Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Nr. 43 Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 16. Mai 1973 * Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, (Stand 1. April 2010) gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
1972
1 beschli esst: , I. Organisation und Zuständigkeit
§ 1
Abteilungen
1 Das Verwaltungsgericht bestellt aus seiner Mitte für die vierjährige Amtsdauer folgen- de Abteilungen:
2 a. die abgaberechtliche Abteilung; b. die sozialversicherungsrechtliche Abteilung; c. die verwal tungsrechtliche Abteilung.
3
2 Zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen wird eine besondere Abteilung g
e- bildet, die aus den drei Abteilungspräsidenten und je zwei Mitgliedern der Abteilungen nach Absatz 1 besteht.
4
3 Der Präsident und die Vizepräsi denten führen in je einer Abteilung den Vorsitz.
5
4 Die Verwaltungsrichter können verschiedenen Abteilungen oder Kammern angeh
ö- ren.
6 * V XVIII 660. Vom Grossen Rat am 26. Juni 1973 genehmigt (G XVIII 354).
1 SRL Nr. 41
2 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
3 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
4 Fassung gemäss Änderung vo m 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
5 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
6 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
2 Nr. 43
5 Jeder Verwaltungsrichter ist zur Aushilfe in andern Abteilungen und Kammern ve r- pflichtet.
7
§ 1a
8 Die Bestellung der Abteilungen und Kammern findet in der Regel nach der Gesamte
r- neuerungswahl des Verwaltungsgerichts und nach Ergänzungswahlen für den Rest der Amtsdauer statt. Konstituierung
§ 2
9 Verwaltungskommission
10
1 Die drei Abteilungspräsidenten bilden die Verwaltungskomm ission. Sie werden bei Verhinderung durch ihre Stellvertreter ersetzt.
2 ...
11
3 ...
12
§ 3
13 Bei Geschäften, die einer Abteilung zufallen, ist überall, wo die Geschäftsordnung vom Gericht oder dessen Präsidenten spric ht, diese Abteilung beziehungsweise Kammer oder ihr Präsident verstanden. Verwendung der Begriffe Gericht und Präsident
14
§ 4
15
1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: Gesamtgericht a. die Organisation des Gerichts, insbesondere die Bestellung der Abteilungen und Kammern, die Bestimmung ihrer Präsidenten sowie die Wahl je eines Stellvertr e- ters; b. den Entscheid über die Ausgleichung der Geschäftslast nach § 15 Absatz 2; c. den Erlass von Verordnungen und von Reglementen; d. die Wahl der Gerichtsschreiber, des Kanzleichefs und des Kanzleichefstellvertreter
s; e. die Verhängung von Disziplinarstrafen über vom Gesamtgericht gewähltes Personal;
7 Gemäss Ä nderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz
3 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt, der bisherige Absatz 4 wurde neu gefasst zu Absatz 5.
8 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
9 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
10 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgeh oben.
11 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
12 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
13 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).
14 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
15 Fass ung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
Nr. 43
3 f. den Beschluss über den Leistungsauftrag; g. die Beurlaubung von Mitgliedern des Gerichts.
2 Das Gesamtgericht kann bestimmte Aufgaben nach den Absätzen 1a, 1d, 1e und
1g an einzelne Abteilungen oder die Verwaltungskommission delegieren.
3 Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts findet zu e
i- nem Geschäft nach Absatz 1 eine Gesamtgerichtssitzung statt.
§ 5
16 Die abgaberechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Abgaberechtliche Abteilung
17 a. Streitsachen aus kantonalem und kommunalem Steuerund übrigem Abgaberecht; b. Streitsachen aus eidgenössischem Abgaberecht, für die das Bundesrecht eine kant
o- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht; c. Streitsa chen nach dem Schatzungsgesetz und dem Gebäudeversicherungsgesetz; d. Perimeterstreitsachen; e. Streitsachen über die Verbilligung von Krankenkassenprämien, die kantonale Soz
i- alhilfe und die Opferhilfe;
18 f. Beschwerden gegen Führerausweisentzüge und admini strative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht
19
§ 6
.
20 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
21 a. Streitsachen aus dem Gebiet der kantonalen und eidgenössischen Sozialversich
e- rung; b. Stre itsachen über Familienzulagen und berufliche Vorsorge.
§ 7
22
1 Die verwaltungsrechtliche Abteilung beurteilt insbesondere: Verwaltungsrechtliche Abteilung
23 a. Streitsachen aus dem Gebiet der Raumplanung, des Bauund Planungsrechts, des Umweltschutzes sowie des Naturund Landschaftsschutzes;
16 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
17 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Ei
n- leitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.
18 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Ei
n- leitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.
19 Gemäss Änderung vom 24. August 2
000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91) wurden der Ei
n- leitungssatz und die Unterabsätze e und f neu gefasst.
20 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
21 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, i n Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
22 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
23 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
4 Nr. 43 b. Enteignungsstreitsachen; c. Beschwerden betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung; d. Beschwerden betreffend das Fremdenpolizeirecht;
24 e. Beschwerden betreffend das öffentliche Beschaffungsrecht
25
2 Im Übrige n beurteilt sie alle übrigen Streitsachen, die nicht einer andern Abteilung z
u- gewiesen sind. .
26
3 Ausserdem übt sie die Aufsicht aus über die Schätzungskommission gemäss § 38 A
b- satz 3 des Enteignungsgesetzes
27 und die Schätzungskommissionen gemäss § 52 des kantonalen Jagdgesetzes
28 .
29
§ 8
Besetzung der Abteilungen und Kammern
30
1 Die Abteilungen nach § 1 Absatz 1 und die Kammern nach § 1 Absatz 3 entscheiden in Dreierbesetzung.
31
2 Sie entscheiden in Fünferbesetzung, soweit es sich um Streitsachen von grundsätzlic
her Bedeutung oder grosser Tragweite handelt oder wenn es ein mitwirkender Richter ver- langt; bei Fünferbesetzung haben in der Regel die übrigen Mitglieder der Abteilung mi
t- zuwirken.
32
3 Sind gleichzeitig die Staatsund Gemeindesteuern und die direkte Bunde ssteuer ang
e- fochten, so wird die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer in der gleichen B
e- setzung beurteilt wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Staatsund Gemeindesteuern.
33
24 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
25 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sow ie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
26 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
27 SRL Nr. 730
28 SRL Nr. 725
29 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden der Einleitungssatz von Absatz 1 und Unterabsatz d neu gefasst sowie Unterabsatz e und Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.
30 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).
31 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).
32 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
33 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. J anuar 1987 (G 1986 246).
Nr. 43
5
§ 8a
34
1 Einzelrichter sin d die Abteilungsund Kammerpräsidenten oder die von ihnen be- zeichneten Verwaltungsrichter . Zuständigkeit der Einzelrichter
2 Sie entscheiden über Rechtsmittel und Klagen, wenn der Streitwert weniger als 2
0 000 Franken beträgt. Die Berechnung des Streitwertes richtet sich sinngemäss nach den B
e- stimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
35
3 Sie entscheiden unabhängig vom Streitwert über Rechtsmittel betreffend . a. Führerausweisentzüge und administrative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht
; b. Erlass von Steuern und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben; c. Sicherstellungsverfügungen nach dem Steuergesetz
36 d. Streitigkeiten, bei welchen die Voraussetzungen für eine abschliessende Beurtei- lung, namentlich wegen unvollständiger Abklärung des Sachverhalts, nicht gegeben sind und die ohne verbindlic he Vorgabe in der Sache an die Vorinstanz zurückg
e- wiesen werden ; ; e. andere Streitigkeiten, für die in der Rechtsordnung der Einzelrichter vorgesehen ist.
4 Sie entscheiden ferner über a. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; b. das Nich teintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und Klagen oder w
e- gen Nichtbefolgung einer Anordnung nach den §§ 24, 135 oder 195 VRG
37 c. Rechtsmittel gegen verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 2 und 3 VRG).
;
5 In allen Fällen kann der Abteilungsoder Kammerpräsident oder der gemäss Absatz 1 bezeichnete Verwaltungsrichter die Streitsache der Abteilung oder der Kammer zur B
e- urteilung unterbreiten .
§ 9
38 Wenn die Art der Streitsache es erf ordert, kann der Vorsitzende in der Dreier
- oder Fünferbesetzung anstelle von Verwaltungsrichtern einen oder mehrere Fachrichter mit der für die Streitsache erforderlichen Sachkunde mitwirken lassen. Mitwirkung von Fachrichtern
34 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. April 2010 (G 2010 53).
35 SR 173.110
36 SRL Nr. 620
37 SRL Nr. 40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
38 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
6 Nr. 43
§§ 10 –11a
39
§ 12
Abteilung für die Prüfung von Erlassen
1 Die Abteilung für die Prüfung von Erlassen beurteilt Prüfungsanträge gemäss den §§
188 ff. VRG.
2 Bei der Beurteilung eines Antrages wirken die drei Abteilungspräsidenten und die be
i- den Mitglieder derjenigen Abteilung mit, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
40
3 Den Vorsitz führt der Präsident derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die M
a- terie des zu prüfenden Erlasses fällt.
41
4 Prüfungsanträge, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, können in Dreierbe- setzu ng durch die Abteilungspräsidenten beurteilt werden. Wenn ein Richter der Dreie
r- besetzung es verlangt, ist der Prüfungsantrag in Fünferbesetzung zu beurteilen.
42 ,
43
5 ...
44
§ 13
45
1 Die Verwaltungskommission ist die Geschäftsleitung des Ger ichts. Sie nimmt die d
a- mit zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit sie nicht dem Gesamtgericht, dem Verwaltungsgerichtspräsidenten und den Abteilungspräsidenten vorbehalten oder an diese delegiert worden sind. Verwaltungskommission
2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wah r: a. Sie plant die Bewältigung der Geschäftslast, koordiniert diese unter den Abteilungen und trifft die hierfür notwendigen personellen und organisatorischen Massnahmen; b. sie unterbreitet das Globalbudget des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellt
en Schätzungskommissionen in Koordination mit dem Regierungsrat dem Kantons- rat
46 ;
47 c. sie regelt die einheitliche Gestaltung der Entscheide; d. sie ist verantwortlich für die Umsetzung des Controllings
48
39 Aufgehoben durch Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft s eit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184). .
40 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 1986, in Kraft seit dem 1. Januar 1987 (G 1986 246).
41 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz
3 eingefügt, die bisherigen Abs ätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
42 Fassung gemäss Änderung vom 29. Januar 1990, in Kraft seit dem 4. Dezember 1990 (G 1990 569).
43 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurde Absatz
3 eingefügt, die bi sherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
44 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
45 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
46 Gemäss Änderu ng vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
47 Gemäss Änderung vom 24. März 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 189), wurde U
n- terabsatz b neu gefasst und Un terabsatz d eingefügt.
Nr. 43
7
3 Im Übrigen ist sie zuständig für: a. die Ernennung des Stellvertreters gemäss § 39 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes
49 b. Kanzleiuntersuche bei den der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstellten B
e- hörden;
, c. die Gewährung von Rechtsschutz gemäss § 12 des Behördengesetzes
50
4 Der Verwaltungsgerichtspräsi dent legt die dem Gesamtgericht zustehenden Geschäfte in der Regel der Verwaltungskommission zur Vorberatung und Antragstellung vor. .
5 Die Verwaltungskommission kann bestimmte Aufgaben allgemein oder im Einzelfall delegieren.
§ 13a
51
§ 14
Zusammenarbeit der Abteilungen
52
1 Beschlägt eine Streitsache mehrere Materien, die in den Geschäftskreis verschiedener Abteilungen oder Kammern fallen, so ist für die Zuteilung die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.
53
2 Bestehen Meinung sverschiedenheiten über die Zuteilung eines Geschäfts und können sich die Präsidenten der betroffenen Abteilungen oder Kammern nicht einigen, so ent- scheidet der Verwaltungsgerichtspräsident.
54
3 Dasselbe gilt, wenn aus einem andern Grund Meinungsverschiedenheiten über die Z
u- teilung einer Streitsache bestehen.
§ 15
Ausgleichung der Geschäftslast
1 Soweit es zur Ausgleichung der Geschäftslast der Abteilungen und Kammern oder i
h- rer Präsidenten erforderlich ist, können Verschiebungen in der Geschäftslast vorg
e- nommen werden.
55
2 Kommt in der Verwaltungskommission über solche Verschiebungen kein einstimmiger Beschluss zustande, so entscheidet darüber das Gesamtgericht.
48 Gemäss Änderung vom 24. März 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 189), wurde U
n- terabsatz b neu gefasst und Unterabsatz d eingefügt.
49 SRL Nr. 730
50 SRL Nr. 50
51 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
52 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Sachüberschrift und Absatz 2 neu gefasst.
53 Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 197).
54 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die Sachüberschrift und Absatz 2 neu gefasst.
55 Fassung gemäss Änderung vo m 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
8 Nr. 43
§ 16
Kanzlei
1 Die Kanzlei wird von dem als Kanzleichef gewählten Gerichtsschreiber oder seinem Stellvertreter geleitet.
56
2 ...
57 II. Präsidium
§ 17
Verwaltungsgerichtspräsident
1 Dem Verwaltungsgerichtspräsidenten obliegen: a. der Vorsitz im Gesamtgericht; b. ...
58 c. ...
59 d. der Vorsitz in der Verwaltungskommission; e. die allgemeine Geschäftsleitung; f. die Ernennung eines andern Richters als Präsident des Schiedsgerichts nach Artikel
89 KVG
60 und Artikel 57 UVG
61 ;
62 g. die Vertretung des Gerichts nach aussen; h. die Durchführung der Beeidigungen, soweit das Verwaltungsgericht zuständig ist;
63 i. die Ernennung v on Delegationen;
64 k. der Entscheid über ein Gesuch um ein Praktikum am Verwaltungsgericht;
65 l. die Verfügung über Kredite, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
66 m. alle übrigen ihm durch Beschluss der Verwaltungskommission übertragenen Auf
ga- ben
67
56 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184). .
57 Aufgehoben durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
58 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz
1b aufgehoben und Absatz 1hm eingefügt.
59 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurden die Unterabsätze c und h aufgehoben un d f neu gefasst.
60 SR 832.10
61 SR 832.20
62 Gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184), wurden die Unt erabsätze c und h aufgehoben und f neu gefasst.
63 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz
1b aufgehoben und Absatz 1hm eingefügt.
64 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 ( G 2001 91), wurde Absatz
1b aufgehoben und Absatz 1hm eingefügt.
65 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz
1b aufgehoben und Absatz 1hm eingefügt.
66 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz
1b aufgehoben und Absatz 1hm eingefügt.
Nr. 43
9
2 Er kann für die vom Gesamtgericht und von der Verwaltungskommission zu beha
n- delnden Geschäfte einen Berichterstatter bestimmen.
§ 18
Verwaltungsgerichtsvizepräsidenten
1 ...
68
2 Der amtsälteste, unter gleichzeitig Gewählten der der Geburt nach ältes te Vizepräsident vertritt den Verwaltungsgerichtspräsidenten bei dessen Verhinderung in den Obliege
n- heiten nach § 17 Absatz 1 ausser beim Vorsitz der Abteilung. Ist auch dieser verhindert, nimmt der andere Vizepräsident die erforderlichen Handlungen vor.
69
§ 19
Abteilungsund Kammerpräsidenten
70
1 Die Abteilungspräsidenten führen ihre Abteilung in personeller und organisatorischer Hinsicht.
71
2 Insbesondere sind sie verantwortlich für: a. Massnahmen zur effizienten Geschäftserledigung; b. das Controlling; c. die Publikation der Entscheide in den offiziellen Organen des Kantons.
72
3 Den Abteilungsund Kammerpräsidenten obliegen in ihrem Zuständigkeitsbereich in
s- besondere:
73 a. die Anordnung aller zur Vorbereitung und raschen Erledigung der Geschäfte erfor- derlich en Massnahmen; b. die Bezeichnung der mitwirkenden Richter und des Referenten, wobei eine gleich- mässige Belastung anzustreben ist; c. die Einberufung zu den Sitzungen, die Festsetzung der Traktandenliste, die Leitung der Verhandlungen und die Handhabung de r Sitzungspolizei; d. die Überprüfung der Abfassung der Urteile; e. die Abschreibung der Streitsachen, die durch Rückzug, Anerkennung, Vergleich oder aus andern Gründen gegenstandslos geworden sind; f. vorsorgliche Verfügungen in dringenden Fällen (§ 45 VR G); g. Vorkehren zur Beweissicherung (§ 58 VRG);
67 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz
1b aufgehoben und Absatz 1hm eingefügt.
68 Gemäss Änderung vom 24. August 20
00, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 neu gefasst.
69 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurde Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 neu gefasst.
70 Fassung gemäss Ände rung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
71 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die A
b- sätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
72 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die A
b- sätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
73 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 19
97 (G 1996 184).
10 Nr. 43 h. die Wiederherstellung oder Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (§ 131 VRG); i. die Einstellung des Vollzuges im Revisionsverfahren (§ 178 VRG); k. die Bewilligung und der Entzug der unentgeltlichen Recht spflege und die Zuwe i- sung eines Anwaltes als Vertreter nach § 204 VRG; l. Kostenerlass (§ 205 VRG).
74
4 Der Präsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung ist Präsident des in Artikel
89 KVG
75 und Artikel 57 UVG
76 vorgesehenen Schiedsgerichts. Bei sei ner Verhind
e- rung ernennt der Verwaltungsgerichtspräsident einen andern Verwaltungsrichter als Pr
ä- sidenten.
77 ,
78
§ 20
79
1 Die Abteilungsund Kammerpräsidenten werden von einem andern Mitglied ihrer A
b- teilung ve rtreten. Sie können in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufgaben im Rahmen von
§ 19 Absatz 3 ganz oder teilweise einem andern Richter übertragen.
Vertretung der Abteilungsund Kammerpräsidenten
2
§ 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
III. Kanzleichef
80
§ 20a
81
1 Der Kanzleichef ist Sekretär des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und des Gerichtspräsidenten. Er hat beratende Stimme. Kanzleichef und Kanzleichefstellver treter
2 Er steht dem Personal der Kanzlei vor und ist für dessen effizienten Einsatz veran t- wor tlich.
3 Ferner ist er zuständ ig für: a. einen effizienten Mitteleinsatz; b. die Sicherheit.
4 Der Kanzleichef kann mit Zustimmung der Verwaltungskommission bestimmte Au
f- gaben delegieren.
74 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91), wurden die A
b- sätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
75 SR 832.10
76 SR 832.20
77 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
78 Gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001
91), wurden die A
b- sätze 1 und 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 3 und 4.
79 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
80 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft se it dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
81 Eingefügt durch Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
Nr. 43
11
5 Der Kanzleichefstellvertreter nimmt die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 am an- dern Gerichtsstandort selbständig wahr.
6 Der Kanzleichefstellvertreter vertritt den Kanzleichef bezüglich der Aufgaben nach Absatz 1. IV. Geschäftsgang
§ 21
82 Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei ohne Verzug dem zuständigen Abteilungs
- oder Kammerpräs identen vorgelegt. Geschäftseingang
§ 22
83
1 Der zuständige Präsident oder der von ihm bezeichnete Richter besorgt die Instruktion gemäss § 40 VRG. Das Gericht kann weitere Beweise erheben. Instruktion und Berichterstattung
2 Der zuständige Präsident übernimmt die Berichter stattung oder bezeichnet hiefür einen Referenten und setzt die Akten bei den Richtern in Zirkulation.
3 Der zuständige Präsident oder der von ihm bezeichnete Richter kann genau bezeichnete Aufgaben der Instruktion einem Gerichtsschreiber übertragen. Davon ausgenommen sind Massnahmen, die in § 19 Absatz 3 ausdrücklich genannt sind, und selbständig a
n- fechtbare Zwischenentscheide.
84
§ 23
85 Der zuständige Präsident ordnet die Ausübung des Rechtes der Parteien auf Aktenei
n- sicht. Akteneinsicht
§ 24
86
1 Bei der Beratung stellt und begründet der Referent seinen Antrag. Anschliessend äu
s- sert jeder Richter der Reihe nach seine Ansicht und stellt einen allfälligen Gegenantrag. Der Abteilungsoder Kammerpräsident spricht zuletzt. Beratung und Abstimmung
2 Der Gerichtsschr eiber hat beratende Stimme.
3 Die Beratung kann aus triftigen Gründen abgebrochen und an einer späteren Sitzung fortgesetzt werden.
82 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
83 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 19
96, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
84 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
85 Fassung gemäss Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
86 Fassung gemäss Änderu ng vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 184).
12 Nr. 43
4 Verlangt weder ein Richter noch der Gerichtsschreiber mehr das Wort, lässt der Präs
i- dent abstimmen.
§ 25
Zirkulationsbeschlüsse Die Erledigung von Geschäften auf dem Zirkulationsweg ist zulässig. Jedem Richter bleibt vorbehalten, die mündliche Beratung zu verlangen.
§ 26
Abstimmung bei Wahlen und über Verwaltungsangelegenheiten
1 Bei Wahlen und über Sachgeschäfte in Verwaltun gsangelegenheiten wird offen abg
e- stimmt, sofern nicht ein Richter geheime Abstimmung verlangt.
2 Kommt bei Sachgeschäften wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zustande, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
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3 Ergibt sich bei Wahlen bei der ersten und zweiten Abstimmung keine absolute Mehr- heit, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relative Mehrheit. Bei Stimme n- gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
88 V. Schlussbestimmungen
§ 27
Beeidigung
1 Die Gerichtsschreiber werden bei Amtsantritt beeidigt.
89
2 Alle Beeidigungen sind in das Protokoll aufzunehmen.
90
§ 28
Ausstand, Erkrankung
1 Ist ein Richter infolge Ausstandes, Erkrankung oder aus andern Gründen verhi ndert, so hat er dies dem Abteilungspräsidenten mitzuteilen.
2 Richter, die sich im Ausstand befinden, dürfen bei der Beratung nicht anwesend sein.
87 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
88 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
89 Fass ung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
90 Fassung gemäss Änderung vom 24. August 2000, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 91).
Nr. 43
13
§ 29
91
§ 30
Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat rückwi
r- kend auf den 1. Juni 1973 in Kraft.
2 Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Mai 1973 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Erni Der Gerichtsschreiber: Petermann
91 Aufgehoben durch Änderung vom 23. Mai 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 ( G 1996 184).
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