Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (722.11)
    CH - ZH

    Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen

    1 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
    722.11 Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG) (vom 9. März 2022)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
    29 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)
    3 , beschliesst:
    Unterhalt
    von Gemeinde
    -
    strassen (§
    29
    Abs. 1 StrG)

    § 1.

    Anrechenbar sind Gemeindestrassen, die a. im Alleineigentum der Gemeinde stehen, b. dem fahrenden Verkehr dienen und c. für Personenwagen geöffnet sind.
    b. Festlegung

    § 2.

    1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechen baren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für vier Kalenderjahre mi ttels Anordnung fest.
    2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer gerundet.
    3 Die Anordnung wird im kantona len Amtsblatt veröffentlicht.
    c. Mitwirkung
    der Geme
    inden

    § 3.

    1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mit wirkung bei der Erhebung der anrech enbaren Strassen verpflichtet.
    2 Sie gewähren auf Verlangen Eins icht in ihre Datengrundlagen.
    3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitw irkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach oder sind ihre Anga ben unrichtig oder unvollständig, erfolgt die Festlegung gestützt au f die dem Kanton vo rliegenden Daten grundlagen.
    d. Berechnungs
    -
    grundlagen

    § 4.

    1 Für die Berechnung der Be iträge sind massgebend: a. der für die Beiträge gemäss §
    29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag, b. die Länge der gemäss §
    2 anrechenbaren Strassen, c. die Aufwendungen der Gemeinde n für den Unterhalt von Gemeinde strassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchs jahr vorangehende n Kalenderjahres.
    a. anrechenbare
    Strassen
    2
    722.11 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
    2 Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorange
    - henden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwen
    - dungen aller Gemeinden für den Unte rhalt von Gemeindestrassen nicht übersteigen. e. Berechnung der Beiträge

    § 5.

    1 Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der budgetierte Betrag durch die Gesamt länge aller anrechenbaren Stras
    - sen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechen
    - baren Strassen der Gemeinde multipliziert wird.
    2 Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Lä nge der anrechen
    - baren Strassen auf die üb rigen Gemeinden verteilt. f. Auszahlung der Beiträge

    § 6.

    1 Das Amt legt die Beiträge una bhängig von ihrer Höhe für jede Gemeinde mittels Anordnung fe st und veröffentlicht diese im kan
    - tonalen Amtsblatt.
    2 Die Auszahlung der Beiträge erfo lgt, wenn alle Anordnungen ge
    - mäss §
    2 und Abs. 1 betreffend ein Ansp ruchsjahr rechts kräftig sind.
    3 Wird gegen eine Anordnung gemäss §
    2 oder Abs. 1 ein Rechts
    - mittel ergriffen, kann das Amt die Beiträge vorläufig auszahlen.
    4 Die Differenz zwischen den vorläu fig ausbezahlten und den rechts
    - kräftig festgelegten Beiträgen wird im nächsten Anspruchsjahr ausge
    - glichen. Sonderlasten ausgleich (§
    29 Abs. 2 StrG)

    § 7.

    1 Der Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlasten
    - ausgleich entspricht 3% der jährlich en Einlagen in den Strassenfonds.
    2 Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von seiner betragsmäs sigen Höhe fest. Übergangs bestimmung

    § 8.

    Der Anspruch auf Beiträge gemäss §
    29 Abs. 1 StrG besteht erstmals für das Kalenderjahr, das auf die Inkraftsetzung der Verord
    - nung folgt.
    1 OS 77, 234 ; Begründung siehe ABl 2022-03-25 .
    2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
    3 LS 722.1 .
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