Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheit... (415.213)
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Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich

1 REP-UZH
415.213 Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich (REP-UZH) (vom 4. Mai 2021)
1 Der Universitätsrat, gestützt auf §
11 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
2 und §
32 a der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. Sep tember 2014
3 , beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt den Ansatz der Entschädigung für den Pikettdienst als Bere itschaftsdienst ausserhalb des Betriebs und aus serhalb der Arbeitszeit sowie di e weiteren Rahmenbedingungen.
2 Es gilt für die Mitarbeitenden der Universität in besonderen Or ganisationseinheiten mit erhöhten An forderungen an sofort verfügbare Dienstleistungen sowie ausserorde ntliche Kontroll- und Überwachungs massnahmen, soweit für diese Organisationseinheiten nicht ein eigenes Reglement anwendbar ist.
3 Die Universitätsleitung bezeic hnet die dem Reglement unterste henden Organisationseinheiten.*
Pikettdienst
und Arbeitszeit

§ 2.

1 Beim Pikettdienst hält sich di e oder der Mitarbeitende neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behe bung von Störungen, die Hilfeleist ung in Notsituationen, für Kontroll gänge oder für ähnlic he Sondere reignisse.
2 Die zur Verfügung gestellte Zeit is t so weit an die Arbeitszeit an zurechnen, als es tatsächlich zu ei nem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich der gesamten Wegzeit.
Entschädigung

§ 3.

Die Entschädigung für den Pikettdienst gemäss §
1 Abs. 1 be trägt Fr. 4.40 pro Stunde. * Beschluss der Universitäts leitung vom 22. Juni 2021 betreffend Organisations einheiten mit Pikettdienst im Sinne von §
1 Abs. 3: rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/ rechtssammlung-uzh.html
2
415.213 REP-UZH Allgemeine Grundsätze

§ 4.

1 Die oder der einzelne Mitarbeitende darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben T agen auf Pikett sein oder Pikettein
- sätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf sie oder er während der zwei da rauffolgenden Wochen nicht mehr zum Pikett
- dienst aufgeboten werden.
2 Ausnahmsweise kann eine Mitarb eiterin oder ein Mitarbeiter im Zeitraum von vier Wochen an höch stens 14 Tagen auf Pikett sein, so
- fern a. aufgrund der betrieblichen Grös se und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdi enst nach Abs. 1 zur Verfügung stehen und b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als f ünf Einsätze pro Monat ausmacht.
3 Kurzfristige Änderungen in de r Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Mita rbeitende mit Familien
- pflichten nur mit deren Einverstän dnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist. Planung und Ruhezeiten

§ 5.

1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden) unterbrochen werden. Si e muss jedoch im Anschluss an den Pikettein
- satz im restlichen Umfang nachgewährt werden.
2 Kann durch die Piketteinsätze ei ne Ruhezeit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erre icht werden, muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachge
- währt werden. Der Arbeitsbegi nn ist dadurch zu verschieben. Dokumentation

§ 6.

Die Mitarbeitenden sind verpflic htet, den Pikettdienst sowie die Piketteinsätze einschliesslich W egzeiten in ihrer Zeitbuchhaltung zu dokumentieren. Verhältnis zum übrigen Personalrecht

§ 7.

Neben den bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits
- schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die dem Reglement unterstellten Mitarbeitenden den Bestimmungen der Personalverord
- nung der Universität vom 29. September 2014
3 , soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht. Inkrafttreten

§ 8.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1 OS 76, 489 ; Begründung siehe ABl 2021-07-23 .
2 LS 415.11 .
3 LS 415.21 .
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