Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergän... (818.16)
Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergän... (818.16)
Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie
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818.16 Gesetz über die finanzielle Unte rstützung der privaten institutionellen familiener gänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK) (vom 8. November 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichla utenden Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 2021
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Mai 2021, beschliesst:
§ 1.
1 Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19- Verordnung familienergänzende Ki nderbetreuung vom 20. Mai 2020
4 , wenn die ordentlichen Subvent ionen anderer Kantone und der Ge meinden weiter ausgerichtet wurden.
2 Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Betei ligung des Bundes von der Ausf allentschädigung verbleibt.
3 Die Gemeinde, in der die Instituti on ihren Sitz hat, erstattet dem Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil des Bundes hinaus geleistet hat.
4 Die zuständige Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verord nung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss Abs. 3 mit der Gemeinde ab.
§ 2.
1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Refe rendumsfrist oder nach seiner An nahme in der Volksabstimmung in Kraft.
2 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Beträge mit sämtlichen Ge meinden abgerechnet sind.
1 OS 77, 132 .
2
3 ABl 2021-10-22 .
4 SR 862.1 .