Vertrag
Art. 1 Vertragszweck
Art. 2 Anwendungsfälle
Art. 3 Definitionen
Art. 4 Leistungsursprung
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
Art. 7 Rückversicherungsanteil
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
Art. 12 Regressmassnahmen
Art. 13 Verfahrensregeln
Art. 14 Umschuldung
Art. 15 Währung
Art. 16 Schiedsverfahren
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung
Art. 18 Vertragssprachen
Handelnd für die Peter W. Silberschmidt | Handelnd für die Olof Rydh |
Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von EKN
Produkt | Gedeckte Risiken | Deckungssatz | Bemerkungen |
Fazilitäten für Exporteure: | |||
Garantie für Verluste auf Forderungen | Deckt das Risiko des Exporteurs oder von Leasingsgesellschaften von Zahlungsausständen bei einzelnen Geschäften | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse
| |
Kreditlimitengarantie | Deckt das Risiko des Exporteurs von Zahlungsverzug | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse
| Die Garantie sichert dem Exporteur eine im Voraus festgelegten Maximale Haftung (Limite) von EKN für bestimmte Besteller oder Länder zu und kann für wiederkehrende Lieferungen während einer Periode von einem Jahr mit einer maximalen Kreditfrist von 12 Monaten gewährt werden. |
Garantie für Verluste in der Fabrikation und auf Forderungen | Deckt das Risiko des Exporteurs in einzelnen Exportgeschäften | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse
| Deckung der aus einer vollständigen oder teilweisen Annullierung oder Einstellung der Erfüllung des Vertrags während mindestens sechs hintereinanderfolgenden Monaten entstehenden Kosten und für Zahlungsverzuge auf erbrachten Vertragsleistungen. Bis zur vollständigen Vertragserfüllung (teilweise oder vollständig). |
Fazilitäten für Banken: | |||
Garantie zugunsten des Kreditgebers | Deckt das Risiko der Banken eines Verzugs bei Krediten an Besteller oder ihre Banken im Zusammenhang mit schwedischen Exportgeschäften. | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse
| Regress auf den Exporteur, wenn er falsche Angaben zum Geschäft gemacht hat |
Garantie für bestätigte Akkreditive | Deckt das Risiko der Banken eines Verzugs bei ausdrücklich oder stillschweigend bestätigten Akkreditiven. Umfasst immer das politische und das wirtschaftliche Risiko. | 50 % | Die Kreditdauer darf 360 Tage nicht übersteigen. |
Fazilitäten für Exporteure und Banken: | |||
Kombinierte Garantie | Garantie an Exporteure für die aufgelaufenen Kosten und Verzug von nicht-finanzierten Zahlungen kombiniert mit einer Garantie an Kreditgeber für den Verzug der Rückzahlung von Käuferkrediten. | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse
| Beide Garantien für Risiken im gleichen Exportgeschäft |
Besondere Fazilitäten: | |||
Garantie für Realverluste | Deckt das Risiko, dass Gegenstände, die für die Erfüllung des Vertrags benützt werden, als Folge von politischen Ereignissen enteignet oder beschädigt werden. Deckung nur für politische Ereignisse. | 90 % | Die Garantie wird normalerweise nur in Zusammenhang mit einer Garantie für Verluste in der Fabrikation und auf Forderungen gewährt. |
Garantie für Bankgarantien | Deckt das Risiko des Exporteurs einer widerrechtlichen Inanspruchnahme von Bankgarantien im Zusammenhang mit einem schwedischen Exportgeschäft. | Politische Ereignisse 90 % Wirtschaftliche Ereignisse
| |
Gegengarantie | Deckt das Risiko von Banken als Aussteller von Bankgarantien im Zusammenhang mit schwedischen Exportgeschäften. | Politische und wirtschaftliche Ereignisse 50 %–75 % | Risikoteilung erforderlich. Rückgriff auf den Exporteur bei einer rechtmässigen Inanspruchnahme der Bankgarantie. |
Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG
I
Fazilität: | Forderungsdeckung |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbehalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
Gedeckte Risiken: |
|
II
Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbehalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
Gedeckte Risiken: | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
III
Fazilität: | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbsthalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
Gedeckte Risiken: |
|
Anlage 3
Verfahrensregeln (Art. 13)
§ 1 Vorbemerkung
§ 2 Antrag und Antwort
§ 3 Prämien
§ 4 Schadenfall
§ 5 Rückflüsse
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil
Beispiel 1
Beispiel 2
Beispiel 3
Beispiel 4
Beispiel 5
Beispiel 6
Politische Risiken: | 95 % |
Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
Durchschnittssatz: | 90 % |
Anhang B
Antragsformular
Anhang C
Antwortformular
Anhang D
Garantieausstellungsformular
Fälligkeits- | Betrag: | Prämienanteil: | an Rückversicherer zu |