Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht
1 V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)
142.20 Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) (vom 21. September 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 98 Abs. 3 des B undesgesetzes vom 16 . Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus länder- und Integrationsgesetz, AIG)
3 und Art. 88 Abs. 1 der Verord nung vom 24. Oktober 2007 über Zula ssung, Aufenthalt und Erwerbs tätigkeit (VZAE)
4 ,
10 beschliesst:
Zuständige
Behörde
§ 1.
9
1 Zuständig für den Vollzug des AIG
3 ist das Migrationsamt, soweit Gesetz und Verordnun g nichts Abweichendes regeln.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erlässt arbeitsmarkt liche Vorentscheide im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AIG
3 .
10
3 Abweichungen von der Zuständigkeit des AWA ergeben sich aus dem Anhang.
1 OS 66, 822 ; Begründung siehe ABl 2011, 2826 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
3 SR 142.20 .
4 SR 142.201 .
5 Obsolet.
6 SR 142.31 .
7 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2016 ( OS 72, 100 ; ABl 2016-12-23 ). In Kraft seit 1. April 2017.
8 Eingefügt durch RRB vom 1. November 2017 ( OS 73, 12 ; ABl 2017-11-10 ). In Kraft seit 1. Februar 2018.
9 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 ( OS 73, 525 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
10 Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2022 ( OS 77, 135 ; ABl 2022-02-18 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
2
142.20 V über die Zuständigkeite n im Ausländerrecht (VZA) Anhang Aufgabenteilung zwischen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und dem Migrationsamt A. Das Migrationsamt ist be i folgenden Sachverhalten auch für die arbeitsmarkt liche Prüfung zuständig:
7 ,
10
1. bei Staatsangehörigen der EU oder EFTA: a. Erteilung und Verlängerung v on Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ab 91 Tage bis 364 Tage am Stück) zwecks Auf
- nahme einer unselbstständ igen Erwerbstätigkeit, b. Erteilung und Verlängerung vo n Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA zwecks Aufnahme eine r unselbstständi gen oder selbst
- ständigen Erwerbstätigkeit, c. Erteilung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA, d. Erwerbstätigkeit von Schüle rinnen und Schülern sowie Studen
- tinnen und Studenten.
2. bei Drittstaatsangehörigen: a. Verlängerung von Aufenthalt sbewilligungen gemäss arbeits
- marktlichem Vorentscheid zwecks selbstständiger und unselbst
- ständiger Erwerbstätigkeit, b. Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE, c. Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandi nnen und Postdoktoranden, aka
- demische Gäste sowie Sabbatical Leaves gestützt auf Art.
40 VZAE.
3 V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)
142.20 B. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für
9 ,
10
1. das Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer, selbstständig erwerbende Dienstleistungserb ringende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm er mit kurzfristiger Erwerbs tätigkeit bei schweize rischen Arbeitgebenden bis zu drei Monaten bzw. 90 Arbeitstag en im Kalenderjahr,
2. die Erteilung von Arbeitsbewilli gungen an Dienstleistungserbrin gende EU/EFTA, die länger als 90 Arbeitstage in der Schweiz er werbstätig sein wollen (Art. 19 a und 20 a VZAE),
3. das Meldeverfahren für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sowie vorläufig auf genommene Personen (Art. 61 Asyl gesetz
6 und Art. 85 a AIG),
4. die Erteilung von Arbeitsbewilli gungen an Dritts taatsangehörige,
5. die Aufhebung oder Änderung v on arbeitsmarktlichen Bedingungen (z. B. Befristungen),
6. die Fragen betreffe nd Anzahl der Kontingente und deren Bereit stellung im Kanton Zürich,
7. die Ergreifung von Massnahmen und Sanktionen nach Art. 122 AIG.
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