Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste (vom 13. Juni 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Master of Arts in Design im Departement Design. Sie gilt für die Vertiefungen: a.   Visual Communication, b.   Product Design, c.   Interaction Design, d.   Knowledge Visualization, e.   Game Design, f.    Trends & Identity.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmungen der ASO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Studium dient der gestalterischen Vertiefung und for schungsorientierten Qualifikation von Studierenden für die Design praxis, -forschung und -vermittlung. Es ist durch die gestaltungs- und forschungsmethodische  Analyse, Anwendung  und  Entwicklung  von Gestaltungswissen, -konzep ten und -verfahren geprägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215 Master of Arts in Design – ZHdK B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer a.   die Zulassungsvoraussetzungen ge mäss den Bestimmungen der über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt, wobei die Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung eine thematische Verwandt schaft zur gewählten Vertiefung im Masterstudium aufweisen muss, b.   einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, c.   mittels eines Zertifikats nachwe ist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Aufnahme sur dossier kann ausnahmsweise zugelassen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wer a.   einen ausserordentliche n Lebenslauf vorweist, b.   gleichwertige Kompetenzen zur er forderlichen Vo rbildung darlegt und c.   begründet,  weshalb  die  erford erliche  Vorbildung  nicht  nachträg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich erworben werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  können  pro  Studienjahrgang höchstens  zwei  Kandidatinnen oder Kandidaten sur dossi er aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die verfügbaren Studienplätze we rden im Rahmen des Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Zulassung  zum  Studi um  gilt  unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang durchgeführt wird. C. Verfahren Aufnahme verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium, e.   der Bestätigung des Studienplat zes durch die Kandidatin oder den Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur fachlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zur  fachlichen  Eignungsabklärung  werden  Kandidatinnen und  Kandidaten  zugelassen,  welche  die  unter  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  und  c genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen einge reicht haben: a.   Projekt- und Referenzliste, b.   Lebenslauf, c.   Motivationsschreiben, d.   Beschreibung  eines  mö glichen  forschungsori entierten  Masterpro jekts, e.   Bachelordiplom einer Hochschule oder ein gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe mit zw ei Empfehlungsschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteili gen Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  erste  Teil  besteht  aus  der Begutachtung  der  eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Vorausset zung für die Einladung zum zwei ten Teil der Ei gnungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der zweite Teil beinhaltet ein persönliches Aufnahmegespräch mit der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  positive  Gesamtbeurteilung  der  eingereichten  Unterlagen sowie des Aufnahmegesprächs sind Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für  die  fachliche  Eignungsabkl ärung  sind  insbesondere  fol gende Bewertungskr iterien massgebend: a.   konzeptionelle Fähigkeiten, b.   gestalterisches Potenzial, c.   wissenschaftliches Denken und Arbeiten, d.   Management- und Komm unikationskompetenz, e.   weitere vertiefungsspezifische Kriterien und Pr axiserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Studiengangsleitung ist für das Aufnahmeverfahren zu ständig und bestimmt den Te rmin zur Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt die Pr üfungskommission, bestehend aus der Vertie fungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter so wie mindestens einer Per son aus der Vertiefung. Letztere ka nn eine Dozentin, ein Dozent oder eine Person aus dem Mittelbau sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter stellt aufgrund der Ergebnisse der Prüfungskommiss ion Antrag an die Studiengangs leitung. Diese entscheide t über die definitive Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung gilt für das Studi enjahr, für das die Eignungsabklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kann das Studium aus wichtigen Gründen nachweisbar nicht an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getreten werden, gilt die Zulassungs berechtigung für das darauffolgende Studienjahr. D. Struktur des Studiums Studienaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Studienangebot  gliedert sich  in  ein  vertiefungsspezi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fisches  Major-Studium  sowie  ein vertiefungsübergreifendes  Minor- Studium, die inhaltlich und zeit lich aufeinander abgestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Major-Studium  umfasst  die sechs  Vertiefungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Minor-Studium  umfasst  vert iefungsübergreif ende  Lehrver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zahl der für die Veranstalt ungen im Major- und Minor-Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium  zu  vergebenden  ECTS-Punkt e  wird  im  Vorlesungsverzeichnis festgelegt. Studienangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das  Studium  ist  modular  aufgebaut.  Ein  Modul  besteht aus einem oder mehreren Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrveranstaltungen fi nden in Form von Semi naren, Workshops, Projekten, Kolloquien, Tutoraten, Mentoraten, Symposien und Exkur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei ungenügender Teil nehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine ausgeschriebene Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Studiendauer und Studienumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  Studienleistungen  im  Umfang von 90 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Studium ist in mindestens drei bis höchstens fünf Semestern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Studium ist als Vollzeitstudium ausgelegt. Wochen- und Semester strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Bei Bedarf, insbesondere bei Workshops oder ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Veranstaltungen, können ausnahmsweise am Samstag und in der Zwischensemesterzeit (vorlesungsfreie Zeit) Veranstaltungen durchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Regel  finden  Lehrverans taltungen  und  Prüfungen  im  Se mester statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nacharbeiten für Prüfungen können in der Zwisch ensemesterzeit erfolgen. E. Studienleistungen und Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Studienleistungen  werden  in Einzel-  oder  Gruppenarbeit erbracht. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Beitrag aller be teiligten Studierenden klar er sichtlich und ausgewiesen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bedingungen  der  Durchführun g,  insbesondere  Zeitpunkt, Form  und  Umfang  der  Leistungsnachweise,  werden  bis  spätestens Semesterbeginn bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a.   schriftliche oder mündliche Prüfungen, b.   schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c.   Projektarbeiten, d.   Referate und Präsentationen, f.    Mentoratsgespräche, g.   Kolloquien, h.   Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Bewertung  von  Leistungsn achweisen  erfolgt  mit  den Buchstaben A bis F oder mit «bestanden» und «nicht bestanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Bewertungskriterien we rden insbesondere angewendet: a.   Analyse und Konzeption, b.   Planung und Vorgehen, c.   Innovation und Originalität, d.   gestalterische Eigenständigkeit, e.   forschungsorientier te Wissensaneignung, f.    Darstellungs- und Vermittlungsqualität, g.   Selbstreflexion, h.   weitere vor der Bewertung zu ne nnende disziplinspezifische Krite rien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständig für die Beurteilung der Leistungsnachweise sind die für die Module verantwortlichen Dozier enden. In Zweife lsfällen entschei det die Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter informiert sich bis zum Ende jedes Seme sters über den bisherig en Studienverlauf der einzelnen  Studierenden  und  führt  be i  Bedarf  ein  Beratungsgespräch mit der oder dem Studierenden. Semester prüfungen und -übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die erfolgreiche Bewertung der Prüfungen am Ende des ersten und zweiten Semesters sowie das Erreichen v on 30 (erstes Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mester)  bzw.  60  ECTS-Punkten  (z weites  Semester )  sind  Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung für den Übertritt in das nächste Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise am Ende des ersten und zweiten Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters gelten insbesondere: a.   schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, b.   Referate und Präsentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungskommission für die Bewertung der Prüfungen am Ende des ersten und zwei ten  Semesters  setzt  si ch zusammen aus der Vertiefungsleiterin oder dem Vertie fungsleiter, mindestens einer oder einem Dozierenden aus der Vertief ung und der zuständigen internen oder externen Mentorin oder dem zuständigen internen oder externen Mentor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiengangsleitung erlässt Pr üfungsrichtlinien für das erste, zweite und dritte Semester, in denen die Einzelheiten festgehalten sind. Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Diplomarbeit besteht aus: a.   einem  schriftlichen  recherche- und  forschungsorientierten  Teil (Thesis-Theorie), b.   einem  gestalterisch-praktischen  Te il  (Thesis-Praxis),  der  in  einer öffentlichen Ausstell ung präsentiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  werden  bei  de r  Erstellung  der  Diplomarbeit von internen oder externen Me ntorinnen und Mentoren betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Diplomarbeit  kann  mit  Einv erständnis  der  Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung als Gruppenarbeit erbracht werden. Die Einzelleistungen der beteiligten Studi erenden müssen eindeutig erkennb ar und bewertbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden reichen drei Ex emplare der Thesis-Theorie zur Archivierung der Studi engangsleitung ein. Bewertung der Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Bewertung des recherche- und forschungsorientierten Teils erfolgt aufgrund der Kriterien: a.   Klarheit,  Orig inalität  und  disziplinspez ifische  Relevanz  der  bear
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiteten Forschungsfrage, b.   Eigenständigkeit, An gemessenheit und Schlüssigkeit der methodi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Bearbeitung der Forschungsfrage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215 c.   Klarheit, disziplinspezifische Relevanz und wissen schaftliche Qua lität der gewonnenen Erkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewertung  des  gestalterisc h-praktischen  Teils  der  Diplom arbeit erfolgt aufgrund der Kriterien: a.   Relevanz des Themas für die gewählte Vertiefung, b.   Eigenständigkeit, Angemessenhe it und Schlüssigkeit bei der Aus wahl und Anwendung der gestalteri sch-praktischen Arbeitsmetho den und -prozesse, c.   Fähigkeit, das Projekt auf inhaltlicher Ebene angemessen zu reflek tieren, d.   Qualität und Originalität der gesta lterisch-praktischen Arbeit sowie ihre mediale Aufberei tung und Vermittlung, e.   Integrationsgrad der im recherch e- und forschungsorientierten Teil gewonnenen Erkenntnisse gemäss Abs. 1 lit. c in den gestalterisch- praktischen Teil der Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sowohl  für  den  recherche-  und forschungsorientierten  als  auch für den gestalterisch-praktischen Teil können weitere, im Vorfeld der Bewertung zu nennende disziplins pezifische Kriterien hinzugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die zwei Teile müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewer tet werden, damit das Masterdi plom vergeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird ein Teil mit dem Buchstaben F oder FX bewertet, muss die ser innerhalb der beiden nachfolgenden Semest er wiederholt (F) oder gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 4 verbessert (FX) werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Rechte an der Diplomarbeit können nach Erteilung des Dip loms mit gewissen Auflagen an die Studierenden übertragen werden, sofern kein Rechtsanspruch Dritter besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter bestimmt in Absprache mit der Studiengangsl eitung eine Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: a.   der  Vertiefungsleite rin  oder  dem  Vertiefungsleiter,  mindestens einer oder einem Dozierenden au s der Vertiefung oder mindestens einer externen Expertin oder eine m externen Experten zur Bewer tung des recherche- und fo rschungsorientierten Teils, b.   der  Vertiefungsleite rin  oder  dem  Vertiefungsleiter,  mindestens einer  oder  einem  Dozierenden  au s  der  Vertiefung  sowie  mindes tens  einer  externen  Expertin oder  einem  externen  Experten  aus dem Fachgebiet zur Bewertung des gestalterisch-praktischen Teils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungskommission ist vera ntwortlich für die Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 und 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden haben Anrecht au f eine schriftliche oder münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Begründung und Er läuterung der Note durch die Prüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission. Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% einer Lehrveranstaltung  besuch t  wurden  und  wenn  die  Studienleistung  als «bestanden»  oder  mindestens  mit  de m  Buchstaben  E  bewertet  wird. Zu spät eingereichte Studienleistung en werden für die Bewertung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anzahl der für die einzelne n Kategorien von Studienleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  gemeinsam  erzielte  Arbeitspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukt allen Gruppenmitglie dern gleichmässig an gerechnet. Einzelleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selbe  gilt  bei  Fernbl eiben  oder  Abbruch,  fa lls  keine  Gründe  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 nachgewiesen werden.
                            6 Für die Erteilung von ECTS-Punkt en sind die für die Module ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlichen  Doziere nden  zuständig.  Die  Studiengangsleitung  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet in strittigen Fällen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Studienleistungen aus andere n hochschulinternen oder -ex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ternen Lehrveranstalt ungen können angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichba r sind und von der Vertiefungsleite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder dem Vertiefungsleiter vo rgängig anerkannt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  Partnerinstitutione n  erbrachte  Leistungen  werden  aufgrund des  vereinbarten  Übernahmevertrages  mit  dieser  Partnerinstitution angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständig für den Entscheid zur Anrechnung bereits erworbener ECTS-Punkte innerhalb vorangegan gener abgeschlossener Ausbildun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen ist die Studiengangsleitung auf Antrag der Vertiefungsleiterin oder des Vertiefungsleiters. Unbegründet versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird der Buchstabe F er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt.  Ist  der  Leistungsnachweis  nicht  zu  benoten,  wird  die  Wertung «nicht bestanden» erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gel ten  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall, Todesfall od er Betreuungsnotfall in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hinderungsgrund  muss  der Studiengangsleitung  unverzüg lich gemeldet und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  einen  Leistungsnachweis  erbr acht  bzw.  nicht  erbracht  hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erke nnbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  oder  der  für  die Lehrveranstaltung  verantwortliche  Dozie rende kann in Absprache mit der St udiengangsleitung Ersatzleistungs nachweise festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Bestandene  Leist ungsnachweise könne n nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  bestandene  Leistungsnac hweise,  für  die  keine  Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, kön nen durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Stu diengangsleitung entsch eidet in Absprache mit der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter, ob Ersa tzleistungsnachweise erbracht wer den können und inwiefern di ese gleichwe rtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nachbesserungen müssen in Absp rache mit der Vertiefungsleite rin oder dem Vertiefungsl eiter bis spätestens Ende des nachfolgenden Semesters vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Termine  und  Fristen  für  Wieder holungs-  oder  Er satzleistungen werden von der Studienleitung festgelegt. F. Organisation des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Für Masterstudierende, die i nnerhalb der ZHdK den Stu diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–8 sinngemäss. Als zusätz liche  Unterlagen  müssen  die  bisherigen  nachgewiesenen  Studienleis tungen und bescheinigten ECTS- Punkte eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Wechsel  erfolgt  auf  Semest erbeginn.  Die  Studiengangslei tung bestimmt den Termin zur fach lichen Eignungsabklärung. In der Regel  wird  dieser  auf  das  Ende des  vorangehenden  Semesters  ange setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Zulassung, Einstufung und Anrechnung der bescheinig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten ECTS-Punkte und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf An trag der Prüfungskommission. Gast- und Aus tauschsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gast- und Austauschsemester sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vertiefungsleiterin  oder  der  Vertiefungsleiter  entscheidet über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkennung von Studienangeboten. Kommunikation und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse gesandte E-Mails zu konsulti eren. Informatione n, die das Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium  betreffen,  gelten  als  verbindli ch  zugestellt,  sobald  sie  von  der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  sind  verpflicht et,  Änderungen  ihrer  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung der ZHdK Anspruch auf Studienberatung im Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienberatung erfolgt dur ch die Studiengangsleitung oder durch die Vertiefungsleiterin oder den Vertiefungsleiter. Arbeitsmaterial und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instrumente grundsätzlich selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studi um in Zusammenhang steht. Dazu gehören  das  Medien-  und  Informat ionszentrum,  Präsentations-  und Mehrzweckräume, Werkstätten, Masc hinen, Apparate, Computer ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich  der  erforderlichen Programme,  Netzwerkintegration  und Peripherie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  von  der  ZHdK  ausgeliehenen  oder  benutzten  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geräte haftet bei Verlust oder Besc hädigung die oder der Studierende. Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Absprache  mit  der  Studienga ngsleitung  können  auch  in  den Räumlichkeiten von Kooperationspartnern Studienleistungen erbracht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Master of Arts in Design – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.215 G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der  Mastertitel  wird  verliehen,  wenn  90  ECTS-Punkte erreicht und beide Teile der Dipl omarbeit mindestens mit dem Buch staben E bewertet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHdK in Design mit Vertiefung in [gew ählter Vertiefung]» abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste vom 25. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Diese Studienordnung gi lt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft tretens für alle Studierenden des Masterstudiengangs Design.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, die vor de m Frühlingssemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 ihr Studium im Masterschwerpunkt  «Game  Design» in  der  Vertiefung  «Interaktion» aufgenommen  haben,  schliessen  es nach  dieser  Besonderen  Studien ordnung mit der Vertief ung «Game Design» ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende, die vor de m Frühlingssemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 ihr Studium im Masterschwerpunkt  «Erkenntnis-Vi sualisierung»  in  der  Vertiefung «Kommunikation» aufgenommen haben, schliessen es nach dieser Be sonderen Studienordnung mit der Ve rtiefung «Knowledge Visualiza tion» ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 454 ; Begründung siehe ABl 2018-09-21 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 4. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 578 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.