Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711 Studienordnung für die Bachelorstudiengä nge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 25. März 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandt e Wissenschaften vom 29. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) , die in Vertiefungen durchgeführt werden können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 : a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aviatik b. Data Science c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Elektrotechnik d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Energie- und Umwelttechnik e. Informatik f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Maschinentechnik g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Medizininformatik h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Systemtechnik mit Vertiefung in – Robotik und Mechatronik –Medizintechnik i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verkehrssysteme j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Wirtschaftsingenieurwes en mit Vertiefung in – Wirtschaftsmathematik – Industrial Engineering – Data & Service Engineering
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zu den Studiengä ngen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden im Anhang geregelt. Voll- und Teil zeitstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            15 Die Bachelorstudiengänge könn en als Vollzeitstudium und als Teilzeitstudium geführt werden. Ein Wechsel vom Teilzeit- zum Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitstudium und umgekehrt ist auf Antrag der oder des Studierenden an die Studiengangleitung möglich. Anrechnung von ECTS- Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 An  der  ZHAW  oder  andernor ts  erworbene  ECTS-Credits werden in der Regel während fünf Jahren ab dem Semester ihres Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werbs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung en tscheidet über Ausnahmen. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Studierende, die an einer anderen Fachhochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht in den gleichen Studiengang an der School of Engineering aufgenommen. B. Zulassung zum Studium Aufnahme prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen undanwärter müssen eine Aufnahmepr üfung ablegen. Die Aufnahmeprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung steht nur Studienanwärterinnen und -anwärtern offen, welche die Studienberechtigung nicht über di e Ausbildungswege der Berufsmatu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rität, Fachmaturität oder gymnas ialen Maturität erwerben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einzelheiten zur Aufnahmepr üfung werden im Anhang gere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Anerkennung  von  ande ren  Aufnahmeprüfungen  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet die Studienleitung. C. Assessmentstufe Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Module  der  Assessmentstuf e  werden  im Regelstudium im  Vollzeitstudium  in  den  ersten zwei  Semestern  und  im  Teilzeitstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium in den ersten vi er Semestern besucht. Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            11 Die Assessmentstufe bildet zw ei Modulgruppen. Die Assess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentstufe ist bestanden, wenn be ide Modulgruppen bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711 D. Hauptstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besuch von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            11 Module des Hauptstudiums dürfen erst dann belegt werden, wenn das Assessment bestanden ist. Ausgenommen sind die Module aus der Modulkategorie «Kontextmodule» sowie für Teilzeitstudierende die im Anhang aufgeführten Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            16 E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Ist ein Modul nicht bestanden, müssen alle Leistungsnach weise des Moduls wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mündliche Prüfungen (einschlie sslich Verteidigung der Ba chelorarbeit) werden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Die Expertinnen und Experten werden von der Studien gangleitung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie renden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommt  keine  Einigung  zustande, steht  der  Stichentscheid  der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Mit  der  Bachelorarbeit  kann frühestens  nach  erfolgreich abgeschlossener  Projektarbeit  gem äss  Anhang  sowie  Erreichen  von mindestens 130 ECTS-Cre dits begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kursnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Kursnoten werden auf halbe Noten gerundet. F. Studienabschluss und Bachelordiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn a.   alle Pflicht- und die erforderli chen Wahlpflich tmodule gemäss An hang bestanden sind und b.   aus den Modulen gemäss Anhang mindestens 180 ECTS-Credits erworben wurden und c.   mindestens  60  ECTS-Credits  im Hauptstudium  an  der  School  of Engineering, im gewählten Studiengang, erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            11 Die Abschlussnote errechnet sich aus sämtlichen promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsrelevanten Pflicht- und Wahlpf lichtmodulen. Die Module werden nach ECTS-Credits gewichtet. Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflicht modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden mehr Wahlpflichtmodul e als nötig belegt, so gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Anhang wird geregelt, a.   ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b.   wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung der Abschlussnote herangezogen. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen: Bachelor of Science ZHAW in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aviatik, b. Data Science, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Elektrotechnik, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Energie- und Umwelttechnik, e. Informatik, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Maschinentechnik, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Medizininformatik, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Systemtechnik mit Vertiefung in [Robotik und Mechatronik oder Medizintechnik], i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verkehrssysteme, j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Wirtschaftsingenieurwesen mit Ve rtiefung in [Wirtschaftsmathe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matik, Industrial Engineering oder Data & Service Engineering]. G. Übergangsbestimmungen Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Studierende, die ihr Studium vo r dem Herbstsemester 2010/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  aufgenommen  haben,  unterst ehen  den  nachfolgenden  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsbestimmungen. Studierende im Assessment (Studien- und Prüfungsord nung 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Studierende  im  Vollzeitstud ium,  die  im  Herbstsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende im Teilzeitstudium, di e im Herbstsemester 2009/2010 das  Assessment  beg onnen  haben,  werden  in  diese  Studienordnung übergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierende im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Studien- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Studierende, die im Herbstse mester 2010/2011 das Haupt studium begonnen oder be reits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben,  setzen  das  Studium  nach  der  Studien-  und  Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  bis  Ende  Frühl ingssemester  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  das  Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Stu dienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierende im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assessment des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gangs Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            systeme (Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienordnung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            systeme vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Juni 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Studierende im Vollzeitstud ium Verkehrssysteme, die im Herbstsemester  2010/2011  das  Assessment  einmal  nicht  bestanden haben, wiederholen da s Assessment nach dieser Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende im Teilzeitstudium Verkehrssysteme, die im Herbst semester 2009/2010 das Assessment begonnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierende im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            systeme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Studierende, die im Herbstse mester 2010/2011 das Haupt studium Verkehrssysteme beginnen, setzen das Studium nach der Stu dienordnung  für  den  Bachelorstud iengang  Verkehrssysteme  an  der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009 fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  bis  Ende  Frühl ingssemester  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  das  Studium Verkehrssysteme  nicht  abgeschlosse n  haben,  werden  für  das  weitere Studium dieser Studi enordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Diese  Studienordnung  tritt nach  der  Genehmigung  durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie er setzt die Studien- und  Prüfungsordnung  für  Bachelorstudiengänge  der  Zürcher  Hoch schule  Winterthur  vom  8.  Juni  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06  und  die  Studienordnung  für  den Bachelorstudiengang Verkehrssystem e an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18 . Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende,  die  ihr  Studium  vor  dem  Herbstsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/2014 aufgenommen ha ben, setzen dieses nach den Studienmodel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len und Vertiefungen gemäss der vo r der Änderung vom 18. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 geltenden Regelung fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - semester 2013/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 aufgenommen haben und infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertre ten, in welchem kein Teilzeitstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium  mehr  angeboten wird,  besuchen  die  zu  repetierenden  Module mit den Vollzeitstudierenden. J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30 . Oktober 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Studiengang Aviatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            8 Studierende im Studiengang Av iatik, die im Herbstsemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter 2014/2015 das Hauptstudium be gonnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, schlie ssen ihr Studium in der von ihnen gewählten Vertiefung mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Avia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tik mit Vertiefung in [Operation & Management oder Technics & En
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gineering]» ab. Studiengang Verkehrs systeme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            8 Studierende im Studiengang Ve rkehrssysteme, die ihr Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium vor dem Herbstsemester 2015 /2016 aufgenommen haben, schlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen es mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 30. Okto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2014 geltenden Regelung ab. Ausg enommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in eine n Bachelorstudiengang übertreten, in dem keine Vertiefungen mehr angeboten werden. K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: a.   Studierende im Studiengang Maschinentechnik, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen ge mäss der vor der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. August 2018 geltenden Regel ung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die info lge Verzögerungen in einen Bachelorstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang übertreten, in dem keine Ve rtiefungen mehr angeboten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711 b.   Studierende im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit Ver tiefung in «Service Engineering und Marketing», die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 aufgenommen haben, schlies sen ihr Studium mit der Vertief ung gemäss der vor der Änderung vom 23. August 2018 geltenden Rege lung ab. Ausgenommen sind jene  Studierenden,  die  infolge Verzögerungen  in  die  Vertiefung «Data & Service Engineering» übertreten. c.   Studierende im Vollzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemes ter 2018/2019 aufgenommen haben sowie Studierende im Teilzeitstu dium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2017/2018 aufgenommen haben und auf Ende Frühlingsseme ster 2019 nicht ins Hauptstu dium übertreten, werden der Re gelung gemäss der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. August 2018 unterstellt. d.   Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemes ter 2018/2019 aufgenommen haben und au f Ende Frühlingssemes ter 2020 nicht ins Hauptstudium übertreten, werden der Regelung gemäss der Änderung vom 23 . August 2018 unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gilt die Studienord nung gemäss der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. August 2018. L. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 22. August 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende im Studiengang Systemtechnik, die ihr Stu dium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schlies sen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. August 2019 geltenden Regel ung ab. Ausgenomme n sind jene Stu dierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefung «Robotik und Mechatronik» übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende im Studiengang Systemtechnik, die ihr Studium im Herbstsemester 2019/2020 aufgenomme n haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der nach der Änderung vom 22. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 geltenden Regelung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gilt mit Ausnahme der in den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23–26 festgelegten Regelungen zu den Vertiefungstit eln die Studienordnung gemäss Än derung vom 22. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 246 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 20. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch B vom 5. Juli 2012 ( OS 67, 494 ; ABl 2012-09-07 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt  durch  B  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Oktober  2012  ( OS  68,  91 ; ABl  2012-12-21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 18. Oktober 2012 ( OS 68, 91 ; ABl 2012-12-21 ). In Kraft seit 1. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch B vom 21. März 2013 ( OS 68, 274 ; ABl 2013-04-26 ). In Kraft seit 1. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 21. März 2013 ( OS 68, 274 ; ABl 2013-04-26 ). In Kraft seit 1. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B vom 30. Oktober 2014 ( OS 70, 15 ; ABl 2014-12-19 ). In Kraft seit 1. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 ( OS 70, 15 ; ABl 2014-12-19 ). In Kraft seit 1. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 33 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019. Fassung gemäss B vom 23. August 2018 ( OS 74, 33 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 ( OS 74, 566 ; ABl 2019-10-11 ). In Kraft seit 1. Dezember 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 ( OS 74, 566 ; ABl 2019-10-11 ). In Kraft seit 1. Dezember 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch B vom 4. Juni 2020 ( OS 75, 442 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss B vom 4. Juni 2020 ( OS 75, 442 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben durch B vom 4. Juni 2020 ( OS 75, 442 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 512 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch B vom 1. September 2022 ( OS 77, 569 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss B vom 1. September 2022 ( OS 77, 569 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.711 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsamm lung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.