Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogisc hen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste (vom 12. Dezember 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Reglement  regelt  den  spezialisierten  Joint  Degree Masterstudiengang Fachdidaktik K ünste an der Pädagogischen Hoch schule  Zürich  (PHZH)  und  an  de r  Zürcher  Hochschule  der  Künste (ZHdK) mit den Profilen Bil dnerisches Gestalten und Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die PHZH und die ZHdK sind gemeinsam Träger des Stu diengangs,  wobei  der  Studiengang  ad ministrativ  der  Abteilung  Master Fachdidaktik des Prorektorats Au sbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Studiengang hat das Ziel, di e Studierenden für den Unter richt an pädagogischen Hochschulen oder  an  anderen  Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik der K ünste lehren und forschen, zu quali fizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akademischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die PHZH und die ZHdK verleih en für einen erfolgreich ab solvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts  PHZH  ZHdK  in  Fachdidaktik Bildnerisches  Ge stalten»  bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fa chdidaktik Musik». Die englische Übersetzung  lautet  «Master  of  Arts PHZH ZHdK in Fine Arts and Design Education» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Music Edu cation».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK Studienplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            9 Die PHZH und die ZH dK erlassen je einen identischen Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienplan für den Studiengang, wo rin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, dem Zu lassungsverfahren, den Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise sowie der Vergabe von Kred itpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulie rungssystem (E uropean Credit Transfer and Accumulation Syst em [ECTS]) ausgeführt werden. Lenkungs ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Lenkungsausschuss des Studi engangs setzt sich aus sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Seine Aufgaben sind namentlich: a.   Festlegung des Curriculums, b.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, c.   Entscheid über die Zulassun g von Studieninteressierten, d.   Festlegung der indivi duellen Studienprogramme, e.   Festlegung  der  individuellen  Au flagen  auf  Antrag  der  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommissionen, f.    Entscheid  über  Anträge  im  Zusa mmenhang  mit  der  Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, g.   Erwahrung von Noten. Studiengang leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung der PHZH beze ichnet in Absprache mi t der ZHdK eine Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung ist veran twortlich für die operative Füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgaben der Studiengan gleitung sind namentlich: a.   Umsetzung des vom Le nkungsausschuss beschl ossenen Cu rriculums, b.   Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, c.   Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - interessierten, d.   Regelung und Organisation des Verf ahrens zur Festlegung der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen, e.   Bearbeitung von Anträgen im Zu sammenhang mit der Erbringung, Anerkennung  und  Anrechnung  von Studienleistungen  zuhanden des Lenkungsausschusses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 f.    Bearbeitung von Wiedererwägung sgesuchen betreffend Leistungs bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbil dung der PHZH, g.   Förderung  der  Zusammenarbeit zwischen  den  Dozentinnen  und Dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an de r Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . B. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewerbung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Bewerbung  zur  Zulassung erfolgt  bei  der  PHZH.  Die PHZH publiziert die Anmeldeforma litäten und legt fest, welche Do kumente der Bewerbung beizulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zulassung zum Studium mi t dem Profil Bildnerisches Gestalten setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus: a.   einen Bachelor- oder Masterab schluss einer Pädagogischen Hoch schule mit Bildnerischem Gestalten im Profil, b.   einen Bachelor- oder Masterabschl uss einer Fachhochschule in einer der Studienrichtungen Bildende Kunst, Vermittlung in Kunst und Design oder Visuelle Kommunikation oder c.   einen universitären Bachelor- ode r Masterabschluss in Erziehungs wissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulassung zum Studium mit de m Profil Musik setzt einen der folgenden schweizerische n Abschlüsse voraus: a.   einen Bachelor- oder Masterab schluss einer Pädagogischen Hoch schule mit Musik im Profil, b.   einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in der Studienrichtung Musik oder c.   einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungs wissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerische n oder ausländischen Abschluss mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über die Zulassung entsch eidet der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zulassung  zum  Studium  gilt unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang  zustande  kommt . Der Entscheid über die Durch führung des Studiengangs wird durch die Prorektori n oder den Prorek tor des Prorektorats Ausb ildung der PHZH gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entscheid der Studienbeginn für das dem Zulassungsverfahren folgende Jahr vereinbart werden. Zulassungs hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer an der PHZH, der ZHdK oder an einer anderen Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule in einem gleichen oder glei chartigen Studiengang endgültig ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Je nach Vorbildung sind ergä nzende Studienleistungen im Umfang von bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Di ese werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Art und Umfang allfä lliger Auflagen werden nach erfolgter Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassung zum Studium im Rahmen ei nes gesonderten Verfahrens fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Durch Auflagen entstehende Kost en gehen zulasten der Studen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder des Studenten und sind ges ondert nach Massgabe der für die beanspruchten Angebote geltende n Gebührenregelung abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden, wenn mindestens 45 Kreditpunkte an künstlerisch-gestalterischen bzw. musikalischen  Grundlage n  nachgewiesen  werden können.  Die  restlichen Auflagen können parallel zum Ma sterstudium erarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - füllt sein. Verfahren zur Festlegung der Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Studiengangleitung  bestimmt für  jedes  Profil  eine  zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - köpfige Prüfungskommission für das Verfahren zur Festlegung der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen, bestehend aus Mitglie dern des Lenkungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Bildne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risches Gestalten besteht aus den folgenden Schritten: a.   Die Prüfungskommission beurteilt gestalterische Arbeiten der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didatin oder des Kandidaten. b.   Auf der Grundlage dieser Beurteilu ng formuliert die Prüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission  einen  Vorschlag  zuhanden des  Lenkungsaussc husses  für  die Art und den Umfang der individue llen künstlerisch-gestalterischen Auflagen. c.   Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen künstlerisch-gestalteris chen Auflagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Musik besteht aus den folgenden Schritten: a.   Die Prüfungskommission beurteilt eine musikalische Performance der Kandidatin ode r des Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 b.   Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskom mission  einen  Vorschlag  zuhanden des  Lenkungsaussc husses  für  die Art  und  den  Umfang  der  individue llen  musikalisch-künstlerischen Auflagen. c.   Der Lenkungsausschuss legt auf de r Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen musikalisch-künstlerischen Auflagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beurteilung  erfolgt  insbesonde re  nach  Massgabe  folgender Kriterien: a.   künstlerisches Potenzial, b.   konzeptionelle Fähigkeiten, c.   Kommunikationskompetenz. C. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Studiengang umfa sst 90 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin gen  von  als  genügend  bewerteten Leistungen.  Ein  Kreditpunkt  ent spricht einer studentischen Arbe itsleistung von rund 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der  Studiengang  besteht  au s  den  Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswisse nschaft und Berufspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen- tin oder den Studenten selbstständig abzufassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Bildnerisches Gest alten bzw. Fachdidaktik Musik be handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten der ZHdK, der PHZH oder einer a nderen Pädagogischen Hochschule betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Frist  für  das  Verfassen  der Masterarbeit  beträgt  zwölf  Mo nate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist ver längern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Masterarbeit  kann  einmal  überarbeitet  werden.  Ist  sie  auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Bei  der  Wiederholung  ist  ei n  neues  Thema  zu  bearbeiten.  Eine erneute Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend  bewertet,  ist  ein  Pflichtmodu l  definitiv  nicht  bestanden  oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende  Studentin oder  der  betreffende  St udent  die  geforderten Studienleistungen endg ültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Unredliches Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Unredlich sind insbesondere: das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsn achweises, Einrei chung eines Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung zum Studium aufgr und unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  aufgrund  unredlichen  Verhal tens  erwirkte  Zulassung  wird durch den Lenkungsausschuss widerrufe n. Er entscheidet über die Fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für die erworbenen Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  unredlichem  Verhalten  während  des  Studiums  erklärt  die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis oder die Masterarbeit für ungül tig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder di e Masterarbeit als ni cht bestanden. Gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitig entscheidet die Rektorin ode r der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Ei nleitung eines Di sziplinarverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rens.  Dieses  richtet  sich  nach der  Verordnung  zum  Fachhochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde ein Mastertitel aufgrund un redlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschus s für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urk unden werden eingezogen. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die  Prorektorin  oder  den  Prorekto r  Ausbildung  der  PHZH,  die  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangleitung oder den Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bei der Rekurskommission der Zürche r Hochschulen angefochten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Le istungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten au f der Grundlage blosser Anwesen heit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der be rufspraktischen Ausbildung, schri ftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten, gestalterischen und performativen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Im Rahmen der Mobilität k önnen für den Masterabschluss vorgängig erbrachte Studienleistun gen im Umfang von maximal 30 Kre ditpunkten vollständig oder teilweis e angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquiva lenz entscheidet der Lenkungsaus schuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwischen  dem  letzten  Tag  des  Se mesters,  in  dem  die  anzurech nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht me hr als sechs Jahre liegen. In be gründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechen barkeit verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden sind verpflichtet , alle bisher erbrachten bestan denen  und  nicht  bestandenen  Studi enleistungen  bei  der  Anmeldung zum Studiengang auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Form  und  Inhalt  von  Modulen und  Leistungsnachweisen sowie die Anforderungen für deren Bestehen werden von derjenigen Hochschule geregelt, welche di e betreffenden Module anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim mungen derjenigen Hochschul e, die das Modul anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Studierenden werden zu ei nem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Vo raussetzungen erfüllen, die im Stu dienplan genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK Bestehen und Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Ein Modul gilt als bestande n, wenn der dazugehörige Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend.  Halbe  Noten  sind  zulässig.  Kr editpunkte  werden  vollständig  oder nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Module können einmal wiederhol t werden. Ist ein  Wahlpflichtmodul  nach  der  Wi ederholung nicht bestanden,  kann es mit Wiederholungsmöglichkeit ei nmal durch ein anderes Modul er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde  ein  Modul  erfolgreich  absolviert,  werden  für  das  gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss. Verhinderung und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Tritt vor oder während der Erbr ingung eines Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weises ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwendbarer Verhinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgrund ein, ist der zuständigen Abteilungsleitung der PHZH unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuc h einzureichen. Verhinderungsgründe  sind  zu  bel egen,  insbesondere  ist  bei  Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ei n ärztliches Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch  nicht  bewi lligt,  gilt  der  Leist ungsnachweis  als  nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss Titelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Der  Titel  «Master  of  Arts  PHZH  ZHdK  in  Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten» bzw. «Mas ter of Arts PHZH ZHdK in Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didaktik  Musik»  wird  verliehen, wenn  alle  reglementarischen  Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            10 Datenabschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Datenabschrift gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Datenabschrift werden di e Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss  angerechneten  Modul e  aufgeführt.  Ferner  werden  mit entsprechender Kennzeichnung alle an der PHZH und der ZHdK be standenen, aber nicht für den Ma sterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Datenabschrift wird in deutsc her und englischer Sprache aus gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Diplomurkunde enthält a.   die Personalien der Absol ventin oder des Absolventen, b.   den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestal ten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik», c.   die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d.   die  Unterschrift  der  Rektorin  oder  des  Rektors  der  PHZH,  die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Diplomurkunde  wird  in  deut scher  Sprache  ausgestellt,  auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu terung des Masterabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Mai 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            8 Für Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022/2023 aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 101 ; Begründung siehe ABl 2017-12-29 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 414.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 414.410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.