Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation de s Studiengangs Master of Arts in Theater. Sie gilt für die Praxisfelder: a.   Schauspiel, b.   Regie, c.   Bühnenbild, d.   Theaterpädagogik, e.   Dramaturgie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Studiengang  Master  of  Ar ts  in  Theater  betont  die Eigenständigkeit  der  Absolventi nnen  und  Absolventen  und  fördert Selbstmanagementkompetenzen eben so wie eigenschöpferische Leis tungen (Autorschaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Berufsbefähigung auf Mast erebene bedeutet, komplexe künst lerisch  theatrale  Prozesse  entscheidend  anzustossen,  zu  organisieren, zu leiten und umzusetzen und dafü r über eine angemessene Praxiserfah rung zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dies wird unterstützt durch ei n forschungsbasiert es Unterrichts angebot, das die Tendenzen der En twicklung der darstellenden Künste aufnimmt und in die individue lle Ausbildung integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Masterstudium wird als K ooperationsmaste r «Master Cam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pus Theater CH» der vier Schweize r Theaterhochschulen angeboten. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b.   einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, c.   nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntni sse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  verfügbaren  Studienplätze werden  im  Rahmen  des  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahrens aufgrund ei ner Bestenliste vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zulassung  zum  Studi um  gilt  unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang durchgeführt wird. C. Verfahren Aufnahme verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für  die  Überprüfung  der  Zula ssungsvoraussetzungen  sind folgende Unterlagen einzureichen: a.   Bachelordiplom  oder  gleichwert iger  Hochschulabschluss  im  Thea
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbereich oder Dokumentation der bisherigen künstlerischen Pra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - xis  für  eine  Aufnahme  «sur dossier»  für  Bewe rberinnen  und  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werber ohne Bachelordiplom, b.   Anmeldeformular, c.   Arbeitsproben, d.   Lebenslauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 e.   Motivationsschreiben, f.    Skizze eines Projektkonzeptes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  fachliche  Eignungsabkläru ng  findet  in  einem  zweitei ligen Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  erste  Teil  besteht  aus  der  Beurteilung  der  eingereichten Unterlagen.  Die  positive  Beurteilung dieser  Unterlagen  ist  Voraus setzung  für  die  Einladung  zum  zwei ten  Teil  der  Eignungsabklärung, der Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewerberinnen und Bewerber erha lten für den zweiten Teil, die Aufnahmeprüfung, folgende Aufgaben: a.   Praxisfeld Schauspiel: Sie  umschreiben  ihre persönliche  Idee  von  Performing  Arts  und präsentieren  eine  selbsterarbeitete  performative  Szene  zu  einem vorgegebenen  Thema/Text.  Im  An schluss  präsentieren  sie  ihre Skizze eines Projektkonzeptes. b.   Praxisfeld Regie: Sie stellen ihre Skizze eines Projektkonzeptes vor, legen ihre Ein schätzung der aktuellen Theatersz ene im Rahmen eines Gesprächs dar und absolvieren eine inszenat orische Probe mit einem vorgege benen Text. c.   Praxisfeld Bühnenbild: Sie  präsentieren  ihre  Skizze  ei nes  Projektkonzeptes,  legen  ihre Einschätzung  der  aktuellen  Thea terszene  insbesondere  bezüglich räumlicher Aspekte im Rahmen eines Gesprächs dar und kreieren mit bereitgestellten Objekten einen theatralen Raum. d.   Praxisfeld Theaterpädagogik: Sie erhalten im Rahmen einer eintägigen Werkstatt performativ zu lösende Aufgaben, reflektieren individuelle und kollektive Pro zesse  dieser  performativen  Prax is  und  formulieren  in  einer  Ge sprächssituation ein mögl iches Forschung sinteresse. e.   Praxisfeld Dramaturgie: Sie  präsentieren  ihre  Skizze  ei nes  Projektkonzeptes,  diskutieren ein Essay zu einem vorgegebenen Themenfeld, das sie im Vorfeld der Prüfung verfassen, und legen ih re Einschätzung aktueller kura torischer Tendenzen dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  positive  Gesamtbeurteilung  der  eingereichten  Unterlagen und Aufgaben sowie das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind Voraus setzung für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Bei der fachlichen Eignungsabkl ärung sind folgende Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungskriterien massgebend: a.   eigene künstlerische Positionier ung innerhalb des Projektkonzep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes (künstlerisches Potenzial), b.   Qualität der Arbeitsproben (Leistungen), c.   Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d.   Selbsteinschätzung,   Selbstständi gkeit,   Eigenverantwortlichkeit (Selbstkompetenz), e.   theoretisches  Analyse-  und  Ab straktionsvermögen  (Reflexions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähigkeit), f.    Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz), g.   Forschungsrelevanz   der   künstlerischen   Fragestellungen   (For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schung). Zuständigkeit und Termin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für das Aufnahmeverfahren is t  die  Studienleitung  zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt eine Prüfungskommi ssion, bestehend aus der oder dem jeweiligen Praxisfeldverantwort lichen, einer Dozentin oder einem Dozenten bzw. einer Person aus dem Mittelbau sowie einer externen Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die definitive Zulassung en tscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studienleitung  bestimmt  den  Termin  zur  fachlichen  Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für das die fachliche Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung vorgesehen war. D. Struktur des Studiums Studiendauer und Studienumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Studium ist in mindestens vier und höchstens in sechs Semestern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang umfasst Studienle istungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Studium kann insgesamt höchs tens zwei Semester unterbro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen werden. Studienaufbau, Studienangebot und Lehrformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das  Studium  ist  modular  aufg ebaut.  Ein  Modul  besteht aus einem oder mehreren Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Studienangebot  richtet  sich nach  dem  Ausbildungskonzept und sieht einen individuellen Studienverlauf vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrveranstaltungen um fassen alle Unterrichtseinheiten im Rah men des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absage ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kündigter Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Bei ungenügender Teilnehmerza hl infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer ode r eines Dozierenden durch Unfall oder  Krankheit  kann  eine  ange kündigte  Lehrveranstaltung  abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Semesterstrukturen richten  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ASO.  Aus nahmen können sich durch best immte Projekt- und Produktionserfor dernisse oder durch di e Module an den Partne rhochschulen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wochen- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Wochen-  und  Tagesstruktur en  richten  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produk tionserfordernisse ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergreifendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Mastercluster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Masterstudiengänge  Film,  Tanz  und  Theater  der ZHdK sind in der Studienstruktur des Masterclusters des DDK einge bettet.  Der  Mastercluster  DDK  bi etet  einen  gemeinsamen  Rahmen und harmonisierte Str ukturen für Tanz, Theater und Film, um die Mo bilität der Studierende n zwischen den einzel nen Masterstudiengängen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Module  und  Projekte  des  Masterclusters  DDK  sind  inter- und transdisziplinär ausgerichtete Angebote. Folgende Formate ge währleisten das fachbere ichsübergreifende Studier en im Mastercluster DDK: a.   einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche), b.   fachbereichsübergreife nde Module (Wahlangebot), c.   geöffnete Lehrveranstaltungen v on Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot), d.   fachbereichsübergreifend e Projekte (Wahlangebot).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auswahl  und  Belegungsrhythmus der  Module  werden  von  der oder dem Studierenden bestimmt, ge gebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden An gebot absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studienleistungen  in  den  einzelnen  fachbereichsübergrei fenden Modulen (Mastercluster) we rden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Module ge lten als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geöffnete Lehrveranstaltungen we rden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Bewertung  der  fach bereichsübergreifende n  Projekte  richtet sich  nach  der  jeweiligen  BSO  des Studiengangs,  in  dem  die  oder  der Studierende eing eschrieben ist. E. Studienleistungen und Bewertungen Anmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Studierenden melden sich selbst für die Kurse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein Kurs trotz Anmeldung nich t besucht, gilt dieser als nicht bestanden. Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Leistungsnachweise  werden  als  Einzel-  oder  Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a.   Projektarbeiten, b.   Referate, c.   Absolvierung testatpflichtiger Kurse und Module, d.   Standortgespräche, e.   MA-Diplomthesis, MA-Diplomp rojekt, Kolloquium Praxisfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bedingungen  der  Durchführ ung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung vor Semester beginn veröffentlicht. Diplom abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Folgende  Leistungsnachweise sind  für  das  Diplom  mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend: a.   schriftliche Arbeit (MA-Diplomthesis), b.   MA-Diplomprojekt, c.   Kolloquium Praxisfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studien gangs und mindestens einer Exper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist. MA-Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  MA-Diplomprojekte  enth alten  folgende  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungen: a.   Praxisfeld Schauspiel: Darstellung  einer  mindestens  45-  bis  60-Minuten-Performance, solo oder mehrfach besetzt. b.   Praxisfeld Regie: Realisierung  eine s  Projektes,  dessen  Inhalt  eine  transdisziplinäre Ausrichtung erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 c.   Praxisfeld Bühnenbild: Realisierung  eines  Projektes, das  über  die  überlieferten  Bühnen- und  Raumvorstellungen  hi nausweist.  Es  soll transdisziplinär  sein und die eigene Autorschaft deutlich machen. d.   Praxisfeld Theaterpädagogik: künstlerische  und  wissenschaft liche  Dokumentation  eines  For schungsprojektes. e.   Praxisfeld Dramaturgie: Realisierung  eines  ku ratorischen  Projektes, dessen  Ausrichtung zukunftsweisende Aspekte aufweist, oder eine projektbestimmende dramaturgische  Mitarbeit  in  Mu siktheater,  Sprechtheater,  Tanz oder transdisziplinärer Performance.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die MA-Diplomprojekte müssen innerhalb des von der Studien leitung genehmigten Budget rahmens umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Produktionsbudget  muss  vor  dem  Start  des  Projektes  von der Studienleitung genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Finanzierung  durch  externe Geldgeber  ist  mit  schriftlichen Finanzierungszusagen zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wesentliche inhaltliche und pr oduktionsbezogene Änderungen am  Projekt  bedürfen  einer  schri ftlichen  Genehmigung  der  oder  des Praxisfeldverantwortlichen. Der fina nzierte Budgetrahmen darf dabei nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Einzelheiten  betreffend  Pr oduktion,  Rechte  und  Erlös  zur praxisbezogenen künstler ischen MA-Diplomthesi s sind im «Merkblatt für die Diplomproj ekte» geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Bewertung der Module erfo lgt in der Regel mit «be standen» oder «nicht bestanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für den Masterabschluss wesent lichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Folgende Kriterien sind be i der Bewertung massgebend: a.   Experimentierfreude, b.   Projektleitung (Regie, Bühnenbild , Dramaturgie), c.   theoretisches Wissen, d.   Forschungsinteresse, e.   künstlerische Autorschaft, f.    Vermittlungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig  für  Leistungsnachwei se  sind  die  Modulverantwort lichen. In Zweifelsfällen entschei den die Praxisfeldverantwortlichen in Abstimmung mit der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden, fü r die Fehlzeiten eine Bewilligung der oder des Praxisfeld verantwortlichen oder der Studienleitung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegt und die Leistung als «bestand en» oder mindestens mit dem Buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staben E bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anzahl der für die einzelne n Kategorien von Studienleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  ge meinsam  erzielte  Arbeitspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukt  allen  Gruppenmitgliedern  glei chmässig  zugerech net.  Einzelleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selbe  gilt  bei  Fernbl eiben  oder  Abbruch,  fa lls  keine  Gründe  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 nachgewiesen werden.
                            6 Wer eine Studienleistung erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf beka nnte oder erkennbar e Probleme, wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che die Leistung beeinträchtigten, berufen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Studienleistungen  aus  anderen  Modulen  oder  Campus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkte können anstelle eines oder mehr erer Pflicht- oder Wahlpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - module  angerechnet  werd en,  wenn  sie  in  Inhalt  und  Lernzielen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichbar  und  von  der  Studienlei tung  vorgängig  anerkannt  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Nachweis  gleichwertiger Studienleistungen,  die  innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausb ildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildun g beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departements leitung auf Antrag der Studienlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung. Unbegründet versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter Leistungsnachw eis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird der Buchstabe F er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt.  Ist  der  Leistung snachweis  nicht  zu  benoten,  wird  die  Wertung «nicht bestanden» erteilt. Begründet versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gelten  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst,  Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Hinderungsgrund muss der Studienleitung unverzüglich ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldet und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Studienleitung  kann  für  begründet  versäumte  Leis tungsnachweise  Ersatzleistungsnac hweise  festlegen.  Sie  entscheidet über die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  keine  Ersatzle istungsnachweise  dur chgeführt,  sind  be gründet versäumte Leist ungsnachweise am näch stmöglichen regulären Termin nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Bestandene Module können ni cht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Module können ei nmal, in der Regel am nächst möglichen regulären Termin, wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht bestandene Module, für di e keine Prüfungen durchgeführt werden  oder  die  nur  einmalig  stattgefunden  haben,  können  durch gleichwertige Module ersetzt werden . Die Studienleit ung entscheidet in Absprache mit der oder dem jewe ils betroffenen Praxisfeldverant wortlichen, ob Ersatzleistungsnac hweise erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die oder der jeweils betroffene Pr axisfeldverantwortliche legt in Absprache mit der Studi enleitung fest, ob und unter welchen Bedin gungen nicht erfüllte Module innerh alb einer festgelegten Frist einmal nachgebessert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Termine  und  Fristen  für  Wied erholungs-  oder Ersatzprüfungen werden von der Studienleitung festgelegt. F. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub, Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterbruch, Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jektteilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die oder der Praxisfeldverantwortliche entscheidet über die Bewilligung von Prakti kum, Urlaub, Studienunterbruch und Projekt teilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule, des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder des Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            felds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Für Masterstudierende, die i nnerhalb der ZHdK den Stu diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Überprüfung  der  Zulass ungsvoraussetzungen  sind  fol gende Unterlagen einzureichen: a.   bisherige gestalterische Arbeiten im Bereich Theater, b.   Studienabsicht  und  Projektidee: Beschreibung  einer  praxisfeld spezifischen  Frageste llung  und  Projektidee  für  die  künstlerische und theoretisch-reflexive MA-Diplo mthesis, die während des Stu diums verfolgt wird, d.   Motivationsschreibe n für den Wechsel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater e.   bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten, f.    Bescheinigung de r bisherigen theoretische n, methodischen, techni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Qualifikationen (Hausarb eiten, Fachprüfungen) und künst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerischen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  positive  Beurteil ung  der  eingereichten  Unterlagen  ist  Vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raussetzung für die Zulassung zum Übertrittsgespräch. Das Übertritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gespräch  erfolgt  durch  zwei  Dozi erende,  davon  mindestens  ein  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied aus dem Masterstudiengang Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über die Zulassung zum Studium, die Anrechnung der beschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nigten ECTS-Punkte und die Anerke nnung der Studienleistungen ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet die Studienleitung. Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung  Anspruch  auf  eine  Studi enberatung  im  Masterstudiengang Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Studienberatung sind die Praxisfeldverantwortlichen ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlich. Kommunika tion und Infor mation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse  gesandte  E-Mails  zu  konsul tieren.  Informationen,  die  das Studium  betreffen,  gelten  als  verb indlich  zugestellt,  sobald  sie  von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  sind  verpflicht et,  Änderungen  ihrer  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Den Studierenden stehen di e Bühnen der ZHdK zur Rea
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisierung ihrer Proj ekte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbrauchsmaterial  und  Produkti onsmittel  werden  in  begrenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem Umfang zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  haben  Anspruch auf  die  Nutzung  der  Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur  der  ZHdK,  soweit  sie mit  dem  Studium  in  Zusammenhang steht.  Dazu  gehören  die  Bibliothek,  Präsentations-  und  Mehrzweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - räume, Werkstätten, Maschinen, A pparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Ne tzwerkintegration und Peripherie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  von  der  ZHdK  ausgeliehenen  oder  benutzten  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geräte haftet bei Verlust oder Besc hädigung die oder der Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Studienort ist grundsätzlich di e ZHdK. Die Projektarbeiten und Übungen können in den Räumen der Fachrichtung Theater ausge führt werden. G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Der  Mastertitel  wird  verliehen,  wenn  120  ECTS-Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  den  120  ECTS-Punkten  müssen  jeweils  mindestens  112 ECTS-Punkte an der ZHdK, 8 EC TS-Punkte an den Campus-Partner schulen erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHdK in Theater mit Praxisfeld in [gewähltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 H. Besonderes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktika, Gast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  ZHdK  schliesst  mit  Theaterinstitutionen  Koopera tionsverträge  für  die  Du rchführung  von  freiwillig en  Praktika  für  die Studierenden ab. Der Abschluss v on individuellen Praktikumsverträ gen  mit  den  Kooperationspartnern obliegt  den  einz elnen  Studieren den. Für die im Rahmen von Prakti ka erbrachten Leistungen werden ECTS-Punkte vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für zusätzlich wahrgenommene Engagements von Studierenden im Rahmen von Gasttätigkeiten an Theaterinstitutionen werden keine ECTS-Punkte vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Vereinbarungen  betreffend Termine,  Probezeiten,  Anrech nung von ECTS-Punkten usw. ist die Studienleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Produktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Produzentin  und  Inhaberin  al ler  Nutzungsrechte  der  im Masterstudiengang Theater herges tellten Werke ist die ZHdK. Sämt liche Verträge sind in ihrem Namen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienleitung  vertritt  die  ZHdK  in  ihren  Funktionen  als Produzentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ZHdK kann in einzelnen Fällen Koproduktionsverträge ab schliessen.  Die  Leist ungen,  Verantwortlichke iten  und  Rechte  der  je weiligen Koproduzentinnen und -pro duzenten sind mit separaten Ver trägen vor Produktionsbeginn zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden können am Gewinn beteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater I. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Diese  Studienordnung  ersetz t  die  Besondere  Studienord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste vom 28. März 2012. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens  für  alle  Studierenden,  di e  den  Masterstudien gang  Theater  ab dem Herbstsemester 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18/19 begonnen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  ihr  Studium  vor  dem  Herbstsemester  2018/19 aufgenommen  haben,  schliessen  di eses  bis  spätestens  Ende  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 nach der Besonderen Studienor dnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste vom 28. März 2012 ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 229 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migt am 17. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 575 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.