Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG 1)
(Wasserrechtsgesetz, WRG)¹ vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 76 und 81 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 1912⁴,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3099 ; BBl 2018 3419 ). ⁴ BBl 1912 II 669 , 1916 III 411
Erster Abschnitt: Die Verfügung über die Gewässer
A. Oberaufsicht des Bundes
Art. 1
¹ Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der öffentlichen und der privaten Gewässer.
² Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist und die Gewässer, die zwar im Privateigentum stehen, aber von den Kantonen in Bezug auf die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den öffentlichen Gewässern gleichgestellt werden.
B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts
I. Rechte der Kantone
1. Bestimmung des Verfügungsberechtigten
Art. 2
¹ Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer zusteht.
² Wo das gegenwärtige kantonale Recht die Verfügung über die Wasserkraft öffentlicher Gewässer den Uferanstössern zuspricht, bleibt es bis zu seiner Aufhebung durch die Kantone in Kraft.
2. Befugnisse der Verfügungsberechtigten
a. Im Allgemeinen
Art. 3
¹ Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst nutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen.
² Einem Gemeinwesen kann das Nutzungsrecht auch in anderer Form als der der Konzession eingeräumt werden.⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
b. Genehmigung des Kantons
Art. 4
¹ Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
² Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.
II. Rechte des Bundes
1. Im Allgemeinen
Art. 5
¹ Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Bestimmungen, die erforderlich sind, um die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu fördern und zu sichern.
² Er kann überdies für bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken besondere Vorschriften erlassen.
³ Das Bundesamt für Energie⁶ (Bundesamt) ist befugt, die Pläne der anzulegenden Werke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte entsprechen.⁷
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
2. Bei Gewässern auf dem Gebiete mehrerer Kantone
Art. 6 ⁸
¹ Soll eine Gewässerstrecke, die im Gebiet mehrerer Kantone liegt, oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrere Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, nutzbar gemacht werden und können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so entscheidet nach Anhörung der Kantone das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁹ (Departement).
² Es hat die Gesetzgebung der Kantone und die Vor- und Nachteile des Werkes für sie in billiger Weise zu berücksichtigen.
³ Wenn die geplante Wasserwerksanlage durch die Veränderung des Wasserlaufs oder durch die Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedelung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll das Departement die Konzession nur mit Zustimmung dieses Kantons erteilen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁹ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
3. Bei internationalen Gewässern
Art. 7 ¹⁰
¹ Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig:
a. die Nutzungsrechte zu verleihen;
b. die Nutzbarmachung der Wasserkräfte an solchen Gewässern durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen;
c. nach Massgabe des kantonalen Rechts bei der Erteilung des Nutzungsrechts festzulegen, welche Leistungen erbracht und welche Bedingungen erfüllt werden müssen;
d. über die Genehmigung der für die Erstellung oder die Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne zu entscheiden und damit die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen zu erteilen;
e. Sanierungsmassnahmen und Massnahmen betreffend den Betrieb anzuordnen; das Departement kann den Kanton zur Anordnung der notwendigen Massnahmen ermächtigen.
² Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegenstände nach Absatz 1 abschliessen.
³ Die zuständigen Behörden entscheiden unter Beizug der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Kantone.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3099 ; BBl 2018 3419 ).
3bis. Bei der Bewirtschaftung von Stauanlagen
Art. 7 a ¹¹
¹ Um die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, kann das Departement Anordnungen für die Bewirtschaftung von Stauanlagen treffen; es hört zuvor die Kantone und die Beteiligten an.
² Greifen solche Massnahmen in wohlerworbene Rechte ein, so ist die im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 geschuldete Entschädigung vom verfügungsberechtigten Gemeinwesen zu tragen.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
4. Ableitung von Wasser oder elektrischer Kraft ins Ausland
Art. 8 ¹²
¹ Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes.
² Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
³ Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
5. Ableitung aus einem Kanton in einen andern
Art. 9 ¹³
¹ Die Ableitung von elektrischer Energie in andere Kantone darf nur insoweit beschränkt werden, als die öffentlichen Interessen des Ausfuhrkantons es rechtfertigen.
² Im Streitfall entscheidet das Departement.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
6. Vertragliche Beschränkung des Absatzgebietes
Art. 10
¹ Die Eigentümer von Wasserkraftwerken, die elektrische Energie abgeben, haben die Vereinbarungen mit anderen Wasserkraftwerken, durch die ihnen die Abgabe von Energie nach einem bestimmten Gebiet untersagt wird, auf Verlangen dem Departement vorzulegen. Dieses ist berechtigt, ihre Abänderung zu verfügen, wenn sie dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.¹⁴
² Die Vorschriften dieses Artikels finden auf Zwischenhändler entsprechende Anwendung.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
7. Verfügung über unbenutzte Gewässer
Art. 11
¹ Wenn verfügungsberechtigte Bezirke, Gemeinden oder Körperschaften ein Gewässer trotz angemessener Angebote während langer Zeit ohne wichtigen Grund weder selbst nutzbar machen noch durch andere benutzen lassen, so kann die kantonale Regierung in deren Namen das Nutzungsrecht erteilen.
² Gegen den Entscheid der kantonalen Regierung können die Beteiligten innert 30 Tagen an das Departement rekurrieren.¹⁵
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke
a. Recht des Bundes
Art. 12
¹ Der Bund ist berechtigt, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu nehmen.¹⁶
¹bis Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone, insbesondere deren Interessen an der eigenen Nutzung der Wasserkraft.¹⁷
² Ist die Gewässerstrecke schon benutzt, so ist der Bund berechtigt, das Nutzungsrecht und die bestehenden Anlagen auf dem Wege der Enteignung oder durch Geltendmachung des Rückkaufs- oder Heimfallsrechtes von dem Nutzungsberechtigten zu erwerben.
³ Hat er für die erworbene Wasserkraft noch keine Verwendung, so ist er befugt, das Nutzungsrecht inzwischen einem Dritten zur Ausübung zu überlassen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 1839 ; BBl 1984 III 1441 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
b. Schadloshaltung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens
Art. 13
¹ Nimmt der Bund eine noch unbenutzte Gewässerstrecke in Anspruch, so hat er das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für den Ausfall der Konzessionsgebühr und des Wasserzinses schadlos zu halten.
² War die Gewässerstrecke schon benutzt, so hat der Bund das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für die Einbusse, die es durch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes erleidet, insbesondere für den Wegfall des Wasserzinses und, wenn es im einzelnen Falle begründet ist, für den Wegfall des Rückkaufs- oder Heimfallsrechtes schadlos zu halten.
³ Erhebt ein Kanton im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine besondere Steuer im Sinne des Artikels 49 Absatz 3, so ist er für deren Wegfall schadlos zu halten.
⁴ …¹⁸
¹⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).
c. Steuerausgleich
Art. 14
¹ Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen.¹⁹
¹bis Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn der Bund die Wasserkräfte auf Grund einer Konzession oder eines andern Rechtstitels nutzt.²⁰
¹ter Die Entschädigung für den Steuerausfall soll den Steuerbetrag nicht übersteigen, der im Falle der Benutzung der Wasserkräfte durch eine Partnerwerk-Aktiengesellschaft zu bezahlen wäre.²¹
² Befinden sich die benutzten Wasserstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so bemisst sich der Anteil jedes Kantons nach dem Verhältnis, in dem er zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.
³ Sache des Kantons ist es, die ihm zukommende Entschädigung ganz oder teilweise den durch den Steuerausfall betroffenen Gemeinden, Bezirken oder andern Körperschaften zuzuwenden.
⁴ …²²
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 ( AS 1968 801 ; BBl 1967 I 1025 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 ( AS 1968 801 ; BBl 1967 I 1025 ).
²² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).
9. Ausgleich des Abflusses
a. Ausführung von Arbeiten
Art. 15
¹ Der Bund kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone, im Interesse einer bessern Ausnutzung der Wasserkräfte und der Schifffahrt Arbeiten zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses der Seen sowie die Schaffung künstlicher Sammelbecken anordnen. Wenn die Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedlung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll die Erstellung nur mit Zustimmung dieses Kantons erfolgen.
² Über die Ausführung solcher Werke und die Verteilung der Kosten auf Bund und Kantone entscheidet die Bundesversammlung.
³ Sind mehrere Kantone daran beteiligt, so wird der Anteil eines jeden im Verhältnis seines Interesses bestimmt.
⁴ Beteiligte Gemeinden, Körperschaften und Private können von der zuständigen kantonalen Behörde im Verhältnis der Vorteile, welche ihnen aus der Ausführung dieser Werke erwachsen, zu den Kosten herangezogen werden. …²³
²³ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).
b. Regulierung des Abflusses
Art. 16
Der Bund ist berechtigt, den Abfluss der Seen und der unter seiner Mitwirkung geschaffenen Sammelbecken zu regulieren.
C. Verfügung kraft Privatrechts
I. Aufsicht über die Benutzung durch den Berechtigten
Art. 17
¹ Zur Nutzbarmachung der Privatgewässer oder der öffentlichen Gewässer kraft Privatrechts der Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) bedarf es der Erlaubnis der zuständigen kantonalen Behörde.
² Die Behörde wacht darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone beobachtet und dass bestehende Nutzungsrechte nicht verletzt werden.
³ Die Artikel 5, 7 a , 8 und 11 sowie der zweite Abschnitt gelten sinngemäss.²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
II. Besteuerung der Wasserkraftwerke
Art. 18 ²⁵
Erhebt der Kanton von Wasserkraftwerken, die aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses errichtet sind, eine besondere staatliche Abgabe oder Steuer auf der erzeugten elektrischen Energie, so soll sie diese Werke nicht stärker belasten, als der Wasserzins nach Artikel 49 die auf Konzession beruhenden Werke belastet.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
III. Enteignung
Art. 19 ²⁶
¹ Bedarf eine dem öffentlichen Wohl dienende Unternehmung der Wasserkraft eines Gewässers, dessen Nutzbarmachung Gegenstand eines Privatrechts ist (Art. 17), und gewährt ihr der Kanton nicht das Recht der Enteignung dieser Wasserkräfte sowie der für das Werk erforderlichen Grundstücke oder dinglichen Rechte, so kann ihr das Departement das Enteignungsrecht nach Bundesrecht gewähren.
² Bei Enteignung durch den Bund gelten in allen Fällen das eidgenössische Enteignungsrecht sowie Artikel 12 Absatz 1bis.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
IV. Steuerausgleich
Art. 20 ²⁷
¹ Wenn der Bund die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers vom verfügungsberechtigten Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) erwirbt, so hat er den Kanton für die besondere Steuer oder Abgabe schadlos zu halten, die er im Zeitpunkt des Erwerbes gemäss seiner Gesetzgebung (Art. 18) von der erzeugten elektrischen Energie zu erheben berechtigt ist.
² Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen; Artikel 14 gilt sinngemäss.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
Zweiter Abschnitt: Die Benützung der Gewässer
A. Aufsicht der Behörden
I. Wahrung der Wasserbaupolizei
Art. 21 ²⁸
¹ Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone entsprechen.
² Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.
³ Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
II. Wahrung der Schönheit der Landschaft
Art. 22
¹ Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
² Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören.
³ Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind.²⁹
⁴ …³⁰
⁵ Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.³¹
²⁹ Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 ( AS 1992 1860 ; BBl 1987 II 1061 ).
³⁰ Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 ( AS 1992 1860 ; BBl 1987 II 1061 ). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³¹ Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 ( AS 1992 1860 ; BBl 1987 II 1061 ).
III. Wahrung der Fischerei
Art. 23
Die Werkbesitzer sind verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die geeigneten Einrichtungen zu erstellen und sie, wenn es notwendig wird, zu verbessern, sowie überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen.
IV. Wahrung der Schifffahrt
1. Schiffbare Gewässerstrecken
Art. 24 ³²
¹ Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen.
² Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten:
a. des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden;
b. der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze.
³ Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen.
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
2. Freihaltung durch Planung
Art. 25 ³³
Für die Schiffbarmachung der Gewässer nach Artikel 24 Absatz 2 erstellt der Bund einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979³⁴. Die raumplanerische Umsetzung erfolgt über den kantonalen Richtplan nach diesem Gesetz.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
³⁴ SR 700
3. Massnahmen bei Wasserkraftwerken
Art. 26 ³⁵
¹ Wasserkraftwerke an den Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 sind so anzulegen, dass die Schiffbarkeit erhalten bleibt oder ausgebaut werden kann beziehungsweise die spätere Schiffbarmachung der Gewässerstrecke möglich ist. Insbesondere ist der nötige Raum für den Einbau von Anlagen für die Grossschifffahrt freizuhalten.
² Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die zum Betrieb der Schleusen erforderliche Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich daraus Einschränkungen der Nutzung über die in der Konzession festgesetzten Grenzen hinaus, so ist der Inhaber zu entschädigen. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Konzession durch Enteignung entsprechend zu beschränken.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
4. Entscheid über die Ausführung
Art. 27 ³⁶
¹ Über die Schiffbarmachung der Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absatz 2 ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Bundesbeschluss zu entscheiden.
² Ein entsprechender Staatsvertrag kann nicht vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses genehmigt werden.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
V. Flösserei
Art. 28
¹ Bei neuen Wasserwerksanlagen ist der Besitzer zum Bau der notwendigen Flössereieinrichtungen und zu deren Bedienung verpflichtet, wenn die daraus erwachsenden Kosten mit der Bedeutung der Flösserei in einem angemessenen Verhältnis stehen.
² Bei schon bestehenden Wasserwerken kann der Besitzer nur gegen billige Entschädigung zum Bau und zur Bedienung neuer Anlagen für die Flösserei verhalten werden. …³⁷
³⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).
VI. Hydrometrie
1. Grundlagen
Art. 29 ³⁸
¹ Bund und Kantone haben das Recht, hydrometrische Erhebungen an privaten und öffentlichen Gewässern vorzunehmen und die dazu erforderlichen Arbeiten auszuführen, insbesondere Messstationen zu errichten. Sie können die benötigten Rechte und Grundstücke notfalls durch Enteignung erwerben. Die Kantone können die Enteignung nach Bundesrecht durchführen.
² Die Besitzer von Wasserkraftwerken sowie von Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses von Seen können verpflichtet werden, die Wasserstände und Wassermengen im Bereich der Anlagen zu messen. Sie führen die Erhebungen nach den Richtlinien des Bundes durch und teilen die Messwerte dem Bund mit.
³ Im Einvernehmen mit dem Besitzer kann der Bund die Erhebungen nach Absatz 2 durchführen. Soweit sie wegen der Anlage notwendig sind, trägt der Besitzer die Kosten; andernfalls werden diese vom anordnenden Gemeinwesen getragen.
⁴ Die im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991³⁹ vorgesehenen Erhebungen bleiben vorbehalten.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
³⁹ SR 814.20
2. Statistiken und Untersuchungen
Art. 29 a ⁴⁰
¹ Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Statistiken. Er erstellt insbesondere Übersichten über bestehende Wasserkraftwerke sowie Wasserentnahmen und -rückgaben.
² Er führt Untersuchungen durch:
a. zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Nutzung der Gewässer;
b. zur Förderung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte;
c. zur Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke.
³ Er macht die Ergebnisse in geeigneter Form verfügbar.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
VII. Zutritt der Behörden
Art. 30
Die Wasserwerkbesitzer und Uferanstösser sind verpflichtet, den mit der Wasserbau-, der Fischerei- und Schifffahrtspolizei sowie mit hydrometrischen Arbeiten betrauten kantonalen und eidgenössischen Beamten den Zutritt zu gestatten.
VIII. Wasserrechtsverzeichnis
Art. 31
¹ Die Kantone haben über die an den Gewässern bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen ein Verzeichnis zu führen.
² Über die Einrichtung und Führung dieses Wasserrechtsverzeichnisses erlässt das Departement die erforderlichen Vorschriften.⁴¹
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander
I. Gegenseitige Rücksichtnahme
a. Im Allgemeinen
Art. 32
¹ Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserabflusses sowie bei der Ausübung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten nach Möglichkeit Rücksicht genommen wird.
² Die nähere Regelung des Gebrauchs, insbesondere auch der Stau des Wasserlaufes und die Wegnahme treibender Gegenstände wird unter Wahrung der bestehenden Nutzungsrechte von den Kantonen, und wenn Anlagen, die in verschiedenen Kantonen oder an Grenzgewässern liegen, an der Regelung beteiligt sind, vom Departement geordnet.⁴²
³ Lässt sich bei Wahrung der bestehenden Rechte ein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten nicht erzielen, so kann auf Antrag die zuständige Behörde einzelne Nutzungsberechtigte in der Ausübung ihrer Rechte einschränken gegen eine von den dadurch Begünstigten zu zahlende Entschädigung. Die von der kantonalen Behörde bestimmte Entschädigung kann nach kantonalem Recht in letzter Instanz bei einer richterlichen Behörde angefochten werden.⁴³
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁴³ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
b. Beitragspflicht
Art. 33
¹ Ziehen Wasserwerkbesitzer aus Vorrichtungen, die andere auf eignen Kosten bereits errichtet haben, bleibend erheblichen Nutzen, so können sie von diesen zu periodischen oder einmaligen Beiträgen an die Kosten des Baues und Unterhaltes verhalten werden, soweit sie von deren Nutzen wirklich Gebrauch machen und der Kostenbeitrag den Nutzen nicht übersteigt.
² Die Beiträge werden von der zuständigen Behörde des Kantons oder, wenn Wasserkraftwerke verschiedener Kantone in Betracht kommen, vom Departement festgesetzt.⁴⁴
³ Die zuständige Behörde kann, wo die Umstände es rechtfertigen, nachträglich eine Genossenschaft aller Beteiligten anordnen.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
II. Bildung von Genossenschaften insbesondere
1. Freiwillige
a. Gründung
Art. 34
Nutzungsberechtigte eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke können sich zum Zwecke der Anlage von Vorrichtungen, durch welche Wasserkraft gewonnen oder vermehrt wird, zu einer Genossenschaft vereinigen.
b. Recht zum Beitritte
Art. 35
¹ Jeder Nutzungsberechtigte hat Anspruch darauf, in die Genossenschaft der an demselben Gewässer oder derselben Gewässerstrecke Beteiligten aufgenommen zu werden, wenn er ein Interesse daran hat.
² Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet über den Beitritt und die Beteiligung des Beitretenden an den Lasten und Vorteilen der Genossenschaft und erforderlichenfalls über die Änderung der Statuten die zuständige kantonale Behörde oder, wenn die Anlagen in verschiedenen Kantonen liegen, das Departement.⁴⁵
³ Andere Streitigkeiten unter den Genossenschaftern werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
2. Erzwungene
a. Voraussetzungen
Art. 36
¹ Erwächst dem grösseren Teil der Nutzungsberechtigten desselben Gewässers oder derselben Wasserstrecke aus der Bildung einer Genossenschaft ein erheblicher Vorteil, so kann die zuständige kantonale Behörde oder, wenn die Nutzungsrechte in verschiedenen Kantonen liegen und diese sich nicht einigen, das Departement die Genossenschaft zwangsweise anordnen.⁴⁶
² Diese Anordnung darf dann erfolgen, wenn die Mehrheit der Beteiligten, die zugleich die grössere Menge der Wasserkräfte besitzen, darum nachsucht und die Kosten der genossenschaftlichen Anlagen die Leistungsfähigkeit der einzelnen nicht übersteigen.
³ Wird nach der Errichtung der Genossenschaft ein Wasserrecht begründet, so kann der neue Nutzungsberechtigte von der zuständigen Behörde zum Beitritt und zur Zahlung einer angemessenen Einkaufssumme verhalten werden.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
b. Statuten
Art. 37
¹ Die von einer Zwangsgenossenschaft festgesetzten Statuten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde; können sich die Mitglieder nicht einigen, so werden die Statuten durch die Behörde festgesetzt.
² Sie sollen Bestimmungen enthalten über die Mitgliedschaft und die Organisation der Genossenschaft, die Beteiligung an den Vorteilen und Lasten der gemeinsamen Anlagen, die Abänderung der Statuten und die Auflösung der Genossenschaft.
³ Jede Abänderung der Statuten muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
⁴ Wegen veränderter Umstände oder aus Gründen der Billigkeit kann die Behörde nach Anhörung der Genossenschaft die Statuten von sich aus nachträglich abändern.
⁵ Streitigkeiten über die Beitrittspflicht, die Beteiligung der Beitretenden an den Vorteilen und Lasten und die Änderung der Statuten oder die Auflösung entscheidet die zuständige Behörde; andere Streitfälle unterstehen den ordentlichen Gerichten.
Dritter Abschnitt: Die Verleihung von Wasserrechten
A. Zuständigkeit
Art. 38
¹ Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt.
² Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können.⁴⁷
³ Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.⁴⁸
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
B. Berücksichtigung der öffentlichen Interessen
Art. 39
Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen.
C. Der Konzessionär
I. Im Allgemeinen
Art. 40 ⁴⁹
¹ Die Konzession wird einer bestimmten, natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft erteilt.
²–⁴ …⁵⁰
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
II. Bei Mitbewerbung mehrerer
Art. 41
Unter mehreren Bewerbern gebührt demjenigen der Vorzug, dessen Unternehmen dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient und, wenn sie darin einander gleichstehen, demjenigen, durch dessen Unternehmen für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist.
III. Übertragung
Art. 42
¹ Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Verleihungsbehörde auf einen andern übertragen werden.⁵¹
² Die Behörde soll ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls der Übertragung entgegenstehen.⁵²
³ …⁵³
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
D. Das Nutzungsrecht
I. Zurückziehung durch die Behörde
Art. 43
¹ Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers.⁵⁴
² Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden.
³ …⁵⁵
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁵⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).
II. Störung durch öffentliche Bauten
Art. 44
¹ Wird der Konzessionär in der Ausnutzung seiner Wasserkraft durch öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt, und kann er die Einbusse durch Anpassung seines Werkes an den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Kosten vermeiden, so hat er Anspruch auf Entschädigung.⁵⁶ Auf sein Begehren hin setzt die Behörde, welche die Arbeiten ausführen lässt, die Entschädigung fest.⁵⁷
² Wird der Bau oder Betrieb eines Wasserkraftwerkes durch Korrektionsbauten oder andere wasserpolizeiliche Arbeiten vorübergehend erschwert oder unterbrochen, so hat der Konzessionär keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.⁵⁸
³ …⁵⁹
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁵⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1992 288 , 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465 ).
III. Verhältnis zu Dritten
1. Im Allgemeinen
Art. 45 ⁶⁰
Durch die Konzession werden die Privatrechte Dritter und die früheren Konzessionen nicht berührt.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
2. Enteignung
a. Gewährung des Enteignungsrechtes
Art. 46 ⁶¹
¹ Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
² Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
³ Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.⁶²
⁴ Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930⁶³ über die Enteignung (EntG) zu.⁶⁴
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁶³ SR 711
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
b. Anwendbares Recht
Art. 47 ⁶⁵
Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem EntG⁶⁶; abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁶⁶ SR 711
E. Pflichten des Konzessionärs
I. Kraft Konzession
1. Im Allgemeinen ⁶⁷
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
Art. 48
¹ Die Verleihungsbehörde setzt nach Massgabe des kantonalen Rechtes die Leistungen und Bedingungen fest, gegen die dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gebühren, Wasserzins, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie, Konzessionsdauer, Bestimmungen über Strompreise, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn, Heimfall der Konzession und Rückkauf.⁶⁸
² Diese Leistungen in ihrer Gesamtheit dürfen die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren.
³ Werden dem Bewerber Leistungen zugemutet, welche die Ausnutzung der Wasserkräfte wesentlich erschweren, so kann das Departement nach Anhörung des Kantons die Leistungen bestimmen, die dem Bewerber über den Wasserzins und die Gebühren hinaus höchstens auferlegt werden dürfen. Es kann für den Fall, dass sich die Umstände zugunsten des Konzessionärs wesentlich verändern, die Erhöhung der Leistungen vorbehalten.⁶⁹
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
2. Gebühren und Wasserzinse
a. Im Allgemeinen
Art. 49 ⁷⁰
¹ Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3–5 beziehen.⁷¹
¹bis Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.⁷²
² Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
³ Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein.
⁴ Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 729 ; BBl 2021 1314 , 1316 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 ( AS 2010 5061 ; BBl 2009 1229 1255 , 2010 351 ). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 729 ; BBl 2021 1314 , 1316 ).
b. Ermässigung während der Bauperiode
Art. 50
¹ Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden.
² Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt werde.⁷³
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
bbis. Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen
Art. 50 a ⁷⁴
¹ Bei Wasserkraftwerken, für die ein Investitionsbeitrag nach Artikel 26 des Energiegesetzes vom 30. September 2016⁷⁵ (EnG) ausgerichtet wird, gelten die folgenden Ermässigungen:
a. Für eine Neuanlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 EnG) dürfen während der für den Bau bewilligten Frist und während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme auf der gesamten Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.
b. Bei der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 EnG) dürfen während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.
² Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach Artikel 49 Absatz 2.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3099 ; BBl 2018 3419 ).
⁷⁵ SR 730.0
c. Berechnung des höchstzulässigen Wasserzinses ⁷⁶
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3099 ; BBl 2018 3419 ).
Art. 51
¹ Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.⁷⁷
² Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
³ Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.⁷⁸
⁴ Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3099 ; BBl 2018 3419 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
3. Bei Bundeskonzessionen
Art. 52 ⁷⁹
In den Fällen, in denen das Departement die Konzession erteilt, bestimmt es nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung die ihnen zu entrichtenden Leistungen.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
4. Verwaltungsgebühren bei Bundeskonzessionen
Art. 52 a ⁸⁰
Für die Aufsicht über die Grenzkraftwerke und für Verwaltungsaufwand erhebt der Bund Gebühren.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
II. Kraft Gesetzes
Art. 53
¹ Der Konzessionär hat den Gemeinden Wasser zu öffentlichen Zwecken im Umfange des dringenden Bedürfnisses zur Verfügung zu stellen, soweit sie es sich sonst nur mit unverhältnismässigen Kosten beschaffen könnten.⁸¹ Doch darf der Wasserbezug die Benutzung der Wasserkraft nicht ernstlich beeinträchtigen.
² Bei Feuerwehrübungen soll der Betrieb des Wasserwerkes möglichst wenig gestört werden.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
F. Inhalt der Konzession
I. Obligatorischer
Art. 54 ⁸²
Alle Konzessionen sollen bestimmen:
a. die Person des Konzessionärs;
b. den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung;
c. bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung;
d. weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden;
e. die Dauer der Konzession;
f. die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben;
g. die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
h. die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes;
i. die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes;
k. das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;
l. das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
II. Fakultativer
Art. 55
Die Konzessionen können auch andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten, insbesondere:⁸³
a. über die Verwendung der nutzbar gemachten Wasserkraft;
b. über den Ausweis eines genügenden Baukapitals und die Bau- und die jährlichen Betriebsrechnungen des Unternehmens;
c. über die Beteiligung des verleihenden Gemeinwesens an der Verwaltung und am Gewinn des Unternehmens;
d.⁸⁴
über die Tarife für die Abgabe der erzeugten elektrischen Energie, über die unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen abzugebende elektrische Energie, über die Herabsetzung der Strompreise bei erhöhtem Gewinn, über die Versorgung einer Gegend mit elektrischer Energie;
e.⁸⁵
…
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
III. Rechnungswesen
Art. 56 ⁸⁶
¹ Wenn sich die Verleihungsbehörde Rechte ausbedungen hat, die mit der Geschäftsführung des Konzessionärs im Zusammenhang stehen, wie Rückkauf, Beteiligung am Gewinn, Herabsetzung der Strompreise nach Massgabe des Reingewinnes, so sind für deren Geltendmachung mangels besonderer Bestimmungen in der Konzessionsurkunde die allgemeinen Grundsätze einer guten und vorsorglichen Wirtschaft massgebend.
² Die Verleihungsbehörde ist berechtigt, von der Geschäftsführung des Konzessionärs Einsicht zu nehmen, sofern sie ein Interesse daran glaubhaft macht.
³ Das gleiche Recht steht ihr auch gegenüber dritten Personen zu, wenn anzunehmen ist, dass die Konzessionsbedingungen mit ihrer Hilfe umgangen werden.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
IV. Normalkonzession
Art. 57 ⁸⁷
Der Bundesrat kann innerhalb der Schranken dieses Gesetzes Normalbestimmungen für die Konzessionen oder bestimmte Arten derselben aufstellen, die den Verleihungsbehörden zur Regel dienen sollen.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
G. Konzessionsdauer
Art. 58 ⁸⁸
Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58 a Absatz 2.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
Gbis. Konzessionserneuerung
Art. 58 a ⁸⁹
¹ Die Erneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession oder vor diesem Zeitpunkt erfolgen.
² Das Gesuch um Erneuerung der bestehenden Konzession muss mindestens 15 Jahre vor deren Ablauf gestellt werden. Die zuständigen Behörden entscheiden mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind.
³ Spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Konzession werden die neuen Restwasservorschriften ohne Einschränkung angewendet.
⁴ Die Höchstdauer einer vorzeitig erneuerten Konzession berechnet sich vom Tage der mit dem Konzessionär vereinbarten Inkraftsetzung an. Diese hat jedoch spätestens 25 Jahre nach dem Konzessionsentscheid zu erfolgen.
⁵ Als Ausgangszustand im Sinne von Artikel 10 b Absatz 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983⁹⁰ gilt für die Festlegung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966⁹¹ über den Natur- und Heimatschutz der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.⁹²
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
⁹⁰ SR 814.01
⁹¹ SR 451
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2049 ; BBl 2019 5575 5809 ).
H. Aufnahme in das Grundbuch
Art. 59
Die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte können als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.
J. Verleihungsverfahren
I. Bei kantonalen Gewässern
Art. 60
¹ Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt.
² Die Gesuche um Verleihung sollen veröffentlicht werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist, während welcher wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache gegen die Verleihung erhoben werden kann.
³ Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.
³bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.⁹³
³ter Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.⁹⁴
⁴ Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über das Verfahren aufstellen.
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jul 2012 ( AS 2012 3229 ; BBl 2011 2901 3907 ).
⁹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
II. Bei interkantonalen Gewässern
Art. 61
¹ Werden mehrere Kantone durch die Verleihung berührt, so ist das Verfahren in jedem nach dessen Vorschriften durchzuführen.
² Die Anstände, die hieraus entstehen, entscheidet das Departement.⁹⁵
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
III. Bei Bundeskonzessionen
1. Zuständigkeit
Art. 62 ⁹⁶
¹ Das Departement entscheidet mit der Erteilung der Konzession auch über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne.
² Das Konzessionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968⁹⁷, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG⁹⁸ Anwendung.⁹⁹
²bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung erteilt werden. Die Erteilung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.¹⁰⁰
³ Mit der Konzession werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
⁴ Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Konzessionär in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁹⁷ SR 172.021
⁹⁸ SR 711
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jul 2012 ( AS 2012 3229 ; BBl 2011 2901 3907 ).
2. Ordentliches Verfahren
a. Einleitung
Art. 62 a ¹⁰¹
Das Konzessionsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
b. Aussteckung
Art. 62 b ¹⁰²
¹ Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsbewerber die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
² Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
c. Anhörung, Publikation und Auflage
Art. 62 c ¹⁰³
¹ Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
² Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
³ …¹⁰⁴
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
d. …
Art. 62 d ¹⁰⁵
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
e. Einsprache
Art. 62 e ¹⁰⁶
¹ Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁰⁷ Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben.¹⁰⁸ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
² Wer nach den Vorschriften des EntG¹⁰⁹ Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.¹¹⁰
³ Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁰⁷ SR 172.021
¹⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹⁰⁹ SR 711
¹¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
f. Bereinigung in der Bundesverwaltung
Art. 62 f ¹¹¹
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹¹².
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹¹² SR 172.010
3. Entscheid
Art. 62 g ¹¹³
Mit der Erteilung der Konzession entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
4. Vereinfachtes Verfahren
Art. 62 h ¹¹⁴
¹ Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Anlagen, deren Änderung während der Dauer der Konzession das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
² Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
³ Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
5. Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung ¹¹⁵
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 62 i ¹¹⁶
¹ Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG¹¹⁷ durchgeführt.¹¹⁸
² …¹¹⁹
³ Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Konzessionsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹¹⁷ SR 711
¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
6. Mitwirkung der Kantone
Art. 62 k ¹²⁰
¹ Fallen beim Bau von Anlagen, insbesondere von Stollen und Kavernen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials.
² Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann das Departement den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
K. Ende der Konzession
I. Durch Rückkauf
Art. 63 ¹²¹
¹ Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann sich bei der Erteilung der Konzession das Recht zum Rückkauf vorbehalten.
² Der Rückkauf darf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer erfolgen; er ist mindestens fünf Jahre zum voraus anzukündigen.
³ Sofern die Konzession und das darin vorbehaltene kantonale Recht nichts anderes bestimmen, gehen die Anlagen nach Artikel 67 Absatz 1 beim Rückkauf gegen volle Entschädigung auf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über.
⁴ Artikel 67 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
II. Durch Erlöschung
Art. 64
Die Konzession erlischt ohne weiteres:¹²²
a. durch Ablauf ihrer Dauer;
b. durch ausdrücklichen Verzicht.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
III. Durch Verwirkung
Art. 65 ¹²³
Die Konzession kann durch die Verleihungsbehörde als verwirkt erklärt werden:
a. wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte;
b. wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
IV. Folgen der Erlöschung
1. Im Allgemeinen
Art. 66 ¹²⁴
Sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, ist der Konzessionär, dessen Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, verpflichtet, die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
2. Infolge Heimfalls
a. Bei kantonalen Gewässern
Art. 67 ¹²⁵
¹ Beim Heimfall der Werke ist, sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, das verleihungsberechtigte Gemeinwesen befugt:
a. die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, und den zum Betriebe des Wasserwerks dienenden Boden unentgeltlich an sich zu ziehen;
b. Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie gegen eine billige Entschädigung zu übernehmen.
² Der Konzessionär ist berechtigt zu verlangen, dass das Gemeinwesen die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen übernimmt, wenn es sie für die weitere Ausnutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwenden kann.
³ Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
⁴ Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen werden beim Heimfall dem Konzessionär vergütet, sofern er die Modernisierung oder Erweiterung in Absprache mit dem heimfallberechtigten Gemeinwesen vorgenommen hat. Die Vergütung entspricht höchstens dem Restwert der Investition bei branchenüblicher Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes.
⁵ Das heimfallberechtigte Gemeinwesen kann den Wert des Heimfallrechts mit Zustimmung des Konzessionärs als Beteiligungsquote in das bestehende Unternehmen einbringen. Es kann das Heimfallrecht auch auf andere im öffentlichen Interesse liegende Weise verwerten.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
b. Bei Gewässern auf dem Gebiete mehrerer Kantone
Art. 68
¹ Befinden sich die benutzten Gewässerstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so wird das Wasserwerk beim Heimfall, soweit es von ihm betroffen wird, Miteigentum dieser Kantone. Der Anteil der Kantone am Miteigentum bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem jeder Kanton zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.
² Können sich die Kantone über die weitere Benutzung und den Anteil jedes Kantons daran nicht einigen, so entscheidet das Departement (Art. 6).¹²⁶
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
3. Infolge Ablaufs, Verwirkung oder Verzichts
Art. 69 ¹²⁷
¹ Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder durch Verwirkung oder Verzicht, so bleiben mangels anderer Vorschrift der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihrem bisherigen Eigentümer, während die auf öffentlichem Boden stehenden Anlagen an das verleihungsberechtigte Gemeinwesen übergehen.
² Sollten die Anlagen auf öffentlichem Boden weiter benutzt werden, so hat das Gemeinwesen dem Konzessionär eine nach billiger Erwägung aller Umstände zu bemessende Vergütung zu leisten.
³ Bei Verwirkung oder Verzicht bleibt dem Gemeinwesen das Recht vorbehalten, das Werk nach Massgabe der Vorschriften der Konzession über Rückkauf oder Heimfall zu erwerben, unter Berücksichtigung der vorzeitigen Geltendmachung dieser Rechte.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
V. Umbaumassnahmen vor Ablauf der Konzession
Art. 69 a ¹²⁸
In den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Schadloshaltung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung und Erweiterung der Anlage, durchzuführen, die von der Verleihungs- oder Genehmigungsbehörde im Hinblick auf den Übergang des Werkes an einen anderen Betreiber verlangt werden.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
L. Streitigkeiten
I. Zwischen Nutzungsberechtigten
Art. 70 ¹²⁹
Entsteht zwischen dem Konzessionär und andern Nutzungsberechtigten Streit über den Umfang ihrer Nutzungsrechte, so entscheiden darüber die Gerichte.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
II. Zwischen der Verleihungsbehörde und dem Konzessionär
Art. 71 ¹³⁰
¹ Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
² Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.¹³¹
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
¹³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 67 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Vierter Abschnitt: Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
A. Ausführungsbestimmungen
I. Im Allgemeinen
Art. 72
¹ Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt; er erlässt alle dazu erforderlichen eidgenössischen Ausführungsbestimmungen.
² Er bezeichnet auf dem Wege der Verordnung die Bestimmungen des Gesetzes, die auf kleinere Wasserwerke keine Anwendung finden.
³ …¹³²
¹³² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 67 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
II. Wasserwirtschaftskommission
Art. 73 ¹³³
Das Departement ernennt zur Vorbereitung und Begutachtung von Fragen und Geschäften aus dem Gebiet der Wasserwirtschaft eine Kommission; deren Befugnisse und Organisation sind durch Verordnung zu bestimmen.
¹³³ Fassung gemäss Anh. Ziff. II 4 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 ; BBl 2001 3845 ).
B. Übergangsbestimmungen
I. Rückwirkende Kraft
Art. 74
¹ Die Artikel 7 a , 8, 9 und 12–16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.¹³⁴
² Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung eines Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten (Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines älteren Wasserwerkes nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen worden sind oder noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.
³ …¹³⁵
³bis Artikel 49 Absatz 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.¹³⁶
⁴ Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom 25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben worden sind.
⁵ …¹³⁷
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
¹³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1976 ( AS 1977 171 ; BBl 1975 II 2138 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 991 ; BBl 1995 IV 991 ).
¹³⁷ Gegenstandslose UeB.
II. Ausführungsmassnahmen der Kantone
Art. 75
¹ Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
² Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
³ Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.
III. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999
Art. 75 a ¹³⁸
Das alte Verfahrensrecht ist anwendbar auf:
a. Konzessionsgesuche, die zwei Jahre oder länger hängig sind;
b. hängige Baugesuche;
c. Baugesuche für Anlagen, die zur Ausübung einer nach altem Verfahrensrecht erteilten Konzession erforderlich sind, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden;
d. hängige Beschwerden.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 76
Der Bundesrat setzt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes fest.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1918¹³⁹
¹³⁹ BRB vom 20. April 1917
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