Beschluss über die Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (628b)
CH - LU

Beschluss über die Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke

Beschluss Beschluss über die Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke über die Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom 13. Dezember 1982 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 8 und 27 des Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz) vom 27. Juni 1961
, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

§ 1

Neuschatzung Alle der Katasterschatzung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind bis spätestens
31. Dezember 1986 neu zu schätzen. Gleichzeitig sind die nach dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (Entschuldungsgesetz) zu ermittelnden Schätzungswerte (LEG-Schatzungen) neu festzulegen. Auf Begehren des Grundeigentümers wird die LEG-Schatzung eröffnet, verbunden mit dem Recht auf Weiterziehung.

§ 2

§ 2

Waldgrundstücke Für die Schätzung der Waldgrundstücke kann das Schatzungsamt die zuständigen Forstorgane beiziehen.

§ 3

§ 3

Verfahren Das Schatzungsamt eröffnet die Neuschatzungsverfahren durch schriftliche Anzeigen an die Grundeigentümer. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach dem Schatzungsgesetz und der Schatzungsverordnung.

§ 4

§ 4

Kosten Die Katasterschatzung ist unter Vorbehalt von § 47 Abs. 2 des Schatzungsgesetzes gebührenfrei. Kann die LEG-Schatzung zusammen mit der Katasterschatzung eröffnet werden (§ 1 Abs. 2), so ist die LEG-Schatzung ebenfalls gebührenfrei.

§ 5

§ 5

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1982 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. *
1
1
2
2
1
2
1
2
Luzern, 13. Dezember 1982 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Gut Der Staatsschreiber: Schwegler
* G 1982 303
1
2
Markierungen
Leseansicht