Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
1 Bachelorstudiengänge an der ZHAW
414.253.811 Studienordnung für die Bachelorstudiengä nge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hoch schule für Angewandte Wissenschaften
16 (vom 29. Januar 2009)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
3 die Bachelorstudiengänge des Departements Wirtschaft, Management und Recht.
Anhang
§ 2.
Einzelheiten zu den Studiengä ngen, insbesondere zu den an gebotenen Vertiefungen, zur Studienform und den zu belegenden Mo dulen, werden in einem Anhang geregelt.
Studiengänge
und
Vertiefungen
§ 3.
1 Die ZHAW bietet am Departement Wirtschaft, Manage ment und Recht die Bachelorstud iengänge Angewandtes Recht, Be triebsökonomie, International Manage ment, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an.
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2 Der Studiengang Betriebsökonomie kann in den folgenden Ver tiefungen durchgeführt werden:
19 a. Banking and Finance, b.
17 Behavioral Design, c. Economics and Politics, d. Financial Management, e. General Management, f. Marketing, g. Risk and Insurance.
2
414.253.811 Bachelorstudiengänge an der ZHAW
3 Der Studiengang Wirtschaftsinform atik kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden: a. Business Information Systems, b. Data Science. Studienform
§ 4.
1 Die Bachelorstudiengänge könne n als Vollzeit- und als Teil
- zeitstudium geführt werden.
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2 Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge
- kehrt ist erst nach besta ndenem Assessment möglich. Anrechnung von ECTS- Credits
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§ 5.
1 An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits
10 werden während zehn Jahren ab de m Semester ihres Erwerbs angerech
- net.
2 Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.
§ 6.
11 Wiederholung von Modulen
§ 7.
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leis tungsnachweise des Moduls wiederholen. B. Zulassung zum Studium Aufnahme prüfung
§ 8.
1 Nicht prüfungsfrei zugelass ene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufn ahmeprüfung ablegen. Das Departe
- ment Wirtschaft, Management und Re cht der ZHAW stützt sich dabei auf die Vorgaben des Berufsmaturitätsreglements des Kantons Zürich vom 8. September 2014
2 .
7
2 Die Einzelheiten zur Aufnahmepr üfung werden im Anhang gere
- gelt. Endgültige Abweisung
§ 9.
7
1 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem Stu
- diengang endgültig abgewiesen wurd en, wird die Zulassung zum Stu
- dium im inhaltlich entsprechenden Studiengang verweigert. Die Ent
- scheidung liegt bei der Studienleitung.
2 Personen, die in den Studiengängen Angewandtes Recht oder Wirt
- schaftsrecht endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum je
- weils anderen Studie ngang verweigert.
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3 Bachelorstudiengänge an der ZHAW
414.253.811 C. Assessmentstufe
Umfang
§ 10.
1 Die ersten zwei Semester im Vollzeitstudium und die ers ten drei Semester im Teilzeitst udium bilden die Assessmentstufe.
2 Die Assessmentstufe um fasst 60 ECTS-Credits
10 .
Modulgruppe
§ 11.
1 Die Assessmentstufe bildet eine Modulgruppe. Zur Berech nung der Modulgruppennote werden die Modulnoten nach ECTS-Cre- dits
10 gewichtet.
2 Nicht bestandene Module der Assessmentstufe können nur nach Nichtbestehen des gesamten Assessments wiederholt werden.
Wechsel der
Vertiefung
§ 12.
1 Ein Wechsel der Vertiefung während des Assessments ist nicht möglich.
2 Wer das Assessment in einer Vert iefung nicht besteht, kann für die Wiederholung in eine andere Vertiefung wechseln. Das Assessment in einem Studiengang darf insgesamt einmal wiederholt werden.
13
Abschluss
§ 13.
1 Das Assessment ist bestanden, wenn a. die Module gemäss Anhang absolviert sind, b. keine Modulnote 1 und keine Modulbewertung «nicht bestanden» erzielt wurde, c. 240 ECTS-Notenpunkte erreicht wurden, d. höchstens 12 Minus-ECTS-Notenpunkte erreicht wurden.
2 ECTS-Notenpunkte errechnen sich aus der Modulnote multipli ziert mit der Anza hl ECTS-Credits
10 des Moduls.
3 Minus-ECTS-Notenpunkte errechne n sich aus der Differenz zwi schen einer ungenügenden Note und der Note 4,0, multipliziert mit der Anzahl ECTS-Credits
10 des Moduls. D. Hauptstudium
Zulassung zum
Hauptstudium
§ 14.
Der Beginn des Hauptstudiums in einer Vertiefung setzt das Bestehen des Assessments in der jeweiligen Vertiefung voraus.
Modulgruppe
§ 15.
13
1 Das Hauptstudium bildet in der Regel eine Modulgruppe. Zur Berechnung der Note des Haupt studiums werden die Modulnoten nach ECTS-Credits gewichtet.
2 Die Studiengänge können in den Anhängen einzelne Module be stimmen, die nicht zur Modulgru ppe gehören und deshalb zwingend bestanden sein müssen.
4
414.253.811 Bachelorstudiengänge an der ZHAW
3 Nicht bestandene Module der Modulgruppe des Hauptstudiums können nur nach Nichtbestehen des gesamten Hauptstudiums wieder
- holt werden. Wechsel der Vertiefung
§ 16.
Ein Wechsel der Vertiefung nach Beginn des Hauptstudiums richtet sich sinngemäss nach §
18 der Rahmenprüf ungsordnung für Ba
- chelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008
3
. Abschluss
§ 17.
1 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn a. die Module gemäss A nhang absolviert sind, b. keine Modulnote 1 und keine Mo dulbewertung «nicht bestanden» erzielt wurde, c.
480 ECTS-Notenpunkte erreicht wurden, d. höchstens 18 Minus-ECTS-No tenpunkte erreicht wurden, e.
12 die nicht zur Modulgruppe gehö renden Module bestanden sind.
2 Die Berechnung der ECTS-Notenpunkte und der Minus-ECTS- Notenpunkte richtet sich nach §
13 Abs. 2 und 3. E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Expertinnen und Experten
§ 18.
1 Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Dozie
- renden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen.
7
2 Als Expertinnen und Experten werden Dozierende der ZHAW eingesetzt. Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen.
3 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie
- renden.
13
4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu. Bachelorarbeit
10
§ 19.
1 Mit der Bachelorarbeit kann im Vollzeitstudium ab dem dritten Semester des Hauptstudiums, im Teilzeitstudium ab dem vier
- ten Semester des Ha uptstudiums begonnen werden. Der Anhang be
- stimmt den genauen Zeitpunkt.
13
2 Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen.
§ 20.
11
5 Bachelorstudiengänge an der ZHAW
414.253.811 F. Studienabschluss und Bachelordiplom
Bestehens
-
voraussetzungen
§ 21.
Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn a. das Assessment und das Ha uptstudium bestanden sind, b. die Bachelorarbe it bestanden ist. c. . . .
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Abschlussnote
§ 22.
10 Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten der Pflicht- und der promotionsrelevant en Wahlpflichtmodule im Assess ment und im Hauptstudium zusamm en. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
Überzählige
ECTS-Credits
aus Wahlpflicht
-
modulen
§ 22
a.
9
1 Werden mehr Wahlpflichtmodu le als nötig belegt, so gel ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
2 Die Studienleitung regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech nung der Abschlussnote herangezogen.
Titel
§ 23.
19 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln ab geschlossen: a. Bachelor of Science ZHAW in Angewandtem Recht, b. Bachelor of Science ZHAW in Betriebsökonomie mit Vertiefung in [Vertiefungsrichtung], c. Bachelor of Science ZHAW in International Management, d. Bachelor of Science ZHAW in Wirtschaftsinformatik mit Vertie fung in [Vertiefungsrichtung], e. Bachelor of Science ZH AW in Wirtschaftsrecht. G. Schlussbestimmungen
Genehmigung
und
Inkrafttreten
§ 24.
1 Diese Studienordnung tritt na ch der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2009 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Studien- und Prüf ungsordnung der Zürcher Hoch schule Winterthur vom 8. Juni 2006.
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414.253.811 Bachelorstudiengänge an der ZHAW H. Übergangsbestimmungen Allgemein
§ 25.
Studierende, die ihr Studium vo r dem Herbstsemester 2009/
2010 aufgenommen haben, untersteh en den nachfolgenden Übergangs
- bestimmungen. Studierende im Assessment
§ 26.
1 Studierende im Vollzeitstudium, die im Herbstsemester
2009/2010 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.
2 Studierende im Teilzeitstudium, die im Frühlingssemester 2010 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assess
- ment nach dieser Studienordnung . Die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom
8. Juni 2006 bleibt im dritten Semester der Assessmentstufe (H erbstsemester 200
9/2010) anwendbar.
3 Der Anhang legt fest, welche be reits erbrachten Leistungen ange
- rechnet werden und welche neu zu erbringen sind. Studierende im Hauptstudium
§ 27.
1 Studierende, die im Herbstse mester 2009/2010 das Haupt
- studium beginnen oder bereits eine n Teil des Haupt studiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.
2 Studierende im Vollzeitstudium, die bis Ende Frühlingssemester
2012 und Studierende im Teilzeits tudium, die bis Ende Frühlings
- semester 2013 das Studium nicht ab geschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser St udienordnung unterstellt.
3 Die Studienleitung regelt die An rechnung bereits erbrachter Leis
- tungen. I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juli 2011
4 Allgemein
§ 28.
4 Studierende, die ihr Studium im Studiengang Betriebsöko
- nomie mit Vertiefung in Busine ss Information Technology begonnen haben, unterstehen den nachfo lgenden Übergangsbestimmungen. Studierende im Assessment
§ 29.
4
1 Studierende, die das Assessme nt im Studiengang Betriebs
- ökonomie mit Vertiefung in Busine ss Information Technology nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment im Studiengang Wirt
- schaftsinformatik.
2 Bereits erbrachte Leistungen we rden vollumfänglich angerechnet.
7 Bachelorstudiengänge an der ZHAW
414.253.811
Studierende im
Hauptstudium
§ 30.
4 Studierende im Hauptstudium des Studiengangs Betriebs ökonomie mit Vertiefung in Busine ss Information Technology schlies sen ihr Studium mit dem Titel «Bac helor of Science ZFH in Betriebs ökonomie mit Vertiefung in Busine ss Information Technology» ab. J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2016
6
Allgemein
§ 31.
6 Studierende, die ihr Studium im Studiengang Betriebsöko nomie mit Vertiefung in Internat ional Management begonnen haben, unterstehen den nachfolge nden Übergangsbestimmungen.
Studierende
im Assessment
§ 32.
6
1 Studierende, die das Assessment im Studiengang Betriebs ökonomie mit Vertiefung in International Management nicht bestan den haben, wiederholen das Assessment im Studiengang International Management.
2 Bereits erbrachte Leistungen we rden vollumfänglich angerechnet.
Studierende im
Hauptstudium
§ 33.
6 Studierende im Hauptstudium des Studiengangs Betriebs ökonomie mit Vertiefung in Internat ional Management schliessen ihr Studium mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Betriebsökono mie mit Vertiefung in Inte rnational Management» ab. K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. August 2020
12
Allgemein
§ 34.
12 Studierende, die ihr Studium im Studiengang Wirtschafts informatik begonnen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangs bestimmungen.
Studierende im
Assessment
§ 35.
12
1 Studierende im Vollzeitstudium , die im Frühlingssemester
2021 das Assessment nicht bestande n haben, wiederholen das Assess ment nach der Regelung gemäss de r Änderung vom 20. August 2020.
2 Studierende im Teilzeitstudium, die im Herbstsemester 2021/2022 das Assessment nicht bestanden haben, wied erholen das Assessment in einer Vertiefung des Studiengangs Wirtschaftsinformatik.
3 Der Anhang legt fest, welche be reits erbrachten Leistungen ange rechnet werden und welche neu zu erbringen sind.
Studierende im
Hauptstudium
§ 36.
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1 Studierende, die ab dem Frühlingssemester 2022 mit dem Hauptstudium beginnen, wählen ei ne der Vertiefungsrichtungen. Sie schliessen mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Wirtschafts informatik mit Vertiefung in [Vertiefungsrichtung]» ab.
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414.253.811 Bachelorstudiengänge an der ZHAW
2 Die Studierenden, die das Haupt studium noch ohne Vertiefung begonnen haben, schliessen bis E nde des Frühlingsse mesters 2024 mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Wirtschaftsinformatik» ab. Danach schliessen sie mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Wirtschaftsinformatik mit Vertiefung in Business Information Systems» ab. L. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Juni 2022
18 Studierende im Studiengang Betriebs ökonomie, Vertiefung Accounting, Controlling, Auditing
§ 37.
18
1 Studierende im Studiengang Betriebsökonomie, Vertiefung Accounting, Controlling, Auditing, die das Studium bis Ende Frühlings
- semester 2026 erfolgreich beendet haben, schliessen mit dem Titel «Ba
- chelor of Science ZHAW in Betr iebsökonomie mit Vertiefung in Ac
- counting, Controlling, Auditing» ab.
2 Alle anderen Studierenden schlie ssen mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Betriebsökonomie mit Vertiefung in Financial Ma
- nagement» ab.
3 Der Anhang legt fest, welche be reits erbrachten Leistungen ange
- rechnet werden und welche neu zu erbringen sind.
1 OS 64, 168 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 24. März 2009.
2 LS 413.326 .
3 LS 414.252.3 .
4 Eingefügt durch B vom 12. Juli 2011 ( OS 66, 803 ; ABl 2011, 2386 ). In Kraft seit
19. September 2011.
5 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2011 ( OS 66, 803 ; ABl 2011, 2386 ). In Kraft seit
19. September 2011.
6 Eingefügt durch B vom 3. November 2016 ( OS 72, 111 ; ABl 2017-01-13
). In Kraft seit 1. April 2017.
7 Fassung gemäss B vom 3. November 2016 ( OS 72, 111 ; ABl 2017-01-13
). In Kraft seit 1. April 2017.
8 Aufgehoben durch B vom 3. November 2016 ( OS 72, 111 ; ABl 2017-01-13
). In Kraft seit 1. April 2017.
9 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 ( OS 75, 37 ; ABl 2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
10 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 ( OS 75, 37 ; ABl 2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
9 Bachelorstudiengänge an der ZHAW
414.253.811
11 Aufgehoben durch B vom 22. August 2019 ( OS 75, 37 ; ABl 2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
12 Eingefügt durch B vom 20. August 2020 ( OS 75, 577 ; ABl 2020-10-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
13 Fassung gemäss B vom 20. August 2020 ( OS 75, 577 ; ABl 2020-10-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
14 Aufgehoben durch B vom 20. August 2020 ( OS 75, 577 ; ABl 2020-10-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
15 Eingefügt durch B vom 20. August 2020 ( OS 76, 384 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. November 2021.
16 Fassung gemäss B vom 20. August 2020 ( OS 76, 384 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. November 2021.
17 Eingefügt durch B vom 8. Juli 2021 ( OS 77, 14 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit
1. Februar 2022.
18 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 514 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
19 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 514 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
10
414.253.811 Bachelorstudiengänge an der ZHAW Anhang
18 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betrie bsökonomie, International Management, Wirtschaftsinfor matik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ange
- wandtes Recht, Betrie bsökonomie, Internatio nal Management, Wirt
- schaftsinformatik und Wirtschaftsrech t an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessamm
- lung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
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