Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen... (818.17)
CH - ZH

Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie

1 GUöfK
818.17 Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich- rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK) (vom 6. Dezember 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichla utenden Anträge des Regierungsrates vom 6. Oktober 2021
3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom
9. November 2021, beschliesst:
Ausfall
-
entschädigungen

§ 1.

1 Der Kanton gewährt den Instit utionen der familienergänzen den Kinderbetreuung mit Sitz im Ka nton Zürich, die von der öffent lichen Hand betrieben werden, auf Gesuch hin Ausfallentschädigun gen für die in der Zeit vom 17. Mä rz 2020 bis 17. Juni 2020 entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern.
2 Die Ausfallentschädigungen de cken 100% der entgangenen Be treuungsbeiträge.
3 Sind in den Betreuungsbeiträgen Kosten für Mahlzeiten und andere Sachkosten enthalten, werden Fr. 8 pro Tag und Kind abgezogen.
4 Im Übrigen richten sich die Au srichtung und Bemessung der Aus fallentschädigungen sinngemäss nach Art. 2 und 3 der Verordnung vom
18. Juni 2021 über Finanz hilfen an die Kantone für Massnahmen zuguns- ten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familien ergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19
4 .
Verfahren

§ 2.

1 Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) mi t dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
2 Das Amt entscheidet über die Gesuche und richtet die Ausfall entschädigungen aus.
3 Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Ge such um Finanzhilfe gemäss Art.
4 der Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zu gunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der fa milienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19.
2
818.17
GUöfK Ausserkraft setzung

§ 3.

Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Entscheide über die Gesuche gemäss §
2 Abs. 1 rechtskräftig sind.
1 OS 77, 173 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 ABl 2021-10-22 .
4 SR 818.102.3 .
Markierungen
Leseansicht