Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music Performance, den Master of Arts in Specialized Music Performance, den Master of Arts in Music Pedagogy und den Master of Arts in Composition and Theory der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music Performance, den Master of Arts in Sp ecialized Music Performance, den Master of Arts in Music Pedagogy und den Master of Arts in Composition and Theory der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Besondere  Studienordnung  (BSO)  regelt  die  Zulas sung zum Studium und die Organisation des Studiums in den Studien gängen: a.   Master of Arts in Music Perfor mance (mit den Vertiefungen «ins trumentale/vokale Performance», «Dirigieren», «Kirchenmusik»), b.   Master of Arts in Specialized Music Performance (mit den Vertie fungen «Solist/in», «Kammermusik», «Orchester», «Dirigieren»), c.   Master of Arts in Music Pedago gy  (mit  den  Vertiefungen  «instru mentale/vokale  Musikpädagogik» ,  «Schulmusik»,  «Musik  und  Be wegung», «Analyse und Vermittlung»), d.   Master of Arts in Composition and Theory (mit den Vertiefungen «Komposition», «Theorie», «T onmeister», «Sound Design»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Masterstudiengänge  werden von  den  Profil-,  Vertiefungs- und Schwerpunktleit ungen geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Ausbildungskonzepte regeln die inhaltli chen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music Ziele des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Master  in  Music  Performance  vereinigt  diejenigen Musikausbildungen,  in  denen  die Performance von Musik als Instru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentalistin  oder  Instrumentalist, als  Sängerin  oder Sänger  oder  als Dirigentin  oder  Dirigent  im  Zent rum  steht.  Die  Entwicklung  einer umfassenden,  eigenständigen  Küns tlerpersönlichkeit  mit  der  Fähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit, mit dem Publikum in Konz ert oder Aufführung und im jeweili- gen Umfeld kommunikative Prozesse zu gestalten und sich im Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betrieb kompetent zu bewegen, steht im Zentrum des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Master  in  Specialized  Music  Performance  ist  solistischen Ausbildungen sowie weiteren Spezia lisierungen vorbehalten, die sich durch einen ausserordentlich hohe n Anspruch an die handwerklichen Anforderungen und an die interpreta torischen Aussagen auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Master  in  Music  Pedagogy steht  neben  der Entwicklung  des individuellen  künstlerischen  Prof verschiedene  Zielgruppen  im  Zent rum.  Ziele  des  Studiums  sind  die vertiefte Auseinandersetzung mit Mu sik, die Bildung einer eigenstän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen  künstlerischen  Persönlichke it  sowie  der  Erwerb  von  pädago
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gisch-didaktischen Kompetenzen. In der Vertiefung Schulmusik mit dem  Schwerpunkt  Schulmusik  II  we rden  der  Masterabschluss  und das Lehrdiplom für Maturitätsschu len im Fach Musik aufgrund der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tegrierten Ausbildung zeitgleich erla ngt. Das Studium richtet sich nach den  Vorgaben  des  Reglements über  die  Anerkennung  der  Lehrdip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lome für Maturitätsschul en der Schweizerischen Konferenz der kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Erziehungsdirektoren (EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Master  in  Composition  and  Theory  vereinigt  diejenigen Musikausbildungen,  in  denen  kompo sitorisch  oder  musiktheoretisch gearbeitet wird. Der Kompositionsbe griff erstreckt sich dabei vom tra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ditionellen Aufschreiben von Musik auf Papier über Vertonungen von Bildmaterial  bis  hin  zu  computergesteuerter  Klangsynthese,  musik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - szenischen  Inszenierungen  und  de r  Tätigkeit  als  Tonmeister  oder Sound Designer. Die Ausbildung hat zum Ziel, die eigene ästhetische Position und Sprache zu vertiefen und sich konkret auf eine berufliche Zukunft vorzubereiten. Kooperationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  einzelnen  Masterstudiengänge  und  Vertiefungen  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  Kooperationen  mit  Masterst udiengängen  ande rer  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätten vorsehen. Die Einzelheiten werden in entsprechenden Koope
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rationsverträgen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 B. Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer a.   die  Zulassungsvoraussetzunge n  gemäss  den  Bestimmungen  der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b.   einen  positiven  Entscheid  des Aufnahmeverfahrens  über  die  Zu lassung zum Studium vorweist, c.   nachweist,  dass  sie  oder  er über  die  für  den  jeweiligen  Studien gang erforderlichen Deutsch- und Englischkenntnisse verfügt, um dem  Unterricht  folgen  zu  könne n.  Die  erforderlichen  Sprach kenntnisse werden durch die Ausbildungskonzepte geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» ist mit Aus nahme des Schwerpunktes Schulmusik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmusik) möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Die verfügbaren Stu dienplätze  werden  im  Rahmen  des  Aufnahmeverfahrens  aufgrund einer Bestenliste vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Zulassung  zum  Studium  gilt unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Zulassung zum Studium gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklär ung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 An Fachhochschulen in der Schweiz abgebrochene Bache lor- und Masterstudiengänge sind be i der Anmeldung zum Zulassungs verfahren zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende können in de r Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen  immatrikuliert  sein .  Ausnahmen  bedür fen  der  Bewilli gung der Pr ofilleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Studium des gleichen Studiengangs an mehreren Hochschu len ist in der Regel ausgeschloss en. Ausnahmen bedür fen der Bewilli gung der Pr ofilleitung. C. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für  die  Zulassung  zum  Aufn ahmeverfahren sind  einzurei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen: a.   Anmeldeformular, b.   Lebenslauf, c.   Bachelordiplom  einer  Hochschule  oder  gleichwertiger  Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss, d.   Motivationsschreiben  mit  Angab en  zu  Beweggründen  und  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Profilleitungen können zusä tzliche Unterlagen und Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - proben einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  positive  Beurteilung  der  ei ngereichten  Unterlagen  ist  Vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raussetzung für die Einladung zu r fachlichen Eignungsabklärung. Fachliche Eignungs abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  fachliche  Eignungsabklärung  besteht  aus  den  folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Teilen: a.   praktische Prüfung wie Vorspiel, Präsentation, mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung, Pr üfung im Klassenverband, b.   Zulassungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Profilleitungen können zusätz liche Prüfungsteile festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  positive  Gesamtbeurteilung  der  eingereichten  Unterlagen, der praktischen Prüfung und des Gesp rächs ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden. Zuständigkei ten und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Für  die  Überprüfung  der  Zula ssungsvoraussetzungen  ist die Profilleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  fachliche  Eignungsabklärun g  erfolgt  durch  eine  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission. Diese besteht aus minde stens einer Vertretung der Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - filleitung und mindestens zwei Fa chpersonen. Zuständig für die Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahl der Mitglieder der Prüfungs kommission ist di e Profilleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Profilleitung bestimmt den Termin der fachlichen Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  die  definitive  Zulassung entscheidet  die  Departements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung auf Antrag der Profilleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer  die  Voraussetzung  erfüllt  und  sich  über  die  Eintrittskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen des angestrebten Masterst udiums ausweist, aber nicht alle Vorgaben eines Bachelorstudiums an der ZHdK erfüllt, kann als Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lage zu Studienleistungen im maximalen Umfang von 60 ECTS-Punk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 D. Struktur des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das Studienangebot des Departem ents ist in Profilen orga nisiert, die nach stilistischen und musikpraktischen Kr iterien geordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gibt folgende Profile: a.   Klassik, b.   Jazz und Pop, c.   Musik und Bewegung / Schulmusik, d.   Kirchenmusik, e.   Komposition/Theorie/Tonmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Studiengang ist in Vertiefung en gegliedert. Vertiefungen kön nen in Schwerpunkte gegliedert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Vertiefungen  und  Schwerpunkte  sowie  das  Studienangebot werden in den einzelnen Au sbildungskonzepten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein  Studiengang  ist  modular  aufg ebaut.  Ein  Modul  besteht  aus einem oder mehreren Kursen. Lehrveranstalten umfassen alle Unter richtseinheiten im Ra hmen des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Mit  der  elektronischen  Einschrei bung  erfolgt  die  semesterweise erforderliche  Bestätigung  der  Im matrikulation  durch  die  Studieren den und die verbindliche Anme ldung für das Folgesemester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  St udienleistungen  im  Umfang von 120 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Studium  im  Schwerpunkt  Schul musik  II  (Master  in  Music Pedagogy,  Vertiefung  Schulmus ik)  umfasst  180  ECTS-Punkte  ein schliesslich  der  für  da s  Lehrdiplom  für  Matu ritätsschulen  erforder lichen beruflichen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Studium  ist  in  mindestens  vier  bis  höchstens  sechs  Semes tern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Semesterstruktur richtet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ASO.  Aus nahmen  können  sich  durch  projek t-  oder  produktionsspezifische  Er fordernisse ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Tages-  und  Wochenstrukturen orientieren  sich  am  Curri culum, wie es im Studienführer ausgewiesen ist. Ausnahmen können sich durch projekt- oder produkt ionsspezifische Erfordernisse erge ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Bei  weniger  als  fünf  Teilne hmenden  infolge  höherer  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - walt, Unfall oder Krankheit und bei längerem Ausfall von Dozieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den werden angekündigte Lehrveranstaltung in der Regel abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. E. Studienleistungen und Bewertungen Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Studienleistungen  können  als Einzel-  oder  Gruppenarbeit erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsnachweise werden in sbesondere in folgenden Formen erbracht: a.   musikalisch-künstlerische Performance, b.   Projektarbeiten, c.   Präsentationen, d.   Referate, e.   schriftliche und mündliche Prüfungen, f.    schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, g.   Absolvierung von Kursen, Modulen und Praxisstunden, h.   Praktika, i. Diplomprüfung (Diplompro jekt, Diplomkolloquium).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mindestens 80% der Lehrveranstaltung müssen nachweisbar be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sucht werden; ansonsten gilt diese als nicht besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei produktionsorientierten Lehrve ranstaltungen wird die erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derliche Präsenz durch die Projektleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Studienleistungen aus ande ren Modulen oder Campuspunkte a.   können  anstelle  eines  oder  mehr erer  Pflichtmodule  angerechnet werden,  wenn  sie  in  Inhalt  und Lernzielen  vergleichbar  sind  und wenn ein vertiefendes oder erweiterndes Studi eren innerhalb des regulären Programms nicht möglich ist, b.   können von den Studierenden anstel le von oder ergänzend zu den regulären  Pflichtmodulen  verlan gt  werden,  wenn  die  Studienvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aussetzungen oder das Bildungsz iel nur so erreichbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zuständig  für  die  Leistungsnachw eise  sind  die  Dozierenden  der Kurse oder der Module. Die Profille itung ist für die Planung der Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweise verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Bedingungen  der  Durchführ ung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden im Studienführer vor Semesterbeginn veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Studienleistungen  der  ei nzelnen  Lehrve ranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Noten 6 bis 1 in Viertelschritten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  verbindlichen  Bewertungskri terien  werden  im  Studienfüh rer des jeweiligen Stud iengangs festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Bewertung sind insbes ondere folgende Kriterien mass gebend: a.   musikalisch-künstler ische Fähigkeiten, b.   handwerkliches Können, c.   sprachliche Fähigkeiten, d.   künstlerisches Potenzial, e.   Arbeitsdisziplin, f.    Arbeitsverhalten (Engagement, Motivation, Interesse) g.   Selbsteinschätzung (Selbstkom petenz, Reflexi onsfähigkeit), h.   Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  ge meinsam  erzielte  Arbeitspro dukt  allen  Gruppenmitgliedern  glei chmässig  zugerech net.  Einzelleis tungen  sowie  Arbeitsverhalten  u nd  Sozialkompetenz  werden  so  weit als möglich getrennt beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 ECTS-Punkte werden in den Ku rsen und Modulen erteilt, wenn  diese  zu  mindestens  80%  be sucht  wurden  oder  der  Leistungs nachweis mindestens mi t «bestanden» oder der No te 4 bewertet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildungskonzepte regeln die Zuteilung der ECTS-Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Kurs ode r Modul werden entweder voll ständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  der  Leistungsnachweis  nich t  erfolgreich  erbracht,  werden keine ECTS-Punkte vergebe n. Dasselbe gilt be i Fernbleiben oder Ab bruch, falls keine Gründe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 1 nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer  einen  Leistungsnac hweis  erbracht  bzw.  nicht  erbracht  hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erke nnbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von bereits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworbenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Module  aus  anderen  Studiengängen  und  Hochschulen können als äquivalent an gerechnet werden, sofe rn Umfang, Inhalt und Lernziel jenen der Module de s Studiengangs entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, erfolgt eine vollständige Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entsprechen  die  Module  jenen  de s  Studiengangs  nur  teilweise, erfolgt eine anteilmässige Anrec hnung im Rahmen der Gleichwertig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  die  Anrechnung  entscheide t  die  Profilleitung  auf  Antrag der Vertiefungs- oder Schw erpunktleitung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für den Schwerpunkt Schulmusik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmusik) werden zudem vorgängig erbrachte Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen nach den Grundsätzen der Richtlinien der EDK* angerech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net. Unbegründet versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu be noten, wird die Wertung «nicht be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen» erteilt. Begründet versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Wer einen Leistungsnachwei s begründet versäumt, muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gel ten  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst,  Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hinderungsgrund  muss  der  Profilleitung  unverzüglich  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldet  und  belegt  werden.  Im  Zwei felsfall  entscheide t  die  Profillei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Profilleitung  kann  für  be gründet  versäumte  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise  Ersatzleistungsnachweise  festlegen.  Sie  entscheidet  über  die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden  keine  Ersatzleistungsnac hweise  durchgeführt,  sind  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründet versäumte Leistungsnachwei se am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen. Wiederholung, Ersatzleistun gen und Nach besserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Leistungsnachw eise können einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichen regulären Te rmin zu wiederholen. * Richtlinien für die Anrechnung bereits erbrachter formaler Bildungsleistungen im Rahmen der Anerkennung von Hochschuldiplomen für die Vorschul- und Primarstufe, für die Sekundarstufe I sowie für Logopädie und Psychomotorik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - therapie vom 18. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nicht  bestandene  Leistungsnac hweise,  für  die  keine  Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, kön nen durch gleichwertige Module od er durch gleichwertige Leistungs nachweise ersetzt werden. Die Profilleitung entscheidet, ob Ersatzleis tungen erbracht werden können und in wiefern diese gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Profilleitung  legt  fest, ob  und  unter  welchen  Bedingungen nicht  bestandene  Leistungsnachwei se  innerhalb  einer  festgelegten Frist nachgebessert werden können. F. Organisation des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Profilleitung  genehmig t  Art  und  Dauer  des  Prakti kums vor Praktikumsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums we rden in den Ausbildungskonzepten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in den Aus bildungskonzepten  und  den  entsprechenden  Richtlinien  geregelten inhaltlichen und organisatorische n Anforderungen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studierenden  bemühen  sich  selber  um  einen  Praktikums platz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub, Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Studienurlaub und -unterbruch müssen rechtzeitig bei der Profilleitung  be antragt  bzw.  kommuniziert  werden  und  richten  sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 und 19 ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gast- und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tauschsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Gast- und Austauschsemeste r können an Hochschulen im In-  und  Ausland  absolviert  werden,  wenn  die  Studienangebote  den Bildungszielen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gast-  und  Austauschsemester  an anderen  Hochschulen  sind  in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Profilleitung bewilligt Gast- und Austauschsemester. In einer Lernvereinbarung werd en die im Rahmen von Gast- und Austausch semestern zu besuchenden Studi enangebote und deren Anerkennung seitens der ZHdK festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertiefung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gangs, Wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Für Masterstudierende, die in nerhalb der ZHdK die Ver tiefung,  den  Studiengang  oder  von einer  anderen  Hochschule  an  die ZHdK  wechseln  wollen,  gelten  die  Bestimmungen  von  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–9  sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Zulassung  zur  fachlic hen  Eignungsabkl ärung  sind  fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Unterlagen einzureichen: a.   Lebenslauf, b.   Begründung der Studienabsicht, c.   Motivationsschreiben für den Wechsel, d.   bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die positive Beurteilung der Unterl agen ist Voraussetzung für die Zulassung  zur  fachlichen  Eignungsa bklärung.  Die  Profilleitung  kann aufgrund eines Aufnahmegesprächs einzelne Prüfungst eile erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allfällige  Wechsel  erfolgen  auf  Semesterbeginn.  Die  Profillei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung bestimmt den Termin zur fa chlichen Eignungsabklärung. In der Regel  wird  dieser  auf  das  Ende  des  vorangehenden  Semesters  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzt. Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Studierenden  haben  neben  der  allgemeinen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung  der  ZHdK  Anspruch  auf  eine  Studienberatung  im  Departe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Studienberatung  ist  die  Pr ofilleitung  verantwortlich.  Sie können die Beratung an Vertiefung s- und Schwerpunktleitungen dele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gieren. Kommunika tion und Infor mation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse  gesandte  E-Mails  zu  konsul tieren.  Informationen,  die  das Studium  betreffen,  gelten  als  ver bindlich  zugestellt,  sobald  sie  von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  sind  verpflic htet,  Änderungen  ihrer  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instrumente wie Instrumente, Part ituren und Computer selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  haben  Anspruch  auf  Benutzung  der  Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur der ZHdK soweit sie mi t dem Studium in Zusammenhang und in Einklang mit den internen Regelungen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Das  Masterdiplom  wird  erteil t,  wenn  alle  erforderlichen Leistungsnachweise und  Diplomprüfungen  bestanden  sind  und  120 ECTS-Punkte erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Lehrdiplom  für  Maturitäts schulen  sowie  das  Masterdiplom im Schwerpunkt Schulmusik II der Ve rtiefung Schulmusik des Masters in  Music  Pedagogy  werden  erteilt,  wenn  die  Diplomarbeit  und  die Diplomprüfungen  bestanden  sowie  180  ECTS-Punkte  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Lehrdiplomurkunde  richtet sich  nach  dem  Anerkennungs reglement der EDK. Di e Diplomurkunde enthält den Vermerk «Lehr diplom für Maturitätsschul en, Fachrichtung Musik».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zum Masterdiplom werd en ausgestellt: das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie ein Zeugnisblatt mit Diplomnote und Bewertungen der einzel nen Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Diplomurkunde  wird  nach  Ende  des  Abschlusssemesters erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Masterstudiengang wird je nach gewähltem Master mit fol gendem Titel abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   «Master of Arts ZHdK in Music Performance mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([ gewählter Schwerpunkt])», b.   «Master of Arts ZHdK in Speci alized Music Performance mit Ver tiefung in [gewählte Vertief ung] ([gewählter Schwerpunkt])», c.   «Master of Arts ZHdK in Music Pedagogy mit Vertiefung in ge wählte Vertiefung] ([ge wählter Schwerpunkt])», d.   «Master of Arts ZHdK in Comp osition and Theory mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([gewählter Schwerpunkt])». H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Diese  Studienordnung ersetzt  die  Besondere  Studienord nung für die Masterstudiengänge Musik der Zürcher Hochschule der Künste vom 1. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Diese Studienordnung gi lt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft tretens für alle Studierenden der Masterstudiengänge Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  die  ihr  Studium  al s  Zweit-Masterstudiengang  bis und mit Herbstsemester 2017/18 b egonnen haben, absolvieren diesen mit einer zu erbringenden Studienle istung im Umfang von 90 ECTS- Punkten gemäss aufgehobe ner Studienordnung §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 4 in Verbin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 1 bzw. 2 in der Fassung vom 7. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 266 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migt am 17. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 410.411 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 581 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.