1 – Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (945.1)
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1 – Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

1 945.1-1 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23.10.1998 (Stand 05.11.2001)
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwi schen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a die Zusammenarbeit der Kantone; b die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemm nisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2

Begriffe
1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreiten den Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vor schriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung sol cher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung ins besondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen 1 ) ; b Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesonde re Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Be schriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten; 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens. 2 )
1)

Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über technische Handelshemmnisse

(THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51
2)

Art. 3 lit. b THG

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-71
945.1-1 2 c Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen 2 ) .
2 Interkantonales Organ

Art. 3

Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Or gan Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäfts ordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone de legiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a einen leitenden Ausschuss b ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt de ren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

Art. 4

Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); b den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inver kehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9); d die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5

Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
2)

Art. 3 lit. c THG

3 945.1-1
3 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Be dingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann je doch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4 Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten den Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kanto nen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8

Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehr bringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unter geordnete Rolle spielen 1 ) ;
1)

Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinien (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.Dezember

1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993; Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweiz. Informati onszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
945.1-1 4 b Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vor gesehen sind 2 ) ;
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5 Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlas sen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig er weist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6 Finanzen

Art. 10

Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7 Schlussbestimmungen

Art. 11

Publikation der Vorschriften und Richtlinien
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlas senen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantona len Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum In krafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsre gierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
3
2) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
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Art. 13

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später bei getretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Okto ber 1998 Der Präsi dent: Annoni Der Sekretär: Baltensperger
945.1-1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.10.1998 05.11.2001 Erlass Erstfassung 00-71
7 945.1-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.10.1998 05.11.2001 Erstfassung 00-71
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