Reglement über die Handelsmittelschulen des Kantons Luzern (511)
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Reglement über die Handelsmittelschulen des Kantons Luzern

Reglement Reglement über die Handelsmittelschulen des Kantons Luzern über die Handelsmittelschulen des Kantons Luzern vom 6. Mai 1999 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 126 Absatz 1 Ziffer 1 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
1 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz
1 Handelsmittelschulen sind Vollzeitschulen der Sekundarstufe II mit eidgenössisch anerkanntem Berufsabschluss.
2 Sie sind den Gymnasien des Kantons Luzern, welche sie führen, als Abteilung angegliedert und unterliegen der Disziplinarordnung in der Verordnung zum Gymnasialbildungsgesetz vom 19. Juni 2001
2
.
3 Absatz 3
3

§ 2

Ausbildungsrichtungen Die Ausbildung an den Handelsmittelschulen führt entweder zum Handelsdiplom oder zum Handelsdiplom mit integrierter Berufsmaturität. II. Ausbildungsrichtung Handelsdiplom mit integrierter Berufsmaturität II. Ausbildungsrichtung Handelsdiplom mit integrierter Berufsmaturität

§ 3

Die Ausbildungsrichtung Handelsdiplom mit integrierter Berufsmaturität richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998
4 sowie dem Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Luzern vom 19. Februar 1997
5 . III. Ausbildungsrichtung Handelsdiplom III. Ausbildungsrichtung Handelsdiplom
1. Organe
1. Organe

§ 4

Erziehungsrat Der Erziehungsrat a. erlässt den Lehrplan, b. wählt die Prüfungskommission und bestimmt das Präsidium, c. stellt die Handelsdiplome aus, d. beurteilt Beschwerden gegen Entscheide und Anordnungen der zuständigen Organe.

§ 5

Prüfungskommission
1 Zur Leitung und Beaufsichtigung der Diplomprüfung besteht eine Prüfungskommission von fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Prüfungskommission a. ernennt auf Antrag der Schulleitung die Expertinnen und Experten, b. bestimmt auf Antrag der Fachlehrpersonen die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Diplomprüfungen, c. legt auf Antrag der Schulleitung die Prüfungstermine fest, d. bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen Hilfsmittel für die Diplomprüfungen, e. entscheidet über die Erteilung des Handelsdiploms.

§ 6

Schulleitung
1 Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische, die organisatorische und die administrative Führung der Handelsmittelschule sowie für die Schulentwicklung vor Ort. Sie kann Befugnisse und Aufgaben delegieren.
2 Sie ist in der Prüfungskommission mit beratender Stimme vertreten.

§ 7

Klassenkonferenz
1 Die Klassenkonferenz besteht aus den Fachlehrpersonen einer Klasse.
2 Sie wird von der Klassenlehrperson geleitet.

§ 8

Fachlehrpersonen Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Aufnahme- und die Diplomprüfungen ab.

§ 9

Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten können im Rahmen der Diplomprüfung die schriftlichen Prüfungsarbeiten begutachten; sie überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.
2 Sie können sich am mündlichen Prüfungsgespräch beteiligen.
3 Sie setzen auf Antrag der Fachlehrpersonen die mündlichen Diplomprüfungsnoten fest.
2. Aufnahme, Promotion und Entlassung
2. Aufnahme, Promotion und Entlassung

§ 10

Aufnahme
1 Voraussetzung für die Aufnahme in eine Handelsmittelschule sind a. ein bestandenes Übertrittsverfahren in ein Kurzzeitgymnasium, b. ein bestandenes Aufnahmeverfahren an eine Berufsmaturitätsschule oder c. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch sowie Mathematik; für die Aufnahme in die Handelsmittelschule mit Ziel Handelsdiplom werden neben den Ergebnissen der Aufnahmeprüfung auch die Erfahrungsnoten des ersten Semesters der 9. Klasse berücksichtigt.
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2 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.

§ 11

7 Promotionsfächer
1 Die Ausbildung umfasst die folgenden Pflichtfächer sowie die zugeordneten Wahlfächer: Wahlfach
1.
2.
3.
4.
5. Wirtschaft
6.
7.
8.
9.
10.
11. Tourismus
12.
13.
14.
15.
2 Alle Pflicht- und Wahlfächer sind Promotionsfächer.

§ 12

Promotion
1 Am Ende jedes Semesters entscheidet die Klassenkonferenz gestützt auf die Fachnoten über die Promotion der Lernenden in das nächste Semester.
2 Die Fachnoten der Semesterzeugnisse ergeben sich aus schriftlichen und mündlichen Arbeiten, die über das ganze Semester angemessen verteilt werden.
3 Pro Semester und Fach sind drei oder mehr Arbeiten zu benoten. Mindestens zwei davon müssen schriftliche Arbeiten sein. Bei Fächern mit zwei oder weniger Wochenstunden genügen die Noten von zwei schriftlichen Arbeiten.

§ 13

Leistungsbewertung Die Leistungsbewertungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:
6 = sehr gut
5 = gut
2 = schwach
4 = genügend
1 = sehr schwach

§ 14

Mangelpunkte Mangelpunkte errechnen sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und den darunterliegenden Noten, zum Beispiel Note 3,5 bedeutet 0,5 Mangelpunkt, Note 3 bedeutet 1 Mangelpunkt.

§ 15

8 Notendurchschnitt Der Notendurchschnitt errechnet sich aus allen in der betreffenden Klasse gemäss Lehrplan unterrichteten Fächern und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 16

Definitive Promotion Die Lernenden werden definitiv promoviert, wenn im Zeugnis a. ein Notendurchschnitt von mindestens 4 erreicht wird, b. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c. die Summe der negativen Notenabweichungen von 4 höchstens zwei Mangelpunkte beträgt.

§ 17

Provisorische Promotion
1 Wer die Anforderungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert.
2 Wer provisorisch promoviert wird, muss im folgenden Semester die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllen. Andernfalls müssen die beiden vorausgegangenen Semester wiederholt oder die Schule muss verlassen werden. Es kann nur einmal ein Schuljahr wiederholt werden.
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3 Aus wichtigen Gründen kann die Klassenkonferenz das Provisorium um längstens ein Semester verlängern.
§ 18 Entlassung
1 Aus der Handelsmittelschule wird entlassen, wer nach einer Rückversetzung die Voraussetzungen der definitiven Promotion erneut nicht erfüllt.
2 Über Entlassungen entscheidet die Klassenkonferenz.
3. Diplomprüfung
3. Diplomprüfung

§ 19

Zulassung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht mindestens drei Jahreskurse an einer vom Bund anerkannten oder einer gleichwertigen Handelsmittelschule besucht hat. Wenigstens der letzte Jahreskurs muss an derjenigen Handelsmittelschule besucht worden sein, an welcher die Diplomprüfung abgelegt wird.

§ 20

Diplomprüfung Die Diplomprüfung besteht aus mündlichen und schriftlichen Prüfungen auf der Basis des Lehrplans.

§ 21

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1 Die Diplomfächer entsprechen den Promotionsfächern gemäss § 11, ausgenommen Mathematik, Naturlehre, Bildnerisches Gestalten, Wirtschaftsethik und Sport.
2 Die Diplomprüfungsfächer sind Deutsch, Französisch, Englisch, Betriebs- und Rechtskunde/Geschäftskommunikation und Rechnungswesen. Die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch sowie Betriebs- und Rechtskunde/Geschäftskommunikation werden schriftlich und mündlich, das Fach Rechnungswesen wird nur schriftlich geprüft.
3 Werden in den Fächern Französisch und/oder Englisch externe Prüfungen abgelegt, ist jeweils nur noch eine Teilprüfung Korrespondenz Französisch beziehungsweise Englisch zu absolvieren.

§§ 22 und

23
11

§ 24

Erfahrungsnoten
1 Die Erfahrungsnoten ergeben sich aus dem Durchschnitt der beiden Semesternoten des letzten Jahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.
2 In den Pflichtfächern ohne korrespondierendes Wahlfach ist der Durchschnitt der Semesternoten massgebend, in den Pflichtfächern mit korrespondierendem Wahlfach der Durchschnitt der Semesternoten von Pflichtfach und Wahlfach, wobei die Noten des Pflichtfachs doppelt gewertet werden.
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§ 25

Diplomnoten
1 Die Diplomnoten der einzelnen Diplomfächer ergeben sich aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnote und der Diplomprüfungsnote im entsprechenden Fach. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
2 Die Diplomprüfungsnote ergibt sich bei den Fächern, welche schriftlich und mündlich geprüft werden, aus dem Durchschnitt der beiden Prüfungsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
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3 In den prüfungsfreien Fächern ist die Erfahrungsnote zugleich die Diplomnote.

§ 26

14

§ 27

Bestehen der Diplomprüfung Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn a. ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 4 erreicht wird, b. höchstens drei Diplomnoten unter 4 liegen und c. die Summe der negativen Notenabweichungen von 4 höchstens zwei Mangelpunkte beträgt.

§ 28

15 Der Gesamtdurchschnitt der Diplomprüfung entspricht dem Durchschnitt aller Diplomnoten in den Diplomfächern. Er wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 29

Diplomurkunde und Diplomzeugnis
1 Wer die vorgeschriebene Ausbildung an der Handelsmittelschule erfolgreich besucht und die Diplomprüfungen bestanden hat, erhält das Handelsdiplom.
2 Das Diplomzeugnis enthält die Diplomnoten und den Gesamtdurchschnitt der Diplomprüfung.
3 Diplomurkunde und Diplomzeugnis werden vom Erziehungsrat ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.

§ 30

Wiederholung
1 Wer die Diplomprüfung nicht besteht, kann sich erst wieder zur Prüfung anmelden, wenn er den Unterricht des ganzen letzten Schuljahres wiederholt hat.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 31

Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten an der Diplomprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Prüfungskommission als nicht bestanden erklärt.
2 Die Prüfungskommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung, ob die Prüfung ein zweites Mal absolviert werden kann.
3 Über jeden Vorfall ist sofort ein Protokoll zuhanden der Prüfungskommission aufzunehmen.
4. Besondere Bestimmungen
4. Besondere Bestimmungen

§ 32

Kosten Das Schulgeld sowie die Prüfungs- und Diplomgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen
16 .

§ 33

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann gemäss den Bestimmungen des Erziehungsgesetzes
17 (§ 146 ff.) schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. IV. Schlussbestimmungen IV. Schlussbestimmungen

§ 34

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement für die Diplomprüfungen an den Handelsdiplomschulen der Luzerner Kantonsschulen vom
27. Juni 1991
18 wird aufgehoben.

§ 35

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 20. Mai 1999 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 6. Mai 1999 Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Brigitte Mürner Der Sekretär: Hans Ambühl
* G 1999 130
1 SRL Nr. 400
2 SRL Nr. 502
3 Gemäss Änderung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 182), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.
4 SR 412.103.1
5 SRL Nr. 444
6 Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 182).
7 Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 182).
8 Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 182).
9 Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 182).
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1 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Hand elsmittelschulen des Kantons Luzern vom 6. Mai 1999 (G 1999 130) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
17. 6. 05 — G 2005 182

§§ 22, 23, 26

a
ufgehoben

§§ 1, 10, 11, 15, 17, 21,

geändert
24, 25, 28
Markierungen
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