Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen
                            1 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.51 Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen (vom 15. April 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für die Promotion müssen folgen de Bedingungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   Durchschnitt mindestens 4, b.   keine Abweichung von insgesam t mehr als 2 Punkten unter 4, c.   nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Provisorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis periode provisorisch pr omoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Während  der  ganzen  Dauer  de r  Ausbildung  an  der  Infor matikmittelschule kann nur einmal repetiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            In  besonderen  Fällen  kann  de r  Klassenkonvent  zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–6 dieser Promotionsbestim mungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.51 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für  Schülerinnen  und  Schüler, welche  die  Ausbildung  vor dem Schuljahr 2013/14 begonnen habe n, gilt das Prom otionsreglement für die kantonalen Handelsmitte lschulen vom 10. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 254 ; Begründung siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013-05-03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 19. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.251.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildun gsrates vom 28. September 2015 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 6 ; ABl 2015-10-09 ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.