Rahmenreglement für die Institute und Zentren der Universität Luzern (539e)
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Rahmenreglement für die Institute und Zentren der Universität Luzern

Nr. 539e Rahmenreglement für die Institute und Zentren der Universität Luzern vom 20. September 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1e des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Rahmenreglement stellt Mindestvorschriften für die Organisation und Leitung von Instituten und Zentren der Universität Luzern auf.

§ 2

Begriffe
1 Institute und Zentren sind öffentlich-rechtliche Organisationseinheiten der Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie dienen der themenbezogenen Vernetzung und Ko
- ordination der Forschung mehrerer Professuren und nehmen folgende Aufgaben wahr: a. Durchführung von Forschung in einem bestimmten Wissenschaftsbereich, b. Wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen, c. Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen sowie Förderung des Dis
- kurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis.
2 Weiter können Institute und Zentren insbesondere: a. Tagungen und andere wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen, c. Drittmittel einwerben.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-057
2 Nr. 539e
3 Institute sind auf allgemeine Forschungsgebiete ausgerichtet, Zentren auf spezifische.
2 Organisation von Instituten und Zentren

§ 3

Gründung
1 Institute und Zentren werden auf Antrag der beteiligten Fakultäten und des Senats durch den Universitätsrat errichtet.
2
2 Institute und Zentren sind einer oder mehreren Fakultäten der Universität Luzern zuzu
- ordnen.
3
3 Institute und Zentren regeln insbesondere Zweckbestimmung, Aufgaben, Organisation und Finanzen in einem Organisationsreglement. Das Reglement sowie dessen Änderun
- gen werden von den beteiligten Fakultäten erlassen.

§ 4

Zusammensetzung
1 Institute bestehen aus mindestens drei, Zentren aus mindestens zwei universitätsinter
- nen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat.
2 Die Mitglieder eines Instituts oder Zentrums der Universität Luzern können aus einer oder mehreren Fakultäten stammen.
3 Stimmberechtigte Mitglieder der Universität Luzern benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.
4 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entschei
- den die jeweiligen Fakultäten. Die Fristen für einen Austritt eines stimmberechtigten Mitglieds regelt das Organisationsreglement. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.
5 Institute und Zentren können eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen. Diese oder dieser ist Mitglied des Instituts oder Zentrums.
6 Institute und Zentren können auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mit
- glieder aufnehmen. Dabei stellen die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit. Über Ausnahmen entscheiden die zuständigen Fakultäten.

§ 5

Organe
1 Institute und Zentren weisen folgende Organe auf: a. die Mitgliederversammlung, b. die Instituts- oder Zentrumsleitung.
2

§ 16 Abs. 1i

Universitätsgesetz
3

§ 12 Abs. 2

Universitätsgesetz
Nr. 539e
3
2 Sofern alle Mitglieder eines Instituts oder Zentrums zugleich Mitglieder der Instituts- oder Zentrumsleitung sind, kommen letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederver
- sammlung zu.
3 Institute und Zentren können einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

§ 6

Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vor
- behalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2 Die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern regelt das Organisationsregle
- ment.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Organisationsreglement nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Instituts- oder Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Instituts- oder Zentrumsleitung einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mit
- gliederversammlungen einberufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die In
- stituts- oder Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Instituts oder Zentrums; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar: a. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der beteiligten Fakultäten, b. Wahl der Mitglieder der Instituts- oder Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsit
- zenden der Instituts- oder Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmi
- gung durch die beteiligten Fakultäten, c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die beteiligten Fakultäten, d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters, e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultäten, f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion, g. Oberaufsicht über die Instituts- bzw. Zentrumsleitung, h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Instituts- oder Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.
4 Nr. 539e

§ 7

Instituts- oder Zentrumsleitung
1 Die Instituts- oder Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitglie
- dern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der professo
- ralen Mitglieder.
2 Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der Instituts- oder Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der In stituts- oder Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
3 Die Instituts- oder Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Organisationsreglement nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Instituts- oder Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die Instituts- oder Zentrumsleitung a. koordiniert die Tätigkeiten des Instituts oder Zentrums, b. kann Weisungen für den Betrieb des Instituts oder Zentrums erlassen, c. ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts oder Zentrums, insbesondere er
- stellt sie das Budget und die Jahresrechnung, d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich den beteiligten Fakultäten zur Verfügung.
5 Die oder der Vorsitzende der Instituts- oder Zentrumsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin bzw. dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

§ 8

Wissenschaftlicher Beirat
1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts oder Zentrums beitragen.
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.
3 Die oder der Vorsitzende des Instituts oder Zentrums beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.
3 Finanzen, Personal und Corporate Design

§ 9

Finanzen
1 Die finanzielle Führung von Instituten und Zentren erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität. Insbesondere werden a. Institute und Zentren als Kostenstellen geführt, b. Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
2 Institute und Zentren finanzieren sich insbesondere durch a. jährliche Beiträge der Universität im Rahmen der Fakultätsbudgets,
Nr. 539e
5 b. Forschungsdrittmittel, c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen, d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen, e. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.
3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt den Richtlinien zur Annahme von privaten Drittmitteln der Universität Luzern.
4 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss Praxis der Universität.

§ 10

Eingehen von Verpflichtungen und Haftung
1 Die Instituts- oder Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmi
- gung durch die Dekanin bzw. den Dekan der beteiligten Fakultäten.
2 Die Mitglieder des Instituts oder Zentrums arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität für das Institut oder Zentrum. Für die Instituts- oder Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

§ 11

Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Dritt
- mittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Rektorin bzw. des Rektors von der Instituts- oder Zentrumsleitung angestellt.

§ 12

Corporate Design
1 Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für die Institute und Zentren. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Öffentlichkeitsarbeit abzusprechen.
2 Die Institute und Zentren sind in die Website der Universität Luzern integriert.
6 Nr. 539e
4 Schlussbestimmungen

§ 13

Bestehende Institute und Zentren
1 Bei Inkrafttreten dieses Rahmenreglements bestehende Institute und Zentren können weitergeführt werden, auch wenn sie die Mindestanforderungen gemäss § 4 Absatz 1 nicht erfüllen. Sie passen ihre Organisationsreglemente innerhalb eines Jahres den vor
- liegenden Bestimmungen an. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen gewähren.
Nr. 539e
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.09.2018
01.10.2018 Erstfassung G 2018-057
8 Nr. 539e Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.09.2018
01.10.2018 Erlass Erstfassung G 2018-057
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