Reglement für das Institut für Liturgiewissenschaft (541c)
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Reglement für das Institut für Liturgiewissenschaft

Nr. 541c Reglement für das Institut für Liturgiewissenschaft vom 26. September 2000 (Stand 30. September 2000) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 14 Absatz 3 der Statuten der Hochschule Luzern vom
27. Septem
- ber
1996
1 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:

§ 1

Institut für Liturgiewissenschaft
1 Das Institut für Liturgiewissenschaft ist der Fakultät I für Römisch-katholische Theolo
- gie an der Hochschule Luzern zugeordnet.

§ 2

Aufgaben
1 Das Institut für Liturgiewissenschaft a. unterstützt als wissenschaftliches Institut Forschung und Lehre in der Liturgiewis
- senschaft, wobei die Bildungsarbeit grundsätzlich pastoralliturgisch ausgerichtet ist,
1 SRL Nr. 540 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2000 316
2 Nr. 541c b. erfüllt die Aufgaben des Leistungsauftrags der Deutschschweizerischen Ordinari
- enkonferenz gemäss der Vereinbarung zwischen dem Verein Liturgisches Institut und dem Regierungsrat des Kantons Luzern vom
4. August
2000, nämlich die pastoralliturgische Koordination, Bildung, Animation und Beratung innerhalb der deutschsprachigen Schweiz, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Liturgie, die Herausgabe liturgischer Bücher und anderer Publikationen, die Wahr
- nehmung pastoralliturgischer Aufgaben und deren Koordination im Auftrag der Schweizer Bischofskonferenz, der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz und der Liturgischen Kommission der Schweiz sowie die Kontaktpflege zu den diözesanen liturgischen Kommissionen, zu anderen liturgischen Instituten, zu kir
- chenmusikalischen Gremien und zu anderen der Liturgie nahe stehenden Institu
- tionen, c. fördert die Zusammenarbeit mit der Musikhochschule Luzern und mit dem Institut für Liturgiewissenschaft an der Universität Freiburg i. Ü.

§ 3

Finanzierung
1 Das Institut für Liturgiewissenschaft wird finanziert durch a. Beiträge gemäss Vereinbarung vom 4. August 2000, b. Honorare und andere Entgelte für Beratungen und Veröffentlichungen, c. Studiengelder und Gebühren, d. Zuwendungen Dritter.

§ 4

Organe
1 Die Organe des Instituts für Liturgiewissenschaft sind a. die Institutskonferenz, b. die Institutsleitung.

§ 5

Institutskonferenz
1 Die Institutskonferenz ist das oberste Organ des Instituts für Liturgiewissenschaft. Sie besteht aus der Institutsleitung, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei
- tern sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Vereins Liturgisches Institut.
2 Die Institutskonferenz a. nimmt den Jahresbericht der Institutsleitung über die Tätigkeit des Instituts zur Kenntnis, b. überprüft die Umsetzung des Leistungsauftrags gemäss § 2 Unterabsatz b und be
- schliesst über allfällige Massnahmen, c. erlässt Weisungen für den Betrieb des Instituts.

§ 6

Institutsleitung
1 Der Regierungsrat überträgt die Institutsleitung einer Professorin oder einem Professor für Liturgiewissenschaft der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie.
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2 Die Institutsleitung a. vertritt das Institut nach aussen und sorgt für die Kontakte und die Zusammenar
- beit mit allen an der Tätigkeit des Instituts interessierten Stellen, b. koordiniert die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erstellt das in
- haltliche Konzept sowie das Arbeitsprogramm, c. ist verantwortlich für die Qualität der Ausbildung, insbesondere für die Aktualität der Ausbildungskonzepte, d. leitet die Administration, e. erstellt das Budget in Zusammenarbeit mit der Leitung der Hochschule Luzern und dem Verein Liturgisches Institut, f. verfasst den Jahresbericht.

§ 7

Institutspersonal
1 Bei der Anstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des administrativen Personals wird dem Verein Liturgisches Institut gestützt auf die Verein
- barung vom 4. August 2000 ein Vorschlagsrecht eingeräumt.

§ 8

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 30. September 2000 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 541c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.09.2000
30.09.2000 Erstfassung G 2000 316
Nr. 541c
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.09.2000
30.09.2000 Erlass Erstfassung G 2000 316
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