1 – Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (559.14)
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1 – Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1 559.14-1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15.11.2007 (Stand 12.03.2014) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erken nen und zu bekämpfen.

Art. 2

Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: * a Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134 des Strafge setzbuches (StGB) 1 ) ; b Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c Nötigung nach Artikel 181 StGB; d Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f * Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab sicht nach Artikel 224 StGB; g Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB; h Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; i Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; j * Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
1) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-130
559.14-1 2
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicher heit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiess pulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umge bung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3

Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwal tung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; c Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d Meldungen einer zuständigen ausländischen Beh
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu un terzeichnen.
2 Bewilligungspflicht und Auflagen *

Art. 3a

* Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Li gen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu be fürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zu ständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können ins besondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter per soneller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Bestei gen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
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4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele ver weigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
3 Polizeiliche Massnahmen *

Art. 3b

* Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrol len zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei ei nem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten be auftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Ver dacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Kör per nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportver anstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

Art. 4

Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufent halt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltun gen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt. *
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Ray ons in der ganzen Schweiz umfassen. 1 ) *
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: * a * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit er folgte;
1) Wortlaut gemäss Bundesgerichtsentscheiden 1C_176/2013 und 1C_684/2013 vom 7. Januar 2014.
559.14-1 4 b * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt; c * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bun desamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen. *

Art. 5

Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räum liche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. *
2
4 erwähnten Behörden. *
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

Art. 6

Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeich neten Amtsstelle zu melden, wenn: * a * sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätig keiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB; b * sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB began gen hat; c * sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d * gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach die sem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS 1 ) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstos sen hat;
1) SR 120
5 559.14-1 e * aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder f * die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amts stelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berück sichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. *
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeaufla gen beantragen. *

Art. 7

Handhabung der Meldeauflage 2 ) *
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: * a aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Per son behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen wür de; oder b die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufent haltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufent haltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, un verzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
2) Wortlaut gemäss Bundesgerichtsentscheiden 1C_176/2013 und 1C_684/2013 vom 7. Januar 2014.
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Art. 8

Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwie genden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hin dern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen wegge fallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Poli zeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Per son richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

Art. 9

Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Ver anstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Li gen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchsta be a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122,
123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB 1 ) .
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
1) SR 311.0
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5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fern bleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.

Art. 10

Empfehlung Stadionverbot
1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusam menhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Da ten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS. *

Art. 11

Untere Altersgrenze
1 Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt wer den, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
4 Verfahrensbestimmungen *

Art. 12

Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Arti kel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren. *
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Arti keln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. *

Art. 13

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2–4, 3b und 4–9. *
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnah men nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB 1 ) hin. *
1) SR 311.0
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3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ge stützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS 2 ) : * a Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4–9 und 12; b Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die entspre chenden Strafentscheide; c * die von ihnen festgelegten Rayons.
5 Schlussbestimmungen *

Art. 14

Information des Bundes
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV 3 ) .

Art. 15

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetre ten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustim men, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird. *

Art. 16

Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Art. 17

Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Ge neralsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkor dats.
2) SR 120
3) SR 172.010.1
9 559.14-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung 08-130 09.02.2014 12.03.2014

Art. 2 Abs. 1

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 2 Abs. 1, f

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 2 Abs. 1, j

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014 Titel 2 geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 3a

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014 Titel 3 geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 3b

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 4 Abs. 1

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 4 Abs. 2

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 4 Abs. 3

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 4 Abs. 3, a

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 4 Abs. 3, b

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 4 Abs. 3, c

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 4 Abs. 4

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 5 Abs. 1

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 5 Abs. 2

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 1

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 1, a

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 1, b

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 1, c

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 1, d

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 1, e

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 1, f

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 2

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 6 Abs. 3

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 7

Titel geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 7 Abs. 1

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 10 Abs. 1

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014 Titel 4 geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 12 Abs. 1

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 12 Abs. 2

eingefügt 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 13 Abs. 1

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 13 Abs. 2

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 13 Abs. 3

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 13 Abs. 3, c

geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014 Titel 5 geändert 14-27 09.02.2014 12.03.2014

Art. 15 Abs. 2

eingefügt 14-27
559.14-1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.11.2007 01.01.2010 Erstfassung 08-130

Art. 2 Abs. 1

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 2 Abs. 1, f

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 2 Abs. 1, j

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27 Titel 2 09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 3a

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27 Titel 3 09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 3b

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 4 Abs. 1

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 4 Abs. 2

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 4 Abs. 3

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 4 Abs. 3, a

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 4 Abs. 3, b

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 4 Abs. 3, c

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 4 Abs. 4

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 5 Abs. 1

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 5 Abs. 2

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 6 Abs. 1

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 6 Abs. 1, a

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 6 Abs. 1, b

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 6 Abs. 1, c

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 6 Abs. 1, d

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 6 Abs. 1, e

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 6 Abs. 1, f

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 6 Abs. 2

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 6 Abs. 3

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 7

09.02.2014 12.03.2014 Titel geändert 14-27

Art. 7 Abs. 1

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 10 Abs. 1

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27 Titel 4 09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 12 Abs. 1

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 12 Abs. 2

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27

Art. 13 Abs. 1

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 13 Abs. 2

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 13 Abs. 3

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 13 Abs. 3, c

09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27 Titel 5 09.02.2014 12.03.2014 geändert 14-27

Art. 15 Abs. 2

09.02.2014 12.03.2014 eingefügt 14-27
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