Tarifübereinkunft mit der Benelux (0.632.291.721)
CH - Schweizer Bundesrecht

Tarifübereinkunft mit der Benelux

Abgeschlossen am 21. April 1959 Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1960 ¹ AS 1959 1891 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat einerseits
und die Regierung des Königreichs Belgien, welche sowohl im eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg handelt, und die Regierung des Königreichs der Niederlande, anderseits,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die am 12. Februar 1949³ in Brüssel zwischen der Schweiz einerseits und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und dem Königreich der Niederlande anderseits abgeschlossene Tarifübereinkunft mit den beigelegten Listen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen fallen dahin.
³ [AS 1949 I 381, 1953 1328 ]
Art. 2
Die in der beiliegenden Liste A⁴*) aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung im und Herkunft aus dem schweizerischen Zollgebiet unterliegen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.
Die in der beiliegenden Liste B*) aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung in der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und im Königreich der Niederlande und herkommend aus diesen Gebieten unterliegen bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.
⁴*) Bei der Liste A handelt es sich um die Liste der Konzessionen, welche die Regierungen der Beneluxländer der schweizerischen Regierung gewähren (s. hiernach); die Liste B ist in der «Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft» ( SR 0.632.211.2 ) enthalten.
Art. 3
Diese Übereinkunft gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag⁵ verbunden ist.
⁵ SR 0.631.112.514
Art. 4
Solange die Vertragsparteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT)⁶ unterstehen, gelangen die in den beigefügten Listen A und B⁷ aufgeführten Erzeugnisse in den Genuss der Zölle, weiche von den Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des genannten Allgemeinen Abkommens angewandt werden.
Wenn die Vertragsparteien, oder eine von ihnen, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückziehen, werden die in den beigefügten Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschafts­union, in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande und in das schweizerische Zollgebiet weiterhin zu den am Tage dieses Rückzuges im All­gemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.
⁶ SR 0.632.21
⁷ Siehe Fussnote in Art. 2.
Art. 5
Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Sie wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten.
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft werden provisorisch von dem Tage an zur Anwendung gelangen, an dem die Erklärung über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen⁸ auf die Vertragsparteien dieser Übereinkunft wirksam wird, falls dieses Datum vor demjenigen der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde liegt.
⁸ [ AS 1959 1741 ]
Art. 6
Vom Zeitpunkt an, an welchem eine der vertragschliessenden Parteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens⁹ nicht mehr untersteht, wird die vorliegende Übereinkunft noch während sechs Monaten gültig bleiben.
Wird sie nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so wird sie stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert; sie kann dann jederzeit auf drei Monate gekündigt werden.
Wenn eine der vertragschliessenden Parteien ihre Absicht bekanntgibt, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückzuziehen, kann die vorliegende Übereinkunft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf den 3 1. Dezember 1961 gekündigt werden.
Ausgefertigt in Bern, in drei Exemplaren, in französischer Sprache, am 21. April 1959.

Für die
Schweizerische
Eidgenossenschaft:

Für die Belgisch‑
Luxemburgische
Wirtschaftsunion:

Für das
Königreich
der Niederlande:

Stopper

Seynaeve

Snouk Hurgronje

⁹ SR 0.632.21

Zusatzprotokoll zu der am 12. Februar 1949 in Brüssel unterzeichneten Tarifübereinkunft zwischen der Schweiz einerseits und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und dem Königreich der Niederlande anderseits

Abgeschlossen am 21. April 1959
Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1960
Der Schweizerische Bundesrat einerseits
und die Regierung des Königreichs Belgien, welche sowohl im eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg handelt, und die Regierung des Königreichs der Niederlande, anderseits
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Auf den Zeitpunkt, an welchem der neue Schweizerische Zolltarif¹⁰ in Kraft tritt, wird die der Tarifübereinkunft vom 12. Februar 1949¹¹ beigefügte Liste B durch die dem vorliegenden Zusatzprotokoll beigefügte Liste B ersetzt.
¹⁰ SR 632.10 Anhang
¹¹ [AS 1949 I 381, 1953 1328 ]
Art. 2
Das vorliegende Zusatzprotokoll soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Es wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten. Jedoch werden die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls am Tage seiner Unterzeichnung provisorisch in Kraft treten.
Art. 3
Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit auf das Ende des dem Kündigungsquartal folgenden Quartals des Kalenderjahres gekündigt werden.
Ausgefertigt in Bern in drei Exemplaren, in französischer Sprache, am 21. April 1959­

Für die
Schweizerische
Eidgenossenschaft:

Für die Belgisch‑
Luxemburgische
Wirtschaftsunion:

Für das
Königreich
der Niederlande:

Stopper

Seynaeve

Snouk Hurgronje

Benelux Liste der Konzessionen, welche die Regierungen der Beneluxländer der schweizerischen Regierung gewähren

Einzig der französische Text dieser Liste ist massgebend
Liste A

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz

 26

Käse aller Art:

c) Hart‑ oder Halbhartkäse (x)

15 %

 59

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

a) Äpfel:

1. vom 1. Februar bis und mit 31. Mai

  6 %

2. vom 1. Juni bis und mit 31. Januar

12 %

b) Birnen:

1. vom 1. Februar bis und mit 31. Mai

  6 %

2. vom 1. Juni bis und mit 31. Januar

12 %

 60

Steinobst, frisch:

a) Aprikosen und Pfirsiche:

1. Aprikosen

15 %*

117

Andere Fleischzubereitungen und Fleischkonserven:

b) Fleischsuppen, verpackt oder in Form

ex

c) von Tabletten

25 %*

292

Medikamente, zubereitet oder dosiert, und andere
pharmazeutische Präparate:

a) in Aufmachung für den Einzelverkauf:

1. mit Aethylalkohol

12 %
des Kleinver-
kaufspreises,
mit Abzug
von 15 %¹²1

2. ohne Aethylalkohol

12 %
des Kleinver-
kaufspreises,
mit Abzug
von 15 %

b) andere:

1. mit Aethylalkohol

12 %¹

2. ohne Aethylalkohol

12 %

314a

Bleistifte, Bleistiftminen, Farbstifte, Schreib‑ und Zeichen­kreide:

a) Bleistifte

12 %*

446

Garne aus Seide, Florettseide oder Florettseidenabfällen, rein oder gemischt, in Aufmachung für den Einzelverkauf:

a) aus Seide.

12 %

b) aus Florettseide oder Florettseidenabfällen

12 %

450

Andere Gewebe, nicht anderweitig genannt (A.I.)

15 %+

+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 12 % nicht überschreiten.

458

Stickereien (A. III):

a) Aetzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe

15 %

b) andere

15 %

487

Posamentierwaren (B.V.):

a) Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikanten bestimmt

  6 %

488

Stickereien (B.V.):

a) Aetzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe

15 %

b) andere

15 %

523

Baumwollzwirne:

a) per ½ kg, im einfachen Faden, mehr als 68 000 m messend

  4 %+

+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zoll von 4 % nicht erhoben.

b) andere

  4 %

526

Baumwollgarne, in Aufmachung für den Einzelverkauf:

a) nicht glaciert, in Strangen oder Knäueln ohne Garnträger oder mit andern Garnträgern als Spulen, Kurzhülsen, Kötzer und dergleichen

10 %

b) andere

12 %

527

Baumwollgewebe, ungemustert:

a) roh:

1. Voile

12 %

b) gebleicht:

1. Voile

15 %

c) gefärbt:

1. Voile, cremiert

12 %

2. Voile, anders gefärbt.

15 %

f) mercerisiert:

1. Volle

15%

NB: Als Voile gelten die mit einfachen oder zweidrähtig gezwirnten Garnen hergestellten Gewebe mit Leinwand­bindung, im Gewicht von 4 bis einschliesslich 6 kg per
100 m³, die in Kette und Schuss in einem Geviert von
5 mm Seitenlänge 20 bis 27 bzw. 40 bis 54 einfache Fäden aufweisen.

528

Baumwollgewebe, gemustert:

a) broschiert:

1. Plattstichgewebe

12 %

b) anders gemustert:

1. roh

18 %+

+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz
14 % nicht überschreiten.

531

Drehergewebe aus Baumwolle:

a) ungemustert:

1. roh:

A. Marquisette

12 %

2. gebleicht:

A. Marquisette.

12 %

3. gefärbt, bedruckt oder buntgewoben:

A. Marquisette

12 %

b) broschiert oder anderswie gemustert:

1. Marquisette

12 %

NB. Als Marquisette gelten die mit einfachen Garnen
oder zweidrähtigen Zwirnen, ganz aus Gazestichen
hergestellten Gewebe, im Gewicht von 4 bis inbegriffen
7 kg per 100 m², in Schuss und Kette auf 5 mm im Geviert 20 bis 27 oder 36 bis 45 einfache Fäden enthaltend.

540

Baumwollstickereien:

a) Ätzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe

12 %

b) auf Grundgeweben aus Tüll oder Spitzen

12 %

c) auf nicht anderweitig genannten Grundgeweben

12 %

588

Posamentierwaren:

a) aus Flachs, Hanf oder Ramie:

1. Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der
Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikation bestimmt

  8 %

b) aus andern unter das Kapitel 49 fallenden Spinnstoffen:

1. Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der
Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikation bestimmt

  8 %

582

Wirkwaren aus Wolle, rein oder gemischt:

a) aus reiner Wolle:

4. Unterwäsche:

A. Hemden und Hosen für Damen, in den Grössen 40
belgisch und 38 niederländisch und darüber,
im Gewicht von höchstens 1800 g per Dutzend

18 %

5. Nicht anderweitig genannte Artikel:

A. Röcke und vollständige Kostüme für Damen, in den Grössen 40 belgisch und 38 niederländisch und darüber, im Gewicht von höchstens 1200 g

20 %

b) aus Wolle gemischt:

4. Unterwäsche:

A. Hemden und Hosen für Damen, in den Grössen 40
belgisch und 38 niederländisch und darüber, im Gewicht von höchstens 1800 g per Dutzend

18 %

590

Taschentücher:

c) aus Flachs, Hanf oder Ramie:

1. bestickt, ausgenommen bloss mit Stickereistich gesäumte Taschentücher, aus reinem Flachs oder mit Baumwolle gemischt

15 %

d) aus Baumwolle und andern Spinnstoffen:

1. bestickt, ausgenommen bloss mit Stickereistich gesäumte Taschentücher, aus Baumwolle

15 %

591

Shawls (Umschlagtücher), Halstücher, Fichus und Foulards:

a) aus Seide:

1. bedruckt, quadratförmig

18 %

c) aus Wolle

20 %

602

Andere Schuhe aus Leder, mit Leder‑ oder Gummisohle:

b) Schuhe mit einer Sohlenlänge von 23 cm und mehr

24 %

oder nach

Wahl des

Importeurs

pro Paar:

b. Fr. 76.– oder Fl. 5.78

609

Hutstumpen, aus Geflechten, Bändern oder Textilfasern, Papier, Zellulosederivaten oder ähnlichen Stoffen

15 %

Röhrenverbindungsstücke und Flanschen, nicht anderweitig genannt:

a) aus schmiedbarem Eisenguss (Temperguss)

  8 %

729

Bolzen‑ und Schraubenartikel mit Gewinde, wie Schrauben, Schraubenbolzen, Ringschrauben, Schraubenhaken, Schwellenschrauben, Schraubenmuttern usw., aus Eisen, Stahl oder schmiedbarem Eisenguss:

ex

c) Schraubenbolzen, Schraubenmuttern, Metall‑ und andere Schrauben, gedreht oder decolletiert

10 %

750

Andere Schneidewerkzeuge zur Bearbeitung von Metall, Holz und anderen harten Stoffen, für Hand‑ und Maschinengebrauch (wie Beitel, Fräser, Spiral‑ und andere Bohrer, Hobeleisen, Gewindebohrer usw.)

  6 %

766

Nägel, Stifte und Nieten, Schrauben, Schraubenbolzen, Unterlagscheiben, Schraubenmuttern, Ringschrauben, Spindelschrauben und dergleichen, aus Kupfer:

ex

b) Schrauben, Schraubenbolzen, Unterlagscheiben, Schraubenmuttern, Ringschrauben, Spindelschrauben und dergleichen, gedreht oder decolletiert

  8 %

733

Nickelwaren, nicht anderweitig genannt:

a) einfach bearbeitet:

ex 1. Schraubenartikel, gedreht oder decolletiert

  8 %

822

Dampfmaschinen, ohne zugehörige Kessel:

a) mit Kolbenantrieb

  6 %

b) ohne Kolbenantrieb (Dampfturbinen)

  6 %

823

Explosions‑ und Verbrennungsmotoren:

b) andere:

3. andere

  6 %

824

Wasserkraftmaschinen:

a) Wasserturbinen

  6 %

843

Buchdruck‑ und graphische Maschinen und Apparate:

b) Druckpressen und ‑maschinen

  6 %

844

Maschinen und Apparate zur Zurichtung von Spinnstoffen; Spinn‑ und Zwirnmaschinen; Spulmaschinen:

c) Spulmaschinen

  6 %*

845

Webstühle, Tüllwebstühle, Maschinen und Apparate zur Herstellung von Spitzen, Wirk‑, Strick- und Posamentierwaren, sowie Hilfsmaschinen für die Weberei:

a) Webstühle

  6 %*

848

Werkzeugmaschinen:

ex

b) andere:

Karusselldrehbänke, einschliesslich vertikaler Re­volverdreh­-bänke

– Lehrenbohrmaschinen

– Räummaschinen

– Zentriermaschinen

– Spezialbohrmaschinen, mehrspindlig, gewöhnli­che Typen und Spezialtypen

– Tiefbohrmaschinen, horizontale und vertikale

– Zahnradfräsmaschinen

– Zahnradbearbeitungsmaschinen, durch Fräsen, Hobeln und nach dem Abwälzverfahren

– Zahnradschlichtmaschinen (einschliesslich Zahnradschleifmaschinen)

– Aussenrundschleifmaschinen:

gewöhnliche

universelle

für Rollen

für Kurbelwellen

andere

Innenrundschleifmaschinen:

gewöhnliche und mit Futter

andere

– Flächenschleifmaschinen (einschliesslich der leichten
Typen):

mit Drehtisch, horizontal und vertikal

mit hin‑ und hergehendem Tisch mit horizontaler oder
vertikaler Spindel

andere (einschliesslich Doppelständerschleifmaschinen)

– Gewindeschleifmaschinen

– Schleif‑ und Honmaschinen, ausgenommen diejenigen für die Zahnradbearbeitung

– Polier‑ und Druckpoliermaschinen (einschliesslich der leichten Typen)

– Revolverdrehbänke (ausgenommen« vertikale Revolverdrehbänke):

Tisch‑Revolverdrehbänke mit festem Schlitten und mit verschiebbarem Schlitten

Karusselldrehbänke

– Futterdrehautomaten:

einspindlig

mehrspindlig

– Spitzendrehautomaten:

einspindlig

mehrspindlig

– Gewindeschneideautomaten

– Langfräsmaschinen:

mit einem Fräser

mit mehreren Fräsern und Spezialtypen

– Hobel‑ und Fräsmaschinen

– Maschinen zum Profilieren, Kopieren und Drei­dimensionalkopieren von Gesenken

– Kaltkreissägen

– Säge‑ und Feilmaschinen (einschliesslich solcher mit Bandsäge)

– Gewindebohrmaschinen

– Rohrgewindeschneidemaschinen

– Horizontal‑ und Radialbohrwerke

– Längen‑ und Kreisteilmaschinen

  6 %

852

Rechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen und Registrier­kassen sowie deren Einzelteile:

a) Rechenmaschinen

  8 %

b) Einzelteile zu Rechenmaschinen

  8 %+

+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 6 % nicht überschritten.

854

Maschinen, Apparate und mechanische Vorrichtungen, nicht anderweitig genannt:

b) andere:

1. Materialprüfapparate, im Gewicht von 250 kg und darüber

  6 %

859

Generatoren, Elektromotoren und Umformer; Transformatoren; Drosselspulen; Schweissapparate mit Generator, Umformer oder Transformer:

a) Dynamos, Elektromotoren und Drehumformer, im Stück­gewicht von:

2. mehr als 10 kg

  8 %

b) Transformatoren und statische Umformer:

1. Transformatoren, im Stückgewicht von:

B. mehr als 10 kg

  8 %

2. Statische Umformer, im Stückgewicht von:

B. mehr als 10 kg

  8 %

c) Schweissapparate, im Stückgewicht von:

2. mehr als 10 kg

  8 %

863

Elektrische Anlasser, Beleuchtungs‑ und Signalvorrichtungen, für Kraftfahrzeuge und Fahrräder:

b) Beleuchtungsvorrichtungen:

2. Beleuchtungsvorrichtungen, inbegriffen Dynamos, für Fahrräder

18 %

872

Apparate zum Messen und Registrieren der elektrischen
Spannung; Elektrizitätszählwerke:

b) Elektrizitätszähler

10 %

926

Physikalische, chemische oder Präzisionsinstrumente und ‑apparate, nicht anderweitig genannt:

a) Materialprüfapparate, im Gewicht von weniger als 250 kg

10 %

928

Taschen‑, Armband‑ und ähnliche Uhren:

a) mit Gold‑ oder Platingehäusen

10 %

b) mit Silbergehäusen

10 %

c) mit Gehäusen aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber plattiert, oder mit Gehäusen aus andern Stoffen

10 %

929

Andere Uhrmacherwaren mit Uhrwerken:

a) Schiffschronometer

10 %

b) Kraftwagen‑, Schiffs‑ und Flugzeuguhren

10 %+

+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 8 % nicht überschritten.

c) Tisch‑ und ähnliche Uhren

10 %

930

Gehäuse für Uhren und deren Bestandteile:

a) aus Gold oder Platin

10 %

b) aus Silber

10 %

c) aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber plattiert, oder aus anderen Stoffen

10 %

933

Gebäudeuhren und deren Werke:

a) elektrische

12 %

b) andere

12 %

934

Andere Wand‑ und Standuhren, auch elektrische, einschliesslich der Weckeruhren:

a) Weckeruhren

12 %

b) Kontrolluhren

12 %

c) andere Wand‑ und Stehuhren

12 %

935

Uhrwerke und deren Einzelteile, nicht anderweitig genannt:

a) Uhrwerke

12 %

b) andere

  6 %

Notiz :

(x)

Die mit (x) bezeichneten Produkte sind von der nieder­ländischen Monopolgebühr oder der entsprechenden
belgisch‑luxemburgischen Belastung befreit.

*

Diese Konzessionen sind bis und mit 31. Dezember 1961 gültig.

¹²1 Der Zoll darf nicht niedriger sein als derjenige, der zu entrichten wäre, wenn diese Ware unter der Nr. 159bis verzollt würde.

Briefwechsel vom 14. November 1958

Der Vorsitzende

Genf, den 14. November 1958

der Benelux‑Delegation

Herr Vorsitzender,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:
«Im Hinblick auf den Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sahen sich die Regierungen Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande, Italiens, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland veranlasst, die von ihnen der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über ihren provisorischen Beitritt zum GATT gewährten Zollzugeständnisse auf den 31. Dezember 1961 zu befristen, soweit diese Konzessionen eine Verbesserung gegenüber der vor der Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen im Rahmen des GATT bestehenden vertraglichen oder tatsächlichen Lage bedeuten. Wenn sich die Regierung eines der obgenannten Staaten zufolge der Inkraftsetzung des Gemeinsamen Aussenzolltarifs aus­serstande sehen sollte, die der Schweiz gewährten Konzessionen über den 1. Januar 1962 hinaus aufrechtzuerhalten, behält sich der Schweizerische Bundesrat seinerseits das Recht vor, gegenüber den in Frage stehenden Ländern gleichwertige Konzessionen zurückzunehmen. Was die Liste der von der Schweiz den Benelux‑Ländern angebotenen Bindungen betrifft, beschränkt sich die Rücknahme der Konzessionen auf die in der beiliegenden Liste aufgeführten Positionen.
Die Regierungen Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande verzichten darauf, allfällige Ansprüche auf einen angemessenen Ausgleich der gegenüber Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Italien, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland zurückgezogenen schweizerischen Konzessionen gemäss den Bestimmungen des GATT geltend zu machen.
Vorgängig einer Rücknahme von Zugeständnissen wird die Schweiz mit den Regierungen Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande, Italiens, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufnehmen, um nach Möglichkeit die gewährten Zugeständnisse aufrechtzuerhalten oder aber zu einer neuen Regelung unter Wahrung der gegenseitigen Interessen zu gelangen.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.»
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit den vorstehenden Ausführungen zu erklären.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

Schell

Liste der Konzessionen, für welche sich die Schweiz den Beneluxländern gegenüber das Recht der Begrenzung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre vorbehält

Tarifnummer¹³1

Warenbezeichnung

Zollansatz
je 100 kg brutto
Fr.

0201.   

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Nrn. 0101 bis 0104 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:

20

–  Rind‑, Stier‑, Kuh‑ und Ochsenfleisch: frisch

35.—

0704.   

Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, entwässert oder verdampft, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:

–  unvermischt, in Behältern von:

10

–  –  über 5 kg:

        Kartoffeln

20.—

12

–  –  –  5 kg oder weniger:

        Kartoffeln

40.—

ex 0909.01

Anis‑, Sternanis‑, Fenchel, Koriander‑, Kümmel‑ und
Wacholderfrüchte:

–  Carvifrüchte

  1.50

2827.   

Bleioxyde:

10

–  Bleioxyd (Bleiglätte) und Bleidioxyd:

–  –  Bleioxyd (Bleiglätte)

  3.—

ex 3505.01

Dextrine; lösliche oder geröstete Stärken; Klebstoffe aus Stärke:

–  Klebstoffe aus Stärke

  8.—

4801.   

Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschliesslich Zell­stoffwatte, in Rollen oder Bogen:

–  Papier, im Gewichte von über 30 g je m²:

–  –  Papier, anderweit nicht genannt:

60

–  –  –  mit wesentlichen Unreinheiten in der Stoffmasse,

            auch in der Masse einfarbig gefärbt:

            Strohpapier

10.—

5505.   

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel­verkauf:

–  roh oder gedämpft, auch gesengt:

–  –  ungezwirnt:

12

–  –  –  über Nr. 6 bis Nr. 26 englisch

33.—

14

–  –  –  über Nr. 26 bis Nr. 49 englisch

38.—

–  –  einmal gezwirnt:

33

–  –  –  über Nr. 6 bis Nr. 26 englisch

45.—

35

–  –  –  über Nr. 26 bis Nr. 49 englisch

50.—

5802.   

Andere Teppiche, auch konfektioniert; sogenannte Kelim, Karamanie, Sumak und ähnliche Teppiche, auch
konfek­tioniert:

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide,
    synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Wolle oder
    andern Tierhaaren sowie aus Baumwolle:

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz
je 100 kg brutto
Fr.

–  –  samtartig:

10

–  –  –  aufgeschnitten:

            aus Baumwolle

150.—

12

–  –  –  nicht aufgeschnitten:

            aus Baumwolle

150.—

6102.   

Oberkleider für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

–  –  aus Wolle oder andern Tierhaaren:

40

–  –  –  im Stückgewichte von über 1500 g, ohne Pelzbesatz

750.—

6201.   

Decken:

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren:

40

–  –  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit:

        aus Wolle

270.—

42

–  –  andere:

        aus Wolle

320.—

ex 7603.01

Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:

Bänder, leicht gewölbt, zur Herstellung von Storenlamellen

  85.—

8307.   

Beleuchtungskörper, Lampen‑ und Leuchtermaterial sowie nicht elektrische Teile davon, aus unedlen Metallen:

–  anderes Lampen- und Leuchtermaterial:

–  –  für elektrische Beleuchtung:

20

–  –  –  aus Eisen oder Stahl

180.—

8706.   

Teile und Zubehör von Motorfahrzeugen der Nrn. 8701 bis 8703:

30

–  andere:

    Auspufftöpfe

  40.—

ex 9008.01

Kinematographische Apparate (Bildaufnahme‑ und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate, auch mit Tonwiedergabe):

–  Vorführapparate, auch mit Tonwiedergabe

250.—

¹³1 SR 632.10 Anhang
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