Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
                            1 Liceo artistico – Promotionsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.8 Promotionsreglement für das schweizerisch-itali enische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 11. August 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            9 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. B. Massgebliche Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Besti mmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnas ialen Maturitäts ausweisen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar / 15. Februar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie die Fächer Informatik und Einfüh rung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnis periode unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Promotion zählt jede s Promotionsfach einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird in einer Zeugni speriode das gleiche Fach sowohl als Grund lagenfach wie auch als Ergänzungsfac h erteilt, so sind im Zeugnis die Noten  für  beide  Bereiche  getrennt auszuweisen;  fü r  die  Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4 Die Noten für nicht promotion srelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt. C. Beurteilung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Ma turitätsprüfungen für jedes Semes ter der Ausbildung ein Zeug nis über ihre Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.8 Liceo artistico – Promotionsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres ein Jahresze ugnis. Im Sinne einer Sta ndortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wird die Leistung für das zwei te Semester des zweitletzten Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres gesondert ausgewiesen. Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Leistungen in den einzel nen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist di e höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Leistungs beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei  der  Beurteilung  der  Leist ungen  ist  neben  den  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Arbeiten auch die mündlic he Leistung angemessen zu berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lehrperson informiert die Kl asse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach. D. Promotionsentscheide Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            9 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion. Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Bedingungen für die Promot ion sind erfüllt, wenn in al
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Promotionsfächern, die in de r betreffenden Zeugnisperiode unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 a.   die  doppelte  Summe  aller  Note nabweichungen  von  4  nach  unten nicht  grösser  ist  als  die  Summe  aller  Notenabweichungen  von  4 nach oben und b.   nicht mehr als drei Note n unter 4 erteilt werden. Provisorische Promotion und Nichtpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            9 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - periode provisorisch pr omoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen  für  die  Promotion  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nicht  erfüllen.  Sie  werden nicht promoviert, wenn sie a.   am Ende des Untergym nasiums (10. Schuljahres) provisorisch pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - moviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters am Liceo artistico die Promotionsbedi ngungen erneut nicht erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liceo artistico – Promotionsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.8 b.   am Liceo artistico be reits einmal provisoris ch promoviert wurden, c.   die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht er füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Letzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            9 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Schuljahres  provisorisch  promov iert und letztmals am Ende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Schuljahres nicht promoviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti tion in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  der  ganzen  Mittelschulze it  kann  nur  einmal  repetiert werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .  Dies  gilt  auch,  wenn  eine Schülerin  oder  ei n  Schüler  eine Klasse freiwillig wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu ritätsprüfung zählt nicht als Repe tition im Sinne von Absatz 2. E. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            In  besonderen  Fällen  kann der  Klassenkonvent  zugunsten der  Schülerin  oder  des  Schülers  von  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  bis  12  dieser  Promotions bestimmungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für den Wiedereintritt von Sc hülerinnen und Schülern, die nach  einem  von  der  Schule  bewillig ten  Austauschaufenthalt  an  die Schule zurückkehren, er lässt der Bildungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 besondere Bestimmun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überspringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des  Klassenkonvents  zulässig.  Die  Aufnahme  in  die  höhere  Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provi sorien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 angerechnet. F. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht promotion  unterliegen  dem  Rekurs  an  die  Bildungsdirektion.  Die Rekursfrist  und  das  Verfahren  rich ten  sich  nach  dem  Verwaltungs rechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.8 Liceo artistico – Promotionsreglement G. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            9 Für Schülerinnen und Schüler, die das Liceo artistico vor dem Schuljahr 2022/2023 bego nnen haben, gilt das Pr omotionsreglement für das schweizerisch-italienische Lice o artistico (Kunstgymnasium) Zürich in der Fassung vom 30. August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 821.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 26. Mai 2008 ( OS 63, 449
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 18. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Prüfung in den sprachlichen Fächern und  Mathematik  aus  einem  kantonalz ürcherischen  oder  entsprechenden Gymnasium in die 1. Klasse des Liceo ar tistico eintreten, werden Repetitionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 berücksichtigt. Wer – sofern di e Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung und die Probezeit abso lviert, kann ohne Anrechnung einer früheren Repeti tion eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 ( OS 77, 96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2021-09-03 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch Beschluss des B ildungsrates vom 25. August 2021 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 77,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 ; ABl 2021-09-03 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.