Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie
                            1 Covid-19-RVO Online-Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.15 Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie (Covid-19-RVO Online-Prüfungen) (vom 7. Dezember 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Durchführung von Prüfungen im Rahmen dieser Verord nung dient insbesondere folgenden Zwecken: a.   Schutz der Gesundheit aller Studi erenden und dem beteiligten Per sonal, b.   Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus an der Universität Zürich (UZH), c.   Verhinderung von Nachteilen fü r die Studierenden mit Bezug auf ihr Studium, d.   Planungssicherheit für die Faku ltäten mit Bezug auf die Prüfungs organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Online-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Mündliche, schriftliche und prak tische Prüfungen an der UZH können in elektronischer Form dur chgeführt werden (Online-Prüfun gen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Online-Prüfungen werden mit elek tronischen Endgeräten der Uni versität oder mit privaten Endgerät en der Studierenden innerhalb oder ausserhalb der UZH durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universität trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewähr leistung des Datenschutzes und de r Chancengleichhe it der Studieren den. Sie trifft insbesondere Massna hmen zur Verhinderung von unlau terem Prüfungsverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Studierenden können verpflic htet werden, für Online- Prüfungen private elektronische E ndgeräte einzusetzen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.15 Covid-19-RVO Online-Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sorgen für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - netverbindung, wenn die Online-Prüf ung ausserhalb der UZH stattfin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det. Technische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Folgende technische Massnahmen dürfen zur Identitätsbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung und Missbrau chsverhinderung eingesetzt werden: a.   Bild- und Tonübertragungen ohne Aufzeichnung, b.   punktuelle Standbilder der Studi erenden und der Bildschirmober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die punktuellen Standbilder der Studierenden und der Bildschirm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - oberfläche gemäss Abs. 1 lit. b, die zwecks Identitätsbestimmung der Studierenden und im Rahmen der technischen Überwachung entste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen, dürfen zu Beweiszw ecken gespeichert und ge nutzt werden. Sie wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den gelöscht, sobald das Prüf ungsergebnis rechtskräftig ist. Durchführung der Online- Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Fakultäten entscheiden, ob und in welcher Form sie im Rahmen dieser Verordnung und der Regelungen der Universitätslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung Online-Prüfungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie informieren die Studierenden in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung von Online- Prüfungen und über die Einzelheiten de r Prüfungsgestaltung einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich der technischen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem System von Online-Prüfungen vertraut zu ma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 75, 661 ; Begründung siehe ABl 2020-12-11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch URB vom 8. November 2021 ( OS 77, 58 ; ABl 2021-11-19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Februar 2022.