Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
                            1 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.8 Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 11. August 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates  und  der  EDK  über  di e  Anerkennung  von  gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Februar 1995 , den kantonalen Vorgaben  zur  Maturität  vom  4. Juni  1996  sowie  den  schweizerisch- italienischen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezog en und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4 Zur  Prüfung  werden  nur  Kandidatinnen  und  Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am Liceo artistico absolviert haben. B. Massgebende Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zehn Grundlagenfächer, ein Sc hwerpunktfach, ein Ergän zungsfach und die Maturitätsarbeit bilden die Ma turitätsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundlagenfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Italienisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Französisch oder Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Biologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Chemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Geografie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Bildnerisches Gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.8 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Schwerpunktfach ist Bildnerisc hes Gestalten. Das Ergänzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fach wird von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot des Liceo artistico gewählt. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Italienisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Bildnerisches Gestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den Fächern 5 und 6 muss ei nes Biologie od er Chemie oder Physik und eines Geschichte oder Geografie enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fächer 1, 2 und 3 werden sc hriftlich und mündlich geprüft; im Fach 4 findet eine prak tische Prüfung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulleitung besti mmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen. Prüfungsinhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet wurden, werden vor allem Lerninha lte aus den letzten beiden Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtsjahren berücksichtigt. Es so ll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Um fang der erworb enen Kenntnisse gelegt  werden.  Die  sprachliche  Formulierung  ist  angemessen  zu  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rücksichtigen. C. Durchführung der Prüfungen Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Prüfungen  sind  nicht  öffe ntlich.  Die  Schulleitung  kann Aussenstehenden den Zutritt gestatten. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Eine schriftliche Prüfung daue rt zwei bis vier Stunden, eine mündliche  Prüfung  etwa  15  Minut en  pro  Kandidatin  oder  Kandidat. Die Dauer einer praktisc hen Prüfung richtet sich nach den Erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nissen des Fachs. Aufgaben stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Prüfungen  finden  nach  einem  von  der  Schulleitung erlassenen  Prüfungsplan  statt.  Di e  Aufgaben  werden  im  Einverneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men mit der Schulleitung von de n Fachlehrpersonen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Fächer Italienisch und Bildnerisches Gestalten werden die Aufgaben von den Lehrkräften der betroffenen Fächer im Einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - italienischen  Inspektionsperson  gestel lt.  Es  wird  dabei  Rücksicht  auf den besonderen Charakter des Lice o artistico als scuola sperimentale genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Prüfungen  werden  durch  die  Fachlehrpersonen  unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson se tzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einig ung erzielt werden kann, entscheidet die Schul leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie von einer Lehrperson beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso nen  im  Einvernehmen  mit  der  Schu lleitung  festgelegt.  Die  Expertin nen und Experten werden darübe r sowie über notwendige Erklärun gen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Benützung unerlaubter H ilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Matu ritätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugni sses die Schulkom mission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge wiesen werden, haben in der Rege l die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent lichen Maturitä tsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnah men entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  schweren  Fällen  kann  der Kandidatin  oder  dem  Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. D. Beurteilung der Leistung en und Ermittlung der Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Leistungen  in  den  für  die  Maturität  massgeblichen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 die tiefste Note. Noten unter 4 st ehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und  in  Fächern,  in  denen  Prüfunge n  stattfinden,  zusätzlich  aus  den Prüfungsnoten zusammen. Die Note n werden wie folgt ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.8 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfäch ern wird eine Erfahrungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note gebildet. Die Erfahrungsnote is t das ungerundete Mittel der Noten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde. Wird ein Fach in beiden Semester n des zweitletzten oder in beiden Semestern des letzten Schuljahres vo r der Maturität unterrichtet, ist die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schulleitung  bezeichnet  die Semester,  dere n  Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prüfungsnote: Für  die  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfungen werden ganze und halbe Noten erte ilt. Als Prüfungsnote wird das un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerundete Mittel aus den beiden No ten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erte ilte Note als Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Maturitätsarbeitsnote: Die Maturitätsnote fü r die Maturitätsarbeit wird  aufgrund  der  Bewertung  des  Ar beitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser dr ei Teille istungen wird nach der von der Schule fest gelegten Gewichtung zu mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25% in Noten bewertet. Das gewichte te Mittel wird nach der nächsten ganzen  oder  halben  Zahl  gerundet und  ergibt  die  Maturitätsarbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note. Wird eine dieser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder  nicht  rechtzeitig  erbracht,  so  wird  dies  bei  der  Bewertung  der Teilleistung, bis zur Erte ilung der Note 1, ange messen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, so is t aufzurunden. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung  stattfindet,  wird  die  Run dung  auf  die  Maturitätsnote  direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen. Maturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einzelheiten  zur  Einreich ung,  Präsentation  und  Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Maturitätsarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die  Maturitätsarbeit  kann  in  anon ymisierter  Form  zum  Zweck  der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  der  Einreichung  der  Maturitätsarbeit  ist  eine  persönlich unterzeichnete  Erklärung  abzugeben ,  in  welcher  die  selbstständige Abfassung  der  Arbeit  ohne  Benütz ung  anderer  als der  angegebenen Quellen oder Hilfsmittel bestätigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.8 E. Prüfungsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            4 Die Maturität ist bestanden, wenn a.   die Prüfungen in allen Maturi tätsfächern abgelegt und die Maturi tätsarbeit abgegeben wurden, b.   in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturitätsarbeit die doppelte Summe aller Notenabwei chungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notena bweichungen von 4 nach oben, c.   nicht mehr als vier Note n unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der  Entscheid  über  das  Bestehen  der  Maturität  wird  auf Antrag der Schulleitung durch die Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gefällt. Er kann für  Einzelfälle,  in  denen  sich  der  Abschluss  einer  Kandidatin  oder eines Kandidaten verzöger t, an die Präsidenti n oder den Präsidenten der Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Wer  die  Maturitätsprüfung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  nicht  bestanden hat, kann sie nach Repetition des vo llen letzten Schulja hres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Ve rsuch ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu einer Wiederholung des letz ten Schuljahres und der Prüfung werden  auch  Kandidatinnen  und  Kand idaten  zugelassen,  die  bereits ein Jahr repetiert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Maturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden. F. Maturitätsausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweisprachiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Den  Schülerinnen  und  Schülern, die  den  Maturitätsanfor derungen genügen, wird ein Maturi tätsausweis in deutscher und italie nischer  Sprache  ausgeste llt,  welcher  das  Besteh en  der  eidgenössisch anerkannten Maturität bescheinigt. Er wird in Italien anerkannt als Diplom  der  fünfjährigen  italienisc hen  Maturità  artistica  mit  der  Be rechtigung  zur  Fortsetzung  der  Stud ien.  Dieser  Ausweis  gibt  Zutritt zum Studium an sämtlichen schw eizerischen und italienischen Hoch schulen sowie an den Kunstakademi en (Accademie di Belle Arti) und an den andern Fachhochschulen Italiens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Maturitätsau sweis enthält: a.   die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich»  sowie  den  Vermerk  «Matur itätsausweis,  ausgestellt  nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 und nach den schweizerisc h-italienischen Vereinbarungen»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.8 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen b.   den Namen der Schule: Liceo ar tistico (Kunstgymnasium) Zürich, c.   Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit  und  Geburt sort)  und  das  Geburtsdatum  der Inhaberin oder des Inhabers, d.   die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datu m des Eintritts und des Austritts, e.   die Noten der 12 Maturi tätsfächer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und des Faches Sport im Grundlagenbereich, f.    das Thema und die Note der Maturitätsarbeit, g.   gegebenenfalls einen Hinweis au f die Zweisprachigkeit der Matu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rität mit Angabe der zweiten Sprache, h.   die Unterschriften der Schulleiter in oder des Schulleiters, der zur Unterzeichnung berechtigten Pers on der Bildungsdirektion sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des it alienischen Konsulats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion erläss t Ausführungsbestimmungen. Italienische Schlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            5 Der zweisprachige Maturitätsausweis enthält überdies die italienische Schlussnote in Hundert steln gemäss den italienischen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen. Die Umrechnung der Punktz ahl in die italienische Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note erfolgt aufgrund de r Tabelle im Anhang. Weitere Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden Fächer und für Sport noch solc he weiterer Fächer enthalten. Die Noten werden nach den Bestimmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 festgelegt. G. Rechtsmittel Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terliegen  dem  Rekurs  an  die  Bil dungsdirektion.  Die  Rekursfrist  und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Kantons Zürich. H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahrs 2012/2013 (20. August 2012) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            6 Für  Schülerinnen  und  Schüler,  die  2012/2013  nach  nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt mit Ausnahme von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artis tico (Kunstgymnasium) Zürich in de r Fassung vom 11. August 1998. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Zeitpunkt  der  Prüfungen)  sowie  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs.  2  Satz  2  (Einbezug  des Jahreszeugnisses im le tzten Schuljahr in die Bildung der Erfahrungs note)  gelten  für  alle  Schülerinnen  und  Schüler  in  der  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 825.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 26. Mai 2008 ( OS 63, 454 ). In Kraft seit 18. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Beschluss de s Bildungsrates vom 15. Februar 2010 ( OS 69,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 ). In Kraft seit 23. August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Beschluss des Bil dungsrates vom 30. August 2010 ( OS 66, 317 ; ABl 2011, 631 ). In Kraft seit 20. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 283 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.8 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen Umrechnungstabelle der Punktzahlen nach schweizerischem System in italienische Schlussnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Punktzahl nach schweizerischem System Noten in Hundertsteln nach italienischem System
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
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