Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (602)
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Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Nr. 602 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 9. November 2004 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 69 Absatz 3, 70 Absatz 2, 71 Absatz 4, 74 Absatz 3, 77 Absatz 2,
88 Absätze 1 und 3 sowie 91 Absätze 1 und 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
1
, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

Verbände, Anstalten und Körperschaften
1 Gemeinde- und Zweckverbände sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körper
- schaften der Gemeinden können von der Verpflichtung, den Finanzhaushalt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
2 zu führen, ausgenommen wer
- den, wenn a. ihre Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen oder durch Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt wird, b. andere sachliche Gründe dafür bestehen.

§ 2

Rechnungsjahr
1 Gemeinde- und Zweckverbände sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körper
- schaften der Gemeinden können das Rechnungsjahr mit einer Ausnahmebewilligung des Regierungsrates abweichend von § 69 Absatz 3 des Gemeindegesetzes festlegen.
1 SRL Nr.
150
2 SRL Nr.
150 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 473
2 Nr. 602
2 Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn a. ihre Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen oder durch Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt wird, b. andere sachliche Gründe dafür bestehen.

§ 3

Rechnungsführung
1 Bei Rechnungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betrieben ohne Rechtsper
- sönlichkeit kann auf die Eingliederung in die Gemeinderechnung verzichtet werden, wenn a. deren Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen oder durch Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt wird, b. andere sachliche Gründe dafür bestehen.
2 Die Bewilligung wird nur unter der Bedingung erteilt, dass der Voranschlag und die Rechnung der Anstalt oder des Betriebes den Stimmberechtigten gemäss den Bestim
- mungen des Gemeindegesetzes gleichzeitig mit dem Voranschlag beziehungsweise der Rechnung der Gemeinde vorgelegt werden.
2 Finanzordnung
2.1 Grundsätze

§ 4

Kontenrahmen der Finanzbuchhaltung
1 Die Gemeinden, die Gemeinde- und die Zweckverbände sowie die öffentlich-rechtli
- chen Anstalten und Körperschaften der Gemeinden führen ihre Finanzbuchhaltung nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM).

§ 5

Sollverbuchung
1 In der Buchhaltung sind Verpflichtungen und Forderungen zu erfassen, unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlungsvollzuges und des Zahlungseinganges.
2 Diesem Grundsatz ist spätestens beim Rechnungsabschluss zu entsprechen.

§ 6

Bruttoprinzip
1 Aufwand und Ertrag sowie Ausgaben und Einnahmen sind getrennt und ohne Verrech
- nung in voller Höhe zu buchen.
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§ 7

Stetigkeit
1 Jeder Rechnungsabschluss soll in Bezug auf Inhalt, Bewertung, Gliederung und Ab
- grenzungen nach den gleichen Grundsätzen aufgestellt und vergleichbar gemacht wer
- den.
2 Änderungen sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die sachlichen Gründe dafür voraussichtlich auch in den Folgejahren bestehen.

§ 8

Laufende Rechnung
1 Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode, welche das Vermögen verändern.
2 Der Aufwand der Laufenden Rechnung setzt sich zusammen aus der Verwendung von Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung sowie sonstigen Vermögensver
- minderungen.
3 Der Ertrag der Laufenden Rechnung setzt sich zusammen aus der Vermehrung des Fi
- nanzvermögens durch von Dritten zu leistende Zahlungen sowie sonstigen Vermögens
- vermehrungen.

§ 9

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen einer Rechnungsperi
- ode für jene Finanzvorfälle, mit denen bedeutende eigene oder subventionierte fremde Werte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungsdauer geschaffen werden.

§ 10

Abgrenzung der Laufenden Rechnung von der Investitionsrechnung
1 Der Investitionsrechnung sind zu belasten a. Ausgaben ab Fr. 25
000.– in Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern, b. Ausgaben ab Fr. 50
000.– in Gemeinden mit 501 bis 1000 Einwohnern, c. Ausgaben ab Fr. 75
000.– in Gemeinden mit 1001 bis 3000 Einwohnern, d. Ausgaben ab Fr. 100
000.– in Gemeinden mit 3001 bis 5000 Einwohnern, e. Ausgaben ab Fr. 150
000.– in Gemeinden mit 5001 bis 10
000 Einwohnern, f. Ausgaben ab Fr. 250
000.– in Gemeinden mit mehr als 10
000 Einwohnern.
2 Investitionen mit mehrjähriger Nutzungsdauer, die unter den Limiten gemäss Absatz 1 liegen, können der Laufenden Rechnung oder der Investitionsrechnung belastet wer
- den. *
3 In den Gemeinde- und Zweckverbänden gilt zur Feststellung der Limite gemäss Ab
- satz
1 die Einwohnerzahl aller am Verband beteiligten Gemeinden.

§ 11

Verzinsung von Spezialrechnungen
1 Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und Spezialfonds sind in der Regel zu verzinsen.
4 Nr. 602
2 Verwaltetes Stiftungsvermögen ist zu verzinsen.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen.

§ 12

Wertberichtigungen
1 Allfällige Wertberichtigungen beim Finanzvermögen sowie bei Darlehen und Beteili
- gungen des Verwaltungsvermögens nach Massgabe von § 88 des Gemeindegesetzes sind in einem einmaligen Vorgang der Laufenden Rechnung zu belasten.

§ 13

Abschreibungen und Nutzungsdauer beim Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen ist innerhalb der Nutzungsdauer mit gleichmässigen linea
- ren Abschreibungen planmässig auf Null abzuschreiben.
2 Grund und Boden sind nicht abzuschreiben. Sind Grund und Boden klar überbewertet, sind sie höchstens bis auf den Verkehrswert abzuschreiben.
3 Beim Verwaltungsvermögen können in der Finanzbuchhaltung zusätzliche Abschrei
- bungen vorgenommen werden. Diese sind separat auszuweisen.
4 Die Abschreibungen sind auch dann vorzunehmen, wenn dadurch die Laufende Rech
- nung mit einem Aufwandüberschuss abschliesst. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
5 Die Nutzungsdauer für das Verwaltungsvermögen beträgt für a. Hochbauten 40 Jahre, b. Tiefbauten (zum Beispiel Strassen, Plätze, Friedhöfe und Parkanlagen) 20 Jahre, c. Kanalnetze, Leitungsnetze und Gewässerverbauungen 50 Jahre, d. Orts- und Regionalplanungen 10 Jahre, e. Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und gewöhnliche Motorfahrzeuge 8 Jahre, f. Spezialfahrzeuge (zum Beispiel Feuerwehr- oder Strassenreinigungsfahrzeuge)
15 Jahre, g. Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre.

§ 14

Abschreibungen von Aufwandüberschüssen
1 Jeder einzelne aktivierte Aufwandüberschuss ist innert zehn Jahren jährlich separat und linear abzuschreiben. Vorbehalten bleibt § 89 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.
2 Die Abschreibungen sind auch dann vorzunehmen, wenn dadurch die Laufende Rech
- nung mit einem Aufwandüberschuss abschliesst.

§ 15

Ertrag der Gemeindesteuern
1 Als Ertrag der Gemeindesteuern gelten die im Voranschlag des Rechnungsjahres ent
- haltenen Erträge der Steuern des laufenden Jahres, der nachträglichen Vermögenssteu
- ern, der Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen, der Nachträge aus früheren Jahren so
- wie der Quellensteuern.
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2.2 Kostenrechnung

§ 16

Zweck und Inhalt
1 Die Kostenrechnung nach dem Modell KORE hat zum Ziel, die Kosten der Leistungs
- erstellung durch die öffentliche Hand (Brutto- und Nettokosten) möglichst vollständig und systematisch geordnet abzubilden.
2 Die Kore umfasst auch betriebsinterne Vorgänge wie Umlagen und Verrechnungen.
3 Sie besteht aus folgenden Teilrechnungen: a. Kostenartenrechnung, b. Kostenstellenrechnung, c. Kostenträgerrechnung.
4 Auf den Leistungen (Kostenträgern) werden die Vollkosten ausgewiesen.

§ 17

Kostenartenrechnung
1 Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung und der Gliederung aller im Laufe der je
- weiligen Abrechnungsperiode anfallenden Kosten und Erlöse.
2 Sie bedient sich dabei der Grundlagen der Finanzbuchhaltung, auf deren Basis die Kosten und Erlöse mit den Abgrenzungen in die Kostenartenrechnung übernommen werden.

§ 18

Kostenstellenrechnung
1 In der Kostenstellenrechnung werden die Kosten und Erlöse der Kostenartenrechnung, die nicht direkt einem Kostenträger zugeteilt werden können, einer Organisationseinheit zugeordnet.

§ 19

Kostenträgerrechnung
1 In der Kostenträgerrechnung werden den Leistungen die durch sie verursachten Kosten und Erlöse vollständig zugerechnet.

§ 20

Kostenstufenrechnung
1 Die Kosten- und die Erlösarten werden in der Kostenträgerrechnung gestuft ausgewie
- sen.

§ 21

Anlagebuchhaltung
1 Über die einzelnen abzuschreibenden Objekte ist in der Anlagebuchhaltung detailliert Buch zu führen. Aus dieser müssen insbesondere der Anlagerestwert und die verbleiben
- de Abschreibungsdauer jederzeit hervorgehen.
6 Nr. 602
2 In die Anlagebuchhaltung sind alle über die Investitionsrechnung verbuchten Finanz
- vorfälle aufzunehmen.
3 Bei gemischten Nutzungen ist das Anlagegut aufzuteilen und je separat in der Anlage
- buchhaltung aufzuführen.

§ 22

Abgrenzungen
1 Die Abgrenzungen sind in der Regel bereits in der Finanzbuchhaltung vorzunehmen: a. Zeitliche Abgrenzungen: Diese sind mit transitorischen Buchungen in der Finanz
- buchhaltung beim Jahresabschluss vorzunehmen. Die Abrechnungsperiode für den Jahresabschluss soll ein volles Jahr ausweisen. b. Sachliche Abgrenzungen: Beim Jahresabschluss sollen Kosten und Erlöse so be
- reinigt werden, dass keine sachfremden Posten in die Kore einfliessen. Alle Pos
- ten, die kostenrechnerisch zu berücksichtigen sind und in der Finanzbuchhaltung nicht erfasst werden, sind abzugrenzen.
2.3 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

§ 23

Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere a. die zu erbringenden Leistungen, gegliedert in Leistungsgruppen, b. die geplanten gewerblichen Leistungen, c. die bei jeder Leistung oder Leistungsgruppe zu erreichenden Ziele und Leistungs
- zahlen, d. das zur Verfügung stehende Globalbudget je Leistungsgruppe, e. die Gemeindebeiträge und die Investitionen, f. die allgemeinen Rahmenbedingungen.
2 Die Leistungsaufträge bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.

§ 24

Jahresberichte und konsolidierter Jahresbericht
1 Die Leistungsverantwortlichen erstellen mindestens einen Jahresbericht zuhanden des für den Fachbereich zuständigen Mitglieds des Gemeinderates. Der Jahresbericht ist in standardisierter Form zu verfassen und enthält insbesondere Angaben über a. die Tätigkeit, b. die Abweichungen der Ist-Werte von den Soll-Werten und die getroffenen Mass
- nahmen, c. die für die Steuerung erforderlichen Daten, insbesondere Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten.
2 Der Gemeinderat fasst die Jahresberichte seiner Organisationseinheiten zum konsoli
- dierten Jahresbericht zusammen.
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2.4 Bestandesrechnung

§ 25

Bewertung des Finanzvermögens
1 Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet: a. flüssige Mittel und Guthaben in der Regel zum Nominalwert, b. festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, Anteilscheine und Darlehen in der Regel zum Nominalwert, c. unüberbaute Liegenschaften zum Erwerbspreis inklusive Erschliessungskosten, je
- doch höchstens zum Verkehrswert, d. überbaute Liegenschaften zum Erwerbspreis, jedoch höchstens zum Verkehrswert, e. mit Baurechten belastete Liegenschaften zum Ertragswert, f. Vorräte zum Einstandswert.
2 Der vorsorgliche Landerwerb ist unter dem Finanzvermögen zu bilanzieren.
3 Bei Verwendung von Liegenschaften aus dem Finanzvermögen für die öffentliche Auf
- gabenerfüllung ist der Buchwert der Liegenschaft Teil des einzuholenden Sonder- oder Voranschlagskredites.

§ 26

Umteilung von Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen
1 Sachgüter des Verwaltungsvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert in das Finanzvermögen umzuteilen.
2.5 Finanzstatistik und Finanzkennzahlen

§ 27

Finanzstatistik
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass die notwendigen finanzstatistischen Angaben, wie Artengliederung, funktionale Gliederung und Finanzkennzahlen, nach den Vorgaben der Lustat Statistik Luzern
3 aus der Finanzbuchhaltung und der Kore erstellt werden kön
- nen.

§ 28

Finanzkennzahlen
1 Es werden folgende Finanzkennzahlen berechnet: a. Selbstfinanzierungsgrad: Selbstfinanzierung in Prozenten der Nettoinvestitionen, b. Selbstfinanzierungsanteil: Selbstfinanzierung in Prozenten des konsolidierten lau
- fenden Ertrages,
3 Gemäss Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle vom 15. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 208), wurde die Bezeichnung «Dienst
- stelle Statistik» durch «Lustat Statistik Luzern» ersetzt.
8 Nr. 602 c. Zinsbelastungsanteil I: Nettozinsaufwand in Prozenten des konsolidierten laufen
- den Ertrages, d. Zinsbelastungsanteil II: Nettozinsaufwand in Prozenten des Ertrages der Gemein
- desteuern zuzüglich Ressourcen- und Lastenausgleich beziehungsweise abzüglich horizontaler Finanzausgleich, e. Kapitaldienstanteil: Kapitaldienst in Prozenten des konsolidierten laufenden Ertra
- ges, f. Verschuldungsgrad: Nettoschuld in Prozenten des Ertrages der Gemeindesteuern zuzüglich Ressourcen- und Lastenausgleich beziehungsweise abzüglich horizonta
- ler Finanzausgleich, g. Nettoschuld pro Einwohner: Saldo zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen pro Einwohner.

§ 29

Bandbreiten der Finanzkennzahlen
1 Der Selbstfinanzierungsgrad sollte im Durchschnitt von fünf Jahren mindestens 80
Pro
- zent erreichen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner mehr als das kantonale Mittel be
- trägt.
2 Der Selbstfinanzierungsanteil sollte sich auf mindestens 10 Prozent belaufen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner mehr als das kantonale Mittel beträgt.
3 Der Zinsbelastungsanteil I sollte 4 Prozent nicht übersteigen.
4 Der Zinsbelastungsanteil II sollte 6 Prozent nicht übersteigen.
5 Der Kapitaldienstanteil sollte 8 Prozent nicht übersteigen.
6 Der Verschuldungsgrad sollte 120 Prozent nicht übersteigen.
7 Die Nettoschuld pro Einwohner sollte das Zweifache des kantonalen Mittels nicht übersteigen.
3 Finanz- und Aufgabenplan

§ 30

Nachweis der gesunden Entwicklung des Finanzhaushaltes
1 Im Finanz- und Aufgabenplan hat der Gemeinderat die gesunde Entwicklung des Fi
- nanzhaushaltes insbesondere mit den Finanzkennzahlen gemäss § 28 nachzuweisen.
2 Wenn die Bandbreiten gemäss § 29 nicht eingehalten werden, muss der Gemeinderat mögliche Massnahmen aufzeigen.
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4 Schlussbestimmungen

§ 31

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 19. Mai 1989
4
wird auf
- gehoben.

§ 32

Übergangsbestimmungen
1 Die Änderung des Abschreibungsmodus für das aktivierte und abzuschreibende Ver
- waltungsvermögen ist wie folgt umzusetzen: a. Das aktivierte und abzuschreibende Verwaltungsvermögen wird in der Finanz
- buchhaltung jährlich, linear und innerhalb der verbleibenden Nutzungsdauer plan
- mässig auf Null abgeschrieben. b. Alle Objekte inklusive Grund und Boden, deren Nutzungsdauer noch nicht abge
- laufen ist, müssen in die Anlagebuchhaltung aufgenommen werden. Sie sind in der Kostenrechnung entsprechend der verbleibenden Nutzungsdauer kalkulato
- risch abzuschreiben und kalkulatorisch zu verzinsen. Grund und Boden sind nicht abzuschreiben, jedoch zu verzinsen.
2 Die bisherigen Ausnahmebewilligungen nach § 68 Absatz 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 1962
5 werden hinfällig. Für die Neubeurteilung gilt § 3 sinngemäss.

§ 33

Inkrafttreten
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung treten, soweit das Gesetz keine spätere Inkraft
- setzung vorsieht, am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Verordnung ist zu veröffentlichen.
4 G 1989 241 (SRL Nr. 602)
5 G XVI 273 (SRL Nr. 150)
10 Nr. 602 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.11.2004
01.01.2005 Erstfassung G 2004 473

§ 10 Abs. 2

01.10.2010
01.01.2011 geändert G 2010 242
Nr. 602
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.11.2004
01.01.2005 Erlass Erstfassung G 2004 473
01.10.2010
01.01.2011

§ 10 Abs. 2

geändert G 2010 242
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