Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
                            1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 10. März 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates und der EDK über di e Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen  vom  16. Januar/15. Februar  1995  sowie  auf  den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezog en und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4 Zur  Prüfung  werden  nur  Kandidatinnen  und  Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am betreffenden Gymnasiu m absolviert haben. B. Massgebende Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zehn Grundlagenfächer, ein Sc hwerpunktfach, ein Ergän zungsfach und die Maturitätsarbeit bilden die Ma turitätsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundlagenfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Französisch oder Italienisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Biologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Chemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Geografie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Schwerpunktfach  und  das  Er gänzungsfach  werden  von  der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   zweite Landessprache (Fra nzösisch oder Italienisch)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Schwerpunktfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der an der Schule angeboten en Möglichkeiten gewählt, wobei das  Schwerpunktfach  oder  Teilfächer  daraus  ausgeschlossen  sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder Physik  und  eines  Geschichte  ode r  Geographie  oder  Wirtschaft  und Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft; von den Fächern 5 und 6 muss mindest ens eines schriftlich geprüft wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport ersetzt den mündl ichen oder schriftliche n Teil einer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulleitung besti mmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen. Prüfungsinhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet wurden, werden vor allem Lerninha lte aus den letzten beiden Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtsjahren berücksichtigt. Es so ll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Um fang der erworb enen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Form ulierung ist angemessen zu berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen. C. Durchführung der Prüfungen Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Prüfungen  sind  nicht  öffe ntlich.  Die  Schulleitung  kann Aussenstehenden den Zutritt gestatten. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Eine schriftliche Prüfung daue rt zwei bis vier Stunden, eine mündliche  Prüfung  etwa  15  Minut en  pro  Kandidatin  oder  Kandidat. Die Dauer einer praktisc hen Prüfung richtet sich nach den Erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nissen des Fachs. Aufgaben stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Prüfungen finden nach eine m von der Schulleitung erlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senen Prüfungsplan statt. Die Aufgab en werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fa chlehrpersonen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Prüfungen  werden  durch  die  Fachlehrpersonen  unter Beizug  von  Expertinnen  und  Expe rten  abgenommen.  Expertin  oder Experte und prüfende Lehrperson se tzen die Prüfung snoten gemein sam  fest.  Falls  keine  Ei nigung  erzielt  werden kann,  entscheidet  die Rektorin oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten selbständig  auszuführen.  Bei  den  sc hriftlichen  Prüfungen  werden  sie von einer Lehrperson beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso nen  im  Einvernehmen  mit  der  Schu lleitung  festgelegt.  Die  Expertin nen und Experten werden darübe r sowie über notwendige Erklärun gen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mässigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Benützung unerlaubter H ilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Matu ritätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugni sses die Schulkom mission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kandidatinnen  und  Kandidaten, die  aus  diesen  Gründen  abge wiesen werden, haben in der Rege l die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent lichen Maturitä tsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnah men entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In schweren Fällen kann der Kandidatin  oder  dem  Kandidaten eine  Wiederholung  der  Prüfung  dur ch  Beschluss  der  Schulkommis sion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. D. Beurteilung der Leistung en und Ermittlung der Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Leistungen in den für di e Maturität ma ssgeblichen Fä chern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 die tiefste Note. Noten unter 4 st ehen für ungenüge nde Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und  in  Fächern,  in  denen  Prüfunge n  stattfinden,  zusätzlich  aus  den Prüfungsnoten zusammen. Die Note n werden wie folgt ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfäch ern wird eine Erfahrungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note gebildet. Die Erfahrungsnote is t das ungerundete Mittel der Noten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde. Wird ein Fach in beiden Semester n des zweitletzten oder in beiden Semestern des letzten Schuljahres vo r der Maturität unterrichtet, ist die Erfahrungsnote die Note aus de m entsprechenden Jahreszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schulleitung  bezeichnet  die Semester,  dere n  Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prüfungsnote: Für  die  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfungen werden ganze und halbe Noten erte ilt. Als Prüfungsnote wird das un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerundete Mittel aus den beiden No ten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erte ilte Note als Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Maturitätsarbeitsnote: Die Maturitätsnote fü r die Maturitätsarbeit wird  aufgrund  der  Bewertung  des  Ar beitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser dr ei Teille istungen wird nach der von der Schule fest gelegten Gewichtung zu mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25% in Noten bewertet. Das gewichte te Mittel wird nach der nächsten ganzen  oder  halben  Zahl  gerundet und  ergibt  die  Maturitätsarbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note. Wird eine dieser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder  nicht  rechtzeitig  erbracht,  so wird  dies  bei  der  Bewertung  der Teilleistung, bis zur Erte ilung der Note 1, ange messen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, so is t aufzurunden. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen. Maturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einzelheiten  zur  Einreichung,  Präsentation  und  Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Maturitätsarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die  Maturitätsarbeit  kann  in  anon ymisierter  Form  zum  Zweck  der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Einreichung der Maturitätsarbeit ist eine persönlich unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung der Arbeit ohne Benützung an derer als der angeg ebenen Quellen oder Hilfsmittel bestätigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.1 E. Prüfungsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            4 Die Maturität ist bestanden, wenn a.   die Prüfungen in allen Maturi tätsfächern abgelegt und die Maturi tätsarbeit abgegeben wurden, b.   in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturitätsarbeit die doppelte Summe aller Notenabwei chungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notena bweichungen von 4 nach oben, c.   nicht mehr als vier Note n unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der  Entscheid  über  das  Bestehen  der  Maturität  wird  auf Antrag  der  Rektorin  oder  des  Re ktors  durch  die  Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kan didatin oder eines Kandidaten verzö gert, an die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Wer  die  Maturitätsprüfung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  nicht  bestanden hat, kann sie nach Repetition des vo llen letzten Schulja hres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Ve rsuch ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu einer Wiederholung des letz ten Schuljahres und der Prüfung werden  auch  Kandidatinnen  und  Kand idaten  zugelassen,  die  bereits ein Jahr repetiert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Maturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden. F. Maturitätsausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Maturitätsau sweis enthält: a.   die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich»  sowie  den  Vermerk  «Matur itätsausweis,  ausgestellt  nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995», b.   den Namen der Schule, die ihn ausstellt, c.   Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit  und  Geburt sort)  und  das  Geburtsdatum  der Inhaberin oder des Inhabers, d.   die Angabe der Zeit, während de r die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datu m des Eintritts und des Austritts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen e.   die Noten der 12 Maturi tätsfächer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und des Faches Sport im Grundlagenbereich, f.    das Thema und die Note der Maturitätsarbeit, g.   gegebenenfalls einen Hinweis au f die Zweisprachigkeit der Matu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rität mit Angabe der zweiten Sprache, h.   die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und der  zur  Unterzeichnung  berechtigt en  Person  der  kantonalen  Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erlässt Ausführungsbestimmungen. Weitere Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden Fächer und für Sport noch solc he weiterer Fächer enthalten. Die Noten werden nach den Bestimmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 festgelegt. G. Rechtsmittel Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terliegen  dem  Rekurs  an  die  Bil dungsdirektion.  Die  Rekursfrist  und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Kantons Zürich. H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahrs 2011/2012 (22. August 2011) in Kraft. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Schülerinnen  und  Schüler, die  2011/2012 nach  nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt mit Ausnahme von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen an de n Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. März 1998 . §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des Ja
                            hreszeugnisses im letzten Schuljahr in  die  Bildung  der  Erfa hrungsnote)  gelten  für  alle  Schülerinnen  und Schüler in der Fassung vom 30. August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Reglement für die Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die K+S Klassen am Mathem atisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium  Rämibühl  Zürich  gilt  im Schuljahr  2011/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012  weiterhin das  Reglement  für  die  Maturitäts prüfungen  an  den  Gymnasien  des Kantons Zürich in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. März 1998 . Im Schuljahr 2012/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 gilt letztere Fass ung mit den in Abs. 1 genannten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler, die 2012/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 nach nicht bestandener Ma turitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, 560.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 26. Mai 2008 ( OS 63, 451 ). In Kraft seit 18. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Dieses Reglement gilt mit den folge nden Abweichungen auch für die Kanto nale Maturitätsschule für Erwachsene (KME): –§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2: an der KME am Ende des le tzten Semesters der Ausbildung. –§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2: an der KME statt Geschi chte, Geographie ode r Wirtschaft und Recht  auch  die  Ergänzungsfächer  Philosophie  und  Anwendungen  der Mathematik. –§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 lit. e: an der KME ohne Sport. –§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs.  2:  an  der  KME  Reglement für  die  Maturitätsprüfungen  an  der Lehramtsabteilung der KME vom 10. August 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 ( OS 66, 315 ; ABl 2011, 631 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 282 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.