Vertrag (0.946.111.63)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie (nachfolgend «ERG» genannt) handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Österreichischen Kontrollbank AG (nachfolgend «OeKB» genannt) als Bevollmächtigte der Republik Österreich gemäss AFG 1981 in der jeweils gültigen Fassung Abgeschlossen am 23. November 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2002¹ In Kraft getreten am 21. Mai 2002 (Stand am 21. Mai 2002) ¹ Art. 1 Abs. 2 des BB vom 14. März 2002 ( AS 2003 1069 )
Art. 1 Vertragszweck
OeKB erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen österreichischen Ursprungs beziehen.
ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der OeKB, die zu Gunsten öster­reichischer Exporteure und/oder österreichische Exporte finanzierender Banken übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleis­tungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfall­entscheidung von OeKB oder ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1.  Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen
– der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;
– der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkredit­versi­che­rung gewährt, wobei die Bestimmungen des OECD-Konsensus beachtet werden.
2.  Das Mitversicherungsabkommen vom 20. November 1989 und das Koopera­tions­­abkommen samt Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 8. Juni 1973 können weiterhin angewandt werden, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
3.  Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «if-and-when»-Vereinbarung in Bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Art. 3 Definitionen
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kredit­versicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und OeKB bzw. einen von beiden.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rück­deckung genommenen, als Prozentsatz aus­ge­drückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Ver­sicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückver­sicherung zur Verfügung stellt.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Art. 4 Leistungsursprung
Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Art. 5 Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Die von ERG und OeKB bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Art. 7 Rückversicherungsanteil/Drittlandsware
1.  Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen bzw. österreichischen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgesetzt und bezieht sich sodann auch auf zu versichernde Exportleistungen drittländischen Ursprungs und lokale Kosten (Bei­spiele in Anhang A).
2.  Jede Vertragspartei kann jedoch eine andere Berechnung des Rückver­siche­rungsanteiles vorschlagen.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1.  Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückversicherungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2.  Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungs­quote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rück­versicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
3.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
4.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht.
Der Rückversicherer wird dieser Zahlungsverpflichtung innerhalb von 30 Arbeits­tagen nach dem Datum nachkommen, an welchem ihn der Versicherer von seiner Entschädigungsleistung informiert hat. Der Rückversicherer ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Versicherer Entschädigung geleistet hat.
5.  Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungs­an­teils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine ent­sprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbst­kosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1.  Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungs­dokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Aus­wirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.
2.  Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3.  Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4.  Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5.  Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.
6.  Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Ver­pflichtungen aus der Police beendet sind.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1.  Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2.  Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3.  Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1.  Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als 10 % des Wertes einer der betroffenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als 10 % verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungs­anteils verlangen.
2.  Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadens­minde­rung oder ‑verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1.  Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen.
2.  Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
3.  Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.
Art. 13 Verfahrensregeln
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1.  Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2.  Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte.
Art. 15 Währung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in den Währungen zu leisten, die der Versicherer für die Abwicklung des Geschäftes verwendet.
Art. 16 Schiedsverfahren
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.
2.  Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei OeKB der Sitz der Gesellschaft (Wien) und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Inkrafttreten, Kündigung und Vertragsänderung
1.  Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschriften der Schweiz für den Abschluss und die Inkraftsetzung dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).
2.  Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.
3.  Die Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit einvernehmlich ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit Zustimmung von ERG und OeKB jederzeit geändert werden.
Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in deutscher Sprache abgefasst.

23. November 2001

ERG:

Peter W. Silberschmidt

19. November 2001

OeKB:

Dr. B. Peraus
Dr. P. Probst

Anlage 1

Einzelheiten zu den Fazilitäten der OeKB

I

Fazilität

Exportgarantien zur Absicherung von Ausfuhr­geschäften

Versicherter

Exporteur

Selbstbehalt

5 % bis 30 % für wirtschaftliches Risiko 0 % bis 5 % für politisches Risiko

Deckungsquote

Wirtschaftliches Risiko: 70 % bis 95 % Politisches Risiko: 95 % bis 100 %

Gedecktes Risiko

In der Regel wirtschaftliches und politisches Risiko (letzteres beinhaltet auch die Nichtzahlung öffent­licher Vertragspartner)

Haftungsfälle (Kurzdarstellung)

OeKB zahlt bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tat­bestandes, das ist

– Nichtzahlung von privaten Vertragspartnern nach Mahnung/Betreibung
– Insolvenz von privaten Vertragspartnern
– Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Ver­sicherungs­nehmer aus von ihm nicht vertretbaren Umständen, die im Ausland eingetreten sind. Darunter ist auch ein Fabrikations­haftungsfall mit einem privaten Vertragspartner zu subsumieren

oder bei Eintritt eines politischen Tatbestandes

– Krieg, kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution
– Transferverzug bzw. Zahlungsverzug eines öffent­lichen Vertragspartners
– Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen politischen Ereignissen; darunter wird bei öffentlichen Vertrags­partnern auch ein Fabrikationshaftungsfall sowie die Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Versicherungs­nehmer aus von ihm nicht vertret­baren und im Ausland eingetretenen Umständen subsumiert.

Wartefrist

– 3 Monate (ausser im Insolvenzfall) [Zinsen hierauf werden vergütet]
– 6 Monate im Fabrikationshaftungsfall

II

Fazilität

Exportgarantien zur Absicherung von Finanzierungsgeschäften

Versicherter

Kreditunternehmung

Selbstbehalt

Wie unter I. angeführt

Deckungsquote

Wie unter I. angeführt

Gedecktes Risiko

Wie unter I. angeführt

Haftungsfälle

Wie unter I. angeführt

(ohne Fabrikationshaftungsfall)

Wartefrist

3 Monate (ausser im Insolvenzfall) [Zinsen hierauf werden vergütet]

III

Fazilität

Exportgarantien zur Absicherung von Vorleistungen

Versicherter

Exporteur oder Kreditunternehmung

Selbstbehalt

Politisches Risiko: 0 % bis 5 % (Wirtschaftliches Risiko: 5 % bis 30 %)

Deckungsquote

Politisches Risiko: 95 % bis 100 % (Wirtschaftliches Risiko: 70 % bis 95 %)

Gedecktes Risiko

Politisches Risiko sowie in Einzelfällen wirtschaftliches Risiko

Haftungsfälle

OeKB zahlt

– wenn eine Vorleistung auf Grund einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung oder auf Grund der Zahlungs­unfähigkeit des ausländischen Vertragspartners nicht zurückgezahlt oder entzogen wird (wirtschaftlicher Tatbestand)

oder

– wenn eine Vorleistung aus direktem oder indirektem politischem Anlass nicht zurückgezahlt oder entzogen wird (politischer Tatbestand)

Anlage 2

Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG

I

Fazilität

Forderungsdeckung

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie² Verordnung über die Exportrisikogarantie³

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag

Gedeckte Risiken

a) politisches Risiko
Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.
b) Transferrisiko
Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.
c) wirtschaftliches Risiko:
– von öffentlichen Schuldnern;
– von privaten Schuldnern,
– die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder
– wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder
– die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Ver­pflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
d) Fremdwährungseventualrisiko
Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.
² SR 946.11
³ SR 946.111

II

Fazilität

Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung)

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Selbstkosten

Gedeckte Risiken

Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I. gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.

III

Fazilität

Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II)

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie

Gedeckte Risiken

– widerrechtliche Inanspruchnahme
– rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann.

Anlage 3

Verfahrensregeln

(Art. 13)
§ 1 Vorbemerkung
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen OeKB und ERG.
§ 2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort
a) Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den dieser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (An­hang B) mit.
b) Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vor­läufigen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potenzielle Rück­versicherer auch etwaige Änderungswünsche (z. B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abweichenden Prämiensatz an.
§ 3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort
a) Will der potenzielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit.
b) Der potenzielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag inner­halb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Antwort­formular (Anhang E).
c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversi­cherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§ 4 Schadenfall
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum,
– den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat,
– den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung,
– den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko),
– das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§ 5 Rückflüsse
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,
– die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat,
– den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss,
– das Datum des Rückflusses,
– die geltenden Zinssätze,
– die Anzahl der Zinstage,
– (gegebenenfalls) die Wechselkurse.

Anhang A

Kalkulationsbeispiel für den Rückversicherungsanteil

Beispiel 1: (quotale Zurechnung von Drittlandsanteilen)

Der Vertragspreis bezieht sich auf: 120 Einheiten
Bereitstellung – Land A:   60 Einheiten (Hauptversicherer)
Bereitstellung – Land B:   40 Einheiten (Rückversicherer)
Bereitstellung – Land C:   20 Einheiten
Berechnung des Rückversicherungsanteils
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Dieser Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückzuversichernde Betrag entspräche daher 48 Einheiten.

Beispiel 2: (quotale Zurechnung von lokalen Kosten)

Der Vertragspreis bezieht sich auf: 110 Einheiten
Bereitstellung – Land A:   60 Einheiten (Hauptversicherer)
Bereitstellung – Land B:   40 Einheiten (Rückversicherer)
lokale Kosten:   10 Einheiten
Berechnung des Rückversicherungsanteils
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Dieser Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 110 Einheiten. Der rückzuversichernde Betrag entspräche daher 44 Einheiten.

Anhang B

Vorläufiges Antragsformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom

Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:

Unsere Ref. Nr.:

Exporteur aus unserem Land:

Exporteur aus Ihrem Land:

Deren Vertragsverhältnis:

Projekt:

Käufer/Land:

Darlehensnehmer/Land:

Garant/Sicherheiten:

Vertragswert:

Zinsen:

Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):

Risikozeitraum:
– Herstellung:

– Kredit:

Rückzahlungsbedingungen:

Evtl. besondere Merkmale des Falles:

Art der zu stellenden Deckung(en):

Darlehensbetrag:

Zinsen:

Darlehensgeber:

Gedecktes Risiko/Prozentsatz:

Geschätzter gedeckter Betrag:

Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):

Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit:

Besondere Bedingungen:

Anmerkungen:

Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

Anhang C

Vorläufiges Antwortformular

An:

Von:

Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom

Ihre Ref. Nr.

Unsere Ref. Nr.

*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular.
*(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind.
Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular.
*(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz
– zahlbar am
*(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen:
Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Auf­sichtsbehörden abhängig.
Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

*

Nichtzutreffendes bitte streichen

Anhang D

Endgültiges Antragsformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ­­­­­________ und das vorläufige Antragsformular vom

Unsere Ref. Nr.

Ihre Ref. Nr.

Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:

Exporteur aus Ihrem Land:

Deren Vertragsverhältnis:

Projekt:

Käufer/Land:

Darlehensnehmer/Land:

Garant/Sicherheiten:

Vertragswert:

Zinsen:

Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):

Risikozeitraum:
– Herstellung:

– Kredit:

Rückzahlungsbedingungen:

Evtl. besondere Merkmale des Falles:

Art der zu stellenden Deckung(en):

Darlehensbetrag:

Zinsen:

Darlehensgeber:

Gedecktes Risiko/Prozentsatz:

Gesamter gedeckter Betrag:

– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückver­sicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)

– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil

– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)

Besondere Bedingungen:

Betrag der zu zahlenden Prämie:

– an den Versicherer:

– an den Rückversicherer:

(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am

Anmerkungen:

Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

Anhang E

Endgültiges Antwortformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom

Unsere Ref. Nr.

Ihre Ref. Nr.

* Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ______ und im endgültigen Antragsformular vom _________ festgelegten Bedingungen.
Diese Rückversicherungszusage endet am ___________________ (Datum), wenn Sie bis dahin keine Police ausgestellt haben. Wenn Sie eine Verlängerung wünschen, übermitteln Sie uns bitte ein neues endgültiges Antragsformular und erläutern Sie unter «Anmerkungen» den Grund für die Verzögerung.
* Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
Bankverbindung:
Institut:

Bankleitzahl:

Konto Nr.:

Anmerkungen:

Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

*

Nichtzutreffendes bitte streichen

Anhang F

Garantieausstellungsformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom

Unsere Ref. Nr.

Ihre Ref. Nr.

Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf

Der Rückversicherungsanteil beträgt

A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf

B Davon erhält der Versicherer

C Davon erhält der Rückversicherer
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________
an Rückversicherer zu zahlender Betrag

Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:

Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

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