Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertritts... (412)
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Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren

Verordnung Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren vom 21. Dezember 1999 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
1 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Beurteilungen I. Beurteilungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zeugnisse
1 Zeugnisse geben Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen, das Verhalten und über die Schullaufbahn von Lernenden.
2 In der Sekundarstufe I werden auch die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen im Zeugnis vermerkt.
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3 Für die Zeugnisse sind die vom Bildungs- und Kulturdepartement
3 verwenden.
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§ 2

4 Leistungsbeurteilung
1 Grundsätzlich werden die Leistungen der Lernenden in allen Pflicht- und Wahlfächern beurteilt.
2 Massgebend für die Beurteilung der Leistungen sind die Lernziele der Klasse gemäss Lehrplan.
3 In der 1. und 2. Klasse der Primarstufe werden die Leistungen nach dem Konzept «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» unterrichtet und beurteilt.
4 Von der 3. bis zur 6. Klasse der Primarstufe und in der Sekundarstufe I werden die Leistungen mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten beurteilt:
= sehr gut
3 = ungenügend = gut
2 = schwach = genügend
1 = sehr schwach.
5 Die Schulpflege kann für die Sekundarstufe I anstelle eines Notenzeugnisses eine Beurteilung der Lernenden gemäss den «Vorschriften zur erweiterten Beurteilung an der Sekundarstufe I» beschliessen.

§ 3

5 Nicht benotete Fächer in der Primarstufe
1 In den folgenden Klassen der Primarstufe ist im Zeugnis auf die Notengebung in den folgenden Fächern zu verzichten: a. in der dritten Klasse in den Fächern Musik und Turnen, b. in der fünften und sechsten Klasse im Fach Französisch.
2 Der Besuch von Fächern, die nicht benotet werden, ist mit dem Eintrag «besucht» zu bestätigen.

§ 3a

6 Gliederung der Sekundarstufe I
1 Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Niveaus A (erweiterte Anforderungen: Sekundarschule A), B (höhere Anforderungen: Sekundarschule B), C (mittlere Anforderungen: Realschule) und D (grundlegende Anforderungen: Werkschule) und wird getrennt, kooperativ oder integriert geführt.
2 Das Niveau D wird als heilpädagogisches Angebot geführt und untersteht den Bestimmungen der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999
7 .
3 Bei der getrennten Sekundarstufe I werden die Niveaus in eigenen Klassen geführt.
4 Bei der kooperativen Sekundarstufe I werden Sekundar- und Real-Stammklassen sowie Niveaugruppen in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik geführt. Das Fach Deutsch kann binnendifferenziert angeboten werden.

§ 4

Nicht benotete Fächer in der Sekundarstufe I
1 Die Lehrperson kann im Pflichtfach Lebenskunde und in den Wahlfächern Informatik, Musik, Chor und Technisches Zeichnen auf die Notengebung verzichten.
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2 In der Werkschule kann bei allen Wahlfächern auf eine Benotung verzichtet werden.
3 Der Besuch von Fächern, die nicht benotet werden, ist mit dem Eintrag «besucht» zu bestätigen.

§ 5

Notengebung im Fach Technisches Gestalten
1 Das Fach Technisches Gestalten umfasst die Fachbereiche Handarbeit und Werken. Für die beiden Fachbereiche ist durch die Lehrpersonen gemeinsam eine Note zu geben. Die Lehrpersonen haben sich über die Notengebung abzusprechen.
2 Wenn die Lernenden an der Sekundarstufe I zwischen Handarbeit und Werken wählen können, ist die Rubrik Technisches Gestalten mit HA (Handarbeit) oder WE (Werken) genauer zu bezeichnen.

§ 6

Arbeitsverhalten und Verhalten in der Gemeinschaft
1 Mit der Beurteilung des Arbeitsverhaltens werden Selbständigkeit und Ausdauer im Arbeiten, Interesse und Mitarbeit im Unterricht, Gestaltung der schriftlichen Arbeiten und Erledigung der Hausaufgaben erfasst.
2 Mit der Beurteilung des Verhaltens in der Gemeinschaft werden das Benehmen gegenüber Mitlernenden und Erwachsenen, das Beachten der Schulordnung, der Umgang mit dem Schulmaterial sowie Ordnung und Sauberkeit erfasst.
3 In der Primarstufe werden das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft mit den Adjektiven «gut», «befriedigend», «nicht immer befriedigend» und «unbefriedigend» beurteilt.
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4 In der Sekundarstufe I werden die einzelnen Bereiche des Arbeitsverhaltens und des Verhaltens in der Gemeinschaft mit den Adjektiven «sehr gut», «gut», «befriedigend» und «unbefriedigend» beurteilt.
5 Eine in einzelnen Fächern abweichende Beurteilung kann beim betreffenden Fach als Gesamtbeurteilung vermerkt werden.
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§ 7

Lernende mit besonderen Voraussetzungen
1 Bei einer vom zuständigen Schuldienst als behandlungsberechtigt anerkannten Lese-, Rechtschreibe- oder Rechenschwäche ist in der Primarschule oder in einer Kleinklasse im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten auf Noten in den Fächern Deutsch oder Mathematik zu verzichten. Unter der Rubrik «administrative Bemerkungen» ist dies mit dem Eintrag «Spezielle Förderung» zu vermerken.
2 In anderen begründeten Fällen kann für eine befristete Zeit auf die Erteilung von Noten in einzelnen oder allen Fächern verzichtet werden. Über den Verzicht auf Noten entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson.

§ 8

Fremdsprachige Lernende
1 Bei fremdsprachigen Lernenden, die im häuslichen Umfeld ihre Muttersprache sprechen, ist unter der Rubrik «administrative Bemerkungen» der Hinweis «fremdsprachig» einzutragen.
2 Bei fremdsprachigen Lernenden ist im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten während der ersten zwei Jahre seit ihrem Zuzug aus dem fremdsprachigen Gebiet auf die Benotung im Fach Deutsch zu verzichten.
3 Der Besuch des Unterrichts «Deutsch als Zweitsprache» wird in der entsprechenden Rubrik mit dem Eintrag «besucht» bestätigt.
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4 Den fremdsprachigen Lernenden, die Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen, ist die von den zuständigen Lehrpersonen gemeldete Note ebenfalls im Zeugnis einzutragen.

§ 9

Zeugnisabgabe
1 In der 1. und 2. Klasse der Primarstufe wird das Zeugnis «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» jeweils beim Beurteilungsgespräch ausgestellt. In den beiden Schuljahren finden insgesamt mindestens drei Beurteilungsgespräche statt.
2 Von der 3. bis zur 6. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I wird das Zeugnis zweimal jährlich ausgestellt. Termine für die Zeugnisabgabe sind Ende Januar und vor Ende des Schuljahres.
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3 Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies von der Lehrperson mit «Unterschrift verweigert» im Zeugnis zu vermerken.
4 Das Zeugnis ist innert der von der Lehrperson festgesetzten Frist zurückzugeben.
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§ 10

Wohnortswechsel Bei Wohnortswechsel hat die Schulbehörde das Zeugnis mit den übrigen Schulakten an die Schulbehörde der neuen Wohngemeinde weiterzuleiten.
2. Versetzung
2. Versetzung a. Primarstufe und Sekundarstufe I a. Primarstufe und Sekundarstufe I
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§ 11

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1 Als Grundlage für die Versetzung dient eine differenzierte Gesamtbeurteilung der oder des Lernenden. Dabei sind zu berücksichtigen a. die Erfüllung der Steignorm, b. die Entwicklungsmöglichkeiten der oder des Lernenden und c. das Gespräch zwischen der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten.
2 In der 1. und 2. Klasse der Primarstufe entscheiden die Klassenlehrperson, die Erziehungsberechtigten und
der oder die Lernende gemeinsam über die Versetzung. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung der Primarstufe.
3 Von der 3. bis 6. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I entscheidet die Klassenlehrperson über die Versetzung.

§ 12

14 Die Steignorm ist in der 3. bis zur 6. Klasse der Primarstufe erfüllt, wenn die oder der Lernende im zweiten Semester in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,5 erzielt hat.

§ 13

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1 Die Steignorm in der getrennten Sekundarstufe I ist erfüllt, wenn der Gesamtnotendurchschnitt im zweiten Semester mindestens 4 beträgt. In der Werkschule gibt es keine Steignorm.
2 Der auf eine Zehntelsnote gerundete Gesamtnotendurchschnitt wird aus den folgenden drei Noten ermittelt: a. aus der ungerundeten Durchschnittsnote der Fächer Deutsch, Französisch und Englisch, b. aus der Note im Fach Mathematik und c. aus der ungerundeten Durchschnittsnote der Fächer Geografie, Geschichte und Naturlehre.

§ 14

16 Die Steignorm in der kooperativen oder der integrierten Sekundarstufe I ist erfüllt, wenn im kommenden Schuljahr höchstens zwei Fächer im nächsttieferen Niveau besucht werden und der Notendurchschnitt in den Stammklassenfächern Geografie und Geschichte sowie bei der kooperativen Sekundarstufe I zusätzlich Naturlehre am Ende des zweiten Semesters mindestens 4 beträgt. Vorbehalten bleiben die §§ 14b und 14c. b. Stammklassen- und Niveauwechsel auf der Sekundarstufe I (Durchlässigkeit) b. Stammklassen- und Niveauwechsel auf der Sekundarstufe I (Durchlässigkeit)
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§ 14a

18 Getrennte Sekundarstufe I
1 Bei getrennt geführten Klassen erfolgt ein Wechsel der Stammklasse in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.
2 Lernende, die regelmässig überdurchschnittliche Leistungen erbringen und am Ende des zweiten Semesters einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5,5 ausweisen, können im folgenden Schuljahr ohne Jahresverlust die Stammklasse des nächsthöheren Niveaus besuchen.
3 Lernende, die regelmässig hohe Leistungen erbringen und am Ende des zweiten Semesters einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5 ausweisen, können im folgenden Schuljahr mit Jahresverlust die Stammklasse des nächsthöheren Niveaus besuchen.
4 Lernende, die am Ende des zweiten Semesters nicht einen Gesamtnotendurchschnitt von 3,5 erreichen, können in die nächsttiefere Stammklasse versetzt werden, sofern eine Repetition nicht Erfolg versprechend erscheint und dies für die Entwicklung als förderlich erachtet wird.
5 Über einen Stammklassenwechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

§ 14b

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1 Bei kooperativ geführten Klassen erfolgt ein Wechsel des Niveaus in der Regel auf Beginn eines Semesters, ein Wechsel der Stammklasse in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.
2 Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters mindestens die Note 5 erreichen, können auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsthöhere Niveau wechseln.
3 Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsttiefere Niveau.
4 Lernende, die im folgenden Schuljahr mindestens drei Fächer im nächsthöheren Niveau besuchen und in den Stammklassenfächern Geografie, Geschichte und Naturlehre am Ende des zweiten Semesters mindestens die Note 5 erreichen, können in die Stammklasse des nächsthöheren Niveaus wechseln.
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5 Lernende, die im folgenden Schuljahr drei oder mehr Fächer im nächsttieferen Niveau besuchen und in den Stammklassenfächern Geografie, Geschichte und Naturlehre am Ende des zweiten Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, können in die Stammklasse des nächsttieferen Niveaus versetzt werden.
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6 Über einen Stammklassenwechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Anhörung der Erziehungsberechtigen.
7 Über einen Niveauwechsel entscheidet die Klassenlehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

§ 14c

21 Integrierte Sekundarstufe I
1 Bei integriert geführten Klassen erfolgt ein Wechsel des Niveaus in der Regel auf Beginn eines Semesters.
2 Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters mindestens die Note 5 erreichen, können auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsthöhere Niveau wechseln.
3 Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsttiefere Niveau.
4 Über einen Niveauwechsel entscheidet die Klassenlehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

§ 14d

22 Die Durchlässigkeit zwischen Realschule (Niveau C) und Werkschule (Niveau D) wird in der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule geregelt. c. Verschiedene Bestimmungen c. Verschiedene Bestimmungen
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§ 15

Lernende mit Lese-, Rechtschreibe- oder Rechenschwäche Bei einer vom zuständigen Schuldienst als behandlungsberechtigt anerkannten Lese-, Rechtschreibe- oder Rechenschwäche entscheidet die Klassenlehrperson über Versetzung oder Repetition nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der Lehrperson für Spezielle Förderung.

§ 16

Fremdsprachige Lernende
1 Über die Versetzung von fremdsprachigen Lernenden während ihres ersten Schuljahrs im deutschen Sprachgebiet entscheidet die Klassenlehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache.
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2 Bei der Versetzung von fremdsprachigen Lernenden während ihres zweiten oder dritten Aufenthaltsjahres im deutschen Sprachgebiet sind die Noten im Fach Deutsch bei der Berechnung des Notendurchschnitts nicht zu berücksichtigen, wenn sie unter dem übrigen Leistungsniveau liegen.
3 Bei Unsicherheiten beim Versetzungsentscheid sind bei fremdsprachigen Lernenden die Lernfortschritte in heimatlicher Sprache und Kultur mitzuberücksichtigen.

§ 17

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1 Über die freiwillige Repetition in der 1. und 2. Klasse der Primarstufe entscheiden die Klassenlehrperson, die Erziehungsberechtigten und der oder die Lernende gemeinsam. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung der Primarstufe.
2 Über die freiwillige Repetition der 3. bis 5. Klasse der Primarstufe entscheidet die Klassenlehrperson.
3 Die freiwillige Repetition der sechsten Primarklasse und von Klassen in der Sekundarstufe I ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten hin von der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson bewilligt werden, wenn sie für die Entwicklung der oder des Lernenden als förderlich erachtet wird.

§ 18

Lernende mit auffälliger Lernentwicklung
1 Lernende, die vorzeitig einen Grossteil der Lernziele einer Klasse erreicht haben, können während des Schuljahres in die nächste Klasse versetzt werden, wenn angenommen werden kann, dass sie den
Anforderungen gewachsen sein werden. Über die Versetzung entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
2 Lernende, die den Anforderungen einer Klasse nicht gewachsen sind, können während des Schuljahres in eine tiefere Klasse versetzt werden, wenn angenommen werden kann, dass sie dadurch den Anschluss an ihre individuelle Lernentwicklung finden. Über die Versetzung entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Lehrperson.

§ 19

Informationspflicht der Lehrperson
1 Sind bei einer oder einem Lernenden Arbeitsverhalten oder Verhalten in der Gemeinschaft unbefriedigend, hat die Lehrperson die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu informieren.
2 Ist bei einer oder einem Lernenden die Versetzung in die höhere Klasse in Frage gestellt, hat die Lehrperson die Erziehungsberechtigten und die Schulleitung spätestens im April schriftlich zu informieren. II. Übertrittsverfahren II. Übertrittsverfahren
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 20

Grundsätze
1 Die Übertrittsverfahren bezwecken die eignungsgerechte Zuweisung der Lernenden von der Primarstufe in die Sekundarstufe I beziehungsweise von der Sekundarschule in ein Kurzzeitgymnasium.
2 Der Übertritt der Lernenden von der Primarstufe in die Sekundarstufe I erfolgt in der Regel nach der sechsten Primarklasse, der Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium nach der zweiten oder dritten Sekundarklasse.
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3 Im Rahmen des Übertrittsverfahrens in ein Kurzzeitgymnasium müssen sich die Lernenden über die für das erfolgreiche Durchlaufen des Kurzzeitgymnasiums notwendigen Fähigkeiten gemäss dem Anforderungsprofil ausweisen.

§ 21

Orientierung
1 Die Klassenlehrpersonen der fünften Primarklassen und jene der ersten und der zweiten Sekundarklassen orientieren die Lernenden und die Erziehungsberechtigten im Verlauf des ersten Semesters über die massgebenden Übertrittsverfahren.
2 Die Klassenlehrpersonen der ersten und der zweiten Sekundarklassen geben den an einem Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium interessierten Lernenden zuhanden der Erziehungsberechtigten das Anmeldeformular für das Übertrittsverfahren und die entsprechende Informationsschrift ab. Lernende, die am Übertrittsverfahren teilnehmen möchten, haben sich bis Ende Februar bei der Schulleitung der Sekundarschule anzumelden.
3 Die Schulleitungen der Kurzzeitgymnasien orientieren die Lernenden und die Erziehungsberechtigten über ihre Schule und deren Angebote.

§ 22

Dauer der Übertrittsverfahren
1 Das Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe I beginnt mit dem Eintritt der Lernenden in die fünfte Klasse und endet mit der Bestätigung des Zuweisungsentscheids durch die Schulleitung jener Schule, der die Lernenden zugewiesen werden.
2 Das Verfahren für den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium dauert zwei Semester und beginnt für den Übertritt nach der zweiten Sekundarklasse mit dem zweiten Semester der ersten Sekundarklasse, für den Übertritt nach der dritten Sekundarklasse mit dem zweiten Semester der zweiten Sekundarklasse.

§ 23

Übertrittsentscheid
1 Die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten entscheiden gestützt auf die Beurteilungsergebnisse gemeinsam darüber, ob die oder der Lernende über die Fähigkeiten verfügt, die für den Übertritt in den Schultyp der Sekundarstufe I bzw. in das Kurzzeitgymnasium und das erfolgreiche Durchlaufen desselben erforderlich sind. Bei Übertritt in das Kurzzeitgymnasium hat der Entscheid unter Miteinbezug der oder des Lernenden zu erfolgen.
2 Der Übertritt ist von der Schulleitung derjenigen Schule zu bestätigen, welcher die oder der Lernende zugewiesen wird.
3 Sind sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden über den Übertritt nicht einig, entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleitung jener Schule, in welche die oder der Lernende aufgenommen werden möchte.

§ 24

Gespräche mit den Erziehungsberechtigten
1 In den Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten werden die Beurteilungsergebnisse der oder des Lernenden besprochen. Für den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium sind die Lernenden in die Gespräche miteinzubeziehen.
2 Die Durchführung des Gesprächs zwischen Klassenlehrperson und Erziehungsberechtigten oder den Lernenden ist schriftlich zu bestätigen und das Dokument von der Klassenlehrperson, den Erziehungsberechtigten und im Fall eines Übertritts in ein Kurzzeitgymnasium von den Lernenden zu unterzeichnen.
3 Für den Übertritt in die Sekundarstufe I ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten gegen Ende der fünften Klasse und nach dem ersten Semester der sechsten Klasse durchzuführen.
4 Für den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und den Lernenden gegen Ende der ersten Sekundarklasse und nach dem ersten Semester der zweiten Sekundarklasse
(Übertritt nach der zweiten Sekundarklasse) beziehungsweise gegen Ende der zweiten Sekundarklasse und nach dem ersten Semester der dritten Sekundarklasse (Übertritt nach der dritten Sekundarklasse) durchzuführen.

§ 25

Entscheidfindung
1 Für den Übertritt in die Sekundarstufe I ermitteln die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nach Abschluss des ersten Semesters der sechsten Klasse im gemeinsamen Gespräch, welcher Schultyp der Sekundarstufe I der Förderung der Lernenden oder des Lernenden am meisten dient. Klassenlehrperson und Erziehungsberechtigte entscheiden gestützt auf die in § 33 genannten Übertrittsgrundlagen über die geeignete Zuweisung.
2 Beim Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium nach der zweiten Sekundarklasse entscheiden sich die Klassenlehrperson, die Lernenden und die Erziehungsberechtigten gestützt auf die in § 42 genannten Übertrittsgrundlagen nach Abschluss des ersten Semesters der zweiten Sekundarklasse. Der Entscheid über den Übertritt nach der dritten Sekundarklasse ist nach Abschluss des ersten Semesters der dritten Sekundarklasse zu fällen.
3 Der Übertrittsentscheid ist beim Übertritt in die Sekundarstufe I sowie beim Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium bis Mitte März zu fällen. Das Amt für Volksschulbildung legt den genauen Zeitpunkt jährlich fest.
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§ 26

Übertrittsbestätigung
1 Sind sich die Klassenlehrpersonen und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden über den Übertritt in einen Schultyp der Sekundarstufe I oder in das Kurzzeitgymnasium einig, leitet die Klassenlehrperson den Beurteilungsbogen und das Entscheidformular, welches von den am Entscheid Beteiligten unterzeichnet ist, über die eigene Schulleitung an die Schulleitung der abnehmenden Schule zur Bestätigung weiter. Beim Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium ist zudem der Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl weiterzuleiten.
2 Stimmen die Beurteilungsgrundlagen und der Übertrittsentscheid offensichtlich nicht überein, kann die Schulleitung der abnehmenden Schule die Bestätigung einmal verweigern und die Beurteilungsgrundlagen mit der Empfehlung eines weiteren Gesprächs zwischen den am Entscheid Beteiligten zurückweisen.
3 Können sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden erneut einigen, ist ihr Entscheid endgültig, und die Bestätigung kann nicht ein zweites Mal verweigert werden. Können sie sich nicht einigen, findet § 27 Anwendung.
4 Kommen Erziehungsberechtigte, Lernende und Klassenlehrperson im Fall eines Übertritts an ein Kurzzeitgymnasium zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Übertritt nicht gegeben sind, leitet die Klassenlehrperson die Übertrittsakten gemäss Absatz 1 an die Schulleitung der Sekundarstufe I zur Bestätigung weiter. Gegen diese Bestätigung kann nicht Beschwerde geführt werden.
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§ 27

Einigungsverfahren
1 Können sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten bzw. die Lernenden nicht einigen, ist
ein weiteres Gespräch durchzuführen. Zu diesem Gespräch können sowohl von der Klassenlehrperson als auch von den Erziehungsberechtigten beratende Personen beigezogen werden. Diese sind den Gesprächspartnern frühzeitig bekannt zu geben. Im Fall einer Einigung wird § 26 angewendet.
2 Kommt bei diesem Gespräch keine Einigung zustande, wird dies im Dossier festgehalten und die Klassenlehrperson übergibt den Erziehungsberechtigten den Beurteilungsbogen und das Entscheidformular und beim Übertritt ins Kurzzeitgymnasium zusätzlich den Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl. Diese können der Schulleitung jener Schule, der sie die Lernende oder den Lernenden zuweisen möchten, innerhalb von zehn Tagen die Aufnahme beantragen.
3 Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung, an die der Antrag gestellt wird, nach Anhörung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.
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§ 28

Schulpsychologische Abklärungen
1 Eignungsabklärungen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I werden durch die schulpsychologischen Dienste grundsätzlich nur im Beschwerdeverfahren und im Auftrag der Beschwerdeinstanz durchgeführt. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung, an die der Antrag um Aufnahme gestellt wird, eine Eignungsabklärung anordnen.
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2 Eignungsabklärungen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren an ein Kurzzeitgymnasium können im Rahmen eines Entscheids gemäss § 27 Absatz 3 auch von der Schulleitung des Kurzzeitgymnasiums angeordnet werden.

§ 29

Fremdsprachige Lernende
1 Im Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe I werden bei fremdsprachigen Lernenden die Zeugnisnoten im Fach Deutsch nur berücksichtigt, wenn sich die oder der Lernende länger als drei Jahre im deutschen Sprachgebiet aufgehalten hat.
2 Beim Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium ist bei fremdsprachigen Lernenden, die sich seit weniger als drei Jahren im deutschen Sprachgebiet aufhalten, bei der Beurteilung im Fach Deutsch der individuelle Lernfortschritt besonders zu beachten.

§ 30

Wechsel der Klassenlehrperson Beim Wechsel der Klassenlehrperson während der Dauer des Übertrittsverfahrens sind die Übertrittsakten gemäss den §§ 33 und 42 der neuen Klassenlehrperson zu übergeben.

§ 31

Aufbewahrungsfrist für Übertrittsakten
1 Beim Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I sind der Beurteilungsbogen und das Entscheidformular von der Klassenlehrperson während dreier Jahre aufzubewahren. Der Beobachtungsbogen ist nach Abschluss des Übertrittsverfahrens von der Klassenlehrperson zu vernichten.
2 Beim Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium sind die Übertrittsakten von der Schulleitung des Kurzzeitgymnasiums und bei Nichtaufnahme von der Schulleitung der Sekundarschule während dreier Jahre
aufzubewahren.
2. Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
2. Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

§ 32

32 Voraussetzung für den Übertritt von der Primarstufe in einen bestimmten Schultyp der Sekundarstufe I ist das Bestehen des entsprechenden Übertrittsverfahrens im Schuljahr vor dem Übertritt.

§ 33

Übertrittsgrundlagen
1 Die Grundlagen für den Übertrittsentscheid dienen dazu, die Eignung der Lernenden für einen bestimmten Schultyp der Sekundarstufe I festzustellen.
2 Für den Übertrittsentscheid sind in erster Linie zu berücksichtigen: a. die Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt während des ersten und zweiten Semesters der fünften Klasse sowie des ersten Semesters der sechsten Klasse, b. die Einschätzung der oder des Lernenden, welche durch Klassenlehrperson und Erziehungsberechtigte im Beurteilungsbogen festgehalten wird, c. die aus dem Beurteilungsbogen ersichtliche Entwicklung der fachlichen und fächerübergreifenden Leistungen, Verhaltensweisen und Einstellungen der oder des Lernenden sowie die künftige Entwicklung der oder des Lernenden, wie sie durch Erziehungsberechtigte und Klassenlehrperson begründet eingeschätzt wird, und d. die Zeugnisnoten der übrigen Fächer des ersten und zweiten Semesters der fünften Klasse sowie des ersten Semesters der sechsten Klasse.

§ 34

Hilfsmittel Das Bildungs- und Kulturdepartement
33 erlässt folgende Hilfsmittel für das Übertrittsverfahren: a. Beurteilungsbogen, b. Beobachtungsbogen, c. Beobachtungshilfe für die Erziehungsberechtigten.

§ 35

Beurteilung der Lernenden
1 Während des Übertrittsverfahrens werden festgehalten: a. halbjährlich die fachlichen Leistungen in den Zeugnisnoten und b. am Ende der fünften Klasse und nach dem ersten Semester der sechsten Klasse die fächerübergreifenden Leistungen, Verhaltensweisen und Einstellungen sowie c. Bemerkungen zur Entwicklung und individuellen Lernbereitschaft der oder des Lernenden im Beurteilungsbogen.
2 Die Zeugnisnoten ergeben sich aus der Bewertung mehrerer verschiedenartiger Leistungen der Lernenden, welche den Grobzielen der Lehrpläne entsprechen.
3 Die Eintragungen über die Einschätzung der oder des Lernenden, welche gegen Ende der fünften Klasse und nach dem ersten Semester der sechsten Klasse im Beurteilungsbogen vorzunehmen sind, gründen auf Beobachtungen der Klassenlehrperson und auf Feststellungen der Erziehungsberechtigten, die von Klassenlehrperson und Erziehungsberechtigten gemeinsam als richtig erachtet werden; nicht übereinstimmende Beurteilungen sind im Beurteilungsbogen festzuhalten.

§ 36

Ausserordentliche Übertritte
1 Bei Lernenden, die erst im Verlauf des fünften oder sechsten Schuljahrs in den Kanton Luzern zugezogen sind, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die vorhandenen Zeugnisnoten der fünften und sechsten Klasse werden in den Entscheid miteinbezogen.
2 Bei Lernenden, die ausserordentlicherweise nicht von der sechsten Primarklasse oder aus einem anderen Klassentyp der Primarstufe in die erste Klasse der Real-, Sekundar- oder Kantonsschule übertreten sollen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Bei Lernenden, die an die Werkschule übertreten, findet das Aufnahmeverfahren gemäss der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule Anwendung. Zuständig für die Bestätigung beziehungsweise den Entscheid ist die Schulleitung jener Schule, welcher die oder der Lernende zugewiesen werden soll.
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§ 37

Verbleib in einem Schultyp Lernende, die in einen Schultyp der Sekundarstufe I aufgenommen worden sind, haben grundsätzlich ein Anrecht auf den Besuch eines vollen Schuljahrs in diesem Schultyp.

§ 38

Übertritt an eine Privatschule Beim Übertritt an eine Privatschule ist auf dem Entscheidformular zu vermerken, welchem Schultyp der Sekundarstufe I die oder der Lernende in der öffentlichen Schule zugeteilt würde.

§§ 39 und

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35
3. Übertritt von der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium
3. Übertritt von der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium

§ 41

Übertrittsvoraussetzung Voraussetzung für den Übertritt von der Sekundarschule in ein Kurzzeitgymnasium ist das Bestehen des Übertrittsverfahrens im Schuljahr vor dem Übertritt.

§ 42

Übertrittsgrundlagen
1 Die Grundlagen für den Übertrittsentscheid dienen dazu, die Eignung der Lernenden für das Kurzzeitgymnasium festzustellen.
2 Grundlagen für den Übertrittsentscheid sind: a. die Leistungen der Lernenden in den Fächergruppen Sprache (Deutsch, Französisch und Englisch), Mathematik sowie Mensch und Umwelt (Geografie, Geschichte, Naturlehre),
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b. die Erreichung der Lernziele der zweiten Sekundarklasse gemäss der Selbstbeurteilung durch die Lernenden und der Fremdbeurteilung durch die Lehrpersonen mit Hilfe des Beurteilungsbogens, c. die Selbstbeurteilung der Lernenden bezüglich der im Beurteilungsbogen aufgeführten Fähigkeiten der Selbst- und Sozialkompetenz sowie des Arbeits- und Lernverhaltens und die entsprechende Fremdbeurteilung durch die Lehrpersonen, d. die aus dem Beurteilungsbogen ersichtliche Leistungsentwicklung, die Überlegungen der Lernenden zur Laufbahnwahl und das Gespräch zwischen den am Entscheid beteiligten Personen.
3 Für den Übertritt nach der zweiten Sekundarklasse sind als Leistungen gemäss Absatz 2a diejenigen des zweiten Semesters der ersten Sekundarklasse und des ersten Semesters der zweiten Sekundarklasse massgebend, für den Übertritt nach der dritten Sekundarklasse die Leistungen des zweiten Semesters der zweiten Sekundarklasse und diejenigen des ersten Semesters der dritten Sekundarklasse.
4 Für Lernende der Sekundarschule A wird ein reduziertes Übertrittsverfahren durchgeführt.
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§ 43

Hilfsmittel
1 Als Hilfsmittel für das Übertrittsverfahren erlässt das Bildungs- und Kulturdepartement
37 neben dem Anforderungsprofil einen Beurteilungsbogen sowie einen Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl.
2 Das Anforderungsprofil Kurzzeitgymnasium enthält die wesentlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, über welche die Lernenden der Sekundarschule verfügen müssen, um an das Kurzzeitgymnasium übertreten zu können.
3 Im Beurteilungsbogen werden eingetragen: a. die Selbst- und die Fremdbeurteilung der Lernenden bezüglich des Erreichens der Lernziele in der Fach-, der Selbst- und der Sozialkompetenz sowie im Arbeits- und Lernverhalten und b. die Zeugnisnoten gemäss § 42 Absatz 2a.
4 Auf dem Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl erläutern die Lernenden ihre Motive für die gewünschte Laufbahn, stellen zuvor geprüfte und verworfene andere Ausbildungsmöglichkeiten dar und nennen mögliche Alternativen zur gewünschten Laufbahn.

§ 44

Beurteilung der Lernenden
1 Für den Übertritt nach der zweiten Sekundarklasse werden am Ende der ersten Sekundarklasse sowie nach dem Ende des ersten Semesters der zweiten Sekundarklasse die fachlichen Leistungen in den Zeugnisnoten und die Selbst- und die Fremdbeurteilung der Lernenden im Beurteilungsbogen festgehalten. Für den Übertritt nach der dritten Sekundarklasse werden die Leistungen und Beurteilungen am Ende der zweiten Sekundarklasse sowie am Ende des ersten Semesters der dritten Sekundarklasse erfasst.
2 Die Zeugnisnoten ergeben sich aus der Bewertung mehrerer verschiedenartiger Leistungen der Lernenden, welche den Grobzielen der Lehrpläne entsprechen.
3 Die Selbstbeurteilung gründet auf Lernprozessen und Lernergebnissen der Lernenden, die mit den zuständigen Lehrpersonen immer wieder besprochen werden.
4 Die Fremdbeurteilung der Lernenden durch die Lehrpersonen gründet auf den beobachteten Lernprozessen und den festgestellten Lernergebnissen, welche die Lehrpersonen mit den Lernenden besprochen haben.
5 Nach dem ersten Semester der zweiten beziehungsweise der dritten Sekundarklasse halten die Lernenden ihre Überlegungen zur Laufbahnwahl schriftlich fest.

§ 45

Wiederholung des Übertrittsverfahrens Lernende, die nach der zweiten Sekundarklasse trotz absolviertem Übertrittsverfahren nicht ins Kurzzeitgymnasium übertreten wollen oder können, haben die Möglichkeit, das Übertrittsverfahren zu wiederholen. In diesem Fall müssen sie sich innerhalb von 20 Tagen nach dem Übertrittsentscheid für das Übertrittsverfahren nachmelden.
4. Massnahmen zur Unterstützung bei der Urteilsfindung
4. Massnahmen zur Unterstützung bei der Urteilsfindung
38

§ 46

Massnahmen zum Übertritt Primarstufe / Sekundarstufe I Zur Unterstützung bei der Urteilsfindung der Lehrpersonen sind folgende Massnahmen zu treffen:
39 a. die Klassenlehrpersonen werden im Rahmen der Weiterbildung in die Handhabung der Beurteilungsinstrumente eingeführt und in ihrer Arbeit begleitet, Unterabsatz b
39 c. die Klassenlehrpersonen besprechen die Beurteilungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten und den Lernenden,
39 d. die Schulleitung der Sekundarstufe I der Volksschule führt mit den Klassenlehrpersonen der fünften und sechsten Klassen ihres Schulkreises Beurteilungskonferenzen durch, e. die Klassenlehrpersonen der ersten Klassen der Sekundarstufen I geben jeweils bis Ostern jenen Primarlehrpersonen eine Rückmeldung, aus deren Klassen ihnen für das laufende Schuljahr Lernende zugewiesen wurden.

§ 47

Beurteilungskonferenz
1 Die Schulleitung der Sekundarstufe I der Volksschule führt mit den Klassenlehrpersonen der fünften und sechsten Klassen pro Jahr mindestens einmal eine Beurteilungskonferenz durch.
2 Beurteilungskonferenzen dienen dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Erörterung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren.
§ 48
40
1 Für die Primarstufe und die Sekundarstufe I werden mehrere Orientierungsarbeiten angeboten, welche Grobziele der Lehrpläne erfassen.
2 Die Orientierungsarbeiten sollen a. der Klassenlehrperson und den Lernenden den Stand der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Lernenden in Bezug auf einen Teil der Grobziele des Lehrplans aufzeigen, b. der Klassenlehrperson Hinweise geben, wo sie die Lernenden fördern kann, und ihr helfen, den Unterricht entsprechend zu planen.
3 Von der 5. Klasse bis zum Ende des ersten Semesters der 6. Klasse sind als Abschlusstest mindestens sechs Aufgaben aus den Orientierungsarbeiten durchzuführen; davon drei im Fach Deutsch, zwei im Fach Mathematik und eine im Fach Mensch und Umwelt.
4 Die Lehrpersonen leiten aus den Ergebnissen der Orientierungsarbeiten Fördermassnahmen ab.
5 Die Ergebnisse der Orientierungsarbeiten können in die Berechnung der Zeugnisnoten einbezogen werden.

§ 49

41 III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen

§ 50

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung
42 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
43 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 51

Aufhebung von Erlassen und Bestimmungen
1 Folgende Reglemente werden auf den 1. Januar 2000 aufgehoben: a. Reglement über Zeugnisse, Notengebung und Versetzung in den Volksschulen vom 1. Juni 1995
44
, mit Ausnahme des § 3, b. Reglement über den Übertritt von der Primarschule in die Orientierungsstufe vom 10. Mai 1990
45
, mit Ausnahme der §§ 19 und 22, c. Reglement über den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium vom 12. Februar1998
46 .
2 Der § 3 des Reglements über Zeugnisse, Notengebung und Versetzung in den Volksschulen vom 1. Juni
1995
44 und die §§ 19 und 22 des Reglements über den Übertritt von der Primarschule in die Orientierungsstufe vom 10. Mai 1990
45

§ 52

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 3, 14, 39 und 48 am 1. Januar 2000 in Kraft. Die §§ 3, 14, 39 und 48 treten am 1. August 2000 in Kraft.
2 Die Verordnung ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. Dezember 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
* G 1999 410
1 SRL Nr. 400a
2 Gemäss Änderung vom 7. September 2001, in Kraft seit dem 1. Oktober 2001 (G 2001 297), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde neu gefasst zu Absatz 3.
3 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003
89).
4 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 137).
5 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 137).
6 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 137).
7 SRL Nr. 406. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Fassung gemäss Änderung vom 7. September 2001, in Kraft seit dem 1. Oktober 2001 (G 2001 297).
9 Gemäss Änderung vom 7. September 2001, in Kraft seit dem 1. Oktober 2001 (G 2001 297), wurden die Absätze 3 und 4 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.
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11 wurde neu gefasst und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
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89).
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36 eingefügt.
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89).
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39 Unterabsatz c neu gefasst und Unterabsatz b aufgehoben.
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46
1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Beur teilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren vom 21. Dezember 1
999 (G 1999 410) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
7. 9. 01 — G 2001 297

§§ 39, 40, 49

au
fgehoben

§§ 1, 2, 4, 6, 13, 14, 17,

geändert
42, Titel vor § 46, §§ 46,
48

§ 3a, Titel vor § 11 und

eingefügt nach § 14, §§ 14a–c, Titel nach § 14c
2. Änderung
14. 6. 05 — G 2005 137

§§ 2–3a, 8, 9, Titel vor

geändert

§ 11, §§ 11, 12, 14b, 16,

17, 20, 25–28, Titel vor

§ 32, §§ 32, 36, 48

§ 14d

eingefügt
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