Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich... (818.15)
    CH - ZH

    Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie

    1 Covid-19-RVO Online-Prüfungen
    818.15 Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie (Covid-19-RVO Online-Prüfungen) (vom 7. Dezember 2020)
    1 ,
    2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
    29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
    1998
    3 , beschliesst:
    Zweck

    § 1.

    Die Durchführung von Prüfungen im Rahmen dieser Verord nung dient insbesondere folgenden Zwecken: a. Schutz der Gesundheit aller Studi erenden und dem beteiligten Per sonal, b. Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus an der Universität Zürich (UZH), c. Verhinderung von Nachteilen fü r die Studierenden mit Bezug auf ihr Studium, d. Planungssicherheit für die Faku ltäten mit Bezug auf die Prüfungs organisation.
    Online-
    Prüfungen

    § 2.

    1 Mündliche, schriftliche und prak tische Prüfungen an der UZH können in elektronischer Form dur chgeführt werden (Online-Prüfun gen).
    2 Online-Prüfungen werden mit elek tronischen Endgeräten der Uni versität oder mit privaten Endgerät en der Studierenden innerhalb oder ausserhalb der UZH durchgeführt.
    3 Die Universität trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewähr leistung des Datenschutzes und de r Chancengleichhe it der Studieren den. Sie trifft insbesondere Massna hmen zur Verhinderung von unlau terem Prüfungsverhalten.
    4 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten.
    Technische
    Grund
    -
    ausstattung

    § 3.

    1 Die Studierenden können verpflic htet werden, für Online- Prüfungen private elektronische E ndgeräte einzusetzen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustatten.
    2
    818.15 Covid-19-RVO Online-Prüfungen
    2 Sie sorgen für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Inter
    - netverbindung, wenn die Online-Prüf ung ausserhalb der UZH stattfin
    - det. Technische Massnahmen

    § 4.

    1 Folgende technische Massnahmen dürfen zur Identitätsbe
    - stimmung und Missbrau chsverhinderung eingesetzt werden: a. Bild- und Tonübertragungen ohne Aufzeichnung, b. punktuelle Standbilder der Studi erenden und der Bildschirmober
    - fläche.
    2 Die punktuellen Standbilder der Studierenden und der Bildschirm
    - oberfläche gemäss Abs. 1 lit. b, die zwecks Identitätsbestimmung der Studierenden und im Rahmen der technischen Überwachung entste
    - hen, dürfen zu Beweiszw ecken gespeichert und ge nutzt werden. Sie wer
    - den gelöscht, sobald das Prüf ungsergebnis rechtskräftig ist. Durchführung der Online- Prüfungen

    § 5.

    1 Die Fakultäten entscheiden, ob und in welcher Form sie im Rahmen dieser Verordnung und der Regelungen der Universitätslei
    - tung Online-Prüfungen durchführen.
    2 Sie informieren die Studierenden in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung von Online- Prüfungen und über die Einzelheiten de r Prüfungsgestaltung einschliess
    - lich der technischen Anforderungen.
    3 Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem System von Online-Prüfungen vertraut zu ma
    - chen.

    § 6.

    4
    1 OS 75, 661 ; Begründung siehe ABl 2020-12-11 .
    2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
    3 LS 415.11 .
    4 Aufgehoben durch URB vom 8. November 2021 ( OS 77, 58 ; ABl 2021-11-19
    ). In Kraft seit 1. Februar 2022.
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