Besondere Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste
1 Bachelor of Arts in Design – ZHdK
414.263.211 Besondere Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste (vom 1. April 2009)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulas sung zum Studium und die Organisat ion des Studiums im Studiengang Bachelor of Arts in Design des De partements Design und gilt für die Vertiefungen:
4 a. Cast / Audiovisual Media, b. Game Design, c. Industrial Design, d. Interaction Design, e. Scientific Visualization, f. Trends & Identity, g. Visual Communication.
2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums
§ 2.
Das Studium Bachelor of Arts in Design an der ZHdK dient der gestalterischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Vorbereitung von Studierenden auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder auf ein Masterstudium. Es is t durch die Analyse, Entwicklung und Anwendung gestalterischer Verf ahren zur Umsetzung von Design aufgaben in unterschiedlichen wi rtschaftlichen und ge sellschaftlichen Bereichen geprägt.
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414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
§ 3.
1 Zum Studium wird zugelassen, wer:
4 a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b. einen positiven Entscheid de r Eignungsabklärung vorweist, c. nachweist, dass sie oder er übe r genügend Deutsch- und Englisch
- kenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Aufnahmen sur dossier sind möglich.
3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Auf
- nahmeverfahrens in der Reihenfolg e der Prüfungsresul tate vergeben.
5 Die Kandidierenden haben die Mögl ichkeit, sich mit einer ersten und gegebenenfalls zweiten Präferen z für eine Studienvertiefung zu bewerben. Die Eignung für die defi nitive Studienvertiefung wird im Aufnahmeverfahren geklärt. Der En tscheid obliegt der Studiengangs
- leitung. C. Verfahren Eignungs abklärung
§ 4.
1 Die Eignungsabklärung besteh t aus einem zweistufigen Verfahren.
2 Der erste Teil der Eignungsabklär ung besteht aus der Prüfung der mit der Bewerbung einzur eichenden Unterlagen: a. persönliches Arbeitsportfolio, b. Lebenslauf, c. Motivationsschreiben, d. Zeugnisse nach Massgabe de r ASO und der übergeordneten Ge
- setzgebung.
3 Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraus
- setzung für die Einladung zum zwei ten Teil der Ei gnungsabklärung.
4 Der zweite Teil der Eignungsabklärung be steht aus einer Auf
- nahmeprüfung mit fo lgenden Elementen
4 : a. Umsetzung einer ver tiefungsspezifischen Aufgabenstellung, b. persönliches Gespräch mit der Prüfung skommission.
5 Geprüft werden die Kompetenzen in den Gebieten der Gestal
- tungspraxis sowie die Reflexion der Gestaltungsprozesse in Theorie und Praxis.
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Bewertung
§ 5.
Für die Bewertung sind insbesonde re folgende Kriterien mass gebend: a. konzeptionelle Fähigkeiten, b. kreatives Potenzial, c. Kommunikationskompetenz sowie weitere vertiefungsspezifische Kriterien.
Zuständigkeit
und Entscheid
§ 6.
1 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Personen des Studiengangs (Dozie rende oder Mittelbau) zusammen, wovon mindestens eine der Dozierendensch aft angehört.
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2 Über die definitive Zulassung zum Studium entscheidet die Stu diengangsleitung auf Antrag der Ve rtiefungsleitung. Die Vertiefungs leitung stützt ihre Anträge auf die Ergebnisse de r Prüfungskommis sion.
3 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für das die Eignungsabklä rung vorgesehen war.
4 Kann das Studium aus wichtigen Gründen nachweisbar nicht an getreten werden, gilt die Zulassung sberechtigung für das darauf fol gende Studienjahr. D. Struktur des Studiums
Studienaufbau
und Studien
-
angebot
§ 7.
1 Das Studium ist in vertiefung sspezifische Module, vertie fungsübergreifende Module sowie departementsübergreifende Module gegliedert.
2 Die Zahl der für diese Module zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
3 Die Lehrveranstaltungen gliedern sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen.
4 Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen, Semina ren, Übungen, Projekten, Kolloquien , Tutoraten, Mentoraten und Ex kursionen statt.
5 Das Angebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept der jeweiligen St udienvertiefung.
6 Das Lehrangebot wird semester weise im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt.
7 Bei ungenügender Teilnehmerzahl , infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder ei nes Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine ausgeschrieb ene Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
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414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK Disziplin- und departements übergreifende Lehrangebote
§ 8.
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1 Die Studierenden müssen einen Teil der Studienleistun- gen in den disziplin- und depart ementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten di eser Module in einem Reglement. Studiendauer und Studien umfang
§ 9.
1 Der Studiengang umfasst Stud ienleistungen im Umfang von
180 ECTS-Punkten.
2 Das Studium ist in mindestens sechs bis höchstens zehn Semes
- tern zu absolvieren. Wochen strukturen
§ 10.
1 Während des Semesters finde n die Lehrveranstaltungen von Montag bis Freitag statt.
2 Bei Bedarf, insbesondere bei Wo rkshops, ausserordentlichen Ver
- anstaltungen oder Sommerakademi en, können auch am Samstag Ver
- anstaltungen durchgeführt werden.
3 In der Regel finden Lehrveran staltungen und Prüfungen im Semester statt. E. Studienleistungen und Bewertungen Studien leistungen
§ 11.
1 Studienleistungen werden in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht.
2 Lernziele und Studienleistungen werden in der Ausschreibung festgelegt.
3 Zur Erreichung des Bildungszi els können Campus-Punkte oder Leistungen aus anderen Lehrvera nstaltungen anerkannt werden, so
- fern sie dieses Bil dungsziel unterstützen. Leistungs nachweise
§ 12.
1 Die Bedingungen der Durchf ührung, insbesondere Zeit
- punkt, Form und Umfang der Leist ungsnachweise, werden in der Aus
- schreibung von Modulen und Kursen vor Semesterbeginn veröffent
- licht.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c. Projektarbeiten, d. Referate und Präsentationen, e. Besuch von Kursen oder Module n mit einer Präsenz von mindes
- tens 80%,
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414.263.211 f. Standortgespräche, g. Kolloquien, h. Diplomarbeit.
3 Zuständig für die Beurteilung de r Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studien gangsleitung.
4 Die Vertiefungsleitung informiert sich bis zum Ende jedes Stu dienjahres über den bisherigen St udienverlauf der einzelnen Studie renden und führt bei Bedarf ein Be ratungsgespräch mit der oder dem Studierenden.
Bewertung
§ 13.
1 Die Bewertung erfolgt mit den Buchstaben A bis F und richtet sich nach §
15 ASO.
2 Folgende Bewertungskr iterien sind massgebend: a. technisches Können, b. theoretisches Wissen, c. Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d. Intensität, e. Originalität der Arbeit, f. Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
Abschluss
-
semester und
Diplomarbeit
§ 14.
1 Für die Zulassung zum Abschlusssemester werden 144 ECTS-Punkte vorausgesetzt. Einzel heiten regelt das Ausbildungskon zept.
2 Im Abschlusssemester erstelle n die Studierenden die Diplom arbeit, die aus dem gestalterisch- praktischen Projekt und der theore tischen Arbeit besteht.
3 Beide Teile müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Diplom vergeben werden kann.
4 Wird ein Teil mit dem Buchstaben F oder FX bewertet, muss er innerhalb der beiden nachfolgen den Semester wi ederholt werden.
5 Die Studierenden werden bei der Erstellung der Diplomarbeit in der Regel von externen Ment orinnen und Mentoren betreut.
6 Die Diplomarbeit kann mit Einv erständnis der Vertiefungslei tung als Gruppenarbeit erbracht we rden. Die Einzelleistungen der be teiligten Studierenden mü ssen eindeutig erkenn- und bewertbar sein.
7 Die Vertiefungsleitung bestim mt für die Durchführung und Be wertung des Diploms eine Prüf ungskommission, die nach §
15 Abs.
2 zusammengesetzt ist.
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8 Die Diplomarbeiten sind zu dokum entieren und der Vertiefungs leitung einzureichen.
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414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK Bewertung der Diplomarbeit
§ 15.
1 Die Bewertung der Diplomarbe it erfolgt aufgrund folgen
- der Kriterien: a. sichere Orientier ung in Problemstell ungen der Gegenwart, b. Eigenständigkeit be i der Auswahl und Anwendung von Arbeits
- methoden, c. Fähigkeit, das Projekt auf in haltlicher Ebene angemessen zu re
- flektieren, d. Qualität und Originalität der gesta lterisch-praktischen Arbeit sowie ihre mediale Aufbereitung.
2 Die Bewertung erfolgt durch ei ne Prüfungskommission, beste
- hend aus mindestens
4 : a. zwei Dozierenden des Studiengang s für den theoretischen Teil der Diplomarbeit, b.
4 zwei Dozierenden des Studiengang s sowie zwei externen Expertin
- nen oder Experten für den gestalte rischen Teil der Diplomarbeit.
3 Die Vertiefungsleitung bestim mt die Jurorinnen und Juroren. Erteilung von ECTS-Punkten
§ 16.
1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% einer Lehrveranstaltung besucht wurden und wenn eine Studienleistung mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
2 Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
4 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erzielte Arbeitspro
- dukt allen Gruppenmitgliedern glei chmässig zugerech net. Einzelleis
- tungen werden so weit als möglich getrennt beurteilt.
5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
- selbe gilt bei Fernbleiben oder A bbruch, falls keine Gründe gemäss
§ 19 nachgewiesen werden.
6 Für die Erteilung von ECTS-Punkt en sind die für die Module ver
- antwortlichen Dozierenden zuständig. Die Vertiefungsleitung entschei
- det in strittigen Fällen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
§ 17.
1 Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus- Punkte können anstelle eines oder mehr erer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module angerechnet werd en, wenn sie in Inhalt und Lernzielen ver
- gleichbar sind und von der Studien gangsleitung anerkannt wurden.
2 Es können insgesamt höchstens
6 ECTS-Punkte angerechnet werden.
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3 An Partnerinstitutione n erbrachte Leistungen werden aufgrund des vereinbarten Übernahmevertrages mit dieser Partnerinstitution angerechnet.
4 Vorkenntnisse und gleichwertige Studienleistungen aus voraus gegangenen, abgeschlos senen Ausbildungen können angerechnet wer den.
5 Zuständig für den Entscheid ist die Studiengangsleitung auf An trag der Vertiefungsleitung.
Unbegründet
versäumte
Leistungs
-
nachweise
§ 18.
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis wird mit dem Buchstaben F bewertet.
Begründet
versäumte
Leistungs
-
nachweise
§ 19.
1 Wer einen Leistungsnachwei s begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gel ten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall od er Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss unverzü glich der Vertiefungsleitung gemeldet und belegt werden.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welc he die Leistung beeinträchtigten, berufen.
4 Die Modulleitung kann in Abspra che mit der Vertiefungsleitung Ersatzleistungsnachweise festlegen.
Wiederholung,
Ersatz und
Nachbesserung
§ 20.
1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
3 Nicht bestandene Leistungsnac hweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durc h gleichwertige Module oder durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleich wertigkeit von Ersatzleistungsnachw eisen entscheidet die Studiengangs leitung.
4 Nachbesserungen müssen in Ab sprache mit der Vertiefungslei tung bis spätestens Ende des nach folgenden Semesters vorgelegt wer den.
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414.263.211 Bachelor of Arts in Design – ZHdK F. Organisation des Studiums Wechsel von Vertiefung, Schwerpunkt oder Studien gang und Wech sel an die ZHdK
§ 21.
1 Ein Wechsel erfolgt auf Seme sterbeginn. Die Vertiefungs
- leitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehende n Semesters angesetzt.
2 Für Verfahren und Entscheid ge lten die Bestimmungen von §§
4–
6 sinngemäss.
3 Eine Zulassung ist nicht möglic h, wenn die maximale Zahl von Studienplätzen erreicht ist.
4 Für den ersten Teil der Eignung sabklärung sind folgende Unter
- lagen einzureichen: a. Portfolio, b. Lebenslauf, c. Motivationsschreiben für den Studienwechsel, d. bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.
5 Die positive Beurteilung dieser Un terlagen ist Vo raussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklär ung. Dieser be
- steht aus einem Aufnahmegespräch.
6 Das Aufnahmegespräch erfolgt dur ch eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozier enden des Studiengangs.
7 Über die Zulassung, die Einstu fung und die Anrechnung der be
- scheinigten ECTS-Punkte und nachgewi esener Studienleistungen ent
- scheidet die Studiengangsleitung au f Antrag der Prüfungskommission. Für die Zuweisung in ei ne Vertiefung ist die Studiengangsleitung nach Absprache mit der betroffenen Vertie fungsleitung zuständig. In stritti
- gen Fällen entscheidet die Departementsleitung. Gast- und Austausch semester
§ 22.
1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden , wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
3 Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig in Abstimmung mit der entsprechenden Vertiefungsl eitung über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studien
- angeboten. Kommunikation
§ 1
liefern die für den Studienbetrie b notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikati on geeigneten Mittel bereit.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen des Studiengangs.
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Studien
-
beratung
§ 24.
1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien beratung der ZHdK Anspruch auf Studienberatung im Studiengang.
2 Die Studienberatung erfolgt du rch die Vertiefungsleitung.
Arbeitsmaterial
und
Infrastruktur
§ 25.
1 Die Studierenden kom men für ihre persönlichen Arbeits instrumente wie Material, Bücher , Computer und Kamera grundsätz lich selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Medien- und Info rmationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Pr ogramme, Netzwerkintegration und Peripherie.
3 Den Studierenden stehen an der ZHdK persönliche Arbeitsplätze zur Verfügung.
4 Für von der ZHdK ausgeliehene oder benutzte Arbeitsgeräte haf tet bei Verlust oder Beschädi gung die oder der Studierende.
Studienort
§ 26.
1 Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
2 Das Arbeiten in eigenen Atelie rs ausserhalb der Hochschule muss bei der Vertiefungsleit ung beantragt werden. G. Diplom
Diplom
§ 27.
1 Der Bachelortitel wird verl iehen, wenn 180 ECTS-Punkte nachgewiesen und beide Teile der Diplomarbeit mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wurden.
2 Der Bachelorstudiengang wird mi t dem Titel «Bachelor of Arts ZHdK in Design mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung]» abgeschlos sen.
5 H. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28.
1 Die BSO tritt nach der Ge nehmigung durch den Fach hochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.
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2 Auf den gleichen Zeitpunkt wi rd die Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Design vom 6. September 2005 aufgehoben.
1 OS 64, 454 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 30. Juni 2009.
2 Obsolet.
3 Eingefügt durch B vom 7. Februar 2018 ( OS 73, 253 ; ABl 2018-05-18 ). In Kraft seit 1. August 2018.
4 Fassung gemäss B vom 7. Februar 2018 ( OS 73, 253 ; ABl 2018-05-18 ). In Kraft seit 1. August 2018.
5 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 577 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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