Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenberuf ... (414.55)
CH - ZH

Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH
414.55 Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 1. Oktober 2019)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Studien
-
abschlüsse

§ 1.

Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) verleiht Lehr diplome für Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf. Sie bestätigen den Abschluss der Studiengänge gemäss Art. 40 und 41 der eidgenössischen Berufs bildungsverordnung (BBV)
5 .
Zielsetzung

§ 2.

Die Studiengänge sollen die Abso lventinnen und Absolventen berufsbegleitend für den Unterricht in der Berufsbildung qualifizieren. Inhaltlich orientieren sich die St udiengänge an den Vorgaben des Bun des, namentlich an den Rahmenle hrplänen für Berufsbildungsverant wortliche. Die Verbindung von Theori e und Praxis stellt sicher, dass in der Ausbildung berufspädagogisc he Handlungskompetenz erworben wird.
Gebühren

§ 3.

Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an de r Zürcher Fachhochschule
4 .
Anwendungs
-
bereich

§ 4.

Soweit dieses Regl ement keine besondere n Vorschriften ent hält, kommen die für die Ausbildungss tudiengänge an der PHZH gelten den Rechtserlasse analog zur Anwendung.
2
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2. Abschnitt: Studiengänge A. Zulassung Voraus setzungen

§ 5.

1 Die Zulassung richtet sich nach Art.
45 und Art.
46 BBV
5 sowie Art. 11 der Verordnung des Eidgenössischen De partements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsg ängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
6 . Die Studienpläne regeln die Ein
- zelheiten.
2 Studierende, die während des St udiums nicht das Berufsprofil unterrichten, wofür sie ein Lehrdipl om erwerben wollen, absolvieren Praktika. In begründeten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnah
- men bewilligen.
3 Über die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die Aufnahmekommission. Ergänzungs leistungen

§ 6.

Die Studienpläne legen die allgemeinbildenden und/oder fach
- wissenschaftlichen Ergänzungsleistungen und den Zeitpunkt von deren Nachweisen fest. Immatrikulation

§ 7.

Das Studium setzt eine Immatri kulation an der PHZH voraus. B. Studium Grundlagen

§ 8.

Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt Studienpläne, Prüfungsanforderungen sowi e folgende Richtlinien: a. Richtlinie zur berufs praktischen Ausbildung, b. Richtlinie zur Ei gnungsbeurteilung, c. Richtlinie zur betrieblichen Erfahrung. Eignungs beurteilung

§ 9.

1 Die Eignungsbeurteilung ber uht auf einer Standortbestim
- mung, die vor Stud ienbeginn stattfindet.
2 Treten während des Studiums Zwei fel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Ei gnungsbeurteilung eingeleitet.
3 Die Richtlinie zur Eignungsbeur teilung regelt das Verfahren. Ausbildungs bereiche

§ 10.

Die Ausbildung umfasst die Bereiche Erziehungswissenschaft, Berufspädagogik, Fachdidaktik und berufspraktische Ausbildung.
3 Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH
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Studienumfang
und Studien
-
dauer

§ 11.

Die berufspädagogische Ausb ildung zur diplomierten Lehr person im Hauptberuf umfass t 60 ECTS-Punkte (European Credit Transfer- and Accumulationsystem, ECTS), jene für eine nebenberuf liche Tätigkeit 10 ECTS-Punkte nach dem Europäischen Kreditpunkte transfer- und Akkumulierungssystem. Ein ECTS-Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Studienaufbau

§ 12.

Die Studiengänge sind modular aufgebaut. Di e Studienpläne regeln die Einzelheiten. Namentli ch legen sie die Pflicht- und gegebe nenfalls Wahlpflichtmodule mit den dazugehörigen ECTS-Punkten und die erforderlichen Präsenzen fest.
Portfolio

§ 13.

In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen führen die Studierenden studienbegleitend ein Por tfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der As pekte des Lernprozesses sowie Fort schritte im Leistungsstand dokument iert werden. Studierende, die be reits über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe II verfügen, sind von dieser Pflicht befreit.
Anrechnung
von früheren
Leistungen

§ 14.

An einer Hochschule oder im Rahmen einer Ausbildung für ein anderes Lehrdiplom früher erbr achte Leistungen können anerkannt und die ECTS-Punkte angerechnet werd en, sofern die Leistungen äqui valent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Ab teilungsleitung. C. Diplomprüfung
Inhalt

§ 15.

1 In den Studiengängen für ha uptberufliche Lehrpersonen mit Ausnahme jener gemäss Abs. 3 umfasst die Diplomprüfung folgende Teilprüfungen: a. eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik, b. eine mündliche Prüf ung in Fachdidaktik, c. eine berufspraktische Prüf ung (Lehrprobe und Kolloquium).
2 In den Studiengängen für nebenbe rufliche Lehrpersonen besteht die Diplomprüfung aus einer mündl ichen Prüfung in Fachdidaktik.
3 In der berufspädagogischen Na chqualifikation für Lehrpersonen mit gymnasialer Lehrbefähigung wird das Lehrdiplom aufgrund der be standenen Leistungsnac hweise ohne zusätzlich e Diplomprüfung verge ben.
4 Die Prüfungsanforderungen regeln die Einzelheiten.
4
414.55 Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH Bestehen

§ 16.

Die Diplomprüfung ist in Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Teilprüfun
- gen mit einer genügenden Note bewert et ist. In den Studiengängen für nebenberufliche Studiengä nge muss die Prüfung in Fachdidaktik mit einer genügenden Note bewertet sein. Wiederholung

§ 17.

1 Eine nicht bestandene Prüfun g oder Teilprüfung kann frü
- hestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden. Ein erneutes Nichtbestehe n hat den Ausschluss vom Studien- gang zur Folge.
2 An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Fachperson, die von der Abteilungsleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. An
- sonsten gelten die gleichen Bedi ngungen für Organisation und Durch
- führung der Prüfung wie be i der ersten Durchführung. D. Diplomverleihung Lehrdiplom

§ 18.

1 Das Lehrdiplom wird verlieh en, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement, Studienplan und Pr üfungsanforderungen erfüllt sind.
2 Die Lehrdiplome werden wie folgt bezeichnet: a. Lehrdiplom für den allgemeinbildende n Unterricht an Berufsfach
- schulen, b. Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschu
- len (Hauptberuf), c. Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschu
- len (Nebenberuf), d.
8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu
- len – Wirtschaft und Gesellschaft (Hauptberuf), e.
8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu
- len – Information, Kommunika tion und Administration (Haupt
- beruf), f.
8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu
- len – Information, Kommunikation und Administration (Neben
- beruf), g. Lehrdiplom für den Unterricht an Berufs fachschulen einschliess
- lich Berufsmaturität – mit dem entsprechenden Fach, i. Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Nebenbe
- ruf), j. Diplom Berufsbildner/in in überbetrieblichen Kursen und Lehr
- werkstätten (Nebenberuf).
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Diplomurkunde

§ 19.

Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien der oder des Diplomierten, b. die genaue Bezeichnung des Lehrdiploms, c. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abtei lungsleitung, d. gegebenenfalls den Vermerk, dass das Le hrdiplom vom zuständi gen Bundesamt anerkannt ist.
Transcript
of Records

§ 20.

Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.
Diploma
Supplement

§ 21.

Zu jedem Lehrdiplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. E. Übergangsbestimmungen
7
Lehrdiplome
mit alt
-
rechtlicher
Bezeichnung

§ 22.

7
1 Das Lehrdiplom für den Unterr icht an Berufsfachschulen in Wirtschaft und Gesells chaft kann auf Antrag bis 31. Dezember 2024 verliehen werden.
2 Das Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufs fachschulen im Fach In formation, Kommunikation und Administration (Hauptberuf) kann auf Antrag bis 31. Dezember 2023 verliehen wer den.
3 Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfach schulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Nebenberuf) kann auf Antrag bis 31. Dezember 2022 verliehen wer den.
1 OS 75, 56 ; Begründung siehe ABl 2019-11-01 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2020.
3 LS 414.10 .
4 LS 414.20 .
5 SR 412.101 .
6 SR 414.101.61 .
7 Eingefügt durch B vom 12. Januar 2022 ( OS 77, 146 ; ABl 2022-01-28 ). In Kraft seit 1. April 2022.
8 Fassung gemäss B vom 12. Januar 2022 ( OS 77, 146 ; ABl 2022-01-28 ). In Kraft seit 1. April 2022.
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