiligten  aufzulegen;  gleichzeitig sind  diese  zu  einer  zweiten  Ver sammlung einzuladen, die innert we iteren 30 Tagen durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auflage und Einladung sind den Be teiligten schrift lich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155.
                            1 Innert der Auflagefrist könne n Begehren gestellt werden a.   zu  den  Grundlagen  der  Erschlie ssungen  sowie  zu  gemeinschaft lichen Ausstattungen und Ausrüstungen, b.   auf Entlassung aus dem Verfahren, c.   um eine andere Neuzuteilung, d.   auf  Zurückweisung  von  Ersatz land  eines  Gemeinwesens  ausser halb des Quartierplangebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Später  sind  solche  Begehren  nur noch  zulässig,  wenn  der  Nach weis  erbracht  wird,  dass  sie  auch bei  Anwendung  der  erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorgebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anderweitige  Begehren  können  au ch  noch  in  der  zweiten  Ver sammlung vorgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Erster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwurf und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer nicht rechtzeitig Begehren st ellt, ist damit im Rekursverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren ausgeschlossen. IV. Zweite Versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            An  der  Verhandlung  wird  de r  überarbeitete  Entwurf  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - läutert und zu Begehren Stellung genommen. V. Plan- bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            1 Innert  vier  Monate n  nach  der  zweite n  Versammlung  ist zu versuchen, die verbliebenen Anstä nde zu beseitigen, und es ist der Entwurf zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dieser bereinigte Entwurf muss in den Genauigkeitsanforderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  den  beim  Vollzug  des  Quartier plans  zu  erstellenden  Mutations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - akten entsprechen. C. Festsetzung und Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            51 Nach Durchführung des Bere inigungsverfahrens setzt der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 den Quartierplan fest. II. Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der festgesetzte Quartierpl an bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Genehmigung erfolgt in de r Regel innert zwei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Genehmigungsentscheid wird zusammen mit dem festgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Quartierplan  von  der  Gemeinde veröffentlicht,  in  der  Gemeinde aufgelegt und den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rechts- wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            1 Mit der Genehmigung treten die durch den Quartierplan festgesetzten Rechtsverhältnisse von Gesetzes wegen an die Stelle der bisherigen;  die  für  die  Bewirt schaftung  und  Bewerbung  der  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücke  im  bisherigen  Umfang  nötigen  Rechte  dürfen  jedoch  weiter ausgeübt werden, solange tatsäc hliche Gründe es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechte und Pflichten der Grundpf andgläubiger richten sich unab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hängig davon, ob sie auf einem ge setzlichen oder ve rtraglichen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfandrecht  beruhen,  nach  den  Be stimmungen  des  Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 über Pfandrechte bei Güterzusammenlegungen. D. Plan- ausarbeitung durch die Grund- eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  das  Gesuch  um  Verfah renseinleitung  von  allen Grundeigentümern des Beizugsgebiets gemeinsam gestellt, kann ihnen der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 mit dem Einleitungsbes chluss auf ihr Begeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren die Aufstellung des Quartierplans überlassen. I. Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  von  den  Grundeigen tümern  aufgestellte Quartierplan muss hinsichtlich  der  Abgrenzung,  der  Abzüge  für  öffentliche  Verkehrs wege und für Versorgung sanlagen sowie der Zuteilungen und sonsti gen  Rechtsverhältnisse  an  Erschliessungsanlagen  den  gesetzlichen Anforderungen  entsprechen.  Im  Üb rigen  kann  er  andere  und  weiter gehende  Festlegungen  enthalten, sofern  dadurch  keine  zwingenden Vorschriften und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Grundeigentümer sind  nicht  an  die  Verfahrensvorschriften für die Planausarbeitung gebunden. Der von ihnen aufgestellte Quar tierplan bedarf der Zustimmung aller Grundeigentümer des Beizugs gebiets. Werden damit beschränkte di ngliche Rechte Dr itter geändert, ist auch deren Zustimmung nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf Begehren eines Beteiligten od er nach Ablauf einer angesetz ten Frist führt de r Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 das Verfahren unter Berück sichtigung der Vorarbeiten fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der im Einverständnis aller Beteiligten aufgestellte Quartierplan wird vom Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 unter den Voraussetzungen und mit den rechtlichen  Folgen  gene hmigt,  die  für  die  Festsetzung  eines  amtlich aufgestellten Quar tierplans gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Bei Quartierplanrevisionen, die sich auf Teilmassnahmen beschränken, kann der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 unmittelbar nach rechts kräftiger Genehmigung der Verfahre nseinleitung durch die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 den Revisionsentwurf aufleg en und zu einer Versammlung einladen, die der zweiten Versammlung im ordentlichen Verfahren ent spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Der Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Grundbuch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            licher Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            1 Unverzüglich  nach  der  Gene hmigung  des  Quartierplans veranlasst der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 die Erstellung der Mutationsakten, wobei auf die Vermarkung und die Aufnahme im Feld verzichtet wer den kann, soweit das Vermessungsrec ht es zulässt; die Beteiligten er halten die sie betreffenden Ausz üge aus den Mutationsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hernach  gibt  der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 unter  Beifügung  der  nöti gen Unterlagen die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug des Quartierplans ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liegt lediglich eine Teilgenehmigung des Quartierplans vor, erfolgt die Anmeldung für den genehmigten Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) B. Geld- schulden undforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            1 Entschädigungen  und  Vergüt ungen  werden  mit  der  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung  der  Mutationsunterlagen  an die Beteiligten fällig,  spätestens jedoch drei Monate nach der Genehmigung des Quartierplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Grundeigentümer haben unter Vorbehalt des Geldausgleichs das Ergebnis von Bereinigungsmuta tionen, insbesondere nach erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem Bau der Erschliessungsanlagen, zu dulden; diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schuldner  oder  Gläubi ger  gegenüber  dem Grundeigentümer  ist die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entschädigungen  und  Vergütungen sind,  soweit  sie  nicht  mit Gegenforderungen verrechnet werden, innert 60 Tagen zu entrichten; nachher sind sie zu verzinsen. II. Rechts- öffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            Durch den Quartierplan festgelegte Ausgleichsforderungen gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . III. Stundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            Leistungen eines Privaten können während längstens zwei Jahren  gestundet  werden,  wenn  die sofortige  Einforderung  eine  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zumutbare Härte darstellen würde. IV. Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            1 Der Grundeigentüme r kann sich der Be zahlung der Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigung  dadurch  entziehen,  da ss  er  der  Gemeinde  das  neu  zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilte Grundstück innert 60 Tagen nach der Genehmigung des Quar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tierplans heimschlägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde hat in di esem Fall den Wert zu entschädigen, den das  Grundstück  am  Bewertungsstich tag  ohne  Berücksichtigung  der durch den Quartierplan einget retenen Wertvermehrung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können  sich  die  Parteien  nicht einigen,  hat  die  Gemeinde  das Verfahren  gemäss  dem  Gesetz  betreffend  die  Abtretung  von  Privat- rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Der Bau der Erschliessun gsanlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen; Re chtsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 A. Baupflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            1 Die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen, gemeinschaftlichen  Ausstattungen und  Ausrüstungen  können  durch die beteiligten Grundeig entümer gebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Projekte müssen den technischen Anforderungen vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barer öffentlicher Werke entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Werkträger, in dessen Ei gentum die Erschl iessungsanlagen nach  ihrer  Vollendung  übergehen, stehen  Projektgenehmigung  und Aufsicht über den Bau zu. I. Fälligkeit und Zahlung I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 genehmigt die Projek te der gemeinschaft lichen Ausstattungen und Ausrüstun gen und beaufsichtigt deren Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167.
                            1 Ist die Groberschliessung rech tlich und finanziell gesichert, leitet der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 den Bau der im Quartierplan vorgesehe nen Erschliessungsanlagen, gemeinsch aftlichen Ausstattungen und Aus rüstungen  auf  Gesuch  eines  Beteil igten  oder  von  Amtes  wegen  ein, wenn der Bedarf an erschlossene m Bauland oder der Stand der Über bauung es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bau  erfolgt  auf  Kosten  de r  betroffenen  Gr undeigentümer; diese  haben  nach  Massgabe  des  Baufortschritts  angemessene  Vor schüsse zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausserhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Erschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            27 Wenn das Quartierplangebiet nach dem Erschliessungs plan noch nicht erschlossen werden muss, wird die quartierplanrecht liche Baupflicht der Gemeinde erst ausgelöst, wenn die Groberschlies sung  rechtlich  gesichert  ist  und  wenn die  gesamten  voraussichtlichen Baukosten  von  den  Gesuchstellern vorgeschossen  worden  sind.  Die Eigentümer überbauter Grundstücke sind für die ents prechende Fläche zur sofortigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vergebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            1 Die  Arbeiten  und  Lieferungen  werden  durch  die  Ge meinde aufgrund eines Wettbewerbs oder freihä ndig vergeben, soweit die Gemeinde sie nicht selbst ausf ührt; die zahlungspflichtigen Grund eigentümer sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Regel ist das preisgünstig ste Angebot zu berücksichtigen, sofern  der  Unternehmer  für  eine  zeit-  und  sachgerechte  Ausführung der Arbeit oder Lieferung Gewähr bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gemeinde  ist  an  eine  allf ällige  Submissionsordnung  nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Grund-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170.
                            1 Die Eigentümer überbauter Grundstücke haben Bauten und  Erschliessungsanlagen  mit  de ren  Umgebung  dem  Quartierplan auf eigene Kosten anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  weiter  ge hende  Verpflichtungen  aus  bau rechtlichen Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Rechts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171.
                            Die  Erschliess ungsanlagen  gehen  na ch  ihrer  Vollendung unentgeltlich in das Ei gentum der Gemeinde oder des entsprechenden Werkträgers über, soweit das Ei gentum nicht schon aufgrund der Zu teilung übertragen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Erschlies-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Erschlies-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Gemein schaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172.
                            Die Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Ausstattun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und Ausrüstungen richten sich nach den Festlegungen des Quar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tierplans. III. Späterer Einkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173.
                            1 Eigentümer, die sich an den Erstellungskosten nicht betei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligt haben, besitzen an den Erschliessungsanlagen sowie an den gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Ausstattungen und Ausr üstungen, ohne Rücksicht auf die Rechtsverhältnisse  hieran,  ein  über  die  Bedürfnisse  der  bisherigen Grundstücknutzung hinausgehendes Re cht erst, nachdem sie sich ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gekauft haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Eigentumsbeschränkung kann  im  Grundbuch  angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Einkaufsbetrag  besteht  aus  den  anteilmässigen  Kosten  im Zeitpunkt der Erstell ung der Anlagen; er ist zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die noch ausstehenden Einkaufsbet räge werden fä llig, wenn das Quartierplangebiet in den zeitlich en Bereich des Erschliessungsplans tritt. C. Stundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174.
                            1 In Härtefällen sind Kostenanteile nicht bauwilliger Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümer des Kleingrundbesitzes, welche für den Bau der im Quar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tierplan  vorgesehenen  Anlagen  im Rahmen  des  Erschliessungsplans oder andernfalls für de n zwangsweisen Einkauf geleistet werden müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen, von der Gemeinde während läng stens 10 Jahren zu stunden. Sie sind zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diesen Eigentümern stehen an den Erschliessung sanlagen sowie an  den  gemeinschaftlichen  Aussta ttungen  und  Ausrüstungen  nur  die Rechte derjenigen zu, die sich nich t an den Erstellung skosten beteiligt haben. D. Rechnungs wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175.
                            1 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 besorgt das Abrechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Abschluss der Bauarbeiten e rstellt er eine vorläufige Abrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung und belastet oder entlaste t die Beteiligten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachträglich geleistete Einkauf sbeträge sind laufend und im Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnis  ihrer  Leistungen an  jene  Beteiligten  au szuzahlen,  welche  die Erstellungskosten aufgebracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach Eingang aller Einkaufsbeträ ge wird die Schlussabrechnung erstellt und die endgültige Leistung jedes Beteiligten festgesetzt; davon ist den Beteiligten schriftlich Mitteilung zu machen. II. Schuldner schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176.
                            Schuldner ausstehender Ersch liessungs-, Ausstattungs- und Ausrüstungsbeiträge ist der Eigentüme r des beitragspflichtigen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücks im Zeitpunkt der Schlussa brechnung; der Anspruch auf allfäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lige Rückvergütungen steht ihm zu. I. Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Die Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlegung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuldnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177.
                            1 Die  Kosten  der  Gemeinde für  die  Aufstellung  und  den Vollzug des Quartierplans sind v on den beteiligte n Grundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhäl tnis der Flächen ihrer neuen Grund stücke zu bezahlen. Besondere Verh ältnisse sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 kann eine angemessene Bevorschussung oder angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schlussabrechnung ist schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. B. Die Grenzbereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178.
                            1 Hindern  der  Grenzverlauf  oder  Baulinien  eine  zweck mässige Überbauung einzelner Grundstücke, kann ein Abtausch von selbstständig  nicht  überbaubaren Grundstückteilen verfügt  werden, sofern dies keine unz umutbaren Nachteile fü r die beteiligten Grund eigentümer mit sich bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Abtausch kann ferner vorge nommen werden, wenn er sich im Zusammenhang mit der Gr undbuchvermessung aufdrängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Abtausch  erfolgt  nach  Fläc hen  unter  Berücksichtigung  des Wertunterschieds,  sofern  die  Beteil igten  sich  nicht  auf  einen  andern Massstab einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Einseitige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179.
                            Ist  ein  Abtausch  nicht  du rchführbar,  können  unüberbau bare  Grundstücke  und  Grundstückte ile  unter  den  gleichen  Voraus setzungen einer anstossenden Pa rzelle zugeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Beschränkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dingliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180.
                            Anstelle von Grenzänderung en oder ergänzend dazu kön nen beschränkte dingliche Rechte begründet, geändert oder aufgeho ben werden, insbesondere wenn dadurc h eine einseitige Zuteilung ver mieden werden kann, ohne dass bish er Berechtigte oder neu Belastete unzumutbar betroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181.
                            1 Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als wünschbar erscheinen lassen , durch den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 von Am tes wegen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Rekurs ist nur die Abweis ung eines Gesuchs anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Entwurf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182.
                            Die Quartierplanko mmission oder das Bauamt unterbrei tet den Beteiligten einen Entwurf un d strebt dabei eine gütliche Eini gung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Abtausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Auslösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) III. Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183.
                            1 Können  sich  die  Beteiligte n  innert  zwei  Monaten  nach Vorlegung des Entwurfs nicht einigen, setzt der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 die Grenzbereinigung samt allfälli gen beschränkten dinglichen Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und den Entschädigungsfolgen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Festsetzungsbeschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzutei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Grenzbereinigung beda rf keiner Genehmigung. IV. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184.
                            Die Verfahrenskosten sind von den Beteiligten im Verhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis ihres Interesses zu tragen. C. Verweisung auf das Quartierplan- verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185.
                            Im Übrigen gelten sinngemäs s die Bestimmungen über das amtliche Quartierplanverfahren. C. Die Gebietssanierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 I. Voraussetzungen Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186.
                            1 In überbauten Ortsteilen, de ren Zustand im öffentlichen Interesse einer Erneuer ung bedarf, kann die Gebietssanierung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  Anordnung en  zur  Behebung  polizeilicher Missstände gemäss den Bauvor schriften dieses Gesetzes. Öffentliches Interesse im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187.
                            Ein  öffentliches  Interesse  an  der  Erneuerung  liegt  vor, wenn die bestehende Überbauung a.   zu den Zielen der Bau- und Zo nenordnung in einem starken Miss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnis  steht  und  dadurch  entw eder  die  erwünschte  Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung erheblich gefährdet oder ei ne mit andern Mitteln nicht korri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierbare schwerwiegende Fe hlentwicklung fördert oder b.   hinsichtlich der Hygiene, der Er schliessung, der Ausstattung, der Ausrüstung  oder  der  ortsbaulichen  Gestaltung  erhebliche  Miss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände aufweist, die nicht auf a ndere Weise bese itigt werden kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen. Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188.
                            Dem  Verfahren  ist  jeweils  ein  Gebiet  zu  unterwerfen, dessen Erneuerung inne rt vernünftiger Frist mö glich ist und das hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtlich der ortsbaulichen und arch itektonischen Gestaltung, der Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliessung, der Au sstattung oder der Ausrüs tung eine sinnvolle Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 II. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Verweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189.
                            Soweit im Folgenden nichts Ab weichendes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen über den Gestaltungsplan und über den amt lichen Quartierplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Verfahrens-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190.
                            Das Verfahren wird auf Bege hren der Grundeigentümer, denen mehr als zw ei Drittel der Fläche des Sanierungsgebiets gehören, oder durch den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 von Amtes wege n eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191.
                            1 Die  Gesamterneuerung  bezw eckt  eine  Neuüberbauung des erfassten Gebiets; sie kann nur angeordnet werden, wenn eine Teil erneuerung keine günstige Gesamtwirkung erwarten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Teilerneuerung sorgt durch zweckgerechte Anordnungen für die Beseitigung von Missständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Gestaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            plan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192.
                            Bei Gesamterneuerungen ist ei n Gestaltungsplan zu erstel len, der Bestandteil des Quartierplans ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Sozialbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193.
                            1 Bei  Gesamterneuerungen  ist mit  dem  Quartierplan  ein Bericht  über  die  Auswirkungen  au f  Grundeigentümer,  Mieter  und Pächter des erfassten Gebiets im Zeitpunkt der Verf ahrenseinleitung sowie auf die nähere Um gebung auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bericht ist bei der Festsetzung des Quartierplans angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Bericht ist dem Quar tierplan beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fünf  Jahre  nach  Durchführung der  Gesamterneuerung  ist  der Bericht  mit  den  tatsächlichen  Ausw irkungen  zu  verg leichen;  der  zu ständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 ist das Ergebnis bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Quartier-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194.
                            1 Bei Gesamterneuerungen sind, soweit es die Verhältnisse zulassen,  für  Betriebe,  die  der  Ve rsorgung  des  Quartiers  dienen  und deren  Inhaber  beabsichtigen,  spät er  in  die  Neuüberbauung  einzuzie hen, während der Bauzei t provisorische Ersatzräume zur Verfügung zu stellen; die Ordnung der Ersatzbesc haffung ist Bestandteil des Quar tierplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verzichtet  der  Betriebsinhaber auf  den  Einzug,  hat  er  die  dem Unternehmen erwachsenden Kosten zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G. Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Mieter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195.
                            1 Führt die Erneuerung zum Abbruch bestehender Wohn- oder Geschäftsräume, hat das Unte rnehmen alle zumutbaren Anstren gungen zur Beschaffung oder Vermittlung von geeigneten Ersatzräu men für die betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter im Zeitpunkt der  Planfestsetzung  vorzukehren;  der  Nachweis  dafür  ist  spätestens vor Baubeginn zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  erstmaligen  Vermietung  sind  die  neuerstellten  Wohn- oder  Geschäftsräume  vorab  den  bisherigen  Mietern  oder  Pächtern anzubieten. H. Bestehende Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196.
                            1 Gebäude,  deren  Beseitigung wegen  ihres  Zustands  und ihrer  Lage  wirtschaftlich  nicht  verantwortet  werden  kann,  sind  in ihrem Bestand zu erhalten, wenn ihre Eigentümer es begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hingegen  können  Anpassungen  so lcher  Gebäude  samt  Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagen an den Quartierplan angeord net werden; die Kosten dafür trägt das  Unternehmen,  wenn  nicht  aufgru nd  der  seinerzeitigen  baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Bewilligung eine Anpassungspflicht de s Eigentümers besteht. I. Bewertungs massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197.
                            Bei  Gesamterneueru ngen  erfolgt  die  Bewertung  der  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Werte. K. Zuteilungs- ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198.
                            Für Flächen öffentlichen Gr undes, der nach dem Quartier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan für die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nicht mehr benötigt wird, steht der Gemeinde ein entspr echender Zuteilung sanspruch zu. II. Der Grund- eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199.
                            Die Grundeigentümer des erfass ten Gebiets haben je nach den  Umständen  Anspruch  auf  Bela ssung  der  bisherigen  Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisse,  auf  Zuteilung  eines neuen  selbstständigen  Grundstücks oder auf Zuteilung eines dem Wert ihres eingewor fenen Grundstücks entsprechenden Anteils an Gesa mteigentum, gewöhnlichem Miteigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tum oder Stockwerkeigentum. L. Durch- führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200.
                            1 Der Quartierplan regelt den Zeitpunkt, in welchem die neuen  Rechtsverhältnisse  nach  Ge nehmigung  des  Qu artierplans  und des allfälligen Gestaltung splans an die Stelle de r bisherigen treten; wo die Umstände es rechtfertigen, ka nn der Rechtsübergang in Etappen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erstellung der Mutationsakten ist unverzüglich nach Eintritt der neuen Rechtsverhältn isse zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigungen  und  Vergütunge n  werden  mit  dem  Vorliegen der Mutationsakten, spätestens jedo ch drei Monate nach dem Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übergang, fällig. II. Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201.
                            1 Der  Quartierplan  legt  fest ,  wann  und  gegebenenfalls  in welchen Bauetappen die Erneuer ung durchgeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Können  sich  die  Beteiligten  üb er  den  zeitgerechten  Bau  nicht einigen, finden sinngemäss die Be stimmungen Anwendung, die beim ordentlichen  Quartierpl an  im  zeitlichen  Bere ich  des  Erschliessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plans für den Bau der Erschliessun gsanlagen, Ausstattungen und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rüstungen gelten. I. Der Gemeinde I. Rechts- übergang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M. Heim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schlagsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202.
                            1 Jeder Grundeigentümer im erfa ssten Gebiet hat das Recht, sein Grundstück dem Geme inwesen heimzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Heimschlagsrecht kann von der Rechtskraft des Einleitungs beschlusses an bis längstens zum Baubeginn an der Ba uetappe erklärt werden, an der der Heimsc hlagende beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Ausübungserklärung tri tt die Gemeinde ohne Rücksicht auf  eine  Auseinandersetzung  über die  Heimschlagse ntschädigung  in die Rechtsstellung de s Heimschlagenden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Heimschlagsentschädigung  ri chtet  sich  nach  den  Wertver hältnissen  am  Bewertung sstichtag  unter  Berücksi chtigung  geleisteter und  geschuldeter  Zahlungen  des  He imschlagenden;  können  sich  die Parteien  nicht  einigen,  hat  die Gemeinde  das  Verfahren  nach  dem Gesetz betreffend die Abtr etung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 einzuleiten. III. Titel: Der Natur- und Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Schutz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            objekte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inventare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203.
                            1 Schutzobjekte sind: a. im  Wesentlichen  unverdorbene Natur-  und  Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer , samt Ufer und Bewachsung; b. Aussichtslagen und Aussichtspunkte; c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Ortskerne,  Quartiere,  Strassen  und  Plätze,  Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen  einer  politischen,  wirtsc haftlichen,  sozialen  oder  bau künstlerischen Epoche erhaltensw ürdig sind oder die Landschaf ten oder Siedlungen wese ntlich mitprägen, samt der für ihre Wir kung wesentlichen Umgebung; d. vorgeschichtliche und geschich tliche  Stätten  und  ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete v on archäologischer Bedeutung; e. Naturdenkmäler und Heilquellen; f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 wertvolle  Park-  und  Gartenanlagen,  Bäume,  Baumbestände, Feldgehölze und Hecken; g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 seltene  oder  vom  Aussterben  bedrohte  Tiere  und  Pflanzen  und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Schutzobjekte erstel len die für Schutzmassnahmen zu ständigen Behörden Inventare. Die Inventare stehen bei den Gemeinde verwaltungen am Ort der gelegenen Sache, die überkommunalen über dies bei der zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 , zur Einsichtnahme offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) B. Bindung des Gemeinwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204.
                            1 Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffe ntlichen und des privaten Rechts, die  öffentliche  Aufgaben  erfüllen, haben  in  ihrer  Tätigkeit  dafür  zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  es  möglich  und  zumutbar  ist,  muss  für  zerstörte  Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - objekte Ersatz geschaffen werden. C. Schutz- massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205.
                            27 Der Schutz erfolgt durch: a.   Massnahmen des Planungsrechts, b.   Verordnung, insbesondere bei Sc hutzmassnahmen, die ein grösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - res Gebiet erfassen, c.   Verfügung, d.   Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206.
                            25 II. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207.
                            1 Die  Schutzmassnahmen  verhi ndern  Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pf lege und Unterhalt sicher und ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  nötigenfalls  die  Restaurierung  an .  Ihr  Umfang  ist  jeweils  örtlich und sachlich genau zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übersteigen Anordnungen in unzu mutbarer Weise die allgemeine Pflicht  des  Eigentümers,  sein  Grunds tück  zu  unterhalten,  so  ist  die Betreuung durch das anordnende Gemeinwese n zu übernehmen und vom Eigentümer zu dulden; vorbeh alten bleiben ab weichende Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barungen des öffentlichen Rech ts und der Übernahmeanspruch. III. Abklärung und Sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208.
                            1 Für die Abklärung der Schutz würdigkeit und der nötigen Planungsmassnahmen stehen Staat und Gemeinden die Befugnisse zu, die sie nach dem Planungsrecht haben; Gleiches gilt für die Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Verfügung  beruhende  rechts kräftige  Anordnungen  können im Grundbuch angemerkt werden. D. Vorsorgliche Schutz- massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209.
                            1 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  schriftliche  Mitteilung  an den  Grundeigentü mer  über  die Aufnahme seines Grundstücks in ei n Inventar bewirkt das Verbot, am bezeichneten  Objekt  ohne  Bewilligung  der  anordnenden  Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist seit  der  schriftlichen  Mitteilung eine  dauernde  Anordnung  getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 I. Arten I. Mit Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210.
                            Vorsorgliche Schutzmassnah men können im gleichen Ver fahren und mit gleichen Rechtswir kungen auch ohne Inventarisierung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211.
                            1 Die  zuständige  Di rektion  trifft  die  Schutzmassnahmen für  Objekte,  denen  über  den  Ge meindebann  hinausgehende  Bedeu tung zukommt. Sie hört vorgängi g die Gemeinde und den regionalen Planungsverband  an.  Sie  nimmt  in ihrem  Zuständigk eitsbereich  die Aufsicht über die Gemeinden wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 trifft die Schutzmassnahmen für Objekte von kommunale r Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kanton  kann  von  Gemeinden, die  aus  Schutzmassnahmen besonderen Nutzen ziehen, Beit räge an seine Kosten fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtsmitteln gegen Schutzmas snahmen kommt keine aufschie bende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212.
                            1 Das Gemeinwesen, das eine dauernde Schutzmassnahme angeordnet hat, kann die Übernahme eines Schutzobjekts zu Eigentum verlangen, wenn nach dem Zweck der Schutzmassnahme eine bestimmte Betreuung nötig ist, de r Grundeigentümer dazu sich nicht verpflichtet oder  ausser  Stande  ist  und  dem Gemeinwesen  die  Betreuung  ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Übernahmeanspruch kann jede rzeit geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die  Entschädigung  keine  Einigung zustande,  entsch eidet  die  Schät zungskommission  nach  der  Gese tzgebung  betreffend  die  Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G. Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Grund-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigentümers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213.
                            1 Jeder Grundeigentümer ist je derzeit berechtigt, vom Ge meinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grund stücks und über den Um fang allfälliger Schut zmassnahmen zu verlan gen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Begehren ist schriftlic h  beim  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 einzurei chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das zuständige Gemein wesen trifft den Entsch eid spätestens innert Jahresfrist,  wobei  es  in  Ausnah mefällen  vor  Fristablauf  dem  Grund eigentümer  anzeigen  kann,  die  Be handlungsdauer  erstrecke  sich  um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhält nissen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Heimschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214.
                            1 Bewirkt  die  Schutzmassnahme  eine  materielle  Enteig nung, steht dem Betroffenen neben einem allfälligen Entschädigungs anspruch das Heimschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hinsichtlich Inhalt und Verfahre n gelten hiefür die Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen über die Freihaltezone. H. Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215.
                            Kraft  öffentlichen  Rechts erworbene  Schutzobjekte  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  vom  Erwerber  an  Personen  de s  öffentlichen  oder  des  privaten Rechts übertragen werd en, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Schutzmassnahmen besteht. Dem früheren Eigentümer steht kein Rückforderungsrecht zu. I. Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216.
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bestellt eine oder mehrere Kommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen  von  Sachverständigen,  di e  das  Gemeinwesen  in  Fragen  des Natur- und Heimatschutzes beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  überträgt ihnen  wichtige  Fragen  von  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommunaler Bedeutung zur Begutach tung; es können ihnen auch wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere begutachtende Aufgaben zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommissionen können auf Anre gung eines Dritten zu Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen. K. Kosten- anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  leistet  den  Ge meinden  für  Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Or tsbildern von kantonaler und regio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - naler Bedeutung Kostenanteile bis zu 60% der beitragsberechtigten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton kann Subventionen gewähren a.   an  Private  und  Institutionen bis  zur  vollen  Höhe  der  beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten Ausgaben für Massna hmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung,  Gestaltung  oder Pflege  von  Objekten  des  Natur- und Heimatschutzes sowie von Erholungsgebieten, b.   an Gemeinden bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für Massnahmen im Interesse von Objekten  des  Natur-  und  Heimat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzes sowie von Erholungsgebieten, c.   an Gemeinden und Körperschafte n, denen aus Selbstbindung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 PBG erhebliche Kosten erwach
                            sen, bis zur Häl fte der beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten Ausgaben, d.   ohne  Bindung  an  ein  bestimmtes Objekt  an  Organisationen  des Natur- und Heimatschutzes im Rahmen des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ge meinden zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  Subventionen  bis  zu  30%  der beitragsberechti gten  Ausgaben gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 IV. Titel: Das ö ffentliche Baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Die Bauvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218.
                            1 Die  Bauvorschriften  dieses  Gesetzes  sind  öffentliches Recht; sie begründen keine Privatrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sind  einer  für  die  Baubehörden  verbindlichen  privatrecht lichen Regelung nur zugänglich, wo es ausdrücklich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Verschär-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219.
                            Für  Bauten  und  Anlagen,  die  in  ungewöhnlicher  Weise benutzt werden, besonders starken Verkehr auslösen oder für Benüt zer  und  Nachbarschaft  erhöhte  Gefa hren  in  sich  bergen,  sind  durch Verordnung  oder,  solange  eine  so lche  darüber  nichts  bestimmt,  im Einzelfall strengere Bauv orschriften aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Ausnahme-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220.
                            1 Von  Bauvorschriften  ist  im Einzelfall  zu  befreien,  wenn besondere  Verhältnisse  vorliegen,  bei  denen  die  Durchsetzung  der Vorschriften unverhält nismässig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmebewilligungen dürfen ni cht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der si e befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwese n gesetzlich oblieg enden Aufgabe verunmög licht oder übermässig erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Nachbar darf durch Ausnah mebewilligungen von Vorschrif ten,  die  auch  ihn  schützen,  nich t  unzumutbar  benachteiligt  werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoc h nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftswerke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222.
                            Wo ein öffentliches Interess e entgegenstehende private Inte ressen überwiegt, könne n die Eigentümer bena chbarter Grundstücke auch ausserhalb planungsrechtlich er Vorkehren durch Verfügung des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 oder, wo unmittelbare st aatliche Interessen be stehen, der zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 gegenseitig für berechtigt und ver pflichtet erklärt werden, a.   bestimmte  Bauten,  Anlagen, Ausstattungen  und  Ausrüstungen gemeinsam  zu  erstellen,  zu  be treiben  und  zu  unterhalten  sowie hiefür nötigenfalls Vorl eistungen zu erbringen, b.   an bestehende derartige Werk e gegen angemessene Entschädigung anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Inhalt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Rechts- verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223.
                            1 Liegt  ein  hinreichendes  öffent liches  Interesse  an  einem Gemeinschaftswerk vor, se tzt der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 oder die zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 den Eigentümern eine an gemessene Frist für den Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss einer Vereinbarung an , die mindestens ordnen muss: a.   die Rechtsverhältnisse am Gemeinschaftswerk, b.   den  notwendigen  Geldausgleich  so wie  die  Verteilung  der  Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten, c.   den Zeitpunkt des Vollzugs der Rechtsverhältnisse und des Baus, beides allenfalls in Etappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 oder durch die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 und ist als öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschrä nkung im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Behördliche Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224.
                            1 Können sich die Eigentümer über die Ordnung der Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisse  innert  Frist  nicht  eini gen,  so  sind  baurechtliche  Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen zu verweigern oder mit Ne benbestimmungen zu versehen, die das öffentliche Interesse in ande rer Weise hinreichend wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter der gleichen Voraussetzung und sofern das öffentliche Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resse  mit  Nebenbestimmungen  zu einer  baurechtli chen  Bewilligung nicht hinreichend wa hrgenommen werden kann oder eine Verweige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung unverhältnismässig wäre, ist den Beteiligte n ein Entwurf über die Regelung der Rechtsverhältnisse vo rzulegen. Einigen sich die Beteilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten innert zwei Monate n nicht, wird die erfo rderliche Ordnung durch Verfügung festgesetzt und im Grundbuch angemerkt. III. Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 225.
                            1 Die  Gemeinschaftswerke  werden  durch  die  beteiligten Grundeigentümer gebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Können  sich  die  Beteiligten  üb er  den  zeitgerechten  Bau  nicht einigen, finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim ordentlichen  Quartierpl an  im  zeitlichen  Bere ich  des  Erschliessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plans für den Bau der Erschliessun gsanlagen, Ausstattungen und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rüstungen gelten. E. Schranken der Eigentums- und Besitz- ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226.
                            1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Eigentums- und Besitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausübung  alle  zumutbar en  baulichen  und  betrieblichen  Massnahmen zu  treffen,  um  Einwirkungen  auf die  Umgebung  möglichst  gering  zu halten; er hat diese Vorkehren in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen En twicklung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Benützung von Bauten, Anlagen, Ausstattungen, Ausrüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  und  Betriebsflächen  darf  ni cht  in  einer  nach  den  Umständen übermässigen Weise auf die Umwelt eingewirkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schärfere oder mildere planungsrechtliche Vorschriften, insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere für industrielle und gewerbli che Betriebe, blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vereinbarung I. Schutz gegen Einwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Absätze 1 und 2 gelten sinn gemäss auch für die Ausführung von Bauarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mit der Baubewill igung kann verlangt werd en, dass der Baustel lenverkehr über bestimmte Verkehrsw ege erfolgt. Auf Begehren einer voraussichtlich betroffenen Nachba rgemeinde bedarf die Bewilligung insoweit der Genehmigung durch die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Schwer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            transporten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 227.
                            1 Unzulässig  sind  Betriebe, die  nach  ihrer  Zweckbestim mung auf dauernde und dicht aufe inanderfolgende Schwertransporte angewiesen sind, wenn ein solcher Verkehr im Einzugsbereich der An lage durch vorwiegend zu Wohnzwecken beworbene Bauzonen führen muss und auf diese in unz umutbarer Weise einwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  baurechtliche  Entscheid  über solche  Betriebe  bedarf  auf Begehren  einer  voraus sichtlich  vom  Verkehr  betroffenen  Gemeinde der Genehmigung durch die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parzellierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228.
                            1 Grundstücke, Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Aus rüstungen  sind  zu  unterhalten. Es  dürfen  weder Personen  noch  das Eigentum Dritter gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch  Unterteilung  von  Grunds tücken  dürfen  keine  den  Bau vorschriften widersprechende Ve rhältnisse geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Inanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drittgrund-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229.
                            1 Jeder Grundeigentümer ist bere chtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu be nutzen, soweit es, Vorbereitungs handlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Anlagen , Ausstattungen und Ausrüstungen nötig ist und soweit dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht un zumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses Recht ist möglichst sch onend und gegen volle Entschädi gung auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Inanspruchnahme  ist  dem  Betroffenen  vom  An sprecher genau und rechtzeiti g schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder  einigen  sich  die  Beteiligten über  die  Entschädigung  nicht,  ent scheidet  auf  Begehren  des  Anspre chers  die  örtliche  Baubehörde  in raschem Verfahren über die Zulässigkeit des Begehrens und über die Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231.
                            1 Für die Inanspruchnahme öffe ntlichen Grundes mit Ein schluss des Erdreichs und der Luftsäule zu privaten Zwe cken bedarf es je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Inanspruchnahme  ist  zu  entschädigen,  soweit  sie  nicht  nach planungsrechtlichen Fe stlegungen und Bestimm ungen vorgeschrieben oder erlaubt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Von Nachbar-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Bemessung der Entschädig ung sind insbesondere das Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mass, die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den Konzessionär und die allfälligen Nach teile für das Geme inwesen in bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liger Weise zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Gemeinden  sind  berechtigt ,  für  die  Beanspruchung  ihres öffentlichen  Grundes  im  Rahmen dieses  Gesetz es  eine  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung zu erlassen. III. Von privaten Grundstücken durch das Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232.
                            1 Das Gemeinwesen ist berechtigt, auf Grundstücken sowie an Bauten und Anlagen Dritter im ö ffentlichen Interess e liegende Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtungen von geringfügiger Ei nwirkung auf die Grundstücknutzung unentgeltlich anzubringen; es hat dabei auf die Interessen des Betrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenen billige Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorgesehene Beanspruchung ist den Betroffenen genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gemeinwesen hat auf seine Kosten Anpassungen oder Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legungen  vorzunehmen,  wenn  Ände rungen  am  Grundstück  oder  an Bauten  und  Anlagen  es  gebieten und  keine  wichtigen  öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. G. Bahn transport von Aushub und Gesteins körnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Direktion legt im Baubewilligungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren die Pflicht zum Bahntra nsport von Aushub und Gesteinskör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung fest, wenn a.   die Baustelle in einem Gebiet mi t Pflicht zum Bahntransport liegt und b.   grosse Mengen Aushub und Gestei nskörnung transportiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfüllt der Bauherr die ihm auferl egte Pflicht nicht, erhebt die zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständige Direktion eine Ersatzabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 20 bis Fr. 50 pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung. Bei der Festlegung werden die Kosten des Bahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - transports berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat legt fest: a.   die Gebiete, in welchen die Pf licht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung besteht, b.   die Menge Aushub und Gesteinskörnung, ab welcher die Pflicht zum Bahntransport besteht, c.   die Höhe der Ersatzabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Er legt die Gebiete und die Mengen so fest, dass der im Richtplan vorgesehene Anteil der Bahntransporte erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 B. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Baureife
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233.
                            1 Bauten und Anlagen dürfen nu r auf Grundstücken erstellt werden,  die  baureif  sind  oder  deren Baureife  auf  die  Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erford ern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Vorschrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderun gen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234.
                            27 Baureif  ist  ein  Grundstück, wenn  es  erschlossen  ist  und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 beantragte  planungsrechtliche  Festlegung nachteilig beeinflusst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Planungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baureife im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235.
                            27 Planungsrechtliche  Festlegungen,  deren  Fehlen  einem Bauvorhaben entgeg engehalten wird, sind inne rt längstens drei Jahren zu erlassen. Nach Ablauf dieser Fr ist darf die fehl ende planungsrecht liche Baureife nur noch geltend gemac ht werden, soweit die rechtzeitig erlassene Festlegung wegen Rechtsmi tteln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Erschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236.
                            1 Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es für die darauf vor gesehenen Bauten und Anlagen genügen d zugänglich ist, wenn diese ausreichend  mit  Wasser  und  Energie  versorgt  werden  können  und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewä hrleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo entsprechende Pläne bestehen, sind sie für Art, Lage, Ausge staltung und Leistungsvermögen de r Erschliessungs- und Versorgungs anlagen sowie Ausstattungen und Ausrüstungen auch dann verbindlich, wenn beabsichtigt ist, vorerst nur einzelne Grundstücke entsprechend zu nutzen; wo das Planungsrecht und di e Verhältnisse es gestatten, ist jedoch unter sichernden Nebenbesti mmungen die etappenweise Erstel lung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zugänglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237.
                            1 Genügende Zugänglichkeit be dingt in tatsächlicher Hin sicht eine der Art, Lage und Zwec kbestimmung der Bauten oder Anla gen entsprechende Zufahrt für die Fa hrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Bei grösseren Überbauungen muss überdies die Er reichbarkeit mit dem öffentlichen Ve rkehr gewährleistet sein. Bei Bau ten  und  Anlagen  mit  gr ossem  Güterverkehr  si nd  Gleisanschlüsse  zu verlangen, wo dies technisch möglich und zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zufahrten  sollen  für  jedermann verkehrssicher sein. Der Regie rungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wo ein Bedürfnis besteht, die Verh ältnisse es gestatten und es wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlich zumutbar ist, insbeson dere bei grösseren Überbauungen, soll der Fussgänger- vom Fahrverkehr ge trennt werden, und es kann, sofern das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  überwiegt,  der  Fa hrverkehr  unter  den  B oden  gewiesen  oder  die Überdeckung der Fahr bahn verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Privatrechtlich geordnete Zugä nge dürfen ohne Zustimmung der örtlichen Baubehörde we der tatsächlich noch re chtlich verändert oder aufgehoben werden; diese Beschrä nkung ist im Grundbuch anzumerken. B. Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238.
                            1 Bauten,  Anlagen  und  Umschwung  sind  für  sich  und  in ihrem  Zusammenhang  mit  der  ba ulichen  und  landschaftlichen  Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebung im ganzen und in ihren einzel nen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Ge samtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Mate rialien und Farben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terhaltsarbeiten  nicht  beeinträchti gt  werden,  für  die  keine  baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Bewilligung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wo  die  Verhältnisse  es  zulassen,  kann  mit  der  baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen blei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, neue Bäume und Sträucher gep flanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Ge bäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Genügend angepasste energetisc he Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien , insbesondere Solaranlagen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den bewilligt, sofern ni cht überwiegende öffent liche Interessen entge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 C. Sonstige Beschaffenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239.
                            1 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  und  Material  den  anerkannt en  Regeln  der  Baukunde  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen. Sie dürfen weder bei ihrer Er stellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verwendeten Materi alien dürfen zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen  führen  und  müss en  einwandfrei  entsorgt  werden können. Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind die Materialien im Hinblick auf eine einwandfreie Entsorgung zweckmässig zu trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bauten  müssen  nach  aussen  wi e  im  Innern  den  Geboten  der Wohn- und Arbeitshygiene sowie de s Brandschutzes genügen. Im Hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - blick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch sind Bauten und Anlagen ausreichend zu isoliere n sowie Ausstattungen und Ausrüstun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen fachgerecht zu erst ellen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Behinderten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerechtes Bauen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Öffentlich zugängliche Ba uten und Anlagen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De zember 2002 (BehiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und Art. 2 Bst. c der Behindertengleichstellungs verordnung vom 19. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen nach Art. 2 Abs. 1 BehiG zugänglich und benützbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das In nere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Men schen mit Behinderung en anpassbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsp lätzen oder mit mehr als 1000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geschossfläche,  die  einer  arbeitspla tzintensiven  Nutzung  dient,  müs sen  für  Menschen  mit  Behinderung en  zugänglich  und  im  Innern  an deren Bedürfnisse anpassbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebäude mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf bis acht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohneinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Neubauten von Wohngeb äuden mit fünf bis acht Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für Menschen  mit  Behinderungen  zugäng lich  sein.  Der  Zugang  zu  den übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Innere der einzelnen Wohneinhe iten muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behind erungen anpa ssbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Nähere zu den nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 a und 239 b erforder lichen baulichen Massnahmen best immt  sich  nach  den  anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierung srat bezeichnet die massgeben den Regelwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen ist das Behinderten gleichstellungsgesetz anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bauliche  Massnahmen  nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 a  und  239 b  müssen  verhält nismässig  sein.  Die  Verhältnismässigkeit  beurteilt  sich  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 12 BehiG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer öffentliche Aufgaben erfüllt, stellt unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben sicher, dass die öffentlich genutzten Ba uten  und  Anlagen  für  Menschen  mit Behinderungen zugänglich und benüt zbar sind (Art. 11 Abs. 4 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Nähere  zu  den  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  erforderlichen  baulichen  Mass nahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf bauliche Massnahmen nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  kann  verzichtet  werden, wenn deren Kosten 5% des Gebäude versicherungswertes des vor dem Umbau bewerteten Gebäudes übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Neu- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Verkehrs- sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240.
                            1 Durch  Bauten,  Anlagen,  Bepflanzungen  und  sonstige Grundstücknutzungen  dürfen  wede r  der  Verkehr  behindert  oder  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fährdet  noch  der  Bestand  und  die  Sicherheit  des  Strassenkörpers beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Zusammenhang mit Bauten und  Anlagen,  die  ungewöhnlich starken Verkehr auslösen, können au f Kosten des Bauherrn besondere Vorkehren  zur  Gewährleistung  der  Verkehrssicherheit  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verkehrserschliessungen im Bereic h wichtiger öffentlicher Stras
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen haben nach Möglichkeit rück wärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. II. Durchgangs strassen im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241.
                            1 Bei Strassen für den grossen Durchgangsverkehr kann der Regierungsrat,  in  den  Städten  Züri ch  und  Winterthur  für  städtische Strassen der Stadtrat, den seitlich en Zutritt allgemein untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das anordnende Geme inwesen hat eine für die Grundstücknut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung  unerlässliche  Ersatzzufahrt  zu schaffen,  die  in  ihrer  Benützbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit  der  bisherigen  Zufahrt,  je doch  höchstens  der  erlaubten  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücknutzung  entsprechen  muss;  es steht  ihm  zu  diesem  Zweck  das Enteignungsrecht zu. F.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fahrzeug- abstellplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bau- und Zonenordnung le gt die Zahl der Abstell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plätze für Verkehrsmittel, insbesonde re für Motorfahrzeuge, fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Be sucher erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Normalfall  soll  die  Zahl  der  Abstellplätze  so  festgelegt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, dass die Fahrzeuge der Benüt zer einer Baute oder Anlage ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb des öffentlichen Grundes aufg estellt werden können. Besteht ein überwiegendes öffentlich es Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des  Schutzes  von  Wohngebieten,  Na tur-  und  Heimatschutzobjekten, Luft  und  Gewässern,  kann die  Zahl  der  erforder lichen  Plätze  tiefer angesetzt und die Gesamt zahl begrenzt werden. II. Erstellungs- pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abstellplätze sind im gebotenen Ausmass zu schaffen a.   bei Neuerstellung von Bauten und Anlagen, b.   bei allgemeinen baulichen Änder ungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Nutzung als bisher ermöglicht wird, c.   bei  Nutzungsänderungen,  die  vo raussichtlich  wesentlich  andere Verkehrsbedürfnisse schaffen. I. Allgemein I. Zahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei bestehenden Bauten und An lagen kann ohne Zusammenhang mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen ver langt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörun gen  oder  andere  Übelstände  bewirkt  oder  wenn  die  Beschäftigten parkplätze  die  festgesetzte  Gesamt zahl  erheblich  übe rschreiten.  Die Verpflichtung muss nach den Umst änden technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Lage und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244.
                            1 Die  Abstellplätze  müssen auf  dem  Baugrundstück  oder in nützlicher Entfernung davon liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie müssen auch unter Berücksich tigung eines künftigen Strassen ausbaus verkehrssicher angelegt sein ; in Strassenabstandsbereichen dür fen  Pflichtplätze  nur  liegen,  wenn die  spätere  Verlegung  auf  Kosten des Pflichtigen möglich ist und rechtlich gesichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine angemessene Anzahl Abstellplätze ist an leicht zugänglicher Lage für Besucher vorzusehen. Di e nicht für Besucher vorgesehenen Plätze  müssen  unterirdisch  ange legt  oder  überdeckt  werden,  wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Ver hältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Gemein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 245.
                            1 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schaffung  öffentlicher  oder privater  Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung hieran können vom Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 gebiets weise oder von der örtlichen Baubehör de im baurechtlichen Bewilli gungsverfahren verfügt und näher geordnet werden, a.   wenn ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjek ten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den ein zelnen Grundstücken entgegensteht, b.   wenn  dem  Baupflichtigen  die  Real erfüllung  wegen  der  örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Derartige Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betref fenden Grundstücken Abstellplätze zu schaffen, die nicht dem Güter umschlag, einem näher zu bestimme nden besondern Eigenbedarf oder der Parkierung zweirädr iger Fahrzeuge dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Ersatz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246.
                            1 Ist  die  Beteiligung  an  eine r  Gemeinschaftsanlage  innert nützlicher  Frist  nicht  möglich,  hat  der  Grundeigentümer,  der  kraft ner  Abstellplätze  schaffen  muss  ode r  darf,  der  Gemeinde  eine  ange messene Abgabe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keine Abgabe ist zu entrichten, soweit das Fehlen von Abstell plätzen auf die behördliche Aufhe bung privater Parkierungsmöglich keiten zurückzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Höhe  der  Abgabe  richtet  si ch  nach  den  durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entspr echenden Gebiet und danach, ob die privaten Plätze nach den Umstände n offen oder gedeckt angelegt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den könnten oder müssten; zu berücksi chtigen sind ferner Wertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten entstehen, die Lage des pf lichtigen Grundstücks zu einer beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - henden oder vorgesehenen öffentlic hen Anlage und deren Art sowie die mutmasslichen Einnahm en des Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Streitigkeiten über die Abgabepf licht werden im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Pflichten der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 247.
                            1 Die  Gemeinden  haben  die  Ab gaben  in  einen  Fonds  zu legen, der nur zur Schaffung von Pa rkraum in nützlicher Entfernung von den belasteten Grundstücken oder zu einem di esen Grundstücken dienenden Ausbau des öffentlichen Verkehrs verwendet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fondsmittel sind jeweils einzusetzen, sobald die Umstände es erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinden, die einen Fonds bild en, sind verpflichtet, eine Park
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raumplanung durchzuführen und la ufend den Verhältnissen anzupas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Andere  Gemeinwesen  und  öffentli che  Verkehrsaufgaben  erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lende Unternehmungen können von de r Gemeinde Beit räge aus deren Fonds  verlangen,  wenn  sie  Parkraum  schaffen,  der  sonst  von  der Gemeinde bereitgestellt werden müsste. G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Spiel- und Ruheflächen; Gärten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  Erstellung  von  Me hrfamilienhäusern  sind  in angemessenem Umfang verkehrssichere Flächen als Kinderspielplätze, Freizeit-  und  Pflanzgärten  oder, wo  nach  der  Zweckbestimmung  der Gebäude ein Bedarf besteht, als R uheflächen auszugestalten. Gleiches kann bei bestehenden Bauten verlan gt werden, wenn dafür ein Bedürf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis vorhanden und die Verp flichtung zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Zonenordnung  ka nn  ergänzende  Bestimmungen enthalten. H.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Kehricht- beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 249.
                            1 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - änderungen sind, wo die Verhältnisse es gestatten, ausserhalb des Stras
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sengebiets in geeigneter Grösse un d Lage Abstellplä tze für das Abfuhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gut zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die baurechtliche Bewilligung fü r grössere Gebäude kann über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dies verlangen, dass in oder be i den Gebäuden geeignete Räume für Kehrichtbehälter erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden können weitere Be stimmungen über Einrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  für  die  zweckmässi ge  Abfallbeseitigun g  und  die  Kompostierung aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  neuen  und  bestehenden  Bauten  und  Anlagen,  die  Sonder abfälle oder grosse Mengen an Abfall verursachen, wie Warenhäuser und  Einkaufszentren,  sind  Sammel einrichtungen  zu  erstellen  und  zu betreiben, die auch Kunde n zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 C. Die zulässigen baul ichen Grundstücknutzungen I. Die Grundregeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250.
                            1 Die zulässige bauliche Grundstücknutzung ergibt sich nach Ausnützung,  Bauweise  und  Nutzwe ise  aus  der  Bau-  und  Zonenord nung und aus den Bauvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bau- und Zonenordnung geht dabei den Bauvor schriften des kantonalen  Rechts  vor,  soweit  sie sich  innerhalb  der  Rechtsetzungs befugnis der Gemeinde hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251.
                            27 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Die zulässige Ausnützung wird festgelegt: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 durch Ausnützungs-, Überbauungs, Grünflächen- und Baumassen ziffern, b. durch die Bestimm ungen über die Abstände, über die Geschoss zahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäude länge und die Gebäudebreite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 252.
                            Die  Vorschriften  über  die  Ba uweise  bestimmen,  ob  und unter  welchen  Voraussetzungen  offen oder geschlossen zu bauen ist, welche Dachformen gestattet sind und welche andern Regeln über die Erscheinung der Gebäude beachtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253.
                            Die Vorschriften über die Nu tzweise bestimmen, welchem Zweck Bauten dienen dürfen oder müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aussenwärme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärme dämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvor schriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden. Entgegen stehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Berechnung  der  Bauma ssen-,  Überbauungs-  und  Grün flächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit  mit  einer  nachträglich angebrachten  Aussenwärmedäm mung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei  der  rechtlichen  Beurteilung einer  Baute  oder  Anlage  auf  dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Die Nutzungsziffern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 254.
                            56 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 A. Ausnüt zungsziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 255.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Geschossfläche zur anre chenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren  Räume  in  Vollgesc hossen  unter  Einschluss  der  dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörigen Erschliessungsf lächen und Sanitärräume samt inneren Trenn- wänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entsprechende  Flächen  in  Dach,  Attika-  und  Un tergeschossen sind anrechenbar, soweit sie je Ge schoss die Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Durch  Verordnung  können  der  Wohnlichkeit  oder  der  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - platzgestaltung  dienende  Nebenräu me  als  nicht  anrechenbar  erklärt werden. B. Über bauungsziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Überbauungsziffer ist da s Verhältnis der anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Gebäudefläche zur anreche nbaren Grundstücksfläche. Als an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 C. Grünflächen ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Grünfläche zur anrech enbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  anrechenbare  Grünfläche  ge lten  natürliche  und  bepflanzte Bodenflächen  eines  Grundstücks, die  nicht  versiegelt  sind  und  die nicht als Abstellflächen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 D. Baumassen ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 258.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baumassenziffer ist da s Verhältnis des Bauvolu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mens über dem massgebenden Terrai n zur anrechenbaren Grundstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Bauvolumen über dem massge benden Terrain gilt das Volu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Volumen  offener Gebäudeteile,  die  weniger  als  zur  Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt si nd, werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  die  Konstruktionsstärke der  Fassade  und  des  Dachs  auf grund der Wärmedämmung gr össer als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bare Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur  anrechenbaren  Grundstücksfläche  gehören  die in der entsprechenden Bauzone li egenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Flächen der Haus zufahrten werden angerechnet. Nicht ange rechnet werden die Flächen der Gr und-, Grob- und Feinerschliessung. III. Die Abstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinsame Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenz- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Grenzabstand  ist  die  Entfernung  zwischen  der projizierten Fassadenlini e und der Grundstücksgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gebäudeabstand ist die Entfe rnung zwischen den projizier ten Fassadenlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Grenz-  und  Gebäudeabstände  si nd  bei  seitlich  gegliederten Gebäuden für jeden Teil getrennt zu messen. Für Gebäudeteile, wel che die für die Regelüberbauung zulä ssige Fassadenhöhe überschreiten, sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gebäude, deren Gesamthöhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 überlagern, müssen keine Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abstände von Territorialgrenz en, Wald, Gewässern und von durch Baulinien gesich erten Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Politische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 261.
                            Gebäude dürfen politische Grenzen nicht überstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Waldabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 262.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gebäude dürfen die im Z onenplan festgelegte Wald abstandslinie nicht über schreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets be trägt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind unterirdische Bauten und Gebäudeteile sowie Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge 2 m tief in den Ab standsbereich hineinragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen gelten für Bauten und Anlagen im Abstandsbereich die Vorschriften des Forstpolizeirechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 263.
                            24 D. Abstand von Verkehrs- anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 264.
                            1 Der Abstand von Gebäuden gegenüber Verkehrsanlagen wird in erster Linie durch die be stehenden oder voraussichtlich nöti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Verkehrsbaulinien bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 II. Von Strassen im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 265.
                            1 Fehlen Baulinien für öffent liche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über Strassen und Plätzen und v on 3,5 m gegenüber Wegen einzuhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, sofern die Bau- und Zonenor dnung keine anderen Abstände vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  den  Abstand  von  Mauern, Einfriedigungen  und  Pflanzen erlässt  der  Regierungsrat  Vorschriften . In  den  Städten  Zürich  und Winterthur liegt diese Zust ändigkeit bei den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 266.
                            27 Vorplätze  von  Garagen  müssen  ohne  Rücksicht  auf  die Verkehrsbaulinien so lang sein wie der grösste Einstellplatz, mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens aber 5,5 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Messweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267.
                            1 Unter Strasse ist das ganze St rassengebiet einschliesslich der Trottoire und Schutzstreifen zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Strasse noch nicht dem Planungsrecht entsprechend aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebaut, ist die voraussichtliche spätere Strassengrenze massgebend. E. Abstand bei Versorgungs- leitungen und Anschluss- gleisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 268.
                            27 Auf  Baulinien  für  Versorgungsleitungen  und  Anschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleise darf nur gebaut werden, wenn es die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Grenzabstände vo n Nachbargrundstücken Abstandsfreie Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 269.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Wo  die  Bau-  und  Zonenordnung  nichts  anderes  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmt, unterliegen unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten, die keine Öffnungen gegen Nachbargr undstücke aufweisen, keinen Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standsvorschriften. Andere Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 270.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Lini e nicht überschreiten. I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bei fehlenden Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Abstand  von  3,5  m  gilt  ohne  Rücksicht  auf  Lage  und  Tiefe der  beteiligten  Grundstücke seitlich  innerhalb  von  20 m  ab  der  Ver kehrsbaulinie oder der sie ersetz enden Baubegrenz ungslinie; ab 12 m über dem massgebenden Terrain vergrö ssert er sich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Me hrhöhe, unter Vorbehalt der Bestim mungen für Hochhäuser, je doch höchstens auf 16,5 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Durch  nachbarliche  Vereinbarung  kann  unter  Vorbehalt  ein wandfreier wohnhygien ischer  und  feuerpolizeili cher  Verhältnisse  ein Näherbaurecht begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gebäudeabstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271.
                            Der Abstand zwischen Gebäud en, die Grenzabstände ein halten müssen, hat ohne Rücksich t auf Grundstückgrenzen der Summe der beidseitig nötigen Gren zabstände zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Abstand über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrsräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 272.
                            Über  den  durch  Verkehrsbaul inien  oder  sie  ersetzenden Baubegrenzungslinien  ge sicherten  Raum  wird kein  Gebäudeabstand gemessen,  ausser  wenn  eine  Neubaute  über  die  betreffende  Linie hinausgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Erleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            terungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 273.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Wo  die  Bau-  und  Zonenordnung  nichts  anderes  be stimmt, dürfen Kleinbauten und Anbauten in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäuden errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 274.
                            1 Steht  ein  nachbarliches  Gebä ude  näher  an  der  Grenze, als es nach den Bauvorschriften zulä ssig ist, so genügt als Abstand die Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvor haben benötigt, und dem kantonalrechtlic hen Mindestgrenzabstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Begünstigung gilt nicht, wenn der Eigentümer des nunmeh rigen Baugrundstücks gegenüber de r Baubehörde die Erklärung abge geben hat, er habe Kenntnis davon, dass er wegen des nachbarlichen Näherbaus selber einen grössern Grenzabstand werde einhalten müs sen,  oder  wenn  durch  eine  nachtr ägliche  Grenzänderung  ein  vorher ausreichender Abstand ungenügend gemacht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) IV. Geschosse, Kniestockhöhe , Fassadenhöhe und Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geschosse und Kniestockhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 275.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollgeschosse sind alle Ge schosse von Gebäuden aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind,  wird  die  Vollgeschosszahl  für jeden  Gebäudeteil  bzw.  für  jedes Gebäude separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dachgeschosse sind Geschosse mit einer Kniestockhöhe bis 1,5 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Untergeschosse  sind  Geschosse,  bei  denen  die  Oberkante  des fertigen  Bodens  des  da rüber  liegenden  Geschosse s, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens um 2,5 m über die Fassadenlinie hinausragt, an keiner St elle aber mehr als 3 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Attikageschosse  sind  auf  Flachdäch ern  aufgesetzte,  zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei den fiktiven Traufseiten ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genüber dem darunter liegenden Gesc hoss um das halbe Mass seiner Höhe zurückversetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kniestockhöhe ist der Höhe nunterschied zwischen der Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kante  des  Dachgeschossbodens  im Rohbau  und  der  Schnittlinie  der Fassadenflucht mit der Ober kante der Dachkonstruktion. Anrechen barkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 276.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Geschosse zählen Voll-, Dach-, Attika- und Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschosse mit Wohn-, Schl af- oder Arbeitsräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  allen  Bauzonen  können  Vollge schosse  durch  Dach-,  Attika- oder  Untergeschosse  ersetzt  werden;  zusammengerechnet  dürfen  sie jedoch die erlaubte Za hl der Vollgeschosse nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 277.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fassadenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 A. Begriff und Messweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 278.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazu gehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Flachdachbauten  wird  die  Fa ssadenhöhe  bis  zur  Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gem essen, es sei denn, die Brüstung oder  das  Geländer  is t  um  mindestens  1 m  gegenüber  der  Fassaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - flucht zurückversetzt. B. Mass und Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 279.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die höchstzulässige Fassad enhöhe beträgt unter Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m. I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen bestimmen die Gemei nden die zulässige Fassadenhöhe. Sie können vorsehen, dass die zulässi ge Fassadenhöhe auch durch Ver kehrsbaulinien bestimmt wird. Ents cheidend ist das geringere Mass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Abweichun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 280.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass um die sich aus der Dachneigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassa denbündigen  Seiten  um  3,3 m,  sofern  die  Bau-  und  Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fassadenhöhe aufgrund der Ve rkehrsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand und kann um das Mass einer allfälligen Gebäuderückversetz ung erhöht werden. Sie gilt bis auf eine Tiefe von 15 m. Im Bereich unte rschiedlicher Baulinienabstände ist bis auf eine Tiefe von 15 m de r grössere Abstand massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  die  Konstruktionsstärke der  Wärmedämmung  grösser  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 cm, so darf die zulässige Fassade nhöhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 281.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Die Gesamthöhe ist der gr össte Höhenunterschied zwi schen  dem  höchsten  Punkt  der  Dachkonstruktion  und  den  lotrecht darunter liegenden Punkten au f dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Hochhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 282.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Fassadenhöhe von mehr als 25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 283.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 284.
                            1 Hochhäuser  müssen  verglich en  mit  einer  gewöhnlichen Überbauung  ortsbaulich einen  Gewinn  bringen oder  durch  die  Art und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hochhäuser sind architektonisch be sonders sorgfältig zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausnützung darf nicht grösse r als bei einer gewöhnlichen Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauung sein; eine Ausnahme ist au sgeschlossen. Vorb ehalten bleiben die  Bestimmungen  über  Arealüberb auungen,  Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Nachbarschaft  darf  nicht  wese ntlich  beeinträchtigt  werden, insbesondere nicht durch Schattenw urf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285.
                            52 V. Die offene und die geschlossene Überbauung A. Grund- ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 286.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wo nichts anderes bestimmt ist, sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  geschlossene  Überbauung kann  samt  der  da bei  zulässigen Bautiefe und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften und Gestalt ungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan vorg eschrieben oder erlaubt werden. B. Grenzbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 287.
                            Der erlaubte Grenzbau setzt voraus, a.   dass  keine  Verletzung  ka ntonaler  oder  kommunaler  Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstände eintritt; b.   dass die nach der Bau- und Zone nordnung zulässige Bautiefe nicht überschritten  wird,  es  sei  denn, der  betreffende  Nachbar  stimme schriftlich zu; ist nichts anderes bestimmt, beträgt die zustimmungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - freie Bautiefe in Zentrums- und Industriezonen 20 m, in den andern Zonen 14 m, im seitlichen Verhäl tnis gemessen ab Verkehrsbaulinie oder  sie  ersetzender  Baubegrenzung slinie, im rückwärtigen unter Beachtung von lit. c; c.   dass  beim  rückwärtigen  Grenzb Beschaffenheit  und  Zonenzugehör igkeit  seines  Grundstücks  der Anbau eines Hauptgebäudes möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 288.
                            25 II. Öffnungen in Grenz- fassaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 289.
                            1 Öffnungen in Grenzfassaden bedürfen der baurechtlichen Bewilligung der Baubehörde und der Zustimmung des Nachbarn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Nachbar kann mangels abweic hender privatrechtlicher Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung solche Öffnungen seinerseits ve rbauen, es sei denn, das bisherige I. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Brand-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mauern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 290.
                            1 Werden  Gebäude  aneinander gebaut  oder  wird  ein  Ge bäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo ein wirksamer Brandschutz es erfordert, sind Zwischenbrand mauern zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Öffnungen in Brandmauern oder de ren Weglassung in einzelnen Geschossen sind zuläss ig, wenn die Nutzungsar t oder andere Verhält nisse  es  rechtfertigen  und  ein  ge nügender  Brandschut z  gewährleistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Nachbarliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 291.
                            1 Kommt zwischen Nachbarn kein privatrechtlicher Ver trag über die Erstellung einer geme insamen Brandmauer zustande, hat jeder auf eigenem Grund eine hinrei chende Brandmauer zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über eine gemeinsame Brandmauer darf mangels entgegenste hender privatrechtlicher Regelung jeder Beteiligte nach den anerkann ten Regeln der Baukunde verfügen, in sbesondere sie unterfangen, erhö hen, vertiefen oder verlängern, wenn dadurch die Zweckbestimmung der Mauer, Gebäude zu scheiden und zu sichern, nicht beeinträchtigt wird. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Inanspruch nahme von Nachbargrundstücken. VI. Weitere Bestimmungen über die Erscheinung von Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dachaufbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 292.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Wo kein geringeres oder grösseres Mass bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenom men Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und klei nere technisch beding te Aufbauten, insge samt nicht breiter als die Hälfte der betreffe nden Fassadenlänge sein, sofern sie a.   bei Schrägdächern über die tats ächliche Dacheb ene hinausragen, b.   bei   Flachdächern   da s vorgeschriebene Mass der Rückversetzungen unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 293.
                            1 Nicht  anrechenbare  Untergeschosse  dürfen  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 m über dem gestalteten Bode n in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von dieser Beschränkung ausg enommen sind Haus- und Keller zugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Dop pel- oder Sammelgaragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Bau-  und  Zonenordnung  ka nn  die  Freilegung  von  Unter geschossen näher regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 294.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Baupflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) D. Anforderungen an Gebäude und Räume I. Allgemeines Heizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 295.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden Heizungen mit Brennstoffen betrieben, die Luft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verschmutzungen  bewirken,  so  si nd  die  Überbauungen  mit  standort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerechten Heizzentralen auszurüsten, die auch Abwärme und Ener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gie aus erneuerbaren Quellen nutzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  eine  öffentliche  Fernwärmeversorgung  lokale  Abwärme oder  erneuerbare  Energien  nutzt  und  die  Wärme  zu  technisch  und wirtschaftlich  gleichwertigen  Be dingungen  wie  au s  konventionellen Anlagen  anbietet,  kann  der  Staa t  oder  die  Gemeinde  Grundeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümer  verpflichten,  ihr  Gebäude  in nert  angemessener  Frist  an  das Leitungsnetz anzuschliessen und Du rchleitungsrechte zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Beförderungs- anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 296.
                            Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren müssen zweckg erecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unter halten und, wo die Sicherheit es ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langt, der technischen Entwicklung anzupassen. Nebenräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 297.
                            27 In Wohnhäusern müssen ausrei chende Nebenräume, wie Trockenräume  und  Einstellgelegenheiten  für  Vorräte,  Hausrat  und dergleichen, ge schaffen werden. Besondere Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 298.
                            Für Gebäude mit mehr als sechs anrechenbaren Geschos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen kann der Regierungsrat hinsichtlich der Sicherheit der Bewohner und über die Ausrüstung streng ere Bestimmungen erlassen. II. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 299.
                            1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wo sie nichts Abwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chendes ordnen, für Wohn- und Schlaf räume, Küchen sowie Räume, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Personen einen mehr oder weni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger festen Arbeitsplatz haben oder haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gelten auch für Räume, die nach ihrem Ausbau und ihrer Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rüstung  dem  Aufenthalt  von  Menschen  dienstbar  gemacht  werden können. Ausgestaltung und Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 300.
                            1 Die Räume sind gegen innern und äussern Lärm, Erschüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terungen,  Feuchtigkeit,  schädliche Temperatureinflüsse  und  Brand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gefahr fachgerecht zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Räume und Raumgruppen mü ssen zweckentsprechend aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerüstet sein, insbesondere au ch mit sanitären Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besonnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 301.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wohnräume  von  Mehrzimmerwohnungen  dürfen  ge- samthaft mit den gesetzlich nötigen Fenstern nicht mehrheitlich nach dem Sektor Nordost/Nord west gerichtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abweichungen sind zulässig in Kern- und Zentrumszonen oder in Hotels sowie bei bes onderen Verhältnissen, insbesondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen ö ffentlicher Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Belüftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 302.
                            1 Die Räume müssen genügend belichtet und lüftbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wohn- und Schlafräume sind mit Fe nstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie f ühren und in ausreichendem Masse ge öffnet werden können; die Fensterf läche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abweichungen  sind  bei besonderen  Verhältn issen  zulässig,  ins besondere zum Schutz vor übermässi gen Einwirkungen öffentlicher Bauten  und  Anlagen,  sowie  be i  einschränkenden  Schutzbestimmun gen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in Kernzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die übrigen Räume genügt küns tliche Belichtung und Belüf tung, wenn besondere örtliche Verh ältnisse oder die Zweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und dur ch entsprechende technische Aus rüstungen einwandfreie Verh ältnisse geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mindestfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 303.
                            1 Die Mindestfläche von Räumen , ausser solchen in Einfa milienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt 10 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Küchen  kann  der  Regierung srat  besondere Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lichte Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 304.
                            55 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die lichte Höhe ist der H öhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbark eit eines Geschosses durch die Bal kenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die lichte Höhe von Räumen betr ägt mindestens 2,4 m; in Kern zonen gilt eine lichte H öhe von mindestens 2,3 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Dachräumen muss die lichte Höhe gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wenigstens über der halben Bodenfläche vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erschliessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 305.
                            1 Haustüren erfordern ein Lich tmass von 1 m, Treppen und Gänge, welche zu dauernd genutzten Räumen führen, ein solches von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,2 m; in Einfamilienhäusern und bei vergleichbar en Wohnungsarten sowie Treppen im Wohnungsinnern genügen 0,9 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Gebäude muss über Fluc htwege (Korridore, Treppenhäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser, Ausgänge) verfügen, die im Brandfall auf dem kürzesten Wege leicht und sicher ins Freie führen . Anzahl und Anordnung der Flucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wege richten sich insbesondere nach Zweckbestimmung, Ausdehnung, Geschosszahl  und  Konstruktion  de s  Gebäudes  sowie  nach  der  Lage der Räume, die für den Aufentha lt von Menschen bestimmt sind. Küchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 306.
                            Küchen dürfen ohne Abtrennung mit Wohnräumen verbun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den sein, wenn sie den Er fordernissen eines wi rksamen Brandschutzes entsprechen und mit einwandfreien Lüftungsanlagen ausgerüstet sind. E. Wiederaufbau zerstörter Gebäude Brandstattrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 307.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Wiederaufbau von Gebä uden, welche durch Brand oder andere Katastrophen ganz oder teilweise zerstört worden sind, ist gestattet, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert drei Jahren seit der  Zerstörung  einger eicht  wird.  Der  Ersatz bau  hat  dem  zerstörten Gebäude  hinsichtlich  Art,  Umfang und  Lage  zu  ents prechen,  sofern nicht durch eine Änderung eine Ve rbesserung des bisherigen Zustan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des herbeigeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Eigentümer  kann  innert  dr ei  Jahren  nach  der  Zerstörung seines Gebäudes gegenüber Bauvorha ben Dritter Rech tsmittel ergrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen, wie wenn sein Gebäude noch stände, es sei denn, dessen Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufbau sei rechtskräftig verweigert worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 308.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Das baurechtliche Verfahren A. Das Baugesuch Bewilligungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 309.
                            1 Eine baurechtliche Bewi lligung ist nötig für: a. die Erstellung neuer oder die ba uliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgest ellter Bauwerke, b. Nutzungsänderungen  bei  Räumlichkeiten  und  Flächen,  denen baurechtliche Bedeutung zukommt, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 e. die  Unterteilung  von  Grundstück en  nach  Erteilung  einer  bau rechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausge nommen bei Zwangsabtretung, f. wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen, g. Änderungen  der  Bewirtschaft ung  oder  Gestaltung  von  Grund stücken  in  der  Freihaltezone, ausgenommen  Feld erbewirtschaf tung und Gartenbau, h. Mauern und Einfriedigungen, i. Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze, k. Seilbahnen  und  andere  Transpor tanlagen,  soweit  sie  nicht  dem Bundesrecht unterstehen, l. Aussenantennen, m. Reklameanlagen, n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 das Fällen von Bäumen aus de n in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrs anlagen und Gewässer, die Genehmig ung von Meliorationsprojekten und die Erteilung von wa sserrechtlichen Konzessionen schliessen die baurechtliche Bewilligung ein. Dies gilt auch für die mit dem Projekt verbundenen notwendigen Anpassungen an privatem Grundeigentum. Die zuständige Direktion kann Vorh aben, die einer meliorationsrecht lichen Genehmigung oder einer wa sserrechtlichen Konzession bedür fen, der örtlichen Baubehörde zum baurechtlichen Entscheid überwei sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmen  gering fügiger  Bedeutung  sind  durch  Verordnung von der Bewilligungspf licht zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 310.
                            1 Baugesuche haben alle Unterl agen zu enthalten, welche für  die  Beurteilung  des  Vorhabens nötig  sind;  wird  eine  Ausnahme beansprucht, ist die Begründung beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es rechtfertigt, können weitere Unterlag en, wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen, oder gena uere Aussteckungen verlangt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer nicht Grundeigentümer ist, hat seine Berechtigung zur Ein reichung des Baugesuc hs nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aussteckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 311.
                            1 Vor  der  öffentlichen  Beka nntmachung  sind  darstellbare Vorhaben auszustecken, Gren zveränderungen ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aussteckungen müssen minde stens während der ganzen Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagefrist  stehen;  werden  sie  vor  der  rechtskräftigen  Erledigung  des Baugesuchs  entfernt,  kann  in  streit angeordnet werden. Ort der Gesuchs einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 312.
                            31 Baugesuche und Gesuche um Er teilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen sind ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde einzureichen. Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 313.
                            1 Die örtliche Baubehörde pr üft vorweg, ob die Unterlagen und die Aussteckungen den Vorsch riften entsprechen und für den Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid ausreichen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weigert sich der Gesuchsteller, die Unterlagen anzupassen, kann die örtliche Baubehörde die Anha ndnahme des Baugesuchs ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sinngemäss  verfahren  andere  Instanzen,  die  für  baurechtliche Bewilligungen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Änderung oder Ergänzung der Gesuchsunterlagen und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steckungen kann ausnahmsweise auch noch später verlangt werden. Bekannt- machung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 314.
                            1 Die  örtliche  Baubehörde  mach t  das  Vorhaben  nach  der Vorprüfung öffentlich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Begehren  des  Gesuchstelle rs  erfolgt  die  Bekanntmachung sofort; nötige Aussteckungen müssen aber vorher erstellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bekanntmachung hat die nötig en Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gleichzeitig  mit  der  Bekannt machung  sind  die  Gesuchsunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. B. Die Wahrung von Ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 A. Öffentliches Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 315.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  Ansprüche  aus  diesem  Gesetz  wahrnehmen  will, hat innert 20 Tagen seit der öffe ntlichen Bekanntmachung bei der ört
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Baubehörde  schriftlich  die Zustellung  des  oder  der  baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Entscheide zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die örtliche Baubehörde gibt de m Bauherrn nach Fristablauf und weiteren  Instanzen,  die  eine  baurechtliche  Bewilligung  zu  erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Einspracheverfahren wi rd nicht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 I. Geltend- machung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 316.
                            1 Wer den baurechtlichen Ents cheid nicht rechtzeitig ver langt, hat das Rekur srecht verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  dagegen  das  Begehren  rechtzeitig  angebracht  worden,  sind dem Gesuchsteller alle baurechtli chen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen,  solange  keine  neue Aussteckung  und  Bekanntmachung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 317.
                            Die  Wahrung  anderer  Ansprüch e  richtet  sich  inhaltlich nach  dem  Privatrecht  und  für  das Verfahren  nach  dem  Zivilprozess recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 . C. Der baurechtliche Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 318.
                            Die  örtliche  Baubehörde  en tscheidet  über  Baugesuche, soweit durch Verordnung nich ts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrensgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 319.
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonalen und kommunalen Behörden treffen ihre Entscheide  innert  zwei Monaten  seit  der  Vorprüfung;  für  die  erst malige Beurteil ung von Neubau- und grösse ren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von vi er Monaten seit der Vo rprüfung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt die Koordi nation bei Bauvorhaben, für die mehrere  Bewilligungen verschiedener  Instanzen  erforderlich  sind, sowie die Einzelheiten des Verfah rens. Für die Behandlung von Vor haben,  die  eine  Umweltverträg lichkeitsprüfung  oder  die  Mitwirkung von Bundesstellen erfordern, können lä ngere Fristen fest gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können  die  Behandlungsfristen  ni cht  eingehalten  werden,  wird den  Gesuchstellern  unter  Angabe der  Gründe  mitg eteilt,  wann  der Entscheid vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 320.
                            Die Bewilligung ist zu erteil en, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen ent spricht; Ausnahmebewilligungen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 321.
                            1 Können inhaltliche oder fo rmale Mängel des Bauvorha bens ohne besondere Sc hwierigkeiten behoben we rden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des re chtmässigen Zust ands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewillig ung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Be fristungen) zu verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nebenbestimmungen  mit  längerer  zeitlicher  Wirkung  sind  vor Baubeginn  im  Grundbuch  anzumerken;  wo  ein  Bedürfnis  besteht, kann die Anmerkung auch bei Eige ntumsbeschränkungen angeordnet werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den Bau vorschriften ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barem  Zusammenhang  mit  der  Baua usführung  kann  Sicherstellung verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten. Gültigkeit der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 322.
                            1 Baurechtliche Bewilligungen er löschen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführ ung begonnen worden ist; bei Neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauten  gilt  der  Aushub  oder,  wo er  vorausgesetzt ist,  der  Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind für das gleiche Vorhaben me hrere baurechtli che Bewilligun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen nötig, ist die letzte Bewilligung für das Er löschen der übrigen und für den Baubeginn massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen  Fällen  mit  der  Rechtskr aft  des  öffentlichoder  zivilrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Entscheids. Umfasst die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude, ist die Frist mit dem Baubegi nn bei einem Gebäude gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nebenbestimmungen  zur  Bewillig ung  beeinflussen  den  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lauf nicht; Gleiches gilt, wenn K onzessionen oder andere als baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Bewilligungen erforderlich sind. D. Vorentscheide Anspruch und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 323.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlege nder Bedeutung sind, können Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entscheide eingeholt werden, sofern die gesonderte Beurteilung dieser Fragen  sachlich  möglich  ist  und  ni cht  gegen  das  Koordinationsgebot verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorentscheide ergehen im gleich en Verfahren wie baurechtliche Bewilligungen. Mit dem Gesuch sind al le Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestel lten Fragen nötig sind. Rechtswirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 324.
                            51 Vorentscheide  sind  hinsichtli ch der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich wie baurechtliche Bewi lligungen, sofern sich die Verhältnisse bis zur Einr eichung des Bauges uchs nicht wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich geändert haben. E. Vereinfachtes Verfahren Voraussetzung; Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 325.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits bewilligter Projekte kann dur ch die Verordnung das Bewilligung sverfahren vereinfacht oder durch ein Anzeigeverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren ersetzt werden, wenn nach de n Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heim atschutzes berührt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 kann für Bewilligun gen im vereinfach ten oder im Anzeig everfahren die Zuständigk eit an den Bauvorstand oder an einen sachkundigen Beamte n delegieren und überdies für das Anzeigeverfahren ein Audi enzverfahren einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energetische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 325
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Energetische  Sanierungen  der  Gebäudehülle  werden im Anzeigeverfa hren beurteilt. F. Die Bauarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baubeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 326.
                            Mit der Ausführung eines Vorh abens darf ohne schriftliche Erlaubnis  der  zuständigen  Behörden nicht  begonnen  werden,  bevor alle nötigen baurechtlichen Bewillig ungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baukontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 327.
                            1 Baubeginn,  Bauvollendung  und  die  wesentlichen  Zwi schenstände sind der örtl ichen Baubehörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass  eine  Überprüfung  möglich  ist; dies  gilt  sinng emäss  für  den  Ab bruch einer Baute ohne nachfolgenden Neubau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  örtliche  Baubehörde  prüft  in geeigneten Abständen, ob die Bauarbeiten den Vorschriften und Pl änen entsprechen; gegebenenfalls trifft sie unverzüglich die nötigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verständigung und Beizug weiterer beteiligter Instanzen obliegen der örtlichen Baubehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterbruch der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 328.
                            1 Werden  die  Bauarbeiten während  längerer  Zeit − bei Arealüberbauungen  läng er  als  zwei  Jahre − unterbrochen,  kann  ihre Beendigung innert nützliche r Frist befohlen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Befehl ist je nach de m Stand der Arbeiten und den sons tigen Umständen die Androhung zu verbinden, dass bei Säumnis a. die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolge, b. die  Bauarbeiten  soweit  durch die  Gemeinde  gefördert  würden, als  es  die  Sicherheit  von  Pers onen  und  Sachen  oder  der  Natur- und Heimatschutz erfordern, c. die  bereits  erstellten  Baute ile  eingeebnet  und  das  Gelände  in ordentlichen Stand gebracht werde, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 bei Arealüberbauungen die Bewilligung nach zwei Jahren dahin falle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten derartiger Massna hmen trägt der Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) V. Titel: Der Rechtsschutz A. Rekurs instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 329.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anordnungen,  die  in  Anwe ndung  des  Bunde sgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 , des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 oder dieses Gesetzes erge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen, können beim Baur ekursgericht (BRG) angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            330–332.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 B. Baurekurs gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 333.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Baurekursgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Baurekursgericht regelt im Rahmen der Kons tituierung die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Landwirtschaftliche Streitigkeiten gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 ff. des Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftsgesetzes  vom  2. September  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 werden  stets  derselben Abteilung zugewiesen. Die Abteilung wird hierfür mit den nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 Abs. 1 gewählten Fach leuten der Land- und Fo rstwirtschaft besetzt. II. Zusammen setzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 334.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäfti gungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder eins chliesslich der Fachleute der Land- und Forstwirtschaft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er wählt die Abteilung spräsidenten, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Dri ttel der Ersatzmitglieder steht dem Baurekursgericht ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als  Mitglied  oder  Ersatzmitglied  ist  wählbar,  wer  im  Kanton Zürich stimmberechtigt ist. III. Unverein barkeit; Offen legung von Interessen bindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 334
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt eines Mitglieds des Baurekursgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsger icht unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Offenlegung von In teressenbindungen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 des Geset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes über die Gerichts- und Behördenor ganisation im Zivil- und Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prozess vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Ausstand  richtet  sich  nach dem  Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . IV. Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 335.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Baurekursgericht trifft seinen Entsch eid in Dreier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Einzelrichter entscheidet a.   über Rekurse, die offensichtli ch unzulässig, zurückgezogen oder sonstwie gegenstandsl os geworden sind, b.   in Fällen, in denen der Stre itwert Fr. 20 000 nicht übersteigt. I. Sitz und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Fällen  von  grundsätzlicher Bedeutung  kann  die  Sache  einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Unabhängig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 336.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Baurekursgericht  ist  in  seiner  rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist administrativ dem Verw altungsgericht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Juristisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und administra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tives Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 337.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verwaltungsger icht  bestimmt  nach  Anhörung  des Baurekursgerichts  die  Za hl  der  Stellen  des  juristischen  und  adminis trativen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Baurekursgericht stellt das Personal an. Die Wahl des Kanz leichefs bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Verordnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 337
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verwaltungsgericht  regelt  nach  Anhörung  des Baurekursgerichts durch Verordnung a.   die Organisation und den Geschäftsgang, b.   die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Baurekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch da s Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Baurekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach sei nem  Zeitaufwand,  nach  der  Schwie rigkeit  des  Falls  und  nach  dem Streitwert oder dem tatsächl ichen Streitinteresse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Rekurs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Zum  Rekurs  und  zur  Beschwer de  ist  berechtigt,  wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Ände rung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesamtkantonal tätige Verbä nde, die sich seit wenigs tens zehn Jahren im Kanton stat utengemäss dem Natur- und Heimat schutz oder verwandten, rein ideell en Zielen widmen, können Rekurs oder Beschwerde erheben gegen: a.   Anordnungen  und  Erlasse,  soweit  si e  sich  auf  den  III.  Titel  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238 Abs. 2 stützen,
                            b.   Bewilligungen für Bauten und An lagen ausserhalb der Bauzonen, c.   Festsetzungen  von  überkommuna len  Gestaltungsplänen  ausser halb der Bauzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Rekurs- oder Besc hwerderecht steht de n Verbänden nur für Rügen  zu,  die  mit  den Interessen  des  Natur-  und  Heimatschutzes  in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Treffen  Gesuchsteller  und  Verba nd  Vereinbarungen  über  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtungen,  die  Belange  des  öffent lichen  Rechts  betreffen,  gelten diese  ausschliesslich  als  gemeinsame  Anträge  an  die  Behörde.  Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihre r Anordnung oder ihrem Entscheid, soweit sich die Vereinbarungen al s rechtmässig und angemessen erwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen und der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vereinbarungen  zwischen  Gesu chstellern  und  Verbänden  über finanzielle  oder  andere Leistungen  sind  nicht  zulässig,  soweit  diese bestimmt sind für: a.   die  Durchsetzung  von  Verpflicht ungen  des  öffentlichen  Rechts, insbesondere behördl icher Auflagen, b.   Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, c.   die Abgeltung eines Rechtsmittel verzichts oder ei nes anderen pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessualen Verhaltens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Rechtsmittelbehörde  tritt auf  einen  Rekurs  oder  eine  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde  nicht  ein,  wenn  dieser  ode r  diese  rechtsmissbräuchlich  ist oder der Verband unz ulässige Leistungen im Sinne von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gefor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dert hat. III. Behörden beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Gegen Rekursentsche ide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilwe ise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Besc hwerde erheben. D. Aufschie bende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 339.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Rechtsmittel gegen eine baur echtliche Bewilligung hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern den Baubeginn und den Baufortg ang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauaus führung beeinflussen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über den Umfang der aufschiebe nden Wirkung und über den Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lass von vorsorglichen Massnahmen en tscheidet auf Gesuch einer Partei oder  von  Amtes  wegen  der  Präsident  der  Rekurs-  oder  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 E. Behandlungs fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 339
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonalen Behörden en tscheiden über ein Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel innert sechs Monate n nach dessen Eingang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist für das Bauvorhaben eine Umw eltverträglichkeitsprüfung, ein Gutachten  oder  die  Mitwirkung  v on  Bundesstellen  erforderlich,  so entscheiden sie innert sieben Monaten. F. Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 339
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Schadenersatzansprüche  wegen rechtsmissbräuchlicher und treuwidriger Erhebu ng eines Rechtsmittels sind nach dem jeweili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Verfahrensrecht geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 VI. Titel: Strafen und Zwangsanwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 340.
                            1 Wer gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen vorsätzlich verstösst, wird unter Vorbehalt des gemeinen Strafrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 mit Busse bis zu Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränk ter Höhe bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt der Täter fahrlä ssig, ist die Strafe Bu sse bis zu Fr. 5000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Versuch, Anstiftung und Ge hilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Juristische  Personen,  Kollektiv-  und  Kommanditgesellschaften sowie  Inhaber  von  Einzelfirmen haften  solidarisch  für  Bussen  und Kosten,  die  ihren  Organen  oder  Hilfspersonen  auferlegt  werden.  Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 340
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Die Strafverfolgung und di e Strafe für Widerhandlun gen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340 verjähren nach fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtmässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustands
                        
                        
                    
                    
                    
                § 341.
                            Die  zuständige  Behörde  hat ohne  Rücksicht  auf  Straf verfahren und Bestrafung den rech tmässigen Zustand herbeizuführen; hiezu dienen der Verwaltungsz wang und die Schuldbetreibung. VII. Titel: Einführungs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Einführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Richt-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 342.
                            1 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind innert zwei Jahren der kantonale Gesamtplan, innert vier Jahren die regionalen Gesamt pläne und innert fünf Jahren die kommunalen Gesamtpläne festzuset zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden diese Fristen nicht eing ehalten und wird ihre Erstreckung abgelehnt, so sind die ausstehende n Planungen durch Planungszonen zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Nutzungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inventare des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heimatschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 343.
                            1 Nach Erlass der Gesamtrichtp läne sind innert drei Jahren die entsprechenden Nutzungsplanung en und Bauvorschriften zu erlas sen oder anzupassen, ausgenomme n Bau- und Niveaulinienpläne und Werkpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit und sofern sie von überg eordneten Planungen unabhängig sind, läuft die Frist ab Inkrafttr eten der entsprechenden Bestimmun gen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gleiches  gilt  für  die  Aufstell ung  der  Inventare  des  Natur-  und Heimatschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Vorläufige Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 344.
                            Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 trifft  die  erforderlichen  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - läufigen Regelungen, wenn die kommunalen Nutzungsplanungen und Bauvorschriften, die für den Vollzug dieses Gesetzes nötig sind, nicht fristgemäss erlassen werden. III. Frist- erstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 345.
                            Der  Regierungsrat  kann  ausnahmsweise  auf  begründetes Gesuch im Einzelfall die Fristen für die Richt- und Nutzungsplanun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, den Quartierplan sowie die Ba uvorschriften örtlich und sachlich vollumfänglich oder zu m Teil erstrecken. C. Planungs- zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 346.
                            1 Bis zum Erlass oder währen d der Revision von Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtplänen oder Nutzungsplänen können für genau bezeichnete Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - biete  Planungszonen  festgesetzt  we rden,  innerhalb  deren  keine  bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Veränderungen  oder  sons tigen  Vorkehren  getroffen  werden dürfen, die der im Gange befi ndlichen Planung widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Festsetzung von Planungsz onen ist der Staat zuständig. Er hat begründeten Festsetzungsbegeh ren untergeordneter Planungsträ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre festgesetzt werden; soweit nötig, kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach Ablauf der Frist darf die fehlende planung srechtliche Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reife nur noch geltend gemacht werden , soweit die rechtzeitig erlassene Planungsmassnahme wegen Rechtsmitte ln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Aufhebung und Ä nderung bisherigen Rechts A. Auf- hebungen und Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 347.
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses Gesetzes  werden  alle  ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben. II. Einzelne Gesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 348.
                            Das Baugesetz für Ortschafte n mit städtischen Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen vom 23. April 1893 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 349.
                            Die nachstehenden Gesetze werd en wie folgt geändert: . . . B. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 350.
                            25 I. Allgemein Gemeinderecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 351.
                            1 Die Nutzungsplanungen und di e Bauvorschriften der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden bleiben längstens bis zum Ablauf der Frist für die Einführung des neuen Rechts in Kraft. I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann jedoch in sich abgeschlossene und unmit telbar anwendbare Best immungen dieses Gese tzes allgemein oder im Einzelfall sofort verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Natur- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heimatschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 352.
                            Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes bleiben auch dann  in  Kraft,  wenn  sie  in  einem diesem  Gesetz  widersprechenden Verfahren oder mit abweichender Zuständigkeit erlassen wurden; nach Massgabe der Interessen des Natu r- und Heimatschutzes sind Lücken zu füllen und inhaltliche Abweic hungen den neuen Vorschriften anzu passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 353.
                            Mit  dem  Inkrafttreten dieses  Gesetzes sind  alle  bewilli gungsbedürftigen Vorhaben, über we lche die örtliche Baubehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürftige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 354.
                            Nach den bisherigen Vorschriften nicht bewilligungsbedürf tige Vorhaben unterliegen hinsichtlic h Inhalt und Verfahren den neuen Vorschriften, soweit dies nicht au fgrund des fortgeschrittenen Bausta diums unzumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Quartier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 355.
                            1 Eingeleitete  Quartierplanverfahren  können  vom  Ge meindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 hinsichtlich  Inhalt  und Verfahren  auf  begründetes Gesuch  eines  Grundeigentümers  od er  von  Amtes  wegen  dem  neuen Recht unterstellt werden, sofern dadurch keine unver hältnismässigen Verzögerungen  entstehen;  ein  solc her  Beschluss  ist den  Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eingeleitete  private  Quartierplanverfahren  sind  unter  Angabe des Verfahrensstands dem Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 356.
                            1 Die  bei  Inkrafttreten  dieses Gesetzes  bere its  bei  einer danach  unzuständigen  Rechtsmitteli nstanz hängigen Verfahren sind noch von dieser zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  Weiterzug  solcher  Entsch eide  gilt  die  neue  Zuständig keitsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an vorschrifts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            widrigen Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 357.
                            1 Bestehende  Bauten  und  Anlagen,  die  Bauvorschriften widersprechen,  dürfen  umgebaut ,  erweitert  und  anderen  Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich fü r eine zonengemäs se Nutzung nicht eignen,  wenn  keine  überwiegenden  ö ffentlichen  oder  nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für ne ue oder weiter gehende Abweichun gen von Vorschriften bl eiben die erforderlichen Ausnahmebewilligun gen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürftige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Auf Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlassung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die baurechtlich e Bewilligung kann verlangen, dass Verbesserun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gegenüber de m bestehenden Zustand vorgenommen werden, die im  öffentlichen  Inte resse  liegen  und  nach  de n  Umständen  zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bauvorschriften, die eine zweckmässige An passung bestehender Bauten und Anlagen an Vorschrifte n im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht zulassen, können durch Verordnung entsprechend gemil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dert werden. Nachbarn dürfen nicht unzumutbar benachteiligt werden. Solange keine Verordnung darüber be steht, sind Anpassungen im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelfall zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 II. Von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 358.
                            Verbesserungen können una bhängig von Änderungsbegeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren des Grundeigentüme rs angeordnet werden , wenn dadurch erheb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche polizeiliche Missstände beseitigt werden. E. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 358
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen nach  Massgabe  des  Bundesrechts  erri chtet,  geändert,  erweitert  oder wieder aufgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den Bedingungen gemäss Art. 24 d RPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 sind zulässig: a.   landwirtschaftsfremde  Wohnnutzu ngen  in  landwirtschaftlichen Wohnbauten, b.   vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Vollziehungsbestimmungen Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 359.
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat erlässt di e erforderlichen Verordnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, insbesondere über a. die einheitliche Darstellung der Richt- und Nutzungsplanungen, b. die Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen, c. die Einzelheiten der Quartierplangestaltung und des Quartierplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens, d. die nähere Umschreibung der Be griffe und Inhalte der baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Institute sowie über die Mess- und Be rechnungsweisen, e. die Verschärfung oder Milderung der Bauvorschriften für beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Bauten und Anlagen, f. die Ausführung von Bauarbeiten, g. die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes für private Zwecke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 h. die technischen und übrigen Anfo rderungen an Bauten, Anlagen, Ausstattungen  und  Ausrüstungen  sowie  die  erforderliche  Zahl von Fahrzeugabstellplätzen, i. die Anforderungen an die Verk ehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern, k. den Abstand von Mauern, Einfri edigungen und Pflanzungen von Strassen, l. das baurechtliche Verfahren, m. die kommunalen Erholungsflächen, n. den Natur- und Heimatschutz, o. den preisgünstigen Wohnraum, p.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen über die in lit. d, e, k, m, n und o genannten Sachverhalte bedürfen der Gene hmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normalien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 360.
                            1 Der Regierungsrat erlässt in den von diesem Gesetz vor gesehenen Fällen Rich tlinien und Normalien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann Normalien auch für weit ere planungs- und baurechtliche Bereiche technischer Natur aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von Richtlinien und Normalien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 361.
                            Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh men, nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit punkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Dabei ist der Regierungsrat befugt, die Bestimmungen des Gesetzes örtlich und sachlich stufenweise in Kraft zu setzen. Übergangsbestimmungen G vom 1. September 1991 (OS 51, 817) Art. III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz untersteht der Vo lksabstimmung. Der Regierungs rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkr afttretens. Er ist befugt, das Ge setz stufenweise in Kraft zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innert  drei  Jahren  ab  Inkrafttr eten  der  Gesetzesänderung  sind der  kantonale  Richtplan  und  die  r egionalen  Richtpläne  hinsichtlich der  geänderten  Bestimmungen  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  zu  überprüfen  und  soweit nötig anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bis zur nächsten Revision der Bau- und Zonenordnung, längstens auf  eine  Dauer  von  fünf  Jahren  ab Inkrafttreten,  bl eiben  unter  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalt von Abs. 4 nachstehend die bisherigen Besti mmungen über die Berechnung der Ausnützungsziffer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255), die Abstände von Strassen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265),  die  besonde ren  Gebäude  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273  und  288)  und  die  erlaubte geschlossene Bauweise (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286) anwendbar. In begründeten Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällen kann der Regierungsrat diese Frist angemessen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 255 ist beim Ausbau bestehe
                            nder Dach- und Unte rgeschosse in vor  der  Volksabstimmung  über  di ese  Gesetzesänderung  erstellten Gebäuden  und  allgemein  hinsichtli ch  der  Nichtanrechnung  der  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senwandquerschnitte sofort anwendbar. G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268) Art. XV Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Die  Zuständigkeit  für  die  Beurte ilung  der  im  Zeitpunkt  des  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - krafttretens  hängigen  Re chtsmittelverfahren  best immt  sich  nach  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herigem Recht. Im Übri gen findet das neue Re cht auf hängige Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Anwendung. G über die Unterstellung de r Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 ) Bisherige Mitglieder der Baurekurs kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  bisherigen  Mitglieder  und Ersatzmitglieder  der  Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rekurskommissionen blei ben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herigem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die  bisherigen  Zuständigkeiten  ge lten  auch  dann,  wenn  die  Rechts mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat,  aber  erst  nachher  endet.  Im Übrigen  findet  das  neue  Recht  auf hängige Verfahren Anwendung. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 14. September 2015 ( OS 72, 52 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden passen ihre Ba u- und Zonenordnungen bis spätes tens acht Jahre ab Inkrafttreten di eses Gesetzes an die Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. September 2015 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung bleiben die folgen den Bestimmungen in der vor Inkraf ttreten der Änderung vom 14. Sep tember 2015 gültigen Fassung anwendbar: §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49, 49 a, 50, 58, 71, 73, 76,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96, 97, 100, 251, 253 a, 254, 255, 256,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            257, 258, 259, 260, 262, 269, 270,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 292, 304.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach bisherigem Recht erlassene Sonderbauvorschriften und Ge staltungspläne bleiben gültig. Sie müssen nicht angepasst werden. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 1. Februar 2021 ( OS 76, 437 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden passen ihre Bau- und Zonenordnungen innerhalb von fünf Jahren nach der rechts kräftigen Überarbeitung des regiona len Richtplans an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ab Festsetzung der Überarbeitung des regionalen Richtplans dür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen bis zur Rechtskraft von ergänze nden Festlegungen im Uferbereich von Seen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Umsetz ung des regionalen Richtplans in die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 45, 554 und GS V, 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Apr il 1976 (OS 46, 41) und 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 700.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 151.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 151.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 700 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 814.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Text siehe OS 45, 643 ff., und OS 51, 848.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 757). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1984 (OS 48, 844).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 757). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1986 (OS 49, 589).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Aufgehoben durch G vom 20. Mai 1984 (O S 49, 113). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 (OS 49, 193).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 193).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 193).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Aufgehoben durch das Wasserwirtschaftsgese tz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Februar 1993 (OS 52, 255).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Aufgehoben  durch  G  vom  1. September  1991  (OS  51,  817).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss G vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Feb ruar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Eingefügt durch Energiegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1996 (OS 53, 302).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Eingefügt  durch  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom  8. Juni  1997  (OS  54,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 372). In Kraft seit 1. Ja nuar 1998 (OS 54, 417).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung  gemäss  G  vom  15.  März  1998  (OS  54,  517).  In  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (OS 54, 624).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Eingefügt durch G vom 26. August 2002 ( OS 57, 345 ; ABl 2001, 1302 ). In Kraft seit 1. März 2003 ( OS 58, 13 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Aufgehoben durch G vom 26. August 2002 ( OS 57, 345 ; ABl 2001, 1302 ). In Kraft seit 1. März 2003 ( OS 58, 13 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Fassung gemäss Gesetz über die politis chen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58, 289 ; ABl 2002, 1507 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 488 ; ABl 2003, 1643 ). In Kraft seit 1. März 2005 ( OS 60, 63 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Fassung  gemäss  Gesetz  über  die  Orga nisation  des  Regierungsrates  und  der kantonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005 ( OS 60, 334 ; ABl 2004, 41 ). In Kraft seit 1. Januar 2006 ( OS 60, 344 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Eingefügt  durch  G  vom  27.  Oktober  2008  ( OS  64,  161 ; ABl  2008,  486 ).  In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 586 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Eingefügt durch G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Eingefügt durch G vom 26. März 2012 ( OS 68, 123 ; ABl 2011, 2240 ). In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Eingefügt  durch  G  vom  22.  Oktober  2012  ( OS  68,  189 ; ABl  2011,  1161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fassung  gemäss  G  vom  22.  Oktober  2012  ( OS  68,  189 ; ABl  2011,  1161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2012 ( OS 68, 189 ; ABl 2011, 1161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Eingefügt  durch  G  vom  28.  Oktober  2013  ( OS  69,  262 ; ABl  2011,  1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Fassung  gemäss  G  vom  28.  Oktober  2013  ( OS  69,  262 ; ABl  2011,  1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Aufgehoben durch G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Eingefügt  durch  G  vom  19. August  2013  ( OS  70,  149 ; ABl  2013-03-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Eingefügt durch G vom 14. September 2015 ( OS 72, 52 ; ABl 2014-02-07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Fassung gemäss G vom 14. September 2015 ( OS 72, 52 ; ABl 2014-02-07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Aufgehoben durch G vom 14. September 2015 ( OS 72, 52 ; ABl 2014-02-07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015. In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2017 (siehe Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Eingefügt  durch  G  vom  28. Oktober  2013  ( OS  74,  547 ; ABl  2013-06-21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. November 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Fassung  gemäss  G  vom  28. Oktober  2013  ( OS  74,  547 ; ABl  2013-06-21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. November 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Eingefügt durch G vom 31. August 2020 ( OS 76, 156 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Eingefügt durch G vom 1. Februar 2021 ( OS 76, 437 ; ABl 2018-06-29 ). In Kraft seit 1. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Nummerierung gemäss G vom 1. Februar 2021 ( OS 76, 437 ; ABl 2018-06-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Fassung gemäss Energiegesetz vom 19. April 2021 ( OS 77, 363 ; ABl 2020-05-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 An ha ng Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (vom 7. September 1975; Stand 28. Februar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zulässige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutz weise näher ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  für  die  einzelnen  Zonena rten  nichts  Abweichendes  be stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 a.   Ausnützungs-, Baumassen-, Üb erbauungs- und Frei flächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung, b.   Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe und First höhe, c.   die Geschosszahl, d.   die Dachgestaltung, e.   Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie, f.    die  offene  und  die  geschlossene Bauweise  mit der  Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Ba utiefe beim Grenzbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Auf enthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern  5 m,  nicht  übersteigt,  kann von  den  kantonalen  Min destabständen abgewichen und der Grenzbau erleic htert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besonderes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit der kantonale oder regi onale Siedlungsplan keine Festlegungen bezüglich der baulichen Dichte enthält, sind in der Regel folgende minimale Ausnützungsziffe rn oder entsprechende andere Aus nützungsbestimmungen vorzusehen: bei eingeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% bei zweigeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% bei dreigeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% bei viergeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65% bei mehr als viergeschossigen Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Je nach den örtlichen Verhältn issen und den Vorgaben der Richt planung  können  zonenweise oder  für  Teilbereic he  von  Zonen  bis  zu sieben Vollgeschosse, zwei Dach geschosse unter Schrägdächern oder ein Dachgeschoss über Flachdächern sowie ein anrechenbares Unter geschoss zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Weitergeltung gemäss ( OS 72, 52 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ferner  kann  für  ganze  Zonen, gebietsweise  oder  für  einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwe cken oder gewerblichen Zwecken zugelassen,  vorgeschrieben  oder  be schränkt  werden  und  für  gewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Nutzungen  sowie Familienwohnungen  mi t  vier  und  mehr  Zim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mern eine erhöhte Nutzungsziffer fest gesetzt werden. In Kern-, Quartier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erhaltungs-  und  Zentrumszonen  ka nn  für  geeignete  Lagen  überdies bestimmt  werden,  dass  im  Erdges choss  nur  Läden  und  Gaststätten zulässig sind. III. Kernzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Kernzonen umfassen schutzwür dige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebä udegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann das  Bauen  auf die  Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlic her Interessen, an die Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grenze  vorschreiben,  das  Bauen  bis auf  die  Strassengrenze  gestatten sowie die Stellung und die Höhenla ge der Bauten sonst näher ordnen. Nutzungsziffern  sind  nur  zulässig, soweit  sie  dem  Z onenzweck  nicht zuwiderlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bau- und Zonenordnung ka nn besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten; dabei sind, soweit und sofern die Eigenart der best ehenden Überbauung es rechtfertigt und  die  Verhältnisse  es  gestatten, unter  Vorbehalt  der  Bestimmung über  die  höchstzulässige  Gebä udehöhe  Abweichungen  von  den  kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalrechtlichen Vorschriften übe r die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Gebäudehöhe erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gebäude- höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Zonenordnung  ka nn  die  Gebäudehöhe  oder  die Gesamthöhe ohne Festlegung einer Geschosszahl bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 II. Anforderun gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Die Bauten und Anlagen sowi e deren Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zw eckmässig ausges tattet und ausgerüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Beurteilung sind insbesond ere folgende Merkmale zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimm ung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhy giene; Versorgungs- und Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen,  wenn  die  Üb erbauung  als  ganzes  den  Anforderungen  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Siche-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Die baurechtliche Bewilligung setzt eine vollständige Bau eingabe voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der baurechtlichen Bewillig ung sind Nebenbestimmungen zu verbinden,  die  sichern,  dass  währ end  des  Bestands  der  bewilligten Überbauung a.   das  Areal  weder  stärker  ausgen ützt  noch  wesentlich  anders  als nach den bewilligten Pl änen überbaut wird, b.   die Freiflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Aus stattungen und Ausrüstungen de m plangemässen Zweck erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Baumschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Begrünung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            27 Die  Bau-  und  Zonenordnung  kann  die  Erhaltung  von näher  bezeichneten  Baumbestände n  und  deren  Ersatz  sowie  zonen- oder  gebietsweise  an gemessene  Neupf lanzungen  und  die  Begrünung geeigneter Teile des Gebäudeumsc hwungs und von Flachdächern vor schreiben;  diese  dürfen  jedoch  di e  ordentliche  Grundstücknutzung nicht übermässig erschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Baulinien  dienen,  wo  das  Ge setz  nicht  etwas  Besonderes vorsieht, der Sicherung bestehen der und geplanter Anlagen und Flä chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  sind  folgende  Baulinien  zu unterscheiden  und  im  Baulinien plan unter Angabe ihres Zwecks verschieden darzustellen: a. Verkehrsbaulinien für Strassen , Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen; b. Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäu ser,  Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-,  Überwachungs-  und Versorgungsdienste, sowie fü r Fluss- und Bachkorrektionen; c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Baulinien für Versor gungsleitungen und fü r Anschlussgleise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Verkehrs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            1 Verkehrsbaulinien  können  Fest legungen  über  die  Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verkehrsbaulinien dürfen ferner ei n öffentliches Interesse an der bestimmten  Gestaltung  von  Verk ehrsräumen  und  Plätzen  wahrneh men und näher umschreibe n, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vorschreiben oder die Gebäudehöhe näher ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            1 Einzelne oberirdische Gebä udevorsprünge dürfen bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 m über Verkehrsbaulinien und Ba ulinien für Vers orgungsleitungen und  Industriegeleise  hinausragen, müssen  jedoch  entschädigungslos beseitigt werden, sobald die Ausf ührung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden ist, dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mes zusammen, haben derartige Vors prünge einen dem Charakter der betreffenden  Anlage  entsprechenden Vertikalabstand,  in  der  Regel wenigstens 3 m, einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereichs können mit der baurechtlichen Bewil ligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmun gen, gestattet werden. Ausnützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251.
                            27 Die zulässige Ausnütz ung wird festgelegt: a.   durch Ausnützungs-, Überbauung s-, Freiflächen- und Baumassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziffern, b.   durch  die  Bestimmungen  über die  Abstände,  übe r  die  Geschoss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - länge und die Gebäudebreite. Aussenwärme dämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärmedäm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen bis zu 35 cm Dicke unbese hen rechtlicher Abstandsvorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten,  Längenmasse  und  Höhenmas se  angebracht  werden.  Entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Berechnung  der  Baum assen-,  Überbauungs-  und  Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - flächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit  mit  einer  nachträglich angebrachten  Aussenwärmedäm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei  der  rechtlichen  Beurteilung einer  Baute  oder  Anlage  auf  dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt. A. Grund- ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 254.
                            1 Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer und Freiflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziffer  geben  das  Verhältnis  der  anrechenbaren  Fläche  zur  massgeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Grundfläche wieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen. B. Anrechen- bare Flächen und anrechen barer Raum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 255.
                            1 Für die Ausnützungsziffer anre chenbar sind alle dem Woh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, Arbeiten oder sonst dem da uernden Aufenthalt dienenden oder hiefür  verwendbaren  Räume  in  Voll geschossen  unter  Einschluss  der dazugehörigen Erschliessungsfläche n und Sanitärräume samt inneren Trennwänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entsprechende  Flächen  in  Dachund  Unterges chossen  sind  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechenbar, soweit sie je Geschoss di e Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamt en zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 I. Ausnützungs- ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Durch  Verordnung  können  der  Wohnlichkeit  oder  der  Arbeits platzgestaltung  dienende  Nebenräu me  als  nicht  anrechenbar  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Über-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauungsziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256.
                            1 Die für die Überbauungsziffer anrechenbare Fläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäude umfassung auf den Erdboden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausser Ansatz fallen dabei oberi rdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m, ober irdische Vorsprün ge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m, Erker und Laubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als ein Drittel de r betreffenden Fassade messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufg rund der Wärme dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Freiflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257.
                            1 Bei der Freiflächenziffer sind offene Flächen für dauernde Spiel- und Ruheplätze so wie Gärten anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausser Ansatz fallen Flächen von Gebäuden, Wäldern und Gewäs sern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Durch Verordnung können sonst nich t anrechenbare Flächen, die dem Zweck der Freiflächenziffer ents prechen, als anrechenbar erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufg rund der Wärme dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Baumassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 258.
                            1 Bei  der  Baumassenziffer  gilt der  oberirdische  umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausser Ansatz fallen Räume, die als öffentliche Verkehrsflächen benützt  werden  oder  sich  innerhalb  des  Witterungsbereichs  unter vorspringenden freitrage nden Bauteilen befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Massgebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Massgebliche  Grundf läche  ist  die  von  der  Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch ni cht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausser Ansatz fallen Waldabstands flächen, soweit sie mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 m hinter der Waldabstandslinie li egen, Wald und offene Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Ausdolungen von Gewässern erfährt die massgebliche Grund stückfläche keine Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenz- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260.
                            1 Der Grenzabstand bestimmt die nötige Entfernung zwi schen  Fassade  und  massgebender  Grenzlinie,  der  Gebäudeabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abstände der Bau- und Zonenordnung sind bei seitlich geglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derten Gebäuden für jeden Teil getr ennt zu messen. Für Gebäudeteile, welche die für die Regelüberbauung zulässige Gebäudehöhe überschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, sind sie um das Mass de r Mehrhöhe zu vergrössern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelne  Vorsprünge  dürfen  höc hstens  2  m  in  den  Abstandsbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich  hineinragen,  Erker,  Balkon e  und  dergleichen  jedoch  höchstens auf einem Drittel der be treffenden Fassadenlänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 B. Waldabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 262.
                            1 Oberirdische  Gebäude  dürfe n  die  im  Zonenplan  festge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legte Waldabstandslinie nicht übersc hreiten; ausserhalb des Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiets beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge 2 m tief in den Ab standsbereich hineinragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  unterirdische  Bauten  und  An lagen  im  Absta ndsbereich  gilt das Forstpolizeirecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abstandsfreie Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 269.
                            27 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, unterliegen unter irdische Gebäude und Ge bäudeteile sowie oberirdi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als ei nen halben Meter überragen  und  die  keine  Öffnunge n  gegen  Nachbargrundstücke  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen, keinen Abstandsvorschriften. Andere Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 270.
                            1 Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Lini e nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Abstand  von  3,5 m  gilt  ohne  Rücksicht  auf  Lage  und  Tiefe der  beteiligten  Grundstücke seitlich  innerhalb  von  20 m  ab  der  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrsbaulinie oder der sie ersetz enden Baubegrenz ungslinie; ab 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m über  dem  gewachsenen  Boden  vergrö ssert  er  sich  weiter  hinten  und rückwärtig um das Mass der Me hrhöhe, unter Vorbehalt der Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen für Hochhäuser, je doch höchstens auf 16,5 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Durch  nachbarliche  Vereinbarung  kann  unter  Vorbehalt  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wandfreier  wohnhygienischer  und  feue rpolizeilicher  Verhältnisse  ein Näherbaurecht begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 C. Erleich- terungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 273.
                            27 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen  Gebäude,  die  nicht  für  de n  dauernden  Aufenthalt  von  Men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den errichtet werden. I. Besondere Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 IV. Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 275.
                            1 Vollgeschosse  sind  horizontale  Gebäudeabschnitte,  die über dem gewachsenen Boden und unt er der Schnittlinie zwischen Fas sade und Dachfläche liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen Fassade und Da chfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter der Fassade, gelten als Dachgeschosse. Bei vor dem 1. Juli 1978 bewil ligten Gebäuden darf die bestehende Kniestockhöhe bis 1,3 m betra gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Untergeschosse  sind  horizont ale  Gebäudeabschnitte,  die  ganz oder teilweise in den gewa chsenen Boden hineinragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            barkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 276.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Geschosse zählen Voll geschosse, Dach- und Unter geschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Unter geschosse, die mehrheit lich über dem gewachsenen Boden liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In allen Bauzonen können Vollges chosse durch Dach- oder Un tergeschosse  ersetzt  werden;  zusammengerechnet  dürfen  sie  jedoch die erlaubte Zahl der Vollge schosse nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gebäude- und Firsthöhen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 278.
                            1 Die zulässige Gebäudehöhe wi rd durch die erlaubte Voll geschosszahl  und,  sofern  die  Bau-  und  Zonenordnung  es  nicht  aus schliesst, durch die Ve rkehrsbaulinien bestimmt ; entscheidend ist das geringere Mass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebäudehöhe aufgrund der Baul inien gilt bis auf eine Tiefe von 15 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die höchstzulässige Gebäudehöh e beträgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über di e Hochhäuser 25 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 279.
                            1 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Gebäudehöhe aufgrund der erlaubten Vollge schosszahl mit einer Bruttogeschosshöhe von 3,3 m, in Zentrums- und Industriezonen von 4 m, und zusätzlich mit 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses zu rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebäudehöhe aufgrund der Verkeh rsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand; sie kann um das Mass einer allfälligen Gebäuderück versetzung erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Bereich  unterschiedlicher  Baul inienabstände  ist  bis  auf  eine Tiefe von 15 m der grössere Abstand massgebend. III. Messweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 280.
                            1 Die  zulässige  Gebäudehöhe  wird  von  der  jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  gewachsenen  Boden  gemessen; durch  einzelne,  bis  1,5  m  tiefe Rücksprünge bewirkte Mehrhöhe n werden nicht beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  Baulinien  die  Gebäudehöhe beeinflussen,  wird  diese  auf die Niveaulinien gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  die  Konstruktionsstärke der  Wärmedämmung  grösser  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 cm, so darf die zulässige Gebäude höhe im entspr echenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 B. Firsthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 281.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der First eines Schrägdache s muss innerhalb von Ebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen liegen, die a.   unter 45° an die Schnittlinie zw ischen der Dach fläche und der zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörigen Fassade angelegt werden, b.   höchstens aber bis zu einer ober en Ebene ansteigen, die unter Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalt abweichender Regelungen in der Bau- und Zonenordnung in 7 m Höhe parallel zur Verbi ndung zwischen den massgeblichen Schnittlinien verläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Dachneigung steiler als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45°, ist die Gebäudehöhe auf die Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45° berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  die  Konstruktionsstärke der  Wärmedämmung  grösser  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 cm,  so  darf  die  zulässige  Firsth öhe  im  entsprechenden  Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Hochhäuser Begriff und Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 282.
                            27 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt. Dachaufbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 292.
                            27 Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zu r Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbaute n, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassa denlänge sein, sofern sie a.   bei Schrägdächern üb er die tatsächliche Dachebene hinausragen, b.   bei Flachdächern die für ein ents prechendes Schräg dach zulässigen Ebenen durchstossen. Raumhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 304.
                            1 Die lichte Mindesthöhe von Räumen, ausser solchen in Einfamilienhäusern und bei verglei chbaren Wohnungsarten, beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,4 m; in Kernzonen genügen 2,3 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 Planungs- und Baugesetz (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses  Mass  darf  durch  kleinere  technisch  bedingte  Bauteile unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Dachräumen muss die Mindest höhe wenigstens über der hal ben Bodenfläche vorhanden sein.