Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Master of Arts in Film im Departement Da rstellende Künste und Film (DDK). Sie gilt für die Praxisfelder: a.   Regie Spielfilm, b.   Drehbuch, c.   Dokumentarfilm, d.   Kamera, e.   Film Editing, f.    Creative Producing, g.   Production Design.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Studiengang Master of Ar ts in Film vermittelt Kompe tenzen in Praxis und Theorie, die eine verantwortungsvolle Tätigkeit in den Berufsfeldern Film und Audiovision ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestrebt  werden  ein  indivi duelles  künstleris ches  und  gestal terisches Vermögen im Umgang mi t filmischen Inhalten und Formen sowie die Fähigkeit zu professione llem Handeln in einem der Praxis felder der Filmgestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dies wird unterstützt durch ei n forschungsbasiert es Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angebot,  das  die  aktuellen  Tendenzen der  audiovisuellen  Narration aufnimmt und in die individue lle Ausbildung integriert. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b.   einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, c.   nachweist,  dass  sie  oder  er  üb er  eine  sehr  gute  mündliche  und schriftliche Ausdrucksweise in Deutsch sowie Spra chkenntnisse in Englisch verfügt, um dem Unterricht folgen zu können, d.   nachweist,  dass  si e  oder  er  über  medienspezifische  und  künstle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch-gestalterische Praxis verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  verfügbaren  Studienplätze werden  im  Rahmen  eines  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahrens aufgrund ei ner Bestenliste vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zulassung  zum  Studi um  gilt  unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang  oder  die  Module  des  angestrebten  Praxisfeldes durchgeführt werden. C. Verfahren Aufnahme verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zur  fachlichen  Eignungsabkl ärung  werden  Kandidierende zugelassen,  welche  die  unter  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a,  c  und  d  genannten  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aussetzungen erfüllen und folge nde Unterlagen ei ngereicht haben: a.   Bachelordiplom in Film oder gleichwertiger Hochschulabschluss in verwandten Studienbereichen, b.   Anmeldeformular,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 c.   Beantwortung der spezifischen Prüfungsaufgaben, d.   Portfolio mit Werkbeispielen, e.   Filmografie, f.    Lebenslauf, g.   Motivationsschreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen  und  Bewerber  «sur  dossier»  reichen  zusätzlich zu den in Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b–f genannten Anforderun gen eine dokumentierte Arbeitsbiografie mi t Werkliste und Arbeitszeugnissen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  fachliche  Eignungsabkläru ng  findet  in  einem  zweitei ligen Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  erste  Teil  besteht  aus  der  Beurteilung  der  eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  zweite  Teil  enthält  ein  individuelles  Aufnahmegespräch.  In Grenzfällen können weitere Prüfung saufgaben gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  positive  Gesamtbe urteilung  der  einger eichten  Unterlagen, des Gespräches und gegebenenfalls der zusätzlichen Aufgaben ist Vo raussetzung für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für  die  Bewertung  sind  insbesondere  folgende  Kriterien massgebend: a.   künstlerische und filmtechnische Qualität der Arbeiten (Sachkom petenz, Potenzial), b.   Motivation  und  Leistungsbereits chaft  für  den  Filmberuf  und  das Studium (Arbeitsverhalten), c.   Analysevermögen,   Problemlösungsfähigkeit,   Eigenständigkeit (Selbstkompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für  die  fachliche  Eignungsabkl ärung  ist  die  Studienleitung Film  zuständig.  Sie  bestimmt  eine Prüfungskommission,  bestehend  aus dem oder der Praxisfeldverantwortlichen sowie mindestens einer Fach person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  die  definitive  Zu lassung  entscheidet  di e  Studienleitung  auf Antrag der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studienleitung  bestimmt  den  Termin  der  fachlichen  Eig nungsabklärung. In der Regel wird dieser im vorangehenden Semester angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film D. Struktur des Studiums Studienumfang und Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  Studienleistungen  im  Umfang von 120 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Studium ist in mindestens vi er, höchstens in sechs Semestern abzuschliessen. Studienaufbau und Studienangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das Studium ist modular aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Studienangebot  richtet  sich nach  dem  Ausbildungskonzept und  besteht  aus  Pflicht-,  Wahlpflicht-  und  Wahlmodulen  und  sieht  so weit als möglich einen indi viduellen Studienverlauf vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jede Lehrveranstaltung ist mit einer Bewertung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sind alle Lehrveranstaltungen ei nes Moduls bestanden, so ist auch das Modul insgesamt bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das  Angebot  an  Modulen  und  Lehrveranstaltungen  für  das  ak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tuelle Semester wird im Vorlesung sverzeichnis der ZHdK publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Zulassung  zu  einem  Modul oder  einer  Lehrveranstaltung kann von der Erfüllung von Vorbed ingungen abhängig gemacht wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für  jede  Lehrveranstaltung  ist  eine  Anmeldung  innerhalb der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  sich  für  Lehrveranstaltungen  anmelden,  sind verpflichtet, diese zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anmeldung  zu  einer  Lehrveranstaltung  enthält  auch  die Anmeldung für die Leistungsnachwei se und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studienleitung  entscheidet  über  die  Zulassung  zur  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltung nach Ablauf der Anmeldefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abmeldungen  müssen  bis  zwei Wochen  vor  Semesterbeginn schriftlich  bei  der  St udienleitung  beantragt  werden.  Nicht  abgemel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dete Module sind zu besuchen, ansons ten gelten sie als «nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den». Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Bei ungenügender Te ilnehmerzahl infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine angekündigte Lehrveranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Semester-  und  di e  Feriendauer  richten  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ASO. Bei bestimmten Projekt- und Produktionserfordernissen können die Ferien von acht auf sechs Wochen reduziert werden. Die Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  und  1  sind  immer  unterrichtsfrei ,  ebenso  die  ersten  drei  August wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tages- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Tages-  und  Wochenstruktur en  richten  sich  nach  dem Semesterstudienplan  und  den  Lehr formen.  Ausnahmen  können  sich durch bestimmte Projekt- und Pr oduktionserfordernisse ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergreifendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Mastercluster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Masterstudiengänge Film, Tanz und Theater der ZHdK sind in die Studienstruktur des Mast erclusters DDK ei ngebettet. Der Mastercluster  bietet  einen  geme insamen  Rahmen  und  harmonisierte Strukturen für Tanz, Theater und Film, um die Mobi lität der Studie renden zwischen den einzelnen Mast erstudiengängen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Module  und  Projekte  des  Masterclusters  DDK  sind  inter- und  transdisziplinär  ausgerichtete  Angebote.  Folgende  Formate  ge währleisten  das  fachbereichsübergreifende  Studieren  im  Mastercluster DDK: a.   einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche), b.   fachbereichsübergreife nde Module (Wahlangebot), c.   geöffnete Lehrveranstaltungen von Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot), d.   fachbereichsübergreifend e Projekte (Wahlangebot).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auswahl  und  Belegungsrhythmus der  Module  werden  von  der oder dem Studierenden bestimmt, ge gebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden An gebot absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studienleistungen  in  den  ei nzelnen  fachbereichsübergreifen den Modulen (Mastercluster) werden mit «bestanden» oder «nicht be standen» bewertet. Die Module gelte n als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geöffnete Lehrveranstaltungen we rden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Bewertung  der  fach bereichsübergreifende n  Projekte  richtet sich  nach  der  jeweiligen  BSO  des Studiengangs,  in  dem  die  oder  der Studierende eingeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film E. Studienleistungen und Bewertungen Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Leistungsnachweise  werden als  Einzel-  oder  Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise gelten: a.   Projektarbeiten, b.   Referate, c.   schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen, d.   schriftliche Hausarbeiten, e.   künstlerische Mitarbeiten, f.    Praktika, g.   Kolloquien, h.   Absolvierung der Lehrveranstaltungen und Module, i. Diplomarbeit und -kolloquium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bedingungen  der  Durchführ ung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachw eise werden in der Modulaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studienleistungen  werden  mi t  «bestanden»  oder  «nicht  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen»  bewertet;  ausgenommen sind  Diplomarbeit  und  Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kolloquium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zuständig  für  Leistungsnachweise  sind  die  Modulverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen.  In  Zweifelsfällen  entscheiden  die  oder  der  Praxisfeldverant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortliche in Abstimmung mit der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Im  Falle  von  Team-Teaching  werd en  die  Studienleistungen  von den Dozierenden gemeinsam bewertet . In strittigen Fällen entscheidet die Studienleitung nach Rück sprache mit den Dozierenden. Diplom abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Folgende Leistungsn achweise sind für den Diplomabschluss massgebend: a.   Diplomarbeit Regie Spielfilm: ein  Kurz-  oder  Langspielfilm  oder  eine  definierte  Mitarbeit  an einem transmedialen Projekt, b.   Diplomarbeit Dokumentarfilm: ein mittellanger Dokumentarfilm od er eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, c.   Diplomarbeit Drehbuch: ein  Langspielfilm-Drehbuch  oder eine  definierte  (Konzept-)Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit an einem transmedialen Projekt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 d.   Diplomarbeit Kamera: Mitarbeit  als  Director  of  Phot ography  an  zwei  kurzen  Master abschlussfilmen oder an andere n Filmproduktionen oder eine defi nierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, e.   Diplomarbeit Film Editing: Mitarbeit  als  Film  Editor  an  zw ei  kurzen  Masterabschlussfilmen oder an anderen Filmproduktionen od er eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, f.    Diplomarbeit Creative Producing: Mitarbeit  als  delegier te  Produzentin  oder als  delegi erter  Produ zent,  als  Produktionsl eiterin  oder  als  Produktionsleiter  an  zwei Masterabschlussfilmen  oder  an anderen  Filmproduktionen  oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, g.   Diplomarbeit Production Design: Mitarbeit  als  Production  Designer  bei  einem  Kurz-  oder  Lang spielfilmprojekt  oder  Realisie rung  eines  eigenständigen  szeno grafischen Projektes ode r eine definierte Mita rbeit an einem trans medialen Projekt, h.   Diplomkolloquium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  den  Abschluss  massgeblichen  Leistungen  werden  mit den Buchstaben A–F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Diplomarbeit  und  das  Di plomkolloquium  müssen  mindes tens mit dem Buchstaben E bewert et werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Einzelheiten  zu  Art  und  Um fang,  Zuständigkeit  und  Bewer tung  des  Diplomabschl usses  sind  in  den  «Rah menbedingungen  Prakti sche Diplomarbeit» festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Organisation  sowie  die  Zusammensetzung  der  Prü fungskommission  für  die  Diplomarbeit  und  das  Diplomkolloquium obliegen der St udienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungskommission  setzt  sich  aus  der  oder  dem  Praxisfeld verantwortlichen  oder  der  Studienleit ung  oder  deren  Stellvertretung, mindestens einer oder einem Dozierenden der Fachrichtung und min destens einer externen Fachexpertin oder einem externen Fachexperten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelheiten wie Zeitpunkt, Daue r und Inhalt der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film Bewertungs kriterien für den Diplom abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Folgende  Aspekte  sind  für die  Beurteilung  der  Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit massgebend: a.   Konzept und Zielsetzung, b.   künstlerische Umsetzung, c.   handwerklich-technische Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende  Kriterien  sind  für  di e  Beurteilung  des  Diplomkollo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - quiums massgebend: a.   kritisches Reflexionsvermögen, b.   fachliche Qualität, c.   Angemessenheit, Ausdruck s- und Dialogfähigkeit. Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Moduls  besucht  und  die  Leistungsn achweise  als  «b estanden»  oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Ermittlung  de s  Gesamtergebnisses  werden  überzählige ECTS-Punkte nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vierten Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  ge meinsam  erziel te  Arbeitspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer die Kriterien für den Leis tungsnachweis ei nes Moduls oder einer  Lehrveranstaltung  wegen  unge nügender  Leistung  nicht  erfüllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt be i Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer  eine  Studienleistung  erbracht  hat,  kann  sich  nicht  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welc he die Leistung beeinträchtigten, berufen. Wiederholung, Ersatzleistun gen und Nach besserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht  bestandene  Leistungsnachweise  können  einmal  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichen regulären Te rmin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Modulverantwortlichen  ents cheiden,  ob  bei  nicht  bestande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  Leistungsnachw eisen  Ersatzleistungsnac hweise  erbracht  werden können und ob diese gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dingungen nicht erfüllte Leistungsn achweise innerhalb einer festgeleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Frist nachgebessert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Termine und Fristen für Wi ederholungs- oder Ersatzprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden von der Stud ienleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von andernorts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworbenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Module,  die  an  anderen  Partne rinstitutionen  gemäss  Aus bildungskonzept angeboten werden, werden vollumfänglich angerech net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Module  aus  anderen  Studiengängen  und  Hochschulen  können angerechnet  werden,  sofern  Umfang ,  Inhalt  und  Lernziel  jenem  der Module des Studiengangs Ma ster Film entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind die Module jenen des Studieng angs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entsprechen die Module jenen de s Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über die Anrechnung entscheide t die Studienleitung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F er teilt.  Ist  der  Leistungsnachweis  ni cht  zu  bewerten,  wird  die  Wertung «nicht bestanden» erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Wer einen Leistungsnachwei diesen  nachholen.  Als Gründe  gelten  insbes ondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall, Todesfall od er Betreuungsnotfall in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Hinderungsgrund muss der St udienleitung unverzüglich ge meldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studien leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  ein  Leistungsnachweis  abgebrochen,  gelten  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  und  24 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründet ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            säumten Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Studienleitung  kann  für  begründet  versäumte  Leis tungsnachweise  Ersatzleistungsnac hweise  festlegen.  Sie  entscheidet über die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  keine  Ersatzle istungsnachweise  dur chgeführt,  sind  be gründet versäumte Leist ungsnachweise am näch stmöglichen regulären Termin nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktika
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die oder der Praxisfeldvera ntwortliche genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Inhalt  und  die  Anforderung en  des  Praktikums  werden  in individuellen Verei nbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Praktika gelten die Mitarb eit in Filmproduktionen und For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studierenden  bemühen  sich  selber  um  einen  Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - platz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung  geregelten  inhaltlichen  und organisatorischen  Anforderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen erfüllt sind. Studiengang wechsel, Wech sel an die ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Für  Masterstudierende,  die innerhalb  der  ZHdK  den  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Zulassung  zur  fachlichen  Eignungsabklärung  sind  fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Unterlagen einzureichen: a.   Anmeldeformular, b.   Portfolio mit Werkbeispielen, c.   Filmografie, d.   Lebenslauf, e.   Motivationsschreiben, f.    Nachweis  eines  Bachelordiploms  oder  eines  gleichwertigen  art
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verwandten  Diploms  sowie  medi enspezifischer  und  künstlerisch- gestalterischer Praxis, g.   Bescheinigung  der  bisherigen Studienleistungen  und  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  positive  Beurteilung  der  ei ngereichten  Unterlagen  ist  Vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raussetzung  für  die  Einladung  zum zweiten  Teil  der  fachlichen  Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung.  Dieser  besteht aus  einem  individuellen  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für das Praxisfeld Regie Spielfilm ist der Nachweis über eine ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügende Qualifikation in der Schaus pielführung zu erbringen. Sofern diese nicht erbracht werden kann und die restlichen eingereichten Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terlagen als positiv beurteilt werden, erfolgt im zweiten Teil der fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Eignungsabklärung  neben  de m  Aufnahmegesprä ch  eine  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung in Schauspielführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein  Wechsel  erfolgt  auf  Beginn des  Studienjahres.  Die  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung  bestimmt  den  Termin  zur Eignungsabklärun g.  In  der  Regel wird dieser auf das Ende des vorangehende n Semesters angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Voraussetzung für die Zulassung ist ein freier Studienplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Über die Zulassung, die Anrec hnung der ECTS-Punkte und wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terer quantitativer und qualitativer Studi enleistungen entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das  Mitwirkungsrecht  der  Stud ierenden  kann  in  den  be stehenden Gremien beanspruch t und wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fach richtung Film.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Studienberatung sind die Praxisfeldverantwortlichen zu ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tion und Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insb esondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse  gesandte  E-Mails  zu  konsul tieren.  Informationen,  die  das Studium  betreffen,  gelten  als  verb indlich  zugestellt,  sobald  sie  von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  sind  verpflicht et,  Änderungen  ihrer  persön lichen Daten umgehend im Intran et der ZHdK zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die  Studierenden  be schaffen  sich  die  grundlegenden  Ar beitsinstrumente selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbrauchsmaterial und Produktio nsmittel werden in beschränk tem Umfang von der ZHdK zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  haben  Anspruch auf  die  Nutzung  der  Infra struktur  der  ZHdK,  soweit  sie mit  dem  Studium  in  Zusammenhang steht und von den Verantwortlichen genehmigt wurde. Dazu gehören insbesondere das Produktionszentru m, Werkstätten, Maschinen, Ap parate, Computer einschliesslich Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  von  der  ZHdK  ausgeliehenen  oder  benutzten  Arbeits geräte haftet bei Verlust oder Beschä digung der oder die Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Studienorte sind die ZHdK und die Partnerinstitutionen ge mäss Ausbildungskonzept. G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Das  Masterdiplom  in  Film  wird  verliehen,  wenn  120 ECTS-Punkte  nachgewiesen  we rden  können  und  die  Diplomarbeit sowie das Diplomkolloquium mit mindestens dem Buchstaben E be wertet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung auf Antrag der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHdK in Film, Praxisfeld [gewähltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 H. Produktion Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die ZHdK kann die filmischen Werke ihrer Studierenden selbst produzieren oder mit extern en Partnern Koproduktionsverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Produzentin  der  im  Studiengang  Ma ster  of  Arts  in  Film  herge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten Werke ist die ZHdK und/ oder die allfälligen Koproduktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - partner. Sämtliche Verträge sind in deren Namen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studienleitung  vertritt  die  ZH dK  in  ihren  Funktionen  als Produzentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die ZHdK kann Koproduktions verträge abschliessen. Produktion der Abschlussfilme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die  im  Rahmen  der  Diplomarbeit  produzierten  Filme müssen  innerhalb  des  von  der  St udienleitung  gene hmigten  Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rahmens realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Produktionsbudget  muss  vor  dem  offiziellen  Drehbeginn finanziert  sein.  Die  Fi nanzierung  ist  mit  schr iftlichen  Finanzierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusagen zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Falls  während  der  Herstellung wesentliche  inhaltliche  und  pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - duktionelle Änderungen am Projek t vorgenommen werden sollen, be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - darf  dies  einer  schriftlichen  Ge nehmigung  durch  di e  Produktionslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Details  betreffend  Produktion,  Rechte  und  Erlös  sind  im Reglement  zur  Diplomarbeit  und allenfalls  in  den  Koproduktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verträgen geregelt. I. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Diese  Studienordnung  ersetzt die  Besondere Studienord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  für  den  Master  of  Arts  in  Film  der  Zürcher  Hochschule  der Künste vom 13. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Studierende, die ihr Studium vo r Inkrafttreten dieser Stu dienordnung  aufgenommen  haben, werden  für  das  weitere  Studium dieser unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Praxisfeld  Produc tion  Design  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. g  wird  ab dem Herbstsemester 2021/22 beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 216 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 17. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 574 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.