Steuerverordnung (621)
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Steuerverordnung

Nr. 621 Steuerverordnung (StV) vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 6 Absatz 1e, 28 Absatz 4, 39 Absatz 4, 40 Absatz 1h, 125 Absatz 2,
145 Absatz 4, 192 Absätze 3 und 4, 193 Absatz 2, 194 Absatz 3, 201 Absatz 3, 239 Ab
- satz 1 und 247 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999
1 , §
21 Absatz 3 des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983
2 und § 31a Absatz 3 des Ge
- setzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961
3 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Staatssteuern
1.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Handänderung
1 Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Eintrag ins Grundbuch (Tagebuch) vor diesem Datum liegt. *
2 Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Grundbucheintrag (Tage
- buch) liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Grund
- bucheintrags (Tagebuch) massgebend. *
1 SRL Nr.
620 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
645
3 SRL Nr.
647 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2000 430
2 Nr. 621
3 Für die Zurechnung von Grundstücken bei Handänderungen im Rahmen von Umstruk
- turierungen (§§ 26 und 75 StG) gelten die Vollzugsbestimmungen der direkten Bundes
- steuer sinngemäss. *

§ 2

Abschreibungen und Rückstellungen
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons
4 erlässt für einzelne Gegenstände oder ganze Gruppen von Bestandteilen des Geschäftsvermögens Richtlinien für die Bemessung der Abschreibungen, welche die erfahrungsgemässe Wertverminderung berücksichtigen. Der steuerpflichtigen Person bleibt im Einzelfall der Nachweis einer weitergehenden Wertverminderung vorbehalten.
2 Preissteigerungen von Anlagegütern kann durch beschleunigte Abschreibung angemes
- sen Rechnung getragen werden.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons erlässt Richtlinien über die Bemessung der steu
- erlich zulässigen Rückstellungen.

§ 3

Bewertung des Warenlagers
1 Waren, Halbfabrikate und Rohmaterialien werden nach den Anschaffungs- und Her
- stellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, nach dem Marktwert bewertet. Bauten und Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden, gelten nicht als Ware.
2 Angemessene stille Reserven auf dem Warenlager sind zulässig, wenn das Warenin
- ventar mengenmässig ausgewiesen ist und die stillen Reserven betragsmässig angegeben werden.
3 Nicht angemessene stille Reserven sind zum steuerbaren Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital zu rechnen. Im Übrigen werden stille Reserven auf dem Wa
- renlager erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung beziehungsweise buchmässigen Auflösung als Einkommen oder Gewinn besteuert.
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 2, 25, 26, 31 und 41 die Bezeichnung «kantonale Steuerver
- waltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
Nr. 621
3
1.2 Natürliche Personen
1.2.1 Steuerpflicht

§ 4

Steuersatz bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
1 Kann bei steuerpflichtigen Personen, die im Kanton Luzern nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, das gesamte steuerbare Einkommen und Vermögen mangels einer vollständigen Steuererklärung oder anderer Anhaltspunkte nicht ermittelt werden, ist der Steuersatz nach Ermessen festzulegen.
2 Die Steuer je Einheit beträgt in diesen Fällen mindestens 5 Prozent für das Einkom
- men. *

§ 5

* ...

§ 6

Erbengemeinschaften
1 Erbengemeinschaften, die ein selbständiges Steuersubjekt bilden, haben keinen An
- spruch auf die Abzüge und steuerfreien Beträge der §§ 33, 40 Absatz 1c–k und Absatz
2, 42 und 52 StG sowie den Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG.
2 Jede steuerpflichtige Erbengemeinschaft hat gegenüber der Veranlagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, gelten amtliche Mitteilungen an die Er
- bengemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie an einen handlungsfähigen Erben oder eine handlungsfähige Erbin zugestellt wurden.

§ 7

Besteuerung nach dem Aufwand
1 Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Be
- steuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
2 Das steuerbare Vermögen wird unter Berücksichtigung des dem Aufwand entsprechen
- den steuerbaren Einkommens festgelegt. Es entspricht wenigstens dem Gesamtbetrag, der sich aus den in § 21 Absatz
5 StG erwähnten Vermögenswerten ergibt. *
1.2.2 Einkommenssteuer

§ 8

Salärnachgenuss
1 Leistungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer unselbständigerwerben
- den Person nach deren Tod noch erbringt (Gehalt usw.), sind bei der Person, die diese Leistungen erhält, als steuerpflichtiges Einkommen zu erfassen.
4 Nr. 621

§ 8a

* ...

§ 8b

* Herabsetzung des Mietwertes
1 Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25 Prozent der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzügen gemäss Steuerveranlagung) ohne den Miet
- wert übersteigt und bei Alleinstehenden unter 19 400 Franken (27 700 Fr. Marktmiete) sowie bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG zusteht, unter 27
200 Franken (38 900 Fr. Marktmiete) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60 Prozent der mittleren Marktmiete.
2 Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Allein
- stehenden 55
000 Franken und bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG zusteht, 110
000 Franken übersteigt
3 Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Ver
- mögen die in Absatz 2 genannten Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwertes aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung über
- steigt.
4 Die Pauschale der Liegenschaftsunterhaltskosten wird vom herabgesetzten steuerbaren Mietwert berechnet.

§ 9

Unterhaltsbeiträge
1 Als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 30 Unterabsatz f und § 40 Absatz 1c StG gelten ausschliesslich die periodischen Leistungen.

§ 10

Pauschale für Liegenschaftsunterhaltskosten
1 Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten kann die steuerpflichtige Person für Liegenschaften des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen.
2 Der zulässige Pauschalabzug beträgt: * a.
10 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als zehn Jahre zu
- rückliegt, b.
20 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts der übrigen Ge
- bäude.
3 ... *
4 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. *
Nr. 621
5

§ 11

Berufskosten
1 Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundes
- steuer und der Expatriates-Verordnung
5 sinngemäss.
2 Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer.

§ 12

* Krankheits- und Unfallkosten
1 Als Krankheits- und Unfallkosten gelten unter Vorbehalt von § 12a Aufwendungen für a. ärztliche Betreuung (Honorare, Medikamente usw.), b. besondere Heilungsmassnahmen (Bestrahlungen, Massagen, Bäder usw.), c. besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.), d. Anschaffung und Unterhalt von Hilfsmitteln, e. durch eine ärztlich verordnete Diät entstandene Verpflegungsmehrkosten, f. durch Krankheit und Unfall bedingte Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung, der Mobilität, g. Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.
2 An die Krankheits- und Unfallkosten sind insbesondere Leistungen Dritter aus Ver
- sicherung und Haftpflicht sowie die Hilflosenentschädigung anzurechnen. Ergänzungs
- leistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorgecha
- rakter, Stipendien und Verwandtenunterstützungen sind anzurechnen, soweit sie zur De
- ckung der Krankheits- und Unfallkosten dienen.
3 Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebens
- unterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt.

§ 12a

* Behinderungsbedingte Kosten
1 Als behinderungsbedingte Kosten gelten Auslagen für Mehraufwendungen, die steuer
- pflichtigen Personen oder von ihnen unterhaltenen Personen durch Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes
6 entstehen, soweit sie nicht durch Dritte getragen werden.
2 Das Finanzdepartement erlässt Richtlinien zu den behinderungsbedingten Kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Vollzugsbestimmungen des Bundesrechts.

§ 12b

* ...
5 SR
642.118.3
6 SR
151.3
6 Nr. 621

§ 12c

* ...

§ 12d

* ...

§ 13

Berechnung des Zweitverdienerabzugs
1 Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Absatz 2 StG gilt bei unselbständiger Er
- werbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinter
- bliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbser
- satzordnung sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrech
- nung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen.
2 Bei der Berechnung des Abzugs sind Ersatzeinkünfte wie zum Beispiel Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.
3 Liegt das kleinere der beiden Erwerbseinkommen der Ehegatten oder der eingetrage
- nen Partner nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säu
- le
3a) unter dem in § 40 Absatz 2 StG vorgesehenen Betrag, kann nur der verbleibende Betrag abgezogen werden. *

§ 14

Stichtag
1 Die Abzüge nach § 40 Absätze 1g und k StG werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

§ 14a

* ...

§ 14b

* Kosten für die Drittbetreuung von Kindern *
1 Erfüllen bei getrennter Besteuerung beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, kann jeder Elternteil 500 Franken für die eigene Betreuung abziehen; der Abzug jedes Elternteils erhöht sich auf höchstens 3000 Franken für die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in di
- rektem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung des Elternteils ste
- hen. Eine andere Aufteilung der Drittbetreuungskosten ist von den Elternteilen nachzu
- weisen. Betragen die dabei geltend gemachten Drittbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als 5000 Franken, werden die Abzüge der Elternteile im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt. *

§ 15

Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr umfasst bei Selbständigerwerbenden in der Regel 12 Monate.
Nr. 621
7
2 Der Geschäftsabschluss kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretba
- ren Gründen verschoben werden.
1.2.3 Vermögenssteuer

§ 16

Steuerfreies Vermögen
1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen nament
- lich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde und wertvolle Sammlungen.

§ 17

Schuldenabzug
1 Zum Nachweis einer Schuld bedarf es der Bekanntgabe des Gläubigers oder der Gläu
- bigerin und, sofern sie verzinslich ist, der Vorlage der Zinsquittung.
2 Der Abzug wird verweigert, wenn eine Inkassostelle den wirklichen Gläubiger oder die wirkliche Gläubigerin nicht bekannt gibt.
3 Der Abzug von Schulden ist ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zulässig.

§ 18

Bemessung des Vermögens bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätig
- keit
1 Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal der Steuerperiode bemisst sich das bewegliche Geschäftsvermögen für die Steuerperiode, in der die Er
- werbstätigkeit aufgenommen wird, aufgrund der Eingangsbilanz.

§ 19

* ...

§ 20

* ...
1.2.4 Steuerberechnung *

§ 20a

* ...
8 Nr. 621

§ 20b

* ...
1.3 Juristische Personen

§ 21

Voraussetzungen der Steuerbefreiung
1 Ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht nur unter der Voraussetzung, dass Gewinn und Kapital, das den in § 70 Absatz 1e–i StG umschriebenen Zwecken gewidmet ist, auch tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäss verwendet wird.

§ 22

Beteiligungsgesellschaften *
1 Für die Bewertung der Beteiligungen nach § 82 Absatz 1 StG gilt §
47 StG sinnge mäss. *
2 ... *

§ 23

Verlegung des Geschäftsabschlusses
1 Der Geschäftsabschluss von juristischen Personen kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.
2 Die Kapitalsteuer ist bei Verlegung des Geschäftsabschlusses anteilsmässig geschuldet.

§ 24

* Bemessung des Eigenkapitals
1 Für die Bemessung des Eigenkapitals ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des Ge
- schäftsabschlusses nach Gewinnverwendung massgebend.
2 ... *
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1.4 Verfahren
1.4.1 Behörden

§ 25

* Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden gewährleisten die ordnungsgemässe Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und deren Bezug. Sie sind für die Durchführung der von den kantonalen Aufsichtsbehörden zuhanden der Veranla
- gungs- und Bezugsbehörden getroffenen Weisungen und Anordnungen verantwortlich. Sie stellen dies personell und organisatorisch dauerhaft und ausreichend sicher. Insbe
- sondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Wer Veranlagungen vornimmt, verfügt über eine qualifizierte Ausbildung, vertief
- te steuerrechtliche Kenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung und Bewährung in der Steuerveranlagung. b. Auf dem Steueramt muss mindestens eine Person hauptamtlich im Steuerwesen tätig sein. Kann ein Steueramt keine Person hauptamtlich im Steuerwesen be
- schäftigen, reicht ein kleineres Pensum aus, sofern die als Veranlagungsbehörde zu wählende Person erhöhten fachlichen Anforderungen genügt. Die Dienststelle Steuern des Kantons ist vor der Anstellung anzuhören. c. Die Stellvertretung ist gewährleistet. d. Für den Datenaustausch beziehungsweise die Datenbearbeitung werden die von der Dienststelle Steuern des Kantons definierten Anforderungen erfüllt.
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons wählt je Einwohnergemeinde mindestens eine Person als Veranlagungsbehörde. Sie bestimmt, inwieweit bestimmte Personenkategori
- en nicht von der Einwohnergemeinde veranlagt werden.
3 Die Einwohnergemeinden leisten die Vorbereitungsarbeiten im Einspracheverfahren und arbeiten einen Erledigungsvorschlag aus. Sie stellen für Einspracheverhandlungen geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.
4 Betreiben mehrere Einwohnergemeinden zusammen ein regionales Steueramt, gelten die Bestimmungen der Absätze 1–3 sinngemäss.

§ 26

Steuerkommission
1 Zur Beschlussfassung der Steuerkommission sind mindestens zwei Mitglieder erforder
- von Einsprachen auf dem Zirkulationsweg. *
2 Die Steuerkommission trifft ihren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei Abstimmungen keine Stimmenmehrheit, zählt die Stimme des Präsidiums dop
- pelt.
3 ... *
10 Nr. 621
1.4.2 Steuerveranlagung

§ 27

Fristen
1 Beweiserhebungen, bei denen Steuer- und Auskunftspflichtige mitzuwirken haben (Bücheruntersuch, Augenschein), sind ihnen mindestens 10 Tage vorher anzuzeigen. Vorbehalten bleiben Beweiserhebungen nach § 220 Absatz 3 StG.
2 Für Aufforderungen an Steuer- und Auskunftspflichtige im Beweisverfahren (Einrei
- chung von Beweismitteln usw.) ist eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.
3 Kommen Steuer- oder Auskunftspflichtige einer Verfahrenspflicht nicht nach, sind sie unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen zu mahnen.

§ 28

Einsprache
1 Jede schriftliche Einwendung gegen die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist ist als Einsprache zu behandeln. Auf mündliche Einsprachen ist nicht einzutreten. Werden solche bei einer Steuerbehörde angebracht, hat diese den Einsprecher oder die Einspre
- cherin auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen.
2 Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer Frist von min
- destens 10 Tagen zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintre
- tens bei Unterlassung.
3 Kann den in der Einsprache gestellten Anträgen schon aufgrund der Einspracheschrift entsprochen werden, findet keine mündliche Einspracheverhandlung statt.

§ 29

Einigung
1 Kommt im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde eine Einigung zustande, ist darüber ein Protokoll aufzu
- nehmen.
2 Das Protokoll hat die Steuerfaktoren und den anwendbaren Steuertarif zu enthalten und ist von der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person zu unterzeichnen.
3 Die Veranlagung wird mit der Unterzeichnung rechtskräftig. Das Einspracherecht nach

§ 161 Absatz 2 StG bleibt vorbehalten.

§ 30

* ...

§ 31

Steuerwertmeldungen
1 Steuerwertmeldungen an ausserkantonale Steuerbehörden sind der Dienststelle Steuern des Kantons zur Weiterleitung einzureichen.
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11
1.5 Inventar

§ 32

1 Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 182–188 StG gilt die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer
7 sinngemäss.
1.6 Bezug

§ 33

Verzinsung von Vorauszahlungen
1 Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang, frühestens ab 1.
Januar der Steuerperiode, bis zur Fälligkeit der Steuerforderung zu verzinsen. *
2 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der Steuerperiode, in der die steuerbare Leistung fällig wird, gutgeschrieben und ab Eingang der vollständi
- gen Steuererklärung verzinst. Sie kann auf eine Folgeperiode übertragen werden.
*
3 ... *

§ 34

Verzinsung zu viel bezahlter Beträge
1 Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen.

§ 35

Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge
1 Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Abgabeforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von § 191 Absatz 2 StG nicht bezahlt ist, ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früheren Ausstellung der Schlussrechnung zu verzinsen.

§ 36

* ...

§ 36a

* Akontorechnungen
1 Akontorechnungen werden unter Berücksichtigung der bis zum 30. April des Steuer
- jahres der Dienststelle Steuern des Kantons gemeldeten Steuereinheiten erstellt. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung vor, erfolgt die Rechnungsstellung mit den Steuereinheiten des letzten Steuerjahres. *
7 SR
642.113
12 Nr. 621

§ 37

Rückerstattung bezahlter Beträge
1 Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund der Steuererklä
- rung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Betrags berechneten Abgabebeträge übersteigen, sowie zu viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuer pflichtigen Person zurückerstatten. Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuer pflichtigen Person so weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als die geleisteten Vorauszahlungen.
2 Verlegt die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz während der Steuerperiode in eine andere luzernische Gemeinde oder einen anderen Kanton mit Gegenwartsbesteuerung, werden ihr Vorauszahlungen, die der Wegzugsgemeinde entrichtet und der laufenden Steuerperiode gutgeschrieben worden sind, samt Zins zurückerstattet. Die Bezugsbehör
- de kann diese stattdessen direkt der Zuzugsgemeinde überweisen.
3 Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners er
- stellte Schlussrechnung einen Saldo zugunsten der Ehegatten oder zugunsten der einge
- tragenen Partner, kann die Bezugsbehörde diesen auf das Kontokorrent des überleben
- den Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners übertragen. *

§ 38

Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden
1 Die Bezugsbehörde kann die für eine bestimmte Steuerperiode eingegangene Zahlung mit offenen Forderungen aus anderen Steuerperioden verrechnen.

§ 39

Mahngebühren
1 Die Mahngebühr nach den §§ 145 Absatz 4 und 192 Absatz 4 StG beträgt 40 Franken. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
2 Mahngebühren werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Bezugsbehörde zu.

§ 40

Teilweise einbringliche Beträge
1 Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind auf den Staat und die anspruchsberech
- tigten Gemeinden im Verhältnis der bezogenen Steuereinheiten zu verteilen.

§ 41

* Erlassbehörde
1 Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Er
- lasses, der sich aus der direkten Bundessteuer, den Staats- und Gemeindesteuern, Bus
- sen, Mahngebühren und Verfahrenskosten ohne Zinsen aller betroffenen Gemeinden summiert. Über Erlassgesuche entscheidet b. bei mehr als 10
000 Franken die Dienststelle Steuern des Kantons.
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13
2 Wird ein Erlassgesuch bis 10
000 Franken für mehrere Steuerperioden gestellt und sind verschiedene Gemeinden betroffen, bestimmt die Dienststelle Steuern des Kantons die Zuständigkeit.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons entscheidet abweichend von Absatz 1a über Er
- lassgesuche von juristischen Personen und Selbständigerwerbenden sowie über Gesuche um Erlass der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG.
4 Bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit der Erlassbehörde entscheidet die Dienststelle Steuern des Kantons endgültig über die Zuständigkeit.
5 ... *

§ 42

Erlassentscheid
1 Bei Behandlung von Erlassgesuchen sind das Bundesgesetz über die direkte Bundes
- steuer (DBG)
8 und die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Er
- lass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung)
9 sinngemäss anzuwenden.
*
2 Ein Erlass ist für alle beteiligten Gemeinwesen im gleichen Verhältnis auszusprechen.
3 Der Entscheid über den Erlass kann an Bedingungen (Abschlagszahlungen, Sicher
- heitsleistungen usw.) geknüpft werden.
2 Gemeindesteuern
2.1 Steuerausscheidung
2.1.1 Voraussetzungen und Verlegung

§ 43

Natürliche Personen
1 Hat eine natürliche Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am 31. Dezember des Kalenderjahres oder am Ende der Steuerpflicht ihr Wohnsitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein ent
- sprechender Anteil am Steuerbetrag zu.
2 Einkünfte aus Liegenschaftshandel sind in jedem Fall der Liegenschaftsgemeinde zur Besteuerung zuzuteilen.
3 ... *
8 SR
642.11
9 SR
642.121
14 Nr. 621
4 Im Übrigen richtet sich die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungs
- recht.

§ 44

Juristische Personen
1 Hat eine juristische Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuer
- periode oder der Steuerpflicht ihr Sitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 43 sinngemäss.

§ 45

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
1 Das Einkommen aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die sich in mehre
- ren Gemeinden befinden, ist im Verhältnis der Steuerwerte zu verteilen, sofern diese auf Ertragswertschatzungen beruhen.

§ 46

Einzelfirmen
1 Führt eine natürliche Person ausserhalb ihrer Wohnsitzgemeinde einen Geschäftsbe
- trieb, sind vom Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb 25 Prozent der Wohnsitzgemein
- de zuzuteilen.
2 Übersteigt der nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts er
- mittelte Anteil einer Betriebsstätte, die sich am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person befindet, 25 Prozent am Gesamteinkommen des Geschäftsbetriebes, ist der Wohnsitzge
- meinde anstelle des pauschalen Anteils von 25 Prozent der höhere Anteil zuzuweisen.

§ 47

Personengesellschaften
1 Das Einkommen der Teilhaberinnen oder Teilhaber aus einer Kollektiv- oder Kom manditgesellschaft ist zu einem Viertel der Wohnsitzgemeinde und zu drei Vierteln der Gemeinde, in der sich der Geschäftsbetrieb befindet, zuzuteilen.
2 Das Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft umfasst die Gehalts- und Naturalbezüge, die Zinsen auf der Kapitaleinlage und den Gewinnanteil.
3 Liegt der Geschäftsbetrieb im Gebiet mehrerer Gemeinden, ist das auf diese entfallen
- de Einkommen (75 Prozent) nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht zu ver
- teilen.
4 Die Regelung gemäss § 46 Absatz 2 gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften.
Nr. 621
15
2.1.2 Verfahren

§ 48

Geltendmachung des Anspruchs
1 Erhebt eine Gemeinde Anspruch auf einen Steueranteil, hat sie dies der Gemeinde des Veranlagungsorts bis zum Ende der Steuerperiode, bei Erbfällen innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis der Ausscheidungsvoraussetzungen, mitzuteilen.
2 Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, unterbleibt die Ausscheidung, sofern die Ver
- anlagungsgemeinde vom Ausscheidungsanspruch nicht sonst wie Kenntnis hat.

§ 49

Zuständigkeit
1 Die Ausscheidung der Steueranteile an die anspruchsberechtigten Gemeinden ist Sache der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.
2 Bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden erfolgt die Ausscheidung durch die Veranlagungsbehörde. *

§ 50

Eröffnung
1 Der Entscheid über die Steuerausscheidung ist der steuerpflichtigen Person unter Hin
- weis auf das Einspracherecht in Schriftform und den anspruchsberechtigten Gemeinden auf elektronischem Weg zu eröffnen. *
2 Eine Einsprache ist den übrigen Einspracheberechtigten unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Vernehmlassung zuzustellen.
2.2 ... *

§ 51

* ...
16 Nr. 621
3 Schlussbestimmungen
3.1 Aufhebung und Änderung von Erlassen

§ 52

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom
23. September 1986
10 , b. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom
28. August 1990
11 , c. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom
22. September 1992
12 , d. Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 1975
13 , e. Verordnung über die Gewährung besonderer Steuererleichterungen gemäss § 95 des Steuergesetzes vom 13. Februar 1961
14 , f. Verordnung über die Grundstückgewinnsteuer und die nachträgliche Vermögens
- steuer bei der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke im Grenzgebiet vom 9. September 1986
15 , g. Verordnung über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA vom 5. Oktober 1953
16
.

§ 53

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
17 geändert: a. Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 6. September 1965
18 , b. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 1992
19 , c. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbewegli
- chen Vermögens (Schatzungsverordnung) vom 24. Juli 1967
20 ,
10 G 1986 161 (SRL Nr. 620a)
11 G 1990 508 (SRL Nr. 620b)
12 G 1992 298 (SRL Nr. 620c)
13 G 1975 58 (SRL Nr. 621)
14 V XVI 140 (SRL Nr. 623)
15 G 1986 154 (SRL Nr. 647a)
16 V XIV 900 (SRL Nr. 661)
17 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 12. Dezember 2000 zusammen mit der Steuerver
- ordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 53 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in ei
- nem Anhang wiedergegeben, der am 30. Dezember 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G
2000 448). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Erlassänderungen verzichtet.
18 SRL Nr. 210
19 SRL Nr. 575a
20 SRL Nr. 627
Nr. 621
17 d. Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern vom 22. Juli 1908
21 , e. Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6.
Dezember
1994
22 , f. Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen vom 5. Dezember 1995
23
, g. Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversiche
- rung (Prämienverbilligungsverordnung) vom 12. Dezember 1995
24 , h. Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 11. Juni 1996
25 , i. Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990
26 .
3.2 ... *

§ 54

* ...
3.3 Inkrafttreten

§ 55

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
21 SRL Nr. 631
22 SRL Nr. 665
23 SRL Nr. 688
24 SRL Nr. 866a
25 SRL Nr. 875
26 SRL Nr. 892a
18 Nr. 621 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2000
01.01.2001 Erstfassung G 2000 430 Ingress
18.11.2008
01.01.2009 geändert G 2008 409 Ingress
28.09.2021
01.01.2022 geändert G 2021-065

§ 1 Abs. 1

28.09.2021
01.01.2022 geändert G 2021-065

§ 1 Abs. 2

28.09.2021
01.01.2022 geändert G 2021-065

§ 1 Abs. 3

07.12.2004
01.01.2005 geändert G 2004 580

§ 4 Abs. 2

18.11.2008
01.01.2009 geändert G 2008 409

§ 5

18.11.2008
01.01.2009 aufgehoben G 2008 409

§ 7 Abs. 2

18.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-103

§ 8a

18.12.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-103

§ 8a

28.09.2021
01.01.2022 aufgehoben G 2021-065

§ 8b

28.09.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-065

§ 10 Abs. 2

27.11.2012
01.01.2013 geändert G 2012 321

§ 10 Abs. 3

02.11.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-062

§ 10 Abs. 4

27.11.2012
01.01.2013 geändert G 2012 321

§ 12

07.12.2004
01.01.2005 geändert G 2004 580

§ 12a

07.12.2004
01.01.2005 eingefügt G 2004 580

§ 12b

03.03.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 89

§ 12b

14.03.2017
01.01.2018 aufgehoben G 2017-051

§ 12c

03.03.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 89

§ 12c

14.03.2017
01.01.2018 aufgehoben G 2017-051

§ 12d

03.03.2015
01.01.2015 eingefügt G 2015 89

§ 12d

14.03.2017
01.01.2018 aufgehoben G 2017-051

§ 13 Abs. 3

01.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 377

§ 14a

08.06.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 101

§ 14a

18.12.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-103

§ 14b

08.06.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 101

§ 14b

14.03.2017
01.01.2018 Titel geändert G 2017-051

§ 14b Abs. 1

14.03.2017
01.01.2018 geändert G 2017-051

§ 14b Abs. 1

02.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-062

§ 19

03.04.2007
01.01.2007 aufgehoben G 2007 42

§ 20

03.04.2007
01.01.2007 aufgehoben G 2007 42 Titel 1.2.4
07.12.2004
01.01.2005 eingefügt G 2004 580

§ 20a

27.10.2009
01.01.2009 aufgehoben G 2009 339

§ 20b

07.12.2004
01.01.2005 eingefügt G 2004 580

§ 20b

03.03.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 89

§ 20b Abs. 2

27.10.2009
01.01.2009 geändert G 2009 339

§ 22

28.09.2021
01.01.2022 Titel geändert G 2021-065

§ 22 Abs. 1

28.09.2021
01.01.2022 geändert G 2021-065

§ 22 Abs. 2

27.10.2009
01.01.2011 aufgehoben G 2009 339

§ 24

07.12.2004
01.01.2005 geändert G 2004 580

§ 24 Abs. 2

18.11.2008
01.01.2009 aufgehoben G 2008 409

§ 25

30.04.2013
01.07.2013 geändert G 2013 169

§ 26 Abs. 1

30.04.2013
01.07.2013 geändert G 2013 169

§ 26 Abs. 3

30.04.2013
01.07.2013 aufgehoben G 2013 169

§ 30

27.10.2009
01.01.2011 aufgehoben G 2009 339

§ 33 Abs. 1

15.11.2016
01.01.2017 geändert G 2016-51

§ 33 Abs. 2

15.11.2016
01.01.2017 geändert G 2016-51

§ 33 Abs. 2

02.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-062

§ 33 Abs. 3

15.11.2016
01.01.2017 aufgehoben G 2016-51

§ 36

02.11.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-062

§ 36a

30.04.2013
01.07.2013 eingefügt G 2013 169

§ 36a Abs. 1

18.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-103

§ 37 Abs. 3

01.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 377

§ 41

30.04.2013
01.07.2013 geändert G 2013 169

§ 41 Abs. 5

03.03.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 89

§ 42 Abs. 1

18.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-103

§ 43 Abs. 3

30.04.2013
01.07.2013 aufgehoben G 2013 169

§ 49 Abs. 2

30.04.2013
01.07.2013 geändert G 2013 169

§ 50 Abs. 1

30.04.2013
01.07.2013 geändert G 2013 169
Nr. 621
19 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Titel 2.2
06.05.2014
09.02.2014 aufgehoben G 2014 249

§ 51

06.05.2014
09.02.2014 aufgehoben G 2014 249 Titel 3.2
03.04.2007
01.01.2007 aufgehoben G 2007 42

§ 54

03.04.2007
01.01.2007 aufgehoben G 2007 42
Nr. 621
21 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.11.2022
01.01.2023

§ 10 Abs. 3

aufgehoben G 2022-062
02.11.2022
01.01.2023

§ 14b Abs. 1

geändert G 2022-062
02.11.2022
01.01.2023

§ 33 Abs. 2

geändert G 2022-062
02.11.2022
01.01.2023

§ 36

aufgehoben G 2022-062
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