Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich
                            1 Promotionsreglement für die K+S Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.15 Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissen schaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (vom 17. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bildungsrat beschliesst: A. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            11 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. B. Massgebliche Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fächer im Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (9. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schuljahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            10 Promotionsfächer  im  Untergymnasium  sind  die  Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, La tein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geog rafie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fächer im Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (11. bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Schuljahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Promotionsfächer im Obergy mnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer ge mäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma turitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtsc haft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperi ode unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Promotion zählt jede s Promotionsfach einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden  im  Schwerpunktfach  «Biologie  und  Chemie»  die  Teil fächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln al s Promotionsfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grund lagenfach unterrichtet werden, zä hlt für die Promotion das gerundete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird in einer Zeugni speriode das gleiche Fach sowohl als Grund lagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind  im  Zeugnis  die  Noten  für  beide Bereiche  getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            5 Die Noten für nicht promotion srelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.15 Promotionsreglement für die K+S Klassen C. Beurteilung der Leistungen Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Ma turitätsprüfungen für jedes Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter der Ausbildung ein Zeug nis über ihre Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres ein Jahresze ugnis. Im Sinne einer Sta ndortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Maturitätsfächer, die im zwei tletzten Schuljahr in beiden Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wird die Leistung für das zwei te Semester des zweitletzten Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres gesondert ausgewiesen. Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Leistungen in den einzel nen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist di e höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Leistungs beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei  der  Beurteilung  der  Leist ungen  ist  neben  den  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Arbeiten auch die mündlic he Leistung angemessen zu berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lehrperson informiert die Kl asse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach. D. Promotionsentscheide Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            11 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion. Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Bedingungen für die Promot ion sind erfüllt, wenn in al
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 a.   die  doppelte  Summe  aller  Note nabweichungen  von  4  nach  unten nicht  grösser  ist  als  die  Summe  aller  Notenabweichungen  von  4 nach oben und b.   nicht mehr als drei Note n unter 4 erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotionsreglement für die K+S Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Provisorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis periode provisorisch pr omoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie a.   sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch promoviert wurden, b.   am Ende des 10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Se mesters der K+S Ausbildung die Promotionsbedingungen er neut nicht erfüllen, c.   sie im Obergymnasium bereits einm al provisorisch promoviert wur den, d.   die Promotionsbedingungen am En de des 14. Schuljahres nicht er füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlust
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulleitung überprüft die musikalischen, sportlichen oder  tänzerischen  Fähigkeiten  de r  Schülerinnen  und  Schüler  regel mässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im 2. Semester des 10. Schuljahres richtet sich di e Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignung sabklärung) nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  die  Zusatzqualifikation  im  mu sikalischen,  sportlichen  oder tänzerischen Bereich verliert, weil er die ausserschulische Laufbahn abbricht, die vereinbarten Ausbildung sstrukturen nicht einhält oder die ausserschulischen  Bedingungen  im musikalischen,  sportlichen  oder tänzerischen Bereich nich t mehr erfüllt, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S Klas se. Für den Übertritt in eine Klasse auf ver gleichbarer Jahrgangsstufe an ei nem anderen kantonalen Gymnasium ist der aktuelle Promot ionsstand massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Letzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            11 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Schuljahres provisorisch prom oviert und letztmals am Ende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Schuljahres nicht promoviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Wer erstmals nicht pr omoviert wird, wird einmal zu einer Repetition in der nächsttiefer en Klassenstufe zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.15 Promotionsreglement für die K+S Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .  Dies  gilt  auch,  wenn  eine Schülerin  oder  ein  Schüler  eine Klasse freiwillig wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ritätsprüfung zählt nicht als Re petition im Sinne von Abs. 2. E. Besondere Bestimmungen Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            In  besonderen  Fällen  kann der  Klassenkonvent  zugunsten der  Schülerin  oder  des  Schülers  von  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  bis  13  dieser  Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen abweichen. Austausch aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Für den Wiedereintritt von Sc hülerinnen und Schülern, die nach  einem  von  der  Schule  bewilligten  Austauschaufenthalt  an  die Schule  zurückkehren,  erlässt  der Bildungsrat  beso ndere  Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Überspringen einer Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zuläss ig. Die Aufnahme in di e höhere Klasse erfolgt provisorisch;  das Provisorium  wird  nicht  an die  Zahl  der  Provisorien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 angerechnet. F. Rechtsmittel Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            5 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - promotion  unterliegen  dem  Rekurs an  die  Bildungsdirektion.  Die Rekursfrist  und  das  Verfahren  rich ten  sich  nach  dem  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Kantons Zürich. G. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            11 Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathemat isch-Naturwissenschaftlichen Gym
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nasium Rämibühl Zürich in de r Fassung vom 12. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotionsreglement für die K+S Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.251.15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 439 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.250.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Beschluss des Bil dungsrates vom 26. Mai 2008 ( OS 63, 443 ). In Kraft seit 18. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch Beschluss des Bi ldungsrates vom 12. April 2012 ( OS 67, 192 ; ABl 2012, 851 ). In Kraft seit 20. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 12. April 2012 ( OS 67, 192 ; ABl 2012, 851 ). In Kraft seit 20. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Aufnahmeprüfung aus einem kanto nalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in eine erste K+S Klasse des MNG Rämibühl eintreten, werden Repetitionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 berücksich tigt. Wer – sofern die Möglichkeit da zu besteht – eine Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert , kann ohne Anrechnung einer früheren Repetition eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 ( OS 77, 94 ; ABl 2021-09-03 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 274 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Beschluss des Bild ungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 274 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.