Besondere Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Bachelor of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211 Besondere Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste (vom 1. April 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Besondere  Studienordnung  (BSO)  regelt  die  Zulas sung zum Studium und die Organisat ion des Studiums im Studiengang Bachelor of Arts in Design des De partements Design und gilt für die Vertiefungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.   Cast / Audiovisual Media, b.   Game Design, c.   Industrial Design, d.   Interaction Design, e.   Scientific Visualization, f.    Trends & Identity, g.   Visual Communication.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Studium Bachelor of Arts in Design an der ZHdK dient der gestalterischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Vorbereitung von  Studierenden  auf  einen  ersten berufsqualifizierenden  Abschluss oder  auf  ein  Masterstudium.  Es  is t  durch  die  Analyse,  Entwicklung und Anwendung gestalterischer Verf ahren zur Umsetzung von Design aufgaben in unterschiedlichen wi rtschaftlichen und ge sellschaftlichen Bereichen geprägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b.   einen positiven Entscheid de r Eignungsabklärung vorweist, c.   nachweist, dass sie oder er übe r genügend Deutsch- und Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen sur dossier sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  verfügbaren  Studienplätze werden  im  Rahmen  des  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahrens in der Reihenfolg e der Prüfungsresul tate vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kandidierenden haben die Mögl ichkeit, sich mit einer ersten und  gegebenenfalls  zweiten  Präferen z  für  eine  Studienvertiefung  zu bewerben.  Die  Eignung  für  die  defi nitive  Studienvertiefung  wird  im Aufnahmeverfahren geklärt. Der En tscheid obliegt der Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung. C. Verfahren Eignungs abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Eignungsabklärung  besteh t  aus  einem  zweistufigen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der erste Teil der Eignungsabklär ung besteht aus der Prüfung der mit der Bewerbung einzur eichenden Unterlagen: a.   persönliches Arbeitsportfolio, b.   Lebenslauf, c.   Motivationsschreiben, d.   Zeugnisse nach Massgabe de r ASO und der übergeordneten Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung für die Einladung zum zwei ten Teil der Ei gnungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  zweite  Teil  der Eignungsabklärung  be steht  aus  einer  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeprüfung mit fo lgenden Elementen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 : a.   Umsetzung einer ver tiefungsspezifischen Aufgabenstellung, b.   persönliches Gespräch mit der Prüfung skommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geprüft werden die Kompetenzen in den Gebieten der Gestal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungspraxis sowie die Reflexion der Gestaltungsprozesse in Theorie und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für die Bewertung sind insbesonde re folgende Kriterien mass gebend: a.   konzeptionelle Fähigkeiten, b.   kreatives Potenzial, c.   Kommunikationskompetenz sowie weitere vertiefungsspezifische Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Prüfungskommission  setzt  sich  aus  mindestens  zwei Personen des Studiengangs (Dozie rende oder Mittelbau) zusammen, wovon mindestens eine der Dozierendensch aft angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die definitive Zulassung zum Studium entscheidet die Stu diengangsleitung auf Antrag der Ve rtiefungsleitung. Die Vertiefungs leitung stützt ihre Anträge auf die Ergebnisse de r Prüfungskommis sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für das die Eignungsabklä rung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kann das Studium aus wichtigen Gründen nachweisbar nicht an getreten  werden,  gilt  die  Zulassung sberechtigung  für  das  darauf  fol gende Studienjahr. D. Struktur des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  Studium  ist  in  vertiefung sspezifische Module,  vertie fungsübergreifende Module sowie departementsübergreifende Module gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zahl  der  für  diese  Module  zu  vergebenden  ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Lehrveranstaltungen  gliedern sich  in  Pflicht-,  Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lehrveranstaltungen  finden  in Form  von  Vorlesungen,  Semina ren, Übungen, Projekten, Kolloquien , Tutoraten, Mentoraten und Ex kursionen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Angebot  richtet  sich  nach dem  Ausbildungskonzept  der jeweiligen St udienvertiefung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das  Lehrangebot  wird  semester weise  im  Vorlesungsverzeichnis aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bei ungenügender Teilnehmerzahl , infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder ei nes Dozierenden durch Unfall oder Krankheit  kann  eine  ausgeschrieb ene  Lehrveranstaltung  abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK Disziplin- und departements übergreifende Lehrangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Studierenden  müssen  einen  Teil  der  Studienleistun- gen  in  den  disziplin-  und  depart ementsübergreifenden  Modulen  der ZHdK erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  regelt  die Einzelheiten  di eser  Module  in einem Reglement. Studiendauer und Studien umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der Studiengang umfasst Stud ienleistungen im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Studium  ist  in  mindestens sechs  bis  höchstens  zehn  Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern zu absolvieren. Wochen strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Während  des  Semesters  finde n  die  Lehrveranstaltungen von Montag bis Freitag statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Bedarf, insbesondere bei Wo rkshops, ausserordentlichen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen oder Sommerakademi en, können auch am Samstag Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  der  Regel  finden  Lehrveran staltungen  und  Prüfungen  im Semester statt. E. Studienleistungen und Bewertungen Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Studienleistungen  werden  in Einzel-  oder  Gruppenarbeit erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lernziele  und  Studienleistungen werden  in  der  Ausschreibung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  Erreichung  des  Bildungszi els  können  Campus-Punkte  oder Leistungen  aus  anderen  Lehrvera nstaltungen  anerkannt  werden,  so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fern sie dieses Bil dungsziel unterstützen. Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Bedingungen  der  Durchf ührung,  insbesondere  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt, Form und Umfang der Leist ungsnachweise, werden in der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung  von  Modulen  und  Kursen vor  Semesterbeginn  veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a.   schriftliche oder mündliche Prüfungen, b.   schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c.   Projektarbeiten, d.   Referate und Präsentationen, e.   Besuch von Kursen oder Module n mit einer Präsenz von mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 80%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelor of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211 f.    Standortgespräche, g.   Kolloquien, h.   Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständig  für  die  Beurteilung  de r  Leistungsnachweise  sind  die Modulverantwortlichen.  In  Zweifelsfällen  entscheidet  die  Studien gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Vertiefungsleitung  informiert sich  bis  zum  Ende  jedes  Stu dienjahres  über  den  bisherigen  St udienverlauf  der  einzelnen  Studie renden und führt bei Bedarf ein Be ratungsgespräch mit der oder dem Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Bewertung  erfolgt  mit  den  Buchstaben  A  bis  F  und richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Bewertungskr iterien sind massgebend: a.   technisches Können, b.   theoretisches Wissen, c.   Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d.   Intensität, e.   Originalität der Arbeit, f.    Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            semester und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für  die  Zulassung  zum  Abschlusssemester  werden  144 ECTS-Punkte vorausgesetzt. Einzel heiten regelt das Ausbildungskon zept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Abschlusssemester  erstelle n  die  Studierenden  die  Diplom arbeit, die aus dem gestalterisch- praktischen Projekt und der theore tischen Arbeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beide Teile müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Diplom vergeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird ein Teil mit dem Buchstaben F oder FX bewertet, muss er innerhalb der beiden nachfolgen den Semester wi ederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studierenden werden bei der Erstellung der Diplomarbeit in der Regel von externen Ment orinnen und Mentoren betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Diplomarbeit  kann  mit  Einv erständnis  der Vertiefungslei tung als Gruppenarbeit erbracht we rden. Die Einzelleistungen der be teiligten Studierenden mü ssen eindeutig erkenn- und bewertbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Vertiefungsleitung  bestim mt  für  die  Durchführung  und  Be wertung des Diploms eine Prüf ungskommission, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zusammengesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Diplomarbeiten sind zu dokum entieren und der Vertiefungs leitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK Bewertung der Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Bewertung der Diplomarbe it erfolgt aufgrund folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der Kriterien: a.   sichere Orientier ung in Problemstell ungen der Gegenwart, b.   Eigenständigkeit be i der Auswahl und Anwendung von Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - methoden, c.   Fähigkeit, das Projekt auf in haltlicher Ebene angemessen zu re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - flektieren, d.   Qualität und Originalität der gesta lterisch-praktischen Arbeit sowie ihre mediale Aufbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewertung  erfolgt  durch  ei ne  Prüfungskommission,  beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hend aus mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 : a.   zwei Dozierenden des Studiengang s für den theoretischen Teil der Diplomarbeit, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zwei Dozierenden des Studiengang s sowie zwei externen Expertin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen oder Experten für den gestalte rischen Teil der Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vertiefungsleitung bestim mt die Jurorinnen und Juroren. Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% einer Lehrveranstaltung  besucht  wurden  und  wenn  eine  Studienleistung mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  ge meinsam  erzielte  Arbeitspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukt  allen  Gruppenmitgliedern  glei chmässig  zugerech net.  Einzelleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen werden so weit als möglich getrennt beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selbe gilt bei Fernbleiben oder A bbruch, falls keine Gründe gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 nachgewiesen werden.
                            6 Für die Erteilung von ECTS-Punkt en sind die für die Module ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlichen Dozierenden zuständig. Die Vertiefungsleitung entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det in strittigen Fällen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Studienleistungen  aus  anderen  Modulen  oder  Campus- Punkte können anstelle eines oder mehr erer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module  angerechnet  werd en,  wenn  sie  in  Inhalt  und  Lernzielen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichbar sind und von der Studien gangsleitung anerkannt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  können  insgesamt  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ECTS-Punkte  angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelor of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An  Partnerinstitutione n  erbrachte  Leistungen  werden  aufgrund des  vereinbarten  Übernahmevertrages  mit  dieser  Partnerinstitution angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorkenntnisse und gleichwertige Studienleistungen aus voraus gegangenen, abgeschlos senen Ausbildungen können angerechnet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zuständig für den Entscheid ist die Studiengangsleitung auf An trag der Vertiefungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  wird  mit dem Buchstaben F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Wer  einen  Leistungsnachwei s  begründet  versäumt,  muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gel ten  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall, Todesfall od er Betreuungsnotfall in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Hinderungsgrund muss unverzü glich der Vertiefungsleitung gemeldet und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welc he die Leistung beeinträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Modulleitung kann in Abspra che mit der Vertiefungsleitung Ersatzleistungsnachweise festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  bestandene  Leistungsnac hweise,  für  die  keine  Prüfungen durchgeführt werden, können durc h gleichwertige Module oder durch gleichwertige  Leistungsnachweise  ersetzt  werden.  Über  die  Gleich wertigkeit von Ersatzleistungsnachw eisen entscheidet die Studiengangs leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nachbesserungen  müssen  in  Ab sprache  mit  der  Vertiefungslei tung bis spätestens Ende des nach folgenden Semesters vorgelegt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK F. Organisation des Studiums Wechsel von Vertiefung, Schwerpunkt oder Studien gang und Wech sel an die ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Ein Wechsel erfolgt auf Seme sterbeginn. Die Vertiefungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung  bestimmt  den  Termin  zur  Eignungsabklärung.  In  der  Regel wird dieser auf das Ende des vorangehende n Semesters angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Verfahren und Entscheid ge lten die Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Zulassung  ist  nicht  möglic h,  wenn  die  maximale  Zahl  von Studienplätzen erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für den ersten Teil der Eignung sabklärung sind folgende Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen einzureichen: a.   Portfolio, b.   Lebenslauf, c.   Motivationsschreiben für den Studienwechsel, d.   bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die positive Beurteilung dieser Un terlagen ist Vo raussetzung für die  Einladung  zum  zweiten  Teil der  Eignungsabklär ung.  Dieser  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht aus einem Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Aufnahmegespräch erfolgt dur ch eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozier enden des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Über die Zulassung, die Einstu fung und die Anrechnung der be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheinigten ECTS-Punkte und nachgewi esener Studienleistungen ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet die Studiengangsleitung au f Antrag der Prüfungskommission. Für die Zuweisung in ei ne Vertiefung ist die Studiengangsleitung nach Absprache mit der betroffenen Vertie fungsleitung zuständig. In stritti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Fällen entscheidet die Departementsleitung. Gast- und Austausch semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In-  und  Ausland  absolviert  werden ,  wenn  die  Studienangebote  dem Ausbildungsziel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gast-  und  Austauschsemester  an anderen  Hochschulen  sind  in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studiengangsleitung  entscheidet  vorgängig  in  Abstimmung mit der entsprechenden Vertiefungsl eitung über die Bewilligung von Gast-  oder  Austauschsemestern  und  die  Anerkennung  von  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angeboten. Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            liefern  die  für  den  Studienbetrie b  notwendigen  Informationen  und stellen die für die Kommunikati on geeigneten Mittel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelor of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien beratung der ZHdK Anspruch auf Studienberatung im Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienberatung erfolgt du rch die Vertiefungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Studierenden kom men für ihre persönlichen Arbeits instrumente wie Material, Bücher , Computer und Kamera grundsätz lich selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk tur  der  ZHdK,  soweit  sie  mit  dem  Studium  in  Zusammenhang  steht. Dazu gehören das Medien- und Info rmationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Pr ogramme, Netzwerkintegration und Peripherie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Studierenden stehen an der ZHdK persönliche Arbeitsplätze zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für von der ZHdK ausgeliehene oder benutzte Arbeitsgeräte haf tet bei Verlust oder Beschädi gung die oder der Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Arbeiten in eigenen Atelie rs ausserhalb der Hochschule muss bei der Vertiefungsleit ung beantragt werden. G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der Bachelortitel wird verl iehen, wenn 180 ECTS-Punkte nachgewiesen und beide Teile der Diplomarbeit mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bachelorstudiengang wird mi t dem Titel «Bachelor of Arts ZHdK in Design mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung]» abgeschlos sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  BSO  tritt  nach  der  Ge nehmigung  durch  den  Fach hochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wi rd die Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Design vom 6. September 2005 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 454 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 30. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch B vom 7. Februar 2018 ( OS 73, 253 ; ABl 2018-05-18 ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 7. Februar 2018 ( OS 73, 253 ; ABl 2018-05-18 ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 577 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.