Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
1 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
415.321 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich (vom 28. Februar 2022)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
41 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
3 , beschliesst:
Bewerbungs
-
gebühren
§ 1.
1 Für die Prüfung der Bewerbung ist eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100 zu entrichten.
2 Sofern eine Bewerbung nach Abla uf der Bewerbungsfrist möglich ist, wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300 erhoben.
3 Beide Gebühren werden weder zu rückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet.
Reguläre
Studien
-
gebühren
§ 2.
1 Die regulären Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang: a. für Studierende und Gastst udierende im Bachelor-, Master- und Lehrdiplomst udium sowie Studierende im Notariats- und im Ergänzungsprogramm Fr. 720 b. für Doktorierende und Gast studierende im Doktorats- studium Fr. 150
2 In diesen Gebühren ist eine pa uschale Prüfungsgebühr enthalten.
Erhöhte
Studien
-
gebühren
§ 3.
1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe, welche die Stu diendauer der jeweiligen Studienstufe nach §
45 a der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August
2018
4 überschritten haben, entric hten erhöhte Studiengebühren.
2 Die erhöhten Studiengebühren be tragen pro Semester und pro Stu diengang Fr. 1440.
3 In diesen Gebühren ist eine pa uschale Prüfungsgebühr enthalten.
Medizinische
Fakultät und
Vetsuisse-
Fakultät
§ 4.
Die Studierenden der Medizi nischen Fakultät und der Vet suisse-Fakultät entrichten zusätz lich die folgenden Prüfungsgebühren pro Studienjahresprüfung: a. Humanmedizin je Fr. 160 im
1. bis 4. und 6. Studienjahr b. Zahnmedizin je Fr. 160 im 1. und 2. Studienjahr je Fr. 240 im 3. und 5. Studienjahr c. Veterinärmedizin je Fr. 250 im 1. bis 4. Studienjahr
a. zusätzliche
Prüfungsgebühr
2
415.321 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich b. Eignungstest
§ 5.
Die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Medi
- zinstudium beträgt Fr. 300. Auditorinnen und Auditoren
§ 6.
Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren: a. bis 2 Semesterwochenstunden Fr. 110 b. für jede weitere Semesterwochenstunde Fr.
55
1 OS 77, 221 ; Begründung siehe ABl 2022-03-25 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2022.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.31 .
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