Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
Nr. 667 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 25. September 2001 (Stand 1. Juli 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Behörden
§ 1
Dienststelle Steuern des Kantons
2
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons führt die pauschale Steueranrechnung durch.
2 Sie ist insbesondere zuständig für a. die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom
22. August 1967
3 , b. die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrech
- nung, c. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung, wenn die Eid
- genössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
1 SR
672.201
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 1 und 3 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
3 SR
672.201 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 319
2 Nr. 667 d. den Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittel
- instanzen, e. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnerge
- meinden.
§ 2
Rekurskommission
1 Rekurskommission ist das Kantonsgericht
4 .
2 Verfahren
§ 3
* Antrag
1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeich
- nis bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberech tigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ih
- ren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.
2 Juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode ihren Sitz im Kanton Luzern ha
- ben, reichen den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bei der Dienststelle Steuern des Kantons ein beziehungsweise senden ihn an die von dieser Dienststelle bezeichnete Adresse.
§ 4
Rückerstattung
1 Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird mit den Staats- und Gemeindesteuern verrechnet. Die Barauszahlung wird vorbehalten.
§ 5
* Aufteilung
1 Der gemäss Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrech
- nung dem Bund nicht zu belastende Teil der pauschalen Steueranrechnung wird entspre
- chend den Steuereinheiten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden aufgeteilt.
§ 6
Ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom
12. Dezember 2000
5 über das Verfahren, die Abrechnung mit dem Bund und die Wider
- handlungen sind sinngemäss anzuwenden.
4 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Be
- zeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
5 SRL Nr.
666
Nr. 667
3
3 Schlussbestimmungen
§ 7
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 17. Juni 1968
6 wird aufge
- hoben.
§ 8
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffent
- lichen.
6 V XVII 510 (SRL Nr. 667)
4 Nr. 667 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.09.2001
01.01.2001 Erstfassung G 2001 319
§ 3
23.04.2013
01.07.2013 geändert G 2013 176
§ 5
19.08.2008
01.08.2008 geändert G 2008 356
Nr. 667
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.09.2001
01.01.2001 Erlass Erstfassung G 2001 319
19.08.2008
01.08.2008
§ 5
geändert G 2008 356
23.04.2013
01.07.2013
§ 3
geändert G 2013 176
Feedback