Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste
1 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
414.263.511 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulas sung zum Studium und die Organisa tion des Studiums in den Studien gängen: a. Bachelor of Arts in Musik mit den Vertiefungen gemäss §
8 Abs. 2, b. Bachelor of Arts in Musik und Bewegung.
2 Die Bachelorstudiengänge werden von den Profil-, Vertiefungs- und Schwerpunktleitungen geleitet.
3 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
4 Die Ausbildungskonzepte regeln di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums
§ 2.
1 Der Studiengang Bachelor in Mu sik vermittelt eine musika lische Grundausbildung, künstlerisch-m usikalische Fertigkeiten sowie die spezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse der in §
8 aufgeführten Vertiefungen. Der Studiengang er möglicht den Erwerb der Kompe tenzen für den Zugang zum Master studium, dessen Abschluss als Re gelabschluss eines Musikstudiums gilt. Der Bachelorabschluss kann zudem Voraussetzungen für einen Ei ntritt in Berufe im Musikmanage ment, in der Kulturadministration oder in der Musikpublizistik vermit teln.
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2 Der Bachelor in Musik und Bewe gung befähigt zum Fachunter
- richt in Musik und Bewegung für Ki nder im Alter von drei bis zwölf Jahren und ist der Regelabschluss. Die Studierenden erwerben künst
- lerisch-musikalische, pä dagogische und didaktis che Kenntnisse, Fähig
- keiten und Fertigkeiten in Musikpra xis, Musiktheorie, Bewegungspraxis sowie Musik und Bewegung/Rhythmi k. Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium in Musikpädagogik in den Vertiefung en Musik und Bewegung und Schul
- musik. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
§ 3.
1 Zum Studium wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b. einen positiven Entscheid de r künstlerischen Eignungsabklärung vorweist und c. nachweist, dass sie oder er übe r genügend mündliche sowie schrift
- liche Deutschkenntnisse und, sowe it erforderlich, Englischkennt
- nisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
3 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Auf
- nahmeverfahrens aufgrund ei ner Bestenliste vergeben.
4 Die Zulassung gilt für das Studi enjahr, für das die Eignungsabklä
- rung vorgesehen war.
5 Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» ist möglich. C. Verfahren Aufnahme verfahren
§ 4.
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
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Zulassung zur
fachlichen Eig
-
nungsabklärung
§ 5.
1 Für die Zulassung zur fachlic hen Eignungsabklärung sind einzureichen: a. Anmeldeformular, b. Zeugnis nach Massgabe der AS O und der übergeordneten Gesetz gebung, c. Lebenslauf, d. handschriftliches Motivation sschreiben mit Begründung der Stu dienabsicht und Angaben zu Berufszielen.
2 Die einzelnen Vertiefungen k önnen zusätzliche Unterlagen und Arbeitsproben einfordern.
3 Die positive Beurteil ung der eingereichte n Unterlagen ist Vo raussetzung für die Einladung zu r fachlichen Ei gnungsabklärung.
Fachliche
Eignungs
-
abklärung
§ 6.
1 An der fachlichen Eignungsabk lärung wird Folgendes über prüft: a. künstlerisch-musikal ische Performance, b. Musiktheorie, c. Improvisation, d. weitere vertiefungss pezifische Inhalte.
2 Für die Bewertung sind insbesonde re folgende Aspekte zu berück sichtigen: a. künstlerisch-musikal ische Fähigkeiten, b. künstlerisches Potenzial, c. Motivation, d. Selbsteinschätzung, e. soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit.
3 Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann zu einem späteren Zeitpunkt höchstens einmal pro Studiengang wieder holt werden.
Zuständigkei
-
ten und Termine
§ 7.
1 Für das Aufnahmeverfahren ist die Profilleitung zuständig.
2 Sie bestimmt für jeden Studiengang bzw. jede Vertiefung eine Prüfungskommission für die fach liche Eignungsabklärung. Diese be steht aus mindestens je einer Vertretung der Profilleitung und der Fachdozierenden.
3 Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementslei tung auf Antrag der Profilleitung.
4 Die Departementsleitung bestimmt den Termin der fachlichen Eignungsabklärung.
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414.263.511 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung D. Struktur des Studiums Studienangebot und Studienaufbau
§ 8.
1 Das Studienangebot des Departem ents ist in Profilen orga
- nisiert, die nach stil istischen und musikpraktisc hen Kriterien geordnet sind.
2 Es gibt folgende Profile: a. Klassik, b. Jazz und Pop, c. Musik und Bewegung / Schulmusik, d. Kirchenmusik, e. Komposition/Theorie/Tonmeister.
3 Die Studiengänge Bach elor in Musik und Bachelor in Musik und Bewegung sind modular strukturie rt. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen. Lehrveran staltungen umfassen alle Unter
- richtseinheiten im Rahmen des Studiums.
4 Der Studiengang Bachelor in Mu sik ist in Vertiefungen geglie
- dert: a. Klassik, b. Jazz und Pop, c. Schulmusik, d. Kirchenmusik, e. Komposition und Musiktheorie, f. Tonmeister.
5 Die einzelnen Vertiefungen könne n zusätzlich in Schwerpunkte gegliedert sein.
6 Die Bachelorstudiengänge, Vertie fungen und Schwerpunkte sowie das Studienangebot werden in de n einzelnen Ausbildungskonzepten geregelt.
7 Bei ungenügender Teiln ehmerzahl infolge höherer Gewalt, Un
- fall, Krankheit oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozieren
- den werden angekündigte Lehrverans taltungen in der Regel abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Disziplin- und departements übergreifende Lehrangebote
§ 9.
1 Die Studierenden müssen eine n Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten di eser Module in einem Reglement. Studiendauer und Studienumfang
§ 10.
1 Der Studiengang umfasst St udienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.
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2 Das Studium ist in mindestens sech s bis höchstens acht Semestern zu absolvieren.
Semester- und
Wochen
-
strukturen
§ 11.
1 Die Semesterstruktur richtet sich nach §
12 ASO. Ausnah men können sich durch projekt- ode r produktionsspezifische Erforder nisse ergeben.
2 Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Curricu lum, wie es im Studienführer au sgewiesen ist. Au snahmen können sich durch projekt- oder produktionsspez ifische Erfordernisse ergeben. E. Studienleistungen und Bewertungen
Studienleistun
-
gen und Leis
-
tungsnachweise
§ 12.
1 Studienleistungen werden al s Einzel- oder Gruppenarbei ten in Lehrveranstaltungen erbracht.
2 Leistungsnachweise werden in sbesondere in folgenden Formen erbracht: a. künstlerisch-musikal ische Performance, b. Projektarbeiten, Präs entationen, Referate, c. schriftliche und mündliche Prüfungen, d. schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, e. Absolvieren von Modulen und s onstigen Lehrveranstaltungen, f. Standort- und Ev aluationsgespräche, g. Praktika, h. Diplomprüfung: Bachelorprojekt.
3 Die verbindlichen Prüfungsinhalte und -anforderungen werden im Studienführer vor Semesterbeginn publiziert.
4 Zuständig für die Beurteilung und Durchführung der Leistungs nachweise sind die Dozierenden. In Zweifelsfällen entscheidet die Profilleitung.
5 Mindestens 80% der Lehrverans taltung müssen nachweisbar be sucht werden; ansonsten gilt diese als nicht besucht.
6 Bei produktionsorientierten Lehr veranstaltungen wird die erfor derliche Präsenz durch die Projektleitung festgelegt.
Bewertung der
Leistungs
-
nachweise
§ 13.
1 Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den No ten 6 bis 1 in Viertelschritten be wertet.
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2 Für die Bewertung sind insbesondere folgende Aspekte zu berück
- sichtigen: a. künstlerisch-musikal ische Fähigkeiten, b. handwerkliches und sprachliches Können, c. künstlerisches Potenzial, d. Arbeitsdisziplin, e. Arbeitsverhalten (Engagement, Motivation, Interesse), f. Selbsteinschätzung (Selbstkom petenz, Reflexionsfähigkeit), g. Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
3 Die Prüfungskommissi onen werden von der Profilleitung einge
- setzt. Sie bestehen aus einer Vert retung der Profil leitung, einer oder einem Fachdozierenden sowie gegebe nenfalls internen und externen Fachexpertinnen und Fachexperten.
4 Folgende Leistungen sind für die Diplomnote massgebend: a. Modulnote Core/Kern, b. Modulnote Context/Zusammenhang, c. Modulnote Experience/Erfahrung, d. Modulnote Extension/ Erweitertes Profil, e. Modulnote Kirchenmusik (nur in der Vertiefung Kirchenmusik).
5 Für die Diplomierung müss en sämtliche unter Abs.
4 aufgeführ
- ten Modulnoten genügend sein.
6 Zuständig für die Organisation der Leistungsnachweise ist die Profilleitung. Erteilung von ECTS-Punkten
§ 14.
1 ECTS-Punkte werden in den Modulen und Lehrveran
- staltungen erteilt, wenn der Leis tungsnachweis erfo lgreich erbracht wurde.
2 ECTS-Punkte zu Modulen oder Le hrveranstaltungen werden ent
- weder vollständig oder gar nicht vergeben.
3 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erzielte Arbeitspro
- dukt allen Gruppenmitgliedern glei chmässig zugerech net. Einzelleis
- tungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.
4 Wird der Leistungsnachweis nich t erfolgreich erbracht, werden keine ECTS-Punkte vergebe n. Dasselbe gilt be i Fernbleiben oder Ab
- bruch, falls keine Gründe gemäss §
17 Abs. 1 nachgewiesen werden. Abrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten
§ 15.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die inner
- halb vorangegangener Hochschulausbildungen erbracht wurden, kann ein Erlass von Teilen der Ausbil dung beantragt werden. Über die An
- rechnung entscheidet die Profilleitung endgültig.
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Unbegründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise
§ 16.
1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu be noten, wird die Wertung «nicht be standen» erteilt.
Begründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise
§ 17.
1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gel ten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall od er Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Pr ofilleitung unver züglich gemel det und belegt werden. Im Zweifels fall entscheidet die Profilleitung.
Ersatz von
begründet ver
-
säumten Leis
-
tungsnachweisen
§ 18.
1 Die Profilleitung kann für begründet versäumte Leistungs nachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzle istungsnachweise dur chgeführt, sind be gründet versäumte Leist ungsnachweise am näch stmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung,
Ersatzleistun
-
gen und Nach
-
besserung
§ 19.
1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachw eise können einmal wiederholt werden.
3 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
4 Nicht bestandene Leistungsnac hweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, kön nen durch gleichwertige Module od er durch gleichwertige Leistungs nachweise ersetzt werd en. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersatzes entscheidet die Profilleitung.
5 Die Profilleitung legt fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht bestandene Leistungsnachwei se innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.
6 Die Termine und Fristen für Wi ederholungs- oder Ersatzprüfun gen sowie Ersatzleistungsnachweise werden von der Profilleitung fest gelegt. F. Organisation des Studiums
Praktikum
§ 20.
1 Die Profilleitung genehmigt Art, Inhalt, Dauer sowie An erkennung des allfälligen Pr aktikums vor Praktikumsbeginn.
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2 Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in einer Vereinbarung geregelten inhaltli chen und organisatorischen Anforde
- rungen erfüllt werden.
3 Die Studierenden bemühen sich in der Regel selber um einen Praktikumsplatz. Urlaub, Studien unterbruch
§ 21.
Studienurlaub und -unterbruch müssen rechtzeitig bei der Profilleitung beantrag t bzw. kommuniziert werden und richten sich nach §§
18 und 19 ASO. Gast- und Aus tauschsemester
§ 22.
1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werd en, wenn die Studienangebote den Ausbildungszielen entsprechen.
2 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
3 Die Profilleitung bewi lligt Gast- und Austausc hsemester. In einer Lernvereinbarung werden die im Rahmen von Gast- und Austausch
- semestern zu besuchenden Studien angebote und deren Anerkennung seitens der ZHdK festgehalten. Studiengangs wechsel und Wechsel an die ZHdK
§ 23.
1 Für Bachelorstudierende, die innerhalb der ZHdK die Ver
- tiefung, den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
3–7 sinn
- gemäss.
2 Für die Zulassung zur künstleris chen Eignungsabklärung ist zu
- dem ein Motivationsschreiben mi t Begründung des Studiengangs
- wechsels einzureichen.
3 Allfällige Wechsel erfolgen au f Beginn eines Studienjahres. Die Profilleitung bestimmt den Termin der künst lerischen Eignungsabklä
- rung. Studien beratung
§ 24.
1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien
- beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
- ment Musik.
2 Für diese ist die jeweilige Profilleitung verantwortlich. Sie kön
- nen die Beratung an die Vertiefungsleitungen delegieren. Kommunika tion und Infor mation
§ 25.
1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse gesandte E-Mails zu konsul tieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als ver bindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
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3 Die Studierenden sind verpflicht et, Änderungen ihrer persön lichen Daten umgehend im Intran et der ZHdK zu erfassen.
Infrastruktur
§ 26.
1 Die Studierenden kom men für ihre persönlichen Arbeits instrumente wie Instrumente, Part ituren und Computer selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang und in Einklang mit den internen Regelungen steht. G. Diplom
Diplom
§ 27.
1 Das Bachelordiplom wird erte ilt, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise und Diplomprüf ungen bestanden sind und die er forderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht wurden.
2 Zum Diplom werden ausgestellt: das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie ei n Zeugnisblatt mit Diplomnote und Be wertungen der einzelnen Studienleistungen.
3 Die Diplomurkunde wird nach Ende des Abschlusssemesters erteilt.
4 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlos sen:
4 a. Bachelor of Arts ZHdK in Musi k mit Vertiefung in [gewählte Ver tiefung] ([gewählter Schwerpunkt]), b. Bachelor of Arts ZHdK in Musik und Bewegung. H. Schlussbestimmung
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 28.
Diese Studienordnung ersetz t die Besondere Studienord nung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste vom 6. Juli
2011.
1 OS 73, 256 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 17. April 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 Obsolet.
4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 580 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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