Vertrag (über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, nachfolgend «ERG» genannt, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, nachfolgend «Coface» genannt, handelnd für den Französischen Staat)
Art. 1 Vertragszweck
Art. 2 Anwendungsfälle
Art. 3 Definitionen
Art. 4 Leistungsursprung
Art. 5 Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
Art. 7 Rückversicherungsanteil
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
Art. 12 Regressmassnahmen
Art. 13 Verfahrensregeln
Art. 14 Umschuldung
Art. 15 Währung
Art. 16 Schiedsverfahren
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung
Art. 18 Sprachen des Vertrags
ERG: Peter W. Silberschmidt | Coface: François de Ricolfis |
Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von Coface
Fazilität | Gedeckte Risiken | Deckungssatz | Rückgriff auf den Exporteur | Bemerkungen |
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| Politisches und wirtschaftliches Risiko | 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % politisches Risiko | Besondere Police mit besonderer Prämie | |
| Gleich wie Vorkredit- und/oder Kreditrisikodeckung | 95 % Fabrikationsrisiko 90 % Kreditrisiko | Besondere Prämie auf dem Garantiebetrag zahlbar | |
| Widerrechtlicher Abruf | 95 % für Deckung zusammen mit einer Vorkreditdeckung | Im Allgemeinen Deckung als Fabrikationsrisiko, welches zusammen mit der Deckung eines Verkäuferkredits mit Prämienzuschlag übernommen wird. | |
Politisches und allenfalls wirtschafliches Risiko | Wenn separate Deckung gewährt wird: 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % andere Risiken | Kann in gewissen Fällen separat als Kreditrisiko mit bestimmter Prämie gedeckt werden. | ||
| Fabrikationsrisiko: Permanenter Unterbruch der Herstellung von Gütern und Dienstleistungen während 6 Monaten ab Inkrafttreten des Vertrags (Leistung der Vorauszahlung) bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten des Exporteurs Kreditrisiko: Nicht-Erfüllung einer Forderung durch den Kreditnehmer Beide Risiken werden direkt und ausschliesslich begründet durch | De-facto-Rückgriff auf den Exporteur: Coface leistet keine Entschädigung bei Streitigkeiten zwischen dem Exporteur und dem Käufer. Die Streitigkeit muss zunächst vom zuständigen Gericht zu Gunsten des Exporteurs entschieden worden sein. | Lieferantenkreditdeckungen werden dem Exporteur zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos bei Barzahlung oder Käuferkrediten mit ausländischen Schuldnern gewährt. Diese Deckungen decken das Fabrikationsrisiko auf den Selbstkosten des Versicherten während der Herstellungsdauer und das Kreditrisiko auf der Forderung gegen den Käufer. | |
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| Fabrikationsrisiko: 95 % Kreditrisiko: 90 % | Die Karenzfrist dauert 6 Monate beim Fabrikationsrisiko und 3 Monate beim Kreditrisiko. | |
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| Fabrikationsrisiko: 95 %; Kreditrisiko: 85 % für wirtschaftliches Risiko 90 % für politisches Risiko | Der andauernde Verzug des privaten Käufers wird unter der Fabrikationsrisikodeckung nicht gedeckt. | |
| Kreditrisiken: Wenn der Kreditnehmer die Schuld unter dem Kreditvertrag nicht zahlen kann. Das Kreditrisiko entsteht für die französische Bank bei jeder Beanspruchung des dem Exporteur gewährten Kredits. | Käuferkreditdeckungen werden den kreditgebenden Banken oder Finanzinstitutionen zur Deckung der Rückzahlung eines dem ausländischen Kreditnehmers gewährten Kredits gewährt. | ||
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| 95 % | Mit einer besonderen Verpflichtung des Exporteurs bis zum Betrag der der Bank bezahlten Entschädigung. | Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und die entsprechenden Rückzahlungszinsen. Die Zahlung der Forderung erfolgt ratenweise. |
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| Besonderes Verfahren: Nach der Entscheidung des Garantieausschusses kann die Forderung nach der Inverzugsetzung vollständig entschädigt werden; das gilt für private und in Einzelfällen für öffentliche Kreditnehmer. Karenzfrist: 3 Monate Zeitraum bis zur Schadenvergütung: 1 Monat | ||
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| Fabrikationsrisiko: Höchster Verlustbetrag in Bezug auf den höchsten Kreditüberzug, der sich aus einer vom Versicherten berechneten Risikokurve ergibt | 95 % | Gleicher De-facto-Rückgriff auf den Exporteur wie bei Verkäuferkreditdeckungen | Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen zusammen mit besonderen Bedingungen Deckung des höchsten Verlusts Dieser Höchstbetrag wird fix festgelegt. Besonderer Prämiensatz: Der auf Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 1,66 multipliziert. |
Kreditrisiko bei provisorischer und definitiver Annahme und für vom Schuldner akzeptierte Forderungen bis max. 20 % des Vertragswertes | 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % andere Risiken | Für bei und nach der vorläufigen Annahme bezahlte Beträge sind die Standardprämiensätze für Kreditrisiken anwendbar. Für Forderungen: Zusatzprämie | ||
| Höchster gedeckter Betrag bei Fabrikationsrisiko gemäss Antrag des Versicherten | 95 % | Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen Deckung wird für den Höchstbetrag gewährt, der in Prozenten des Vertragswerts bestimmt wird. Besondere Prämien: Der auf das Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 2 multipliziert. | |
Kreditrisiken: Für Beträge bezahlt am Ende der Vertragspflichten des Versicherten | 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % andere Risiken | Prämie: Standardprämie für den Kreditrisikostandard (bei Barzahlung) |
Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG
I
Fazilität | Forderungsdeckung |
Art | Garantie |
Garantienehmer | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie³ Verordnung über die Exportrisikogarantie⁴ |
Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
Gedeckte Risiken |
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II
Fazilität | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
Art | Garantie |
Garantienehmer | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage | Selbstkosten |
Gedeckte Risiken | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
III
Fazilität | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II) |
Art | Garantie |
Garantienehmer | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
Gedeckte Risiken |
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Anlage 3
Verfahrensregeln
§ 1 Vorbemerkung
§ 2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort
§ 3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort
§ 4 Prämien
§ 5 Schadenfall
§ 6 Rückflüsse
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil
Der Vertragspreis bezieht sich auf: | 120 Einheiten |
Bereitstellung – Land A: | 70 Einheiten |
Bereitstellung – Land B: | 50 Einheiten |
Deckung durch den Erstversicherer (A): | 95 % |
Deckung durch den Rückversicherer (B): | 90 % |
Der Vertragspreis bezieht sich sich auf: | 120 Einheiten |
Bereitstellung – Land A: | 70 Einheiten |
Bereitstellung – Land B: | 50 Einheiten |
Deckung durch den Erstversicherer (A): | 95 % |
Deckung durch den Rückversicherer (B): | 95 % |
Der Vertragspreis bezieht sich auf: | 120 Einheiten |
Lieferungen – Land A: | 60 Einheiten |
Lieferungen – Land B: | 40 Einheiten |
Lieferungen – Land C: | 20 Einheiten |
Deckung durch den Erstversicherer (A): | 95 % |
Deckung durch den Rückversicherer (B): | 90 % |
Der Vertragspreis bezieht sich auf: | 120 Einheiten |
Lieferungen – Land A: | 60 Einheiten |
Lieferungen – Land B: | 40 Einheiten |
Lieferungen – Land C: | 20 Einheiten |
Deckung durch den Erstversicherer (B): | 95 % |
Deckung durch den Rückversicherer (A): | 95 % |
Der Vertragspreis beläuft sich auf: | 120 Einheiten |
Lieferungen – Land A: | 60 Einheiten |
Lieferungen – Land B: | 40 Einheiten |
Lieferungen – Land C: | 20 Einheiten |
Deckung durch den Erstversicherer (A): | 95 % |
Deckung durch den Rückversicherer (B): | 90 % |
Der Vertragspreis beläuft sich auf: | 120 Einheiten |
Lieferungen – Land A: | 40 Einheiten |
Lieferungen – Land B: | 60 Einheiten |
Lieferungen – Land C: | 20 Einheiten |
Deckung durch den Erstversicherer (B): | 95 % |
Deckung durch den Rückversicherer (A): | 95 % |
Politische Risiken: | 95 % |
Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
Durchschnittssatz: | 90 % |
Anhang B
Vorläufiges Antragsformular
Anhang C
Vorläufiges Antwortformular
* | Nichtzutreffendes bitte streichen |
Anhang D
Endgültiges Antragsformular
Anhang E
Endgültiges Antwortformular
* | Nichtzutreffendes bitte streichen |
Anhang F
Garantieausstellungsformular
Der Prämienanteil beträgt | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |